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Urteil

6 U 2/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0704.6U2.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2018 verkündete Urteil der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2018 verkündete Urteil der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. G r ü n d e : I. Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer nicht erfolgten Lieferung von Blumenzwiebeln für die Aufzucht von vierblättrigem Glücksklee (Oxalis Deppei „iron cross“) in Höhe von 30.469,10 €. Der Kläger hatte bei der Beklagten im Januar 2016 insgesamt 1 Million Blumenzwiebeln zu einem Gesamtpreis von 5.200,- € bestellt. Am 15.07.2016 kam es zu einem Brand in einem Kühlhaus des Produzenten, bei dem die Beklagte die für den Kläger vorgesehene Lieferung gekauft hatte. Dabei wurden ca. 90 % der gesamten Zwiebelernte vernichtet. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies - soweit für die Berufung von Belang - damit begründet, der Kläger habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, 74 ff. CISG. Zwar habe die Beklagte ihre Pflichten aus dem Vertrag über die Lieferung nicht erfüllt. Sie sei aber nach Art. 79 Abs. 1 CISG von der Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten, befreit. Der Umstand, dass die gesamte Gattung der vertraglich geschuldeten Zwiebelsorten durch einen Brand im Kühlhaus des Produzenten und Lieferanten der Beklagten vernichtet worden und keine Ersatzware mehr auf dem Markt verfügbar gewesen sei, stelle einen Hinderungsgrund dar, der außerhalb der Einflusssphäre der Beklagten gelegen habe. Grundsätzlich habe der Schuldner auch für das Verhalten der Zu- und Vorlieferanten einzustehen. Das gelte aber nur, solange die Ware oder Ersatzware noch am Markt erhältlich sei. Ein solches Beschaffungshindernis sei für den Schuldner jedoch dann nicht mehr überwindbar, wenn die geschuldete Ware am Markt nicht mehr oder nur zu nicht ganz unerheblichen Kosten zu erhalten sei. Dies sei vorliegend der Fall, weil durch den Brand nicht nur die zur Lieferung an den Kläger ausersehene Ware vernichtet worden sei, sondern mit ca. 90 % nahezu die gesamte am Markt vorhandene Gattung der geschuldeten Blumenzwiebelsorte, so dass keine Ersatzware mehr auf dem Markt vorhanden gewesen sei, welche die Beklagte hätte beschaffen können. Dass die Beklagte weitere Zwiebeln der vernichteten Sorte mit Ausnahme der von ihr nachgelieferten 60.000 Blumenzwiebeln hätte beschaffen können, werde auch von der Klägerseite nicht behauptet, Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte den Brand bei ihrem Lieferanten und die damit verbundene Zerstörung des gesamten auf dem Markt erhältlichen Zwiebelbestands hätte verhindern können, seien nicht gegeben. Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Lieferant die Brandschutzvorkehrungen nicht eingehalten hätte, sei nicht dargelegt, inwieweit die Beklagte dies hätte erkennen und auf ihren Lieferanten hätte Einfluss nehmen und dadurch den Brand verhindern können. Der Hinderungsgrund sei bei Vertragsschluss auch weder für die Beklagte noch für den Kläger vorhersehbar gewesen. Der Hinderungsgrund oder seine Folgen hätten auch von einem vernünftigen Schuldner weder vermieden noch überwunden werden können. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte den Beweis des Vorliegens eines Hinderungsgrundes, der außerhalb ihrer Einflusssphäre liege, nicht geführt habe. Eine Ausnahme von dem in CISG enthaltenen Grundsatz, wonach eine Haftung des Schuldners für die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verbindlichkeiten bestehe, selbst wenn ihn dafür kein Verschulden treffe, komme nur unter ganz engen Voraussetzungen und zwar nur in Fällen höherer Gewalt in Betracht. Störungen der Produktions- und sonstigen Unternehmensabläufe stellten daher keinen Hinderungsgrund dar. Das Landgericht lasse außer Acht, dass es für eine Entlastung nach Art. 79 Abs. 1 CISG nicht ausreichen könne, wenn der Beklagten hinsichtlich ihres eigenen Verhaltens der Beweis gelinge, dass ein unvorhersehbarer und unvermeidbarer Hinderungsgrund hinsichtlich ihrer Leistungspflicht vorgelegen habe. Vielmehr müsse sie den Beweis auch dafür führen, dass der Brand nicht auf ein etwaiges Verhalten Ihres Lieferanten zurückzuführen sei. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht. Sie habe nicht dargelegt und bewiesen, dass ihr Lieferant nicht nur die geltenden Brandschutzbestimmungen eingehalten, sondern auch alles notwendige zur Vermeidung der Beschädigung oder Zerstörung der ihm, dem Kläger, vertraglich geschuldeten Ware unternommen habe. Entsprechende Vorkehrungen seien umso mehr vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, als der Lieferant der Beklagten sein gesamtes Kontingent an Blumenzwiebeln der streitgegenständlichen Art in einem Kühlhaus gelagert gehabt habe. Auch habe die Beklagte nicht hinreichend bewiesen, dass das Hindernis und seine Folgen für sie als Verkäuferin unüberwindbar und unvermeidbar gewesen seien. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Ware am Weltmarkt zu besorgen und hätte dafür auch deutlich höhere Preise in Kauf nehmen müssen. Erst wenn ihr dies mangels Angebots auf dem gesamten Weltmarkt nicht oder nur zu einem den hier anzusetzenden strengen Maßstab überschreitenden Preis möglich gewesen wäre, hätte das Tatbestandsmerkmal der Unüberwindbarkeit und Unvermeidbarkeit des Hindernisses angenommen werden können. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Ware nicht auf dem Weltmarkt hätte besorgt werden können. Er habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass 90 % der gesamten Ernte vernichtet worden sei, sondern nur, dass 90 % der Zwiebelernte des Zwiebelproduzenten vernichtet worden sei. Der Schaden setze sich, wie im Einzelnen erläutert, zusammen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurtei- len, an ihn 30.469,10 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem je- weiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie habe ihrer Lieferverpflichtung nicht nachkommen können aus Gründen, die außerhalb ihres Einflusses gelegen hätten. Die Ware des gesamten Weltmarktes für Glücksklee sei durch den Brand fast vollständig vernichtet worden, so dass keine nennenswerten Ersatzkäufe hätten getätigt werden können. Sie habe das ihr Mögliche getan, indem sie die vorhandenen Restmengen auf dem Markt aufgekauft habe. Die zu Grunde liegenden Fakten seien in erster Instanz unstreitig gewesen. Der Kläger habe in der Klageschrift selber dargelegt, dass bei diesem Brand ca. 90 % der gesamten Zwiebelernte vernichtet worden sei. Weil sie sich trotz weiter bestehender Lieferpflicht unstreitig nicht mehr mit anderweitiger Ware habe eindecken können, müsse sie andere Tatbestandsmerkmale nicht mehr beweisen. Die Nichterfüllung ihrer Lieferverpflichtung habe auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht, nämlich dem Brand, den sie nicht habe beeinflussen können und den sie nicht zu verantworten gehabt habe. Sie hafte nicht, wenn der Hinderungsgrund bei objektiver Betrachtung nicht abzusehen gewesen sei. Dies sei bei dem Brand der Fall. Die vom Kläger geforderte erweiterte Haftung für ihren Lieferanten sei nicht in Art. 79 CISG geregelt. Denn sie habe keinen Einfluss auf ihren Lieferanten gehabt und hafte deshalb nicht für ihn. Sie habe gegenüber ihrem Lieferanten lediglich einen Lieferanspruch gehabt. Die neue Behauptung, es hätte andere Ware auf dem Weltmarkt gegeben, sei eine Behauptung ins Blaue hinein, die durch nichts gestützt und bewiesen werde. Den angeblichen Schaden