1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 14. September 2018 (VK 2 – 76/18) aufgehoben. 2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 30. Juli 2018 wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin, werden der Antragstellerin auferlegt, ausgenommen die Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 4. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vor der Vergabekammer war notwendig. 5. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 426.363,00. Gründe I. Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung vom 8. Mai 2018 im offenen Verfahren die Vergabe eines Auftrags zur Neukonzeption, Realisierung und zum Betrieb der Nationalen Informationsplattform Medizintechnik (im Folgenden: NIM) (Vergabenummer: 615MT-71663- 5/1) europaweit aus (EU-Bekanntmachungs-Nr.: 2018/S 088- 197846). Die Vertragslaufzeit war vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2022 vorgesehen. Zudem bestand die Option einer einmaligen Verlängerung des Auftrags um bis zu drei Jahre. Zuschlagskriterien waren der Preis (35 %) und die Qualität (65 %). Die NIM ist Ergebnis des im Jahr 2012 durchgeführten Nationalen Strategieprozesses „Innovation in der Medizintechnik“ und seit dem Jahr 2014 unter der Internetadresse www….de im Aufbau. Die Antragsgegnerin beabsichtigte, die NIM, die seit 2014 bis Ende 2018 von der Antragstellerin betrieben worden ist, im Einklang mit ihrem im Jahr 2016 veröffentlichten Fachprogramm Medizintechnik zu einer integrierten Informations-, Dialog- und Serviceplattform auszubauen. Gegenstand der Ausschreibung war nach Ziffer 2.4 der Bekanntmachung die Neukonzeption, fachlich-inhaltliche Ausgestaltung, technische Umsetzung sowie der (Weiter-)Betrieb der NIM. In der Bekanntmachung unter Ziffer III.1.2) (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) sowie unter Ziffer 1.3) (technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit) hat die Antragsgegnerin jeweils die vorgesehene Option „Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen“ angekreuzt. Die Leistungsbeschreibung (Anl. BF 5), auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, enthält unter den Ziffern I. und II. folgende Ausführungen: So soll die NIM „Innovatoren, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), gezielt im Innovationsprozess mit Grund- und Fachwissen, der Möglichkeit zu fachlichen Dialog sowie mit Expertenrat zu individuellen Fragen unterstützen. Ziel ist der Transfer von operativem Detailwissen für Mitarbeitende insbesondere in KMU in einer nutzerfreundlichen und praxistauglichen Form. Das Onlineportal soll vom Auftragnehmer zu einem lernenden Wissenssystem mit stark interaktiven Charakter ausgebaut werden.“ Das integrierte Portal „kann“, so die Leistungsbeschreibung weiter, „in punkto Grundwissen auf den bisher etablierten statischen Lotsendienst für Innovatoren aufsetzen“, „muss“ jedoch „in punkto Praxis- und Expertenwissen vom Auftragnehmer umfassend und kontinuierlich erweitert und vor allem dynamisiert und flexibilisiert“ werden. Dazu sollte das Onlineportal vom Auftragnehmer „neu strukturiert und hierbei die Elemente Information, Grundwissen, Akteursprofile und Austausch mit Experten gezielt kontextuell verknüpft“ werden. Nach Ziffer II. zählten zu den Aufgaben des Auftragnehmers der Aufbau einer integrierten Informations-, Dialog- und Serviceplattform zum Innovationssystem Medizintechnik, die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Reihe strategischer Dialoge zu verschiedenen Themen der Medizintechnik mit Veröffentlichung der Ergebnisse auf der Onlineplattform und weitere Querschnittsaufgaben. Diese Aufgaben wurden im zweiten Teil der Leistungsbeschreibung (dort Ziffern II.1 bis 3., Seite 2-7) näher beschrieben, wobei zunächst im ersten Abschnitt die Anforderungen an die integrierte Onlineplattform dargestellt wurden, gefolgt von Ausführungen zu Datenschutz, Informationsveranstaltungen, Qualitätssicherung, Missbrauchsschutz und zeitlicher Planung. Der zweite Abschnitt enthielt die Aufgaben in Bezug auf Konzeptionierung und Planung der strategischen Dialoge sowie Abstimmung mit der Antragsgegnerin. Im dritten Abschnitt (Querschnittsaufgaben) wurden die vom Auftragnehmer zu erledigenden sonstigen Aufgaben, etwa die Erstellung eines Newsletters und die Teilnahme an Messen und Veranstaltungen, aufgeführt. Die Zuschlagskriterien waren gemäß Ziffer 6.1 der Bewerbungsbedingungen „die in der Folge abgefragten konzeptionellen Darstellungen sowie der im gesamten veranschlagte Angebotspreis“. Weitere Erläuterungen hierzu fanden sich in Abschnitt 6 der Bewerbungsbedingungen. Die Bieter waren demnach aufgefordert, vier Konzepte (A bis D) zu folgenden Leistungsbereichen vorzulegen: Konzept A: Neue nationale Informationsplattform Medizintechnik Konzept B: Qualitätssicherung der NIM Konzept C: Nutzerfeedback Konzept D: Schutz der Informationsplattform vor Missbrauch Die Darstellungen waren in deutscher Sprache abzufassen und sollten möglichst klar erkennen lassen, wie die Bieter die betreffenden Aufgaben im Falle der Zuschlagserteilung bewältigen werden. Die Vergabestelle bat die Bieter, insbesondere darauf zu achten, eindeutige Formulierungen zu verwenden. In Ziffer 6.1 der Bewerbungsbedingungen hieß es weiter: „Die Vergabestelle wird die vorgelegten Konzepte nach Maßgabe des unter Ziffer 6.4 dargestellten Bewertungsmodus bewerten. Die Bieter sind aufgefordert, insbesondere die dort genannten Unterkriterien zu beachten.“ In Ziffer 6.2 der Bewerbungsbedingungen war zum Bewertungsmodus sodann ausgeführt, dass die Bewertung der eingereichten Angebote anhand der unter Ziffer 6.3 dargestellten Kriterien und Unterkriterien und deren Gewichtung erfolge: (Qualitäts-)Kriterium Unterkriterium (UK) Gewichtung K1. Preis 35 % K2. Qualität des Konzeptes A: neue nationale Informationsplattform Medizintechnik 45 % UK2.1 Darstellung zu der Frage, wie die integrierte Online Plattform geplant wird - Zeitplan und Ausbauschritte zum Auf- und Ausbau der Plattform (getrennt nach Grundlaufzeit und Verlängerungszeitraum des Vertrages) 50 % UK2.2 Darstellung zur Überleitung des bisherigen Nutzerkreises auf das neue Portal 10 % UK2.3 Darstellung zu der Frage, wie der strategische Dialog umgesetzt werden soll - Vorgehensweise, Arbeitsmethoden, mögliche Formate zur Erarbeitung von Handlungsbedarf und Lösungsvorschlägen, Einbindung des AG, Einbindung der Fach-Community 25 % UK2.4 Beitrag des Gesamtkonzepts zu einer hohen Vernetzung der Akteure des Innovationssystems Medizintechnik 15 % K3. Qualität des Konzeptes B: Qualitätssicherung der NIM 10 % UK3.1 Gewährleistung der Aktualität der Inhalte 50 % UK3.2 Gewährleistung der Korrektheit der Inhalte 50 % K4. Qualität des Konzeptes C: Nutzerfeedback 5 % UK4.1 Darstellung zur regelmäßigen Erhebung des Nutzerfeedbacks 50 % UK4.2 Darstellung zur Aufbereitung des Feedback und Implementierung der Erkenntnisse in die NIM 50 % K5. Qualität des Konzeptes D: Schutz der Informationsplattform vor Missbrauch 5 % UK5.1 Darstellung zum klaren Umgang mit den interaktiven Funktionen der Plattform (Netiquette) 50 % UK5.2 Darstellung zum Schutz der Datenbestände vor unbefugtem Zugriff 50 % In Bezug auf jedes Unterkriterium der qualitativen Zuschlagskriterien wurde sodann in Ziffer 6.4 der Bewerbungsbedingungen das Wertungssystem dargestellt, anhand dessen die Konzepte bewertet wurden: 0 Punkte: Das Konzept des Bieters entspricht hinsichtlich dieses Unterkriteriums nicht den Anforderungen. Ein Konzept wird in Bezug auf das Unterkriterium mit null Punkten bewertet, wenn es zwar nicht von Anforderungen der Leistungsbeschreibung abweicht, aber die unter Ziffer 6.1 genannten Erwartungen nicht erfüllt sind oder die Herangehensweise des Bieters inhaltlich nicht schlüssig dargestellt wurde. Das gilt auch, wenn die Anforderungen lediglich stichpunktartig ohne weitere Ausführungen wiederholt werden. 1 Punkt: Das Konzept des Bieters entspricht hinsichtlich dieses Unterkriteriums nur mit erheblichen Einschränkungen den Anforderungen. Ein Konzept wird in Bezug auf das Unterkriterium mit 1 Punkt bewertet, wenn die unter Ziffer 6.1 genannten Erwartungen nur mit erheblichen Einschränkungen erfüllt sind und die Herangehensweise des Bieters inhaltliche Unschärfen aufweist, das Konzept in Bezug auf das Unterkriterium also nur eine unzureichende Durchführung der Leistungen erwarten lässt. 2 Punkte: Das Konzept des Bieters entspricht hinsichtlich dieses Unterkriteriums mit Einschränkungen den Anforderungen. Ein Konzept wird in Bezug auf das Unterkriterium mit 2 Punkten bewertet, wenn die unter Ziffer 6.1 genannten Erwartungen mit Einschränkungen erfüllt sind und die Herangehensweise des Bieters inhaltlich größtenteils schlüssig dargestellt ist sowie im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme zumindest ausreichende Umsetzung verspricht. 