Beschluss
3 Wx 252/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:0416.3WX252.18.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 €.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten der Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 €. G r ü n d e : I. Die Beteiligten zu 1 und 2 – afghanische Staatsangehörige – sind die Eltern von …. Die Beteiligte zu 1 beantragt mit Zustimmung des Beteiligten zu 2 die Berichtigung des Eintrags zum Familiennamen im Geburtenregister der Beteiligten zu 3 für ihre Tochter. Die Beteiligten zu 1 und 2 reisten im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Geburtsanzeige ihrer Tochter vom 19. Sept. 2016 ist sowohl deren Familienname als auch der der Beteiligten zu 1 und zu 2 mit R… angegeben. Im Geburtenregister ist unter dem 15. Nov. 2016 bei dem Geburtsnamen des Kindes vermerkt „Namensführung nicht nachgewiesen“, bei der Mutter findet sich der Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“. Der Beteiligte zu 2, der die Ehe mit der Beteiligten zu 1 vor einem islamischen Geistlichen geschlossen hatte, erkannte beim Jugendamt der Stadt … am 9. Febr. 2017 seine Vaterschaft unter dem Namen S… an und wurde unter diesem Namen im Wege der Folgebeurkundung als Vater beigeschrieben. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Febr. 2017 wurde den Beteiligten zu 1 und zu 2 unter Ablehnung ihrer Asylanträge der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, § 4 Abs. 1 AsylG. Unter dem 20. Sept. und dem 11. Okt. 2017 bestätigte das Generalkonsulat der Islamischen Republik Afghanistan dem Beteiligten zu 2 unter dem Namen S…, er habe zwecks Passausstellung / Passverlängerung / Ausstellung von Urkunden persönlich vorgesprochen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, durch Urteil vom 28. Juni 2018 unter teilweiser Aufhebung des genannten Bescheides den Beteiligten zu 1 und 2 und ihren beiden Kindern – dort unter dem Namen S… – Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Ausländerbehörde erteilte daraufhin mit Bescheid vom 11. Sept. 2018 entsprechende Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25 Abs. 2 AufenthG und kündigte an, Reiseausweise für Flüchtlinge – auch unter dem Namen S… – zu erteilen. Diese – so die Beteiligten zu 1 und 2 – würden sie am 5. Nov. 2018 erhalten. Das Amtsgericht hat darauf hingewiesen, es genüge nicht, dass die Beteiligten als Flüchtlinge anerkannt seien; es sei erforderlich, die Eheurkunde in beglaubigter Kopie und Identitätspapiere vorzulegen. Sodann hat es mit Beschluss vom 30. Okt. 2018 der Beteiligten zu 1 auf deren Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt und den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Es handele sich nicht um einen Schreibfehler, denn die Eltern seien mit dem Familiennamen R… eingereist und so gemeldet gewesen. Heute seien sie unter S… gemeldet, ohne dass die Grundlage dafür klar sei. Auch wenn sie inzwischen anerkannte Flüchtlinge seien, ändere dies nichts an dem Erfordernis, die Identität nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe – nur – die ausländerrechtliche Position geklärt, der Personenstand werde davon nicht berührt. Es müssten daher gültige Identitätspapiere vorgelegt werden. Dafür müssten keine neuen Reisepässe durch das afghanische Konsulat ausgestellt werden; es genüge, wenn die Beteiligten zu 1 und zu 2 ihre alten Reisepässe oder sonst einen Identitätsnachweis vorlegten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die für das Rechtsmittel Verfahrenskostenhilfe begehrt. Sie legt Reiseausweise und Aufenthaltskarten auf den Namen S… vor. Damit seien alle die Familie betreffenden Personaldokumente auf diesen Namen ausgestellt. Den abweichenden Familiennamen der Tochter habe die Zeugin … als Besucherin der Beteiligten zu 1 in der Geburtsanzeige angegeben, weil dieser Name im Krankenhaus auf dem Bettchen des Kindes gestanden habe. Bereits am 23. Sept. 2016 sei die Tochter im Asylantrag mit dem Familiennamen S… geführt worden. Die Beteiligten zu 1 und 2 seien auch nicht unter dem Namen R… eingereist. Vielmehr seien sie unter diesem Namen in einer Aufnahmeeinrichtung registriert worden. Dabei habe ein arabisch sprechender Dolmetscher geholfen, weil eine Verständigung mit den Beteiligten zu 1 und zu 2 nicht möglich gewesen sei. Diese hätten nicht erkennen können, dass ihr Familienname mit R… geschrieben worden sei. Bei der Asylantragstellung sei dann mit Hilfe eines afghanischen Dolmetschers festgestellt worden, dass der Familienname