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Urteil

5 U 236/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:1212.5U236.18.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin, die ein Unternehmen für Landschaftsbau, Straßenbau und Tiefbau betreibt, verlangt von der beklagten Stadt A. Mehraufwendungen für Bauzeitverzögerungen bzw. -verlängerung. Im Zuge öffentlicher Ausschreibung der Beklagten gab die Klägerin am 23.05.2014 ein Angebot über Straßenbauarbeiten in der B. in A. ab. Die dem vorgegebenen Leistungsverzeichnis beigefügte Baubeschreibung der Beklagten enthielt u.a. folgende Regelungen: „3.2 Bauablauf 3.21 Technischer Ablauf Die Straßenbaumaßnahme ist in 30 Bauabschnitten unterteilt, deren zwingende Vorgaben einzuhalten sind. Für jeden Bauabschnitt ist die endgültige Fertigstellung erforderlich. Dieses ist bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen. In Abstimmung mit der Polizei und Feuerwehr, soll jederzeit ein zweiter Rettungsweg gewährleistet sein. 3.22 Zeitlicher Ablauf (3) Die ausgeschriebenen Leistungen sind in Bauabschnitten durchzuführen. Die Bauabschnitte sind wie folgt definiert und werden nacheinander ausgeführt: siehe Anlage Bauabschnitte Der Bauabschnitt 13 – Zufahrt zur Schule – wird in den Herbstferien durchgeführt ! … 3.23 Ausführungsfristen (1) Vertragsfristen im Sinn des § 5 Nr. 1 VOB/B sind: (2) Baubeginn: 30.06.2014 (3) Fertigstellung: 20.12.2014“ Der Baubeschreibung war eine Anlage der Bauabschnitte / Baufelder beigefügt ( Anlage K 3 ). Die Klägerin führte die Arbeiten in der Zeit vom 30.06.2014 bis zum 02.03.2015 aus. Sie erstellte unter dem 13.04.2015 ihre Schlussrechnung über insgesamt 411.436,54 € netto. Mit Position 7.1.9.2. verlangte sie Mehraufwendungen in Höhe von 97.710,39 € wegen eines bauseits vorgegebenen, fehlerhaften zeitlichen Bauablaufplans. Die Beklagte lehnte die Bezahlung dieser Position ab. Die Klägerin hat behauptet, zur Ausführung ihrer Arbeiten sei ein wesentlich längerer Zeitraum benötigt worden, als von der Beklagten bauseits nach den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben. Zusätzlich zu den ausgeschriebenen 173 Tagen habe sie weitere 72 Tage für die Ausführung der Arbeiten benötigt. Es sei ein Umfang von insgesamt 246 Kalendertagen bzw. 149 Arbeitstagen erforderlich gewesen. Die Beklagte habe in der Ausschreibung die Materialverarbeitungs- und die Materialaushärtungszeiten unberücksichtigt gelassen und damit fehlerhaft geplant und ausgeschrieben. Nicht nur sie, die Klägerin, sondern kein Unternehmen hätte die Leistungen innerhalb der bauseits ausgeschriebenen Frist erbringen können. Die Mehraufwendungen hätten nicht durch erhöhten Personal- oder verstärkten Geräteeinsatz kompensiert werden können, da die einzelnen Baufelder sehr klein gewesen seien. Dies habe sie der Beklagten anhand einer von ihr erstellten Behinderungsaufschlüsselung dargelegt. Anstatt der von der Beklagten veranschlagten 5,75 Tage pro Baufeld seien tatsächlich 8,1 Tage notwendig gewesen. Allein für das Abbinden der Betonrinne sei ein zusätzlicher Aufwand von 16,5 Stunden und für das Aushärten des Asphalts ein weiterer Aufwand von 1 Stunde benötigt worden. Sowohl mit E-Mail vom 08.10.2014 als auch persönlich habe sie dem Bauleiter der Beklagten mitgeteilt, dass sie die Bauzeit der Vertragsfristen für zu kurz bemessen erachte. Neben der fehlerhaft geplanten Bauzeit sei sie auch durch weitere Umstände in der Ausführung behindert gewesen. Bei rechtzeitiger Kenntnis der übersehenen Materialverarbeitungszeiten hätte sie den Vertrag gar nicht geschlossen und kein Angebot mit dem zugrundeliegenden Preisgefüge abgegeben. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es läge begrifflich schon keine Behinderung der Klägerin vor. Die ausgeschriebene Leistung sei in der vereinbarten Ausführungsfrist technisch machbar gewesen. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, an nicht mehr als 149 Tagen gearbeitet zu haben, was genau der Anzahl an VOB-Werktagen in der vereinbarten Ausführungsfrist 30.06. bis 21.12.2014 entspreche. Zudem habe sie, die Beklagte, die – bestrittene – Behinderung nicht zu vertreten, da sämtliche Umstände zur Bauzeit den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen gewesen seien. Die Klägerin habe den Behinderungssachverhalt, auf den sie die Klage stütze, schließlich nicht schriftlich und hinreichend nachvollziehbar angezeigt. Ebenso wenig habe sie einen Schaden schlüssig dargelegt. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB bestehe ebenfalls nicht, denn die Klägerin sei im eigenen Interesse gehalten gewesen, vor der Abgabe eines bindenden Angebotes anhand der sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Risiken zu prüfen, ob sie die ausgeschriebenen Leistungen in der zur Verfügung stehenden Zeit würde ausführen können. Als Fachunternehmen hätte sie wissen müssen, dass die Isolierung der Mauer hätte trocknen, der Beton der dreizeiligen Rinne abbinden und der Asphalt hätte aushärten müssen. Hätte die Klägerin blind darauf vertraut, dass die Ausführungsfrist schon ausreichen würde, wäre der Schadensersatzanspruch jedenfalls nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Mit dem am 19.11.2018 verkündeten Urteil der 15. Zivilkammer – Einzelrichter - hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverzögerung zu. Keine der von der Klägerin in Bezug genommenen Anspruchsgrundlagen sei einschlägig. Dies beruhe darauf, dass die Beklagte die Umstände, die zu einer Verlängerung der Bauzeit geführt hätten, nicht zu vertreten habe. Insbesondere liege in der Angabe der Ausführungsfristen in Ziffer 3.23 der Baubeschreibung kein Planungsfehler der Beklagten. Dies gelte selbst dann, wenn bei der Angabe dieser Fristen tatsächlich Materialverarbeitungs- und Materialaushärtungszeiten versehentlich nicht berücksichtigt worden sein sollten. Bei der Vereinbarung einer Ausführungszeit für die Erbringung einer Werkleistung handele es sich um einen Kernbestandteil der Leistungspflicht des Werkunternehmers. Die Frage, ob eine ausgeschriebene Leistung in der Zeit gemäß Ausschreibungsunterlagen und zu dem von dem Unternehmer angebotenen Preis erbracht werden könne, falle ausschließlich in die Risikosphäre des Unternehmers. Dieser sei selbst für die Prüfung seiner Leistungsfähigkeit bezüglich Zeit und Preis verantwortlich. Wenn sich nachträglich herausstelle, dass der Unternehmer für die Erbringung der Leistung mehr Zeit benötige, er daher fehlerhaft kalkuliert habe, löse dies grundsätzlich keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf andere Fallgestaltungen, die auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar seien. In den Ausschreibungsunterlagen seien die tatsächlichen Verhältnisse und die sektorale Bearbeitung der einzelnen Baufelder, die für die Durchführung der Leistungen der Klägerin relevant gewesen seien, zutreffend wiedergegeben. Die Einschätzung, ob die Klägerin unter diesen Umständen ein Angebot habe abgeben können, habe ausschließlich ihr unternehmerisches Risiko betroffen. Auch die Voraussetzungen eines auf die Störung der Geschäftsgrundlage gestützten Anspruchs seien nicht gegeben. Es sei bereits nicht ersichtlich, welche Umstände sich nachträglich geändert hätten. Bei der Leistungsfrist habe es sich nicht um die Grundlage des Vertrages, sondern um eine ( wesentliche ) Vertragsbestimmung gehandelt. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Das Landgericht habe rechtsirrig einen Planungsfehler der Beklagten verneint. Allein die Beklagte habe im Zuge der Ausschreibung durch ihr beauftragtes Planungsunternehmen in den Ziffern 3.2, 3.21, 3.22 und 3.23 eine konkrete, detaillierte Planung der Bau- und Ausführungsfristen sowie des gesamten technischen und zeitlichen Bauablaufs vorgenommen und diese Planung zur Vertragsgrundlage gemacht. Entgegen dieser Planung sei ein Ausführungszeitraum von lediglich 173 Tagen bei weitem nicht ausreichend und nicht realisierbar gewesen. Für die Ausführung seien zwingend 245 Tage benötigt worden. Es habe eine technisch nicht mögliche Ausführungszeit vorgelegen. Die Beklagte als ausschreibende und planende Auftraggeberin sei in vollem Umfang allein für ihren Planungsfehler verantwortlich. Die von dem Landgericht vorgenommene Risikoabwälzung auf sie als Auftragnehmerin sei weder tatsächlich noch rechtlich zutreffend und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH und den Bestimmungen der VOB/A. Selbst ein Mitverschulden ihrerseits unterstellt, würde dies nicht zum Entfall ihres Anspruchs führen. Es läge ein ganz überwiegendes Mitverschulden der Beklagten vor. Beide Parteien hätten den Fehler in der Planung nicht erkannt. Wenn aber beide Vertragsparteien den gleichen Fehler gemacht hätten und die Materialaustrocknungs- und Materialaushärtungszeiten übersehen hätten, so sei es mit der Rechtsprechung und dem Leitbild des Werkvertragsrechts nicht in Einklang zu bringen, wenn lediglich ein einziger Vertragspartner hierfür allein verantwortlich sein solle. Ihr habe bei der Abgabe ihres Angebotes keine besondere Prüfungspflicht oblegen. Das Landgericht habe schließlich einen Zahlungsanspruch nach § 313 BGB fehlerhaft verneint. Ihr sei wegen des Planungsfehlers der Beklagten und der damit verbundenen ganz erheblichen Mehraufwendungen und Kosten ein Festhalten am Vertrag und am vereinbarten Preisgefüge nach § 313 BGB nicht zuzumuten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts zu verurteilen, an sie 97.710,39 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.05.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts zu verurteilen, an sie nicht erstattungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.872,94 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Die Klägerin kann einen Schadensersatzanspruch nicht aus § 6 Abs. 6 VOB/B herleiten, denn es liegt keine Behinderung vor. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen, § 6 Abs. 1 VOB/B. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Die Klägerin hat vorgetragen, die Parteien hätten die Trocknungs- und Aushärtungszeiten nicht berücksichtigt. Die zeitliche Planung der Beklagten sei insoweit fehlerhaft gewesen. Eine Ausführung sämtlicher Arbeiten in der vorgegebenen Zeit sei nicht möglich gewesen. a) In der Vorschrift des § 6 VOB/B werden außergewöhnliche Sachverhalte und Störungen in der Zeit des vertraglich vorgesehenen Bauablaufs geregelt. Es handelt sich dabei um den Eintritt von Ereignissen, die beim Vertragsabschluss jedenfalls für den Auftragnehmer weder bekannt noch hinreichend vorhersehbar waren, wenn auch die dafür maßgebenden Ursachen bereits vorgelegen haben mögen ( Ingenstau / Korbion - Döring, VOB/B, 20. Auflage, § 6 VOB/B, Rd. 1 ). Unter den Begriff der Behinderung fallen alle Ereignisse, die den vorgesehenen Leistungsablauf in sachlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht hemmen oder verzögern. Die Arbeit als solche kann zwar noch ihren Fortgang nehmen, sie geht aber in einem für den betreffenden Einzelfall beachtlichen Maße langsamer als geplant oder sonst erforderlich vor sich, z.B. weil die vorangehenden Leistungen anderer Unternehmer nur teilweise erbracht sind, die erforderlichen Geräte und /oder Arbeitskräfte nicht eingesetzt werden können, obwohl diese zur Verfügung stehen, widrige Bodenverhältnisse vorliegen, die erforderlichen Genehmigungen noch fehlen ( Ingenstau / Korbion - Döring, VOB/B, 20. Auflage, § 6 VOB/B, Rd. 2; Beispiele: Werner / Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rd. 2329 ). Für die Klägerin als Fachunternehmen im Bereich des Straßenbaus mussten die Materialaustrocknungs- und Materialaushärtungszeiten bei Vertragsabschluss sowohl bekannt als