Beschluss
3 Wx 191/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:1030.3WX191.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2018 aufgehoben.
Der Antrag auf Berichtigung des Geburtenregistereintrages zum Familiennamen des Vaters und auf Streichung des Zusatzes „Identität nicht nachgewiesen“ wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2018 aufgehoben. Der Antrag auf Berichtigung des Geburtenregistereintrages zum Familiennamen des Vaters und auf Streichung des Zusatzes „Identität nicht nachgewiesen“ wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des Kindes A., geboren am ... März 2015. Die Geburt wurde am …. März 2015 im Geburtenregister eingetragen, die Rubrik zum Vater blieb unausgefüllt. Bereits am …. März 2015 hatte der Beteiligte zu 2 beim beteiligten Standesamt die Vaterschaft anerkannt und die Beteiligte zu 1 ihre Zustimmung erklärt. Dabei hatte der Beteiligte zu 2 ein Ausweisersatzpapier vorgelegt, in dem als Familienname „B.“ und als Geburtsdatum und –ort der 2. März 1990 in C./Jugoslawien genannt sind. Entsprechendes ergibt sich auch aus einem Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamtes C. in Serbien vom 22. Mai 2008. Nachdem das beteiligte Standesamt den Beteiligten zu 2 am 4. Mai 2015 und am 25. Oktober 2016 erfolglos zur Vorlage seines Reisepasses und seiner Geburtsurkunde aufgefordert hatte, trug es am 17. Januar 2017 im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen des Vaters mit „B.“ mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ ein. Am 3. März 2017 beantragte die Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Familiennamens des Kindsvaters in „D.“ sowie die Streichung des Zusatzes „Identität nicht nachgewiesen“. Dazu legte sie den von der Republik Kosovo am 25. September 2015 ausgestellten Reisepass des Beteiligten zu 2 sowie dessen am 7. August 2015 von der Republik Kosovo ausgestellte Geburtsurkunde vor, die beide den Familiennamen mit „D.“ und Geburtsdatum und –ort mit 7. November 1989 in E. angeben. Das beteiligte Standesamt ließ die kosovarische Geburtsurkunde von der deutschen Botschaft in …… überprüfen. Von dort wurde die Echtheit der Geburtsurkunde bestätigt und festgehalten, dass Anzeichen für inhaltliche Fehler nicht erkennbar seien. Ergänzend wurde angemerkt, dass der serbische Auszug aus dem Geburtenregister eine gänzlich andere Person betreffe oder (wahrscheinlicher) zur Erlangung einer Alias-Identität erwirkt worden sei. Zwar würden der Familienname und die Geburtsdaten der in der Urkunde genannten Personen vom Geburtenbuch abweichen, jedoch gebe es erstaunliche Ähnlichkeiten. Die zentrale Standesamtsbehörde habe mitgeteilt, dass eine Person mit dem Familiennamen „D.“ nicht registriert sei. Das beteiligte Standesamt kam deshalb zu der Auffassung, dass eine Berichtigung der Eintragungen im Geburtenregister in eigener Zuständigkeit nicht in Betracht komme. Gegenüber dem Amtsgericht haben die Beteiligten zu 1 und 2 ihr Begehren auf Berichtigung der Einträge im Geburtenregister weiter verfolgt. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben um Zurückweisung der Anträge gebeten, hilfsweise um Berichtigung dahin, dass der Name in „D.“ geändert werde, der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ aber bestehen bleibe. Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 1 und 2 angehört und dazu einen Dolmetscher hinzugezogen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 hat es die beantragte Berichtigung des Namens des Kindsvaters in „D.