OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 156/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0801.6U156.18.00
9mal zitiert
22Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20.11.2018 (4 O 38/18) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20.11.2018 (4 O 38/18) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Reederei A GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) aus Kommanditistenhaftung gem. §§ 171, 172 HGB in Anspruch und fordert die Rückzahlung von Ausschüttungen aus den Jahren 2006 und 2007. Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 96.000 € nebst Zinsen verurteilt. Zwar habe der Beklagte zu 1) seine Einlage in Höhe von 600.000 € vollständig erbracht, doch seien Ausschüttungen i.H.v. 96.000 € erfolgt, durch die die Einlage insoweit als nicht geleistet gelte. Vorliegend seien zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 48.000 € von der Klägerin an den Beklagten zu 1) erfolgt. Dass die Firma B GmbH bei diesen Zahlungen dazwischen geschaltet gewesen sei, sei unerheblich. Der Beklagte zu 1) sei selbst Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin mit allen Rechten und Pflichten gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe sich der Firma B GmbH lediglich für die Abwicklung der Zahlungen bedient, so wie auch Banken im Rahmen der Überweisungen eingeschaltet worden seien. Daher habe es sich bei den beim Beklagten zu 1) eingegangenen Zahlungen um Leistungen der Insolvenzschuldnerin gehandelt. Die an den Beklagten zu 1) erfolgten Ausschüttungen hätten seinen Kapitalanteil gemindert, da diese nicht durch Gewinne erwirtschaftet worden seien. Unstreitig habe die Insolvenzschuldnerin bis zum Zeitpunkt der Ausschüttungen ausschließlich Verluste ausgewiesen. Das Bestreiten der Richtigkeit der Bilanzen sei nicht ausreichend, da den Kommanditisten die Darlegungs- und Beweislast treffe, dass eine Ausschüttung seine Haftung nicht wieder begründet habe. Die Beklagten könnten dem Kläger auch nicht entgegenhalten, es handele sich bei den Ausschüttungen um von der finanzierenden Bank zur Verfügung gestellte Beträge, weil es unerheblich sei, worauf die Liquidität beruhe. Entscheidend sei, dass es sich jedenfalls nicht um erwirtschaftete Gewinne gehandelt habe. Durch die Ausschüttungen sei die Einlage des Beklagten zu 1) reduziert worden. Soweit sich die Beklagten darauf beriefen, das Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin habe in den Jahren 2006 und 2007 die Einlage von 600.000 € überstiegen, so dass die Ausschüttungen aus über die Hafteinlage hinaus geleisteten Einlagen gezahlt worden seien, würden sie verkennen, dass ausweislich des Handelsregisters nach dem Beitritt des Beklagten zu 1) die Beteiligungen aller Kommanditisten mehr als 13 Millionen € betragen hätten, das Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2005 jedoch nur noch knapp 6 Millionen und bis Ende 2007 auf weniger als 2,5 Millionen € gesunken sei. Ein die Einlage übersteigendes Eigenkapital sei damit nicht vorhanden gewesen. Ohne Erfolg sei der Einwand der Beklagten, die Einlage sei nicht erforderlich, um Insolvenzforderungen zu befriedigen. Zwar bestehe eine Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gegenüber Dritten nur insoweit, wie das Gesellschaftsvermögen zu Befriedigung nicht ausreiche. Doch hätten die Beklagten nicht schlüssig dargetan, wie die Insolvenzforderungen ohne die Einlage befriedigt werden könnten. Ein Anspruch gegen die die Insolvenzschuldnerin finanzierende Bank auf Ausgleich der Insolvenzforderungen sei nicht ersichtlich, resultiere insbesondere nicht aus der Vergabe von Darlehen, selbst wenn hierdurch ein Insolvenzantrag verhindert worden wäre. Eine Insolvenzverschleppung stelle dies nicht dar. Soweit die Beklagten einen Anspruch gegen Abschlussprüfer wegen Fehler beim Testat geltend machten, fehle es an jeglichen Ausführungen, welcher Schaden der Insolvenzschuldnerin hierdurch entstanden sein solle. Eine fehlerhafte Information der Gesellschafter durch das Testat würde nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Insolvenzschuldnerin führen. Der Beklagte zu 1) könne sich nicht mit Erfolg auf § 172 Abs. 5 HGB berufen. Insoweit fehle es bereits an einem bilanzierten Gewinn, da alle Bilanzen bis zum Zeitpunkt der Ausschüttungen nur Verluste ausgewiesen hätten. Die Herabsetzung der Einlage sei erst am 21.05.2015 eingetragen worden, während es sich bei den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen jedenfalls in Höhe eines die Klageforderung bei weitem übersteigenden Anteils unstreitig um Altforderungen gehandelt habe. Die fünfjährige Ausschlussfrist ab Eintragung der Herabsetzung der Einlage ins Handelsregister sei bei Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen. Die Haftung des Beklagten zu 1) bestehe auch nach seinem Ausscheiden durch Anteilsübertragung auf die Beklagten zu 2) für die Dauer von fünf Jahren nach Eintragung seines Ausscheidens in das Handelsregister fort. Auch diese Frist sei bei Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen. Auf den Zeitpunkt der Ausschüttungen komme es hingegen nicht an. Ohne Erfolg rügten die Beklagten auch, die Haftung des Beklagten zu 1) sei entgegen § 160 Abs. 1 S. 1 HGB nicht in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt. Denn das vorliegende Verfahren diene gerade dieser Feststellung. Mit Schadensersatzansprüchen gegen die die Insolvenzschuldnerin finanzierende Bank könnten die Beklagten gegenüber dem Kläger nicht gemäß § 387 BGB aufrechnen. Darüber hinaus fehle es auch, wie bereits ausgeführt, an einem solchen Anspruch auf Schadensersatz. Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte zu 1) auf Verjährung. Die Ausschlussfrist für die Nachhaftung sei in den §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1 HGB abschließend geregelt. Auch die Beklagte zu 2) hafte dem Kläger gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1) gemäß § 171 Abs. 1 HGB in voller Höhe und ohne sich auf die zuvor erfolgte Herabsetzung der Einlage berufen zu können. Ob die Beklagte zu 2) in die Nachhaftung des Altkommanditisten, des Beklagten zu 1), aus § 174 HGB eintrete, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Für eine solche Haftung des Neukommanditisten spräche der Wortlaut des § 174 HGB, wonach Gläubiger, deren Forderungen zum Zeitpunkt der Eintragung begründet gewesen seien, die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen hätten, so dass dem Kommanditisten insoweit keine Haftungsbegrenzung gemäß § 171 HGB zugutekomme. In der Folge könne der Kommanditanteil nur unter Einschluss der darauf lastenden Haftung auf einen Neukommanditisten übertragen werden. Denn dieser trete mit allen Rechten und Pflichten in die Stellung des Altkommanditisten ein. Dem stehe nicht entgegen, dass neben dem Neukommanditisten auch der durch die Übertragung des Kommanditanteils ausgeschiedene Altkommanditist für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 160 Abs. 1 HGB hafte, da es sich hierbei um eine eigenständige Nachhaftung handele, die dem Gläubigerschutz diene. Einer solchen Haftungsausweitung vom Alt- auf den Neukommanditisten werde demgegenüber entgegengehalten, es bestünde kein Bedürfnis, dass neben dem Altkommanditisten auch der neue Kommanditist den Altgläubigern gegenüber über die von ihm übernommene Einlage hinaus hafte, da die Altgläubiger durch die Nachhaftung des Altkommanditisten ausreichend geschützt seien. Für eine solche Begrenzung der Haftung auf den Altgläubiger hat das Landgericht kein Erfordernis gesehen, weil die Haftungserstreckung auf den Neukommanditisten einem effektiven Gläubigerschutz diene. Ziel des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsrechtes im Handelsgesetzbuch sei ein hoher Gläubigerschutz gewesen, der gerade auch durch die Haftungserstreckung auf den Neukommanditisten gewährleistet werde. