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Beschluss

8 WF 127/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0505.8WF127.19.00
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Tenor

Die sofortigen Beschwerden des Gläubigers und der Streithelferin gegen den am 12.9.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Wesel werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortigen Beschwerden des Gläubigers und der Streithelferin gegen den am 12.9.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Wesel werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Gläubiger und die Schuldnerin waren miteinander verheiratet und haben am 3.8.2014 vor dem Amtsgericht Wesel im Verfahren 17 F 246/13 einen Scheidungsfolgenvergleich geschlossen. Der Wortlaut des Vergleichs ist auf einem Schriftstück niedergelegt, das als Anlage zum Protokoll genommen worden ist. Das Protokoll enthält den Vermerk: „Die Beteiligten schließen folgenden Vergleich, der als Anlage zu Protokoll genommen wird.“ Mit Beschluss vom 10.9.2014 ist die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden worden. Auf Antrag des Gläubigers ist diesem von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt worden. Gegen die Erteilung der Klausel hat die Schuldnerin Erinnerung eingelegt. Sie ist der Meinung, dass der Vergleich unwirksam sei, da er ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht vorgelesen und genehmigt worden sei. Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die der Gläubigerin erteilte vollstreckbare Ausfertigung und die Zwangsvollstreckung aus ihr für unzulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass die Vollstreckungsklausel aus formellen Gründen nicht habe erteilt werden dürfen. Zwingendes Wirksamkeitserfordernis eines gerichtlichen Vergleichs sei, dass dieser den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von diesen genehmigt werde (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im Protokoll sei zu vermerken, dass dies geschehen sei (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Ohne diesen Protokollvermerk, der vorliegend fehle, dürfe eine Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden. Es komme nicht darauf an, ob der Vergleich, wie vom Gläubiger behauptet, von der zuständigen Richterin tatsächlich verlesen und von den Vertretern der Beteiligten genehmigt worden sei. Dieser Einwand könne im streng formalisierten Klauselerinnerungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Auch der materielle Einwand des Gläubigers, die Schuldnerin könne sich nach Treu und Glauben nicht aus die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen, dürfe im Erinnerungsverfahren nicht geprüft werden. Gegen diese Entscheidung wenden sich der Gläubiger und die Streithelferin mit ihren sofortigen Beschwerden. Der Gläubiger beanstandet, dass das Familiengericht die Einwendung, dass sich die Schuldnerin nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen könne, rechtsfehlerhaft nicht überprüft habe. Nach der Rechtsprechung des BGH finde der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Prozessrecht Anwendung. Wegen des umfassenden Anwendungsbereichs dieses Rechtsprinzips müsse es auch im Erinnerungsverfahren Anwendung finden. Die Streithelferin macht geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht die formelle Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs verneint habe. Aus dem Protokollvermerk „Die Beteiligten schließen folgenden Vergleich, der als Anlage zum Protokoll genommen wird“ folge, dass der Vergleichstext nicht nur zum Protokoll genommen, sondern auch verlesen und genehmigt worden sei. Der Vergleich sei somit wirksam zustande gekommen. Dies werde bestätigt durch die Entscheidung des Amtsgerichts, den Versorgungsausgleich unter Berufung auf den geschlossenen Vergleich auszuschließen. Die Annahme, dass ein Gericht einen als Anlage zum Protokoll genommenen Vergleichstext nicht verlesen habe, sei lebensfremd. Die Schuldnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die gem. § 567 Abs. 1 ZPO statthaften, form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden sind unbegründet. 1) Dem Vermerk im Vergleichsprotokoll vom 13.8.2014 kann nicht entnommen werden, dass die Beteiligten einen formwirksamen Prozessvergleich geschlossen haben. Das Vergleichsprotokoll dokumentiert nur den Abschluss des als Anlage zum Protokoll genommenen Vergleichs. Den gem. § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlichen Vermerk, dass der Vergleichstext verlesen oder den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt wurde, enthält das Vergleichsprotokoll nicht. 2) Mit dem Einwand, dass die Verlesung und Genehmigung trotz des fehlenden Protokollvermerks tatsächlich erfolgt ist, kann der Gläubiger im Klauselerinnerungsverfahren nicht gehört werden. Gegenstand des Klauselerinnerungsverfahrens ist die Überprüfung der im formalisierten Klauselerteilungsverfahren getroffenen Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Weil der Prüfungsumfang im Klauselerinnerungsverfahren demjenigen im formellen Klauselerteilungsverfahren entspricht, können in das Erinnerungsverfahren – auch in der Rechtsmittelinstanz – keine anderen Argumente eingebracht werden als solche, die auch bei der Klauselerteilung hätten beachtet werden müssen. (Münchner Kommentar zur ZPO – Wolfsteiner, 5. Auflage 2016, § 732 Rn. 3; BeckOK ZPO – Ulrici, 36. Edition, § 732 Vorbemerkung und Rn. 11). Die Formwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichsschlusses wird bei der Prüfung der Klauselerteilung nur auf der Grundlage des Vergleichsprotokolls überprüft. Über die Behauptung, dass die für die Formwirksamkeit erforderliche Verlesung bzw. gesetzliche Eröffnung sowie die Genehmigung eines Vergleichs trotz fehlenden Protokollvermerks tatsächlich erfolgt ist, erhebt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Klauselerteilungsverfahren keinen Beweis. Folglich kann diese Frage auch im Klauselerinnerungsverfahren nicht geprüft werden. 3) Gleiches gilt für den Einwand des Gläubigers, dass die Berufung der Schuldnerin auf die Formunwirksamkeit des Vergleichs gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Weil im Klauselerinnerungsverfahren grundsätzlich nur Fehler formeller Art bei der Klauselerteilung zu prüfen sind (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO und Beck OK a.a.O.), kann auch der Gläubiger die Klauselerteilung jedenfalls grundsätzlich nicht mit dem materiellrechtlichen Einwand verteidigen, dass die Berufung der Schuldnerin auf formelle Fehler gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Zwar kann das Verhalten eines Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen oder rechtsmissbräuchlich sein. So hat der BGH in einer vom Gläubiger zitierten Entscheidung (Urteil vom 14.7.2015, Az. VI ZR 326/14) in einem Erkenntnisverfahren die Berufung auf die Formnichtigkeit eines in diesem Verfahren geschlossenen Prozessvergleichs als rechtsmissbräuchlich angesehen. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auch in dem auf die Prüfung formaler Einwendungen beschränkten Klauselerinnerungsverfahren geltend gemacht werden kann. Ob es in Ausnahmefällen eines klar vorliegenden Rechtsmissbrauchs eine erweiterte Prüfung bei der Klauselerteilung und im Klauselerinnerungsverfahren gibt oder geben kann (vgl. hierzu Beck OK ZPO – Ulrici, 36. Edition, § 724, Rn. 29 m.w.N.), muss vorliegend nicht entschieden werden. Die Berufung der Schuldnerin auf Formmängel des Vergleichs ist kein auch für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Klauselerteilungsverfahren evident erkennbarer Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Eine (ausnahmsweise) Berücksichtigung dieses Einwandes im Klauselerinnerungsverfahren kommt deshalb nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.