“ und die Streichung des Zusatzes „Identität nicht nachgewiesen“ angeordnet. Die Anhörung habe zu seiner Überzeugung ergeben, dass es sich bei dem Kindsvater um den im Kosovo geborenen D. handele. Hiergegen wendet sich das beteiligte Standesamt mit seiner Beschwerde vom 25. Juli 2018. Mit Blick auf die unterschiedlichen Angaben in der serbischen und in der kosovarischen Geburtsurkunde bestünden nach wie vor Zweifel an der Identität des Kindsvaters. Es sei nicht festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 tatsächlich die Person sei, auf die sich die kosovarische Urkunde beziehe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 12. September 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte zu 2 habe nachvollziehbar und glaubwürdig die von ihm behauptete Identität nachgewiesen. Er habe grün-braune Augen. Dass er zum Zeitpunkt seiner Einreise in Deutschland im Alter von 1 bis 2 Jahren nicht selbst für eine ordnungsgemäße Registrierung habe sorgen können, liege auf der Hand; dass sein Vater gegenüber deutschen Behörden nicht zutreffende Angaben gemacht habe, sei durchaus möglich. Der richtigerweise im Kosovo liegende Geburtsort C. sei mit einer albanischen Identität vereinbar. Die sich aus den Urkunden ergebende Abweichung in Bezug auf den Vornamen des Vaters sei ebenfalls erklärbar, da es sich bei „….“ und einen gebräuchlichen Spitznamen für „…..“ handele. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. April 2019 einen Anhörungstermin bestimmt und das persönliche Erscheinen unter anderem der Beteiligten zu 1 und 2 angeordnet. Zu dem Termin am 10. Oktober 2019 ist niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 PStG in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des beteiligten Standesamtes ist dem Senat nach der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG. Der Wirksamkeit der angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidung steht nicht bereits entgegen, dass auf ihr – ebenso wie auf dem Nichtabhilfebeschluss – entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG das Datum ihres Erlasses nicht vermerkt ist. Die Existenz dieses Vermerks ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit, wenn – wie hier – die Übergabe der Entscheidung zum Zwecke der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Dezember 2017, Az.: I-3 WX 146/17, veröffentlicht bei juris). Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat in der Sache Erfolg, denn es kann nicht festgestellt werden, dass der in Rede stehende Registereintrag falsch und statt dessen die beantragte Eintragung richtig ist. Ein – wie hier – abgeschlossener Registereintrag darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf eine Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können alle Beteiligten stellen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung von Anfang an unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis beider Voraussetzungen sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht. Nach Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen, § 34 FamFG, verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers (Senat, Beschluss vom 27. März 2019, Az.: I-3 Wx 209/18, zitiert nach juris; Senat BeckRS 2018, 17081; vgl. auch OLG Hamm StAZ 2015, 110 ff.). Im Geburtenregister werden gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG unter anderem auch die Namen der Eltern des Kindes beurkundet. Jede Beurkundung – und damit auch eine Berichtigung – setzt voraus, dass die Identität der Beteiligten festgestellt wird. Ereignisse und Erklärungen sind bestimmten Personen zuzuordnen. Das Beurkundungssystem des Personenstandsgesetzes unterliegt dem Wahrheitsgrundsatz (OLG Nürnberg FGPrax 2014, 233 m.w.N.; Senat FGPrax 2017, 143). Dementsprechend fordert § 33 Satz 1 PStV, dass bei einer Geburtsanzeige das Standesamt verlangen soll, dass ihm unter anderem ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern vorgelegt (Nr. 3 der Vorschrift) wird. Ist die Identität des Vaters durch die vorgelegten Urkunden nicht nachgewiesen, ist in der Situation, dass die Vaterschaft anerkannt worden ist, der Anerkennende als Vater einzutragen, dies verbunden mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“, § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV (vgl. zum Vorstehenden Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl., § 9 Rn. 32, § 18 Rn. 18 bis 20, 22, § 21 Rn.59; s. auch BayObLG StAZ 2005, 104 zu dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“). Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zunächst, dass die am 17. Januar 2017 erfolgten Eintragungen zum Kindsvater nach Maßgabe des damaligen Sachverhaltes richtig sind. Dem Beteiligten zu 3 lagen in Bezug auf den Kindsvater ausschließlich die serbische Geburtsurkunde und die Aufenthaltserlaubnis der Stadt Grevenbroich vor. Beide lauten auf den Namen „B.“; bei beiden handelt es sich nicht um eine gemäß § 33 Satz 1 Nr. 3 PStV vorzulegende Urkunde, weshalb der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ aufzunehmen war. Soweit jetzt ein von § 33 Satz 1 Nr. 3 PStV genannter kosovarischer Reisepass des Beteiligten zu 2, der auf den Namen „D.“ lautet, sowie eine auf diesen Namen lautende kosovarische Geburtsurkunde (§ 33 Satz 1 Nr. 2 PStV) vorliegen, rechtfertigen diese Urkunden die Anordnung der von den Beteiligten zu 1 und 2 begehrten Berichtigung des Familiennamens und die Streichung des Zusatzes „Identität nicht nachgewiesen“ nicht. Die nach Maßgabe der einleitenden allgemeinen Ausführungen erforderliche Überzeugung sowohl von der Unrichtigkeit der vorhandenen Einträge als auch von der Richtigkeit des begehrten Eintrages vermag der Senat aufgrund des Inhaltes der vorliegenden Urkunden unter Berücksichtigung und Würdigung des gesamten Inhaltes des Verfahrensakte nicht zu gewinnen. Regelmäßig ist ein Pass wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung seiner Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 30. Mai 2017, Az.: I-15 W 317/16; Senat StAZ 2012, 49; OLG Zweibrücken Beschluss vom 09. Januar 2014, Az.: 3 W 90/13, jeweils zitiert nach juris). Nach Vorlage eines Passes bedarf es daher zum Nachweis der Identität des Inhabers nicht noch zwingend weiterer Nachweise. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen könnten (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 30. Mai 2017, a.a.O.). Letzteres ist hier der Fall und es liegen beachtliche Gründe vor, die die Überzeugungskraft des vom Beteiligten zu 2 vorgelegten kosovarischen Reisepasses in Frage stellen und Zweifel an der Geeignetheit zum Identitätsnachweis begründen. Zweifel ergeben sich zum einen mit Blick auf die vom Beteiligten zu 2 beim beteiligten Standesamt eingereichte kosovarische Geburtsurkunde. Zu dieser Urkunde hat die deutsche Botschaft in ….. zwar die Echtheit bejaht und inhaltliche Fehler nicht gesehen; ergänzend hat die Botschaft jedoch angemerkt, bei der dortigen zentralen Standesamtsbehörde sei eine Person mit dem Familiennamen „D.“ nicht registriert. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, weshalb es (trotzdem) eine Geburtsurkunde sowie einen Reisepass, die jeweils auf diesen Namen ausgestellt sind, gibt. Weitere Zweifel, die einer Überzeugung des Senats von der Unrichtigkeit des vorhandenen Eintrages im Geburtenregister und der Richtigkeit des begehrten Eintrages entgegenstehen, ergeben sich, wenn des weiteren die serbische Geburtsurkunde und das Ausweisersatzpapier des Beteiligten zu 2 in die Würdigung einbezogen werden. Hinsichtlich des Auszuges aus dem serbischen Geburtenregister hat die deutsche Botschaft in ….. ausgeführt, es handele sich entweder um eine gänzlich andere Person als die Person, über welche sich die kosovarische Geburtsurkunde verhalte, oder um eine Urkunde zur Erlangung einer Alias-Identität. Ersteres unterstellt, hätte das für den hier in Rede stehenden Eintrag im Geburtenregister die Folge, dass die Unrichtigkeit des eingetragenen Namens „B.“ und die Richtigkeit des Namens „D.“ durch die vorliegenden Urkunden nicht bewiesen wäre, denn es gäbe dann zwei verschiedene Personen. Die von der deutschen Botschaft als wahrscheinlicher bezeichnete Alternative unterstellt, gäbe es eine Person namens „B.