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Beschluss

10 W 102/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0905.10W102.19.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse und des Kostenschuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 17. Juni 2019 abgeändert.

Die Vergütung des Sachverständigen A. wird auf insgesamt 2.500 € festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Landgerichts Duisburg vom 30. Januar 2019 (Bl. IV GA) in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 31. Januar 2019 (Kassenzeichen ..., Bl. IVa GA) dahingehend abgeändert, dass als Sachverständigenvergütung lediglich ein Betrag von 2.500 € in Ansatz zu bringen ist. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Landeskasse und der Kostenschuldnerin wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Landeskasse und des Kostenschuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 17. Juni 2019 abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen A. wird auf insgesamt 2.500 € festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen. Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Landgerichts Duisburg vom 30. Januar 2019 (Bl. IV GA) in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 31. Januar 2019 (Kassenzeichen ..., Bl. IVa GA) dahingehend abgeändert, dass als Sachverständigenvergütung lediglich ein Betrag von 2.500 € in Ansatz zu bringen ist. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde der Landeskasse und der Kostenschuldnerin wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Die Beschwerde der Landeskasse gegen die Festsetzung der Sachverständigenvergütung gem. § 4 Abs. 1 JVEG durch den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen besteht nur in Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses von 2.500 €. Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260). Auf die Überschreitung hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. Umstände, die die Beurteilung rechtfertigen könnten, dass der Sachverständige die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht im Sinne des § 8a Abs. 5 JVEG nicht zu vertreten hat, hat der Sachverständige nicht dargelegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG ist seine Vergütung somit entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) „mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen“ (vgl. OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24. Juli 2014). Dass es nach dem Hinweis des Sachverständigen vom 16. Dezember 2016 auf die „bisher angefallenen Kosten“ von 9.184,43 € (Bl. 160 f GA) zu einer Vorschussnachzahlung gekommen ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zum Zeitpunkt dieser Mitteilung waren schon Kosten in den Auslagenvorschuss erheblich übersteigender Höhe angefallen. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge der Kappung der Vergütung gerade an die nicht rechtzeitige Mitteilung der Überschreitung des Vorschusses geknüpft, nicht aber an die Frage, ob später eine Nachzahlung erfolgt ist oder nicht. Eine weitergehende Kürzung der Vergütung des Sachverständigen auf Grundlage des § 8a Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 JVEG findet nicht statt. Die Qualität der Sachverständigenleistung hat auf die Höhe der zu gewährenden Vergütung regelmäßig keinen Einfluss. Der vom Gericht bestellte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf das Werk des Sachverständigen, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt (BGH NJW 1976, 1154 f.). Deshalb sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen; es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Vergütungsanspruch ist gem. § 8a Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 JVEG aber ausnahmsweise dann zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten deshalb im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt (§ 8a Abs. 2 S. 2 JVEG). Ist das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel nur zum Teil verwertbar, erhält der Sachverständige für solchen Zeitaufwand und bare Aufwendungen eine Vergütung, die auf den verwerteten bzw. verwertbaren Teil seiner Leistung entfallen. Dass das Sachverständigengurtachten in einem Umfang unverwertbar ist, der eine Kürzung der Vergütung auf weniger als 2.500 € rechtfertigt, ist zum einen nicht erkennbar. Zum anderen kommt eine weitergehende Kürzung der Vergütung bereits angesichts des § 8a Abs. 2 S. 2 JVEG nicht in Betracht. Danach gilt die Leistung eines Sachverständigen als verwertbar, soweit das Gericht diese berücksichtigt. Zwar handelt es sich vorliegend um ein selbständiges Beweisverfahren, in dem eine Entscheidung über eventuelle Ansprüche des Antragstellers nicht ergeht. Allerdings reicht für die Berücksichtigung der Leistung i.S.d. § 8a Abs. 2 S. 2 JVEG durch das Gericht aus, dass der Einzelrichter der Kammer in dem angefochtenen Beschluss ausführt, das Gutachten inhaltlich für nachvollziehbar zu halten und zur Unverwertbarkeit führende Mängel nicht erkennen zu können. II. Mit der angefochtenen Entscheidung hat der Einzelrichter der Kammer auch über die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenansatz entschieden. Die Beschwerde der Kostenschuldnerin und der Landeskasse gegen diese Entscheidung ist gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus den vorstehend zu Ziff. I dieses Beschlusses dargelegten Gründen begründet. III. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG, § 66 Abs. 8 GKG.