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Beschluss

5 W 12/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0729.5W12.19.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Streitwertbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 21.12.2018  dahingehend geändert, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 33.292,42 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Streitwertbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 21.12.2018 dahingehend geändert, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 33.292,42 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). I. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschwerdegegner den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, gerichtet auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungsgesamthypothek für angeblich bestehende Werklohnforderungen aus einem Vertrag über die Durchführung von Trockenbauarbeiten. Das Amtsgericht Mülheim hatte zunächst durch Beschluss vom 19.7.2018 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek auf drei Grundstücken des Beschwerdegegners angeordnet. Mit Urteil vom 24.08.2018 hat das Amtsgericht Mühlheim den Beschluss vom 19.7.2018 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Berufung eingelegt und diese zunächst dahingehend beschränkt, dass sie den Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungsgesamthypothek lediglich wegen einer Forderung in Höhe von 5.128,58 € weiterverfolgte. Mit Schriftsatz vom 24.9.2018, zugestellt an den Vertreter des Beschwerdegegners am 4.10.2018, hat sie dann allerdings hilfsweise beantragt, auf den drei im Einzelnen bezeichneten Grundstücken des Beschwerdegegners zu ihren Gunsten jeweils eine Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungsgesamthypothek in Höhe von 99.877,27 € einzutragen. Mit Beschluss vom 21.12.2018 hat das Landgericht Duisburg durch den Richter am Landgericht …… als Einzelrichter festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Ziffer 2. des Vergleichs lautet: „ Mit Abschluss des Vergleichs ist der Rechtsstreit erledigt. Erledigt sind ebenfalls die Sicherungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 648, 648a BGB alte Fassung“ . Das Landgericht hat den Streitwert für Rechtsstreit und Vergleich auf 99.877,29 € festgesetzt. Mit einem durch den Klägervertreter eingereichten Beschwerdeschriftsatz vom 20.3.2019 wird darauf verweisen, der Streitwert für die Berufung betrage lediglich 5.128,58 €, da die Berufung auf diesen Betrag beschränkt gewesen sei. Mit Beschluss vom 25.4.2019 hat das Landgericht Duisburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 68 GKG zulässig. Beschwerdeführerin ist, wie der Vertreter der Klägerin mit Schriftsatz vom 2.5.2019 klargestellt hat, die Klägerin. Die nach § 68 GKG erforderliche Beschwerde liegt in Person der Klägerin vor. 2. Die Beschwerde richtet sich vorliegend ausschließlich gegen die Bestimmung des Streitwertes für das Berufungsverfahren. Mit Beschluss vom 29.5.2019 hat der Senat darauf hingewiesen, das Beschwerdevorbringen dahingehend auszulegen, dass sich die Beschwerdeführerin nur gegen die Festsetzung des Streitwertes von 99.877,27 € für das Berufungsverfahren wendet und nicht gegen die Festsetzung des Streitwertes für den ersten Rechtszug und den Vergleich. Dieser Auslegung hat die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. 3. Die Beschwerde ist allerdings nur teilweise begründet. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin auch im Berufungsverfahren einen Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungsgesamthypothek in Höhe von 99.877,27 € geltend gemacht hat. Denn mit Schriftsatz vom 24.09.2018 hat sie einen entsprechenden Hilfsantrag angekündigt. Hierauf hat der Senat mit Beschluss vom 29.5.2019 hingewiesen. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Die Berücksichtigung des Hilfsantrages für den Streitwert setzt allerdings voraus, dass über ihn eine streitige gerichtliche Entscheidung ergeht oder dieser durch eine vergleichsweise Regelung erledigt wird (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 45 Rdn. 19). Vorliegend ist der Hilfsantrag, als der höhere Anspruch, für die Streitwertbemessung maßgeblich, da er durch die vergleichsweise Einigung miterledigt wurde. Der Vergleich regelt in Ziffer 2, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Dies ist zwangslos dahingehend zu verstehen, dass alle rechtshängigen Ansprüche erledigt sind, mithin auch der Hilfsantrag. Wäre der Hilfsantrag nicht durch den Vergleich erledigt, wäre die Berufung insofern noch rechtshängig und das Verfahren gerade nicht erledigt. Ob der angekündigte Hilfsantrag zulässig oder gar begründet war, spielt für die Bestimmung des Streitwerts keine Rolle. Ungeachtet dessen war der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 33.292,42 € herabzusetzen. Denn der Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung beläuft sich auf 1/3 der zu sichernden Forderung (vgl. OLG Celle, Urt. v. 5.3.2015 – 13 U 12/15, NJOZ 2015, 1043; Ingenstau/Korbion-Joussen, VOB, 20. Auflage, Anhang I Rdn. 123 mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Eintragung einer Vormerkung ist das klägerische Interesse darauf gerichtet, anderweitige Belastungen oder eine Veräußerung des Grundstücks als Sicherungsgegenstand zu verhindern. Ob die Parteien im Vergleich eine abschließende Regelung über die Sicherungsansprüche getroffen haben, hat für die Bemessung des Streitwertes für die im einstweiligen Verfügungsverfahren eingelegte Berufung keine Relevanz.