3 Punkte: Das Konzept des Bieters entspricht hinsichtlich dieses Unterkriteriums im Wesentlichen den Anforderungen. Ein Konzept wird in Bezug auf das Unterkriterium mit 3 Punkten bewertet, wenn die unter Ziffer 6.1 genannten Erwartungen im Wesentlichen erfüllt sind und die Herangehensweise des Bieters inhaltlich schlüssig dargestellt ist sowie im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme lediglich mit kleinen Einschränkungen Erfolg verspricht. 4 Punkte: Das Konzept des Bieters entspricht hinsichtlich dieses Unterkriteriums vollumfänglich den Anforderungen. Ein Konzept wird in Bezug auf das Unterkriterium mit 4 Punkten bewertet, wenn die unter Ziffer 6.1 genannten Erwartungen vollumfänglich erfüllt sind und die Herangehensweise des Bieters in jeder Hinsicht schlüssig dargestellt ist sowie im Hinblick auf die Zielsetzung der Maßnahme Erfolg verspricht. 5 Punkte: Das Konzept des Bieters ist hinsichtlich dieses Unterkriteriums der Zielerreichung in besonderer Weise dienlich. Ein Konzept wird in Bezug auf das Unterkriterium mit 5 Punkten bewertet, wenn die Herangehensweise des Bieters der Zielerreichung in besonderer Weise (z.B. kreative Ideen) dienlich ist und dies in dem Konzept in jeder Hinsicht schlüssig dargestellt ist und daher eine über den Erwartungen liegende Leistungserfüllung verspricht. Die erreichte Punktzahl war mit der Gewichtung des jeweiligen Unterkriteriums zu multiplizieren. Die so ermittelten Punktwerte bei den einzelnen Unterkriterien wurden addiert und ergaben die Punktzahl für das jeweilige Konzept (Qualitätskriterien K2-K5). Anschließend wurde die so ermittelte Punktzahl mit dem Faktor zwei multipliziert. In Ziffer 6.5 der Bewerbungsbedingungen wurde sodann die Berechnung der Preispunkte für das Preiskriterium in Abhängigkeit des Durchschnittspreises aller Angebote dargestellt und in Ziffer 6.6 die Berechnung der Gesamtpunktzahl. Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl sollte als wirtschaftlichstes den Zuschlag erhalten. Ziffer 2.8 der Bewerbungsbedingungen enthielt folgende „Regeln für Bietergemeinschaften“: „Soweit sich aus den vorliegenden Unterlagen bzw. der Auftragsbekanntmachung nichts anderes ergibt, haben sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft die unter der nachfolgenden Ziffer 4 bezeichneten Angaben, Nachweise und Unterlagen beizubringen. Die Erklärung zur Bietergemeinschaft (Ziffer IV des Formulars „Eigenerklärung zur Eignung EU – BMBF“) haben alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft mit dem Angebot gemeinsam abzugeben.“ In den Bewertungsbedingungen hieß es unter Ziffer 4.3 zu den Angaben zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit: „ Zusätzlich: Erklärung über den Besitz einer gültigen Zertifizierung nach ISO 27001 Bei einer Bietergemeinschaft ist die Erklärung über die ISO 27001-Zertifizierung von dem Unternehmen vorzulegen, das mit dem Betrieb der Infrastruktur des Online-Portals betraut sein wird. Das Vorliegen der Erklärung ist eine Mindestanforderung an die Eignung. Wird diese Mindestanforderung nicht erfüllt, wird der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.“ (Hervorhebung im Original) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung (Anlage BF 5) und die Bewerbungsbedingungen (Anlage BF 6) Bezug genommen. Vor Ablauf der Angebotsfrist am 12. Juni 2018 gingen drei Angebote ein, darunter die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen. Im Protokoll über die Öffnung und formale Prüfung der Angebote zum Vergabeverfahren vermerkte die Antragsgegnerin beim Angebot der Beigeladenen hinsichtlich der Erklärung über den Besitz einer gültigen Zertifizierung nach ISO 27001, dass das Zertifikat im Rahmen der Eignungsleihe durch den Unterauftragnehmer vorgelegt wurde. Die Antragsgegnerin bewertete die von der Antragstellerin vorgelegten Konzepte insgesamt mit 4,7 Punkten. Die Antragstellerin musste Punktabzüge insbesondere deshalb hinnehmen, weil es sich bei ihrem Konzept nach Einschätzung der Antragsgegnerin nicht um eine Neukonzeption handele, sondern im Wesentlichen um eine Fortführung des Bestehenden, weil der angebotenen Plattform ein stark interaktiver Charakter fehle, der Zeitplan und die Ausbauschritte wenig ambitioniert seien, die Beteiligung der Antragsgegnerin an den strategischen Dialogen offen bleibe und die Implementierung des Nutzerfeedbacks nicht konkret dargestellt werde. Die Konzepte der Beigeladenen erhielten, mit Ausnahme eines Unterkriteriums, jeweils die Höchstpunktzahl. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Angebotswertung vom 27. Juni 2018/17. Juli 2018 Bezug (Anlage BF 8) genommen. Nach Durchführung der Wirtschaftlichkeitsbewertung lagen das Angebot der Beigeladenen auf dem ersten Rang und das Angebot der Antragstellerin – sowohl in der Preiswertung als auch in der Qualitätswertung jeweils – auf dem dritten Rang. Den zweiten Rang belegte eine Bietergemeinschaft. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Vorabinformation nach § 134 GWB und teilte ihr mit, dass der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen beabsichtigt sei. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin bemängelte mit ihrem ersten Rügeschreiben vom 25. Juli 2018 eine fehlerhafte qualitative Wertung der Konzepte A und C ihres Angebots wegen Verstoßes gegen § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 und 3 VgV, die fehlende Eignung der Beigeladenen sowie einen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz, weil die Eignungskriterien und die Eignungsnachweise nicht vollständig in der EU-Bekanntmachung benannt worden seien. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 ergänzte die Antragstellerin ihre Rüge um den Vorwurf, dass das Angebot der Beigeladenen als ungewöhnlich niedrig von der Wertung auszuschließen sei. Beiden Rügen half die Antragsgegnerin nicht ab. Die Antragstellerin hat mit ihrem Nachprüfungsantrag ihre Rügen wiederholt und vertieft sowie beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen, sowie zu entscheiden, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist, und geeignete Maßnahmen zu treffen, um diese Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Die Antragsgegnerin und die mit Beschluss vom 1. August 2018 zum Verfahren hinzugezogene Beigeladene haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Die Vergabekammer hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 14. September 2018 untersagt, in dem Vergabeverfahren einen Zuschlag zu erteilen und ihr aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen, diese unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu überarbeiten und den Bietern auf der Grundlage der überarbeiteten Vergabeunterlagen erneut Gelegenheit zur Angebotsabgabe zu geben. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig, insbesondere sei die Antragstellerin antragsbefugt und mit ihren Rügen nicht nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB präkludiert. Die Angebotswertung sei beurteilungsfehlerhaft, weil die Methode der qualitativen Wertung nicht auf hinreichend bestimmten Zuschlagskriterien beruhe. Es fehle auch an einer den vergaberechtlichen Anforderungen genügenden funktionalen Leistungsbeschreibung. Letztgenannter Vergaberechtsverstoß sei trotz fehlender Rüge der Antragstellerin von Amts wegen zu berücksichtigen, weil im Rahmen der Überprüfung der individuellen Angebotswertung eine Gesamtschau der gesamten Vergabeunterlagen vorzunehmen sei. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Die von der Vergabekammer angenommene Unbestimmtheit der Leistungsbeschreibung liege nicht vor. Die Zuschlagskriterien seien transparent und vergaberechtsfehlerfrei zur Anwendung gekommen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Nachprüfungsantrag unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Vergabekammer des Bundes vom 14. September 2018 (VK 2 -76/18) zurückzuweisen, die Hinzuziehung anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Nachprüfungsverfahren die Entscheidung der Vergabekammer. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig (unter 1.), jedoch unbegründet (unter 2.). 1. Der Nachprüfungsantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. a. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne von § 160 Abs. 2 GWB. Sie hat durch die Abgabe ihres Angebots ihr Interesse am Abschluss des hier in Rede stehenden Dienstleistungsvertrags bekundet, zahlreiche Vergaberechtsverstöße und eine Verletzung ihrer Rechte nach § 97 Abs. 6 GWB behauptet. Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass das Angebot der Antragstellerin selbst bei einer Bewertung aller Qualitätskriterien mit der Höchstpunktzahl nicht das wirtschaftlichste wäre. Denn es ist denkbar, dass bei einer fehlerhaften Wertung auch die Angebote der anderen Bieter (zu gut) fehlerhaft bewertet worden sind und sich hierdurch die Zuschlagschancen der Antragstellerin verschlechtert haben. Die Antragsbefugnis besteht auch insoweit, als die Antragstellerin die fehlende Eignung der Beigeladenen rügt, weil diese – so ihr Vorbringen – die zwingend geforderte ISO-Zertifizierung nicht nachgewiesen und der Eignungsleihgeber eine unzureichende Verpflichtungserklärung abgegeben habe sowie weil die Eignung der Nachunternehmer nicht und die Eignung der Bietergemeinschaft insgesamt fehlerhaft geprüft worden sei. Ein Schaden droht bereits dann, wenn die Aussichten des Bieters auf die Erteilung des Auftrags zumindest verschlechtert worden sein können (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06 – juris, Rn. 31, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03 , NZBau 2004, 564, 565 ). So liegt der Fall auch hier, denn die Antragstellerin behauptet, auch der zweitplatzierte Bieter sei wegen dieser Verstöße vom Vergabeverfahren auszuschließen. b. Die Antragstellerin ist mit den von ihr mit Schreiben vom 25. Juli 2018 und vom 30. Juli 2018 geltend gemachten Vergaberechtsverstößen nicht gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB präkludiert. aa. Die Rüge der fehlerhaften Angebotswertung hat die Antragstellerin fristgerecht gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB erhoben, nachdem die Antragsgegnerin in ihrer Mitteilung vom 20. Juli 2018 auszugsweise Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots der Antragstellerin mitgeteilt hatte. Die Antragstellerin hat bereits im Rügeschreiben vom 25. Juli 2018 auf die aus ihrer Sicht fehlerhafte Angebotswertung abgestellt und ihre Rüge zulässigerweise im Nachprüfungsverfahren erweitert, nachdem sie erst nach Akteneinsicht vollständige Kenntnis von der Angebotswertung in Bezug auf sämtliche Kriterien und Unterkriterien erlangt hat. bb. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juli 2018 geltend gemacht hat, nach ihrer „Kenntnis“ verfüge die Beigeladene nicht über die notwendige ISO-Zertifizierung liegt eine Rüge im Sinne von § 160 Abs. 3 S. 1 GWB nicht vor. Zwar ist an Rügen ein großzügiger Maßstab anzulegen (OLG Dresden, Beschluss vom 6. Februar 2002, WVerg 4/02 – juris, Rn. 19; OLG München, Beschluss vom 7. August 2007, Verg 8/07 – juris, Rn. 11 f.; Senatsbeschluss 13. April 2011, VII-Verg 58/10 – juris, Rn. 53). Da ein Bieter naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf er im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines – oft nur beschränkten – Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergabeverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen (Senatsbeschluss vom 13. April 2011, VII-Verg 58/10 – juris, Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juli 2010, 11 Verg 5/10 – juris Rn. 51; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2002, WVerg 4/02 – juris Rn. 18 f.). Der Antragsteller muss aber – wenn sich der Vergaberechtsverstoß nicht vollständig seiner Einsichtsmöglichkeit entzieht – zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen (OLG München, Beschluss vom 11. Juni 2007, Verg 6/07 – juris, Rn. 31). Ein Mindestmaß an Substantiierung ist einzuhalten; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen reichen nicht aus (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2012, Verg W 5/12 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 20. November 2012, Verg W 10/12 – juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 2. August 2007, Verg 7/07, juris Rn. 15 f.). Da die Rüge einerseits den öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen soll, einen etwaigen Vergaberechtsverstoß zeitnah zu korrigieren (Beschleunigung des Vergabeverfahrens, Selbstkontrolle des öffentlichen Auftraggebers), und andererseits Zugangsvoraussetzung zum Nachprüfungsverfahren ist, ist es unabdingbar, dass der Antragsteller – um unnötige Verzögerungen des Vergabeverfahrens zu vermeiden und einem Missbrauch des Nachprüfungsverfahrens vorzubeugen – bereits frühzeitig diejenigen Umstände benennt, aufgrund derer er vom Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes ausgeht. Aus Gründen der Beschleunigung wie auch zur Vorbeugung gegen den Missbrauch der Rüge bzw. des Nachprüfungsverfahrens ist dem öffentlichen Auftraggeber in der Regel nicht zuzumuten, auf gänzlich unsubstantiierte Rügen hin in eine (ggf. erneute) Tatsachenermittlung einzutreten. Ähnlich dem dem Untersuchungsgrundsatz des § 163 GWB zugrunde liegenden Gedanken kann er sich vielmehr auf das beschränken, was von den Bietern vorgebracht wird oder ihm sonst bekannt sein muss. Daher ist der Antragsteller gehalten, schon bei Prüfung der Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß zu rügen ist, Erkenntnisquellen auszuschöpfen, die ihm ohne großen Aufwand zur Verfügung stehen. Zudem muss er, um eine Überprüfung zu ermöglichen, angeben, woher seine Erkenntnisse stammen (siehe zur Berufung auf Branchen- und Marktkenntnis Senatsbeschluss, aaO., Rn. 53 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2012, Verg W 10/12 – juris, Rn. 5). Formulierungen wie „nach unserer Kenntnis“ oder „nach unserer Informationslage“ genügen in der Regel nicht (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2019, VII-Verg 54/18, S. 16 f.). Hieran gemessen ist die Rüge der Antragstellerin vom 25. Juli 2018 inhaltlich unzureichend. Hinsichtlich der Benennung begründeter Verdachtsumstände, aus der die fehlende Eignung abgeleitet wird, ist die Rüge ohne Substanz. Die Ausführungen der Antragstellerin, nach ihrer „Kenntnis“ verfüge die Beigeladene nicht über die erforderliche ISO-Zertifizierung, lassen Angaben dazu vermissen, worauf diese Kenntnis gründet, insbesondere um welche Informationen aus welchen Quellen es sich handeln soll. Allerdings war eine Rüge vorliegend ausnahmsweise entbehrlich. Die Rügeobliegenheit entfällt ausnahmsweise gemäß § 242 BGB, wenn eine Rüge ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, weil der öffentliche Auftraggeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er unumstößlich an seiner Entscheidung festhält und auch auf eine Rüge unter keinen Umständen von seiner Entscheidung abrücken wird (Senatsbeschluss vom 11. Januar 2012, VII-Verg 67/11; Hofmann in Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, Kommentar, 2016, § 160 Rn. 86 f.). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Antragsgegnerin hat das unzureichende Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2018 zum Anlass genommen, den diesbezüglichen Sachverhalt zu prüfen. Anschließend hat sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juli 2018 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beigeladene die geforderte Eigenerklärung über eine Zertifizierung nach ISO 27001 abgegeben habe. Hiermit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie an ihrer Entscheidung festhalten und auch auf eine weitere Rüge hiervon nicht abrücken wird. Bei dieser Sachlage von der Antragstellerin eine Substantiierung ihrer Rüge zu verlangen, wäre bloße Förmelei. 2. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Weder ist die von der Antragsgegnerin festgelegte Methode zur qualitativen Bewertung der von den Bietern vorzulegenden Konzepte vergaberechtlich zu beanstanden (siehe unten a.), noch leidet die Wertung des Angebots der Antragstellerin im Ergebnis unter einem Fehler (unten b.). Die Antragsgegnerin hat auch zurecht das Angebot der Beigeladenen und des zweitplatzierten Bieters nicht wegen fehlender Eignungsnachweise (unten c.) oder wegen eines unangemessen niedrigen Preises (unten d.) ausgeschlossen. a. Die in Ziffern 6.1 und 6.2 der Bewerbungsbedingungen festgelegte qualitative Wertungsmethode ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, denn anders als die Vergabekammer meint, scheitert die Wertungsmethode weder an einer unzureichenden Leistungsbeschreibung, noch an nicht hinreichend bestimmten qualitativen Unterkriterien; sie steht einer transparenten und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe (§ 97 Abs. 1 S. 1 GWB) nicht entgegen. Ob die Vergabekammer befugt war, den von der Antragstellerin vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nicht gerügten Verstoß von Amts wegen aufzugreifen, kann dahinstehen. Der Gegenstand öffentlicher Aufträge sowie die Kriterien für ihre Vergabe müssen von Beginn des Vergabeverfahrens an klar bestimmt sein. Aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung müssen die Leistungsbeschreibung und die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung so formuliert sein, dass die Bieter erkennen können, was der Auftraggeber von ihnen erwartet. Dies gilt insbesondere bei (teil-)funktionalen Leistungsbeschreibungen, bei denen die Bieter Konzepte für die Erfüllung von Qualitäts-Unterkriterien schriftlich darstellen sollen (BGH, Urteil vom 4. April 2017, X ZB 3/17 – juris, Rn. 41; Senatsbeschluss vom 8. März 2017, VII-Verg 39/16 – juris, Rn. 43). Gegenstand der Angebotswertung ist in diesem Fall in einem ersten Schritt die prognostische Beurteilung, ob bzw. inwieweit die aus den Konzepten ersichtlichen Maßnahmen zur Erfüllung der gestellten Aufgabe beitragen können. Je nachdem, in welchem Maße die Lösungsvorschläge aus Sicht des Auftraggebers insoweit Erfolg versprechen, erhält das jeweilige Konzept in einem zweiten Schritt eine entsprechende Benotung und die nach dem Schlüssel in den Vergabeunterlagen zu errechnende Punktzahl. Dies vorausgeschickt kann der Vergabekammer nicht darin gefolgt werden, dass es an einem transparenten Wertungsmaßstab und eindeutig bestimmbaren Wertungskriterien fehlt, weil die Leistungsbeschreibung gegen § 121 Abs. 1 S. 2 GWB, § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VgV verstößt und die qualitativen Unterkriterien nicht hinreichend bestimmt sind (§ 127 Abs. 4 S. 1 GWB). aa. Der Leistungsbeschreibung genügt den Anforderungen, denn sie lässt hinreichend deutlich erkennen, welche Anforderungen die Antragsgegnerin an die Neukonzeption, fachliche Ausgestaltung, technische Umsetzung sowie den Betrieb der NIM stellt. In der Leistungsbeschreibung ist gemäß § 121 Abs. 1 GWB der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können ( BGH, Urteil vom 15. Januar 2013, X ZR 155/10 – juris, Rn. 7, und Urteil vom 3. April 2012, X ZR 130/10 – juris, Rn. 9; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017, VII-Verg 19/17 – juris, Rn. 54). Bei funktionalen Leistungsbeschreibungen geht es dem Auftraggeber darum, die technisch, gestalterisch, ökologisch oder wirtschaftlich beste Lösung dadurch zu finden, dass er den Bietern die konkrete Art und Weise der Lösung eines gestellten Problems zu ihrer kreativen Beurteilung überlässt (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014, VII-Verg 26/13 – juris, Rn. 38; Lampert in Burgi/Dreher, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Band 1: GWB 4. Teil, 3. Auflage 2017, § 121 Rn. 105). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass in dieser nur der Zweck und die zu erreichenden Ziele verbindlich vorgegeben werden. Der jeweilige Anbieter erhält die Möglichkeit, den Weg dorthin eigenständig zu beschreiten. Insoweit gilt in solchen Fällen der Bestimmtheitsgrundsatz, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist, eingeschränkt, da eine funktionale Leistungsbeschreibung den Auftragsgegenstand per se nicht gleichermaßen detailliert festlegen kann wie eine konventionelle Beschreibung ( Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014, VII-Verg 26/13 ; OLG Naumburg v. 16.9.2002 - 1 Verg 02/02 ; Kadenbach in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 121 GWB Rn. 56 f.). Diesen Anforderungen genügt die Leistungsbeschreibung. (1) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Leistungsbeschreibung unmissverständlich den Hintergrund, die Ziele und die gewünschten Funktionen der Informationsplattform NIM beschrieben (Ziffer I. der Leistungsbeschreibung). Es soll demnach eine Neukonzeption der Plattform beauftragt werden, wobei die Plattform über neue Fördermöglichkeiten und aktuelle Entwicklungen informieren und Expertenwissen präsentieren soll. Ein zentraler inhaltlicher Fokus soll auf dem neuen Regulierungsrahmen durch die am 26. Mai 2017 in Kraft getretene Medical Device Regulation der Europäischen Union in Kombination mit den Richtlinien zur Durchführung klinischer Bewertungen liegen (Ziffer I. der Leistungsbeschreibung). Die Antragsgegnerin erwartet geeignete Formate zur Extraktion von fachlichem und prozeduralem Wissen für die Innovationsförderung sowie Maßnahmen zur verstärkten Einbindung von geförderten Akteuren und Vorhaben (Ziffer II. 1., S. 3 der Leistungsbeschreibung). Es sollen auch Voraussetzungen für kollaborativen Austausch, interaktives Lernen und die Vorbereitung von Kooperationen geschaffen werden (Ziffer II. 1., S. 3 der Leistungsbeschreibung). Die Aufgaben des Auftragnehmers werden in der Leistungsbeschreibung insbesondere definiert als Aufbau einer integrierten Informations-, Dialog- und Serviceplattform; als Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Reihe strategischer Dialoge zu verschiedenen Themen der Medizintechnik mit Veröffentlichung der Ergebnisse auf der Plattform sowie weiteren Querschnittsaufgaben (Ziffer II. der Leistungsbeschreibung). Der Antragsgegnerin geht es erkennbar darum, dass auf der Plattform operatives Wissen und webbasierte Hilfen bereitgestellt und regelmäßig aktualisiert werden (Ziffer II.1., S. 2 der Leistungsbeschreibung). Die Inhalte sind in deutscher Sprache bereitzustellen und innerhalb der Grundvertragslaufzeit ist ein größerer Relaunch des Internetauftritts einzuplanen (Ziffer II.1., S. 2 f. der Leistungsbeschreibung). Ab dem Jahr 2019 sind vom Auftragnehmer jährlich drei Informationsveranstaltungen zu organisieren, über deren Themen und Konzeption die Abstimmung mit der Antragsgegnerin zu suchen ist (Ziffer II.2., S. 5 der Leistungsbeschreibung). Die Leistungsbeschreibung war für alle Bieter des angesprochenen Bieterkreises gleichermaßen verständlich. Sämtliche Bieter, die an der Ausschreibung teilgenommen haben, waren in der Lage, die Leistungsbeschreibung auszulegen und Angebote abzugeben, deren konzeptionelle Überlegungen sich innerhalb des Erwartungsspektrums der Antragsgegnerin bewegten. Keiner der drei Bieter hat sich im Zuge der Angebotserstellung mit Verständnisschwierigkeiten oder Fragen bezüglich der Leistungsbeschreibung an die Antragsgegnerin gewandt. Sie alle sahen sich in der Lage, Konzepte zur Lösung der gestellten Aufgaben vorzulegen. Bieterfragen sind nicht gestellt worden. (2) Anders als die Vergabekammer meint, lässt sich der Leistungsbeschreibung durchaus entnehmen, welchen Umfang an Neukonzeption der Plattform die Antragsgegnerin erwartet. Die Leistungsbeschreibung stellt klar, dass das zu erstellende Portal in „puncto Grundwissen auf den bisher etablierten statischen Lotsendienst für Innovatoren aufsetzen“ kann, „in puncto Praxis- und Expertenwissen jedoch vom Auftragnehmer umfassend und kontinuierlich erweitert werden und vor allem dynamisiert und flexibilisiert werden muss“ (Ziffer II.1., S. 2 der Leistungsbeschreibung). Dazu muss, so der eindeutige Inhalt der Leistungsbeschreibung, das Portal neu strukturiert und zu einem interaktiven Kommunikationsportal entwickelt werden (Ziffer II.1., S. 2 f. der Leistungsbeschreibung). Dass die Umsetzung dieser Zielvorstellung der Kreativität der Bieter überlassen ist, liegt in der Natur der funktionalen Leistungsbeschreibung. Die von der Vergabekammer geforderten weiteren Erläuterungen an die Inhalte des einzureichenden Konzepts und Definitionen der in der Leistungsbeschreibung wiederholt verwendeten Begriffe wie „integrierte Informations-, Dialog- und Serviceplattform“, „lernendes Wissenssystem mit stark interaktivem Charakter“, „webbasiertes Networking zu operativen Fragen und Themen“ sind rechtlich nicht geboten. Die Forderung nach wesentlich konkreteren Angaben zur Funktionsweise der Plattform liefe darauf hinaus, der Antragsgegnerin Aufgaben zu übertragen, deren Lösung sie im Rahmen der funktionalen Leistungsbeschreibung auf die Bieter delegieren wollte. (3) Die Leistungsbeschreibung verstößt auch nicht im Hinblick auf die Anforderungen zur Nutzerbindung und zum Nutzerfeedback gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung. Die Anforderung in der Leistungsbeschreibung, von den Nutzern Feedback einzuholen und dieses regelmäßig einzubinden, ermöglicht den Bietern, sich ein Bild davon zu machen, wofür ihr Konzept eine taugliche Lösung bieten soll. Das Ziel, den „Erwartungen der Community“, also Nutzergemeinschaft, gerecht zu werden, und einen „hohen Nutz- und Mehrwert für die Akteure des Innovationssystems Medizintechnik“ und damit eine hohe Nutzerbindung zu erreichen, war eindeutig und erschöpfend beschrieben. (4) Auch soweit die Vergabekammer die zeitlichen Vorgaben in der Leistungsbeschreibung