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Urteil

17 U 1/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:1108.17U1.19.00
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Tenor

I.Die Berufung des Beklagten gegen das am 07. Dezember 2018 verkündete Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 07. Dezember 2018 verkündete Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der zuletzt in Berlin geschäftsansässigen „A…“ (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). In dieser Eigenschaft nimmt er den Beklagten, der bis März 2012 der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war, auf Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG und unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung in Höhe von 98.500,00 € in Anspruch, weil dieser eine Rechnung der von ihm zumindest faktisch ebenfalls kontrollierten B… vom 15. Februar 2012 (Anlage K 6) für die mietweise Überlassung von Fahrzeugen und Gerätschaften fingiert, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin „akzeptiert“ und im Wege der Verrechnung mit Ansprüchen der Insolvenzschuldnerin gegen diese Gesellschaft beglichen habe. Wirtschaftlicher Hintergrund dieses Vorgehens sei eine sog. Firmenbestattung gewesen, durch die das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zum Schaden ihrer Gläubiger bewusst habe verkürzt werden sollen. Tatsächlich habe es einen Vertrag über die Überlassung der in der Rechnung im einzelnen aufgezählten Fahrzeuge und Gerätschaften aber nie gegeben. In seinem als „Prozesskostenhilfeantrag und Klageentwurf“ überschriebenen Schriftsatz von 30. Dezember 2016, der per Telefax vorab noch an demselben Tag bei dem Landgericht Duisburg einging, heißt es wörtlich, es werde „Klage erhoben unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 98.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2013 zu zahlen. Gemäß richterlicher Verfügung vom 01. Januar 2017 wurde dem Beklagten zunächst nur eine einfache Abschrift des dort als „Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst dem Entwurf einer beabsichtigten Klage“ bezeichneten Schriftsatzes formlos zur Stellungnahme übersandt. Nach wechselseitigem Austausch mehrerer Schriftsätze wurde dem Kläger mit Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 06. November 2017 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage bewilligt und mit prozessleitender Verfügung der Kammervorsitzenden vom 15. November 2017 das schriftliche Vorverfahren angeordnet sowie die Zustellung der zuvor noch in der Akte verbliebenen, beglaubigten Abschrift des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2016 angeordnet. Mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2017 bestellten sich daraufhin die Rechtsanwälte C… für den Beklagten und kündigten einen Klageabweisungsantrag an. Erstmals mit Schriftsatz vom 14. November 2018 vertraten diese dann aber die Ansicht, der von der mittlerweile zuständigen Einzelrichterin für den 16. November 2018 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung müsse aufgehoben werden, da es bislang an einer wirksamen Klageerhebung fehle. Der Schriftsatz des Klägers vom 30. Dezember 2016 beinhalte nur einen Klageentwurf; außerdem sei die Klageerhebung darin unter eine prozessual unzulässige Bedingung gestellt. Die von Amts wegen erfolgte Zustellung der beglaubigten Abschrift dieses Schriftsatzes habe an dessen Qualifikation als bloßem Klageentwurf nichts ändern und daher eine wirksame Klageerhebung ebenfalls nicht mehr bewirken können. Das Landgericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. November 2018 aufrechterhalten und in diesem Termin die abgesonderte Verhandlung über die Wirksamkeit der Klageerhebung angeordnet. Durch das angefochtene Zwischenurteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht sodann festgestellt, dass die Klage zulässig ist. Durch die mit der gerichtlichen Verfügung vom 15. November 2017 veranlasste Zustellung der beglaubigten Abschrift des als „Prozesskostenhilfeantrag und Klageentwurf“ überschriebenen Schriftsatzes vom 30. Dezember 2016 sei die Klage im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO wirksam erhoben. Dieser Schriftsatz sei abweichend von seinem Wortlaut so auszulegen, dass darin keine Klageerhebung unter der prozessual unzulässigen Bedingung einer vorherigen Bewilligung der zugleich erbetenen Prozesskostenhilfe liege, sondern nur die Zustellung der Klage in zulässiger Weise von der vorherigen Bewilligung der Prozesskostenhilfe habe abhängig gemacht werden sollen. Dass die Zustellung dieses Schriftsatzes nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Gericht von Amts wegen veranlasst worden sei, ohne dass der Kläger einen erneuten, diesmal ausdrücklich als „Klage“ überschriebenen Schriftsatz zum Zwecke der förmlichen Zustellung eingereicht oder zumindest die Zustellung des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2016 als Klage noch einmal ausdrücklich beantragt habe, stehe der Wirksamkeit der Klagerhebung nicht entgegen. Der Kläger habe schon in dem Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 selbst hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls bei Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe ohne weitere Rückfrage bei ihm die Zustellung dieses Schriftsatzes