Rahimi sei. Den Familiennamen R… gebe es in Afghanistan nicht. Der Beteiligte zu 4 hebt den amtlichen Eintrag in den Reiseausweisen hervor, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben der Antragsteller beruhen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dez. 2018 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Der Familienname S… berufe auf den eigenen Angaben der Familie; es gebe keineöffentlich-rechtlichen Urkunden, die diese Schreibweise bestätigten. Unerheblich sei, was die Zeugin … geschrieben habe. Daher sei keine Beweisaufnahme erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist dem Oberlandesgericht nach der von dem Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 68 Abs. 1 FamFG und zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung steht allerdings nicht schon entgegen, dass sie – ebenso wie der Nichtabhilfebeschluss – entgegen § 38 Abs. 3 FamFG keinen Erlassvermerk trägt. Das führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, denn die Existenz des Erlassvermerks ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit, wenn - wie hier - die Übergabe der Entscheidung zum Zwecke der Hinausgabe aus dem internen Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (allg. Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt FGPrax 2019, 287 m.N.). Die Beschwerde ist jedoch deshalb unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorliegen. Es kann weder festgestellt werden, dass der in Rede stehende Registereintrag falsch, noch dass die beantragte Eintragung richtig ist. Ein - wie hier - abgeschlossener Registereintrag darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können alle Beteiligten stellen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis der Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt StAZ 2020, 19 m.N.). Voraussetzung für einen von den Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der Berichtigung eines Eintrages ist zunächst dessen Unrichtigkeit von Anfang an (Senat, a.a.O., m.N.). Der Senat kann sich – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu 1 und 2 – nicht davon überzeugen, dass der hier in Rede stehende Eintrag im Geburtenregister zum Geburtsnamen des Kindes „R…, Namensführung nicht nachgewiesen“ falsch ist. Denn es fehlt an dem hierfür erforderlichen Nachweis der Identität der Beteiligten zu 1, von der deren Tochter ihren Geburtsnamen ableitet. Nach § 33 Satz 1 PStV soll das Standesamt bei der Anzeige der Geburt eines Kindes verlangen, dass ihm u.a. die Eheurkunde der Eltern, deren Geburtsurkunden, ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier vorgelegt werden. § 9 Abs. 2 PStG ermöglicht die Anerkennung auch anderer Urkunden als Beurkundungsgrundlage, falls den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben der Eltern des Kindes vor, ist hierüber gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 PStV im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz („Identität nicht nachgewiesen“) aufzunehmen. Dieser macht erkennbar, dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhaben (KG, Beschluss vom 19. Sept. 2019 – 1 W 230/19, zitiert nach juris). Im Personenstandsverfahren ist die Identität der einzutragenden Person vom Standesamt bzw. vom Gericht eigenständig zu prüfen; Feststellungen der Ausländerbehörden haben keine Bindungswirkung (BGH NJW 2017, 3152 RdNr. 15ff.). Afghanische Identitätspapiere hat die Beteiligte zu 1 weder vorgelegt, noch kann sie solche beschaffen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Febr. 2017 und die Bestätigungen des Generalkonsulats der Islamischen Republik Afghanistan vom 20. Sept. und 11. Okt. 2017 sind ohne Zweifel keine zum Nachweis der Identität geeigneten Urkunden. Gleiches gilt für die auf den Namen S… ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse. Auch auf die inzwischen vorliegenden Reiseausweise – ebenfalls auf den Namen S… – können die Beteiligen zu 1 und 2 sich nicht mit Erfolg berufen. Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings, dass der gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV ohne Einschränkung ausgestellte Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV als Passersatzpapier anerkannt ist und folglich ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel im Sinne von § 33 Nr. 3 PStV darstellt (BGH a.a.O. m.N.). Aus dem Vorliegen eines solchen Ausweises kann aber nicht pauschal auf die entsprechende Legitimationswirkung geschlossen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (StAZ 2017, 75; wohl auch BGH a.a.O.) mit der nachstehenden Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang nach eigener Prüfung anschließt, wie folgt ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 120, 206) kann nicht bei jeglichem Zweifel die Erteilung eines entsprechenden Reiseausweises nach Art. 28 des Genfer Flüchtlingsabkommens (GFK) verweigert werden. Dies ist nur möglich, wenn eine zumutbare Mitwirkung des Flüchtlings unterbleibt oder unzureichend ist. Soweit eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich ist, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In einem solchen Fall kann jedoch in der im Reiseausweis enthaltenen Rubrik, aufgrund welcher Unterlagen der Ausweis ausgestellt wird, der Vermerk angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen (BVerwG a. a. O.). Damit kann aus dem Vorliegen eines Reiseausweises nach Art. 28 GFK nicht zwingend geschlossen werden, dass es an der Identität des Reiseausweisinhabers keine Zweifel gibt (vgl. insgesamt OLG München StAZ 2012, 52 mit zustimmender Anmerkung Allmannsberger; OLG Nürnberg FGPrax 2014, 233; ebenso Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Auflage, § 21, Rn. 58). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 2008 (FGPrax 2008, 204) rechtfertigt - worauf das Oberlandesgericht München zu Recht hingewiesen hat - keine andere Beurteilung. Zwar war auch der vom Oberlandesgericht Hamm zu beurteilende Reiseausweis auf der Grundlage der eigenen Angaben der Ausweisinhaberin ausgestellt worden (OLG Hamm a. a. O.). Anders als in dem vom Oberlandesgericht München und vorliegend zu entscheidenden Fall war dort der Reiseausweis aber nicht mit einem einschränkenden Zusatz versehen, dass die Angaben zu den Personalien auf den eigenen Angaben des Ausweisinhabers beruhen (OLG Hamm a. a. O.). Wenn aber der im Reiseausweis angegebene Name „R…“ wegen des dortigen Zusatzes „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben ...“ nicht als nachgewiesen angesehen werden kann, dann kann auch nicht festgestellt werden, dass der im Geburtenregister mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ eingetragene Geburtsname der Tochter der Beteiligten zu 1 und 2 unrichtig ist. Darauf dass auch die Richtigkeit der beantragten Eintragung des Geburtsnamens „S…“ aus den gleichen Gründen nicht festgestellt werden kann, kommt es nicht einmal mehr an. Unerheblich ist schließlich, ob die Beteiligten zu 1 und 2 unter dem Namen R… eingereist oder ob sie irrtümlich wegen eines Übersetzungsfehlers unter diesem Namen in der Aufnahmeeinrichtung registriert worden sind und auch ob die Zeugin … irrtümlich als Familiennamen R… in die Geburtsanzeige schrieb, weil dieser Name auf dem Bettchen des Kindes stand. Soweit der Senat früher (StAZ 2012, 318) entschieden hat, eine der Berichtigung fähige Unrichtigkeit des Geburtenregisters könne auch darin liegen, dass die Eltern bei der Anmeldung der Geburt den Namen des Kindes unrichtig angeben; maßgeblich sei nicht der bei der Anmeldung angegebene Namen, sondern der Name, den die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben; das gelte nicht nur für offensichtliche Schreibfehler, sondern grundsätzlich auch für die Reihenfolge der Namen; entscheidend sei, welchen Namen die Eltern dem Kind gegeben haben, folgt daraus für den vorliegenden Fall nichts anderes. Denn die genannten Grundsätze gelten lediglich für die Wahl des Vornamens durch die Eltern, die ja aus ihrem Elternrecht die Befugnis ableiten, ihrem Kind einen (Vor-)Namen zu geben. Die Grundsätze lassen sich nicht auf den Geburts- oder Familiennamen übertragen, was deshalb auf der Hand liegt, weil insoweit natürlich kein Wahlrecht besteht. Nichts anderes ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 19. März 2019 vorgelegten Urkunden. Die – Eltern und Bruder betreffenden – Tazkiras sind lediglich in Fotokopie überreicht und mangels Legalisation ohne ausreichenden Wirkungswert. Die Gerichtskosten fallen der Beteiligten zu 1 zur Last, § 84 FamFG; außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten zu 3 und 4 nicht entstanden. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG, ist nicht veranlasst. Die Sache wirft keine grundsätzlichen oder einer Rechtsfortbildung bedürftigen Fragen auf; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten. Ob die Identität der Eltern als Voraussetzung der Eintragung in das Geburtenregister als nachgewiesen anzusehen ist, ist eine im Einzelfall zu beurteilende tatrichterliche Frage.