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Urteil

12 U 42/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0423.12U42.19.00
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Leitsätze

1. Die Pfändung und Überweisung eines Kommanditanteils des Schuldners berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Gesellschaftsanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr zum Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Vermögens eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts nach §§ 857 Abs. 5, 844 ZPO. Eine Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs kann dabei nur insoweit erteilt werden, als der Gläubiger sich wegen der Vollstreckungsforderung gegenüber dem Schuldner in Höhe des Wertes des Geschäftsanteils für befriedigt erklärt.

2. Ist das Schuldnervermögen unzulänglich, fehlt dem Gläubiger einer fälligen, titulierten Forderung gleichwohl die Anfechtungsberechtigung nach § 2 AnfG, wenn er eine frühere Vollstreckungsmöglichkeit schuldhaft nicht vollumfänglich wahrgenommen hat. Der Anfechtungsgegner, der vom Schuldner einen Vermögensgegenstand anfechtbar erhalten hat, kann dem Schuldner dies nur entgegenhalten, wenn die Rechtsausübung treuwidrig ist.

3. Die Anfechtung nach §§ 1 ff. AnfG ist treuwidrig, wenn der Gläubiger zuvor einen gepfändeten Kommanditanteil des Schuldners ohne eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts eigenmächtig im Vergleichswege zu einem Bruchteil (hier rd. 1/20) des Nominalbetrages veräußert hat, ohne belastbare Feststellungen zum Wert des Anteils getroffen zu haben. Im Anfechtungsprozess muss der Gläubiger in diesem Fall im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darlegen, dass die Voraussetzungen vorlagen, unter denen das Vollstreckungsgericht eine solche anderweitige Verwertung hätte anordnen können. Das setzt substantiierte Darlegungen zum Wert der Kommanditbeteiligung voraus und dazu, dass die vorrangig in Betracht zu ziehenden Verwertungsmöglichkeiten (Kündigung/Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens oder Geltendmachung der Gewinnanteile) keinen höheren Erlös erwarten ließen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.07.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (3 O 395/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pfändung und Überweisung eines Kommanditanteils des Schuldners berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Gesellschaftsanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr zum Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Vermögens eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts nach §§ 857 Abs. 5, 844 ZPO. Eine Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs kann dabei nur insoweit erteilt werden, als der Gläubiger sich wegen der Vollstreckungsforderung gegenüber dem Schuldner in Höhe des Wertes des Geschäftsanteils für befriedigt erklärt. 2. Ist das Schuldnervermögen unzulänglich, fehlt dem Gläubiger einer fälligen, titulierten Forderung gleichwohl die Anfechtungsberechtigung nach § 2 AnfG, wenn er eine frühere Vollstreckungsmöglichkeit schuldhaft nicht vollumfänglich wahrgenommen hat. Der Anfechtungsgegner, der vom Schuldner einen Vermögensgegenstand anfechtbar erhalten hat, kann dem Schuldner dies nur entgegenhalten, wenn die Rechtsausübung treuwidrig ist. 3. Die Anfechtung nach §§ 1 ff. AnfG ist treuwidrig, wenn der Gläubiger zuvor einen gepfändeten Kommanditanteil des Schuldners ohne eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts eigenmächtig im Vergleichswege zu einem Bruchteil (hier rd. 1/20) des Nominalbetrages veräußert hat, ohne belastbare Feststellungen zum Wert des Anteils getroffen zu haben. Im Anfechtungsprozess muss der Gläubiger in diesem Fall im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darlegen, dass die Voraussetzungen vorlagen, unter denen das Vollstreckungsgericht eine solche anderweitige Verwertung hätte anordnen können. Das setzt substantiierte Darlegungen zum Wert der Kommanditbeteiligung voraus und dazu, dass die vorrangig in Betracht zu ziehenden Verwertungsmöglichkeiten (Kündigung/Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens oder Geltendmachung der Gewinnanteile) keinen höheren Erlös erwarten ließen. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.07.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (3 O 395/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 24.01.2012 aufgrund eines Eigenantrags vom 24.10.2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E.S. GmbH (Insolvenzschuldnerin). Ihm stehen titulierte Ansprüche gegen den geschäftsführenden Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin, R. (Schuldner), aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 11.03.2014 (10 O 300/13) in Höhe von 252.305,25 EUR nebst Zinsen sowie aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Höhe von 10.387,40 EUR und 2.498,30 EUR, jeweils nebst Zinsen, zu. Die Beklagte ist die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Schuldners, der sich in das außereuropäische Ausland abgesetzt hat und in der Dominikanischen Republik mit einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind lebt und ein Monatseinkommen von umgerechnet rund 625 EUR erzielt. Der Kläger hat zuletzt gegen die Beklagte Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung – gerichtet auf Übertragung des Eigentums und der Betreibereigenschaft – in die im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Photovoltaikanlagen, einen Anspruch auf Zahlung von 55.810 EUR aus einem vermeintlichen