für unklar hält, zeigt sie einen Verstoß gegen § 121 Abs. 1 GWB nicht auf. Den Bietern wird durch die Leistungsbeschreibung in transparenter Weise deutlich, dass von ihnen innerhalb der Grundlaufzeit ein Relaunch des Internetauftritts mit Auswirkungen unter anderem auf das Design und im Übrigen eine Aktualisierung der Plattform erwartet wird, wobei die Umsetzung dieser Aufgaben von den Bietern im Konzept B darzustellen war. Was unter „Aktualität der Inhalte“ zu verstehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung: Sind die Inhalte aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Änderungen überholt, müssen sie angepasst werden. bb. Das von der Antragsgegnerin vorgesehene und mit 65 % gewichtete Zuschlagskriterium Qualität, unterteilt nach der Qualität der Konzepte A (neue Nationale Informationsplattform Medizintechnik), B (Qualitätssicherung NIM), C (Nutzerfeedback) und D (Schutz der Informationsplattform vor Missbrauch) einschließlich der jeweiligen Unterkriterien, verstößt nicht gegen § 127 Abs. 4 S. 1 GWB und führt daher nicht zur Intransparenz der qualitativen an einem Punkteschema orientierten Wertungsmethode. Anders als die Antragstellerin meint, handelt es sich bei den von der Antragstellerin aufgestellten qualitativen Unterkriterien nicht um lediglich wertneutrale Themenvorgaben. Sie lassen in Zusammenschau mit der Leistungsbeschreibung für jeden durchschnittlichen Bieter des angesprochenen Bieterkreises, auf den abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017, VII-Verg 19/17 – juris, Rn. 63), die Erwartungen der Antragsgegnerin an die Inhalte der einzureichenden Konzepte erkennen. Dem angesprochenen Bieterkreis ist erkennbar, dass das vorzulegende Konzept inhaltlich daran gemessen wird, ob und inwieweit es den in den Qualitätskriterien, die durch die Unterkriterien näher ausgefüllt werden, deren genauer Inhalt sich wiederum – dies folgt aus Ziffern 6.3 und 6.4 der Bewerbungsbedingungen – in Zusammenschau mit der Leistungsbeschreibung ergibt, formulierten Erwartungen genügt. Der Umstand, dass gemäß Ziffer 6.3 der Bewerbungsbedingungen Gegenstand der Bewertung zahlreicher Unterkriterien (UK2.1, 2.2, 2.3, 4.1, 4.2., 5.1 und 5.2) eine „Darstellung“ ist, lässt aus Sicht eines verständigen Bieters nicht den Schluss zu, der darzustellende Konzeptinhalt sei für die Bewertung bedeutungslos und den Zuschlagskriterien der Qualität sei allein mit Erfüllung der in Ziffer 6.1 der Bewerbungsbedingungen genannten Anforderungen genügt: Darstellung in deutscher Sprache, „klare“ Erkennbarkeit des Konzepts, eindeutige Formulierungen. Dass es sich bei diesen Vorgaben um rein formale Grundanforderungen an das vorzulegende Konzept handelt, die auf die Bewertung der Qualität der Bieterkonzepte keinen entscheidenden Einfluss haben, liegt auf der Hand. Die Unterkriterien sind auch sonst verständlich. Sämtliche Bieter, die an der Ausschreibung teilgenommen haben, waren in der Lage, anhand der Unterkriterien des Zuschlagskriteriums der Qualität zu erkennen, welche Erwartungen an die vorzulegenden Konzepte gestellt werden, und entsprechende, den Erwartungen der Antragsgegnerin grundsätzlich (wenn auch zum Teil mit Einschränkungen) entsprechende Konzepte vorzulegen. Dies gilt insbesondere für die von der Vergabekammer in ihrer Entscheidung gesondert aufgegriffenen Unterkriterien UK2.1 und UK2.3. Da das UK2.1 das Qualitätskriterium K2. „Qualität des Konzeptes A: Neue nationale Informationsplattform Medizintechnik“ inhaltlich konkretisiert, ist deutlich, dass hinsichtlich dieses Unterkriteriums die Qualität der geplanten Plattform und des Zeitplans und nicht nur deren Darstellung bewertet werden soll. In Zusammenschau mit der Leistungsbeschreibung wird ersichtlich, dass ein hohes Maß an Kreativität bei der Neukonzeptionierung, ein hoher Grad an Interaktivität der Plattform, die Tragfähigkeit des Konzepts zur Gewährleistung der Aktualität der Inhalte sowie ein ambitionierter Zeitplan positiv in die Bewertung einfließen. Dasselbe gilt für das UK2.3 (Darstellung zur Umsetzung der strategischen Dialoge etc.). Eine transparente Angebotswertung ist gesichert, weil erkennbar die Tragfähigkeit und Kreativität der Konzepte im Hinblick auf die Umsetzung der genannten Anforderungen bewertet werden sollen. Ausweislich der Leistungsbeschreibung, die dem strategischen Dialog einen eigenen Unterabschnitt widmet (Seite 5-6 der Leistungsbeschreibung), geht es der Antragsgegnerin darum, die im Nationalen Strategieprozess Innovationen in der Medizintechnik begonnenen Diskussionen strukturiert weiterzuführen und anhand aktueller Themenstellungen zu vertiefen. Die strategischen Dialoge sollen nach einer Vorbereitungsphase im Jahr 2019 beginnen. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass während der Grundvertragslaufzeit fünf bis sechs Themen zum Innovationssystem Medizintechnik in Strategischen Dialogen mit den einschlägigen Fachkreisen fundiert bearbeitet werden können. Die Themen für die Dialoge sind in Abstimmung mit der Antragsgegnerin zu definieren und passende Konzepte zur Diskussion und Durchführung zu entwerfen, wobei in der Leistungsbeschreibung die Fokusthemen bereits definiert sind. b. Bei der Wertung des Angebots der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin kein Fehler unterlaufen, der kausal zu einem Schaden der Antragstellerin durch Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen geführt hat. Grundlage für den Zuschlag ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt (§ 127 Abs. 1 S. 2 GWB). Bei der Wertung der Angebote genießt der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum, der von den Nachprüfungsinstanzen nur dahin überprüfbar ist, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen worden und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsansätze verstoßen wurde. Auch wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden (BGH, Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3/17 – juris, Rn. 53). Bei seiner Überprüfung berücksichtigt der Senat analog § 175 Abs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 3 GWB sämtliche in der Vergabedokumentation enthaltenen und der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Tatsachen, auch soweit diese wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Antragstellerin nicht offenbart werden durften (vgl. zur Verwertbarkeit geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen im Vergabenachprüfungsverfahren BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017, X ZB 10/16 – juris, Rn. 60 f.). Dies vorausgeschickt hat die Antragsgegnerin ihren Beurteilungsspielraum lediglich bei den Unterkriterien UK2.3 und UK4.1 überschritten. Dieser Verstoß wirkt sich im Ergebnis indes nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Im Einzelnen gilt Folgendes: aa. Unterkriterium 2.1: Die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Bewertung des Konzepts A im UK2.1 sind nicht sachwidrig. Die Antragsgegnerin hat das Konzept A der Antragstellerin mit zwei Punkten bewertet und insbesondere bemängelt, dass die Antragstellerin keine Neukonzeption der Plattform anbiete, sondern im Wesentlichen die bestehende Plattform fortführe. Bei der von der Antragstellerin angebotenen Plattform handele es sich nicht um eine integrierte Informations-, Dialog- und Serviceplattform wie in der Leistungsbeschreibung gefordert, und auch nicht um ein lernendes Wissenssystem mit stark interaktiven Charakter. Diese Wertung lässt Beurteilungsfehler nicht erkennen. (1) Die Antragsgegnerin durfte die im Wesentlichen fehlende Neukonzeption der Plattform negativ in die Bewertung einfließen lassen. Die Annahme der Vergabekammer, die Antragsgegnerin habe das Fehlen nicht geforderter Eigenschaften als negativ bewertet, geht fehl, weil sich den Qualitätskriterien in Zusammenschau mit der Leistungsbeschreibung – wie bereits dargelegt – entnehmen lässt, dass die Antragsgegnerin eine Neukonzeption der bestehenden Plattform erwartet hat. Die Antragsgegnerin geht auch zutreffend und unter fehlerfreier Ausschöpfung des Konzeptinhalts davon aus, dass das Angebot der Antragstellerin die genannten Anforderungen nur mit Einschränkungen erfüllt. [Geschäfts- und Betriebsgeheimnis für die Beigeladene … Ende Geschäfts- und Betriebsgeheimnis für die Beigeladene] Die Bewertung ist auch im Vergleich zum Konzept der Beigeladenen plausibel. Die Beigeladene hat ein grundlegend neues Konzept einer NIM sowie für verschiedene Nutzerkreise spezifisch an deren Bedürfnissen ausgerichtete Funktionsräume entworfen. Der Vorwurf der Vergabekammer, die Antragsgegnerin habe die Weiterentwicklung der bisherigen NIM