Urteil
6 U 161/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:1219.6U161.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.11.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.11.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Schadensersatz im Zusammenhang mit grundpfandrechtlich besicherten Golddollar-Emissionen der M.E. AG (umfirmiert in: B.-M.-E. AG, im Folgenden: „Emittentin“) aus dem Jahre 1928. Wenn der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass auch hinsichtlich des - nur angekündigten, in der mündlichen Verhandlung noch nicht gestellten - Hauptantrags eine Sachurteilsvoraussetzung fehle. Die Klage sei mangels Klagbarkeit der geltend gemachten Ansprüche unzulässig. Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit den im Besitz des Klägers befindlichen Teilschuldverschreibungen sei kraft Gesetzes ausgeschlossen. Gemäß Art. III S. 1 des Zweiten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben (im Folgenden: Zweites Abkommen), hätten die Dollarbonds, die in dem zum Zweiten Abkommen gehörenden Verzeichnis unter Nummern 2 bis 7 aufgeführt seien, ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, um aus ihnen in der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche ableiten zu können. Diese Bestimmung sei dahingehend auszulegen, dass aus Dollarbonds, die von dieser Vorschrift des Zweiten Abkommens erfasst seien und die das Anerkennungsverfahren nicht durchlaufen hätten, Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland nicht gerichtlich geltend gemacht werden könnten. Dies führe zur Abweisung der Klage als unzulässig. Für dieses Normverständnis spreche nicht nur das Tatbestandsmerkmal „asserted“, sondern es lasse sich auch dem systematischen Zusammenhang entnehmen, in dem das Zweite Abkommen stehe. Denn das Erste Abkommen („Certain Matter Agreement“), in dem das Erfordernis einer Feststellung der Gültigkeit deutscher Dollarbonds vereinbart worden sei, habe nach einer Begründungserwägung des Zweiten Abkommens auf die dort genannten Dollarbonds „ausgedehnt“ werden sollen. Die - nach Behauptung des Klägers - in seinem Besitz befindlichen Dollarbonds, aus denen er vorliegend Ansprüche geltend mache, seien in dem Verzeichnis nach Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Abkommens in Ziffer 6 genannt und hätten das erforderliche Anerkennungsverfahren unstreitig nicht durchlaufen. Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen sei folglich ausgeschlossen. Der Kläger mache vorliegend auch Ansprüche aus den Dollarbonds geltend, denn er begehre Auskunft über ein seiner Ansicht nach vorhandenes Indenture, das die Rechtsbeziehung zwischen Emittentin und der Beklagten mit Schutzwirkung auch für ihn regeln solle. Auch eine Verwertung der für die Teilschuldverschreibungen gestellten Sicherheiten komme erst recht nur dann in Betracht, wenn die betreffenden Ansprüche aus diesen Teilschuldverschreibungen anerkannt seien. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers , mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt, weil die Abweisung mangels Klagbarkeit der Ansprüche für ihn überraschend gewesen sei. Er meint, Art. III Ziff. 1 Zweites Abkommen schließe die Klage nicht aus, weil diese Norm keinen universellen Ausschluss der Ansprüche des Gläubigers ohne die Auslandsbondsbereinigung verfolge. Tatsächlich bedeute die Regelung nur, dass die Gläubiger gegen die Emittentin wegen deren Restvermögen in Westdeutschland nicht ohne Bereinigung vorgehen dürften. Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gläubiger gegen die Treuhänder aus den Hypotheken in Ostdeutschland sei weder gewollt gewesen, noch sei ein solcher gesetzgeberischer Wille aus den historischen Umständen zu ersehen. Ziel der Auslandsbondsbereinigung sei die Urkunde, nicht der Anspruch. Dieser werde von der Wertpapierbereinigung nicht berührt. Dies ergebe sich aus der Trennung zwischen Papier und zugrundeliegendem Anspruch, der für die deutsche Rechtsordnung prägend sei. Im Ersten Abkommen sei die Bereinigung für US-Bürger verbindlich gestaltet worden. Bis dahin habe kein Zwang zur Anmeldung für das deutsche Bereinigungsverfahren gegolten. Art. II des Ersten Abkommens schließe