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Beschluss

3 AR 37/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0725.3AR37.19.00
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Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nachNr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für die vorgenannten Gebührentatbestände bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.

Entscheidungsgründe
Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nachNr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren. Für die vorgenannten Gebührentatbestände bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen. Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen. Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt. G r ü n d e : In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatskasse vom 10. Juli 2019 sieht auch der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG als gegeben – aus den in der Stellungnahme mitgeteilten Gründen jedoch nur für den vorbezeichneten Verfahrensabschnitt. 1. Allerdings erweist sich die von der Staatskasse für die „erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“ (VV 4100) vorgeschlagene Pauschvergütung (20.000 EUR) als zu niedrig – die Vorstellung des Antragstellers (mindestens 115.000 EUR) wiederum als vollkommen übersetzt. Der Antragsteller orientiert sich bei seiner Berechnung an der im Senatsbeschluss vom 19. April 2018 (III-3 AR 256-259/16 = Rpfleger 2018, 501) getroffenen Entscheidung, in der der Senat für die Einarbeitung in ca. 96.000 Blatt Akten und Beiakten eine in seiner Rechtsprechung beispiellos hohe Pauschvergütung in Höhe von 20.000 EUR gewährt hatte. Dabei war jedoch nicht die Blattzahl der Gesamtakten das maßgebliche Kriterium für die Höhe des zugesprochenen Betrages – in der genannten Entscheidung war die „500-Blatt-Formel“ (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015, III-3 AR 65/14 = Rpfleger 2015, 668) aus im Einzelnen mitgeteilten Gründen gerade aufgegeben worden. Vielmehr hatte der Senat sich bei der Bezifferung dieses exorbitanten und an der obersten Grenze des Vertretbaren liegenden Betrages von den von den Verteidigern ins Feld geführten „ mehreren hundert Stunden “ Einarbeitungsaufwand leiten lassen, die ihm nach eigener Beschäftigung mit der Akte objektiv nachvollziehbar erschienen. Entsprechend ist im vorliegenden Fall vorzugehen. Die vom Antragsteller konkret mitgeteilte Einarbeitungszeit (Seite 1 der Erwiderungsschrift vom 16. Juli 2019) hält der Senat nach eigener intensiver Prüfung der Verfahrensakte und –umstände für plausibel. Im Verhältnis zur vorgenannten Entscheidung erscheint so ein Betrag von 40.000 EUR als angemessen. Dabei ist nicht nur der vom Antragsteller selbst vorgeschlagene „moderate Abschlag“ erfolgt, sondern überdies auch berücksichtigt, dass der im Beschluss vom 19. April 2018 gewährte Betrag wegen seiner enormen Höhe nicht ohne weiteres als Multiplikand herangezogen werden kann. Die bei Kritik dieses von mancher Seite vorhersehbar als zu gering empfundenen Betrages zu erwartenden Vergleiche mit den Stundenlöhnen von Putzfrauen, Klempnern, Büroangestellten u.a. sind dem Senat aus den vielen Jahren seiner Erfahrung hinlänglich bekannt. Wie häufig zuvor weist er derartige Stimmen darauf hin, dass der Sinn der Pflichtverteidigung nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung eben nicht darin besteht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen ( BVerfG NJW 2007, 3420). Die Pauschvergütung dient ausschließlich der Abwendung eines unzumutbaren Opfers. Diesem Zweck wird der tenorierte Betrag, der die gesetzliche Gebühr im Übrigen um das 250-fache übersteigt, gerecht. 2. Die Ausführungen der Staatskasse zur fehlenden Unzumutbarkeit der gesetzlichen Terminsgebühren beruhen ebenso auf der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 19. April 2018, III-3 AR 256-259/16 = RPfleger 2018, 501). Hierzu hat der Antragssteller in seiner Erwiderungsschrift vom 16. Juli 2019 nicht weiter vorgetragen. 3. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass sich die hier zugesprochene Pauschvergütung auf ein Verfahren mit geradezu einzigartigem Aktenumfang bezieht und von daher keinen Maßstab für zukünftige Entscheidungen in anderen Verfahren darstellt. Auch die Nebenklägervertreter des vorliegenden Verfahrens haben wegen ihrer grundlegend abweichenden Verfahrensposition keine vergleichbar hohe Pauschvergütung zu erwarten.