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Urteil

19 U 12/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0226.19U12.19.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.11.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (1 O 375/16) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.11.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (1 O 375/16) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Er verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Vergütungen, die dieser als Gläubigerausschussmitglied erhalten hat. In einem ersten Insolvenzverfahren (AG Düsseldorf, Az. 504 IN 269/12) stellte die Schuldnerin am 11.12.2012 einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen und beantragte die Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO. Durch Beschluss vom 11.12.2012 ordnete das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Düsseldorf gemäß § 270a InsO die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte Herrn Prof. B. zum vorläufigen Sachwalter. Durch Beschluss vom selben Tag wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt; diesem gehörte der Beklagte nicht an. Durch Beschluss vom 01.03.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet, Herr Prof. B. zum Sachwalter bestellt, ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt und Berichts- und Prüfungstermin sowie Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan und die Wahl eines Gläubigerausschusses auf den 22.05.2013 bestimmt. In der nicht-öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Düsseldorf vom 22.05.2013 legte eines der 5 Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sein Amt nieder; die anderen 4 Mitglieder wurden abgewählt. Sodann wurden 5 Personen in den Gläubigerausschuss gewählt, unter ihnen der Beklagte. Zudem stimmten die anwesenden Gläubiger über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan ab und nahmen diesen mit Änderungen an. In dem Darstellenden Teil dieses Insolvenzplans war unter Ziff. 1.3.13 bestimmt, dass die Erfüllung des Plans gemäß § 260 ff. InsO überwacht und zum Planüberwacher der Sachwalter bestimmt wird. Im Weiteren heißt es: „Ferner wird von den Gläubigern analog § 67 ff. InsO ein Gläubigerausschuss konstituiert, der aus 3 bis 5 Mitgliedern besteht. Die Schuldnerin duldet die sich daraus ergebenden Informations- und Auskunftsverpflichtungen und übernimmt die Kosten für das Gremium.“ In dem Gestaltenden Teil des Insolvenzplans war in Ziff. 2.13 Folgendes bestimmt: „Gemäß §§ 260 ff. InsO wird die Erfüllung des Plans überwacht. Die Überwachung erfolgt gemäß § 261 Abs. 1, Satz 1 InsO durch den Sachwalter, Prof. B., C.. Die Ämter der Mitglieder des vom Gericht eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses enden, abweichend von § 261 Abs. 1 InsO, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Erfüllung des Insolvenzplans wird durch einen Gläubigerausschuss, bestehend aus mindestens 3, maximal 5 Mitgliedern, überwacht. Die aus den §§ 67 ff. InsO resultierenden Informations- und Auskunftsrechte sind analog auf diesen Gläubigerausschuss anzuwenden. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses werden von den Gläubigern gewählt. Er konstituiert sich, sofern der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt worden ist. Den Umfang der Tätigkeiten sowie die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder regelt eine zu treffende Vereinbarung (Geschäftsordnung). Die Kosten des Gremiums sowie die Kosten einer adäquaten Versicherung sind von der Schuldnerin nach gesetzlichen Vorgaben zu entrichten.“ Zu weiteren Einzelheiten des Insolvenzplans wird auf Anlage K 6 verwiesen. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Düsseldorf vom 17.09.2013 wurde das Insolvenzverfahren (504 IN 269/12) aufgehoben und das Stadium der Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans trat ein. Am 15.10.2013 schlossen die Schuldnerin und die Mitglieder des Gläubigerausschusses – unter ihnen der Beklagte – eine Vergütungsvereinbarung ab, die eine tätigkeitbezogene Vergütung in Höhe von 300,00 EUR pro Stunde vorsah. Zu Einzelheiten dieser Vergütungsvereinbarung wird auf Anlage K 7 verwiesen. Der Beklagte berechnete gegenüber der Schuldnerin seine Tätigkeit in 11 Rechnungen, von denen folgende 5 Rechnungen in einer Gesamthöhe von 116.268,09 EUR seitens der Schuldnerin ausgeglichen wurden: - Rechnung vom 05.12.2013 in Höhe von 71.598,65 EUR; - Rechnung vom 07.01.2014 in Höhe von 15.777,45 EUR; - Rechnung vom 01.02.2014 in Höhe von 14.559,08 EUR; - Rechnung vom 07.05.2014 in Höhe von 11.655,41 EUR; - Rechnung vom 07.05.2014 