habe der Kläger bis heute nicht substantiiert dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Landgericht hat aus zutreffenden Erwägungen den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach Art. 45 Abs. 1 b, 74 ff. CISG auf Zahlung von 30.469,10 € verneint, weil die Beklagte nach Art. 79 CISG von ihrer Haftung befreit ist. Nach Art. 79 Abs. 1 CISG muss eine Vertragspartei für eine Nichterfüllung nicht einstehen, wenn diese auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht, der Schuldner mit diesem bei Vertragsschluss nicht rechnen musste und er zu einer Vermeidung oder Überwindung auch nicht verpflichtet ist (MünchKomm-Mankowski, HGB, 4. Auflage 2018, Art. 79 CISG, Rz. 17). Dafür, dass die Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung vorliegen, ist der Schuldner beweisbelastet. Nach dem unstreitigen Vorbringen erster Instanz lagen die Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung vor (a)). Soweit der Kläger in zweiter Instanz behauptet, dass die Blumenzwiebelsorte auf dem Weltmarkt noch hätte besorgt werden können, ist dieses neue und bestrittene Vorbringen nach § 531 ZPO nicht zuzulassen (b)). a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vernichtung der geschuldeten Blumenzwiebelsorte durch einen Brand im Kühlhaus des Produzenten nicht im Einflussbereich der Beklagten als Schuldnerin lag. Für die Frage, ob es sich um exogene und nicht endogene Leistungshindernisse handelt, ist insbesondere die vertragliche Risikoverteilung entscheidend (Staudinger-Magnus, CISG, 2018, Art. 79 Rz. 16). Danach trägt zwar der Verkäufer grundsätzlich das Beschaffungsrisiko. Das Beschaffungsrisiko des Verkäufers wird bei Gattungsware, wie sie hier geschuldet ist, aber dann überschritten und der Verkäufer dement-sprechend gemäß Artikel 79 CISG trotz Nichtleistung entlastet, wenn diese Ware am Markt aufgrund unvorhergesehener Ereignisse gar nicht mehr oder nur zu ganz unverhältnismäßigen Kosten zu erhalten ist und hiermit bei Vertragsschluss nicht gerechnet zu werden brauchte (OLG Hamburg, Urt. v. 28.02.1997, 1 U 167/95 = CISG-online Nr. 261, S. 10 - Volltext -; MünchKomm-Mankowski, a.a.O., Art. 79 CISG, Rz. 33 f., Staudinger-Magnus, a.a.O., Art. 79 Rz. 22; BeckOK-Saenger, CISG, 01.02.2018, Art. 79 Rz. 5;). Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. In erster Instanz war unstreitig, dass durch den Großbrand bei dem Produzenten ca. 90 % der gesamten Zwiebelernte vernichtet worden ist und außer der von der Beklagten noch anderweitig besorgten 60.000 Blumenzwiebeln keine andere Ware mehr am Markt vorhanden war. In der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, dass 90 % der gesamten Zwiebelernte vernichtet worden ist, dass es sich bei Glücksklee um eine nahezu ersatzlose Kultur handelt und eine Lieferung durch die Beklagte nicht erfolgen konnte. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung entgegnet, dass sie sich sofort um Ersatzbeschaffung bemüht habe, es diese Ware am Markt jedoch so gut wie nicht mehr gegeben habe. Zwar hat der Kläger im Schriftsatz vom 02.03.2018 mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Beklagte sofort um Ersatzware bemüht habe. Er hat aber eingeräumt, dass eine Nachlieferung nicht möglich gewesen sei und darauf verwiesen, dass dies auch die Beklagte selber vorgetragen habe. Der Kläger hat insoweit ausgeführt, es habe keine vierblättrigen Glückskleezwiebeln mehr gegeben, so dass er, selbst, wenn er bereits im Frühsommer 2016 von dem Brand Kenntnis erhalten hätte, nicht mehr in der Lage gewesen wäre, andere Glückskleezwiebeln zu beschaffen. Auch für ihn sei es nicht möglich gewesen, Ersatzware zu bekommen. Die Beklagte hat unstreitig nur noch 60.000 Zwiebeln der bestellten Sorte liefern können. Das Vorbringen der Beklagten, dass es so gut