sachwidrig zulasten der Antragstellerin negativ und zugunsten der Beigeladenen positiv bewertet, trifft nicht zu. Vielmehr hat die Antragsgegnerin beim Konzept der Antragstellerin negativ in die Bewertung einfließen lassen, dass es sich lediglich um eine „leichte Weiterentwicklung“ gehandelt habe und sogar der Eindruck der „fehlenden Weiterentwicklung“ bestehe, während beim Konzept der Beigeladenen eine Weiterentwicklung mit hohem Nutzwert positiv bewertet wurde. Widersprüche sind insoweit nicht erkennbar. (2) Nicht zu beanstanden ist die in der Angebotswertung geäußerte Kritik, die Antragstellerin habe keine integrierte Informations-, Dialog- und Serviceplattform angeboten wie von der Leistungsbeschreibung gefordert, weil deren Konzept ungeachtet der enthaltenen Dialogelemente kein lernendes Wissenssystem mit stark interaktivem Charakter vorsehe. Anders als die Vergabekammer meint, führt diese Kritik nicht zwangsläufig zum Ausschluss des Angebots wegen Abweichung von den Mindestanforderungen. Denn die Antragsgegnerin bemängelt nicht das Fehlen einer integrierten Informations-, Dialog- und Serviceplattform im Angebot der Antragstellerin, sondern vermisst einen stark interaktiven Charakter der Plattform. Gerade die von der Antragstellerin zitierten Passagen in ihrem Konzept verdeutlichen die Fokussierung des Konzepts auf den Informationsaustausch mit Dialogelementen, [Geschäfts- und Betriebsgeheimnis für die Beigeladene … Ende Geschäfts- und Betriebsgeheimnis für die Beigeladene], und lassen Belege für interaktive Elemente weitgehend vermissen. Unzutreffend ist der Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe das angebotene lernende Wissenssystem im Konzept der Antragstellerin übersehen und dessen Fehlen sachwidrig negativ bewertet. Die Antragstellerin hebt zwar unter Verweis auf Textpassagen auf Seiten 7, 8, 12, 14, 16, 28 bis 30 ihres Konzepts A zutreffend hervor, dass sie ein als lernendes Wissenssystem bezeichneten Kreislauf der stetigen Wissensvervollständigung und -ausdifferenzierung angeboten habe. Sie zeigt aber nicht auf, aus welchen Gründen die Einschätzung der Antragsgegnerin fehlerhaft sein soll, dass dieses System mangels stark interaktiven Charakters den gestellten Anforderungen nur mit Einschränkungen entspricht. Wie schon bei der Bewertung der Neukonzeption der Plattform gilt auch hier: Dass das Konzept der Antragstellerin Dialogelemente anbietet, die die Wissensbasis der Onlineplattform stetig anwachsen lassen, hat die Antragsgegnerin in ihrer Bewertung positiv gewürdigt, diese aber fehlerfrei für nur eingeschränkt überzeugend erachtet, weil sie bezweifelt, dass eine dem privaten Bereich nachempfundene Social-Media-Anwendung in gleichem Umfang den geforderten Austausch und Vernetzung auf professioneller Ebene ermöglicht. Dass die Antragsgegnerin dabei in ihrer Bewertung ein im Konzept (S. 15) der Antragstellerin selbst angedeutetes Netzwerk „Facebook für Medizintechnikinnovatoren“ aufgegriffen hat, ist weder sachwidrig noch liegt hierin eine versteckte, aus den Vergabeunterlagen nicht erkennbare Qualitätsanforderung. Die Bewertung ist auch im Vergleich mit der Bewertung des Konzepts der Beigeladenen plausibel. Das Konzept der Beigeladenen widmet dem Aufbau einer selbstlernenden Plattform einen eigenen Unterabschnitt, in dem der Einsatz neuer Technologien bei der Verknüpfung einzelner Portale und Funktionen sowie bei der Analyse der Plattforminhalte anhand konkreter Maßnahmen erläutert wird. Das Konzept beschreibt konkrete Anreize für einen Informationstransfer und die Vernetzung der Plattformnutzer. Es stellt verschiedene auf spezifische Nutzergruppen ausgerichtete Dialogformate vor und legt dar, wie deren Anwendung zur Wissenserweiterung der Plattform insgesamt beitragen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, das Konzept der Beigeladenen zeichne sich verglichen mit dem Konzept der Antragstellerin durch einen höheren Grad an Konkretheit und Kreativität aus, in jeder Hinsicht nachvollziehbar. (3) Nicht durchschlagend ist ferner der Einwand der Antragstellerin gegen die Wertung der Antragsgegnerin, dass der Eigenbeitrag die Antragstellerin in der Umsetzung der Online-Plattform offenbleibe und sich die Antragstellerin eher als Vermittler und weniger als Contentlieferant oder Gestalter sehe. Zwar enthalten die Vergabeunterlagen keine konkreten Vorgaben zum Eigenanteil des Bieters bei der Umsetzung der Online-Plattform. Hierauf hebt die Angebotswertung jedoch nicht ab. Sie ist vielmehr in Zusammenhang mit der im vorangegangenen Satz geübten Kritik an den über weite Strecken generischen, redundanten und wenig kreativen Ausführungen zum Aufbau der neuen NIM zu lesen und erkennbar dahin zu verstehen, dass sich die mangelnde Kreativität unter anderem darin zeige, dass die Antragstellerin Plattforminhalte eher vermittele, als diese selbst zu liefern und zu gestalten. (4) Ein Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze ist auch nicht hinsichtlich der Bewertung des Zeitplans und der Ausbauschritte zum Auf- und Ausbau der Plattform feststellbar. Die Antragsgegnerin hat das Konzept A der Antragstellerin mit Blick auf die zeitliche Planung als wenig ambitioniert bezeichnet und es negativ gewertet, dass [Betriebs und Geschäftsgeheimnis für die Beigeladene … Ende Betriebs und Geschäftsgeheimnis für die Beigeladene] . Die weitere kritische Anmerkung der Antragsgegnerin in ihrer Angebotswertung, dass der geforderte Relaunch erst Ende 2021 geplant sei, soll erkennbar den „Eindruck fehlender Weiterentwicklung“ unterlegen und bezieht sich nicht auf die Wertung in Bezug auf die Zeitplanung. Diese Wertung hält auch einem Quervergleich stand. Entgegen der Annahme der Vergabekammer enthält das Angebot der Beigeladenen konkrete Zeitangaben für einen größeren Relaunch, und zwar – insoweit geht das Angebot über die Erwartungen der Antragsgegnerin hinaus – für einen gestuften Relaunch hinsichtlich Funktionalitäten, Frontend und Design. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese Planung die Vorgabe der Leistungsbeschreibung in besonderer Weise erfüllt, ist, zumal die Beigeladene bei ihrer Zeitplanung die in der Leistungsbeschreibung geforderte Nutzerbindung und Aktualität des Portals besonders in den Blick nimmt, in jeder Hinsicht plausibel. Nachvollziehbar und fehlerfrei ist schließlich die positive Bewertung der konkreten Ausbauschritte in der optionalen Verlängerungsphase, für die das Angebot der Beigeladenen konkrete innovative Maßnahmen geplant hat, während sich das Angebot der Antragstellerin – dies kommt in der Wertung des „Eindrucks fehlender Weiterentwicklung“ zum Ausdruck – auf die Ankündigung von nicht näher beschriebenen Werkzeugen beschränkt. bb. Unterkriterium 2.2: Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Bewertung des Konzepts A im Unterkriterium 2.2 (Darstellung zur Überleitung des bisherigen Nutzerkreises auf das neue Portal), in denen die Herangehensweise der Antragstellerin angesichts des geringen Weiterentwicklungsumfangs der NIM als wenig ambitioniert gewürdigt wird. Der Einwand der Antragstellerin, dass die Weiterentwicklung der NIM für sich genommen nicht Gegenstand der Bewertung dieses Unterkriteriums war, trifft zwar zu. Die Antragsgegnerin durfte jedoch berücksichtigen, dass die Überleitung von Nutzern auf eine mit der Vorgängerplattform ähnliche Plattform weniger anspruchsvoll ist als die auf eine gänzliche Neukonzeption. Die Antragstellerin zeigt auch nicht auf, welche in ihrem Konzept entwickelten Vorschläge besonders dienlich sind und daher eine über den Erwartungen liegende Leistungserfüllung versprechen, die die Bewertung mit der Höchstpunktzahl gerechtfertigt hätte. Im Quervergleich mit der Bewertung des Konzepts der Beigeladenen zeigen sich ebenfalls keine Wertungsfehler. Die Antragsgegnerin geht frei von sachwidrigen Erwägungen davon aus, dass das Konzept der Beigeladenen aufgrund des Designs der Übergangsversion und der spezifisch auf verschiedene Zielgruppen ausgerichteten Marketingmaßnahmen die Gewinnung neuer Nutzergruppen und damit eine über den Erwartungen liegende Leistungserfüllung verspricht. cc. Unterkriterium 2.4 : Die Antragstellerin zeigt keine Wertungsfehler im Hinblick auf das Konzept A UK2.4 auf, das die Antragsgegnerin mit drei Punkten bewertet und an dem sie insbesondere kritisiert hat, dass der Erfolg sehr stark von der Bereitschaft der Nutzer und Akteure zur Vernetzung abhängig sei, inhärente Instrumente und Funktionen zur Vernetzung nicht bereitgestellt würden sowie Beteiligungsanreize fehlten. Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, etwa bei der Bewertung unberücksichtigt gebliebene Werkzeuge zur Vernetzung im Konzept A der Antragstellerin, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass inhärente Instrumente und Beteiligungsanreize erfolgversprechendere Maßnahmen zur hohen Vernetzung der Akteure wären als die von der Antragstellerin angebotenen, lässt Beurteilungsfehler nicht erkennen. dd. Unterkriterium 3.1 : Ebenfalls beurteilungsfehlerfrei gelangt die Antragsgegnerin zu der Bewertung des Konzepts B UK3.1 der Antragstellerin (Gewährleistung der Aktualität der Inhalte). Anders als die Antragstellerin meint, hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Umfang und nachvollziehbar dokumentiert, aus welchen Gründen – die Antragsgegnerin vermisst konkrete Ausführungen zur Ableitung von Handlungsbedarfen und Umsetzung sowie weitere Erkenntnisquellen, die über aktuelle Inhalte Auskunft geben – sie das Konzept der Antragstellerin hinsichtlich der Gewährleistung der Aktualität der Inhalte nur für eingeschränkt erfolgsversprechend hält und dieses mit drei Punkten bewertet hat. Wenn die Antragsgegnerin ihre Bewertung auch darauf stützt, dass das Konzept B der Antragstellerin nur eine einzige neue Maßnahme zur Aktualisierung der Inhalte enthalte und im Übrigen auf bislang angewandte Methoden der Qualitätssicherung zurückgreife, liegt hierin kein intransparent aufgestelltes zusätzliches Qualitätskriterium der „Neuheit der Maßnahme“. Die Bewertung belegt nur, dass die Antragsgegnerin ihre Prognose auf der Grundlage ihrer Erfahrungen mit den Qualitätssicherungsmaßnahmen der bisherigen NIM getroffen und die von der Antragstellerin angebotenen Maßnahmen aufgrund dieser Erfahrungen lediglich mit „kleinen Einschränkungen“ für erfolgsversprechend gehalten hat. ee. Unterkriterium 4.2 : Soweit die Antragstellerin die Bewertung der Darstellung zur Aufbereitung des Feedbacks und Implementierung der Erkenntnisse in die NIM kritisiert, zeigt sie Beurteilungsfehler nicht auf. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das Konzept in punkto Aufbereitung des Feedbacks und vor allem im Hinblick auf die Implementierung der aus dem Nutzerfeedback gewonnenen Erkenntnisse sehr knapp ausfalle und insgesamt unklar sei, lässt Defizite bei der Ausschöpfung des Sachverhalts nicht erkennen. Die Antragstellerin zeigt keine Passagen in ihrem Konzept C auf, die die Kritik entkräften. Von ihrem Beurteilungsspielraum gedeckt ist auch das Urteil, das Konzept C lasse weitgehend offen, wie das erhobene Nutzerfeedback in die Planung neuer Inhalte und Funktionalitäten einfließe und erfülle die Erwartungen daher lediglich mit Einschränkungen. Die Wertung ist im Quervergleich mit der Bewertung des Konzepts C der Beigeladenen plausibel, das eine Bandbreite von Maßnahmen zur regelmäßigen Erhebung von Nutzerfeedback anbietet und eine Darstellung enthält, wie das erhaltene, beobachtete und erhobene Nutzerfeedback kontinuierlich zur Verbesserung der NIM eingesetzt werden soll. ff. Unterkriterium 5.2: Die Antragsgegnerin hat das Konzept der Antragstellerin zum Schutz der Datenbestände vor unbefugtem Zugriff beurteilungsfehlerfrei mit vier Punkten bewertet, weil dieses nach ihrer Einschätzung vollumfänglich den gestellten Anforderungen entspreche. Zwar durfte die Antragsgegnerin die mögliche Beauftragung eines Drittunternehmens nicht negativ bewerten, ohne gleichzeitig darzulegen, welche negativen Folgen sich hieraus für die Qualität der angebotenen Leistung ergeben sollen. Dieser Fehler blieb jedoch ohne Folgen, weil das Konzept insoweit gleichwohl als vollumfänglich den Anforderungen entsprechend gewertet wurde und die Antragstellerin nicht aufzeigt, dass ihr Konzept hinsichtlich des Unterkriteriums 5.2 besonders dienlich sei und deshalb mit fünf Punkten hätte bewertet werden müssen. gg. Unterkriterien 2.3 und 4.1 : Die Bewertung des Konzepts A UK2.3 der Antragstellerin (Umsetzung des strategischen Dialogs) und des Konzepts C im UK4.1 ist zwar zu beanstanden. Jedoch ist der Antragstellerin hierdurch kein Schaden durch Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen entstanden. (1) Die Antragsgegnerin hat das Konzept der Antragstellerin hinsichtlich des Unterkriteriums UK2.3 als „im Wesentlichen den Anforderungen entsprechend“ bewertet und drei Punkte vergeben. Sie bemängelt, dass die Beteiligung der Antragsgegnerin bzw. der Ressorts in den strategischen Dialogen nicht eingeplant sei und unklar bleibe, ob und wie das Prozedere gemäß Leistungsbeschreibung zu weiteren Themen für strategische Dialoge beachtet werden bzw. wer die Entscheidungen über die Durchführung eines strategischen Dialogs treffen solle. Offen bleibe, ob der Antragsgegnerin genügend Einfluss auf die Ausgestaltung und Möglichkeit zu Beteiligung an den strategischen Dialogen erhalten bleibe, um die Zielsetzungen der neuen NIM zu gewährleisten und dem KoaV [Koalitionsvertrag, Anm. des Senats] Genüge tun zu können. Diese Bewertung ist von einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung getragen. Es trifft zwar zu, dass das Konzept der Antragstellerin Ausführungen zu den Abläufen der strategischen Dialoge im Detail vermissen lässt und auch andere Anforderungen der Leistungsbeschreibung zu Planung und Ablauf der strategischen Dialoge nicht explizit aufwirft, insbesondere Definition, Entwurf und Abstimmung mit der Antragsgegnerin bezüglich der Themen für einzelne strategische Dialoge oder Festlegung weiterer Themen für strategische Dialoge zum Innovationssystem Medizintechnik in Abstimmung mit der Antragsgegnerin. Aus dem eingereichten Konzept ergibt sich jedoch, dass die konkreten Vorgaben der Leistungsbeschreibung, ohne dass diese im Angebot der Antragstellerin im Einzelnen wiederholt wurden, eingehalten werden sollen. So hat die Antragstellerin dem eingereichte Konzept vorangestellt: „Die gemäß Bewerbungsbedingungen geforderten und hinsichtlich ihrer Anforderungen in der Leistungsbeschreibung erläuterten Konzepte A bis D sind im folgenden beigefügt.“ Der den strategischen Dialogen gewidmete Abschnitt im Konzept der Antragstellerin (S. 23 bis 28) endet mit dem Leistungsversprechen, „[a]uch alle hier nicht explizit aufgeführten ausgeschriebenen Leistungsanforderungen werden vollumfänglich erbracht.“ Zusätzlich hat die Antragstellerin an mehreren Stellen ihres Konzepts A deutlich gemacht, dass und wie sie die Vergabestelle und andere Ressorts an der Konzeptionierung, Durchführung und Nachbereitung der strategischen Dialoge beteiligen will. Ausweislich ihres Konzepts sollen die jeweiligen Themenschwerpunkte der strategischen Dialoge in enger Absprache mit der Antragsgegnerin erarbeitet und nach Vorbereitung durch die Antragstellerin in einem ressortübergreifenden Planungstreffen festgelegt werden (S. 23 des Konzepts). Die aus dem Ergebnisbericht resultierenden Anregungen, Schlüsse und Handlungsempfehlungen sollen für die Auftraggeberin und die anderen am strategischen Dialog beteiligten Ressorts „wie in der Leistungsbeschreibung gefordert“ aufbereitet, präsentiert und im Abschlussbericht dokumentiert werden (S. 24 des Konzepts). An anderer Stelle wird im Konzept (S. 26 vorletzter Absatz) erläutert, dass Themen für strategische Dialoge in gemeinsamen Kick-off-Meetings mit der Antragsgegnerin „gesetzt und initial diskutiert werden“ sollen. Die geplanten Impulspapiere sollen in Absprache mit der Antragsgegnerin erstellt werden (S. 26 vorletzter Absatz). Die Bewertung des Konzepts C im UK4.1 ist ebenfalls fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin Gesichtspunkte – Nutzerbindung, Usability des Portals – herangezogen hat, die außerhalb des zu bewertenden Kriteriums der Darstellung der regelmäßigen Erhebung des Nutzerfeedbacks liegen und damit das zu bewertende Qualitätsunterkriterium mit der an anderer Stelle (UK4.2) zu bewertenden Implementierung der Erkenntnisse aus dem Nutzerfeedback vermengt hat. (2) Soweit der Antragsgegnerin nach den vorstehenden Ausführungen Bewertungsfehler unterlaufen sind, ist der Antragstellerin ein Schaden hierdurch nicht entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Nachprüfungsantrag unbegründet, wenn auszuschließen ist, dass es durch einen Verstoß gegen Vergabevorschriften zu einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragstellers gekommen ist (Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017, VII-Verg 39/16 – juris, Rn. 51, und vom 28. Januar 2015, VII-Verg 31/14 m.w.N.). Selbst wenn die Antragstellerin in den beiden Unterkriterien UK2.3 und UK4.1 die volle Punktzahl erhalten hätte, hätte dies am Wertungsergebnis nichts geändert, weil das Angebot der Beigeladenen auch dann insgesamt mehr Qualitätspunkte erreicht hätte als das Angebot der Antragstellerin und wegen des darüber hinaus günstigeren Preises immer noch vor dem Angebot der Antragstellerin platziert wäre. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass sich ein anderes Ergebnis aus einer fehlerhaft unterbliebenen Abwertung des Angebots der Beigeladenen ergäbe. Für einen entsprechenden Wertungsfehler ist nichts ersichtlich. d. Dass die Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 122 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GWB) und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (§ 122 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GWB) entgegen § 122 Abs. 4 S. 1 und 2 GWB nicht in der Auftragsbekanntmachung, sondern unter Ziffer 4 der Bewerbungsbedingungen angegeben sind, verhilft dem Nachprüfungsantrag nicht zum Erfolg. Der Antragstellerin ist hierdurch ein Schaden durch Beeinträchtigung ihrer Zuschlagschancen nicht entstanden. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Beigeladene und auch die zweitplatzierte Bietergemeinschaft – so wie die Antragstellerin geltend macht – die in Ziffer 4.3 (a.E.) der Bewerbungsbedingungen geforderte Eigenerklärung über den Besitz einer gültigen Zertifizierung nach ISO 27001 oder andere Eignungsnachweise nicht vorgelegt haben. Denn in diesem Fall müsste der ansonsten gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV gegebenenfalls zu erfolgende Ausschluss ihrer Angebote zum Nachteil der drittplatzierten Antragstellerin unterbleiben, weil die Nachweise aufgrund des Bekanntmachungsfehlers nicht wirksam gefordert worden sind. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. aa. Die Beigeladene hat die Anforderung in Ziffer 4.3 der Bewerbungsbedingungen erfüllt und die geforderte Eigenerklärung über die ISO-Zertifizierung mit Angebotsabgabe vorgelegt. Hierfür war erforderlich aber auch ausreichend, die Eigenerklärung eines Mitglieds der Bietergemeinschaft vorzulegen und im Falle einer zulässigen Eignungsleihe nach § 47 VgV die Eigenerklärung des Eignungsleihgebers. Dies folgt aus Ziffer 4.3 der Bewerbungsbedingungen, die dort fordern, dass „bei einer Bietergemeinschaft (…) die Erklärung über die ISO 27001-Zertifizierung von dem Unternehmen vorzulegen (ist), das mit dem Betrieb der Infrastruktur des Online-Portals betraut ist.“ Die D. GmbH, die als Mitglied der beigeladenen Bietergemeinschaft mit dem Betrieb der Infrastruktur des Online-Portals betraut werden soll, war nicht gehindert, sich im Wege der Eignungsleihe der Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu bedienen und eine Eigenerklärung dieses Unternehmens über eine gültige Zertifizierung nach ISO 27001 vorzulegen. Anders als die Antragstellerin meint, besteht kein Selbstausführungsgebot im Sinne von § 47 Abs. 5 VgV. Insbesondere ergibt sich ein solches nicht aus den Vergabeunterlagen. Dass der Auftragnehmer sensible Datenbestände der Online-Plattform sicher zu hosten hat (S. 4 der Leistungsbeschreibung), bedeutet nicht, dass er das Hosting selbst übernehmen muss. Vielmehr ist gemäß Ziffer 2.7 der Bewerbungsbedingungen die Eignungsleihe gemäß § 47 VgV für alle Leistungsbereiche zugelassen. Irgendwelche Einschränkungen finden sich dort nicht. Die Voraussetzungen für eine Eignungsleihe sind vorliegend erfüllt. Die D. GmbH hat den gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 VgV erforderlichen Nachweis, dass ihr die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung der Eignungsleihgeberin, die diese gegenüber der gesamten Bietergemeinschaft abgegeben und die die Beigeladene mit ihrem Angebot vorgelegt hat, erbracht. bb. Unzutreffend ist der Einwand der Antragstellerin, die Beigeladene habe es versäumt, mit ihrem Angebot für die von ihr eingesetzten freien Mitarbeiter Eignungsnachweise gemäß Ziffer 2.7 und Ziffer 4 der Bewerbungsbedingungen vorzulegen. Eine derartige Anforderung ergibt sich aus den Bewerbungsbedingungen nicht. Nach Ziffer 4 der Bewerbungsbedingungen sind für die sonstigen (nicht leitenden) Mitarbeiter die Qualifikationen und fachbezogenen Erfahrungen darzustellen. Dem ist das Bietergemeinschaftsmitglied J. GmbH für den von ihr eingesetzten freien Mitarbeiter nachgekommen. cc. Soweit die Antragstellerin ins Blaue hinein behauptet, nicht sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft der Beigeladenen hätten die nach den Bewerbungsbedingungen geforderten Angaben, Unterlagen und Nachweise beigebacht, geht dies fehl. Der Vortrag ist schon unbeachtlich, weil er sich nicht, was erforderlich wäre (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06), auf einen begründeten Verdacht stützt. Der Senat hat sich gleichwohl durch Einsichtnahme in die Vergabeakte davon überzeugt, dass dem Angebot der Beigeladenen sämtliche in Ziffern 2.8 und 4 der Bewerbungsbedingungen geforderten Angaben, Nachweise und Unterlagen – soweit erforderlich von jedem Mitglied der Beigeladenen – beigefügt waren. e. Die Antragsgegnerin war nicht zum Ausschluss des Angebots der Beigeladenen wegen eines unangemessen niedrigen Preises verpflichtet. Es liegt schon kein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 und 2 VgV vor, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob das der Antragsgegnerin gemäß § 60 Abs. 3 S. 1 VgV eingeräumte Ermessen vorliegend auf Null reduziert war und nur ein Angebotsausschluss in Betracht kam. Darüber hinaus würde ein vergaberechtsfehlerhaft unterbliebener Ausschluss des Angebots der Beigeladenen dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen, weil dann dem Angebot der zweitplatzierten Bietergemeinschaft der Zuschlag zu erteilen wäre. Bei der Entscheidung, wann und aufgrund welcher Kriterien der öffentliche Auftraggeber in eine Prüfung nach § 60 Abs. 1 und 2 VgV eintritt, kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein Entscheidungsspielraum zu, dessen Anwendungsbereich von den Vergabenachprüfungsinstanzen lediglich darauf zu kontrollieren ist, ob der Prüfung auf der Basis eines zutreffenden Sachverhalts ein nachvollziehbarer, vertretbarer und nicht willkürlicher Ermittlungsansatz zugrunde gelegt worden ist. In der Rechtsprechung sind insoweit Aufgreifschwellen anerkannt, bei deren Erreichen eine Verpflichtung des Auftraggebers angenommen wird, in eine nähere Prüfung der Preisbildung des fraglichen Angebots einzutreten (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017, X ZB 10/16 – juris, Rn. 14), wobei der Senat in der Regel bei einem Preisabstand von .. % zum nächstteureren Angebot eine Aufgreifschwelle annimmt (Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2018, VII-Verg 3/18 – juris, Rn. 62; vom 25. April 2012, VII-Verg 61/11 – juris, Rn. 40). Im Streitfall durfte die Antragsgegnerin das Vorliegen einer Aufgreifschwelle verneinen und von einer Preisprüfung absehen, weil der Preisabstand zwischen dem Angebot der Beigeladenen und dem nächstteureren Angebot weniger als .. % betrug und – hier zusätzlich – der Nettoangebotspreis der Beigeladenen auch die Kostenschätzung der Antragsgegnerin nicht unterschritt, wie sich aus der Vergabedokumentation vom 17. Juli 2018 ergibt. Sonstige, die Unangemessenheit des Preises indizierende Umstände, hat die Antragstellerin weder dargelegt, noch sind solche sonst ersichtlich. III. Die Entscheidung bezüglich der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten beruht auf § 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 GWB. Es entspricht gemäß § 78 S. 2 GWB der Billigkeit, der Antragstellerin die durch das unbegründete Rechtsmittel verursachten Kosten aufzuerlegen, jedoch ohne die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beigeladene hat – ebenfalls aus Gründen der Billigkeit – ihre Kosten selbst zu tragen, denn sie hat weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen eigenen Antrag gestellt, noch hat sie sich in relevantem Umfang schriftlich oder mündlich am Beschwerdeverfahren beteiligt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer beruht auf § 182 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, 2 und 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1, 2 und 3 S. 2 VwVfG. Danach hat die Antragstellerin als unterliegende Verfahrensbeteiligte sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen, jedoch wiederum ohne die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich abgesehen von einem schriftsätzlich angekündigten Zurückweisungsantrag und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer nicht aktiv am Vergabenachprüfungsverfahren beteiligt hat. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen notwendig. Die Entscheidung über den Wert für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.