auch vorhersehbar sein. Aus dem Leistungsverzeichnis ergab sich, dass insbesondere Deckschichten aus Gussasphalt, Betonpflasterdecken sowie Betonpflasterstreifen zu erstellen waren. Es musste sich der Klägerin aufdrängen, dass im Hinblick auf die Auswahl des Materials Trocknungs- und Aushärtungsarbeiten anfallen würden und es bei der durchaus anspruchsvollen Baustelle dadurch möglicherweise zu Verzögerungen kommen würde. Nach der Behinderungsaufschlüsselung der Klägerin sind für die Positionen Mauer Isolierung trocknen, 3-Zeilige Rinne Beton abbinden und Asphalt aushärten Mehrstunden angefallen. Ein Fachunternehmen wie das der Klägerin konnte diese Trocknungs- und Abbindezeiten nicht unberücksichtigt lassen. Es oblag der Klägerin zu prüfen, ob sie in Anbetracht der Besonderheiten der Baustelle und der offenkundigen Trocknungs- und Aushärtungszeiten in der Lage sein würde, die in der Baubeschreibung angegebenen Ausführungsfristen einzuhalten. Jedenfalls handelte es sich bei den Trocknungs- und Aushärtungszeiten um kein Ereignis, das für die Klägerin bei Abgabe ihres Angebotes unbekannt gewesen wäre und das sie bei der Kalkulation ihres Preises trotz des ausdrücklichen Hinweises in Ziffer 3.21 der Baubeschreibung nicht hätte berücksichtigen können. Somit fehlt es an einer Behinderung. Andere Behinderungstatbestände hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. b) Auch wenn es mangels einer Behinderung nicht mehr darauf ankommt, hätte die Beklagte die Verzögerung der Leistungen der Klägerin nicht zu vertreten, denn sie fällt ausschließlich in den Risikobereich der Klägerin. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Beklagte habe die Bauzeit in der Leistungsbeschreibung zu kurz geplant, da sie die Trocknungs- und Aushärtungszeiten des Baumaterials nicht berücksichtigt habe. Die Leistungsbeschreibung für die öffentliche Ausschreibung sei wegen dieses Planungsfehlers fehlerhaft. Welche Leistungen von der Vergütungsabrede in einem Bauvertrag erfasst sind, ist durch Auslegung des Vertrages nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Auslegung hat zu berücksichtigen, dass der Bieter grundsätzlich eine mit den Ausschreibungsgrundsätzen der öffentlichen Hand konforme Ausschreibung erwarten darf. Deshalb darf der Bieter die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOB/A im Zweifelsfall so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A an die Ausschreibung entsprechen will. Nach diesen Anforderungen ist die Leistung so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Baubeschreibung in gleichem Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Dem Auftraggeber darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus einschätzen kann (BGH, Urteil vom 22.12.2011, VII ZR 67/11, NJW 2012, 518). Der BGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, inwieweit eine Ausschreibung den Anforderungen des § 9 VOB/A a.F. entspreche, richte sich nicht allein danach, ob einzelne Leistungsdetails beschrieben seien, sondern nach dem objektiven Verständnis der potentiellen Bieter von der vorhandene Leistungsbeschreibung. Ergebe sich aus der Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung aller dem Vertrag zugrunde liegender Umstände klar und eindeutig, dass ein bestimmtes Leistungsdetail Gegenstand der Preisvereinbarung sei, so bedürfe es seiner weiteren Erwähnung im Vertrag grundsätzlich nicht. Denn dann sei die Leistung auch ohne Erwähnung dieses Details eindeutig und erschöpfend beschrieben und dem Auftragnehmer werde durch das Weglassen dieses Details kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet. In dem Leistungsverzeichnis der Beklagten sind die einzelnen Arbeiten mit den einzelnen Baustoffen konkret beschrieben. Dass die zu verwendenden Baustoffe angemischt, abgebunden und trocknen müssen, ist für den potentiellen Bieter eindeutig erkennbar und bedurfte keiner ausdrücklichen