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Übertragung des Kommanditanteils im Belieben von Alt- und Neukommanditist stehe, während die Altgläubiger hierauf keinen Einfluss nehmen könnten. Angesichts dessen sei eine Begrenzung der fünfjährigen Nachhaftung auf den Altgläubiger nicht geboten, zumal den Neukommanditisten bei jeder Übernahme eines Kommanditanteils das Risiko treffe, dass die Einlage nicht vollständig erbracht sei und er insoweit auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte. Dass ihn auch bei einer Herabsetzung der Einlage diese Nachhaftung treffe, sei der Übernahme eines Kommanditanteils immanent. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Der Beklagte zu 1) macht geltend, das Landgericht habe nicht festgestellt, ob an ihn ein Teil seiner Einlage zurückgezahlt worden sei. Es habe lediglich festgestellt, dass er die Einlage i.H.v. 600.000 € in voller Höhe erbracht und dass er in 2006 und 2007 zwei Liquidationsausschüttungen, die bereits im Beteiligungsprospekt vorgesehen gewesen seien, in Höhe von zusammen 96.000 € empfangen habe. Zum Stand des Kapitalkontos des Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der Auszahlung habe das Gericht keine Feststellung getroffen. Es habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im Jahr 2005 Verluste i.H.v. 5.364.412,50 € und im Jahr 2006 Verluste i.H.v. 414.515,21 € erzielt habe und hieraus die Schlussfolgerung gezogen, dass im Zeitpunkt der Zahlungen sein Kapitalkonto unter den Betrag der geleisteten Einlage gesunken sei. Die Schlussfolgerung, dass dann, wenn die Gesellschaft Verluste erleide, das Kapitalkonto eines Kommanditisten negativ werde, sei nicht zwingend, da sich Veränderungen auf dem Kapitalkonto auch durch Einzahlungen und Auszahlungen ergeben könnten. Beispielsweise könne es sein, dass das von ihm gezahlte Agio i.H.v. 3 % der Zeichnungssumme als Einzahlung seinem Kapitalkonto gutgeschrieben worden sei, wozu keine Feststellungen getroffen worden seien. Es seien auch keine Feststellungen dazu getroffen worden, in welcher Höhe der Beklagte zu 1) an den in der Gesellschaft entstandenen Verlusten beteiligt gewesen sei. Möglich sei eine disquotale Verlustverrechnung. Auf die Vorlage des Kapitalkontos des Beklagten zu 1) könne daher nicht verzichtet werden. Es seien Feststellungen dazu zu treffen, ob durch die Auszahlungen der Bestand des Kapitalkontos des Beklagten zu 1) unter die Haftsumme gefallen sei. Möglich sei es, dass die Vorlage des Kapitalkontos des Beklagten zu 1) ergebe, dass dieser entweder gar nicht oder nur in einem geringeren Umfang, als es seiner Verurteilung entspreche, hafte. Ein Fall des § 171 Abs. 4 S. 1 HGB liege nicht vor, da durch die Zahlung an ihn sein Kapitalkonto nicht verändert worden sei. Es sei unverändert geblieben, da die Verluste laut den vorgelegten Bilanzen vorgetragen worden seien. Auch ein Fall des § 171 Abs. 4 S. 2 HGB liege nicht vor, da mangels ausschüttungsfähigen Gewinns keine Gewinnanteile entnommen worden seien. Es stelle sich auch weiterhin die Frage, ob die Verluste in den Bilanzen richtig ermittelt worden seien. In 2005 habe die Gesellschaft ein positives Betriebsergebnis i.H.v. 2.945.881,290 € erzielt. Der Verlustausweis habe auf 2 GuV Positionen, nämlich auf einer degressiven Abschreibung i.H.v. 4.171.142 € und auf Kosten in der Investitionsphase i.H.v. 2.972.118,55 € beruht. Bei beiden Positionen handele es sich um Abschreibungen, welche die Liquidität der Gesellschaft nicht gemindert hätten. Aus der Bilanzposition des Anlagevermögens und aus den vorgenommenen Abschreibungen ergebe sich, dass die Anschaffungskosten des Schiffes 33.920.727,57 € betragen hätten. Aus einer 20-jährigen Betriebszeit des Schiffes ergebe sich eine Jahres-Afa von 5 % gleich 1.696.036 €. Der Unterschied zur vorgenommen degressiven AfA i.H.v. 4.171.142 betrage 2.475.106 €. Die angesetzten Kosten in der Investitionsphase i.H.v. 2.972.118,55 € seien ebenfalls auf die Laufzeit des Schiffes abzuschreiben, woraus sich eine jährliche AfA i.H.v. 148.605,90 € ergebe. Hieraus folge eine Ergebnisverbesserung von 2.863.582,65 €. Aus den beiden Positionen ergebe sich, dass in 2005 nicht ein Verlust, sondern ein Gewinn entstanden sei. Gleiches gelte für das Jahr 2006. So sei 2006 nicht ein Verlust i.H.v. 414.515,21 €, sondern ein Gewinn i.H.v. 1.485.420,10 € entstanden. Soweit das Landgericht der Auffassung sei, es sei nicht ausreichend, dass die Beklagten die Richtigkeit der Bilanzen bestritten hätten, weil Kommanditisten die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe, dass eine Ausschüttung seine Haftung nicht wieder begründet habe, gehe es hierum vorliegend nicht. Es sei vielmehr darüber zu entscheiden, ob eine Haftung des Beklagten zu 1) überhaupt begründet worden sei. Dies sei zu verneinen, wenn das Kapitalkonto nicht durch Ausschüttungen gemindert worden sei. Die vorgelegten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen ließen nicht erkennen, wer diese erstellt habe und wer die Verantwortung hierfür trage. Sie könnten daher keine Basis für die Beurteilung sein, dass die Gesellschaft in den Jahren 2005 und 2006 Verluste in der vom Gericht festgestellten Höhe erwirtschaftet habe. Soweit das Gericht es für nicht erheblich gehalten habe, dass die Zahlungen nicht an ihn, den Beklagten zu 1), sondern an einen Treuhänder erfolgt sei, ohne zugleich Feststellungen zu dem Treuhandverhältnis zu treffen, fehlten auch Feststellung dazu, aus welchen Gründen diese Zahlungen ihm, dem Beklagten zu 1), zuzurechnen seien. Er habe vorgetragen, dass der Treuhänder nicht bevollmächtigt gewesen sei, Zahlungen für ihn entgegenzunehmen. Es habe an einem Auftragsverhältnis gefehlt. Aufgrund der Zahlungen an ihn habe der Treuhänder einen Freistellungsanspruch gegen ihn haben können, den sich der Kläger hätte abtreten lassen können, was jedoch nicht geschehen sei. Es reiche nicht aus, dass das Gericht festgestellt habe, dass die Zahlungen von der Insolvenzschuldnerin stammten. Es müsse auch feststellen, dass der Beklagte zu 1) die Zahlungen von der Insolvenzschuldnerin erhalten habe. Der vom Gericht angestellte Vergleich mit einer Bank ziehe nicht, da Banken im Zahlungsverkehr stets bevollmächtigt seien, Zahlungen für den Kontoinhaber entgegenzunehmen. Er habe jedoch kein Konto bei der Treuhänderin gehabt. Es bestünden auch Bedenken hinsichtlich der Höhe der Inanspruchnahme. Er sei nur verpflichtet, den durch die Auszahlung entstandenen Fehlbetrag auszugleichen, hafte aber nicht im Falle späterer Verluste. Eine eventuelle Haftung könne daher nur anhand des Standes seines Kapitalkontos im Zeitpunkt der Auszahlung ermittelt werden. Auch sei die Aufrechnung begründet. So sei laut der Insolvenztabelle eine Darlehensforderung der C Bank für den Ausfall i.H.v. 13.177.899,97 € vom Kläger festgestellt worden. Er habe gegenüber diesem Anspruch die Aufrechnung erklärt, wobei sich die