Darlehen der Insolvenzschuldnerin sowie im Wege der Stufenklage Auskunft wegen Einspeisungsentgelten und sonstigen Zahlungen aus dem Betrieb der o.g. Photovoltaikanlagen, Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides Statt und Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Beträge geltend gemacht. Der Schuldner hatte der Beklagten mit Vertrag vom 07.04.2011 (Anl. K 8) „kostenlos alle Rechte und Pflichten der unten aufgeführten Photovoltaikanlagen“ übertragen. Die Beklagte hatte danach alle Belastungen (z.B. laufende Finanzierungen, Grunddienstbarkeiten etc.) zu tragen bzw. zu übernehmen. Es handelt sich dabei um die im Klageantrag zu 1) aufgeführten Anlagen; wegen einer weiteren Anlage mit der Bezeichnung „Standort C. Beteiligung (575,476 kWp)“ hat der Kläger die Klage in erster Instanz zurückgenommen. Der Schuldner war Kommanditist der H.S.C. GmbH & Co. KG. Wegen der titulierten Forderung aus dem Versäumnisurteil vom 11.03.2014 und den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Duisburg hat der Kläger die Kommanditanteile des Schuldners im Nominalbetrag von 626.140,80 EUR einschließlich sämtlicher Nebenrechte, u.a. vermeintliche Beteiligungsgewinne des Schuldners für den Zeitraum von 2009 bis 2013 i.H.v. 95.848,29 EUR, pfänden und sich überweisen lassen. Über diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche (richtig:) der Insolvenzschuldnerin (s. Anl. K 43) i.H.v. 179.972,83 EUR aus einem Urteil des Landgerichts Münster gegen die H.S.C. GmbH & Co. KG und i.H.v. 284.279,65 EUR aus einer stillen Beteiligung an der H.S.B., Inh. Michael H., hat der Kläger unter dem 27.08.2014 mit der KG und H. die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils im Wortlaut wiedergegebene Vergleichsvereinbarung geschlossen, wonach diese zur Abgeltung der Gesamtforderung i.H.v. 1.186.241,57 EUR einen Betrag von 50.000 EUR zahlen sollten. Hiervon entfielen 30.430 EUR auf die gepfändete Kommanditbeteiligung des Schuldners, die der Kläger auf H. „übertrug“. Mit Schreiben vom 19.09.2014 (Anl. K 26) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Eigentumsrechte der Insolvenzschuldnerin an den streitgegenständlichen Photovoltaikanlagen geltend; zudem erklärte er die Anfechtung des Übertragungsvertrages vom 07.04.2011 nach §§ 3, 4, 11 AnfG und begehrte die Rückübertragung der übertragenen Rechte und Pflichten an den Photovoltaikanlagen sowie Auskunft über die erzielten Erträge. Die Beklagte wies die Forderung mit anwaltlichen Schreiben zurück. Der Kläger hat geltend gemacht, die im Klageantrag zu 1) aufgeführten Photovoltaikanlagen stünden nach wie vor im Eigentum der Insolvenzschuldnerin. Der Schuldner habe über Jahre hinweg Photovoltaikanlagen – auch die hier streitgegenständlichen – durch Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin aus Materialien und Werkstoffen aus deren Lager errichten lassen. Die Beklagte habe aufgrund ihrer Stellung im Betrieb der Insolvenzschuldnerin von diesen Vorgängen Kenntnis gehabt. Sie habe gewusst, dass der Schuldner weder Eigentümer der Photovoltaikanlagen gewesen sei, noch sie auf eigene Rechnung habe betreiben dürfen. Der Übertragungsvertrag vom 07.04.2011 unterliege der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz, insbesondere § 4 AnfG. Weitere Vollstreckungsversuche gegen den Schuldner seien nicht erfolgversprechend, dieser habe abgesehen von der Kommanditbeteiligung über kein weiteres Inlandsvermögen verfügt. Seine Einkünfte in der Dominikanischen Republik lägen weit unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Der erzielte Betrag von 50.000 EUR - wovon 30.430 EUR auf den gepfändeten Kommanditanteil entfallen seien – sei der Höchstbetrag gewesen, der für die Kommanditbeteiligung habe erzielt werden können. Nach Auskunft von H. seien die (gepfändeten) Ansprüche gegen ihn selbst und auch gegen die H.S.C. GmbH & Co. KG nicht werthaltig gewesen und hätten mangels Liquidität nicht bedient werden können. Aus den vorgelegten Jahresabschlüssen für 2009 und 2010 sowie den betriebswirtschaftlichen Auswertungen für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2011 und dem 30.04.2013 habe sich ergeben, dass der Betrieb der H.S.C. GmbH & Co. KG durchgängig defizitär geführt worden sei. Die Angaben seien anlässlich eines Besprechungstermins am 27.09.2013 von dem Steuerberater des H. und der H.S.C. GmbH & Co. KG sowie durch Mitarbeiter von deren Hausbank bestätigt worden. Die von der H.S.C. GmbH & Co. KG betriebenen Photovoltaikanlagen hätten nur noch ca. die Hälfte ihrer eigentlichen Kapazität produziert und mit den hieraus zu gewinnenden Erträgen hätten die Finanzierungsdarlehen nicht mehr vollständig bedient werden können. Die Hausbank sei nur bereit gewesen, einen Betrag von 50.000 EUR als weiteres Darlehen zur Verfügung zu stellen, wenn dadurch die von ihm, dem Kläger, gepfändeten Ansprüche abgegolten und die Fortführung der H.S.C. GmbH & Co. KG gesichert werden könnten. Damit habe festgestanden, dass sich auch mit einer Einziehungsklage und anschließenden Vollstreckung gegen H. oder die H.S.C. GmbH & Co. KG voraussichtlich kein höherer Betrag würde erzielen lassen. Die Beklagte hat geltend gemacht, sämtliche Photovoltaikanlagen, die Gegenstand des Übertragungsvertrages gewesen seien, hätten im Eigentum ihres früheren Ehemanns R., des Schuldners, gestanden; hiervon sei sie jedenfalls ausgegangen. Der Kläger habe keine Vereinbarung zu ihren Lasten abschließen dürfen, bei der der H.S.C. GmbH & Co. KG ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.136.241,57 EUR erlassen worden sei. Die getroffene Vergleichsvereinbarung sei bei weitem zu gering und nicht realitätsnah und deshalb ihr gegenüber unwirksam. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es stehe nicht zu Gunsten des Klägers fest, dass er im Verhältnis zur Beklagten gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt sei. Die Kammer gehe im Rahmen ihrer Entscheidung davon aus, dass der Kläger mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 27.08.2014 treuwidrig auf erhebliche Vermögenswerte verzichtet habe, in die er ansonsten erfolgreich die Vollstreckung aus den titulierten Forderungen gegen den Schuldner hätte betreiben können. Er habe nicht anhand von Zahlen nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Vollstreckung nicht zumindest in Höhe des Betrages von 266.475,15 EUR erfolgversprechend gewesen sein solle. Solche Darlegungen müssten ihm unschwer möglich sein, da es um Vorgänge aus seiner eigenen Sphäre gehe, derentwegen er auch den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin auskunfts- und rechenschaftspflichtig sei. Eine Vernehmung der von ihm im nachgelassenen Schriftsatz vom 19.06.2019 benannten Zeugen sei nicht in Betracht gekommen, da dies auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Auf die Notwendigkeit eines substantiierten Sachvortrags sei der Kläger wiederholt hingewiesen worden. Auch im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch habe der Kläger trotz des Bestreitens der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt, woraus sich der Anspruch ihr gegenüber ergeben solle. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren – mit Ausnahme des ursprünglichen Zahlungsantrags zu 2), wie er in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat – weiterverfolgt. Er macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 2 AnfG nicht vorliegen würden, weil ihm wegen des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung vom 27.08.2014 eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Er habe i.R.d. Zwangsvollstreckung eine Forderung des Schuldners gegen die H.S.C. GmbH & Co. KG in Höhe von 173.052,33 EUR zuzüglich Zinsen, die mit Urteil des Landgerichts Münster vom 04.06.2011 (021 O 261/09) tituliert worden sei, gepfändet, ferner eine stille Beteiligung des Schuldners an der H.S.B. zu einem Nominalwert von 221.500 EUR einschließlich vorgeblicher Gewinnbeteiligungen und eine Kommanditbeteiligung des Schuldners an der H.S.C. GmbH & Co. KG zu einem Nominalbetrag von 626.140,80 EUR nebst Beteiligungsgewinnen. Das Landgericht habe keine Beweisaufnahme zur Werthaltigkeit der verglichenen Ansprüche durchgeführt, sondern seiner Entscheidung mehrere Vermutungen, die durch den dargestellten und in weiten Teilen unstreitigen Sachverhalt keine Stütze fänden, zugrunde gelegt. Die Entscheidung sei schon deshalb aufzuheben, weil das Landgericht seinen Sachvortrag im nachgelassenen Schriftsatz scheinbar schlicht nicht beachtet habe. Er habe seine Angaben dazu, dass sämtliche Ansprüche, die auch Gegenstand der Vergleichsvereinbarung geworden sind, vollständig wertlos gewesen seien und weder H. persönlich, noch die H.S.C. GmbH & Co. KG über die Liquidität zur Abgeltung der Forderungen verfügt hätten, unter Beweis gestellt. Er habe zwar nicht die Jahresabschlüsse und betriebswirtschaftlichen Auswertungen selbst vorgelegt (nunmehr vorsorglich Anl. BB 1 bis BB 4), jedoch klargestellt, aus welchen Gründen er davon ausgegangen sei, dass sowohl die Angaben von H. als auch die Bestätigungen des Steuerberaters und der Mitarbeiter der Hausbank zutreffend gewesen seien. Die H.S.C. GmbH & Co. KG sei bilanziell überschuldet gewesen und habe – wie von ihm erstinstanzlich vorgetragen – seit 2009 durchgehend defizitär gearbeitet. Die Bilanz zum 31.12.2011 weise nicht durch Kommanditeinlagen gedeckte Verlustanteile von Kommanditisten in Höhe von 124.715,66 EUR sowie nicht durch Vermögensanlagen gedeckten Entnahmen von Kommanditisten in Höhe von 201.608,76 EUR aus. Für notwendige Reparaturmaßnahmen an den unterhaltenen Photovoltaikanlagen habe die Liquidität gefehlt. Ohne ein neues Darlehen der Sparkasse W. wäre der Geschäftsbetrieb nicht weiter aufrecht zu erhalten gewesen, die bereits bestehenden Darlehen der Kommanditgesellschaft bei der Sparkasse wären gekündigt worden; dies hätte zur Insolvenz der H.S.C. GmbH & Co. KG geführt. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von H. hätten die Mitarbeiter der Sparkasse W. wie auch sein Steuerberater glaubhaft versichert, dass diese keine Zahlungen ermöglichten. In Anbetracht dessen habe er, der Kläger, darauf verzichtet, H. eine Selbstauskunft abgeben zu lassen. Auch die Annahme des Landgerichts, die vermeintlichen Ansprüche auf Gewinnbeteiligung seien werthaltig, fuße nicht auf dem festgestellten Sachverhalt und stehe im Widerspruch zu seinem ausdrücklichen Sachvortrag. In den Jahren 2009 bis 2014 habe es keine Gewinne der H.S.C. GmbH & Co. KG gegeben, tatsächlich sei es dem Schuldner aber gelungen, sich trotz der defizitären Betriebsführung vermeintliche Ansprüche auf Gewinnbeteiligung im Wege eines Versäumnisurteils titulieren zu lassen. Gegebenenfalls hätte das Landgericht in die Beweisaufnahme eintreten müssen. Auch aus diesem Grunde sei die Entscheidung aufzuheben. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch davon aus, dass er, der Kläger, einen höheren Verwertungserlös für die·von ihm gepfändeten Ansprüche aus zukünftigen Gewinnen der H.S.C. GmbH & Co. KG hätte erzielen können. Es habe den erstinstanzlichen Sachvortrag hierzu übergangen, den er durch das Zeugnis des Steuerberaters, der Mitarbeiter der Sparkasse W. sowie des H. selbst unter Beweis gestellt habe. Danach habe bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 27.08.2014 sicher festgestanden, dass aufgrund der reduzierten Erträge aus den Photovoltaikanlagen ohne entsprechende lnstandsetzungsarbeiten eine kostendeckende Betriebsführung zukünftig nicht mehr möglich sein würde. Diese Arbeiten hätten durch ein weiteres Darlehen der Sparkasse finanziert werden müssen, die dazu aber nur bereit gewesen sei, wenn zuvor die von ihm gepfändeten Ansprüche abgegolten werden. Somit habe niemals die Aussicht bestanden, dass noch nach einer Sanierung Zahlungen auf die gepfändeten Ansprüche hätten geleistet werden können. Soweit das Landgericht schließlich meine, dass in einer Insolvenz der H.S.C. GmbH & Co. KG bessere Aussichten bestanden hätten, einen höheren Ertrag bei der Verwertung der gepfändeten Ansprüche zu erzielen, handele es sich um reine Vermutungen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Photovoltaikanlagen nur noch die Hälfte der eigentlich vorgesehenen Erträge erwirtschaftet hätten und die H.S.C. GmbH & Co. KG in erheblichem Umfang bilanziell überschuldet gewesen sei, seien die Aussichten, in einem solchen Verfahren einen höheren Ertrag als 50.000 EUR zu generieren, minimal gewesen. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 10.07.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg (3 O 395/14) 1. die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung bis zur Höhe eines Betrages von 266.475,15 EUR, die ihm gegen den Schuldner R. aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 11.03.2014 (10 O 300/13) und aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Duisburg vom 03.06.2014 und vom 09.07.2015 nach Abzug bereits vollstreckter 30.430 EUR zustehen, in folgende Photovoltaikanlagen in der angegebenen Reihenfolge: Bezeichnung der Anlage Größe der Anlage kWp Betrag H.-weg 4 in H. 59,34 64.432,23 EUR R. 47 in H. 58,85 63.900,18 EUR B.-Weg 1 in R. 34,37 22.465,50 EUR B.-Weg 1 in R. 62,1 13.355,52 EUR W.-straße 180 in R. 104,16 18.366,55 EUR H.-straße 2 in H. 69,65 46.060,25 EUR V.-straße 52 in H. 20,59 32.900,18 EUR V.-straße 52 in H. 12,3 4.994,75 EUR V.-straße 41 in H. 16,915 64.432,23 EUR V.-straße 41 in H. 42,42 63.900,18 EUR V.-straße 37 in H. 30,3 22.465,50 EUR V.-straße 37 in H. 4,6 13.355,52 EUR sowie in die sich aus der Betreibereigenschaft an diesen Anlagen ergebenden Ansprüche der Beklagten gegenüber der Westnetz GmbH, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund, bis zur vollständigen Befriedigung der Forderung gegenüber dem Schuldner R. zu dulden; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm umfassend Auskunft darüber zu erteilen - in welcher Höhe sie im Zeitraum ab dem 07.04.2011·bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft Einspeisevergütungen von der RWE RheinRuhr Verteilnetz GmbH bzw. der Westnetz GmbH, sonstigen Unternehmen oder finanzierenden Banken aus dem Betrieb der unter Ziff. 1 genannten Photovoltaikanlagen erhalten hat und - welche Ansprüche gegen die RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH bzw. die Westnetz GmbH oder sonstige Unternehmen aus dem Betrieb der unter Ziff. 1 genannten Photovoltaikanlagen seit dem 07.04.2011 entstanden sind, sowie sämtliche Zahlungen der RWE RheinRuhr Verteilnetz GmbH bzw. der Westnetz GmbH, dem abrechnenden Unternehmen oder finanzierenden Banken an sie aus dem Betrieb der unter Ziff. 1 genannten Photovoltaikanlagen durch Vorlage von Abrechnungen und sonst geeigneten Belegen nachzuweisen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben aus der zu Ziff. 2 erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern; 4. die Beklagte zu verurteilen, die gemäß Auskunft zu Ziff. 2 erhaltenen Beträge aus dem Betrieb der unter Ziff. 1 genannten Photovoltaikanlagen seit dem 07.04.2011 an ihn, den Kläger, auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, der Kläger habe seiner Beurteilung der Vollstreckungsaussichten ohne weitere Prüfung die Angaben des Steuerberaters sowie von Mitarbeitern der Hausbank der H.S.C. GmbH & Co. KG und des H. zugrunde gelegt und einen Vergleich geschlossen, dessen Grundlagen in keiner Weise hinreichend dokumentiert und nachgewiesen seien. Seine Ausführungen hinsichtlich etwaiger Verwertungsaussichten der Photovoltaikanlagen seien vollkommen unsubstantiiert und in keiner Weise nachvollziehbar. Er habe auch nicht näher dazu vorgetragen, ob und inwieweit gegen H. persönlich hätte vorgegangen werden können. Die Tatsache, dass dieser noch heute als Einzelkaufmann im Solargeschäft tätig sei, zeige deutlich, dass seine finanzielle Situation besser gewesen sein müsse, als vermeintlich durch seinen Steuerberater und Sparkassenmitarbeiter mitgeteilt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, wie der Senat mit den Parteien unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss vom 19.02.2020 erörtert hat. Neue Gesichtspunkte haben sich insoweit in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Das Landgericht hat den Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung sowie die mit der Stufenklage verfolgten Ansprüche des Klägers zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger die nach § 2 AnfG erforderliche Anfechtungsberechtigung fehlt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klage aus diesem Grund bereits unzulässig und nicht etwa unbegründet ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.2011 − IX ZR 33/11, NZI 2012, 184, 185 Rn. 14). 