Erwähnung. Er musste wissen, dass es durch unzureichende Austrocknung oder Aushärtung zu Mängeln am Straßenbelag etwa in Form von Rissen oder fehlender Festigkeit kommen könnte. Deshalb musste in dem Leistungsverzeichnis und / oder der Baubeschreibung nicht explizit erwähnt werden, dass die Verarbeitungszeiten für die einzelnen Baustoffe berücksichtigt und eingehalten werden müssen. In der Rechtsprechung anerkannt ist die bieterschützende Funktion von § 9 Abs. 1 Satz 1 VOB/A und damit die Rügefähigkeit unauskömmlicher Ausführungsfristen (Ingestau/Korbion - Sienz, VOB, 20. Auflage, § 9 VOB/A Rd. 32). Dem Bieter steht in diesem Fall die Möglichkeit der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens offen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2002, Verg 40/01, IBR 2002, 326). Diese verfahrensrechtliche Möglichkeit zeigt, dass eine zu kurz bemessene Bauzeit in der Risikosphäre des Auftragnehmers liegt, wenn er dieses Verfahren nicht wählt, weil er auf jeden Fall den Zuschlag erhalten will. Von der Möglichkeit des Nachprüfungsverfahrens hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, so dass auch die Beklagte davon ausgehen musste und durfte, die Klägerin würde die Arbeiten innerhalb des vorgesehenen Ausführungszeitraumes fertigstellen. Eine fehlerhafte Ausschreibung der Beklagten kann somit nicht festgestellt werden. Die Beklagte hätte die im Ergebnis nicht vorliegende Behinderung damit auch nicht zu vertreten. 2. Ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB kann dem Auftragnehmer neben dem Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B zustehen. Aber auch dessen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. § 642 Abs. 1 BGB verlangt den Annahmeverzug des Auftraggebers, hervorgerufen durch das Unterlassen einer erforderlichen Mitwirkungshandlung. Die Klägerin ist der Auffassung, die fehlende Mitwirkungshandlung der Beklagten sei die Erstellung einer mangelfreien bauseitigen Planung bzw. Ausschreibung. Dies kann nach den obigen Ausführungen jedoch gerade nicht festgestellt werden, so dass ein Anspruch aus § 642 BGB ausscheidet. 3. Ein Anspruch nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn die Materialaushärtungszeiten stellen nicht eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung dar. Insoweit wird auf die oben vorgenommene Auslegung des Leistungsverzeichnisses Bezug genommen. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin kein Verlangen auf Ausführung einer bisher im Bauvertrag nicht vorgesehenen Leistung gestellt. Die Aushärtung und Austrocknung der einzelnen Baustoffe gehörte gerade zu der mangelfreien Ausführung der von der Klägerin angebotenen Leistungen. 4. Ein Anspruch nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B scheidet ebenfalls aus. Die Einhaltung der Trocknungs- und Aushärtungszeiten der unterschiedlichen Materialien gehörte zur Ausführung des angebotenen mangelfreien Gewerks. Die Beklagte hat diese Leistung weder nachträglich anerkannt noch wurde erst nach Vertragsschluss offenbar, dass diese Leistung für die Erfüllung des Vertrages notwendig war. 5. Auch die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nach § 2 Abs. 3 VOB/B liegen nicht vor. § 2 Abs. 3 VOB/B betrifft nur die Mengenmehrung der bei Vertragsschluss festgelegten inhaltlich unverändert gebliebenen Leistung, also allein der Vordersätze, nicht im Vertrag ( Leistungsverzeichnis ) nicht vorgesehene Leistungsänderungen oder Änderungen der Leistungsart oder Zusatzleistungen. Wie bereits ausgeführt, sind die Aushärtungs- und Trocknungszeiten Gegenstand des Vertrages geworden. Zu einer Mengenmehrung oder Änderung ist es nicht gekommen. 