1. Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 05.09.2018, Az. VII-Verg 14/18, wird in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt von Amts wegen berichtigt: Satz 1 des Tenors: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 30.01.2018 (VK 1-42/17) aufgehoben, soweit der Nachprüfungsantrag das Los 3 betreffend zurückgewiesen worden ist. Satz 3 und Satz 4 des Tenors: Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer Los 3 betreffend – dies entspricht 50 % der vor der Vergabekammer angefallenen Kosten – tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin Los 3 betreffend werden dem Antragsgegner und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB trägt der Antragsgegner. 2. Auf die Erinnerung des Antragsgegners vom 03.06.2019 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.05.2018, Az. VII-Verg 14/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.09.2018 in der Fassung des heutigen Berichtigungsbeschlusses sind von dem Antragsgegner in gesamtschuldnerischer Haftung mit der Beigeladenen … € - … Euro – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.03.2019 an die Antragstellerin zu erstatten. 3. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben (§ 11Abs. 4 RPflG). Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt die Antragstellerin. Wert des Erinnerungsverfahrens: bis zu 3.000 € G r ü n d e : 1. Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 05.09.2018 ist von Amts wegen in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass sowohl der Ausspruch in der Hauptsache nach Satz 1 des Tenors als auch der Kostenausspruch nach den Sätzen 3 und 4 des Tenors auf das im Beschwerdeverfahren allein streitgegenständliche Los 3 zu beschränken war. Der Tenor wies insoweit eine offensichtliche Unrichtigkeit auf. Unrichtig sind alle Verlautbarungen des Gerichts in einer Entscheidung, die von dem vom Gericht Gewollten abweichen. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung ohne Weiteres ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 20.08.2009, VII ZR 205/07, juris Rn. 67 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.07.1994, IX ZR 193/93, juris Rn. 17 f.; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 319 Rn. 4 f.). Aus dem Tatbestand und der Begründung der Entscheidung des Senats vom 05.09.2018 ergibt sich, dass die Antragstellerin den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 30.01.2018, Az. VK 1-42/17, nicht in vollem Umfang, sondern beschränkt auf den Ausspruch der Vergabekammer das Los 3 betreffend angegriffen und der Senat seine Rechtsprüfung auch hierauf beschränkt hat. Dementsprechend hat der Senat den Zuschlag auch nur auf Los 3 der Ausschreibung untersagt und weder Anordnungen die Lose 1, 2 und 6 betreffend im Tenor oder in der Begründung der Entscheidung getroffen, noch den Nachprüfungsantrag oder die Beschwerde der Antragstellerin in Bezug auf die Lose 1, 2 und 6 zurückgewiesen. Auch hat er die Lose 1, 2 und 6 im Rahmen der Rechtsprüfung weder in Bezug genommen noch erwähnt. Dies zeigt, dass der Wille des Senats darauf gerichtet war, eine auf Los 3 beschränkte Entscheidung treffen zu wollen, wie es auch der sich aus §§ 171 Abs. 1 S. 1, 172 Abs. 2 Nr. 1 GWB ergebenden Prüfungskompetenz des Senats entspricht, die der Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers folgt. Dass dies in den Sätzen 1, 3 und 4 des Tenors nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, ist als Versehen zu bewerten. 2. Die nach §§ 103, 104, 567 Abs. 1, 11 Abs. 2 RPflG. ZPO statthafte Erinnerung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. a) Für die Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist der Rechtspfleger ebenso wie für die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer mit Ausnahme der allein von der Vergabekammer festzusetzenden Gebühren und Auslagen der Vergabekammer zuständig (Senat, Beschl. v. 24.11.2004, VII-Verg 80/04, juris, Rn. 8; OLG München, Beschl. v. 26.11.2008, Verg 21/08, juris, Rn. 11, 12; Losch in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, GWB, 3. Aufl., § 182 Rn. 61 (63)). b) Auf die Erinnerung des Antragsgegners ist der Kostenfestsetzungsbeschluss I der Rechtspflegerin vom 13.05.2019 (GA Bl. 133) abzuändern, soweit gegen den Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattende Kosten festgesetzt worden sind. Soweit Kosten gegen die Beigeladene festgesetzt worden sind, ist der Beschluss rechtskräftig, weil die Beigeladene kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die gegen den Antragsgegner gemäß dem Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 14.03.2019 (GA Bl. 125) festgesetzten Kosten sind abzuändern und auf …€ nebst den festgesetzten Zinsen zu korrigieren. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkte sich auf Los 3 der Ausschreibung, auf das 50 % der vor der Vergabekammer entstandenen Gesamtkosten entfielen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.