Urteil
I-15 U 83/14 – Sonstiges
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0606.I15U83.14.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.03.2014, Az. 4a O 7/13, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.03.2014, Az. 4a O 7/13, wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 XXA (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 1). Das Klagepatent wurde am 07.12.2005 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 10.12.2004 angemeldet und hat einen Rohrverband zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.10.2009 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 28.10.2015 (Az. 6 Ni 60/14 (EP)) das Klagepatent teilweise für nichtig erklärt und entsprechend einem Hilfsantrag der Klägerin in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.05.2018 (Az. X ZR 17/16) die Nichtigkeitsklage unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1) abgewiesen. Der geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt: Rohrverband zur Aufnahme von Kabeln, bestehend aus mindestens drei Innenrohren zur Führung von Kabeln, die in einer Umhüllung aus Kunststoff enthalten sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein flexibles Hüllrohr (3) vorgesehen ist, das einen Außenumfang aufweist, der dem genormter, kreisrunder Rohre entspricht, gas- und wasserdicht ausgebildet ist und mindestens eine lnnendruckfestigkeit von 0,5 bar aufweist und das Hüllrohr (3) während der Montage und des Transportes eine flache bis ovale Form (4)/(6) aufweist und am Austritt der Innenrohre (2) das beidseitige Ende des Hüllrohres (3) zu einem kreisrunden Querschnitt (7) verformbar ist, wobei die kabelführenden Innenrohre (2) darin lose oder aneinander liegend enthalten sind. Die nachfolgenden Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 stellt einen Schnitt durch einen Rohrverband mit einem flachen Hüllrohr 3/4 und Figur 3 eine weitere Ausführungsvariante mit einer ovalen Form des Hüllrohres dar. Die nachfolgende Figur 4 ist eine perspektivische Ansicht eines Rohrverbandes, die das zylindrisch umgeformte Hüllrohr zeigt. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) seit dem 23.09.2010 ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „A“ Rohrverbände verschiedener Größen zur Aufnahme von Kabeln, die im Erdreich oder in bereits vorhandene Kanal- und Rohrsysteme verlegt werden und etwa Telekommunikationskabel aufnehmen sollen (nachfolgend angegriffene Ausführungsform). Die Rohrverbände bestehen aus mehreren Innenrohren und sind von einem Hüllrohr aus HDPE (hochdichtes Polyethylen) -Kunststoff mit einer Wandstärke von 0,5 bis 1 mm umfasst. Die Beklagte zu 1) bietet diese Hüllrohre mit Außendurchmessern von 25, 32, 40 und 50 mm an. Mit Email vom 19.04.2011 bot die Beklagte zu 1) eine angegriffene Ausführungsform der Firma B GmbH mit Sitz in C an (Anlage B&B 4). Auf der Internetseite der Beklagten zu 1) heißt es auszugsweise wie folgt: „The European markets are served from the Czech Republic… Products from our European plant are used by hundreds of customers in more than 30 countries.“ (Anlage B&B 5). Die nachfolgenden Lichtbilder (Anlage B&B 6) zeigen eine angegriffene Ausführungsform mit einem Außendurchmesser von 50 mm und einer Wandstärke von 1 mm. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform wird das Hüllrohr mit einem kreisrunden Querschnitt um die Innenrohre extrudiert. Der Rohrverband wird anschließend auf große Kabeltrommeln aufgewickelt und zu Kunden transportiert. Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach sowie die Beklagte zu 1) zusätzlich auf Rückruf in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.03.2014 antragsgemäß die Beklagten zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach sowie die Beklagte zu 1) zusätzlich zum Rückruf verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche, weil die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Das Hüllrohr sei flexibel, wenn es den Anforderungen des Anspruchswortlauts genüge und sich beim Verlegen in die Erde einem verfügbaren freien Querschnitt anpassen könne. Einen spezifischen Grad an Flexibilität des Materials gebe das Klagepatent nicht vor und die Materialwahl sei in das Belieben des Fachmannes gestellt. Abgesehen davon richte sich die Beweglichkeit eines Hüllrohres nach den Parametern Material, Wandstärke und Außenumfang. Das Material allein sei somit nicht aussagekräftig, um zu bestimmen, ob ein Hüllrohr flexibel sei oder nicht. Es sei augenscheinlich, dass die angegriffene Ausführungsform flexibel sei, da das zur Akte gereichte Muster (Anlage B 15) eine leicht ovale Grundform aufweise, die zudem mit der Hand verformbar und damit beweglich sei. Das Hüllrohr der angegriffenen Ausführungsform weise ferner einen Außenumfang auf, der dem genormter, kreisrunder Rohre entspreche. Dieses Merkmal setze entgegen der Ansicht der Beklagten keine existierende Norm für den Außenumfang des Hüllrohres voraus. Der Begriff „genormt“ beziehe sich nicht auf eine bestimmte Norm, sondern bedeute nur, dass der Außenumfang des Hüllrohrs bestimmten Vorgaben zu entsprechen habe, ohne diese zu konkretisieren. Im Zusammenhang mit dem weiteren Merkmal, dass das Hüllrohr an beiden Enden am Austritt der Innenrohre zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar sei, und mit der allgemeinen Beschreibung erkenne der Fach-mann, dass es dem Klagepatent darauf ankomme, die Verbindung zu einem weiteren Rohr und den Anschluss von handelsüblichen Abdichtelementen zu ermöglichen. Infolgedessen bedeute „genormt“, dass das erfindungsgemäße Hüllrohr den Standardgrößen von Rohren entspreche, wobei das Klagepatent auf den Außenumfang und nicht auf den Außendurchmesser des Rohres abstelle. Damit verwirkliche die angegriffene Ausführungsform auch dieses Merkmal, weil sie standardisierte Maße aufweise, die im