1. Gemäß § 2 AnfG ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. 1.1. Der Kläger verfügt unstreitig über fällige, titulierte Ansprüche gegen den Schuldner, aus denen nach seiner Berechnung noch ein Restbetrag von 266.475,15 EUR (per 18.04.2017) offen ist. Der vom Kläger abgeschlossene Vergleich über den gepfändeten und überwiesenen Kommanditanteil des Schuldners an der H.S.C. GmbH & Co. KG hat lediglich einen – in dem vorstehenden Saldo bereits berücksichtigten – Erlös von 30.430 EUR erbracht. Über weitere Vermögensgegenstände im Inland verfügt der Schuldner nach Darstellung des Klägers nicht. Das hat die Beklagte zwar mit Nichtwissen bestritten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens trägt der anfechtende Gläubiger. Der Nachweis kann aber beim Vorliegen von Beweisanzeichen für die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung ohne weiteres als geführt angesehen werden. In diesem Sinne können insbesondere eigene Erklärungen des Schuldners von Bedeutung sein (Huber, a.a.O., § 2 Rn. 27 f., 31; vgl. BGH, Urt. v. 27.09.1990 – IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1421). Auch eine Flucht oder ein unbekannter Aufenthalt des Schuldners können ein hinreichendes Indiz für die Vergeblichkeit von Vollstreckungsmöglichkeiten sein (Huber, a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 16.08.2001 – 27 U 84/01, ZInsO 2002, 81, 83). Hier ist der Schuldner zwar nicht (mehr) unbekannten Aufenthalts, lebt aber im außereuropäischen Ausland und hat zudem selbst erklärt, in Deutschland keine Vermögenswerte mehr zu haben (E-Mail v. 23.04.2015, Bl. 84). Damit hat der Kläger zumindest nachgewiesen, dass er in alle ihm bekannten Vermögensgegenstände des Schuldners vollstreckt hat. Es ist dann Sache des Anfechtungsgegners, darzutun, dass noch weiteres beschlagsfähiges Vermögen beim Schuldner vorhanden ist (Huber, a.a.O. Rn. 31). Hierzu trägt die Beklagte nichts vor. Auf eine Vollstreckung in der Dominikanischen Republik muss sich der Kläger nicht verweisen lassen. Es ist schon zweifelhaft, ob das gegen den Schuldner ergangene Urteil, mit dem sein Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 11.03.2014 zurückgewiesen worden ist, dort anerkannt würde. Nach Art. 90 des dortigen IPR-Gesetzbuches ist nämlich die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn der Beklagte darin als säumig verurteilt wurde, ohne dass seine Ladung in Person oder an seinem Wohnsitz nachgewiesen ist (Samtleben, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 53. EL Juli 2017, O. Dominikanische Republik, Ziff. IV. 2.). Ausweislich des Tatbestandes ist das Versäumnisurteil nach öffentlicher Zustellung ergangen, ohne dass der Schuldner in Person oder an seinem Wohnsitz geladen worden ist. Damit dürften die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Entscheidung nicht vorliegen. 1.2. Danach kommt es für die Frage der Anfechtungsberechtigung darauf an, ob der Kläger eine frühere Vollstreckungsmöglichkeit schuldhaft nicht vollumfänglich wahrgenommen hat, indem er gegen eine Zahlung von 30.430 EUR die gepfändete Kommanditbeteiligung des Schuldners an der H.S.C. GmbH & Co. KG auf H. übertragen hat und entschädigungslos aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Dabei kann ein vergangenes Versäumnis des Gläubigers zum eigenen Nachteil allenfalls unter den Voraussetzungen eines treuwidrigen Verhaltens dem Anfechtungsgegner zugute kommen (MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O., § 2 Rn. 64). Treuwidrig kann ein Verhalten des Anfechtenden nur sein, wenn es gegen einen Vertrauenstatbestand verstößt, der gerade für den jeweiligen Anfechtungsgegner geschaffen wurde, oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 09.12.1999 – IX ZR 102/97, NZI 2000, 116, 118; MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O. Rn. 52). Das hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend bejaht. Einen Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten hat der Kläger allerdings nicht geschaffen. Bei der Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die die Rechtsausübung gleichwohl als treuwidrig erscheinen lassen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich ein Gläubiger die Anfechtungsberechtigung nicht dadurch verschaffen kann, dass er mit dieser Zielrichtung Sicherheiten aufgibt (BGH, a.a.O.). Aufgrund der Subsidiarität der Einzelgläubigeranfechtung darf der Gläubiger nicht nach Belieben seinen Schuldner schonen und stattdessen den Empfänger anfechtbar erworbener Zuwendungen in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 16.08.2007 – IX ZR 63/06, NZI 2007, 575, 577 Rn. 44; Huber, a.a.O. § 2 Rn. 21). Andererseits muss sich der Gläubiger nicht auf ungewisse Vollstreckungsmöglichkeiten verweisen lassen, ebenso wenig auf die Möglichkeit der Pfändung einer Forderung, die, wenn überhaupt, erst nach Jahren zu seiner Befriedigung führen würde (BGH, Urt. v. 22.09.1982 - VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678, 1679). Ebenso wenig muss er sich auf die Pfändung angeblicher Forderungen des Schuldners einlassen, deren Bestehen nicht festgestellt ist oder zunächst den Streit über eine ernsthaft bestrittene Forderung austragen, zumal dies eine Verzögerung der Durchsetzung des Anfechtungsrechts bewirken würde, die nicht vereinbar wäre mit dem Zweck dieses Rechtsinstituts, den Gläubiger vor Vermögensverschiebungen durch den Schuldner zu schützen, die geeignet sind, seine Befriedigung zu vereiteln (BGH, Urt. v. 16.08.2007, a.a.O. S. 578 Rn. 53). Das Landgericht ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger entgegenhalten kann, die gegen sie erhobene Anfechtungsklage sei treuwidrig, weil dieser den Kommanditanteil des Schuldners gegen eine Zahlung von (nur) 30.430 EUR „an H. übertragen“ hat und „entschädigungslos aus der Gesellschaft ausgeschieden“ ist. Der Senat legt dabei seiner Beurteilung trotz des insoweit widersprüchlichen Sachvortrages des Klägers in erster Instanz und dessen nunmehrigen Vorbringens in der Berufungsbegründung zugrunde, dass nach Aktenlage nur der Kommanditanteil des Schuldners an der H.S.C. GmbH & Co. KG vom Kläger gepfändet worden ist. Bei den weiteren Ansprüchen, die Gegenstand der Vergleichsvereinbarung vom 27.08.2014 (Bl. 228 ff.) sind, handelt es sich um solche der Insolvenzschuldnerin (= E.S. GmbH) gegen die H.S.C. GmbH & Co. KG bzw. H. persönlich (H.S.B.). Auch wenn der Schuldner R. Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin war, handelt es sich bei der titulierten Forderung aus Lieferung und Leistung sowie bei der stillen Beteiligung rechtlich nicht um Ansprüche, die dem Schuldner zugestanden haben und aus denen der Kläger Befriedigung wegen seiner gegen diesen titulierten Forderung suchen konnte. Hierauf hat der Senat den Kläger im Beschluss vom 19.02.2020 hingewiesen, ohne dass dieser dem entgegen getreten ist. Bei der im Vergleichswege erfolgten Übertragung des Kommanditanteils des Schuldners auf H. handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine (zulässige) Verwertung des gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Kommanditanteils. Die Pfändung des Gesellschaftsanteils eines Kommanditisten richtet sich nach § 859 Abs. 1 ZPO, der gemäß den §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB auch bei der Pfändung von Anteilen an OHG und KG eingreift, soweit dies nicht wegen speziellerer Regelungen im HGB ausgeschlossen ist (MüKoZPO/Smid, 5. Aufl., ZPO § 859 Rn. 25; Manteufel, in MHdB GesR VII, 5. Aufl., § 134 Rn. 4). Die Pfändung des Gesellschaftsanteils erfasst – auch ohne ausdrücklichen Ausspruch – alle übertragbaren vermögensrechtlichen Ansprüche, die dem Gesellschafter aus seiner Beteiligung zustehen, insbesondere eventuelle laufende Gewinnansprüche sowie die ihm nach dem Ausscheiden oder der Auflösung der Gesellschaft zustehenden Ansprüche auf ein Auseinandersetzungsguthaben oder eine Abfindung (Manteufel, a.a.O., § 132 Rn. 20). Die Verwertung erfolgt gem. §§ 857 Abs. 5, 844 ZPO durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf des Gesellschaftsanteils (s. dazu Werner, GmbHR 2018, 1297, 1298 f.). Das setzt allerdings voraus, dass der Gesellschaftsanteil nach dem Gesellschaftsvertrag frei veräußerlich ist oder die anderen Gesellschafter im konkreten Einzelfall zustimmen, ansonsten ist der Gesellschaftsanteil nach § 719 BGB nicht veräußerbar (Manteufel, a.a.O.; EBJS/Wertenbruch, HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 307). Ein Kündigungsrecht des Pfandgläubigers, aufgrund dessen er zur Realisierung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens die Auseinandersetzung der Gesellschaft betreiben kann, besteht nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 135 HGB, insbesondere muss der Titel, aus dem vollstreckt wird, rechtskräftig sein. Zudem ist die Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erforderlich. Der Gläubiger kann sich schließlich damit begnügen, den jeweiligen Gewinnanteil des Schuldners geltend zu machen (§ 725 Abs. 2 BGB). Hier hat der Kläger weder das Kündigungsrecht ausgeübt, noch den Gewinnanteil des Schuldners geltend gemacht, sondern den Kommanditanteil des Schuldners selbst veräußert, indem er ihn gegen Zahlung von 30.430 EUR an H. übertragen hat. Hierzu war er ohne einen entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach §§ 857 Abs. 5, 844 ZPO nicht berechtigt (vgl. BGH, Beschl. v. 07.02.2019 – V ZB 89/18, WM 2019, 685 f. Rn. 6, 12 zur Verwertung eines gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Miterbenanteils). Die anderweite Verwertung steht nicht im Belieben von Gläubiger oder Schuldner. Vielmehr müssen besondere Gründe für eine solche Anordnung vorliegen, etwa dass eine Verwertung durch Überweisung nicht zweckmäßig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist (BeckOK ZPO/Riedel, 35. Ed., § 844 Rn. 1; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 16. Aufl., § 844 Rn. 3). Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die andere Verwertung vorteilhafter erscheint (Kindl/Meller-Hannich/Wolf/R. Bendtsen, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 844 ZPO Rn. 4). Das Interesse des Gläubigers an effizienter Vollstreckung und das Schutzinteresse des Schuldners sind stets gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.2010 – VII ZB 15/09, NJW 2010, 2346, 2347 Rn. 18). Besonders zu berücksichtigen ist bei der Anordnung einer andersartigen Verwertung der Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Vermögens (BGH, Beschl. v. 07.02.2019, a.a.O. Rn. 11; BeckO ZPO/Riedel, a.a.O. Rn. 3; Vogelmann/Körner, DNotZ 2018, 485, 487). Bei freihändiger Verwertung oder bei Versteigerung findet zwar die Vorschrift des § 817a ZPO über das Mindestgebot keine Anwendung, das Vollstreckungsgericht kann und soll jedoch einen Mindestverkaufspreis festlegen. Dies ist notwendig, wenn der Wert der Forderung zweifelhaft oder streitig ist. Die Höhe des Mindestverkaufspreises kann das Gericht selbst bestimmen oder durch einen Sachverständigen (vgl. § 813 Abs. 1 S. 3 ZPO) feststellen lassen (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 844 Rn. 6). Bestehen bei der anderweitigen Verwertung eines Gesellschaftsanteils erhebliche Schwierigkeiten für die Errechnung eines Mindestpreises, so ist im Interesse vor allem des Schuldners eine Anordnung nach § 844 ZPO abzulehnen, und zwar auch dann, wenn deshalb die Verwertung (zunächst) scheitert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.03.2000 – 3 W 429/99, OLGReport Düsseldorf 2001, 129, 130 m. Anm. Müller, EWiR 2000, 601 f.). Das Vollstreckungsgericht kann zwar auch den Gläubiger ermächtigen, einen Vergleich mit dem Drittschuldner abzuschließen (Zöller/Herget, a.a.O. Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 11. Aufl., § 844 Rn. 11; Kindl/Meller-Hannich/Wolf/R. Bendtsen, a.a.O. Rn. 6; Schuschke/Plücker, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 844 ZPO Rn. 2). Auch dabei sind jedoch die Belange des Schuldners zum Schutz vor Verschleuderung seines Vermögens zu berücksichtigen. So darf der Gläubiger sich bei einer gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Forderung mit dem Drittschuldner (nur) vergleichen, wenn er die für ihn gepfändete Forderung in voller Höhe des ihm überwiesenen Betrages, d.h. zum Nennbetrag, auf die zu vollstreckende Forderung gegen seinen Schuldner anrechnet und sich insoweit für befriedigt erklärt (Kindl/Meller-Hannich/Wolf/R. Bendtsen, a.a.O. § 835 Rn. 9; Musielak/Voit/Becker, a.a.O., § 835 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Ahrens, a.a.O., § 835 Rn. 16; RG, Urt. v. 27.03.1942 – VII 130/41, RGZ 169, 54, 55 f.). Für die hier vorliegende Zwangsvollstreckung in einen Gesellschaftsanteil kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Hier gibt es zwar keinen „Nennbetrag“, maßgebend muss vielmehr der – ggfls. durch einen Sachverständigen zu ermittelnde – Wert des Geschäftsanteils sein. Eine Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs hätte daher nur insoweit erteilt werden können, als der Kläger sich wegen der Vollstreckungsforderung gegenüber dem Schuldner in Höhe des Wertes des Geschäftsanteils für befriedigt erklärt. Es kann dahin stehen, ob der Kläger der Beklagten den Vergleich mit der H.S.C. GmbH & Co. KG und H. schon deshalb nicht entgegenhalten kann, weil es an der erforderlichen gerichtlichen Ermächtigung zur Verwertung der Kommanditbeteiligung des Schuldners in dieser Art und Weise fehlte. Zum einen ist die Übertragung des Kommanditanteils auf H. bis zur Genehmigung durch den Schuldner schwebend unwirksam (§ 185 Abs. 2 BGB). Durch sein eigenmächtiges Handeln hat der Kläger zudem die gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 844 ZPO, namentlich ob die anderweitige Verwertung vorteilhafter als die Kündigung und Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens oder die Einziehung der Gewinnanteile des Schuldners ist, verhindert, was wiederum die Feststellung des Wertes des Geschäftsanteils vorausgesetzt hätte. Jedenfalls kann der Kläger sich die Zahlung des H. auf den Kommanditanteil des Schuldners nicht nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages anrechnen lassen, weil er – wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat – nicht schlüssig dargelegt hat, dass der Wert des gepfändeten Geschäftsanteils nicht erheblich höher war. Auch wenn die Beweislast für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung grundsätzlich beim Anfechtungsgegner liegt (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1999 – IX ZR 102/97, NZI 2000, 116, 118), trifft den Kläger insoweit eine erhöhte sekundäre Darlegungslast. Insoweit sind hier strenge Anforderungen zu stellen. Das Landgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass dem Kläger entsprechende Darlegungen unschwer möglich sein müssten, weil er als Insolvenzverwalter auch den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist. Er war schon zur Vermeidung seiner eigenen Haftung gehalten, sorgfältig zu prüfen, welchen Wert die Kommanditbeteiligung hatte und ob die vorrangig in Betracht zu ziehenden Verwertungsmöglichkeiten (Kündigung/Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens oder Geltendmachung der Gewinnanteile) keinen höheren Erlös erwarten ließen. Bei einem Antrag nach §§ 857 Abs.5, 844 ZPO hätte er diese Voraussetzungen auch dem Vollstreckungsgericht prüfbar darlegen müssen. Schließlich darf es nicht zulasten des Schuldners oder – wie in diesem Fall – zulasten des Anfechtungsgegners gehen, wenn er durch eigenmächtiges Vorgehen die auch dem Schutz gegen eine Verschleuderung des Schuldnervermögens dienende gerichtliche Entscheidung über die Voraussetzungen einer anderweitigen Verwertung verhindert. Diesen Anforderungen an die Darlegungslast genügt der Vortrag des Klägers nicht. Schon das Vorbringen im erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz vom 19.06.2019 zeigt, dass er sich im Wesentlichen auf nicht durch aktuelle Zahlen belegte Angaben der Drittschuldnerin und des Geschäftsführers der Komplementärin und weiteren Kommanditisten H. sowie – nicht näher dargelegte – Bestätigungen eines Steuerberaters und von Mitarbeitern der Sparkasse W. aus September 2013 (!) verlassen hat. So wurden ihm nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Juni 2014 seinen Angaben gemäß die Jahresabschlüsse der Drittschuldnerin für 2009 und 2010 sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2011 und dem 30.04.2013 vorgelegt. Die Zahlen waren mithin schon mehr als ein Jahr alt. Daraus mag sich zwar ergeben haben, dass die Drittschuldnerin in dem betreffenden Zeitraum defizitär gewirtschaftet hatte. Ein