OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 W 6/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0813.27W6.19.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 11. März 2019 (1 O 160/18) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 11. März 2019 (1 O 160/18) wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrte von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage eines mit dieser am 1. Dezember 2011 geschlossenen Vertrags die Begleichung einer Rechnung für die Lieferung von Fernwärme an der Verbrauchsstelle H … in P im Zeitraum … 2015 bis … 2016. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus drei Eigentümern, die ihr Wohnungseigentum an Herrn T übertragen haben, der am 10. Februar 2017 – vor Klageerhebung am 27. Juli 2018 – als Alleineigentümer des Wohnhauses in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 auf Seiten der Klägerin beigetreten. Das Landgericht hat ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 11. März 2019 zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung durch die Streithelferin habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Klage gegen eine nicht existente Partei gerichtet und unzulässig gewesen sei. II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung der von der Streithelferin unterstützten Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hatte. Einem Nebenintervenienten kann nach seinem Beitritt ebenso wie einer Prozesspartei Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dabei ist das Gericht auf der Grundlage der persönlichen Verhältnisse des Streithelfers an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114, 115 ZPO und für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO gebunden ( BGH Beschluss vom 2. Februar 2010, VII ZR 125/65 – juris, Rn. 10; BGH Beschluss vom 26. Februar 2008, XI ZR 258/07 – juris). Einem Nebenintervenienten kann die begehrte Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (§ 114 ZPO). So liegt der Fall hier, weil die Klage mangels Parteifähigkeit der Beklagten (§ 50 Abs. 1 ZPO) unzulässig war. Die Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt sich aus § 10 Abs. 6 S. 5 WEG. Hiernach kann die Wohnungseigentümergemeinschaft vor Gericht klagen und verklagt werden. Dies gilt indes nur unter der Voraussetzung, dass die Gemeinschaft als Verband (noch) existiert. Dies war hier bei Klageerhebung nicht der Fall, weil sämtliche Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Anteil an Herrn T übertragen hatten, der am 10. Februar 2017 Alleineigentümer aller Eigentumswohnungen wurde. Mit der Vereinigung aller Wohnungseigentumsrechte in einer Person ging das Verwaltungsvermögen, zu dem auch die mit Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft zählen (Commichau in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, WEG § 10 Rn. 104 f.), gemäß § 10 Abs. 7 S. 4 WEG kraft Gesetzes auf den Beklagten als Erwerber aller Wohneinheiten über und der teilrechtsfähige Verband als Träger von Rechten und Pflichten unter. Dass – wie hier – das Wohnungseigentum an den einzelnen Einheiten nicht aufgehoben und die Wohnungsgrundbücher nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WEG geschlossen worden sind, ändert hieran nichts. Der Bestand einer Wohnungseigentümergemeinschaft setzt mehrere Personen voraus; es genügt nicht, dass mehrere Wohnungseigentumsrechte bestehen, die in einer Person vereinigt sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2006, I-3 Wx 167/05, ZflR 2006, 331, 334; AG Bremerhaven v. 02.06.2010 - 55 C 1463/09 - ZMR 2010, 882-883; Abramenko in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 10 Rn. 79; Lafontaine in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 10 WEG Rn. 259; Suilmann in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Auflage 2018, § 10 Rn. 343 ff.; a.A. ohne Begründung LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25. März 2014, 2-09 S 63/12; die von Becker in Festschrift für Seuß, 2007, S. 19 ff. de lege ferenda vorgetragenen Argumente für eine Ein-Personen-Wohnungseigentümergemeinschaft sind durch die Gesetzeslage überholt). Das Landgericht war nicht gehalten, von Amts wegen auf eine Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei hinzuwirken. Ungenaue und unrichtige Parteibezeichnungen können von Amts wegen berichtigt werden, wenn die Identität der Partei trotz Berichtigung gewahrt bleibt (OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 1352; Vollkommer in Zöller, ZPO, vor § 50 Rn. 7). Hieran fehlt es. Es liegt keine im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigierende fehlerhafte Bezeichnung der richtigen Partei vor. Die Klägerin wollte die Wohnungseigentümergemeinschaft H … als teilrechtsfähigen Verband verklagen und nicht den Erwerber sämtlicher Wohnungs- und Teileigentumsanteile, Herrn T. Dies ergibt sich eindeutig aus ihrer Klageschrift vom 08.06.2018. Dort führt sie auf Seite 3 der Klagebegründung aus, dass sich der klageweise geltend gemachte Zahlungsanspruch „in jedem Fall“ gegen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft richte. Die Gemeinschaft sei unauflöslich und von der personellen Zusammensetzung unabhängig, weshalb – so ihre unzutreffende Auffassung – es keine Rolle spiele, dass sämtliche Mitglieder der bisherigen Wohnungseigentumsgemeinschaft ihre Anteile an Herrn T veräußert und übertragen hätten. Der Umstand, dass die in der Klage bezeichnete Partei nicht mehr existiert und der Beklagte für deren Verbindlichkeiten einzustehen hat, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Parteibezeichnung. III. Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 127 Rz. 39, 53). IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.