die Klagbarkeit des Anspruchs in den USA aus, wenn das Wertpapier nicht in dem Bereinigungsverfahren anerkannt worden sei. Praktisch sei damit die Bereinigung in den USA unumgänglich gewesen. Erst nach dem Ende der Fristen für die Bereinigung seien sieben Emissionen von (enteigneten) Ausstellern mit Sitz in Ostdeutschland nachträglich durch einen zwischenstaatlichen Vertrag (Zweites Abkommen) in die Auslandsbondsbereinigung einbezogen worden. Die Emittenten hätten ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Die Bonds seien in die Auslandsbondsbereinigung einbezogen worden, weil sie entweder von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaften garantiert worden seien oder die Aussteller Vermögen in der Bundesrepublik gehabt hätten. Der überwiegende Teil des Vermögens habe im Osten gelegen, wo es trotz unterschiedlicher rechtlicher Ansichten zu den Folgen von Enteignungen nicht erreichbar gewesen sei. Über dieses Westvermögen habe ein gegenständlich beschränkter Konkurs eröffnet werden können. Das Zweite Abkommen habe eine anteilige Befriedigung der Gläubiger aus dem Westvermögen erlaubt, ohne die Berechtigung der zugrundeliegenden Forderungen an dem nicht greifbaren Ostvermögen abzuschneiden. Es stelle in Ziff. 6 der Anlage fest, dass die Emittentin mit ihrem Restvermögen für Teile der Verbindlichkeiten aus der Anlage einstehe. Im Jahr 1963 habe die Emittentin dann ein sogenanntes Regelungsangebot gemacht. Voraussetzung für die Annahme dieses Angebots sei die Bereinigung aufgrund des Zweiten Abkommens gewesen. Die jeweiligen Bondholder hätten jedoch im Hinblick auf das Ostvermögen ihre Ansprüche behalten. Wegen des verbleibenden Ostvermögens habe das Auslandsbondsbereinigungsgesetz für die quotale Bedienung nur mit erheblichen Einschränkungen gegolten, die in Art. III Zweites Abkommen genannt seien. Ganz wesentlich sei, dass die Kraftloserklärung des AuslWBG und auch Art. II des Ersten Abkommens keine Anwendung hätten finden sollen. Da das Zweite Abkommen nur Ansprüche gegen die Spaltgesellschaft der Emittentin wegen des Vermögens in Westdeutschland eröffnet habe, seien die Beschränkungen auch darauf begrenzt gewesen. Art. III des Zweiten Abkommens habe nur auf den Schutz des Regelungsangebots der Emittentin gezielt, nicht auf Ansprüche, die sich gegen die Emittentin mit ihrem Ostvermögen bezogen hätten. Der westdeutsche Gesetzgeber habe, wenn er von der Bundesrepublik gesprochen habe, Ansprüche in der DDR nicht ausgeschlossen. Art. III habe nicht auf Grundpfandrechte gezielt. Das ergebe sich auch aus Art. III Ziff. 1 S. 2, 3, wonach das Leistungsverbot nur für Zahlungen aus dem in der Bundesrepublik befindlichen Vermögen gelte. Die Ansprüche aus Hypotheken seien damit ausdrücklich offen geblieben. Ein universeller Ausschluss widerspreche der historischen Auslegung. Art. II des Ersten Abkommens schließe die Klagbarkeit nur in den USA aus, weil die Bereinigung generell verbindlich gestaltet habe werden sollen. Eine solche Notwendigkeit habe in Deutschland nicht bestanden, weil die Bereinigung aufgrund der zwingenden Natur des Gesetzesrechts ohnehin gegolten habe. Der Ausschluss der Klagbarkeit in Art. III Zweites Abkommen habe den Schuldner schützen, aber nicht weiter reichen sollen als die Kraftloserklärung aus der Wertpapierbereinigung. Der Gesetzgeber habe keinen Eingriff in den zugrundeliegenden Anspruch begründen wollen. Zudem sei die Auslegung, wonach die an der Wertpapierbereinigung nicht beteiligten Gläubiger generell ausgeschlossen sein sollten, verfassungswidrig, weil sie gegen das Rückwirkungsgebot und den Grundsatz der entschädigungslosen Enteignung verstoßen würde. Die Klage sei auch begründet. Eine Teilverweisung auf das deutsche Recht über die sachliche Reichweite des Sachstatuts der Hypothek hinaus lasse sich – entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.12.2008 (V ZR 353/04) – der in dem Indenture getroffenen Rechtswahl nicht entnehmen. Sie führe zudem zu unauflöslichen Widersprüchen und sei systemfremd. Damit entfalle aber auch der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Geltung des § 801 BGB. Die Ansprüche seien auch schon deshalb nicht erloschen, weil § 801 BGB vor 1990 am Belegenheitsort der Hypothek nicht gegolten habe. Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, 1. ihm eine Fassung des Indenture der Emission der B. E. P. C. M.E. AG, First Mortgage 25 years sinking fund 6% Gold Bond External Loan of 1928 zu überlassen, 2. ihm Auskunft zu erteilen über den Inhalt der errichteten Fonds verschiedener Eigentümer von Grundstücken, die mit einer Wertpapierhypothek zugunsten der Inhaber von Teilschuldverschreibungen der Emission der B. E. P. First Mortgage 25 years sinking fund 6% Gold Bond belastet sind; 3. die Sache im Übrigen zur Verhandlung über die zweite und dritte Stufe an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe seine Hinweispflicht nicht verletzt, weil die Frage des Wertpapierbereinigungsverfahrens schon mit der Klageschrift in das Verfahren eingeführt und unbestritten in der mündlichen Verhandlung besprochen worden sei. Es sei zutreffend, dass der Kläger mit den Bonds, deren Besitz er behaupte, ein Verfahren der Wertpapierbereinigung hätte durchlaufen müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Wertpapierbereinigung nicht in erster Linie dazu gedient, die in den Wirren der Endphase des Zweiten Weltkriegs aus den Tresoren der Reichsbank in Berlin entwendeten bzw. geplünderten Wertpapiere zu erfassen und die Anspruchserhebung aus z.B. solchen Stücken nur zuzulassen, wenn die Berechtigung des Besitzers nachgewiesen werde. Vielmehr sei im Zweiten Weltkrieg die ordnungsgemäße Verwahrung und Begebung von Wertpapieren zu großen Teilen unmöglich geworden, weil die von Privaten oder Banken verwahrten Papiere durch Ausbombung, Plünderung, Flucht und Vertreibung verloren gehen konnten, ebenso wie Buchungsunterlagen, so dass nicht mehr ohne weiteres habe nachvollzogen werden können, für wen die Banken Papiere ursprünglich angenommen hatten. Dasselbe habe für die Depotbescheinigungen gegolten. Der allgemeine Grundsatz, dass aus der Inhaberschaft eines Papiers folge, dass der Inhaber dieses Papier zu Recht inne habe, habe nicht mehr gelten können. Teils habe es die Papiere körperlich nicht mehr gegeben, teilweise seien sie von den Inhabern nicht rechtmäßig weiter begeben worden. Eine Ordnung dieser Situation sei nur möglich gewesen, wenn ausnahmslos alle Papiere einem Bereinigungsverfahren unterzogen wurden. Denn nur dann habe ermittelt werden können, welche Papiere zum Beispiel verlustig gegangen seien, und geprüft werden können, ob Stücke von mehreren Personen beansprucht werden. Dies habe zur Notwendigkeit der vollständigen Wertpapierbereinigung insgesamt geführt. Diese habe sich 1949 zunächst auf Reichsmark-Stücke bezogen. Sie sei dann durch internationale Abkommen auf solche Stücke erweitert worden, die z.B. in Dollar ausgegeben worden und im Besitz ausländischer Gläubiger gewesen seien. Schließlich sei auch die streitgegenständliche Anleihe einbezogen worden. Der Sinn und Zweck dieser Erstreckung sei der gleiche, wie der für die Wertpapierbereinigung. Die Wertpapierbereinigung sei auch für Stücke der streitgegenständlichen Anleihe notwendig und sinnvoll gewesen. Bei dieser habe es sich um eine Tilgungsanleihe gehandelt, die jährlich nach und nach hätte getilgt werden sollen, indem in erster Linie Stücke zurückgenommen bzw. zurückgekauft worden seien. Dies sei über beauftragte Geschäftsbanken erfolgt. Nach dem Eintritt der Vereinigten Staaten in den Zweiten Weltkrieg sei die Tilgung für diese Anleihen ins Stocken geraten. In großem Umfang lasse sich der Verbleib einzelner Wertpapiere nachvollziehen. Sie, die Beklagte, sei von Grundstückseigentümern auf Löschung von Sicherungshypotheken gerichtlich in Anspruch genommen worden. In diesem Verfahren seien Listen der damaligen Banken vorgelegt worden, aus denen sich ergeben hätte, dass Bonds zurückgekauft worden seien und welche Nummern sie getragen hätten. Gleiche man diese Liste mit der Liste der Stücke ab, die der Kläger als Anlage K4 vorgelegt habe, könne man mühelos feststellen, dass viele Bondsnummern auf beiden Listen erfasst seien. Der Kläger behaupte den Besitz von ehemaligen Wertpapieren aus dem Jahr 1928, die keinerlei Ansprüche gegen irgendjemand mehr verkörperten; vielmehr handele es sich