Übrigen denjenigen entsprechen, die im Unteranspruch 3 des Klagepatents als genormte Maße von Rohren aufgeführt seien. Zuletzt weise das Hüllrohr während der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form auf. Die Beklagten machten ohne Erfolg geltend, dass sich der Begriff „Montage“ auf den Herstellungsprozess beziehe, bei der die angegriffene Ausführungsform kreisrund sei. „Montage“ bedeute im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, einen fertig hergestellten Gegenstand zur Anwendung betriebsbereit zu machen. Anhand der allgemeinen Beschreibung und des technischen Hintergrundes, das Hüllrohr unter anderem direkt in die Erde zu verlegen, erkenne der Fachmann, dass es um die Bereitstellung des Rohrverbandes am Einsatzort gehe. Dabei müsse lediglich die Möglichkeit bestehen, dass sich die beiden Enden des Hüllrohres zwecks Einsatzes des Rohrverbandes in einer bestimmten Anwendung verformen lassen. Hingegen sei kein Grund ersichtlich, warum es technisch-funktional erforderlich wäre, dass der Rohrverband bereits bei der Herstellung eine flache bis ovale Form aufweise, zumal sich die Klagepatentschrift nicht über den Herstellungsprozess, sondern lediglich über die Verlegung des erfindungsgemäßen Rohrverbandes und den Anschluss an Abdichtelemente verhalte. Die angegriffene Ausführungsform weise im Lagerzustand eine ovale Form auf. Dies sei am vorgelegten Muster zu erkennen, das sich zudem durch leichten Druck zu einer deutlich ovaleren Form verbiegen lässt. Dass diese Form beim Transport ebenfalls vorhanden sei, haben die Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt. Dem Vorbringen der Klägerin, die angegriffene Ausführungsform werde für den Transport auf Holztrommeln aufgewickelt und weise dort eine ovale Form auf, seien die Beklagten nicht konkret entgegengetreten, da sie eine andere Form beim Transport nicht hinreichend dargelegt haben. Die Klägerin besitze davon ausgehend einen Anspruch auf Unterlassung, da die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform ohne ihre Zustimmung im Bundesgebiet angeboten und vertrieben habe. Sowohl die Email vom 21.04.2011 als auch der Internetauftritt der Beklagten zu 1) seien Angebotshandlungen. Dieses Anbieten begründe die Begehungsgefahr für die übrigen Verletzungshandlungen. Zudem seien auch die weiteren erhobenen Ansprüche im tenorierten Umfang gegeben. Vor dem Jahr 2009 entstandene Ansprüche seien nicht verjährt. Der Rechtsstreit sei nicht auszusetzen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie tragen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Begründung vor: Das Landgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Klagepatents bejaht. Die Klägerin habe ausgehend von der Auslegung des Landgerichts nicht schlüssig dargelegt, dass das Hüllrohr der angegriffenen Ausführungsform flexibel sei, weil sie eine Verwirklichung dieses Merkmals nicht anhand der Kombination von Material, Wandstärke und Außenumfang begründet habe. Ebenso habe das Landgericht allein auf das Material abgestellt und damit seine eigene Auslegung, wonach es auf alle drei Parameter ankomme, nicht angewandt. Infolgedessen habe es nur die Flexibilität des Materials, nicht aber die Flexibilität des Hüllrohrs insgesamt bejaht. Zudem müssten sich dessen Ausführungen auf das in Augenschein genommene Muster beschränken und könnten nicht auf Ausführungen der angegriffenen Ausführungsform mit anderen Außenumfängen übertragen werden. Des Weiteren habe das Landgericht dieses Merkmal bei der Beurteilung von Verletzung und Nichtigkeit unterschiedlich ausgelegt und damit den Grundsatz der einheitlichen Auslegung der Patentansprüche verletzt. Nach der engen Auslegung der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren, dem das Landgericht bei der Prüfung der Aussetzung gefolgt sei, setze ein erfindungsgemäßes Hüllrohr voraus, dass es per se nicht formstabil sei. Davon ausgehend sei indes eine Patentverletzung zu verneinen, da das Hüllrohr der angegriffenen Ausführungsform eine inhärente Formstabilität besitze. Im Widerspruch dazu habe das Landgericht dieses Merkmal bei der Verletzung auf eine händische Verformbarkeit des Materials des Hüllrohrs reduziert. Dabei habe es zudem nicht berücksichtigt, dass die vorbekannten – und in der NK 3 offenbarten – Hüllrohre aus mitteldichtem Polyethylen (MDPE) flexibler und damit leichter mit der Hand verformbar seien als das bei der angegriffenen Ausführungsform verwendete hochdichte, steifere Polyethylen (HDPE). Die angegriffene Ausführungsform verfüge ferner nicht über ein Hüllrohr mit einem Außenumfang, der dem genormter, kreisrunder Rohre entspreche, da es unstreitig keine offizielle Norm zum Außenumfang von Hüllrohren für Rohrverbände zur Aufnahme von Kabeln gebe. Der Fachmann verstehe mangels gegenteiliger Angaben in der Klagepatentschrift unter „genormt“, dass das Hüllrohr die von einem Fachgremium in einem Normierungsverfahren vereinbarten und in einer Norm festgelegten Vorgaben für ihren Außenumfang zu erfüllen habe. Das Merkmal differenziere dabei zwischen dem „Außenumfang“ und „genormten, kreisrunden Rohren“, so dass beide Voraussetzungen vorliegen müssten. Das Landgericht habe zudem nicht beachtet, dass die Klagepatentschrift in der für die Auslegung zentralen Aufgabenbeschreibung zwischen „genormt“ und „handelsüblich“ unterschiede, weshalb sie nicht als Synonyme aufzufassen seien und „genormt“ nicht durch „handelsüblich“ ersetzt werden dürfe. Ebenso wenig seien die Begriffe „Norm“ und „Standard“ gleichzusetzen, wobei ein Standard eine weithin verbreitete übliche Art etwa der Herstellung sei und sich im Gegensatz zu einer Norm allein durch tatsächliche Benutzung ergeben könne, weshalb der Fachmann auch zwischen diesen Begriffen streng unterscheide. Unteranspruch 3 stütze ebenfalls nicht die Auslegung des Landgerichts, da dort nicht der Außenumfang oder Außendurchmesser, sondern der Innendurchmesser angegeben werde. Zudem würde eine Norm nicht nur den Außenumfang, sondern auch weitere Parameter wie Wandstärke und Material festlegen, weshalb Unteranspruch 3 nicht zur Beurteilung heranziehbar sei, unter welchen Bedingungen ein Hüllrohr genormt sei. Darüber hinaus weise das Hüllrohr der angegriffenen Ausführungsform während der Montage und des Transports nicht eine flache bis ovale Form auf. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil sei unter „Montage“ nicht der Anschluss des Rohrverbandes vor Ort zu verstehen, sondern der eigentliche Herstellungsprozess. Sie bezeichne im Einklang mit dem üblichen Sprachgebrauch das Zusammensetzen der einzelnen Komponenten, nämlich der mindestens drei Innenrohre und des flexiblen Hüllrohrs, zu einem Rohrverband. Das folge aus der chronologischen Reihenfolge der Begriffe Montage und Transport im Anspruchswortlaut, dem Verständnis des Begriffs Montage als Zusammenbau einzelner Teile zu einem funktionsfähigen Produkt und aus einer Zusammenschau mit dem weiteren Merkmal, wonach das Hüllrohr an den Enden zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar sei. Während des Anschlusses könne das Hüllrohr nicht gleichzeitig flach bis oval sein und einen kreisrunden Querschnitt aufweisen, weshalb mit „Montage“ nicht der Anschluss des Hüllrohres gemeint sei. Die Klagepatentschrift nenne ferner im Stand der Technik mehrere Druckschriften, die eine ursprünglich flache oder ovale Anordnung der Kabelführungsrohre in einem Rohrverband offenbarten, ohne diese Form der Umhüllung zu kritisieren oder sich die Aufgabe zu stellen, von dieser vorbekannten Form abzuweichen. Zudem werde in der Beschreibung der Begriff Montage im Zusammenhang mit der Behandlung der Rohre vor Ort nicht erwähnt, sondern es sei ausschließlich von Verlegung, Anschluss und Verschließen die Rede. Da das Hüllrohr der angegriffenen Ausführungsform unstreitig mit einem kreisrunden Querschnitt um die Innenrohre extrudiert werde, sei es bei der Montage rund, und somit das Merkmal allein aus diesem Grund nicht verwirklicht. Abgesehen davon sei das Klagepatent nur aufgrund einer engen Auslegung dieses Merkmals im Nichtigkeitsverfahren uneingeschränkt aufrechterhalten worden. Danach seien mit „flach bis oval“ nicht solche Abweichungen von der runden Form gemeint, die zwangsläufig eintreten, etwa beim Aufwickeln des Rohrverbandes auf eine Transportrolle oder beim Verlegen durch Einwirkung der Schwerkraft. Vielmehr komme die patentgemäße Form nur durch eine Gestaltung des Hüllrohrs zustande, die je nach Bedarf gezielt das Aufwickeln auf eine Spule für den Transport erleichtere und eine Verlegung entsprechend den jeweiligen Platzverhältnissen ermögliche. Dies erfordere spezielle Maßnahmen, die zu einer zielgerichteten Verformung des Hüllrohrs führten und die über die im Stand der Technik vorbekannten Ausgestaltungen hinausgingen, bei denen Hüllrohre aus einem einzigen Material bestehen, eine einheitliche Wandstärke aufweisen und (ursprünglich) kreisrund seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin beziehe sich das Merkmal nicht allein auf den Grad der Abweichung von der Kreisform. Es genüge somit nicht für eine flache bis ovale Form, dass das Hüllrohr „deutlich breiter als hoch sei“. Dies erkenne der Fachmann daran, dass neben der flachen auch die ovale, mithin eine eiförmige Form des Hüllrohrs patentgemäß sei. Zudem hätte das Merkmal, wonach der Rohrverband ein „flexibles Hüllrohr“ vorsehe, andernfalls keine eigenständige Bedeutung, indem nach der Auslegung der Klägerin jedes Hüllrohr, das den erforderlichen Grad der Verformbarkeit erreiche, automatisch auch flexibel wäre. Ferner sei dann unklar, wann die Grenze zu einer nur leicht ovalen Form überschritten sei. Davon ausgehend sei dieses Merkmal nicht erfüllt. Eine Abweichung von der kreisrunden Form nach dem Extrudieren trete beim Hüllrohr der angegriffenen Ausführungsform nur zwangsläufig infolge der Schwerkraft und des Brazier-Effekts nach dem Aufwickeln ein. Ferner ergreife sie keine Maßnahmen und es sei keine Gestaltung des Hüllrohrs ersichtlich, die sich vom Stand der Technik unterscheide und gezielt das Aufwickeln und/oder das Verlegen des Rohrverbandes erleichtere. Im Gegenteil sei das Material des angegriffenen Hüllrohrs sogar steifer als das Material einiger Hüllrohre aus dem Stand der Technik, insbesondere als das in der Druckschrift NK 3/3a offenbarte Hüllrohr. Selbst auf Grundlage der weiten Auslegung der Klägerin sei das Merkmal nicht erfüllt. Beim Aufwickeln des Rohrverbandes auf eine Kabeltrommel sei zwar möglich, dass sich die gleich zu Anfang aufgewickelten Teile aufgrund des Eigengewichts der anschließend aufgewickelten Teile verformten und das Hüllrohr so seine ursprünglich kreisrunde Gestalt vorübergehend verliere. Dadurch werde es jedoch im aufgerollten Transportzustand lediglich vernachlässigbar elastisch deformiert. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass die Formveränderung des Hüllrohres darüber hinausgehe. Die Anlage B&B 7 sei bloß eine exemplarische grafische Darstellung zu Werbezwecken und belege daher nicht, dass die angegriffene Ausführungsform tatsächlich dieses Merkmal verwirkliche. Auch die Ausführungen im Urteil des Landgerichts erlaubten einen solchen Schluss nicht, weil sich aus den dortigen Feststellungen zur Form des angegriffenen Hüllrohrs und zu deren Veränderbarkeit nicht ergebe, dass es bei Montage und Transport deutlich breiter als hoch sei. Das weitere Merkmal, wonach das beidseitige Ende des Hüllrohrs am Austritt der Innenrohre zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar sei, sei auf die patentgemäße Form rückbezogen und betreffe somit nur die Verformbarkeit des Hüllrohres ausgehend von der flachen bis ovalen Form. Die die angegriffene Ausführungsform eine solche Form nicht aufweise, sei dieses Merkmal ebenfalls nicht verwirklicht. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25.03.2014, Az. 4a O 7/13, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Zur Beurteilung, wann ein Hüllrohr „flexibel“ sei, seien die weiteren das Hüllrohr umschreibenden Merkmale heranzuziehen, die eine Flexibilität voraussetzten und diese erst definierten. Das Merkmal setze hingegen keine weiteren Parameter voraus und sei auch nicht von den weiteren Merkmalen abzugrenzen, welche die möglichen patentgemäßen Formen und die Verformbarkeit des Hüllrohrs lehrten. Ihre Ausführungen im Nichtigkeitsverfahren seien nicht so zu verstehen, dass das Hüllrohr in unbelastetem Zustand nicht eigenstabil sei, sondern beziehen sich nur darauf, dass die dem flexiblen Hüllrohr inhärente Form- und Eigenstabilität bei Montage und Transport verloren gehe. Den patentgemäßen Rohrverband zeichne gerade aus, dass er eine ausreichende Festigkeit besitze und gleichzeitig nachgebend sowie formanpassend sei. Das Hüllrohr der angegriffenen Ausführungsform sei in diesem Sinne flexibel, weil sich seine leicht ovale Grundform mit der Hand verformen lasse. Doch selbst wenn eine patentgemäße Flexibilität nur unter Einbeziehung der Parameter Material, Wandstärke und Außenumfang feststellbar sei, sei dieses Merkmal erfüllt. Dies ergebe sich aus den Lichtbildern (Anlage B&B 6), dem Datenblatt der Beklagten zu 1) (Anlage B&B 7), das den Rohrverband als „oval wegen der flexiblen dünnen Hülle“ beschreibe, sowie den Angaben zu den Wandstärken und Außendurchmessern. Ferner verfüge die angegriffene Ausführungsform über ein flexibles Hüllrohr mit einem Außenumfang, der dem genormter, kreisrunder Rohre entspreche. Es handle sich dabei nicht um zwei getrennte Voraussetzungen, sondern der Relativsatz beziehe sich auf den „Außenumfang“ und spezifiziere diesen näher. Der Begriff „genormt“ bedeute dabei nur, dass der Außenumfang des Hüllrohrs den gängigen und üblichen Standardmaßen entspreche und keine Sondermaße aufweise, die eine Kompatibilität zu Anschlusstücken und Anschlussrohren einschränke. Zudem werden in Unteranspruch 3 handelsübliche und damit „genormte“ Außendurchmesser angegeben. Die angegriffene Ausführungsform weise nicht nur entsprechende Außendurchmesser auf, sondern die Beklagte habe diese selbst als Standardgrößen bezeichnet. Zuletzt habe das Hüllrohr der angegriffenen Ausführungsform während der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form. Montage meine nicht die eigentliche Herstellung des Rohrverbandes, sondern beschreibe den Erdverlegungsvorgang. Das folge aus dem üblichen Sprachgebrauch sowie dem beschriebenen technischen Zweck, dass sich das Hüllrohr bei der Verlegung aufgrund seiner Flexibilität einem verfügbaren Querschnitt anpasse. Dabei sei es gerade seine Flexibilität, die es dem Hüllrohr erlaube, eine flache bis ovale Form einzunehmen. Nicht erforderlich sei hingegen, dass das Hüllrohr bei Montage und Transport unabhängig von seiner Flexibilität eine flache bis ovale Form einnehme. Für eine patentgemäße Form genüge jede mehr als geringfügige Abweichung von einer kreisrunden Form, die beim Aufwickeln des Rohrverbandes auf eine Spule entstehe. Erfasst seien Formen, wie sie etwa in den Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift dargestellt und in Absatz [0010] der Beschreibung erläutert werden. Es müsse eine Nachgiebigkeit in Radialrichtung in Bezug auf die Längsachse des Hüllrohres vorhanden sein. Eine minimale Abweichung, die bei jedem Hüllrohr zwangsläufig durch den Brazier-Effekt eintrete und zu einer leicht ovalen Form führe, sei demgegenüber keine „ovale bis flache Form“, zumal das Hüllrohr in einem solchen Fall während der Montage nicht von seiner runden Form abweiche. Unschädlich sei hingegen, dass die flache bis ovale Form beim Aufwickeln auf eine Rolle entstehe und das Hüllrohr in Abwesenheit einer Kraftwirkung einen runden Querschnitt aufweise. Davon ausgehend weise das Hüllrohr der angegriffenen Ausführungsform während der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form auf. Dies ergebe sich aus der zutreffenden Feststellung des Landgerichts, wonach sich das in Augenschein genommene Muster durch Druck zu einer deutlich ovalen Form umformen lasse. Überdies sei es wegen seiner Flexibilität verformbar, da es an einer stabilisierenden Vorrichtung fehle. Dementsprechend zeige die grafische Darstellung in Anlage B&B 7 eine patentgemäße Verformung, die tatsächlich auch bei der angegriffenen Ausführungsform möglich sei. Bei dieser Auslegung bestehe ferner kein Widerspruch zum weiteren Merkmal der Verformbarkeit der Enden des Hüllrohrs zu einem kreisrunden Querschnitt. Vielmehr führe das Verlegen zu einer flachen bis ovalen Form, während das Anschlussende zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar sei und dies auch benötigt werde, um einen passenden Anschluss herzustellen und das Hüllrohr mit den Standardgrößen anderer Rohre verbinden zu können. B. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Das Landgericht hat der Klage zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach sowie gegen die Beklagte zu 1) zusätzlich auf Rückruf gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbkG, §§ 242, 259 BGB. 1. Das Klagepatent lehrt einen Rohrverband zur Aufnahme von Kabeln, der aus mindestens drei kabelführenden Innenrohren besteht, die in einer Umhüllung enthalten sind (Absatz [0001] der Klagepatentschrift). Nach den einleitenden Ausführungen in Absatz [0002] der Klagepatentschrift sind im Stand der Technik solche Rohrverbände in unterschiedlichen Ausgestaltungen an sich bekannt. Danach werden kabelführende Rohre von einer Kunststofffolie umhüllt, von Verbindungsmitteln wie etwa flexiblen Bändern zusammengehalten, durch Ringe oder eine Hülle zu einem Bündel zusammengefasst, in ein extrudiertes Schutzprofil eingebracht oder in einer Rohrmatte durch Verbindungsstege verbunden (Absätze [0002] und [0003] der Klagepatentschrift). Die Klagepatentschrift kritisiert an diesen Umhüllungen für Kabel oder Kabelführungsrohre aus flexiblen Folien, vorzugsweise Schrumpffolien, dass keine hinreichend stabilen und festen Rohrverbände möglich seien und sie leicht beschädigt werden könnten. Des Weiteren seien diese Rohrverbände weder gas- noch wasserdruckresistent und für Erdverlegungen nicht besonders geeignet. Ferner könne keine größere Anzahl Kabelschutzrohre untergebracht werden und sei es nicht möglich, nachträglich zusätzliche Kabelführungsrohre in eine Folienumhüllung einzufügen (Absatz [0004] der Klagepatentschrift). Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, einen gas- und wasserdruckresistenten Rohrverband bereitzustellen, der diese Nachteile aus dem Stand der Technik vermeidet und in dem eine größere Anzahl flexibler Innenrohre Platz findet (Absatz [0005] der Klagepatentschrift). 2. Zur Lösung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 einen Rohrverband mit folgenden Merkmalen vor: 1. Es handelt sich um einen Rohrverband zur Aufnahme von Kabeln. 2. Der Rohrverband besteht aus 2.1 mindestens drei Innenrohren (2) zur Führung von Kabeln und 2.2 einem flexiblen Hüllrohr (3) aus Kunststoff. 3. Die Innenrohre (2) sind im Hüllrohr (3) lose oder aneinander liegend enthalten. 4. Das Hüllrohr (3) 4.1 weist einen Außenumfang auf, der dem genormter, kreisrunder Rohre entspricht; 4.2 ist gas- und wasserdicht ausgebildet; 4.3 weist mindestens eine Innendruckfestigkeit von 0,5 bar auf; 4.4 weist während der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form (4)/(6) auf und 4.5 ist an seinen beidseitigen Enden am Austritt der Innenrohre (2) zu einem kreisrunden Querschnitt (7) verformbar. 3. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, indem sie sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht. a) Zwischen den Parteien streitig sind nur die Merkmale 2.2, 4.1 und 4.4 sowie 4.5, weshalb es zu den übrigen Merkmalen keiner näheren Ausführungen bedarf. b) Das Landgericht hat zu Recht eine Verwirklichung der Merkmale 2.2 und 4.4 bejaht. Davon ausgehend erfüllt die angegriffene Ausführungsform auch Merkmal 4.5. aa) Die Merkmale 4.4 und 4.5 konkretisieren, was das Klagepatent unter einem „flexiblen“ Hüllrohr gemäß Merkmal 2.2 versteht. Danach ist das Hüllrohr so nachgiebig, dass es bei Montage und Transport eine flache bis ovale Form aufweist und seine Enden zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar sind. Mit Montage ist die Installation des Rohrverbandes vor Ort gemeint. Das Hüllrohr muss daher nicht zwingend schon bei der Herstellung des Rohrverbandes eine flache bis ovale Form besitzen. Es muss aber möglich sein, ihm zielgerichtet für den Transport und die Montage eine solche Form zu geben, um spürbar das Aufwickeln auf eine Spule zu erleichtern und ein Verlegen entsprechend den jeweiligen Platzverhältnissen zu ermöglichen, wobei die Abweichung von der Kreisform nicht bloß geringfügig sein darf. (1) Das Adjektiv „flexibel“ bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch einen Gegenstand, der biegsam und nachgiebig ist. Im Einklang damit versteht die Lehre des Klagepatents unter einem „flexiblen“ Hüllrohr gemäß Merkmal 2.2 eine Umhüllung von mehreren Innenrohren, die verformbar ist, ohne dabei beschädigt zu werden, indem sie ihre Form an die Umgebung und ihren Inhalt anpasst. Dies erkennt der Fachmann, bei dem es sich um einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Kabelschutzrohren handelt (vgl. BPatG, Urteil vom 28.10.2015 – 6 Ni 60/14 (EP)), anhand der allgemeinen Beschreibung der Vorteile der Erfindung, wonach „das Hüllrohr derart flexibel ausgebildet ist, dass es sich [beim Verlegen] einem verfügbaren freien Querschnitt anpasst“ und auch noch „nachträglich … Innenrohre … in das Hüllrohr eingezogen werden“ können (Absatz [0006] der Klagepatentschrift). Dieser Beschreibungsstelle entnimmt er weiter, dass das Hüllrohr mehrere kabelführende Innenrohre umfasst, die gemeinsam möglichst Platz sparend und ohne Schäden zu erleiden verlegt werden sollen. Die technische Funktion des Hüllrohrs besteht somit darin, diese Innenrohre in einem Rohrverband zusammenzuhalten und zu schützen. Dieser Schutz wird nach der Lehre des Klagepatents unter anderem dadurch erreicht, dass es gegenüber seiner Umgebung biegsam und anpassungsfähig ist, weil eine starre und unnachgiebige Umhüllung bei einer Krafteinwirkung von außen eher beschädigt werden könnte. Nähere Angaben zur patentgemäßen Flexibilität des Hüllrohrs, insbesondere zum Ausmaß seiner Verformbarkeit, enthalten weder das Merkmal 2.2 noch die Klagepatentschrift. Daher greift der Fachmann für die Auslegung auf die weiteren, das Hüllrohr umschreibenden Merkmale im Klagepatentanspruch zurück. Einige dieser Merkmale haben den technischen Zweck, dem Rohrverband zum Schutz vor Schäden Stabilität und Festigkeit zu verleihen. So ist die Umhüllung aus Kunststoff (Merkmal 2.1), das Hüllrohr gas- und wasserdicht ausgebildet (Merkmal 4.2) und weist mindestens eine Innendruckfestigkeit von 0,5 bar auf (Merkmal 4.3). Auf diese Weise werden die Nachteile der „flexiblen Folien“ aus dem Stand der Technik vermieden, die nicht die „erforderliche Festigkeit“ aufweisen und „leicht verletzbar“ sind (vgl. Absatz [0004] der Klagepatentschrift). Zudem ermöglicht die Stabilität des Hüllrohrs einen nachträglichen Einzug von Innenrohren (Absatz [0006] a. E. der Klagepatentschrift). Die weiteren Merkmale 4.4 und 4.5 beziehen sich hingegen auf die Flexibilität und konkretisieren sie näher, indem sie lehren, dass das Hüllrohr während der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form aufweist und seine Enden zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar sind. Weitere Vorgaben zur Ausgestaltung des Hüllrohres, insbesondere zum Material, zur Wandstärke und/oder zu einem bestimmten Grad an Flexibilität macht das Klagepatent nicht, weshalb dies in das Belieben des Fachmannes gestellt ist. Insbesondere setzt ein flexibles Hüllrohr nicht voraus, dass es nicht formstabil ist. Weder dem Anspruchswortlaut noch der Klagepatentschrift im Übrigen lässt sich entnehmen, dass das Hüllrohr nur flexibel ist, wenn es in unbelastetem Zustand keine eigenstabile Gestalt besitzt. Daher kann grundsätzlich sowohl ein Hüllrohr patentgemäß sein, das ohne Belastung formstabil ist als auch ein solches, das nicht über diese Eigenschaft verfügt. Maßgeblich ist nur, dass es von einer flachen bis ovalen zu einer kreisrunden Gestalt verformbar ist und sich einem verfügbaren freien Querschnitt anpasst, ohne dass die dafür notwendige Krafteinwirkung konkretisiert wird. Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil geltend machen, die Flexibilität des Hüllrohrs ergebe sich aus einer Kombination von Material, Wandstärke und Außenumfang, so mag dies zwar grundsätzlich zutreffen. Da die Lehre des Klagepatents im Hauptanspruch keine bestimmten Maße vorgibt, ergeben sich daraus indes keine konkreten Einschränkungen. Entscheidend ist vielmehr allein, dass das Hüllrohr im Ergebnis im dargelegten Sinne „flexibel“ ist. Daher ist weder eine konkrete Feststellung noch eine mathematische Analyse und/oder Gewichtung bestimmter Parameter geboten, um ein Hüllrohr als patentgemäß zu qualifizieren. Erst die Unteransprüche 3 und 4 machen konkrete Vorgaben zum Außendurchmesser und zur Wanddicke des Hüllrohrs. Der Schutzbereich einer Erfindung darf indes nicht auf eine konstruktive Gestaltung beschränkt werden, die in einem Unteranspruch beschrieben oder in einem Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart ist. Denn sie zeigen bloß beispielhaft und damit nicht abschließend, wie die technische Lehre des Hauptanspruchs umgesetzt werden kann (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Daher erfüllen nicht nur solche Hüllrohre Merkmal 2.2, welche die in den Unteransprüchen genannten Eigenschaften besitzen. (2) Unter Montage (Merkmal 4.4) versteht das Klagepatent die Installation des Rohrverbandes vor Ort und nicht etwa dessen Herstellung. Das Hüllrohr muss daher nicht schon bei der Fertigung des Rohrverbandes eine flache bis ovale Form besitzen. (a) Den Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass die chronologische Reihenfolge der Begriffe Montage und Transport im Anspruchswortlaut für ihre Interpretation sprechen könnte und zudem nach dem üblichen Begriffsverständnis beide Auslegungen möglich sind. Danach kann Montage sowohl das Aufstellen, Zusammensetzen und Anschließen z. B. einer Maschine als auch der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile zu einer funktionsfähigen Anlage oder einem funktionsfähigen Produkt sein. Insbesondere wird der Begriff Montage auch für die industrielle Produktion verwendet und bezeichnet dort allgemein sämtliche Vorgänge, die dem Zusammenbau von geometrisch bestimmten Körpern dienen (vgl. Lotter/Wiendahl, Montage in der industriellen Produktion, Anlage BK 5). In diesem Sinne kann „Montage“ auch als Zusammenbau der einzelnen Bestandteile des erfindungsgemäßen Rohrverbandes aufgefasst werden, bei dem insbesondere die kabelführenden Innenrohre in das Hüllrohr eingezogen werden. (b) Der Fachmann versteht indes aus mehreren Gründen, insbesondere aufgrund der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, unter Montage im Klagepatent stattdessen das Verlegen und Anschließen des Rohrverbandes vor Ort, zumal dies ebenfalls mit dem gebräuchlichen Fachverständnis von diesem Begriff im Einklang steht. Vor diesem Hintergrund hat die Reihenfolge im Anspruchswortlaut ebenfalls keine Bedeutung. Zu diesem Ergebnis führt ihn zunächst der Umstand, dass es sich bei dem Klagepatentanspruch um einen Vorrichtungsanspruch handelt. Geschützt ist nur die Vorrichtung – der anspruchsgemäße Rohrverband – und nicht (auch) ein bestimmtes Verfahren zu dessen Herstellung. Dementsprechend besagt der Klagepatentanspruch nichts darüber, auf welche Art und Weise oder in welchen Schritten die Herstellung des Rohrverbandes erfolgt, oder etwas über die Form des Hüllrohrs bei seiner Produktion. Darüber hinaus verhält sich auch die Klagepatentschrift an keiner Stelle über die Herstellung des Rohrverbandes oder darüber, welche Form das Hüllrohr in diesem Stadium besitzt. Vielmehr beschreibt sie ausschließlich vorhandene Ausgestaltungen, ohne dem Fachmann einen Hinweis auf ihr Zustandekommen zu geben. So erwähnt die Klagepatentschrift bei der Darstellung zum Stand der Technik „in einer Flachlage angeordnete …Kabelführungsrohre“ (Absatz [0002]) und beschreibt im Rahmen des Ausführungsbeispiels ein Hüllrohr, das „flach ausgebildet“ oder „bogenförmig“ ist oder eine „ovale Form“ besitzt, die „ringförmig“ umgeformt wird (Absätze [0009] bis [0011]). Demgegenüber bezieht sich die allgemeine Beschreibung mehrfach auf die Installation des Rohrverbandes vor Ort. So erläutert die Klagepatentschrift in Absatz [0006], dass eine größere Anzahl von Innenrohren „ in einem Arbeitsschritt in ein bereits vorhandenes Rohr, einen Hohlraum oder auch direkt in die Erde verlegt werden können“ , man das Hüllrohr mit Abdichtelementen „verschließen“ kann und „selbst nachträglich … noch Innenrohre … in das Hüllrohr eingezogen werden können“ . All diese Vorgänge sind der Herstellung nachgelagert und betreffen das Verlegen oder Anschließen des Rohrverbandes vor Ort. Ausgehend von dieser Beschreibung erkennt der Fachmann, dass die mit dem Klagepatent bezweckten Vorteile der anspruchsgemäßen Form des Hüllrohrs bei der Installation des Rohrverbandes, nicht aber im Herstellungsprozess zum Tragen