in Höhe von 2.677,50 EUR. Den Ausgleich weiterer Rechnungen nahm die Schuldnerin nicht mehr vor. Sie forderte den Beklagten stattdessen auf, in Bezug auf seine Vergütungsrechnungen einen Antrag auf Festsetzung bei dem Insolvenzgericht zu stellen, was der Beklagte indes nicht tat. Am 11.02.2016 stellte die Schuldnerin bei dem Amtsgericht – Insolvenzgericht – Düsseldorf erneut einen Insolvenzantrag, wobei ein – zweites – Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss vom 29.03.2016 eröffnet wurde (Az. 504 IN 25/16). Aufgrund dessen hob das Insolvenzgericht in dem Verfahren 504 IN 269/12 AG Düsseldorf durch Beschluss vom 22.04.2016 die Überwachung der Erfüllung des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Insolvenzplans auf. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die an den Beklagten zu zahlende Vergütung hätte durch das Insolvenzgericht festgesetzt werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe der Beklagte die Zahlungen ohne Rechtsgrund erhalten und sei der Schuldnerin zur Rückzahlung verpflichtet. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 116.268,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz a) seit dem 18.12.2013 aus einem Betrag in Höhe von 71.598,65 EUR, b) seit dem 31.01.2014 aus einem Betrag in Höhe von 15.777,45 EUR, c) seit dem 07.03.2014 aus einem Betrag in Höhe von 14.559,08 EUR, d) seit dem 04.06.2014 aus einem Betrag in Höhe von 11.655,41 EUR, e) seit dem 04.06.2014 aus einem Betrag in Höhe von 2.677,50 EUR zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der unter seiner Mitwirkung konstituierte Gläubigerausschuss sei aufgrund einer privatautonom getroffenen Vereinbarung tätig geworden, so dass die allgemeinen Vorschriften über die Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht keine Anwendung fänden. Die gesetzliche Regelung des § 73 InsO gelte ebenso wenig wie die §§ 261 ff. InsO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben. Der Beklagte habe die an ihn gezahlten Vergütungen in Höhe der Klageforderung ohne Rechtsgrund erhalten und sei deshalb nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung verpflichtet, weil die Kosten für die Tätigkeit des Beklagten durch das Insolvenzgericht nach §§ 269 Satz 1, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO festzusetzen gewesen wären. Die Überwachungskompetenz des Insolvenzgerichts und daraus folgend die Notwendigkeit einer Vergütungsfestsetzung nach den vorgenannten Vorschriften habe durch die privatautonome Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses nicht abbedungen werden können. Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er hält einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch für nicht gegeben, weil eine Festsetzungskompetenz des Insolvenzgerichts für die Vergütungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht bestanden habe. Denn das Amt des Beklagten in dem am 22.05.2013 konstituierten Gläubigerausschuss habe mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 17.09.2013 geendet. Von diesem Amt sei die Mitgliedschaft des Beklagten in dem Planüberwachungsausschuss zu unterscheiden, der sich mit der Rechtskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Insolvenzgerichts am 20.08.2013 konstituiert habe, wenngleich beide Gläubigerausschüsse personell identisch besetzt gewesen seien. Diese Zäsur habe das Landgericht verkannt. Einem bereicherungsrechtlichen Anspruch stehe im Übrigen auch § 814 BGB entgegen. Der Beklagte beantragt, das am 27.11.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit ihm günstig. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache selbst ist die Berufung allerdings unbegründet. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht und auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von 116.268,09 EUR zu, weil der Beklagte die an ihn geleisteten Vergütungen ohne Rechtsgrund erhalten hat. a) Nach §§ 269 Satz 1, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO setzt das Insolvenzgericht die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für die von ihnen geleistete Tätigkeit durch Beschluss fest. Die Höhe der Vergütung richtet sich im Weiteren nach den Vorschriften der auf der Grundlage von § 65 InsO erlassenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 19.12.1998 (InsVV), die in § 17 Abs. 1 InsVV für die Mitglieder des Gläubigerausschusses eine Vergütung regelmäßig zwischen 35 und 95 EUR je Stunde vorsieht. Dem entspricht die in der Vereinbarung vom 15.10.2013 geregelte Vergütungshöhe unstreitig nicht. Unterlässt es ein Mitglied eines Gläubigerausschusses, die Vergütung für