um historische Wertpapiere, die allenfalls für Sammler von Interesse seien. Ginge es um die Frage, ob sie dem Kläger wegen der Bewilligung der Löschung von Hypotheken schadensersatzpflichtig wäre - was völlig haltlos sei -, könne sie mühelos belegen, dass sie z.B. wegen der Stücke auf der von ihr vorgelegten Liste rechtskräftig zur Löschung verurteilt worden sei und es deswegen keinerlei Ansatz dafür gebe, dass sie dem Kläger irgendeinen Schaden ersetzen müsse. Insoweit weise sie noch einmal darauf hin, dass sie den Sachvortrag des Klägers für falsch, möglicherweise für erlogen halte. Der Kläger behaupte, die von ihm genannten Bonds seien von seinem Vater seinerzeit bei lokalen Banken erworben worden und er habe sie im Nachlass seines Vaters vorgefunden. Die behauptete Anzahl von 118 Stück hätte damals nach heutiger Kaufkraft im Millionenbereich gelegen, was dagegen spreche, dass sie von einer einzigen Person allein bei den M.E. angelegt worden wären. Auch erscheine es ausgeschlossen, dass diese Papiere seit 1928 im Besitz der Familie des Klägers geschlummert hätten, wenn doch Stücke nach den Unterlagen der Konversionskasse zurückgekauft und als getilgt erfasst worden seien. Sie bestreite weiterhin, dass der Kläger überhaupt im Besitz der „Bonds“ sei. Der Kläger habe diese nicht vorgelegt, sondern sich damit begnügt, Kopien vorzulegen, die den Vermerk eines US-amerikanischen Notars trügen. Schon aus diesem Vermerk ergebe sich, dass der Notar nicht die Existenz der Papiere, sondern lediglich eine Erklärung des Klägers bescheinigt habe. Auch bestreite sie weiter, dass diese „Bonds“ die Wertpapierbereinigung durchlaufen hätten und der Kläger ihr rechtmäßiger Inhaber sei, weiterhin, dass diese vor Ablauf der Vorlegungsfrist bis 1983 korrekt vorgelegt worden seien, was Voraussetzung dafür wäre, dass der Kläger überhaupt noch auf Sicherungshypotheken in Deutschland zurückgreifen könne. Gemäß § 801 BGB könne der Kläger keine Ansprüche auf Befriedigung aus den Hypotheken mehr stellen, womit auch jegliche Ansprüche gegen sie als damalige Grundbuchvertreterin nicht mehr bestünden. Etwaige Treuverhältnisse wären im Verhältnis zu Bondsinhabern spätestens mit Erlöschen der Rechte nach § 801 BGB im Jahr 1983 erloschen. Insoweit berufe sie sich auch wegen möglicher anderer Ansprüche noch einmal vorsorglich auf Verjährung. Jeglicher „Anspruch“ sei auch deswegen unzulässig, weil der Kläger keine konkrete Auskunft fordere, sondern allgemein Unterlagen, aus denen er nach Erhalt und Durchlesen erhoffe, später noch Ansprüche ableiten zu können. Im Übrigen habe das Landgericht hinsichtlich des Klageantrags zu 4. (Anm.: aus der Klageschrift) abschließend entschieden, weil der Kläger bezüglich dieses Antrags säumig geblieben sei und sie, die Beklagte deswegen einen Antrag auf Versäumnisurteil gestellt habe, woraufhin die Klage insgesamt abgewiesen worden sei. Hiergegen habe sich der Kläger mit seiner Berufung weder in seinen Anträgen noch in der Begründung gewandt. Da damit feststehe, dass sie, die Beklagte, dem Kläger keinen Schadensersatz zu leisten habe, habe auch jeglicher Auskunftsanspruch keine Grundlage mehr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts allerdings zulässig. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 08.11.2019 ausgeführt hat, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass anhand der bestehenden Abkommen zu Dollarbonds zu prüfen ist, ob die Geltendmachung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit den – gegebenenfalls – im Besitz des Klägers befindlichen Teilschuldverschreibungen der Emittentin aus dem Jahr 1928 gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall. a) Nach dem Zweiten Weltkrieg war eine Regelung der deutschen Auslandsschulden erforderlich, weil die Alliierten die Gewährung von weiteren Souveränitätsrechten an den westdeutschen Teilstaat an die Bedingung geknüpft hatten, dass diese Fragen geregelt würden. Im Londoner Schuldenabkommen vom 27.02.1953 wurde eine Regelung über die Auslandsschulden getroffen, unter die auch die Vorkriegsschulden fielen und zwar staatliche Schulden und privatwirtschaftliche Schulden, die aufgrund der Devisenbewirtschaftung nicht bedient