kommen. Die Klagepatentschrift gibt keinen Hinweis darauf und es ist auch im Übrigen kein technischer Grund ersichtlich, warum das Hüllrohr bereits bei seiner Herstellung eine flache bis ovale Form aufweisen muss und es nicht etwa mittels einer kreisrunden Spritzform hergestellt werden kann. Andererseits vermittelt die allgemeine Beschreibung dem Fachmann an den zitierten Stellen, dass die anspruchsgemäße Form beim Verlegen von Vorteil ist. Zudem stellt sie erkennbar eine bewusste Abgrenzung zur kreisrunden Form dar, die Rohre typischerweise in der Praxis aufweisen und in die das erfindungsgemäße Hüllrohr ebenfalls gemäß Merkmal 4.5 verformbar ist. Ein solches, bei der Installation rundes Hüllrohr verfügt regelmäßig über eine hohe Eigenstabilität, um seine Form dauerhaft aufrechterhalten zu können. Allerdings ist es damit nicht ausreichend flexibel, um „sich einem verfügbaren freien Querschnitt anzupassen“, weil es bei der Verlegung in einen Hohlraum oder ins Erdreich seine kreisrunde Form beibehält. Daraus schließt der Fachmann, dass das Klagepatent die „flache bis ovale Form“ für notwendig erachtet, damit das Hüllrohr seine Funktion erfüllt, sich wegen seiner flexiblen Ausgestaltung an die Umgebung anzupassen; über die Form des Hüllrohrs bei der Fertigung des Rohrverbandes ergibt sich daraus hingegen nichts. (c) Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen diese Auslegung verfangen nicht. Unschädlich ist, dass der Begriff Montage in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wird, zumal dieser Umstand ebenso der Ansicht der Beklagten, damit sei der Herstellungsprozess gemeint, entgegengehalten werden könnte. Abgesehen davon versteht der Fachmann „Montage“ auf Grundlage der Ausführungen in Absatz [0006] der Klagepatentschrift zwanglos als zusammenfassenden Begriff für die einzelnen Maßnahmen vor Ort, wie etwa das Verlegen und Anschließen des Rohrverbandes, das nachträglichen Einziehen von Innenrohren in das Hüllrohr und/oder das Verschließen des Hüllrohres mit Abdichtelementen. Bei dieser Auslegung besteht zudem kein Widerspruch zum Merkmal 4.5, wonach beide Enden des Hüllrohrs am Austritt der Innenrohre zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar sind. Diese Verformbarkeit beschränkt sich ausdrücklich auf die „Enden“ und hat den Zweck, einen Anschluss an kreisrunde Rohre und Abdichtelemente zu ermöglichen. Dies bedeutet jedoch nichts anderes, als dass das Hüllrohr im Übrigen (weiterhin) eine flache bis ovale Form besitzt. Veranschaulicht wird dies anhand des bevorzugten Ausführungsbeispiels mit den Figuren 3 und 4, wo ein ovales Hüllrohr an dessen Ende zu einem zylindrischen, kreisrunden Querschnitt umgeformt wird (vgl. Absätze [0010] und [0011] der Klagepatentschrift). Infolgedessen stehen beide Merkmale bei dieser Auslegung miteinander im Einklang und ergänzen sich widerspruchsfrei. Zuletzt können die Beklagten aus der Darstellung zum Stand der Technik in der Klagepatentschrift nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie weisen zwar zu Recht darauf hin, dass – was zwischen den Parteien auch unstreitig ist – das Klagepatent an vorbekannte Lösungen mit einer flachen bis ovalen Anordnung von Kabelführungsrohren in einem Rohrverband anknüpft, ohne diese Form der Umhüllung zu kritisieren oder es sich zur Aufgabe zu machen, von dieser vorbekannten Form abzuweichen. Vielmehr will das Klagepatent diese Form grundsätzlich beibehalten. Daraus ergibt sich indes nichts für die Ansicht der Beklagten, dass das Hüllrohr schon ursprünglich bei seiner Herstellung eine flache bis ovale Form aufweisen soll. Vielmehr kommt es im Stand der Technik ebenso allein auf die Form der Rohrverbände bei ihrer Verwendung an. Das gilt umso mehr, als die in der Klagepatentschrift zitierten Druckschriften (vgl. Absatz [0002]) ebenfalls Vorrichtungsansprüche und keine Verfahrensansprüche betreffen, die eine Herstellung von Rohrverbänden mit flachen bis ovalen Formen lehren würden. (3) Das Hüllrohr weist eine „flache bis ovale Form“ auf, wenn es möglich ist, ihm zielgerichtet je nach Bedarf für den Transport und die Montage eine solche Form zu geben, um spürbar das Aufwickeln auf eine Spule zu erleichtern und ein Verlegen entsprechend den jeweiligen Platzverhältnissen zu ermöglichen. Minimale Abweichungen von der Kreisform genügen dafür nicht, insbesondere nicht solche, die beim Aufwickeln oder Verlegen zwangsläufig eintreten und dazu führen, dass das Hüllrohr (vorübergehend) unbeabsichtigt deformiert wird (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – X ZR 17/16). (a) Wie sich bereits aus dem eindeutigen Anspruchswortlaut ergibt, bedeutet „flache bis ovale Form“, dass es genügt, wenn das Hüllrohr „ovalisieren“ kann. Hingegen muss es nicht zwingend in der Lage sein, auch eine flache Form anzunehmen. (b) Der Anspruchswortlaut definiert weder, wann eine patentgemäße ovale Form vorliegt noch enthält die Beschreibung insoweit ausdrückliche Vorgaben oder Einschränkungen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Objekt kreisrund, wenn es von seinem Mittelpunkt einen stets konstanten Abstand hat („Radius“). Demgegenüber ist der Abstand bei einer ovalen Form verschieden groß, wobei schon geringe Unterschiede bzw. Abweichungen von einem Kreis eine „ovale Form“ darstellen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift ist daher grundsätzlich jede ovale Form des Hüllrohrs während der Montage und des Transports anspruchsgemäß. Insbesondere ist Merkmal 4.4 nicht auf diejenigen Formgebungen eines Hüllrohrs beschränkt, die in den Figuren 1 bis 3 zu den Ausführungsbeispielen gezeigt werden. (c) Allerdings ergeben sich Einschränkungen der anspruchsgemäßen Form aus dem Zusammenhang mit Merkmal 4.5 und dem technischen Zweck des Merkmals 4.4. (aa) So ist zunächst zu beachten, dass es dem Klagepatent erkennbar nicht darum