wie keine Ersatzware auf dem Markt gegeben habe, hat der Kläger sich zudem dadurch zu eigen gemacht, dass er selbst darauf abgestellt hat, es erschließe sich deswegen nicht, wie er vergleichbare Ersatzware hätte kaufen sollen. Dieses Vorbringen der Parteien konnte nur dahingehend verstanden werden, dass die geschuldeten Oxalis-Zwiebeln nach dem Brand auf dem gesamten Markt nicht mehr zu erhalten waren. Insoweit hat das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend festgestellt, dass nahezu die gesamte am Markt vorhandene Gattung der Blumenzwiebelsorte durch den Brand vernichtet worden ist und auch der Kläger selbst nicht behaupte, dass weitere hätten geliefert werden können. Da das den Verkäufer treffende Beschaffungsrisiko durch die oben genannten Umstände beschränkt wird, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob die Beklagte geprüft hat, ob ihr Lieferant die Brandschutzbestimmungen eingehalten hat. Abgesehen davon, dass die Ursache des Brandes nicht bekannt ist, ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beklagte hierauf hätte Einfluss nehmen können. Von einem Verkäufer kann auch nicht erwartet werden, dass er den Produktionsablauf und die Gebäudesicherheit im Betrieb eines Produzenten überprüft, wenn er keine Anhaltspunkte für zu erwartende Störungen hat. Der Brand war auch bei Vertragsschluss für die Parteien nicht vorhersehbar. Konkrete Umstände, aufgrund derer die Beklagte mit einem Großbrand bei dem Produzenten hätte rechnen müssen, sind nicht ersichtlich. Da die von der Beklagten geschuldeten Blumenzwiebeln am gesamten Markt nicht mehr zu erhalten waren, war das Hindernis für die Beklagte auch unüberwindbar, weil eine weitere als die von der Beklagten geleistete Ersatzbeschaffung nicht möglich war. b) Soweit der Kläger nunmehr darauf abstellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sich am Weltmarkt anderweitig mit Ware einzudecken und hierzu deutlich höhere Preise in Kauf zu nehmen, und damit inzident behauptet, dass auf dem Weltmarkt diese Blumenzwiebelsorte noch hätte beschafft werden können, ist dieses bestrittene Vorbingen neu und deswegen nach § 531 ZPO nicht zuzulassen. Wie bereits dargelegt, konnte das unstreitige Vorbringen erster Instanz nur dahingehend verstanden werden, dass die Blumenzwiebelsorte auf dem gesamten Markt nicht mehr erhältlich war. Dies schließt die Aussage ein, dass diese Blumenzwiebelsorte auch in anderen Ländern nicht mehr erhältlich gewesen ist. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung des Klägers ist das Bestreiten der erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptung des Klägers, dass diese Blumenzwiebelsorte nach dem Brand auf dem Weltmarkt noch hätte besorgt werden können, auch nicht im Hinblick darauf unbeachtlich, dass der Lieferant der Beklagten wahrscheinlich nicht der einzige Produzent dieser Blumenzwiebeln weltweit sei. Es kommt nicht darauf an, ob ob es auch noch andere Produzenten gegeben hat. Denn die Tatsache, dass diese Blumenzwiebelsorte auch in anderen Ländern vorkommt, besagt nichts darüber, ob nach dem Brand bei dem Produzenten der Beklagten im Sommer 2016 noch Blumenzwiebeln in der gewünschten Menge für die Aufzucht von Glücksklee auf dem Weltmarkt erhältlich gewesen sind. So ist z.B. denkbar, dass diese Blumenzwiebeln, soweit sie nicht beim Produzenten der Beklagten verbrannt sondern von anderen Anbietern gezüchtet worden sind, wegen bereits bestehender Lieferverpflichtungen nicht mehr erhältlich waren. Dass und wo entgegen des erstinstanzlich unstreitigen Vorbringens der Parteien, es habe diese Blumenzwiebeln am gesamten Markt nicht mehr gegeben, noch Blumenzwiebeln der geschuldeten Gattung erhältlich gewesen wären, konkretisiert der Kläger auch nicht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO).