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Urteil

9 U 135/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:1018.9U135.18.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 3. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 3. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1994 schenkte er ihr ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück in E.-Stadt, wobei er sich das Recht vorbehielt, jederzeit die Einräumung des Nießbrauchs am Grundstück und den an seine Stelle tretenden Surrogaten zu verlangen. Von diesem Recht macht er im Jahre 1999 Gebrauch. Der Nießbrauch wurde daraufhin ins Grundbuch eingetragen. In den Jahren 2003/2004 veräußerte die Beklagte das Grundstück für 305.168,60 Euro, von denen sie in Abstimmung mit dem Kläger 200.000,00 Euro für den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung über die Treuhandkommanditistin A.-GmbH an der B.-mbH & Co. Objekt C-Stadt KG verwandte. Zweck der Gesellschaft war die Entwicklung des Grundstücks D.-Straße 0 - 00 in C.-Stadt, auf dem ein Bürokomplex errichtet und durch Vermietung genutzt werden sollte. Im Verfahren 4 O 58/10 vor dem Landgericht Duisburg einigten sich die Parteien vergleichsweise am 8. Mai 2012 dahingehend, dass dem Kläger der Nießbrauch an dem „Immobilienfonds B.“ und die Erträge aus dem Fonds zustehen sollten. Im Jahr 2017 veräußerte die Fondsgesellschaft das Objekt D.-Straße 0 -00 in C.-Stadt für 62,3 Millionen Euro und kehrte aus dem Veräußerungserlös einen Betrag in Höhe der jeweiligen Beteiligungen an die Anleger aus. Für die Folgejahre wurden weitere Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 15 Prozent der jeweiligen Beteiligung avisiert. Da beide Parteien Anspruch auf die Ausschüttung erhoben, wurde der auf die Beteiligung der Beklagten entfallende Betrag in Höhe von 200.000,00 Euro von der Fondsgesellschaft beim Amtsgericht Düsseldorf hinterlegt. Das Landgericht hat die auf Bewilligung der Freigabe der hinterlegten 200.000,00 Euro nebst Zinsen und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es handele sich nicht um den dem Kläger als Nießbraucher zustehenden bestimmungsgemäßen Ertrag, sondern um den der Beklagten als Gesellschafterin zustehenden Liquidationserlös. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er trägt vor, auch Überschüsse aus der teilweisen Verwertung von Vermögen seien bestimmungsgemäße Erträge und stünden daher auch dann dem Nießbrauchberechtigten zu, wenn auf diese Weise der Wert des Anteils gemindert werde. Dies habe der Bundesgerichtshof für den Anspruch auf Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks im Hinblick auf Überschüsse aus der Verwertung von Verbandsvermögen bereits entschieden. Für den Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil und die Verwertung von Gesellschaftsvermögen gelte nichts Anderes; auch insoweit handele es sich um Rechtsfrüchte nach § 99 Abs. 2 BGB. Im Übrigen sei eine Wertminderung des Anteils nicht dargetan. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 03.09.2018, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4 HL-Q 3/17, hinterlegten Betrages von 200.000,00 € an den Kläger zu bewilligen; 2. die Beklagte zu verurteilen, auf den gemäß Ziffer 1 geltend gemachten hinterlegten Betrag in Höhe von 200.000,00 € Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2017 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.467,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu zahlen; 4. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Verkaufserlös aus der der Veräußerung der Fondsimmobilie sei kein bestimmungsgemäßer Ertrag im Sinne des klägerischen Nießbrauchrechts. Die Veräußerung der Fondsimmobilie habe zu einem Substanzverlust geführt. Inzwischen sei die Liquidation der Fondsgesellschaft beschlossen, mit deren Abschluss keine Vermögenswerte mehr vorhanden seien. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert. Gegenstand des Nießbrauchs sei die mittelbare Beteiligung der Beklagten, die einem Gesellschaftsanteil gleichstehe. Die Nutzungen, die dem Nießbraucher zustünden, seien nach §§ 100, 99 Abs. 2 BGB die Erträge, die dieses Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt. Es komme folglich darauf an, ob es sich um seiner Bestimmung gemäß gewährte Erträge des Rechts handele, was je nach Ausgestaltung des Rechts divergieren könne. So könne die Veräußerung einzelner Waldgrundstücke durchaus im Rahmen des Wirtschaftsbetriebs einer Waldgenossenschaft erfolgen. Auch ziele die Höfeordnung auf den Erhalt des Hofes; soweit Anlagevermögen eines Verbandes, an dem der Hoferbe beteiligt sei, unabhängig von der Erbauseinandersetzung veräußert werde, bestehe kein Grund, die Geschwister nicht partizipieren zu lassen. Hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Beteiligung definiere § 2 des Gesellschaftsvertrages den Gegenstand des Unternehmens mit dem Erwerb, der Bebauung und der langfristigen Vermietung des Grundstücks; danach seien Erträge, die das Beteiligungsrecht gewährt, zunächst nur die anteilig ausgeschütteten Mieteinnahmen. Es bedürfe vorliegend keiner Entscheidung, ob auch der bei der Veräußerung der Immobilie im Zuge der Liquidation des Fonds erzielte Mehrerlös deswegen als der Bestimmung des Rechts gemäßer Ertrag angesehen werden könne, weil ein Liquidationserlös von 130 Prozent der Beteiligung zu dem auf Seite 10 des Prospekts dargestellten Fondskonzept gehöre. Die Auszahlung des Gesellschaftsvermögens in Gestalt des Verkaufserlöses, das als Surrogat an die Stelle der Immobilie getreten sei, sei jedenfalls insoweit keine dem Nießbraucher zustehende Nutzung, als sie die Einlage nicht übersteige. Das Beteiligungsrecht sei nicht bestimmungsgemäß auf die Verflüchtigung der Einlage gerichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 4 O 58/10 des Landgerichts Duisburg Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung der Freigabe der hinterlegten 200.000,00 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Die Beklagte hat durch die Benennung als in Frage kommende Empfangsberechtigte nichts auf Kosten des Klägers erlangt, da diesem der hinterlegte Betrag nicht als aus der Beteiligung an der B.-mbH & Co. Objekt C.-Stadt KG gezogene Nutzung gemäß §§ 1030 Abs. 1, 1068 Abs. 2 BGB zusteht. Die Ausschüttung steht vielmehr der Beklagten zu. a) Die Beklagte ist mittelbar als Treugeberin über die Treuhandkommanditistin A.-GmbH an der B.-mbH & Co. Objekt C.-Stadt KG beteiligt. Als solche steht sie gemäß §§ 4 Nr. 2, 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der B.-mbH & Co. Objekt C.-Stadt KG im Innenverhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleich. An der demzufolge wie ein Kommanditanteil zu behandelnden Beteiligung steht dem Kläger jedenfalls aufgrund der Vereinbarung vom 8. Mai 2012 der Nießbrauch zu. Die Formulierung, wonach dem Kläger der Nießbrauch am „Immobilienfonds B.“ zustehen soll, ist im Sinne eines Nießbrauchs an der Beteiligung der Beklagten an diesem Fonds zu verstehen, da ein Nießbrauch am Fonds selbst von der Beklagten in Ermangelung einer entsprechenden Berechtigung nicht hätte begründet werden können. Anderes vertreten auch die Parteien nicht. b) Die auf die Kommanditbeteiligung der Beklagten entfallende streitgegenständliche Auszahlung in Höhe von 200.000,00 Euro stammt ausweislich der als Anlage B 3 vorgelegten Mitteilung der Fondsgesellschaft aus dem Veräußerungserlös nach dem Verkauf der Fondsimmobilie. Durch sie wurde daher der Anteilswert gemindert. Mit dem Verkauf der Immobilie D.-Straße 0 - 00 in C.-Stadt ist diese aus dem Vermögen der B.-mbH & Co. Objekt C.-Stadt KG ausgeschieden. An die Stelle der Immobilie ist der Verkaufserlös als deren Surrogat getreten. Das der Fondsgesellschaft im Zuge der Veräußerung zugeflossene Geld stellte folglich nunmehr das wesentliche Gesellschaftsvermögen dar. Vor diesem Hintergrund mindert jede aus dem Verkaufserlös stammende Auszahlung zwangsläufig das Gesellschaftsvermögen. Die für die Beklagte und den Kläger hinterlegte streitgegenständliche Ausschüttung stellt sich dementsprechend als unmittelbar anteilsmindernd dar. c) Als solche bildet jedenfalls die vorliegende, den Wert der ursprünglichen Einlage nicht übersteigende Ausschüttung keine dem Kläger als Nießbraucher zustehende Nutzung im Sinne der §§ 1030 Abs. 1, 1068 Abs. 2 BGB. aa) Gemäß §§ 1030 Abs. 1, 1068 Abs. 2 BGB ist der Kläger als Nießbraucher der einem Kommanditanteil gleichstehenden Beteiligung der Beklagten berechtigt, die Nutzungen dieses Rechts zu ziehen. Nutzungen eines Rechts sind nach §§ 100, 99 Abs. 2 BGB die Erträge, die dieses Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt. Es kommt folglich darauf an, ob es sich um seiner Bestimmung gemäß gewährte Erträge des Rechts handelt, was je nach Ausgestaltung des Rechts divergieren kann. bb) So kann im Rahmen eines Abfindungsergänzungsanspruchs nach § 13 HöfeO auch eine Ausschüttung zu berücksichtigen sein, die aus Überschüssen resultiert, die ein Realverband durch Veräußerung eines Teils des Genossenschaftswaldes gezogen hat und die folglich aus einer teilweisen Verwertung des Verbandsvermögens stammen, wenn es sich dabei um bestimmungsgemäße - außerordentliche - Erträge des Mitgliedschaftsrechts handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Mai 1985, BLw 20/84, NJW 1986, 1042, 1043). cc) Die vorgenannte Entscheidung des Senats für Landwirtschaftssachen kann auf den vorliegenden Fall eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil und die eine Liquidation vorbereitende Verwertung des gesamten Produktivvermögens der Gesellschaft allerdings nicht übertragen werden. (1) Während die Höfeordnung auf den Erhalt des Hofes zielt, weshalb kein Grund besteht, die Geschwister nicht partizipieren zu lassen, wenn Anlagevermögen eines Realverbands, an dem der Hoferbe beteiligt ist, unabhängig von der Erbauseinandersetzung veräußert wird, weist das Nießbrauchrecht substanzbeeinträchtigende Nutzungsziehungen wirtschaftlich betrachtet dem Eigentümer zu. So erwirbt der Nießbraucher zwar gemäß § 1039 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst das Eigentum auch an den Früchten, die er einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zuwider im Übermaß zieht. Deren Wert hat er jedoch nach § 1039 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Eigentümer bei Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass derartige, das Eigentum in seiner Substanz verzehrende Übermaßfrüchte wertmäßig letztendlich nicht dem Nießbraucher, sondern dem Eigentümer zukommen sollen. Dementsprechend rechnet der Bundesfinanzhof nur solche Ausschüttungen dem Nießbraucher zu, die nicht auf der Realisierung stiller Reserven oder der Verwertung von Anlagevermögen beruhen, während alle den Anteilswert mindernden - substanzbeeinträchtigenden - Erträge von Anfang an dem Anteilseigner gebühren (vgl. Urt. v. 1. Mär. 1994, VIII R 35/92, NJW 1995, 1918, 1919; ebenso Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1068 Rn. 5; vgl. a. Pohlmann in MüKoBGB, 7. Aufl., § 1068 Rn. 53). (2) Die auf der Verwertung des Gesellschaftsvermögens der B.-mbH & Co. Objekt C.-Stadt KG fußende streitgegenständliche Ausschüttung in Höhe der ursprünglichen Einlage stellt aber jedenfalls keinen Ertrag dar, den das Beteiligungsrecht seiner Bestimmung gemäß gewährt. Nach § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der B.-mbH & Co. Objekt C.-Stadt KG ist Gegenstand des Unternehmens der Erwerb, die Bebauung, Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Grundstücken, insbesondere der Erwerb und die langfristige Vermietung des Grundstücks D.-Straße 0 - 00 in C.-Stadt. Die Veräußerung von Grundstücken gehört hingegen nicht zum erklärten Gesellschaftszweck. Von daher stellen zunächst nur solche Ausschüttungen bestimmungsgemäße Erträge dar, die aus der Vermietung der Immobilie stammen. Zwar gehört zu dem auf Seite 10 des Prospekts dargestellten Fondskonzept auch ein Liquidationserlös von 130 Prozent der Beteiligung. Ob deshalb auch ein entsprechender Übererlös aus der Veräußerung der einzigen Fondsimmobilie als bestimmungsgemäßer Ertrag anzusehen ist, kann vorliegend indes dahinstehen, da dieser sich allenfalls auf die Einlage übersteigernde Ausschüttungen erstrecken würde. Solange die Ausschüttungen die ursprünglich geleistete Einlage nicht übersteigen, stellen sie sich wirtschaftlich betrachtet als deren Rückgewähr dar und gebühren allein der Beklagten als Inhaberin der Beteiligung. Wie bereits ausgeführt, soll nach dem Rechtsgedanken des § 1039 BGB der Substanzwert des Eigentums dem Eigentümer erhalten bleiben. Die Veräußerung des gesamten Anlagevermögens und Ausschüttung des Veräußerungserlöses zur Vorbereitung der Liquidation ist aber - anders als die Veräußerung eines Teils der Waldgrundstücke durch einen Realverband im Zuge der fortgeführten Betriebstätigkeit - keine Maßnahme der ordnungsgemäßer Wirtschaft; sie zielt vielmehr auf die Einstellung des Wirtschaftsbetriebs. Das Beteiligungsrecht ist auch nicht bestimmungsgemäß auf die Verflüchtigung der Einlage gerichtet. Dem Nießbraucher kann daher allenfalls der sie übersteigende Gewinn zustehen, der vorliegend nicht streitgegenständlich ist. 2. In Ermangelung eines klägerischen Anspruchs auf die hinterlegte Ausschüttung ist auch für die geltend gemachten Nebenansprüche kein Raum. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt. … … …