seine Tätigkeit durch das Insolvenzgericht auf der Grundlage der vorgenannten Vorschriften festsetzen zu lassen, ist eine – gewissermaßen freiwillig – gezahlte Vergütung der Schuldnerin rechtsgrundlos erfolgt. b) Der Schuldnerin und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses stand es auch nicht frei, die Vergütung frei zu vereinbaren, um eine etwaige Unangemessenheit einer als zu niedrig empfundenen Vergütung auf diese Weise zu korrigieren. aa) Bei der auf der Grundlage der InsVV zu zahlenden Vergütung handelt es sich entgegen dem insoweit missverständlichen Gesetzeswortlaut des § 73 InsO – anders als bei der Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 63 InsO – schon nicht um eine Tätigkeitsvergütung, sondern um eine Entschädigungsregelung für entstandene Zeitversäumnis. Denn die Mitglieder des Gläubigerausschusses partizipieren nicht wie der Insolvenzverwalter am wirtschaftlichen Erfolg der Insolvenzverwaltung; sie haben allerdings einen Anspruch, entsprechend ihrer Sachkunde und Qualifikation angemessen entlohnt zu werden (Riedel, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 73 InsO, Rdnr. 8). Kann in dem von § 17 Abs. 1 InsVV vorgegebenen Rahmen der Regelvergütung zwischen 35 und 95 EUR je Stunde keine angemessene Vergütung festgesetzt werden, haben die Insolvenzgerichte gleichwohl die Möglichkeit einer abweichenden Vergütungsfestsetzung bei besonders schwierigen und umfangreichen Verfahren (dazu im Einzelnen Knof, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl., § 73 InsO, Rdnr. 13 ff.). Im Rahmen der Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung hat das Insolvenzgericht unter anderem zu berücksichtigen, dass nicht eine unangemessen hohe Vergütung zu Lasten der Staatskasse (§ 73 Abs. 2, § 63 Abs. 1 InsO) und des Schuldners (§ 4a Abs. 3, §§ 4b, 4c InsO) bewirkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2009, IX ZB 11/08, zitiert nach juris, Rdnr. 13). Auf eine entsprechende Festsetzung hingewirkt hat der Beklagte, der schon keinen Festsetzungsantrag gestellt hat, nicht. bb) Ohnehin würde eine privatrechtliche Vergütungsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die dem Insolvenzgericht obliegende Kompetenz zur Prüfung der Angemessenheit der beantragten Vergütung unterlaufen. Ungeachtet der Kritik an dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehenen Charakter der Vorschriften über die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder als Entschädigungsregelung – die als „Mittelwert“ so zu vergüten sein sollte wie die Tätigkeit eines Sachverständigen im Insolvenz(eröffnungs)verfahren auf der Grundlage des JVEG (vgl. Zimmer, ZIP 2013, 1309, 1312) – ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Entschädigung direkte Auswirkungen auf die den Gläubigern zur Befriedigung stehende Vermögensmasse hat. Dies gilt auch im Bereich der Eigenverwaltung, weil sich diese von einem Regelinsolvenzverfahren strukturell letztlich darin unterscheidet, dass der Schuldner weiterhin verfügungsbefugt ist und anstelle eines Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt wird. Die Aufgabe des Gläubigerausschusses, die nach § 69 Satz 1 InsO grundsätzlich in der Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters liegt, betrifft in den Fällen der Eigenverwaltung stattdessen die Unterstützung und Überwachung des Schuldners sowie des Sachwalters (Landfermann, in: Kayser/Thole, Insolvenzordnung, Kommentar, 8. Aufl., § 276 Rdnr. 1). Vor diesem Hintergrund stand es der Schuldnerin ungeachtet ihrer Rolle als Kostenschuldnerin (vgl. § 269 Satz 1 InsO) nicht zu, mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses eine privatrechtliche Vergütungsvereinbarung zu treffen, die einen gegenüber der von dem Verordnungsgeber festgesetzten Regelvergütung mehrfachen Betrag als Stundensatz vorsah. c) Der Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 15.10.2013 enthob den Beklagten auch nicht vor dem Hintergrund von einem Antrag auf gerichtliche Festsetzung, weil mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.09.2013 das Stadium der Überwachung des Insolvenzplans eintrat. Nach § 284 Abs. 2 InsO ist die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans die Aufgabe des Sachwalters. Den Vorschriften der Insolvenzordnung ist nicht zu entnehmen, dass dem Gläubigerausschuss im Stadium der Planüberwachung eine andere Aufgabe zukäme, dass sich der Gläubigerausschuss in diesem Stadium auf einer anderen Rechtsgrundlage neu konstituieren würde oder dass die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder nunmehr neu vereinbart werden müsste oder sich nach