Aufrechnungsbefugnis aus der von der Kreditgeberin gemeinsam mit der Insolvenzschuldnerin begangenen Insolvenzverschleppung ergebe. Er könne gegenüber dem Kläger aufrechnen, da der Kläger in Prozessstandschaft für die Gläubiger handele. Auch sei nicht zutreffend, wenn das Landgericht die Auffassung vertrete, es sei unerheblich, dass sich die Bank an einer Insolvenzverschleppung beteiligt habe, da die Vergabe von Darlehen an eine insolvenzreife Gesellschaft zulässig sei. Es gehe hier nicht um das Schiffsdarlehen, sondern um die Kredite, welche die Insolvenzschuldnerin nach Eintritt der Überschuldung und der daraus folgenden Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gewährt habe, damit sie den Geschäftsbetrieb habe fortführen können. Wäre das Schiff 2009 nach Eintritt der Überschuldung verkauft worden, so wären Überschuldung und Buchwert des Schiffes höher gewesen als der Kreditbetrag, d.h. es wäre bei dem sofortigen Verkauf des Schiffes ein Überschuss erzielt worden, der ausgereicht hätte um alle Gläubiger zu befriedigen. Erst durch diese Verschleppung sei es zu einer derartigen Anhäufung von Schulden gekommen, so dass es zu einer Haftung der Kommanditisten gekommen sein könne. Der mit der Klage geltend gemachte Betrag stelle den Schaden dar, mit dem er gegenüber der Klageforderung aufrechnen könne. Der Bank seien Pflichtverletzungen vorzuwerfen, weil vor jeder Kreditvergabe die Kreditwürdigkeit des Schuldners zu prüfen sei und die Bank daher bewusst die insolvente Gesellschaft finanziert und damit die Schädigung der Gesellschafter in Kauf genommen habe. Für die vom Landgericht festgestellte Nachhaftung gemäß § 174 HGB fehle es an einer Feststellung, wann die Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragen worden sei. Denn die Nachhaftung sei der Höhe nach auf die Forderungen beschränkt, die im Zeitpunkt der Eintragung begründet gewesen seien. Es komme also auf den Stand seines Kapitalkontos im Zeitpunkt der Eintragung an. Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dass sie keine Kommanditistenhaftung treffe, weil die Einlage i.H.v. 50.400 € unstreitig erbracht worden sei. Nicht richtig sei, wenn das Landgericht davon ausgehe, dass am 21.05.2015 eine Kapitalherabsetzung eingetragen worden sei. Richtig sei allein, dass der Beklagte zu 1) am 01.09.2006 mit einer Einlage i.H.v. 600.000 € im Handelsregister eingetragen worden und dass er am 21.05.2015 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Eine Kapitalherabsetzung sei nicht im Handelsregister eingetragen worden. Selbst wenn dies vorher der Fall gewesen sein sollte, hätte sie, die Beklagte zu 2), nur einen Kapitalanteil i.H.v. 50.400 € erworben. Dies würde sodann den Höchstbetrag der Kommanditistenhaftung darstellen. Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie als Neukommanditistin eine Nachhaftung als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) treffe, spreche hiergegen bereits der Wortlaut des Gesetzes, wonach Gläubiger, deren Forderung zur Zeit der Eintragung „begründet“ gewesen seien, die Herabsetzung nicht gegen sich gelten lassen müssten. Da es sich um begründete Forderungen handeln müsse, könne es sich nur um Forderungen gegen den Altkommanditisten handeln, gegenüber dem Neukommanditisten könnten zu diesem Zeitpunkt keine Forderungen begründet sein. Hieraus folge, dass der Kommanditist allein für seine im Zeitpunkt seines Ausscheidens begründeten Forderungen nach § 160 HGB hafte. Der Neukommanditist sei Gesellschafter mit seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage geworden. Ihn treffe keine Haftung für Verbindlichkeiten des Altgesellschafters. Aus der herabgesetzten Haftungssumme seien keine Ausschüttungen mehr vorgenommen worden. Zwar gehe mit der wirksamen Anteilsübertragung die Rechtsstellung des Altkommanditisten vollumfänglich auf den Neukommanditisten über. Dies sei jedoch gemäß §§ 173 Abs. 1, 171 HGB nur mit dem übertragenen herabgesetzten Kommanditanteil der Fall. Bei Übertragung des Kommanditanteils sei die Herabsetzung der Haftung bereits wirksam. Es sei auch kein Grund ersichtlich, den Gläubigern, denen im Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister nach § 160 Abs. 1 HGB Ansprüche gegen den Altgesellschafter zustünden, einen zusätzlichen Schuldner in der Person des Neukommanditisten zur Verfügung zu stellen. Die Haftung des Altkommanditisten in Höhe der ursprünglichen Haftsumme gegenüber Altgläubigern sei in dem Zeitpunkt, als sie, die Beklagte zu 2), den herabgesetzten Kapitalanteil erworben habe, nicht mehr mit dem erworbenen Kommanditanteil verbunden gewesen, sondern allein unter die Haftung des ausgeschiedenen Altkommanditisten gefallen. Schließlich vertreten die Beklagten nunmehr die Auffassung, der Beklagte zu 1) hafte nicht als Direktkommanditist, sondern als Erwerber, weil er seine Kommanditbeteiligung von der Treuhänderin im Wege der Sonderrechtsnachfolge erhalten habe, die gemäß Emissionsprospekt das Emissionskapital in Höhe von mindestens 10.000.895 € im eigenen Namen aufzubringen gehabt habe. Die Zahlungen der Treuhänderin an den Beklagten zu 1) hätten ihren Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern im Zeichnungsschein gehabt. Bei der Zahlung von je 48.000 € habe es sich um die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung gehandelt, die sich aus dem Anlageprospekt ergeben habe und nicht um die Rückzahlung von Kommanditkapital. Entgegen der Auffassung des Klägers nehme auch das zurückgezahlte Agio an der Kommanditistenhaftung nicht teil. Zudem habe die Hauptgläubigerin die Insolvenzverschleppung ermöglicht, indem sie fällige Tilgungsraten aus dem Jahr 2004 gestundet habe. Wäre der Insolvenzantrag rechtzeitig bei Eintritt einer bilanziellen Überschuldung im Jahr 2009 gestellt worden, hätte die Verwertung des Schiffes zu einer Befriedigung der Gläubiger geführt. Bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Hauptgläubigerin sei der geltend gemachte Anspruch nicht entstanden oder erheblich niedriger ausgefallen. Für die eingetretenen Ausfälle sei allein die Treuhänderin verantwortlich, die den Anlegern auf Schadensersatz hafte. Der Kläger habe daher seine Ansprüche gegenüber der Treuhänderin geltend zu machen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Kleve vom 20.11.2018 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend und hält den Ausführungen der Beklagten entgegen, dass es nicht auf Feststellungen des Landgerichtes zu einem Treuhandverhältnis ankomme, da die Beklagten als Kommanditisten der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen gewesen seien bzw. sind und es sich bei ihnen daher offensichtlich um Direktkommanditisten gehandelt habe. Das Treuhandverhältnis sei daher nicht von Belang. Bei der B GmbH handele es sich lediglich um eine Verwaltungstreuhänderin und nicht um eine die Beteiligung für die Beklagten haltende Treuhänderin. Soweit die Beklagten sich pauschal gegen die vorgetragenen Jahresergebnisse wendeten, sei dies unbeachtlich. Es reiche nicht aus die Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Der Einwand sei zudem präkludiert, da die Beklagten erstinstanzlich ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der behaupteten Haftungsunschädlichkeit der Ausschüttungen nicht nachgekommen seien. Zudem seien die Beklagten als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin an der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses beteiligt gewesen, während er die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin und damit außenstehende Dritte vertrete. Die Jahresabschlüsse stammten daher aus der Sphäre der Beklagten und nicht aus seiner Sphäre. Außenstehende Dritte jedoch seien nicht verpflichtet, eine Kapitalkontenaufstellung vorzulegen. Wie die Beklagten selber eingeräumt hätten, seien keine ausschüttungsfähigen Gewinne erzielt worden, so dass es sich bei den erfolgten Ausschüttungen auch nach ihrer Erkenntnis nicht um Gewinn-, sondern um Liquiditätsausschüttungen handeln müsse. Unerheblich sei dagegen, woher diese Liquidität stamme. Relevant sei lediglich, dass sie nicht durch handelsrechtliche Gewinne gedeckt gewesen seien. Maßgeblich seien nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH allein die handelsrechtlichen Gewinne bzw. Verluste. Diese ergäben sich aus dem jeweiligen Jahresfehlbetrag. Ein Rückzahlungsanspruch sei auch nicht in Höhe eines von ihm, dem Beklagten zu 1), gezahlten Agios ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig davon, ob das Agio nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen dem Eigenkapital zuzurechnen sei, ob seine Rückzahlung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen oder die Rückzahlung ausdrücklich als Rückzahlung des Agios bezeichnet oder ohne Angabe eines Zahlungsgrundes geleistet worden sei. Auch dieser Vortrag sei zudem präkludiert. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass der Tatbestand der Insolvenzverschleppung nicht erfüllt sei. So habe die Hauptgläubigerin kein weiteres Darlehen zur Abwendung einer Insolvenz bereitgestellt, sondern lediglich Tilgungsraten aus der ursprünglichen Darlehensforderung aus dem Jahr 2004 gestundet. Eine Beteiligung an einer fraglichen Insolvenzverschleppung könne daher nicht angenommen werden. Die Ausführungen der Beklagten zu einem zur Aufrechnung gestellten Anspruch gegen die Hauptgläubigerin seien daher unbeachtlich. Die Beklagten könnten auch nicht einwenden, dass ihnen der Zeitpunkt der Eintragung der Haftungsherabsetzung unbekannt sei. Es handele sich um einen aus der Sphäre der Beklagten stammenden Umstand. Im Rahmen der Tatbestandserörterung habe das Landgericht festgestellt, dass die Eintragung der Haftungsherabsetzung am 13.05.2013 und die Eintragung der Rechtsnachfolge am 21.05.2015 erfolgt seien. Das im Rahmen der Urteilsgründe abweichende Datum sei eine offensichtliche Verwechslung. Die Forderung der Hauptgläubigerin zum Zeitpunkt der Eintragung der Haftungsherabsetzung sei bereits lange begründet gewesen. Im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen sei diese Forderung lediglich gestundet worden, so dass die Beklagten dieser Forderung als Altverbindlichkeit die Haftungsherabsetzung nicht entgegenhalten könnten. Beide Beklagten hafteten zudem in Höhe der ursprünglichen Haftsumme als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) würden die allgemeinen Regeln für eine Anteilsübertragung gelten. Danach trete der Erwerber aufgrund der Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Veräußerers ein und hafte deshalb in demselben Umfang, in dem jener vor der Übertragung gehaftet habe. Im Hinblick auf die Haftung nach den §§ 171, 172 HGB und die Leistung der Einlage würden der Veräußerer und der Erwerber als Einheit behandelt. Da somit nach der gesetzlichen Regelung des § 173 Abs. 1 HGB der Erwerber als Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Veräußerers eintrete, wirkten Leistungen des Veräußerers auf die Einlage ebenso zu Gunsten des Erwerbers, wie umgekehrt Rückzahlungen an den Veräußerer zulasten des Erwerbers gingen, wobei Letzteres unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung gelte. Diesen Grundsätzen folgend vermindere eine Herabsetzung der Haftsumme vor einer Anteilsübertragung das Haftungsrisiko des Erwerbers nicht. Es werde auch keine ungerechtfertigte Schuldnervermehrung zu Gunsten der Gläubiger bewirkt, da dies bei der Rechtsnachfolge in einen Kommanditanteil durch Veräußerung nach § 173 Abs. 1 HGB grundsätzlich der Fall sei. Die Beklagte zu 2) hafte daher in Höhe der vor dem Erwerb durch Übertragung an ihren Rechtsvorgänger erfolgten Ausschüttungen, durch die die Haftung bezogen auf den gegenständlichen Kommanditanteil gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt sei. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass sie diese Auszahlungen an den Veräußerer des Kommanditanteiles nicht dem Handelsregister habe entnehmen können. Denn ob ein Kommanditist seine persönliche Haftung durch Leistung der Einlage ausgeschlossen habe oder ob die Haftung durch schädliche Auszahlungen an ihn wieder aufgelebt sei, ergebe sich auch sonst nicht und für niemanden aus dem Handelsregister. Die Herabsetzung der Haftsumme wirke sich erst nach Ablauf der fünfjährigen Nachhaftungsfrist für die Beklagte zu 2) aus. Der Beklagte zu 1) sei vollständig ausgeschieden, so dass dessen Anteil vollständig auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Dies umfasse die Haftung in der ursprünglichen Höhe für die Restlaufzeit ab Eintragung der Herabsetzung. Nur so werde der gewünschte Gläubigerschutz effektiv umgesetzt. Der Beklagten zu 2) sei diese Nachhaftung auch objektiv zumutbar, da sie selbst aus dem Handelsregister ersehen könne, wann die Herabsetzung eingetragen worden sei und somit errechenbar sei, wann die fünfjährige Nachhaftungsfrist ablaufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten zu 1) geflossenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 96.000 € nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zu. Die Beklagten haften dem Kläger gesamtschuldnerisch. Anspruch gegen den Beklagten zu 1): 1.) Der Kläger ist als wirksam bestellter Insolvenzverwalter zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB berechtigt. Ein Kommanditist haftet den Gläubigern der Kommanditgesellschaft gem. § 171 Abs.1 Hs. 1 HGB unmittelbar bis zu dem Betrag seiner in das Handelsregister der Kommanditgesellschaft eingetragenen Haftsumme. §§ 171, 172 HGB ermächtigt den Insolvenzverwalter, die Rechte der Gesellschaftsgläubiger aus § 171 Abs. 1 HGB gegenüber den Kommanditisten geltend zu machen. Wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung unangegriffen ausgeführt hat, hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Insolvenztabelle hinreichend Gläubigerforderungen in Höhe von mehr als 13 Millionen € dargetan, die zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Für eine substantiierte Darlegung der vom Insolvenzverwalter eingeklagten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger genügt es, dass der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorlegt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, juris, Rn. 14 f.). Einer Darlegung, in welcher Reihenfolge der Insolvenzverwalter die Forderungen einklagt, bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rn. 17), da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage ohnehin nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, juris, Rn. 17). 2.) Der Beklagte zu 1) haftet den Gesellschaftsgläubigern als im Handelsregister mit einer Hafteinlage in Höhe von zunächst 600.000 € eingetragener Kommanditist in Höhe der an ihn in den Jahren 2006 und 2007 jeweils ausgekehrten Beträge von 48.000 € und damit in Höhe von insgesamt 96.000 €, §§ 171, 172 Abs. 4 HGB. a.) Ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges ist der Beklagte zu 1) am 1. September 2006 als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin mit einem Kapitalanteil von zunächst 600.000 € ins Handelsregister eingetragen worden. Dass dies im Wege der Sonderrechtsnachfolge erfolgt ist, spielt für seine Haftung als eingetragener Direktkommanditist keine Rolle. b.) Der Beklagte zu 1) hat zwar die Einlage in Höhe von 600.000 € eingezahlt. Jedoch hat er in den Jahren 2006 und 2007 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 96.000 € erhalten. Hierdurch gilt seine Einlage als insoweit nicht geleistet, § 172 Abs. 4 HGB. aa.) Die Haftung des Kommanditisten ist zwar ausgeschlossen, soweit der Kommanditist eine Einlage in Höhe der eingetragenen Haftsumme geleistet hat (§ 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB). Dies gilt jedoch nur, soweit die Haftung des Kommanditisten nicht nach § 172 Abs. 4 HGB (zum Beispiel durch die Rückzahlung der Einlage) wiederaufgelebt ist. Die §§ 171 Abs. 1 Hs. 2 und 172 Abs. 4 HGB stehen daher in einem funktionalen Zusammenhang: Die Haftung des Kommanditisten für Gesellschaftsschulden ist nur dann auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen beschränkt, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat (Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 3. Aufl. 2014, HGB § 172 Rn. 19). Hat der Kommanditist dagegen dasjenige, was er zur Befreiung von der persönlichen Haftung eingebracht hat, wieder zurückerhalten, wird er so behandelt, als hätte er gar nicht erst geleistet. Seine persönliche Haftung lebt wieder auf. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur stellt dabei jede Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem Vermögen der Gesellschaft ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wird, eine Rückzahlung der Einlage gem. § 172 Abs. 4 HGB dar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - II ZR 239/16, juris, Rn. 16 mwN; Urteil vom 13. Februar 1967 - II ZR 158/65 -, Rn. 32, juris; OLG Hamm, Urteil vom 07. Juli 2010 – 8 U 106/09 –, Rn. 29, juris; Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 172 Rn. 20; Thiessen in: Staub, HGB, 5. Auflage 2019, § 172 HGB, Rn. 82; Strohn, aaO, § 172 Rn. 20). Nach § 172 Abs. 4 HGB ist daher jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (BGH, Urteil vom 05. Mai 2008 – II ZR 105/07 –, juris, Rn. 10). bb.) Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger eine haftungsauslösende Rückgewähr der Einlage des Beklagten zu 1) durch die Ausschüttungen in den Jahren 2006 und 2007 in Höhe von insgesamt 96.000 € hinreichend dargelegt hat. Der zusätzlichen Vorlage einer den Beklagten zu 1) betreffenden Kapitalkontenaufstellung zum Zeitpunkt der Ausschüttungen bedurfte es nicht. (1) Der Kläger hat durch Vorlage der festgestellten Jahresabschlüsse sowie der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnungen der Insolvenzschuldnerin für die Zeit ab dem 01. Januar 2005 sowie die sich anschließenden Jahre nachgewiesen, dass die Insolvenzschuldnerin von Beginn an ausschließlich in ganz erheblichem Umfang negative Jahresergebnisse erzielte. Hieraus hat er zu Recht geschlussfolgert, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten dementsprechend durchweg negativ waren, so dass die Ausschüttungen den ohnehin schon negativen Kapitalanteil des Beklagten zu 1) weiter gemindert haben. Die Einwendungen der Beklagten gegen die der Darlegung des Klägers folgende Annahme des Landgerichts, dass vorliegend aus den nachweislich von Anfang an erlittenen Verlusten ein negatives Kapitalkonto der Kommanditisten folge, überzeugen nicht. Im Prozess hat der Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter nur die Tatsache geschehener Zuwendungen an den Kommanditisten zu belegen, während Letzterer die Voraussetzungen ihrer Haftungsunschädlichkeit nachzuweisen hat (Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 172 Rn. 45; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 38. Auflage, § 172 Rn. 6). Insoweit kann der Insolvenzverwalter zwar im Rahmen sekundärer Darlegungslast gehalten sein, zu Geschäftsergebnissen vorzutragen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Kommanditist - wie hier nicht geschehen - wenigstens geltend macht, es seien Gewinne in einer relevanten Größenordnung erzielt worden (BGH, Urteil vom 11.12.1989 - II ZR 78/89 -, a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2018 – 5 U 65/18 –, Rn. 76, juris). Vorliegend machen die Beklagtenmit der Berufung indes selber ausdrücklich geltend, dass die Insolvenzschuldnerin keine ausschüttungsfähigen Gewinne erzielt hat (Berufungsbegründung, Seite 2 unten). Zu der Kapitalkontenentwicklung des in Anspruch genommenen Kommanditisten hat dagegen nicht der Insolvenzverwalter als außenstehender Dritter, sondern dieser selber vorzutragen, will er geltend machen, die Kapitalkontenentwicklung weise trotz der vorgetragenen durchweg negativen Geschäftsergebnisse keinen negativen Verlauf auf. (2) Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung spekulieren, dass sich Veränderungen auf dem Kapitalkonto auch durch Einzahlungen und Auszahlungen ergeben könnten, ohne solche Zahlungen konkret darzulegen, sind die Ausführungen nicht geeignet, das Ergebnis des Landgerichts in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die lediglich als Möglichkeit geltend gemachte Vermutung, das Agio könne seinem Kapitalkonto gutgeschrieben worden sein. Sollten die Beklagten behaupten wollen, dass dies tatsächlich erfolgt sei, wäre diese Behauptung in der Berufungsinstanz zudem verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten nicht negativ gewesen seien, weil die Bilanzen der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2006 und 31.12.2007 noch ein (positives) Gesamtkapital der Insolvenzschuldnerin ausgewiesen habe. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass ausweislich des Handelsregisters nach dem Beitritt des Beklagten zu 1) die Beteiligungen aller Kommanditisten mehr als 13 Millionen € betrugen, das Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2005 jedoch nur noch knapp 6 Millionen € betrug und Ende 2007 auf weniger als 2,5 Millionen € gesunken war, so dass ein die Einlagen übersteigendes Eigenkapital gerade nicht vorhanden gewesen ist. Ebenso fehlt es an konkreten Ausführungen dazu, weswegen der Beklagte zu 1) disquotal an den Verlusten beteiligt gewesen sein sollte, wie die Beklagten dies erstmals in der Berufungsinstanz als Möglichkeit in den Raum stellen. Warum der Beklagte zu 1) gar nicht oder nur in geringerem Umfang, als es seiner Verurteilung entspricht, haften sollte, ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag ebenso wenig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die vorgelegten, festgestellten Jahresabschlüsse mit Gewinn- und Verlustrechnungen hinreichend dargetan, dass über die Jahre, in denen der Beklagte zu 1) Zahlungen erhielt, Verluste zu verzeichnen waren und keine Gewinne erzielt wurden. Maßgeblich ist auf die Bilanzen und nicht - wie von den Beklagten für richtig gehalten - auf einen für jeden Auszahlungszeitpunkt zu fertigenden Vermögensstatus abzustellen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.12.1989 - II ZR 78/89 -, DB 1990, 415 ff.). Entscheidend ist allein, dass bereits im maßgeblichen Zeitraum, in dem die Zahlungen erfolgten, die Gesellschaft nur Verluste erzielte und damit die Konten der Kommanditisten, auch des Beklagten zu 1), durchgängig unter dem Betrag der Haftsumme lagen und nicht, wie die Beklagten geltend machen, erst in einem Zeitraum ab 2009. Anhaltspunkte dafür, dass während der jeweiligen Jahre und zum Zeitpunkt der Ausschüttungen die Konten dennoch ausgeglichen waren bzw. entsprechende Gewinne erzielt wurden, liegen nicht vor. Auch insoweit gilt, dass es Sache des Kommanditisten ist, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB dennoch nicht erfüllt sind (vgl. Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, § 172 Rn. 55 m.w.N; vgl. auch OLG München, Urteil vom 26. August 2015 – 7 U 3400/14 –, Rn. 28 - 30, juris). Hierzu gibt aber der Vortrag der Beklagten nichts her. Soweit sie erstmals in der Berufungsinstanz geltend machen, es sei fraglich, ob die Verluste in den vorgelegten Bilanzen richtig ermittelt worden seien, und hierzu eigene Berechnungen anstellen, ist der zugrunde liegende Tatsachenvortrag, etwa zur angenommenen 20-jährigen Betriebszeit des Schiffes nicht nur in der Berufungsinstanz neu, bestritten und damit als verspätet nicht zu berücksichtigen, § 531 ZPO. Er steht auch in Widerspruch zu den prospektierten wirtschaftlichen Grundlagen, wonach die Anschaffungskosten des Schiffes über einen Zeitraum von 15 Jahren und 11 Monaten abgeschrieben werden und die degressive Abschreibung bis zum Jahr 2013 vorgesehen ist (vgl. S. 37 des Emissionsprospektes, Bl. 251 GA). Auch eine Berechnung unter Berücksichtigung von geringeren Abschreibungen als tatsächlich bilanziert - wie von den Beklagten erstmals in der Berufungsbegründung vorgenommen - verbietet sich. Zutreffend hat der BGH insoweit ausgeführt, dass dann, wenn im Interesse der Steuervergünstigung eine von der Steuerbilanz abweichende Handelsbilanz, die Gewinne und Verluste unbeeinflusst von den Sonderabschreibungen ausweist, nicht aufgestellt wird - wie dies auch vorliegend gesellschaftsvertraglich in § 12 (Bl. 90 des Emissionsprospektes) vorgesehen ist -, sich auch die Frage, ob die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern wieder aufgelebt ist, nur auf der Grundlage der Verluste und Gewinne beurteilen lässt, wie sie sich aus der mit der Steuerbilanz identischen Handelsbilanz ergeben (BGH, Urteil vom 11.12.1989 – II ZR 78/89 –, BGHZ 109, 334-344, Rn. 13). Das Betriebsergebnis ist daher für die Ermittlung der Unterdeckung der Kapitalkonten nicht von Relevanz, sondern allein die handelsrechtlichen Gewinne und Verluste (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.04.2009 - II ZR 88/08 -, juris Rn. 9). Dass die eingetretenen Verluste in den aufgestellten Bilanzen der Jahre 2006 bis 2008 – aus steuerlichen Gründen – vorgetragen wurden, steht dieser Beurteilung ebenfalls nicht entgegen. (3) Das Landgericht hat daher zu Recht die vom Kläger vorgelegten Bilanzen seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Dass dem Beklagten zu 1) die Jahresabschlüsse ohne einen Anhang zugesandt worden sein mögen, wie er in der Berufung geltend macht, ändert hieran ebenso wenig, wie die Beantwortung der Frage, ob die Abschlussprüfer wegen fehlerhafter oder fehlender Angaben haftbar gemacht werden könnten. Denn die Beklagten haben nach wie vor nicht dargetan, aus welchem Gesichtspunkt eine Haftung der Abschlussprüfer für vermeintliche, nicht näher dargelegter Fehler eine Inanspruchnahme der Kommanditisten aus der geltend gemachten Außenhaftung der Gläubiger ausschließen soll; entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie in der Berufungsinstanz geltend machen, der Kläger hätte Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer als Bilanzersteller und Abschlussprüfer für einen Insolvenzverschleppungsschaden geltend machen und zur Masse ziehen müssen, fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung zu Grund und Höhe eines solchen vermeintlichen Anspruchs. Nach den vorgelegten und der Beurteilung zu Grunde zu legenden Jahresabschlüssen bestehen demnach keine Zweifel daran, dass die Ausschüttungen an den Beklagten zu 1) zu Zeitpunkten erfolgt sind, in denen sein Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der Haftsumme herabgesetzt war. Die Beklagten haben schließlich selber eingeräumt, dass keine ausschüttungsfähigen Gewinne erzielt wurden und dass es sich bei den erfolgten Ausschüttungen um – finanzierte – Liquiditätsausschüttungen handeln musste. Woher diese Liquidität stammte, ist dagegen für die Frage der Kommanditistenhaftung nicht entscheidungserheblich. Es kann daher dahinstehen, ob der nicht weiter substanziierte Vortrag der Beklagten zutrifft, dass die Liquidität von der finanzierenden Bank zur Verfügung gestellt wurde. Entscheidend ist allein, dass es sich nicht um ausschüttungsfähige Gewinne der Insolvenzschuldnerin gehandelt hat. cc.) Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz nach wie vor geltend machen, es sei nicht hinreichend festgestellt, dass der Beklagte zu 1) die Zahlungen von der Insolvenzschuldnerin erhalten habe, weil er vorgetragen habe, die Treuhänderin sei nicht bevollmächtigt gewesen sei, Zahlungen für ihn, den Beklagten zu 1), entgegen zu nehmen, verkennt er, dass sich die Berechtigung und Verpflichtung der Treuhänderin zur Weiterleitung der über sie an den Beklagten zu 1) ausgeschütteten Beträge – entgegen der von ihm pauschal aufgestellten Behauptung – bereits aus dem von ihm als Anlage BK 1 vorgelegten Emissionsprospekt ergibt. Ausweislich der auf S. 30 des Prospekts festgehaltenen Regelungen wird nämlich mit der auch vorliegend vorgenommenen Direkteintragung des Kommanditanteils in das Handelsregister das Treuhandverhältnis in eine Verwaltungstreuhand umgewandelt. In diesem Rahmen ermittelt die Treuhänderin den Betrag der den Anlegern zustehenden jährlichen Ausschüttungen, fordert von der Fondsgesellschaft die hierfür nötigen Mittel an und nimmt die Auszahlung vor. Entsprechend dieser Vereinbarungen hat die Treuhänderin die prospektierten Ausschüttungen der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten zu 1) weitergeleitet. Dass die für die Ausschüttung erforderlichen Mittel der Treuhänderin von der Insolvenzschuldnerin ohne Rechtsgrund zur Verfügung gestellt worden seien, trifft daher offenkundig nicht zu. Dies wäre aber letztlich auch nicht entscheidend. Soweit die Beklagten geltend machen, die Zahlungen seien erfolgt, um der Treuhänderin den Vertrieb der wertgeminderten Anteile zu ermöglichen, kann dahinstehen, ob dies zutrifft, oder ob eine wirksame gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Ausschüttung bestand, da es für das Wiederaufleben der Außenhaftung irrelevant ist, ob und in welchem Umfang im Innenverhältnis Ansprüche bestanden bzw. bestehen (Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn a.a.O., § 172 Rn. 21). Für die Geltendmachung der Außenhaftung sind auch im Übrigen die gesellschaftsvertraglichen Regelungen irrelevant, insbesondere ist weder eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, da die Außenhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 128 HGB folgt (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018 – 5 U 65/18 –, Rn. 78 - 79, juris). 2.) Der Anspruch aus § 172 Abs. 4 HGB, § 171 Abs. 1 und 2 HGB ist zwar dann nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57 -, BGHZ 27, 51, 56 f.; Urteil vom 11.12.1989 - II ZR 78/89 -, BGHZ 109, 334, 344; Strohn, a.a.O., § 171 Rn. 96). Anhaltspunkte dafür liegen jedoch nicht vor. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, übersteigen die Summe der Ausschüttungen bei weitem, was die Beklagten auch nicht in Abrede stellen. Einwände gegen den Vortrag des Klägers zu den Gläubigerforderungen hat der Beklagte nicht erhoben. Im Umfang der jeweils widerspruchslos festgestellten Insolvenzforderungen steht auch deren tatsächliches Bestehen fest. Denn der widerspruchslosen Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle kommt auch im Verhältnis zu dem auf seine Haftsumme in Anspruch genommenen Kommanditisten die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu. Die Eintragung und Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle gem. § 178 InsO entfaltet gem. § 201 InsO Rechtskraftwirkung gegenüber der Schuldnerin, weshalb der Kommanditist mit materiell-rechtlichen Einwendungen aufgrund der widerspruchslosen Feststellungen der Forderungen in der Insolvenztabelle nach §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16 -, Rn. 21, juris; OLG München, Urteil vom 26.04.2018 - 23 U 1542/17). 3.) § 172 Abs. 5 HGB steht dem Anspruch des Klägers, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, ebenfalls nicht entgegen. Ein Gutglaubensschutz nach dieser Vorschrift setzt den Bezug von Gewinn aufgrund einer unrichtigen Bilanz voraus, die tatsächlich nicht vorhandene Gewinne ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2009 -II ZR 88/08, ZIP 2009, 1222 Rn. 12 m.w.N.). Die Ausschüttungen beruhten hier nicht auf in den vorgelegten Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen, vielmehr wiesen die festgestellten Jahresabschlüsse Verluste aus. 4.) Die klageweise geltend gemachte Forderung ist auch nicht untergegangen. Soweit die Beklagten gegenüber dem Anspruch der Hauptgläubigerin, der C Bank, deren Forderungen aus Darlehen in Höhe von 13.177.899,97 € festgestellt wurden, (hilfsweise) die Aufrechnung erklärt haben, kann letztlich dahinstehen, ob eine solche Aufrechnung im Prozess des Insolvenzverwalters gegenüber einer festgestellten Insolvenzforderung überhaupt rechtlich zulässig wäre. Denn es fehlt bereits an der hinreichend substanziierten Darlegung einer behaupteten Schadensersatzforderung des Beklagten zu 1) gegen die C Bank, mit der er gegenüber der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Forderung der Gläubiger gem. § 387 BGB aufrechnen zu können meint. So haben die Beklagten weder eine - gemeinsam mit der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin - begangene Insolvenzverschleppung der Hauptgläubigerin dargetan, noch eine der Insolvenzschuldnerin oder gar deren Gesellschaftern, d.h. den Beklagten als Kommanditisten gegenüber begangene Aufklärungspflichtverletzung. Auch das Landgericht hat – anders als von den Beklagten dargestellt – eine Insolvenzverschleppung nicht festgestellt, sondern lediglich dargelegt, dass die Bank als Gläubigerin selbst dann, wenn sie weiter finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hätte, für eine Insolvenzverschleppung der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin nicht verantwortlich wäre. Dass die die Insolvenzschuldnerin kreditierende Bank Darlehensrückzahlungs-verpflichtungen gestundet oder – was die Beklagten schon nicht näher dargelegt haben – gegebenenfalls neue Kredite an die verschuldete Insolvenzschuldnerin ausgegeben hat, kann den Vorwurf der Teilnahme an einer Insolvenzverschleppung alleine jedenfalls nicht begründen. Unabhängig davon, dass nichts dazu vorgetragen ist, dass und warum die kreditierende Bank Anhaltspunkte für eine Insolvenzverschleppung gehabt haben sollte, trifft diese keine Verantwortung für die Einhaltung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung. Insolvenzantragspflichtig ist allein die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin. Anspruchsberechtigt zur Geltendmachung eines Insolvenzverschleppungsschadens sind zudem ohnehin allein die Altgläubiger, deren Quote infolge der Insolvenzverschleppung gemindert worden ist (Naraschewski in: Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht sowie Darlehen und sonstige Leistungen der Gesellschafter in der Insolvenz, Rn. 54), nicht aber die Kommanditisten als Gesellschafter, die ihnen gegenüber im Außenverhältnis haften. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch keine rechtliche Verpflichtung der Bank gegenüber ihrem Kunden oder gar deren Gesellschaftern, darauf hinzuweisen, dass sich durch die Aufnahme eines weiteren Kredits eine Überschuldung ergeben könnte. Kreditwürdigkeitsprüfungen nehmen Banken allein im Eigeninteresse war. Zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzungen der Hauptgläubigerin, die einen aufrechenbaren Anspruch der Kommanditisten begründen könnten, sind demgemäß weder dargetan noch ersichtlich. 5.) Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann der Beklagte zu 1) seiner Inanspruchnahme auf Rückzahlung der an ihn ausgekehrten Beträge - in Höhe des 54.000 € übersteigenden Betrages - die Herabsetzung der Hafteinlage nicht entgegenhalten, weil diese grundsätzlich erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister gegenüber den Gläubigern wirksam wird und Altgläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung bereits begründet waren, die Herabsetzung nicht gegen sich gelten lassen müssen, § 174 HGB. Soweit der Vortrag der Beklagten in der Berufung dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie die Feststellungen des Landgerichtes zum Datum der Eintragung der Herabsetzung am 13.05.2013 in Abrede stellen wollen, hat der Kläger bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht das Datum der Eintragung der Herabsetzung am 13.05.2013 im Tatbestand richtig wiedergegeben hat und es sich bei der demgegenüber fehlerhaften Wiedergabe in den Entscheidungsgründen auf Seite 8 des Urteils offensichtlich lediglich um einen Schreibfehler handelt. Auf diesen vermeintlichen Widerspruch können die Beklagten das in der Berufungsinstanz erstmalige Bestreiten der Eintragung der Herabsetzung im Handelsregister daher nicht stützen. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Herabsetzung damit zu einem Zeitpunkt eingetragen wurde, als die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen – etwa der Hauptgläubigerin aus den Darlehensverträgen mit der Insolvenzschuldnerin – unstreitig in die Klageforderung weit übersteigender Höhe bereits bestanden. Mit der Eintragung der Haftsummenherabsetzung beginnt analog § 160 HGB eine fünfjährige Ausschlussfrist bezüglich der Altverbindlichkeiten, für die der Kommanditist noch in Höhe der alten Haftsumme haftet (vgl. nur Strohn, aaO, 3. Aufl. 2014, HGB § 174 Rn. 4). Diese Ausschlussfrist von 5 Jahren ab Eintragung der Herabsetzung der Einlage ins Handelsregister war – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. 6.) Auch das Ausscheiden des Beklagten zu 1) am 21.05.2015 ändert nichts an dessen Haftung in Höhe der Klageforderung. Denn seine Haftung besteht gem. §§ 160, 161 HGB für die Dauer von fünf Jahren nach Eintragung seines Ausscheidens fort. Auch diese Frist war bei Klageerhebung noch nicht verstrichen. 7.) Die Klageforderung ist auch nicht verjährt. Ansprüche aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB unterliegen der fünfjährigen Verjährung der §§ 159, 161 Abs. 2 HGB (Münch-KommHGB/K. Schmidt, § 159 Rn. 20; Hillmann in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 159 Rn. 7), sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Auflösung der Gesellschaft. § 159 Abs. 2 HGB bestimmt, dass die Verjährung mit dem Ende des Tages zu laufen beginnt, an welchem die Auflösung der Gesellschaft bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister eingetragen wird (BGH, Urteil vom 21.03.1983 – II ZR 113/82 –, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 08.02.1982 – II ZR 235/81 –, juris Rn. 10). Mit Blick auf die am 10.11.2016 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Verjährungsfrist bei Klageerhebung nicht abgelaufen. Für eine vorherige Verjährung der Ansprüche gegen die Gesellschaft ist nichts ersichtlich. Anspruch gegen die Beklagte zu 2) Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass die Beklagte zu 2) als Neukommanditistin – neben dem Beklagten zu 1) – für die vom Kläger geltend gemachten Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages von 96.000 € und damit über die vor Anteilsübertragung herabgesetzte Haftsumme hinaus gem. §§ 171 Abs. 1, 173, 160 HGB gesamtschuldnerisch haftet, §§ 128, 161 Abs. 2 HGB. Ob der Erwerber eines herabgesetzten Kommanditanteils für Verbindlichkeiten, die vor Herabsetzung der Haftsumme begründet wurden, im Umfang der ursprünglichen Haftsumme haftet, ob er also in die diesbezügliche Nachhaftung des Altkommanditisten eintritt, oder ob er lediglich in Höhe der neu eingetragenen, herabgesetzten Haftsumme haftet, wird in der Literatur streitig behandelt und ist – soweit ersichtlich – bislang weder höchst- noch obergerichtlich entschieden. Auch in der Literatur finden nur wenige explizite Stellungnahmen (bejahend Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 174 Rn. 5; verneinend Thiessen in Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 173 Rn. 96; derselbe § 174 Rdn. 13; Fedke: Kommanditistenhaftung im Spannungsfeld zwischen Anteilsübertragung und Haftsummenherabsetzung, GmbHR 2013, 180; offengelassen Ulrich, GmbHR 2019, R162, R163). Die vom Kläger für seine Ansicht herangezogene Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG 30.09.1944 – GSE 39/1943) und des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 29.06.1981 - II ZR 142/80 -, juris) behandeln andere Fallgestaltungen und lassen sich für die Begründung des von ihm gefundenen Ergebnisses nicht überzeugend heranziehen. Gegen die Argumentation des Landgerichtes, dass für eine Haftung des Neukommanditisten schon der Wortlaut des § 174 HGB spreche, wonach Gläubiger, deren Forderungen zum Zeitpunkt der Eintragung bereits begründet waren, die Herabsetzung nicht gegen sich geltend zu lassen brauchen, so dass dem Kommanditisten insoweit auch keine Haftungsbegrenzung zu Gute komme, spricht allerdings, dass § 174 HGB nur den Fall der Herabsetzung regelt und nach ganz herrschender Auffassung nicht auf den Fall der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Kommanditanteils anzuwenden ist (vgl. Fedke aaO mwN S. 182). Dann aber lässt sich mit dem Wortlaut des § 174 Halbsatz 2 HGB nur schwerlich eine Haftung des Neukommanditisten für Altverbindlichkeiten in Höhe der alten Haftsumme begründen. Für die Übertragung des Kommanditanteiles richten sich die Haftungsverhältnisse grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregelungen der §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1 HGB analog für den Altkommanditisten und gem. §§ 173 Abs.1, 171 HGB für den Neukommanditisten. Der Neukommanditist übernimmt den Kommanditanteil nach dem Prinzip der Sonderrechtsnachfolge, wonach er als Rechtsnachfolger des Veräußerers vollumfänglich in dessen Rechtsstellung als Kommanditist eintritt. Mit dem Prinzip der Sonderrechtsnachfolge begründen die Verfechter der Auffassung, die sich gegen einen Eintritt des Neukommanditisten in die Nachhaftung des Altkommanditisten wenden, ihre Auffassung, dass der Neukommanditist den Anteil nur in demjenigen Umfang erwerbe, in dem er sich bei der Übertragung bzw. deren Eintragung im Handelsregister befunden hat, nämlich mit herabgesetzter Haftsumme, und er daher auch nur in diesem Umfang hafte. Ferner spreche der persönliche Charakter der Gesellschafterhaftung gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB und der Nachhaftung des § 160 Abs. 1 HGB gegen eine Übertragung der fünfjährigen Nachhaftung auf den Neukommanditisten. Diese Überlegungen überzeugen indes nicht. Gerade das Prinzip der Sonderrechtsnachfolge spricht entscheidend für den Eintritt in die Nachhaftung des Altkommanditisten. Denn die vollumfängliche Übernahme der Rechtsstellung des Altkommanditisten beinhaltet eben auch die Übernahme von dessen Nachhaftung. Der Neukommanditist tritt mit allen Rechten, aber auch Pflichten in die Stellung des Altkommanditisten ein. Der grundsätzlich persönliche Charakter der §§ 161 Abs. 2, 160, 128 HGB steht dem nicht entgegen. So bestimmt etwa auch der Wortlaut des § 130 Abs. 1 HGB, der die Haftung des eintretenden OHG-Gesellschafters regelt, dieser hafte „gleich den anderen Gesellschaftern“ (vgl. Ulrich, GmbHR 2019, R163). Außerdem regelt der für die Frage der Haftung des Neukommanditisten maßgebliche § 174 HGB, dass der Neukommanditist nach Maßgabe der §§ 171, 172 HGB auch für Verbindlichkeiten, die vor Eintritt in die KG begründet wurden, haftet. Verbindlichkeiten, die vor Eintragung der Herabsetzung der Haftsumme gemäß § 173 Abs. 1 HGB begründet wurden, erfüllen den Tatbestand der Altverbindlichkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den „begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft“ nicht um Forderungen gegen den Altkommanditisten, sondern um solche gegenüber der Insolvenzschuldnerin, für die der Neukommanditist gem. § 173 HGB nach Maßgabe der §§ 171, 172 HGB einzustehen hat. Zwar trifft § 173 HGB keine ausdrückliche Aussage, ob diese Haftung im Fall einer vorherigen Herabsetzung der Haftsumme in Höhe der alten oder neuen Haftsumme gilt. Da der Neukommanditist gemäß § 173 Abs. 1 HGB neben dem Altkommanditisten gesamtschuldnerisch für die Einlagendeckung nach § 171 Abs. 1 HGB verantwortlich ist, besteht die in diesem Zusammenhang erwähnte Möglichkeit einer „Doppelhaftung“ von Alt- und Neukommanditist indes nicht, weil beide Kommanditisten als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB gemeinsam nur einmal in Höhe der Haftsumme haften. Allerdings spricht auch der Rechtsgedanke des § 173 Abs. 2 HGB gegen eine summenmäßige Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neukommanditist. Danach sind der Regelung des § 173 Abs. 1 HGB „entgegenstehende Vereinbarungen“ der Gesellschafter untereinander unwirksam. Nach dieser Vorschrift soll also gerade ein Gleichlauf der Haftung von Alt- und Neukommanditist erreicht werden. Eine gezielte Herabsetzung der Haftsumme vor Anteilsübertragung würde im Falle der Nichtberücksichtigung der Nachhaftung gerade das Gegenteil erreichen (vgl. Ulrich, GmbHR 2019, R163). Ein besonderes Schutzbedürfnis des Neukommanditisten davor, dass auch für ihn die Haftsummenherabsetzung erst nach Ablauf der fünfjährigen Nachhaftungszeit greift, besteht demgegenüber nicht. Die Daten zur Bemessung seines Haftungsumfangs kann er unschwer dem Handelsregister entnehmen. III . Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Streitwert des Berufungsverfahrens : 192.000,00 EUR (§ 45 Abs. 3 GKG)