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Urteil

18 U 478/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0715.18U478.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.2019, Az. 40 O 42/18, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 22.851,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 26.07.2018 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.2019, Az. 40 O 42/18, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 22.851,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 26.07.2018 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin, ein in Hamburg ansässiger Assekuradeur, nimmt aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht die Beklagte auf Schadensersatz aus einem zwischen der A-GmbH (im Folgenden: Versenderin) und der Beklagten geschlossenen Transportvertrag in Anspruch. Die Versenderin beauftragte die Beklagte mit dem Transport von zwei Sendungen von Huellhorst in Deutschland zum Empfänger „B-N.V., Reception, C-Straße, Deventer NL“ in den Niederlanden. Die Warenrechnungen (Anlagen ME 2 bis 5) sind an die B-N.V. gerichtet, die ihren Sitz in der D-Straße in Amstelveen, Niederlande, hat. Als Versandadresse ist die vorgenannte Empfängerin in Deventer benannt. Die Beklagte übernahm die beiden, aus insgesamt drei Paketen bestehenden Sendungen am 17. und 18.04.2018. An der Versandadresse traf der Auslieferungsfahrer der Beklagten auf ein gepflegtes Gewerbeobjekt mit mehreren Parteien, an dem sich jedoch keine Hinweise – wie etwa Klingelschild oder Briefkasten – befanden, die auf einen Sitz der Empfängerin dort hindeuteten. Er händigte am 19.04.2018 vor dem Gebäude zwei Pakete einer Person aus, die er für einen Mitarbeiter der Empfängerin hielt. Die Zustellnachweise (Anlagen ME 7) belegen die Entgegennahme durch eine Person namens „E.“. Ausweislich eines weiteren Zustellnachweises (Anlage ME 6) wurde ein Paket bereits am 18.04.2018 an einen „F.“ ausgehändigt. Die Klägerin hat behauptet, in den Paketen hätten sich näher bezeichnete Mobiltelefone im Gesamtwert von 65.290 EUR befunden. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.290 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich – über ein Bestreiten der Aktivlegitimation und des Sachvortrags der Klägerin zum Inhalt der Pakete hinaus – auf eine Beschränkung ihrer Haftung berufen. Hierzu hat sie behauptet, am 18.04.2018 habe der für die Adresse C-Straße in Deventer zuständige Auslieferfahrer ein Paket für den Empfänger ausliefern wollen. Er habe sich in das Gebäude begeben, um sich nach der Firma und deren Sitz in dem Gebäude zu erkundigen. Als er in den zweiten Stock gekommen sei, habe jemand von einer anderen Firma den Namen erkannt und ihm mitgeteilt, es handle sich um einen neuen Nachbarn im zweiten Stock, jedoch sei niemand anwesend. Der Umstand, dass kein entsprechendes Klingelschild vorhanden war, sei für den Fahrer kein Grund zur Besorgnis gewesen, da es sich offensichtlich um einen neuen Mieter gehandelt habe und es nicht ungewöhnlich sei, dass es etwas dauere, bis Klingelschilder usw. angebracht seien. Die Person habe dem Fahrer helfen wollen, das Paket in den zweiten Stock zu tragen. Da dieses jedoch zu schwer gewesen sei, habe der Fahrer lediglich einen Benachrichtigungszettel hinterlassen und das Paket wieder mitgenommen. Am 19.04.2018 habe er „die beiden fraglichen Pakete“ zur Zustellung in seinem Wagen gehabt. Gegen 9.25 Uhr sei er wiederum in den zweiten Stock gegangen und habe, da er niemanden antraf, einen Benachrichtigungszettel hinterlassen. Um 17.15 Uhr habe er eine dringende Nachricht erhalten mit dem Inhalt, die Pakete unbedingt zuzustellen. Als er kurz darauf an dem Gebäude angekommen sei, sei jemand aus dem Gebäude gekommen und habe ihn darauf angesprochen, ob er eine Sendung für die „Firma B.“ habe. Dies habe der Fahrer bejaht, worauf die beiden Pakete zur Tür an der Seite des Gebäudes gebracht worden seien, nachdem er sich den Empfang habe bestätigen lassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Versenderin treffe ein erhebliches Mitverschulden, und hierzu vorgetragen, die Versenderin habe bezüglich der Empfangsfirma keinerlei Recherchen angestellt, obwohl es – unstreitig – ein Erstkontakt war. Aus dem Internet sei der Unternehmenssitz in Amstelveen ersichtlich, so dass ein einziger Anruf ans Tageslicht gebracht hätte, dass es sich um einen Betrug gehandelt habe, dem die Klägerin aufgesessen sei. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über den Inhalt der versendeten Pakete der Klägerin gemäß den §§ 425, 435 HGB, Art. 17, 29 CMR Schadensersatz in Höhe von 42.438,50 EUR nebst den geltend gemachten Zinsen zugesprochen. Hierbei ist es von einer unbeschränkten Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1, 29 CMR i.V.m. § 249 BGB ausgegangen, hat jedoch einen Mitverschuldensanteil der Versenderin von 40 % angenommen mit der Begründung, diese habe im Rahmen eines Erstkontaktes die ihr gegenüber angegebene Adresse der Besteller-/Empfängerfirma nicht kontrolliert. Bei einer Kontrolle wäre unmittelbar aufgefallen, dass die Alto Imaging Group ihren Sitz in Amstelveen und nicht in Deventer gehabt habe. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte macht geltend, ihrem Auslieferungsfahrer sei nicht der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens zu machen. Zumindest habe das Landgericht den Fahrer als Zeugen vernehmen müssen, um sich die Zustellsituation an Ort und Stelle erklären zu lassen. Der Fahrer habe keinen Anlass gehabt, an der Berechtigung der Person, die Pakete in Empfang nehmen zu dürfen, zu zweifeln. Es sei nicht die Aufgabe des Zustellfahrers zu prüfen, ob der Absender möglicherweise einem Betrüger aufgesessen ist. Ein derartiger Verdacht habe sich ihm nach den Umständen nicht aufdrängen müssen, zumal ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Rechnungen der Versicherungsnehmerin der Klägerin an eine andere Adresse als die Lieferadresse geschickt werden sollten. Das Ausmaß des Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei mit 40 % deutlich zu niedrig bemessen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Düsseldorf vom 30.08.2019 - Aktenzeichen: 40 O 42/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Ausführungen des Landgerichts zu einer unbeschränkten Haftung der Beklagten. Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einem 40 %igen Mitverschulden der Versenderin ausgegangen. Angesichts des wechselseitigen Parteivortrags zum Mitverschulden habe es ihr gemäß § 139 Abs. 1 ZPO einen Hinweis auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags erteilen müssen. Hierzu trägt sie unter Vorlage entsprechender Kopien vor, entgegen den Feststellungen des Landgerichts habe die Versenderin umfangreiche Erkundigungen eingezogen. Sie habe den Handelsregisterauszug des Unternehmens, eine Kopie des Personalausweises des im Handelsregister ausgewiesenen Geschäftsführers, die Umsatzsteuer-ID des Unternehmens und eine zweiseitige, vom Kunden ausgefüllte Application Form geprüft und die Freigabe durch den Warenkreditversicherer eingeholt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. August 2019 – 40 O 42/18 – abzuändern, soweit es die Klage in Höhe von 22.851,50 EUR abgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen, über den bereits ausgeurteilten Betrag in Höhe von 42.438,50 EUR hinaus weitere 22.851,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 26.07.2018 zu zahlen, hilfsweise, die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin anrechnen lassen. Das neue Vorbringen der Klägerin zu Erkundigungen über den vermeintlichen Besteller sei verspätet. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht über den ausgeurteilten Betrag hinaus Anspruch auf Zahlung weiterer 22.851,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 26.07.2018 gemäß den §§ 425, 435 HGB, Art. 17, 29 CMR. 1. Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin ist die Beklagte mit der Berufung nicht mehr entgegengetreten. 2. Auf den Transport finden die Vorschriften der CMR Anwendung, da ein grenzüberschreitender Transport auf der Straße vorliegt, Art. 1, Art. 2 Abs. 1 CMR. 3. Die Haftung der Beklagten folgt aus Art. 17 Abs. 1, 3 CMR. Nach diesen Normen schuldet der Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz für den während seiner Obhutzeit eingetretenen Verlust des Transportgutes. Die Auslieferung an einen Nichtberechtigten begründet den Verlust des Gutes, wenn das Gut nicht alsbald zurück erlangt werden kann (Senat, Urteil v. 24.07.2002, 18 U 33/02, juris Rn. 22 unter Bezugnahme auf BGH TranspR 2001, 298, 299). a) Die Übernahme des Transportguts steht nicht im Streit. b) Für eine ordnungsgemäße Ablieferung ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Der Begriff der Ablieferung im Sinne des Art. 17 CMR wird wie der Begriff der Ablieferung in § 425 Abs. 1 HGB verstanden (vgl. Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, Art. 17 CMR Rn 6 nwN). Danach ist das Frachtgut abgeliefert, wenn der Frachtführer den Besitz im Einverständnis mit dem Empfänger vollständig wieder aufgibt und ihm die Möglichkeit verschafft, die Sachherrschaft über das Gut ohne weitere Hindernisse auszuüben. Empfänger ist der bei Ablieferung wirksam vom Absender im Frachtvertrag oder durch Weisungen bestimmte Adressat des Gutes (BGH, Urteil v. 02.04.2009, I-ZR 16/11, juris). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Empfänger um einen Betrüger handelt. Die Auslieferung an einen nach der vorstehenden Maßgabe Nichtberechtigten stellt indes keine Ablieferung im Sinne des Art. 17 CMR dar (Senat, Urteil v. 05.06.2002, 18 U 215/01; Urteil v. 12.07.2017, I-18 U 57/16). So liegt der Fall hier. Dahinstehen kann, ob und in welcher Weise die Versenderin einem Betrug aufgesessen ist. Die Beklagte hat nicht dargelegt, das Transportgut an den in dem Frachtbrief bezeichneten Empfänger „B-N.V., Reception, C-Straße, Deventer NL“ abgeliefert zu haben, indem der Auslieferungsfahrer das Transportgut an die Personen übergab, die sich als empfangsbereit zu erkennen gegeben haben. Auch unter Zugrundelegung des teilweise streitigen Sachvortrags der Beklagten gab es – abgesehen von der Auskunft einer unbekannten Person, die sich am 18.04.2018 in dem Gebäude aufhielt – keinerlei Hinweise darauf, dass eine Firma B-N.V. in dem Gebäude Geschäftsräume unterhielt. Unklar ist auch geblieben, mit wem der Fahrer der Beklagten vor der Ablieferung telefoniert haben soll. Die Übergabe der Sendungen erfolgte an unbekannte Personen, die sich nicht als Mitarbeiter der Firma B-N.V. ausgewiesen haben. Die Person, der am 19.04.2018 ein Teil des Transportguts übergeben wurde und die im Zustellungsnachweis mit dem Namen „E.“ bezeichnet wird, kam lediglich aus dem Gebäude und fragte, ob der Fahrer eine Sendung für die „Firma B.“ habe. Zur Aushändigung des weiteren Paktes, die ausweislich des Zustellungsnachweises bereits am 18.04.2018 an eine Person namens „F.“ erfolgte, fehlt jedweder Sachvortrag der Beklagten. Bei diesem Befund bestand keine Veranlassung für das Landgericht, den Fahrer als Zeugen zu vernehmen, um sich die Zustellsituation „an Ort und Stelle“ erklären zu lassen. 4. Die Haftung entfällt nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR. 5. Der Anspruch auf Wertersatz ist zwar grundsätzlich nach Art. 23 CMR begrenzt, der Begrenzung steht aber Art. 29 CMR entgegen, da ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten vorliegt. Ein solches ist anzunehmen, wenn ein besonders schwerer Pflichtverstoß gegeben ist, bei dem sich der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinweggesetzt haben muss in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat ihrer Darlegungslast dadurch genügt, dass sie Umstände vorgetragen hat bzw. solche unstreitig sind, die den Schluss auf ein solches Verhalten nahelegen. Der von der Beklagten im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast vorgetragene Sachverhalt gibt keine anderweitigen Anhaltspunkte. Grundsätzlich gehört die ordnungsgemäße Ablieferung zu den Kardinalpflichten des Frachtführers. Die Ablieferung an Nichtberechtigte stellt sich regelmäßig als leichtfertig dar, es sei denn besondere Umstände des Einzelfalls lassen die Falschablieferung als entschuldbar erscheinen (Senat, Urteil v. 18.12.2013, I-18 U 106/13; Urteil v. 12.07.2017, I-18 U 57/16). Solche besonderen Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen. 6. Den nach durchgeführter Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Landgerichts zum Inhalt der versendeten Pakete ist die Beklagte mit der Berufung nicht entgegengetreten. 7. Der Versenderin ist kein Mitverschulden anzulasten. Um eine unzulässige Risikoverschiebung des grundsätzlich verschuldensunabhängig haftenden Frachtführers (Obhuthaftung) zu vermeiden, darf dem Absender im Rahmen des § 425 Abs. 2 HGB oder § 254 BGB – den die Rechtsprechung im Rahmen der CMR anwendet, wenn auf den Vertrag deutsches Recht Anwendung findet, was hier der Fall ist – allein sozial inadäquates Verhalten zugerechnet werden, wobei als inadäquat gesetzeswidriges Verhalten und vertragswidriges Verhalten anzusehen ist, nicht dagegen ein Verhalten, das zwar gegen außerrechtliche Normen, nicht aber zugleich auch gegen eine rechtliche Rücksichts-, Schutz- und/oder Aufklärungspflicht im Sinne des § 241 Abs. 2, §§ 242, 280 Abs. 1 BGB verstößt (EBJS/Schaffert, HGB § 425 Rn. 46-51, beck-online). Danach lässt sich keine Verpflichtung des Versenders begründen, Identitätskontrollen in Bezug auf ihre Vertragspartner durchzuführen. Dies zu unterlassen stellt kein sozial inadäquates Verhalten gegenüber dem Frachtführer dar (Senat, Urteil v. 12.07.2017, I-18 U 57/16). Damit kann offen bleiben, ob das Landgericht der Klägerin in Bezug auf die Annahme eines Mitverschuldens einen rechtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO hätte erteilen müssen. Möglicherweise ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Versenderin die Adresse falsch angegeben hat und hat aus diesem Grund ein Mitverschulden bejaht. 7. Die Zinsforderung ist aus Art. 27 CMR gerechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 65.290,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen 22.851,50 EUR auf die Berufung der Klägerin.