“ nicht und der vorhandene Eintrag wäre unrichtig. Allerdings stellt sich dann die weitere Frage, wer hinter dem Alias-Namen „B.“ steht. Dass dies der Beteiligte zu 2 sein könnte, erscheint zwar denkbar, zumal der Beteiligte zu 2 im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht erklärt hat, sein Vater habe sich seinerzeit unter dem Namen „B.“ in Deutschland registrieren lassen. Indes bleibt dann offen, aus welchem Grunde der Beteiligte zu 2 diese serbische Geburtsurkunde bzw. das Ausweisersatzpapier im Rechtsverkehr mit deutschen Behörden – gegenüber der Ausländerbehörde bzw. gegenüber dem beteiligten Standesamt bei Erklärung der Vaterschaftsanerkennung am 17. März 2015 – verwendet hat. Dazu hat der Beteiligte zu 2 im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht erklärt, die Angaben seines Vaters übernommen zu haben, weil er es nicht besser gewusst habe. Ausreichend überzeugend ist das jedoch nicht, denn immerhin ist der Beteiligte zu 2 laut seinen weiteren Angaben bereits im Alter von 1 oder 2 Jahren nach Deutschland gekommen und spricht – so das Protokoll des Amtsgerichts – perfektes Deutsch. Lebensnah dürfte in dieser Situation aber sein, dass der Beteiligte zu 2 – wenn schon nicht seinen richtigen Familiennamen – jedenfalls aber sein richtiges Geburtsdatum kannte. Zumindest in diesem Punkte dürfe es ihm deshalb bewusst gewesen sein, dass der Inhalt der von ihm verwendeten serbischen Geburtsurkunde bzw. das Ausweisersatzpapier mit seiner als wahr behaupteten Identität nicht übereinstimmt. Soweit der Beteiligte zu 2 weiter erklärt hat, mittlerweile sei seine gesamte Familie daran interessiert, den Namen richtig zu stellen, ergibt sich daraus nicht, seit wann die Frage der Richtigstellung des Familiennamens gegenüber deutschen Behörden innerhalb der Familie des Beteiligten zu 2 thematisiert wurde und seit wann der Beteiligte zu 2 tatsächlich Kenntnis von seinem als richtig bezeichneten Familiennamen „D.“ gehabt haben will. Wird in die Betrachtung einbezogen, dass zeitnah nach Anerkennung der Vaterschaft am 17. März 2015 die kosovarische Geburtsurkunde am 7. August 2015 und der kosovarische Reisepass am 25. September 2015 ausgestellt wurden, muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beteiligte zu 2 jedenfalls vor den Ausstellungszeitpunkten um die Richtigstellung seines Familiennamens gegenüber kosovarischen Behörden bemüht hat. Dann aber stellt sich die Frage, aus welchem Grunde sich der Beteiligte zu 2 noch am 17. März 2015 mit dem den Namen „B.“ lauteten Ausweisersatzpapier ausgewiesen hat und dann später trotz zweifacher Aufforderung durch das beteiligte Standesamt am 4. Mai 2015 und am 25. Oktober 2016 die kosovarische Geburtsurkunde und den kosovarischen Reisepass nicht auch dem beteiligten Standesamt vorgelegt hat. Stattdessen war es die Beteiligte zu 1, die erst nach Vornahme der verfahrensgegenständlichen Eintragungen am 17. Januar 2017 die Geburtsurkunde sowie den Reisepass vorgelegt hat. Eine Aufklärung dieser sich nach dem Inhalt der Verfahrensakte stellenden Fragen war dem Senat nicht möglich, denn der Beteiligte zu 2 ist trotz Ladung unentschuldigt nicht zu dem vom Senat bestimmten Anhörungstermin erschienen. Damit hat er gegen seine in § 27 FamFG normierte Mitwirkungspflicht verstoßen. Andere Möglichkeiten zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes als die Befragung des Beteiligten zu 2 gibt es nicht. Dementsprechend ist nach Maßgabe des oben einleitend dargestellten Grundsatzes, nach dem verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen gehen, der einen Berichtigungsantrag nach § 48 PStG stellt, die von den Beteiligten zu 1 und 2 erstrebte Berichtigung abzulehnen. III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Die erfolgreiche Beschwerde ist gerichtskostenfrei, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Außergerichtliche Kosten sind dem beteiligten Standesamt nicht angefallen. Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.