zutreffendes Bild über die aktuelle wirtschaftliche Lage konnte sich der Kläger allein anhand dieser Zahlen jedoch schon nicht machen. Soweit der Kläger nunmehr mit der Berufungsbegründung den – erst am 21.07.2014 (mithin mehr als zweieinhalb Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres, jedoch immerhin noch vor Abschluss des Vergleichs) im Bundesanzeiger veröffentlichten – Jahresabschluss der H.S.C. GmbH & Co. KG zum 31.12.2011 vorlegt, folgt hieraus nichts anderes. Aus dem Jahresabschluss ergibt sich zwar eine bilanzielle Überschuldung der Drittschuldnerin zum 31.12.2011, da in ihm ein nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil von Kommanditisten i.H.v. 127.715,66 EUR und nicht durch Vermögensanlagen gedeckte Entnahmen von Kommanditisten i.H.v. 201.608,76 EUR ausgewiesen sind. Aus dem Anhang ergibt sich indessen, dass dies im Wesentlichen darauf beruht, dass Hafteinlagen in Höhe von rund 1,5 Mio. EUR nicht geleistet worden sind, wobei offen ist, inwieweit dies die Hafteinlage des Schuldners betrifft. Auch dieser Jahresabschluss wäre daher – selbst wenn er ihm seinerzeit vorgelegt worden wäre – in keiner Weise geeignet gewesen, dem Kläger ein Bild über die aktuelle wirtschaftliche Situation der Schuldnerin zu vermitteln. Die pauschalen Angaben in der Präambel der Vergleichsvereinbarung, wonach die von der Drittschuldnerin betriebenen Solaranlagen „weitgehend reparaturbedürftig und daher ineffizient“ seien und eine Sanierung der Schuldnerin erforderlich sei, hat das Landgericht mit Recht als nicht ausreichend angesehen, um den Wert der gepfändeten Kommanditbeteiligung darzulegen. Die Beklagte rügt mit Recht, dass keinerlei Angaben zur Anzahl und zum Wert der Solaranlagen sowie zu deren Leistungsfähigkeit gemacht werden. Da die H.S.C. GmbH & Co. KG ihren Geschäftsbetrieb erst im Jahr 2008 aufgenommen hat, ist bei einer angenommenen Lebensdauer der Photovoltaikanlagen von 20 Jahren auch nicht nachzuvollziehen, dass die Anlagen bereits im Jahr 2013 (und selbst anderthalb Jahre später, bei Abschluss des Vergleichs) so sanierungsbedürftig gewesen sein sollen, dass die gezahlten Einspeisevergütungen nicht einmal die Finanzierungskosten gedeckt haben. Die nunmehr vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen zeigen zudem, dass die Verluste der Drittschuldnerin vor allem durch hohe Abschreibungen auf die Anlagen zustande gekommen sind. Inwieweit diese Abschreibungen gerechtfertigt waren, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen und ist von ihm offenbar auch nicht überprüft worden. Mit Recht hat das Landgericht auch substantiierten Sachvortrag zur Leistungsfähigkeit des H. vermisst. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich zwar nicht daraus, dass dieser als Inhaber der H.S.B. persönlich für die Ansprüche aus der stillen Beteiligung haftete, da diese entgegen der Annahme des Landgerichts ausweislich des Textes der Vergleichsvereinbarung nicht dem Schuldner R., sondern der Insolvenzschuldnerin E.S. GmbH zustanden. Bedeutung hatten die Vermögensverhältnisse des H. jedoch wegen der jedenfalls im Jahr 2011 – zumindest zum größten Teil – nicht eingezahlten Hafteinlage (vgl. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB). Soweit der Kläger geltend macht, die Hausbank der Drittschuldnerin sei nur bereit gewesen, einen Betrag von 50.000 EUR als Darlehen zur Verfügung zu stellen, wenn die von ihm, dem Kläger, geltend gemachten Ansprüche abgegolten werden, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn dies sagt weder etwas über den Wert des gepfändeten Kommanditanteils des Schuldners im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aus, noch ist dies ein geeigneter Beleg dafür, dass bei einer Verwertung ein höherer Erlös nicht zu erzielen gewesen wäre. In Anbetracht der schon nicht ausreichenden Darlegung des Klägers hat das Landgericht es zu Recht abgelehnt, die von ihm benannten Zeugen zu vernehmen, weil dies auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Darüber hinaus soll das Gespräch mit dem Steuerberater sowie den Mitarbeitern der Sparkasse W. bereits im September 2013 stattgefunden haben. Etwaige Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Drittschuldnerin und des H. wären daher ohnehin nicht aktuell gewesen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger offenbar ohne weitere Prüfung die Angaben des Steuerberaters sowie der Bankmitarbeiter zugrunde gelegt und einen Vergleich abgeschlossen hat, dessen Grundlagen in keiner Weise hinreichend dokumentiert sind. Dies führt dazu, dass er sich nunmehr gegenüber der Beklagten nicht darauf berufen kann, das Schuldnervermögen sei unzulänglich, weil dieser nach Abschluss des Vergleichs nicht mehr über (ihm bekannte) weitere Vermögenswerte verfüge. 2. Da somit die Anfechtungsklage gegen die Beklagte bereits unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AnfG vorliegen. Da ein – hier allein geltend gemachter – Anfechtungsanspruch in der Hauptsache nicht besteht, bestehen die im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche ebenfalls nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 EUR. Streitwert: 266.475,15 EUR. Maßgebend ist insoweit die Forderung, wegen derer vollstreckt werden soll, da der vom Kläger angegebene Wert der Photovoltaikanlagen höher liegt, als die noch offene Forderung. Die mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche führen zu keiner Streitwerterhöhung, da der Kläger nur einmal Befriedigung bis zur Höhe der noch offenen Forderung gegen den Schuldner verlangen kann.