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Beschluss

1 UF 168/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:1030.1UF168.19.00
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Tenor
  • I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 19.09.2019 samt zugrunde liegendem Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Düsseldorf zurückverwiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 19.09.2019 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz obliegt dem Amtsgericht.

  • II. Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Kindesvaters für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

  • III. Beschwerdewert: 3.000 €.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 19.09.2019 samt zugrunde liegendem Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Düsseldorf zurückverwiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 19.09.2019 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz obliegt dem Amtsgericht. II. Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Kindesvaters für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. III. Beschwerdewert: 3.000 €. G r ü n d e : I. Die Beschwerde des Kindesvaters, der sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss von Maßnahmen nach § 1666 BGB, insbesondere von einer Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts zu Lasten der Kindesmutter, abgesehen hat, hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg, wohingegen sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. als unzulässig erweist. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist mangels Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG unzulässig. a) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist eine Beeinträchtigung eigener Rechte. Bloße rechtliche oder wirtschaftliche Interessen genügen hierfür nicht (vgl. BGH, NJW 2012, 2029, Rn. 8; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 6. Auflage, § 59 FamFG Rn. 3). b) Eine Beeinträchtigung der Beteiligten zu 2. in eigenen Rechten ist nicht ersichtlich. Sie ist insbesondere nicht aus § 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG (Beschwerdeeinlegung durch Verfahrensbeistand im Interesse des Kindes) herzuleiten. Denn die Beteiligte zu 2. ist zwar in dem vor dem Amtsgericht A. geführten Umgangsverfahren (Az. 456 F 5199/15 UG) zum Verfahrensbeistand bestellt worden, nicht aber in dem hiesigen Verfahren auf Prüfung von Kinderschutzmaßnahmen nach § 1666 BGB. 2. Die Beschwerde des Kindesvaters führt aufgrund der vom Amtsgericht unterlassenen Beteiligung des Jugendamts der Stadt B. gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. a) Zieht das Gericht einen zu Beteiligenden fehlerhaft nicht hinzu, ist diesem gegenüber im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Entscheidung in der Sache getroffen (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 4. Auflage, § 69 Rn. 9; OLG Köln, FamRZ 2011, 753). Damit kann das Verfahren von Amts wegen an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden. b) Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Denn das Amtsgericht hat das Jugendamt der Stadt B., das aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der das Kind betreuenden Kindesmutter gemäß §§ 87 b Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 2 SGB VIII örtlich zuständig und damit nach § 162 Abs. 2 Satz 1 FamFG Muss-Beteiligter dieses Kinderschutzverfahrens ist, nicht am Verfahren beteiligt und so gegenüber diesem keine Sachentscheidung gefällt. c) Die Zurückverweisung ist sachgerecht, weil zunächst gemäß §§ 159, 160 FamFG Kind und Eltern persönlich anzuhören sind, was das Amtsgericht ohne erkennbaren Grund unterlassen hat, und den Beteiligten bei erstmaliger Durchführung dieser elementaren Maßnahmen und Entscheidung unmittelbar durch den Senat eine Instanz genommen würde. II. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. III. Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Kindesvaters für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen. Entscheidend ist, dass der Kindesvater eine Belastung mit Kosten, die nach Verfahrenskostenhilfebewilligung von der Landeskasse übernommen würden, nicht zu gewärtigen hat, sind doch nach Maßgabe der Kostenentscheidung des Senats von den Beteiligten keine Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und außergerichtliche Kosten des nicht anwaltlich vertretenen Kindesvaters nicht entstanden. IV. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr.1 FamGKG. Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.