worden waren (Hesse, Die vergessene Klausel beim Schuldenerlass, FAZ – online, 28.07.2015). Das Londoner Schuldenabkommen wurde aber zunächst nur für die in den alten Bundesländern ansässigen Schuldner (Länder, Provinzen, Städte, Geldinstitute und Industrieunternehmen) wirksam und galt nicht im Gebiet der DDR (Glasemann, Deutschlands Auslandsanleihen: 1924 – 1945, S. 43; Sayatz, Haircut nach dem Londoner Schuldenabkommen und Bereinigung von Dollarbonds, WM 2017, 2048, 2057). Neben die Umschuldung nach dem Londoner Schuldenabkommen trat die Wertpapierbereinigung durch das AuslWBG (vom 25.08.1952, BGBl I 1952, 553; Sayatz, a.a.O. WM 2017, 2048, 2051). Anlass hierfür war u.a. die Beschlagnahme des Reichsbanktresors durch die Rote Armee, in dem in der Kriegszeit nahezu sämtliche Reichsmark-Wertpapiere, 60 % der Schuldverschreibungen und 80 % aller RM-Aktien lagerten. Zudem waren in den Kriegswirren durch Bombardement, Plünderung und Vertreibung Wertpapiere vernichtet worden oder abhanden gekommen, weswegen die Gefahr bestand, dass nichtberechtigte Personen sich als legitime Gläubiger ausgeben und diese hätten einlösen können. Nach § 2 AuslWBG sollten deswegen die in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Auslandsbonds nur gültig sein, wenn sie nach diesem Gesetz in dem darin geregelten Prüfverfahren anerkannt werden (§ 3 AuslWBG). Soweit Auslandsbonds in der für sie geltenden Anmeldefrist nicht zur Anerkennung gemeldet werden sollten, wurden sie nach § 50 Abs. 1 AuslWBG kraftlos. Am 01.04.1953 unterzeichneten die Bundesrepublik und die USA das Abkommen über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben (BGBl II 1953, 300, 301). Dessen Art. II sieht vor, dass die in Art. I genannten Bonds etc., die Gegenstand des AuslWBG sind, nicht eingeklagt werden können, solange sie nicht entweder von der durch das Abkommen über das Bereinigungsverfahren geschaffenen Bereinigungsstelle für deutsche Bonds in den Vereinigten Staaten oder von den hierfür zuständigen Stellen in der Bundesrepublik anerkannt worden sind. Dieses Abkommen wurde durch das Zweite Abkommen vom 16.08.1960 über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben (BGBl II 1961, 461, 464), ergänzt, dem u.a. die Erwägung zugrunde lag - dass das Bereinigungsgesetz und das Erste Abkommen sich nur auf Dollarbonds erstreckt hat, die von Ausstellern mit Sitz im Geltungsbereich des Bereinigungsgesetzes ausgestellt worden sind, - dass es im beiderseitigen Interesse erscheine, das Abkommen auch auf die im Einzelnen bezeichneten Dollarbonds auszudehnen, deren Aussteller keinen Sitz im Geltungsbereich des Bereinigungsgesetzes haben, weil die Dollarbonds von Gesellschaften im Geltungsbereich des Bereinigungsgesetzes garantiert sind oder weil die Aussteller des Bonds verwertbares Vermögen im Geltungsbereich des Bereinigungsgesetzes haben. Art. I Abs. 2 des Zweiten Abkommens sieht vor, dass das Bereinigungsgesetz und das Erste Abkommen auf die in der Anlage zum Zweiten Abkommen genannten Bonds, zu denen auch die hier streitgegenständliche Anleihe der Emittentin gehört (Ziff. 6), Anwendung findet, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Nach Art. III Ziff. 1 finden § 2 des Bereinigungsgesetzes und Art. II des Ersten Abkommens auf die Anleihen mit den Ziff. 2 – 7 keine Anwendung. Ansprüche aus Dollarbonds können in der Bundesrepublik nur geltend gemacht werden, wenn die Dollarbonds anerkannt sind. Das Leistungsverbot nach § 14 des Bereinigungsgesetzes gilt nur für Zahlungen aus dem in der Bundesrepublik befindlichen Vermögen der Aussteller. b) Unter Berücksichtigung dieser Regelungen ist vorliegend die Klagbarkeit durch das Zweite Abkommen nicht ausgeschlossen. Vorliegend handelt es sich allerdings um Dollarbonds, die das Zweite Abkommen unter Nr. 6 erfasst, das für Emittenten gelten sollte, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik hatten. Danach konnten die Gläubiger ihre Ansprüche in der Bundesrepublik nur geltend machen, wenn die Dollarbonds vorgelegt und anerkannt worden sind. Das Landgericht hat diese Regelung dahin verstanden, dass die Besitzer dieser Bonds auch heute aufgrund des Abkommens mit Ansprüchen ausgeschlossen sind. Die