zum Zwecke der Klageerhebung habe erfolgen sollen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er macht geltend, das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass durch die Zustellung des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2016 die Klage wirksam erhoben und ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden sei. Nach dem ausdrücklichen und eine abweichende Auslegung nicht zulassenden Inhalt dieses Schriftsatzes werde nicht die Zustellung, sondern schon die Erhebung der Klage unter die Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Eine solche Bedingung sei nach gefestigter Rechtsprechung unzulässig und habe die Unwirksamkeit der Klageerhebung zur Folge. Abgesehen davon handele es sich auch allenfalls um den Entwurf einer Klage. Allein die von Amts wegen erfolgte Zustellung eines derartigen Entwurfs ohne die Einreichung eines neuen Schriftsatzes oder zumindest einen ausdrücklichen Antrag der klagenden Partei, diesen Entwurf nunmehr als Klage zu behandeln, könne die Rechtshängigkeit der Klage nicht herbeiführen. Ein Antragsteller müsse auch im Falle der uneingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe stets noch die Möglichkeit haben, den Inhalt einer von ihm beabsichtigten Klage an eine zwischenzeitliche Entwicklung anzupassen; die Entscheidung, ob er eine Klage mit dem ursprünglich beabsichtigten Inhalt nach der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe nunmehr auch tatsächlich erheben wolle, dürfe ihm durch eine Verfahrensweise wie die hier durch das Landgericht praktizierte Zustellung der beglaubigten Abschrift des zunächst nur eingereichten Klageentwurfs nicht abgeschnitten werden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit vertiefenden Sach- und Rechtsausführungen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. 1. Das Landgericht ist zu Recht und aus zutreffenden Gründen davon ausgegangen, dass durch die mit der Verfügung der Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. November 2017 veranlasste Zustellung der beglaubigten Abschrift des klägerischen, als „Prozesskostenhilfeantrag und Klageentwurf“ überschriebenen Schriftsatzes vom 30. Dezember 2016 eine wirksame Erhebung der Klage im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO herbeigeführt worden ist. Prozesshandlungen sind der Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133,157 BGB und in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 140 BGB gerade bei in unklarer Weise formulierten Bedingungen gegebenenfalls auch der Umdeutung zugänglich (MüKo ZPO/Rauscher, 5. Auflage, Einl. Rn 431 f. m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze sind Anträge in bestimmenden Schriftsätzen deshalb im Zweifel so auszulegen, wie es dem Inhalt des darin verfolgten materiellen Anspruchs entspricht, und mit der Maßgabe, dass die Partei mit ihnen das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl v. 22. Mai 1995 – II ZB 2/95 = NJW-RR 1995, 1183, 1184 = juris Rn 10 f.; MüKo ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O. Rn 25, jeweils m.w.N.). Diese Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 nicht nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, sondern auch schon eine Klage eingereicht hat, deren Zustellung allerdings erst nach Bewilligung der in demselben Schriftsatz zugleich auch beantragten Prozesskostenhilfe erfolgen sollte. Durch die Benennung des Schriftsatzes als „Prozesskostenhilfeantrag und Klageentwurf“ wollte der Kläger erkennbar nur sicherstellen, dass sein prozessuales Begehren nicht als Klageerhebung unter der - unzulässigen - Bedingung einer Bewilligung der zugleich beantragten Prozesskostenhilfe verstanden werden konnte. Dass er dennoch möglichst schnell die An- und spätere Rechtshängigkeit der Klage herbeiführen und hierfür möglichst nicht noch einmal einen gesonderten, weiteren Schriftsatz wollte einreichen müssen, ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass der - zugegebenermaßen abweichend und deshalb auch über die Grenze des Wortlauts hinaus auslegungsbedürftig - als „Klageentwurf“ bezeichnete Teil B des Schriftsatzes mit der Darstellung der Anspruchsbegründung tatsächlich eben nicht in einer gesonderten, nicht unterschriebenen Anlage zu dem Antrag auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe enthalten war, sondern in dem unterschriebenen und mit beglaubigter Abschrift bei dem Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 selbst, in dessen einleitender Passage es darüber hinaus auch noch ausdrücklich heißt, es werde „unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage erhoben mit folgenden“ – sodann eingerückt wie bei einer Klageschrift ausformulierten – „Anträgen“. Ein derartiges Vorgehen ist von der bloßen Einreichung eines isolierten Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – sei es auch unter Beifügung eines weiteren, unmissverständlich nur als Entwurf einer Klagebegründung erkennbaren Schriftsatzes – zu unterscheiden. Es ist auch prozessual zulässig, da in einem derartigen Fall nicht die erhobene Klage selbst, sondern nur der Antrag auf deren Zustellung durch die vorherige Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe bedingt ist und jedenfalls eine derartige Bedingung im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zugelassen