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Beschluss

16 U 72/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:1219.16U72.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Januar 2019 verkündete Urteil der. 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 223/18 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Senatstermin vom 31. Januar 2020 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Januar 2019 verkündete Urteil der. 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 223/18 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Senatstermin vom 31. Januar 2020 wird aufgehoben. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Klägerin erwarb im September 2014 ein Fahrzeug der Marke A zum Kaufpreis von 20.240,- €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 2.000,- € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien mit Datum vom 25. September 2014 einen Darlehensvertrag über 18.240,- € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p.a. und einer Laufzeit von 48 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 47 Monatsraten zu jeweils 210,14 € und einer Abschlussrate von 10.039,40 € erbracht werden. Auf Seite 3 des achtseitigen Darlehensvertrages ist eine Widerrufsinformation abgedruckt, auf die - ebenso wie wegen des Inhalts der Allgemeinen Bedingungen - auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 5. März 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage zurückgewiesen, weil die Klägerin den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen habe. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Einwände griffen allesamt nicht durch. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war (siehe zum Merkmal der „Offensichtlichkeit“ BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 - 815; BVerfG, Beschluss vom 18. September 1990, Az.: 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316 - 321 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats mit Beschluss vom 12. November 2019 verwiesen. Soweit die Klägerin innerhalb der eingeräumten Frist zur Stellungnahme mit Schriftsatz vom 28. November 2019 den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erhebt, verfängt dies nicht. Der Senat teilt- wie mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 mitgeteilt - die Rechtsauffassung des Landgerichts Ravensburg (Az.: 2 O 164/19) nicht. Die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs liegen nicht vor. Die Beklagte ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht daran gehindert, sich auf den Musterschutz zu berufen. Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führt stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann zwar dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das treuwidrige Verhalten verschafft hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1971, Az.: VIII ZR 165/69, BGHZ 57, 108 (111)). So liegen die Dinge hier indes nicht. Lässt sich - wie hier - ein solches zielgerichtet treuwidriges Verhalten der Beklagten nicht feststellen, so muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1977, Az.: IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299 (304); Urteil vom 7. Januar 1971, Az.: II ZR 23/70, BGHZ 55, 274 (279)). Die danach gebotene Abwägung der Parteiinteressen und sonstigen Fallumstände ergibt, dass das Interesse der Klägerin, die Beklagte an der Berufung auf den Musterschutz zu ihrem Nachteil zu hindern, hinter das berechtigte Interesse der Beklagten, an dem wirksam zustande gekommenen Vertrag festzuhalten, zurücktritt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.046,01 € festgesetzt. Im Hinblick auf § 522 Abs. 3 ZPO wird betreffend ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss klargestellt, dass vorliegend kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.