veränderten Sätzen richten würde. Weder die Insolvenzordnung noch die Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung unterscheiden in Bezug auf den Gläubigerausschuss danach, ob im Falle der Aufstellung eines Insolvenzplans bereits das Stadium der Planüberwachung eingetreten ist oder nicht. Den Mitgliedern des Gläubigerausschusses steht deshalb während der Phase der Planüberwachung ein – gerichtlich festzusetzender – Anspruch auf Tätigkeitsvergütung nach den §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO i.V.m. § 17 InsVV zu; hiervon geht auch die einschlägige Kommentarliteratur aus (Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 6 InsVV Rdnr 29; Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung, 1. Aufl., § 6 InsVV Rdnr. 28; Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, 39. EL 2019, § 6 InsVV Rdnr. 24). Die Auffassung des Beklagten, die InsVV finde für den hier vorliegenden Fall keine Anwendung, weil sie über den Regelungsgehalt der InsO hinausginge, findet im Gesetz dagegen keine Stütze. d) Die Auffassung des Beklagten, bei dem im Stadium der Planüberwachung tätigen Gläubigerausschuss habe es sich um einen anderen Gläubigerausschuss gehandelt als den, der bis zu diesem Zeitpunkt tätig gewesen sei, nämlich um einen Planüberwachungsausschuss, teilt der Senat nicht. Insbesondere fehlt es schon an einer Wahl dieses – vom Beklagten angenommenen – zweiten Gläubigerausschusses im Sinne des § 68 Abs. 2 InsO. Auch ein anderer konstitutiver Akt für diesen zweiten Gläubigerausschuss ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der in der Gläubigerversammlung vom 22.05.2013 gewählte Gläubigerausschuss seine Tätigkeit auch über den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem Eintritt der Planüberwachung hinaus seine Tätigkeit fortgesetzt. Dies ist nicht zuletzt auch daran zu erkennen, dass der Beklagte in seiner Abrechnung vom 05.12.2013 in Höhe von 71.598,65 EUR (Anlage K 9) seine Tätigkeit über einen Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 gegenüber der Beklagten einheitlich abgerechnet und gerade keine Unterscheidung danach vorgenommen hat, für welchen Gläubigerausschuss er tätig geworden sei. Dass wiederum die Gläubigerversammlung in dem Termin am 22.05.2013 zwei Gläubigerausschüsse gewählt und die Tätigkeit des ersten Gläubigerausschusses am 17.09.2013 geendet hätte, was der Beklagte im Rahmen seiner Berufungsbegründung ausführt, ist an keinerlei Tatsachen festzumachen. Ein wie auch immer gearteter konstitutiver Akt, etwa in Form einer zweiten Wahl für einen erst in der Zukunft zusammentretenden Gläubigerausschuss, ist nicht erkennbar. Diese Wahl wäre aber auch nach Ziff. 2.13 des Gestaltenden Teils des Insolvenzplans erforderlich gewesen. e) Der Auffassung des Beklagten, die in Ziff. 2.13 des Gestaltenden Teils des Insolvenzplans enthaltene Bestimmung, nach der die Ämter der Mitglieder des vom Gericht eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endeten, weshalb es seit dem 17.09.2013 einen weiteren Gläubigerausschuss für das Stadium der Planüberwachung gegeben habe, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Der Gläubigerausschuss, dem der Beklagte angehörte, wurde von der Gläubigerversammlung gewählt und nicht vom Insolvenzgericht eingesetzt. Es handelte sich deshalb auch nicht um einen vorläufigen Gläubigerausschuss. Deshalb ist diese Bestimmung des Gestaltenden Teils des Insolvenzplans auf den Gläubigerausschuss, dem der Beklagte angehörte, auch nicht anwendbar. f) Dem Anspruch des Klägers steht schließlich auch § 814 BGB nicht entgegen. Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen ist. Den zur Akte gereichten Anlagen – auf die sich der Beklagte zumindest teilweise bezieht – ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin erstmals von Herrn Rechtsanwalt D. aus X. mit Schriftsatz vom 23.06.2014 (Anlage K 27) sowie von der Kanzlei E. ebenfalls unter dem 23.06.2014 (Anlage K 28) auf die Notwendigkeit einer Festsetzung der Vergütung des Beklagten durch das Insolvenzgericht hingewiesen wurde. Dies geschah allerdings erst nach der letzten Zahlung seitens der Schuldnerin an den Beklagten am 04.06.2014. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat – entgegen seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 09.01.2020 – nicht vorgetragen, dass die Schuldnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis in dem von ihm behaupteten Sinne gehabt hätte. 2. Der Kostenausspruch folgt aus §§ 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Ziff. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Streitwert: 116.268,09 EUR.