Urteil
3 U 6/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0822.3U6.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: … Der Kläger kann keine über den bereits erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 656,34 € hinausgehende Wertminderung verlangen; ein Anspruch auf Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile besteht nicht. Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen einer an dem streitgegenständlichen Fahrzeug infolge der verspäteten Auslieferung eingetretenen Wertminderung sind die Vorschriften der §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB. Richtig ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung von der Mangelhaftigkeit des an den Kläger übereigneten PKW ausgegangen, da der PKW als Kurzzulassung verkauft wurde, die Auslieferung an den Kläger aber erst nach Ablauf des für eine Kurzzulassung noch tolerablen Zeitraumes von maximal 30 Tagen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 632) erfolgte. Die Berufungseinwände des Klägers gegen die landgerichtliche Ermittlung der Höhe des ihm zustehenden Anspruchs auf Erstattung der an dem Fahrzeug eingetretenen Wertminderung verfangen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Listenpreis (46.839,99 €) des an ihn mit Vertrag vom 13. August 2013 veräußerten Fahrzeugs für die Berechnung der Wertminderung unerheblich. Die Berechnung der dem Kläger zu ersetzenden Wertminderung hat vielmehr von dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 34.170,- € auszugehen. Das rechtfertigt sich mit folgenden Erwägungen: Zu ersetzen ist eine dem Kläger entstandene Vermögenseinbuße. In Bezug auf die Differenz zwischen dem Listenpreis und dem tatsächlich vereinbarten und bezahlten Kaufpreis ist dem Kläger jedoch keine Einbuße entstanden, da er den Listenpreis nicht zahlen musste. Deshalb wendet der Kläger auch ohne Erfolg ein, ihm dürfe der Vorteil eines „guten Geschäfts“ nicht genommen werden. Zu ersetzen sind vielmehr nur tatsächlich entstandene Vermögenseinbußen, hier die dem Kläger wegen der späten Auslieferung des PKW entstandenen Nachteile. Die vom Kläger für richtig gehaltene Betrachtungsweise würde statt dessen dazu führen, dass das Ganze für ihn ein „doppelt gutes Geschäft“ wäre, da er einen höheren Wertersatz erhalten würde und trotzdem nur den um den ihm gewährten Rabatt gekürzten Kaufpreis zahlen musste. Auf die hier erforderliche Berechnung der Höhe eines entstandenen Schadens findet die Vorschrift des § 287 ZPO Anwendung. In diesem Rahmen ist der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis eine taugliche Anknüpfungstatsache zur Ermittlung des entstandenen Schadens und vorzugswürdig gegenüber einer Schadensermittlung ausgehend vom Listenpreis. Es ist nämlich fernliegend, dass ein Listenpreis dem tatsächlichen Wert (dem Marktwert) eines Neuwagens entspricht. Der Listenpreis ergibt sich vielmehr aus den „unverbindlichen Preisvorgaben“ des Herstellers. Der Listenpreis wird am Markt jedoch üblicherweise nicht gezahlt; im Bereich des Neuwagenhandels ist es statt dessen allgemein üblich, dass Rabatte, in welcher Form oder mit welcher Begründung auch immer, gewährt werden. Soweit der Kläger meint, die Schadenberechnung dürfe nicht von dem jeweils im Einzelfall erzielten Preisnachlass abhängen, da sie damit dem Zufall überlassen bliebe, rechtfertigt das keine andere Betrachtungsweise. Der Käufer nämlich, der nur einen geringen Preisnachlass erzielt, hat im Falle der verspäteten Auslieferung auch eine höhere Vermögenseinbuße hinzunehmen, da er auch einen höheren Kaufpreis zahlen musste. Schließlich kann zur Rechtfertigung des hiesigen Weges der Schadensermittlung auch auf die Grundsätze verwiesen werden, die für die Berechnung des im Falle einer Minderung zu erstattenden Minderwertes gelten. Gemäß § 441 Abs. 3 BGB gilt für die Minderung des Kaufpreises, dass der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, der sich aus einem Vergleich des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand einerseits mit dem tatsächlichen Wert der Sache andererseits ergibt. Es entspricht für die Minderung allgemeiner Meinung, dass grundsätzlich vom vereinbarten Kaufpreis auszugehen ist (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 441 Rn. 12). Entgegen der vom Kläger mit Schriftsatz vom 02. Juli 2019 