6. Erstinstanzlich hat sich die Klägerin noch auf einen Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B berufen, da „eine im Vertrag – unstreitig – nicht (!) vorgesehene Leistung tatsächlich ausgeführt worden sei“ ( vgl. Schriftsatz vom 29.10.2018, Seite 2). Sie führt hierzu zusätzliche Personalkosten, Kosten für Gerätschaften und Materialkosten sowie zusätzliche An- und Abfahrtsaufwendungen an. Da die Trocknungs- und Aushärtungszeiten zu den vertraglichen Leistungen gehörten, kann die Klägerin die genannten Kosten nicht aus § 2 Abs. 5 VOB/B ersetzt verlangen. 7. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Leistung gemäß §§ 311 a, 275 BGB berufen. Auch wenn die Klägerin behauptet, kein Unternehmen hätte die Arbeiten in den in Ziffer 3.23 der Baubeschreibung angegebenen Ausführungsfristen erbringen können und dieser Vortrag als richtig unterstellt würde, läge keine Unmöglichkeit der Leistung vor. Die Voraussetzungen für den vorliegend einzig in Betracht kommende Fall der Unmöglichkeit, nämlich das Vorliegen eines absoluten Fixgeschäfts, sind nicht erfüllt. Beim absoluten Fixgeschäft begründet die Nichteinhaltung der Leistungszeit Unmöglichkeit der Leistung ( BGH, Urteil vom 28.05.2009, Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 ). Die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als absolutes Fixgeschäft erfordert, dass der Leistungszeitpunkt nach Sinn und Zweck des Vertrages und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt ( BGH, Urteil vom 28.05.2009 aaO. ). Die Leistungszeit ist dabei derart wichtig, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, danach aber überhaupt nicht mehr erbracht werden kann, weil sie jetzt eine völlig andere wäre, mit der der Leistungszweck des Gläubigers nicht mehr verwirklicht werden kann. In diesen Fällen bedeutet einen Verzögerung der Leistung über den bemessenen Erfüllungszeitraum hinaus, Unmöglichkeit der Leistung ( MüKo-Ernst, 8. Auflage, BGB, § 275, Rd. 50 ). Diese Vorrausetzungen treffen für eine über die vorgesehenen Ausführungsfristen hinaus andauernde Bauleistung der Klägerin nicht zu. Der Vertragszweck - hier Fertigstellung der Straßenarbeiten - kann auch durch die verspätete Ausführung der Arbeiten noch erreicht werden. Gerade im Hinblick auf die Komplexität der Baustelle, die zahlreichen beteiligten Unternehmen und andere vor Ort auszuführende Arbeiten ( Beleuchtungsarbeiten ) sowie den damit verbundenen Unabwägbarkeiten konnte es nicht dem Interesse der Parteien entsprechen, mit Ablauf des 20.12.2014 keine Erfüllung mehr fordern zu können. Es ist im Streitfall auch nicht ersichtlich, dass der zwischen den Parteien geschlossen Vertrag ausnahmsweise als absolutes Fixgeschäft gewollt gewesen wäre. 8. Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 313 Abs. 2 BGB zu. Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall bzw. das Fehlen der Geschäftsgrundlage zu berufen ( vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2005, XII ZR 66/03, NJW 2006, 899 ). Dies ist vorliegend der Fall. Unabhängig von der Frage, wer auf Seiten der Beklagten das Leistungsverzeichnis und die Baubeschreibung erstellt hat, fällt es ausschließlich in den Risikobereich der Klägerin, ob sie die angebotenen Leistungen in dem unter Ziffer 3.23 der Baubeschreibung festgelegten Zeitraum hätte erbringen könne. Sie kannte durch das Leistungsverzeichnis, die Baubeschreibung und die Zeichnungen der Bauabschnitte sämtliche relevanten Faktoren der Baustelle und die zu erwartenden Besonderheiten und Schwierigkeiten derselben. Es sind keine Umstände ersichtlich, die sich erst im Nachhinein herausgestellt hätten. Die nach dem Vortrag der Klägerin allein für die Verzögerung ausschlaggebende Problematik der Trocknungs- und Aushärtungszeiten fällt ausschließlich in ihren Risikobereich als Fachunternehmer auf dem Gebiet des Straßenbaus. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf die Ausführungen des Senats im Zusammenhang mit § 6 Abs. 6 VOB/B verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 11 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Wert des Berufungsverfahrens: 97.710,39 €