werden muss (OLG Naumburg, Urt. v. 10. November 1998 – 1 U 181/98 = OLG-NL 2000, 91 = juris Rn 45; Musielak/Foerste, 16. Auflage, § 253 ZPO Rn 6, Johannsen/Henrich/Markwardt, 6. Auflage, § 117 ZPO Rn 23; Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 117 ZPO Rn 27, jeweils m.w.N.). Selbst diejenige Auffassung, die auch eine derartige Form der innerprozessualen Bedingung ablehnt, hält eine solche Form der Verbindung aus einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und einer sogleich erhobenen Klage deshalb im Übrigen noch nicht für unzulässig, sondern deutet sie nur stattdessen dahingehend, dass die Klage in einem solchen Fall erst nach der Bewilligung als eingereicht gelten soll (OLG Oldenburg, Urt. v. 18. Mai 1955 – 2 U 47/55 = NJW 1956, 226; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22. September 2011 – I 8 U 29/11 = GesR 2011, 668 ff. = juris Rn 12; MüKO ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 271 ZPO Rn 21), mit dem einzigen, hier jedoch für die Entscheidung im Ergebnis nicht erheblichen Unterschied, dass nach dieser Auffassung nicht nur die Rechtshängigkeit der Klage, sondern auch deren Anhängigkeit erst mit der Zustellung des auf ihre Erhebung gerichteten Schriftsatzes nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eintritt. Auch ausgehend von der zuletzt genannten Sichtweise konnte die Klage - in der Form der beglaubigten Abschrift des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2016 - deshalb auch zumindest in dem hier allein zur Entscheidung stehenden Fall einer vollständigen Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe durch das Landgericht ohne weitere Rückfrage von Amts wegen zugestellt werden (OLG Düsseldorf, a.a.O., Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 117 ZPO Rn 10; ähnlich sogar für den Fall der nur teilweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe MüKo ZPO/Wache, a.a.O., § 119 ZPO Rn 56; a.A. OLG Koblenz, Urt. v. 16. Mai 2018 – 13 UF 138/18 = juris Rn 31 ff. m.w.N., jedoch nach Ansicht des Senats zu Unrecht ohne die gebotene Differenzierung zwischen einem reinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und dem hier jedenfalls bei verständiger Auslegung vorliegenden Fall einer Kombination aus einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einer in zulässiger Weise durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe “bedingten“ Klageerhebung). Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einer solchen Sichtweise auch nicht entgegen, dass sich in dem Zeitraum zwischen der Einreichung des Antrages auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und deren Bewilligung die Sachlage geändert haben und die klagende Partei deshalb eine Anpassung ihrer Anträge beabsichtigen könnte. Hat eine bedürftige Partei - so wie hier der Kläger - ihren Willen zur Erhebung einer Klage mit einem bestimmten Inhalt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, so kann sie die Einräumung einer besonderen Überlegungsfrist, ob sich die von ihr angekündigten Anträge nicht in der Zeit bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe mittlerweile als überholt oder voreilig erwiesen haben, ebenso wenig verlangen wie ein „normaler“ Kläger nach einer zeitlich verzögerten Einzahlung des Prozesskostenvorschusses mit einer Rückfrage rechnen kann, ob die Klage nunmehr wirklich zugestellt werden soll (OLG Oldenburg, Urt. v. 18. Mai 1955 – 2 U 47/55, a.a.O.). Der Umstand, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 zugleich um die Bekanntgabe seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig von den Erfolgsaussichten seiner Klage gebeten hat, ist für die Auslegung der mit diesem Schriftsatz ansonsten verfolgten Ziele ohne Bedeutung. Entgegen der in dem Schriftsatz des Beklagten vom 02. Oktober 2019 vertretenen Rechtsauffassung bedurfte es nicht allein schon für die Herbeiführung der durch diesen zusätzlichen Antrag des Klägers beabsichtigten Hemmungswirkung ohnehin einer förmlichen Zustellung des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2016, so dass der Umstand, dass diesem Schriftsatz eine beglaubigte Abschrift beigefügt war, bei der Ermittlung der damit sonst noch verfolgten Absichten nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB reicht für die Herbeiführung der Hemmungswirkung bereits die Veranlassung der Bekanntgabe an den Gegner. Diese Regelung hat der Gesetzgeber auch ganz bewusst getroffen; eine Anknüpfung der Hemmungswirkung an die Zustellung kam gerade nicht in Betracht, weil eine solche in diesem Zusammenhang eben nicht vorgeschrieben ist (MüKo BGB/Grothe, 8. Auflage, § 204 BGB Rn 68). Dementsprechend zu Recht hat das Landgericht die Bekanntgabe des Antrages hier auch lediglich im Wege der formlosen Übersendung der einfachen Abschrift des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2016 vorgenommen und die beglaubigte Abschrift zunächst zurückgehalten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der durch die Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen und ihrer unterschiedlichen Beantwortung durch die bisher damit befassten Oberlandesgerichte wird gegen das Urteil die Revision zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alt. ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 98.500,00 €