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Beschluss

3 Wx 145/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0325.3WX145.18.00
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Tenor

1.

Den Beteiligten zu 1 wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

2.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 21. Juni 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2018 geändert.

Die Beteiligte zu 2 wird angewiesen, die Geburtsurkunde G ………. und der Beteiligte zu 4 wird angewiesen, die Geburtsurkunde G …………. dahin zu berichtigen, dass der Familienname des Kindes jeweils in „M…“ geändert wird.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 tragen die Beteiligten zu 2 bis 5.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:               5.000 €.

Entscheidungsgründe
1. Den Beteiligten zu 1 wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 21. Juni 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2018 geändert. Die Beteiligte zu 2 wird angewiesen, die Geburtsurkunde G ………. und der Beteiligte zu 4 wird angewiesen, die Geburtsurkunde G …………. dahin zu berichtigen, dass der Familienname des Kindes jeweils in „M…“ geändert wird. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 tragen die Beteiligten zu 2 bis 5. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 €. G r ü n d e : I. Die Beteiligten zu 1 beantragen die Berichtigung ihres im Geburtenregister eingetragenen Familiennamens in „M….“. Der Vater der Beteiligten zu 1 ist im Dezember 2001 aus dem Irak über den Iran, die Türkei, Griechenland und Frankreich in die Bundesrepublik eingereist. Unter dem Namen G… hat er hier Asyl beantragt und in seiner Vernehmung durch den Bundesgrenzschutz seinen Namen mit M… angegeben. Bei der Beurkundung der Geburt der Beteiligten zu 1 a legten die Eltern eine dänische Heiratsurkunde vom 20. Jan. 2010 vor, in der der Vater mit dem Namen G… eingetragen ist. In der Kopie einer irakischen Geburtsurkunde steht er als G…. Bei der Beurkundung der Geburt der Beteiligten zu 1 b legten die Eltern einen irakischen Personalausweis des Vaters vor, ausgestellt am 15. Febr. 2011 auf den Namen G… . Diese Dokumente waren falsch. Der Vater hat bei der Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadt Neuss seine Einbürgerung beantragt und in diesem Verfahren am 7. Okt. 2014 dem Ausländeramt … einen irakischen Reisepass, ausgestellt am 6. Sept. 2012 auf den Namen M…vorgelegt; außerdem eine Urkunde über die irakische Staatsangehörigkeit vom 18. Jan. 1994 und einen irakischen Personalausweis vom 24. Okt. 2012 ebenfalls mit diesem Namen. Unter dem 20. Febr. 2015 hat das irakische Generalkonsulat in Frankfurt die Echtheit des irakischen Reisepasses bestätigt und, dass der Pass dort ausgestellt worden ist. Inhaltlich sind die Urkunden nicht geprüft worden; nach dem Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad und des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Erbil sind die Voraussetzungen zur Legalisation irakischer Urkunden nicht gegeben, wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes eingestellt und steht es im Ermessen der Behörde, ob sie eine ihr vorgelegte irakische Urkunde ohne weiteren Nachweis als echt ansieht. Die Stadt … hat mit Schreiben vom 19. Jan. 2015 dazu mitgeteilt, die eingereichten irakischen Dokumente (Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde) seien inzwischen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge untersucht und als echt bewertet worden, so dass das Einbürgerungsverfahren fortgesetzt werden könne. Der Untersuchungsbericht vom 14. Jan. 2015 über die physikalisch-technische Urkundenuntersuchung kommt zu folgendem Ergebnis: „Der Vordruck entspricht in Bedruckstoff, Untergrunddruck, Formulardruck, Ausstellungstechnik sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen hier vorliegendem Vergleichsmaterial und wird als echt bewertet. Mit den hier vorhandenen Untersuchungsmöglichkeiten und bei zerstörungsfreier Untersuchungen konnten Manipulationen nicht festgestellt werden.“ Nach seiner Einbürgerung hat der Vater eine Bescheinigung des Standesamts Neuss vom 5. Okt. 2015 vorgelegt über seine Namensänderung in N… (Vornamen) M… (Familienname). Der Beteiligte zu 3 hat dem Berichtigungsbegehren widersprochen, weil sich mangels inhaltlicher Prüfung der Urkunden die Identität des Vaters nicht zweifelsfrei feststellen lasse. Der Beteiligte zu 5 hat gemeint, derzeit könne keine Stelle und auch nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüfen, ob der Urkundeninhalt aus den als „echt“ eingeschätzten Urkunden den Tatsachen entspreche. Dem hohen Anspruch an den Beweis der Unrichtigkeit des Geburtenregisters genüge eine derartige Unterlage (der Untersuchungsbericht) nicht. Das Amtsgericht hat den Vater wiederholt angehört und sodann den Antrag auf Berichtigung des Familiennamens in den Geburtsregistern zurückgewiesen. Zwar könne nicht festgestellt werden, dass die nun vorgelegten irakischen Urkunden gefälscht seien. Jedoch habe der Vater im Laufe des Verfahrens solch widersprüchliche Angaben gemacht, dass alleine die Vorlage einer echten Urkunde seine Identität nicht zweifelsfrei belegen könne. Mit der Beschwerde wird eingewandt, das Amtsgericht berücksichtige nicht, dass die zur Anmeldung der Geburten ursprünglich vorgelegten Urkunden nachweislich nicht echt waren, sondern als Fälschungen identifiziert worden seien. Es lasse außerdem außer acht, dass die Identität des Vaters im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens bereits eingehend überprüft worden sei. Mithin stehe sowohl fest, dass die Eintragungen im Geburtsregister von Anfang an unrichtig gewesen sind (weil auf gefälschten Dokumenten beruhend), als auch sei die Identität des Vaters durch die Einbürgerungsbehörde zweifelsfrei geklärt. Notwendige Voraussetzung der Einbürgerung sei immer die vorherige Identitätsklärung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde. Das Amtsgericht habe die Reichweite der Legitimationswirkung des Reisepasses unberücksichtigt gelassen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juli 2018 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es reiche nicht aus, dass die ursprünglich vorgelegten Unterlagen nicht echt waren; es sei zudem positiv nachzuweisen, dass die nun behaupteten Personalien der Richtigkeit entsprächen. Dazu habe aber in der konkreten Situation die erforderliche Verifizierung nicht stattfinden können. Dabei habe es zutreffend berücksichtigt, dass während des Verfahrens unzutreffende Angaben gemacht worden seien. Im Beschwerdeverfahren ist eine eidesstattliche Versicherung der Mutter vom 6. Sept. 2018 vorgelegt worden, worin diese erklärt und versichert, dass ihre Familie in der Nachbarschaft der Familie des Vaters M… gelebt habe und sie wisse, dass er in Deutschland unter falschem Namen gelebt habe. Bei der Hochzeit in Dänemark habe er die falschen Personalien G… benutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist dem Oberlandesgericht nach der von dem Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 68 Abs. 1 FamFG, und zulässig. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg, denn der in Rede stehende Registereintrag ist falsch und die beantragte Eintragung richtig. Der Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung steht allerdings nicht schon entgegen, dass sie – ebenso wie der Nichtabhilfebeschluss – entgegen § 38 Abs. 3 FamFG keinen Erlassvermerk trägt. Das führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, denn die Existenz des Erlassvermerks ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit, wenn - wie hier - die Übergabe der Entscheidung zum Zwecke der Hinausgabe aus dem internen Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (allg. Meinung und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt FGPrax 2019, 287 m.N.). Ein - wie hier - abgeschlossener Registereintrag darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können alle Beteiligten stellen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis der Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt StAZ 2020, 19 m.N.). Voraussetzung für einen von den Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der Berichtigung eines Eintrages ist dessen Unrichtigkeit von Anfang an (Senat, a.a.O., m.N.). Das ist hier – darin stimmen alle Beteiligten überein und auch das Amtsgericht hat das so gesehen – hinsichtlich der Familiennamens in den Geburtsurkunden der Beteiligten zu 1 a und b zu bejahen. Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die stattdessen beantragte Eintragung des Familiennamen „M…“ richtig ist. Richtig ist, dass der Vater der Beteiligten zu 1 zu unterschiedlichen Zeitpunkten widersprechende Angaben gemacht hat. Das mag pauschal Zweifel an seiner Wahrheitsliebe rechtfertigen. Diese hindern jedoch im konkret zu beurteilenden Zusammenhang nicht die Überzeugung von der Richtigkeit des jetzt einzutragenden Familiennamens „M…“. Es entspricht der Erfahrung des Senates aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle, dass illegal einreisende Ausländer dies häufig unter falscher Identität tun und widersprüchliche Angaben dazu machen. Die Einbürgerung des Vaters erlaubt allerdings nicht ohne weiteres den Rückschluss auf die Richtigkeit des (neuen) Familiennamens. Zwar ist zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht (BVerwG, NVwZ 2012, 202, 708 „Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, ...“) und hat sich hier die Einbürgerungsbehörde ganz offensichtlich von der Identität des Vaters als M… überzeugen können. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum (nur) deklaratorisch beurkundet und andererseits wird (lediglich) die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert (BVerwG, a.a.O.). Die selbständige Identitätsprüfung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde entspricht der eigenständigen Überprüfung der Identität, welche auch das Standesamt im Personenstandsverfahren vorzunehmen hat (OVG Münster, NJW 2019, 454, RdNr. 7 m.N.). Davon unabhängig gilt, dass im Berichtigungsverfahren das Gericht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG die Ermittlungen durchzuführen hat, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind, und auch die für das behördliche Verfahren vorgeschriebenen Beweisanforderungen (z.B. Vorlage der Urkunden gem. § 33 PStV) zu beachten sind und dabei keine Bindungswirkung von Feststellungen z.B. der Ausländerbehörde besteht (so ausdrücklich: BGH NJW 2017, 3152, 3152). Das Beurkundungssystem des PStG unterliegt dem Wahrheitsgrundsatz (OLG Nürnberg FGPrax 2014, 233 f.). Dementsprechend fordert § 33 Satz 1 PStV, dass bei einer Geburtsanzeige das Standesamt verlangen soll, dass ihm neben den Geburtsurkunden der Eltern, ggfls. der Eheurkunde oder der Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung unter anderem ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern vorgelegt werden; jedoch kann nach § 33 Abs. 3 PStV das Standesamt die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Allgemein bestimmt § 9 Abs. 2 PStG, dass, falls den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen können und dass, falls auch diese nicht einfacher zu beschaffen sind oder die durch die für die Beurkundung erforderlichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden können, der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen kann. Der Vater der Beteiligten zu 1 hat an Urkunden vorgelegt einen irakischen Reisepass ausgestellt am 6. Sept. 2012 auf den Namen M…, eine Urkunde über die irakische Staatsangehörigkeit vom 18. Jan. 1994 und einen irakischen Personalausweis vom 24. Okt. 2012 ebenfalls mit diesem Namen. Alle diese Dokumente sind von den irakischen Behörden ausgestellt worden. Inhaltlich sind die Urkunden nicht geprüft worden; nach dem Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad und des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Erbil sind die Voraussetzungen zur Legalisation irakischer Urkunden nicht gegeben, wurde die Legalisation mit Billigung des Auswärtigen Amtes eingestellt und steht es im Ermessen der Behörde, ob sie eine ihr vorgelegte irakische Urkunde ohne weiteren Nachweis als echt ansieht. Unter dem 20. Febr. 2015 hat das irakische Generalkonsulat in Frankfurt die Echtheit des irakischen Reisepasses bestätigt und, dass der Pass dort ausgestellt worden ist. Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde sind durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge untersucht und als echt bewertet worden. Grundsätzlich kann allerdings wegen der nach wie vor bestehenden Problematik der inhaltlichen Richtigkeit irakischer Dokumente nicht ausgeschlossen werden, dass die irakischen Urkunden zwar „echt“, aber inhaltlich unzutreffend und gegen Bestechung und/oder nach Vorlage gefälschter Urkunden erlangt worden sind (vgl. Senat, StAZ 2018, 380; VGH Baden-Württemberg StAZ 2015, 86 ff.). Diese Zweifel können auch nicht durch kriminaltechnische Untersuchung ausgeräumt werden. Sie umfasst nur eine physikalisch-technische Urkundenuntersuchung und kann daher allenfalls mittelbare Bedeutung für die Frage der Echtheit der Urkunde und der in ihr enthaltenen Angaben erlangen. Die Möglichkeit der Erlangung einer echten aber inhaltlich falschen Urkunde bleibt. Dennoch spricht einiges dafür, dass die Beweiswirkung des Nationalpasses des Vaters für die hier in Rede stehende Berichtigung ausreicht. Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden nach einhelliger Auffassung vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen. Dies entspricht einerseits dem völkerrechtlichen Grundsatz der Passhoheit der einzelnen Staaten und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass der Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität urkundlich effektiv nachzuweisen. Selbst bei einem gut funktionierenden Personenstandswesen sind nämlich die insoweit vorgenommenen Beurkundungen nicht geeignet, die Identität des Betroffenen mit der Person zu beweisen, dessen Personenstandsfälle beurkundet worden sind. Einem Nationalpass kommt im Grundsatz eine Identifikationsfunktion zu. Er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen (OLG Hamm, StAZ 2018, 123 m.N.; BVerwG, NVwZ 2012, 707, 708; NVwZ 2004, 1250). So ermöglicht ein deutscher Reisepass nach § 18 Abs. 1 PassG als öffentliche Urkunde den widerlegbaren Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Alleine der Umstand, dass in dem Heimatland des Vaters der Beteiligten zu 1 kein sicheres Urkundenwesen besteht, also kein solches, dass die dortige Botschaft als hinreichende Grundlage für ein Legalisationsverfahren ansieht, reicht grundsätzlich nicht aus, die Beweiswirkung des Nationalpasses in Frage zu stellen. Denn dieser Aspekt betrifft vorrangig Urkunden, die in erster Linie für den inländischen Gebrauch bestimmt sind. Ein Nationalpass ist hingegen stets auch eine staatliche Erklärung gegenüber der Staatengemeinschaft, so dass erfahrungsgemäß auch Staaten, deren innere Organisation wenig verlässlich erscheint, bei der Ausstellung von Pässen wesentlich restriktiver verfahren (OLG Hamm, a.a.O.; Peter, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolge-recht, 2. Auflage 2019, § 33 PStG, RdNr. 22). Diesen Standpunkt hat der Senat schon in der Vergangenheit vertreten, jedenfalls soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit des Nationalpasses und den in ihm enthaltenen Angaben rechtfertigen (StAZ 2018, 380). Solche Zweifel liegen hier – anders als in der zitierten Entscheidung – schon deshalb nicht vor, weil der Vater die Geburt der Beteiligten zu 1 nicht unter Vorlage des Nationalpasses, sondern mit anderen Urkunden angemeldet hat. Doch nicht nur insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem damals entschiedenen. Denn außerdem ist – inzwischen – die Richtigkeit des vom Vater der Beteiligten angegebenen Familiennamens durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Mutter der Beteiligten zu 1 – zu der sich die Beteiligten zu 2 bis 5 nicht mehr geäußert und deren Richtigkeit sie auch nicht in Frage gestellt haben – nachgewiesen, § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG. Ein solcher Nachweis kommt immer dann in Betracht, wenn – wie hier – die Vorlage anderer Urkunden und deren Legalisierung nicht möglich ist und der Antragsteller sich deshalb in Beweisnot befindet. Danach hat die Mutter der Beteiligten zu 1 bestätigt, sie habe deren Vater / ihren Ehemann seit Jahren unter dem Namen M… gekannt und wisse, dass er in Deutschland unter falschem Namen gelebt habe. Die erfolgreiche Beschwerde ist gerichtskostenfrei, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG; bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 beruht die Kostenentscheidung auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG und entspricht in dieser Form billigem Ermessen. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, besteht nicht, denn bei seiner Entscheidung hat der Senat ausschließlich in die in Rechtsprechung und Literatur bereits geklärten Grundsätze angewandt.