Bestimmungen des Zweiten Abkommens und damit die Regelung über die Voraussetzung der Klagbarkeit gelten jedoch nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den Bonds, die nach der Wiedervereinigung bezogen auf das Vermögen von Gesellschaften mit Sitz in der damaligen DDR geltend gemacht werden, das sich – wie hier – auf dem Gebiet der ehemaligen DDR befindet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Wiedervereinigung das AuslWBG in der ehemaligen DDR nicht in Kraft getreten ist. Denn nach Art. 8 des Einigungsvertrags trat das Bundesrecht im Beitrittsgebiet nur in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt war und soweit durch den Einigungsvertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt worden ist. Nach Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 9 Einigungsvertrag vom 31.08.1990 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23.09.1990 (BGBl 1990 II 885, 964), ist das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im BGBl Teil III, Nr. 4139-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Art. 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), einschließlich der dort genannten Rechtsverordnungen, nicht im Beitrittsgebiet in Kraft getreten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Klagbarkeit aus den Bonds grundsätzlich nicht ausgeschlossen, soweit nunmehr Ansprüche aus den Bonds bezogen auf die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR befindlichen Sicherheiten geltend gemacht werden. Entsprechend bezogen sich das AuslWBG und das Erste Abkommen nur auf Emittenten mit Sitz in der Bundesrepublik. Soweit das Zweite Abkommen ausdrücklich Dollarbonds einbezog, deren Emittenten ihren Sitz in der DDR hatten, geschah dies, wie sich aus den Erwägungen ergibt, vor dem Hintergrund, dass diese verwertbares Vermögen in der Bundesrepublik hatten, das herangezogen werden sollte, um die Schulden – teilweise – zu tilgen. Wenn insoweit in Art. III geregelt ist, dass Ansprüche aus den in der Anlage genannten Dollarbonds nur in der Bundesrepublik geltend gemacht werden können, wenn diese anerkannt sind, spricht dies dafür, dass hiermit nur die Ansprüche gemeint waren, die im Zuge der Verwertung des Westvermögens geltend gemacht werden konnten. Dafür spricht ebenfalls, dass das Zweite Abkommen für die hier in Rede stehenden Dollarbonds auch keine Kraftloserklärung vorsieht. Denn nach Art. III Abs.1 findet § 2 gerade keine Anwendung, der bei fehlender Anerkennung auf die §§ 50, 52 - 52 AuslWBG verweist, die die Kraftloserklärung und die Entschädigungsansprüche regeln. Zudem enthält Art. III Abs. 6 des Zweiten Abkommens die Regelung, dass § 36 AuslWBG nur mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Ablehnung der Anerkennung nicht auf dem Bond vermerkt und dieser auch nicht entwertet wird. Das macht nur dann Sinn, wenn davon ausgegangen worden ist, dass der Bond weiterhin zur Geltendmachung der Ansprüche auf dem Gebiet der DDR, ggf. nach der Wiedervereinigung, genutzt werden kann. Soweit zweifelhaft ist, ob die Emittentin ihren Sitz zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zweiten Abkommens (noch) im Bereich der damaligen DDR hatte, kommt es darauf nicht an, weil die die Emittentin betreffende Regelung des Zweiten Abkommens die Bedingungen über die Klagbarkeit regelt. Selbst wenn sie damals ihren Sitz bereits in West-Berlin gehabt hätte und deswegen grundsätzlich unter dasAuslWBG gefallen wäre, wäre für die Frage der Klagbarkeit nur das Zweite Abkommen maßgeblich, da die streitigen Dollarbonds nur unter die Regelung des Zweiten Abkommens fallen und nicht im Verzeichnis zu § 1 AuslWBG enthalten sind. Ist aber die Klagbarkeit nach dem Zweiten Abkommen nicht ausgeschlossen, bedarf es auch keiner Entscheidung über die Frage, ob Forderungen trotz etwa eingetretener Kraftlosigkeit von Dollarbonds nach dem AuslWBG noch geltend gemacht werden können, weil die Kraftlosigkeit gegebenenfalls nur die Urkunde, aber nicht die zugrundeliegende Forderung betrifft. 