vertretenen Auffassung, hat der Listenpreis auch nicht in der Weise in die Berechnung der Wertminderung einzufließen, dass dieser ins Verhältnis zu dem sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Wert zum 14. Februar 2014 gesetzt wird und die sich errechnende prozentuale Wertminderung zu ersetzen ist. Der Kläger verkennt, dass der Listenpreis für ihn allein insoweit von Bedeutung gewesen sein mag, als dass anhand des Listenpreises seinerzeit der Kaufpreis und der gewährte Rabatt ermittelt wurden; für die Berechnung des dem Kläger tatsächlich entstandenen Schadens ist der Listenpreis indes aus den oben dargestellten Gründen unerheblich. Maßgeblich für die dem Kläger zu ersetzende Wertminderung ist die sich nach den Verhältnissen am Markt ergebende Wertminderung. In dem vom Landgericht dazu eingeholten Sachverständigengutachten ist dieser jährliche Marktwertverlust mit gerundet 9,2 % angegeben worden und auf dieser Grundlage der auf den Zeitraum der dem Beklagten anzulastenden Verspätung der Auslieferung von 2,5 Monaten mit gerundet 1,9 % errechnet worden. Einwände gegen die vom Sachverständigen ermittelten Marktwerte, die darauf beruhende Berechnung der Wertminderung mit dem Betrag von 656,34 € hat der Kläger ebenso wenig erhoben, wie gegen den vom Landgericht als dem Beklagten anzulastenden Verzögerungszeitraum vom 30. November 2013 bis zum 14. Februar 2014. Der vom Kläger im Berufungsverfahren weiterhin verfolgte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung besteht nicht. Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlagen sind die Vorschriften der §§ 433, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 286 BGB, denn der Beklagte hat seine nebenvertragliche Pflicht zur zeitnahen Information des Klägers darüber, dass der erworbene PKW zur Übergabe bereit stehe, nicht erfüllt und befand sich mit seiner kaufvertraglichen Übergabepflicht in Schuldnerverzug. Zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die entgangenen Gebrauchsvorteile eines privat genutzten Kfz. Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht sind der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit und eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung. Der Anspruch entfällt indes, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist (vgl. OLG Köln, 5 U 85/17, Beschluss vom 16. April 2018, zitiert nach juris; BGH NJW 1976, 286; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 42). Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger der Einsatz seines Altwagens A. möglich und zumutbar war. Diese Wertung konnte das Landgericht auch ohne Einholung des vom Kläger zu den Platzverhältnissen im Altfahrzeug beantragten Sachverständigengutachtens treffen. Zum einen ist es unstreitig, dass der Kläger seinen A. im fraglichen Zeitraum weitergenutzt hat, mithin möglich war. Dabei kann unterstellt werden, dass dies unbequem und beengt war. Zum anderen war die Weiternutzung im Alltag auch zumutbar. Dass nämlich bei jeder einzelnen Fahrt alle fünf Familienmitglieder im Auto gewesen sind, kann schon nicht angenommen werden; die Aussage der Ehefrau des Klägers legt es vielmehr nahe, dass sie den A. überwiegend im Alltag zusammen mit den Kindern genutzt hat. Das Platzproblem stellte sich bei diesen Fahrten also schon nicht. Soweit die Schwiegermutter des Klägers mitgefahren sein soll, dürfte es sich – anderes trägt der Kläger jedenfalls nicht konkret vor – nur um einzelne und wohl eher kurze Fahrten gehandelt haben. Hinzu kommt, dass sich das Platzproblem im A. schon mit der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2011 gestellt hat, die Kaufentscheidung für den beim Beklagten erworbenen B. mit 7 Sitzen aber erst im Jahr 2013 gefallen ist. Dementsprechend war die Nutzung des A. schon vorher (tatsächlich) möglich und ist auch nicht mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich geworden. Dass dies dem Kläger auch zumutbar war, belegt sein eigenes Verhalten, die Nutzung des A. trotz der beengten Platzverhältnisse über einen Zeitraum von zwei Jahren fortzusetzen. Dementsprechend können die beengten Platzverhältnisse ausschließlich als Motiv für den Erwerb des streitgegenständlichen PKW bewertet werden, zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nutzung des A. führen die Platzverhältnisse indes nicht.