2. Die Klage ist aber unbegründet. a) Klageantrag zu 1. Der Kläger begehrt die Überlassung einer Fassung des „Indenture“, also der Anleihebedingungen, von der Beklagten, die Treuhänderin und Grundbuchvertreterin gemäß § 1189 BGB i.V.m. Ziff. III der Eintragungsbewilligung vom 21.05.1928 für die Inhaber der einzelnen Teilschuldverschreibungen ist (vgl. die Entscheidung des OLG Brandenburg, die dieselbe Anleihe betrifft, vom 28.02.2008, 5 U 41/07, juris Rz. 30). Der Kläger ist zumindest Inhaber von zwei Bonds ( aa) ). Hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist deutsches Recht anzuwenden ( bb) ). Da Ansprüche aus den Bonds in Bezug auf die Sicherheiten, deren Verwertung die Anträge alleine dienen sollen, in jedem Fall nach § 801 BGB erloschen sind, besteht jedoch kein Auskunftsanspruch ( cc) ). aa) Der Kläger ist zumindest im Besitz zweier Bonds, was er durch Vorlage der Originale zweier Anleihen mit den Nummern ..9 und ..6 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat belegt hat, weswegen er grundsätzlich Ansprüche aus diesen Bonds besitzen könnte. bb) Auf das Verhältnis zwischen Bondholder und Treuhänderin ist – soweit hier von Interesse – auch deutsches Recht anzuwenden. Den bereits zu der streitgegenständlichen Anleihe ergangenen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass die Beteiligten den Anleihevertrag auf S. 135 dem Recht des Staates New York unterworfen haben, dass aber nach Art. XIV § 3 des Anleihevertrags vom 01.05.1928 (dort S. 137) ausdrücklich vorgesehen ist, dass „alles, was mit der Hypothek und der übrigen Sicherheit zusammenhängt, sich nach Deutschem Rechte richten soll“. Dies kann sowohl der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 10.08.2005 (4 U 186/04, juris Rz. 23) entnommen werden, als auch der Entscheidung des BGH vom 12.12.2008 (V ZR 49/08, juris Rz. 18 f. = WM 2009, 501 ff.; vgl. auch BGH, Urt. vom 25.10.2005, XI ZR 353/04, juris Rz. 13 ff. = BGHZ 164, 361 ff.), und ist zwischen den Parteien unstreitig. Der BGH hat in der Entscheidung vom 12.12.2008 ausgeführt, dass eine zulässige Teilverweisung auf das deutsche Recht vorliegt, die es gebietet, auch schuldrechtliche Vorfragen dem deutschen Recht zu unterwerfen, soweit sie das Schicksal der Sicherungshypotheken betreffen (BGH a.a.O., juris Rz. 20; Schulze/Lendermann, Anm. zu BGH, Urt. v. 12.12.2008, LMK 292914). Zwar ist der dort entschiedene Fall insoweit anders gelagert, als es um Löschungsansprüche der Eigentümerin eines Grundstücks gegen die Beklagte ging, während vorliegend Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund des Treuhandverhältnisses geltend gemacht werden. Da dieser Anspruch jedoch allein der Vorbereitung der Geltendmachung von Ansprüchen aus bzw. in Zusammenhang mit den Sicherungshypotheken dient, ist es gerechtfertigt, auch diesen Anspruch deutschem Recht zu unterwerfen. cc) Der Kläger hat – ungeachtet der Frage, ob die Herausgabe des Indenture gestützt auf das Treuhandverhältnis überhaupt verlangt werden könnte – keinen Anspruch darauf, weil alle Ansprüche, die er gestützt auf die Sicherungshypotheken geltend machen könnte, nach § 801 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen sind. Im Fall des Erlöschens der Ansprüche entsteht eine Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1172 Abs. 1, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof geht von der Anwendbarkeit deutschen Rechts in Bezug auf Ansprüche bezüglich der Sicherungshypotheken und damit von der Anwendbarkeit des § 801 BGB aus (BGH a.a.O., juris Rz. 18, 33, s.o.). Dem kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien Teile des Rechts des Hypothekenstatuts über das Forderungsrecht hätten dominieren lassen wollen und auch der BGH habe keine solchen genannt. Denn, wie bereits dargelegt, haben die Vertragsparteien ausdrücklich alles, was mit der Hypothek zusammenhängt, dem deutschen Recht unterworfen. Darauf gestützt ist der BGH davon ausgegangen, dass auch schuldrechtliche Vorfragen dem deutschen Recht zu unterwerfen sind, soweit sie das Schicksal der Sicherungshypotheken betreffen (s.o.). Dies hat der BGH nachvollziehbar damit begründet, dass deutsches Recht nach der Vereinbarung - und damit nach dem Willen der Vertragsparteien - nicht nur auf die Hypotheken Anwendung finden sollte, sondern für „alles, was mit der Hypothek und der übrigen Sicherheit zusammenhängt“ (BGH a.a.O. Rz. 20). Zudem diene es der Klarheit der Rechtsbeziehungen der Beteiligten, die dingliche Absicherung der Forderungen, also das Rechtsverhältnis zu den Grundstückseigentümern, einheitlich nach deutschem Recht zu beurteilen. Auch im vorliegenden Fall geht es aber gerade darum, dass der Kläger aus den Hypotheken gegen die Grundstückseigentümer vorgehen bzw. Rechte auf Schadensersatz aus der Löschung eben dieser Hypotheken geltend machen will. Insoweit ist folgerichtig deutsches Recht anzuwenden. Ansprüche aus den Sicherungshypotheken können jedoch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Nach § 801 Abs. 1 S. 1 BGB erlischt der Anspruch aus einer Inhaberschuldverschreibung mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn die Bonds, mit denen der Anspruch verbrieft worden ist, nicht vor Fristablauf vorgelegt worden sind. Da die Einlösungsfrist hier mit dem 01.05.1953 begann, ist sie am 01.05.1983 abgelaufen (BGH a.a.O., juris Rz. 34). Der Kläger behauptet bereits nicht, dass er oder sein Vater in diesem Zeitraum die Bonds zur Einlösung vorgelegt hätten, insbesondere nicht, dass er oder sein Vater dies aufgrund des von der Emittentin gemachten Regelungsangebots in den Ausschüttungsrunden getan hätten. Gegen letzteres spricht schon, dass die hier in Rede stehenden Bonds unbestritten nicht das Bereinigungsverfahren durchlaufen haben. Der Inhaber hat jedoch den Zeitpunkt der Vorlage darzulegen und zu beweisen (vgl. etwa BeckOK BGB/Gehrlein, BGB, § 801 Rz. 3; Staudinger/Marburger, BGB, 2015, § 801 Rz. 10). Es kommt deswegen auch nicht darauf an, ob sämtliche Sicherungshypotheken, wie der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, inzwischen bereits gelöscht sind, und schon deswegen kein Anspruch mehr gegen die Grundstückseigentümer geltend gemacht werden kann. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 801 BGB vor 1990 am Belegenheitsort nicht gegolten habe. § 801 BGB galt schon zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe 1928. Das BGB wurde in der DDR erst am 01.01.1976 durch das ZGB/DDR abgelöst. Dies hat für die Emittentin keine Relevanz, weil sie zu diesem Zeitpunkt ihren Sitz in Berlin(West) und damit außerhalb des Geltungsbereichs der DDR hatte und nach § 6 Abs. 1 EGZGB/DDR auf vor Inkrafttreten des ZGB/DDR eingetragene Hypotheken das bisher geltende Recht anwendbar blieb (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.02.2008, 5 U 41/07, juris Rz. 37). Die Möglichkeit der Durchsetzung der Ansprüche in der Zeit des Bestehens der SBZ (Sowjetischen Besatzungszone) und der DDR hat für den Lauf und Ablauf der Vorlegungsfrist keine Bedeutung (OLG Brandenburg, a.a.O. m.w.N., BGH, Urt. v. 25.10.2005, XI ZR 353/04, juris Rz. 21 = BGHZ 164, 361 ff.). b) Klageantrag zu 2. Da Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen nach dem Vorgesagten erloschen sind und der Kläger auch Rechte aus den Sicherungshypotheken daher nicht mehr geltend machen kann, hat er auch keinen Anspruch auf Auskunft über den Fonds, der von verschiedenen Eigentümern von Grundstücken gebildet worden sein soll, die mit einer Sicherungshypothek zugunsten von Bondholdern der hiesigen Anleihe belastet sind. c) Klageantrag zu 3. Da schon die Ansprüche auf der ersten Stufe nicht bestehen und Ansprüche aus den Sicherungshypotheken nicht mehr geltend gemacht werden können, sind auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der zweiten und dritten Stufe (erstinstanzlicher Klageantrag zu 4.) nicht begründet und ist die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen worden. Insbesondere kann wegen der nicht mehr bestehenden Ansprüche aus den Sicherungshypotheken auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte, die unstreitig zur Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten bezüglich einiger Grundstücke verurteilt worden ist, ihre Pflichten verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht hätte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO). Die Entscheidung hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da der BGH die Rechtsfrage, ob § 801 BGB in Bezug auf die streitgegenständliche Anleihe Anwendung findet, bereits entschieden hat.