geht, exakte geometrische Formen zu beschreiben, sondern das Hüllrohr ist deswegen während der Montage flach bis oval und an seinen beiden Enden zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar, weil auf diese Weise die Vorteile einer flachen bis ovalen Ausgestaltung des Hüllrohres erreicht werden (dazu unten (bb)), aber gleichzeitig – wie in Absatz [0011] der Klagepatentschrift anhand eines Ausführungsbeispiels beschrieben – ein Anschluss des patentgemäßen Rohrverbandes an andere, bereits vorhandene kreisrunde Rohre und Abdichtelemente vorgenommen werden kann. Es findet somit eine gezielte Veränderung der Form von flach bis oval hin zu kreisrund statt und das Hüllrohr ist flexibel genug, um eine solche Verformung zu ermöglichen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, eine anspruchsgemäße ovale Form setzt voraus, dass es notwendig ist, das Hüllrohr an seinem Ende zu verformen, bis es einen kreisrunden Querschnitt aufweist. Damit fallen „an sich kreisrunde“ Hüllrohre mit einer bloß vorübergehenden oder geringfügigen ovalen Deformierung innerhalb bestehender Toleranzen während der Montage und/oder des Transports, die ohne Umformung noch einen Anschluss an handelsübliche runde Rohre und Abdichtelemente zulassen, nicht mehr in den Schutzbereich des Klagepatents. Vielmehr müssen vertikale und horizontale Ausdehnung des Hüllrohrs deutlich verschieden sein, bloß minimale Abweichungen von der Kreisform genügen nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.05.2018 – X ZR 17/16). (bb) Darüber hinaus sind unter Berücksichtigung des technischen Zwecks von Merkmal 4.4 nur solche flache bis ovale Ausgestaltungen patentgemäß, bei denen sich die Form des Hüllrohrs je nach Bedarf bei Transport und Montage an die Umgebung anpassen kann. Die anspruchsgemäße flache bis ovale Form konkretisiert die in Absatz [0006] der Klagepatentschrift beschriebene flexible Ausgestaltung des Hüllrohrs, weshalb diese Form ebenfalls dazu beiträgt, die dort erwähnten Vorteile zu realisieren, dass das Hüllrohr sich beim Verlegen, mithin bei der Montage im Sinne von Merkmal 4.4, einem verfügbaren freien Querschnitt anpassen kann und Platz sparend einsetzbar ist. Auf diese Weise ermöglicht die patentgemäße Form zusammen mit der Flexibilität eine Verlegung und Installation entsprechend dem dafür zur Verfügung stehenden Raum. Dies bedeutet, wenn Kraft von außen auf das Hüllrohr einwirkt, sei es etwa durch aufgeschüttetes Erdreich, Steine oder Veränderungen im Leitungsverlauf, so gibt das Hüllrohr nach und verformt sich, wird aber nicht beschädigt. Was den Transport betrifft, so geht beispielsweise aus den in der Klagepatentschrift bei der Darstellung des Stands der Technik genannten Druckschriften EP 0 XXC (Anlage B 3, Absatz [0006]) und DE XXD (Anlage B 9, Spalte 1, Zeilen 51-55 und Spalte 2, Zeilen 10-18) hervor, dass flexible Umhüllungen mit einer flachen bis ovalen Form gut für die Lagerung und den Transport des Rohrverbandes geeignet sind, weil sie sich leichter und Platz sparend auf eine Kabeltrommel aufwickeln lassen, insbesondere auf diese Weise Verwindungen und Deformationen eher vermieden werden. Von dieser Ausgestaltung grenzt sich das Klagepatent nicht ab, sondern übernimmt sie grundsätzlich mit der Anordnung einer „flachen bis ovalen Form“ für das patentgemäße Hüllrohr, wobei sie dieses insbesondere mit den Merkmalen 4.2 und 4.3 so weiterentwickelt, dass es eine höhere Stabilität und Festigkeit als im Stand der Technik aufweist. Daraus folgt, dass die flache bis ovale Gestalt auf einer Formgebung beruht, die das Hüllrohr während Transport und Montage des Rohrverbandes einnehmen kann, weil damit die vom Klagepatent bezweckten Vorteile erreicht werden. Ein an sich kreisrundes Hüllrohr weist somit nicht allein dadurch eine patentgemäße Form auf, dass es sich – wie durch den Brazier-Effekt beschrieben (vgl. Kappel, Zugseile in der Natur, S. 20; Anlage BK 2) – unter Biegebelastung, beispielsweise beim Aufwickeln auf eine Kabeltrommel, vorübergehend deformiert. Das gilt umso mehr, als diese „Ovalisierung“ eines dünnwandigen Rohres zu einer Biegeinstabilität und in der Folge zu Schäden am Rohr führen kann (Kappel, aaO). Es macht erkennbar keinen technischen Sinn, diesen physikalisch ebenso zwangsläufigen wie unerwünschten Vorgang im Anspruch zu lehren. Davon ausgehend gelangt der Fachmann zu einem Verständnis von der Lehre des Klagepatents, dass die nur durch Biegebelastung zwangsläufig eintretende Ovalisierung eines runden Hüllrohres nicht vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst ist. Soweit es im bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs heißt, die patentgemäße Ausgestaltung des Hüllrohrs ermögliche „gezielt“ eine Montage entsprechend den jeweiligen Platzverhältnissen, bezieht sich dies nicht auf eine zweckgerichtete Absicht bei der Herstellung des Rohrverbandes, die das Klagepatent ohnehin nicht zum Gegenstand hat (siehe oben). Vielmehr ist die Textstelle im Zusammenhang mit diesen zwangsläufig eintretenden Abweichungen von der runden Form zu lesen. Diese lassen sich nicht vermeiden und müssen daher hingenommen werden. Das Adverb „gezielt“ stellt zu diesen Verformungen einen Gegensatz her und bedeutet daher lediglich, dass die Form des Hüllrohrs beeinflusst werden kann. Sie tritt nicht zwangsläufig ein, sondern erlaubt ein gewolltes, zielgerichtetes Einfügen in einen verfügbaren freien Querschnitt. Davon ausgehend ist indes jede flache bis ovale Form patentgemäß, die nicht bloß zwangsläufig eintritt oder nur so geringfügig von der Kreisform abweicht, dass von einer Erleichterung beim Aufwickeln auf eine Spule oder einer gezielten Anpassung an die Umgebung keine Rede mehr sein kann. (cc) Darüber hinaus ist der Fachmann bei der Formgebung nicht eingeschränkt. Die Lehre des Klagepatents lehrt insbesondere keinen bestimmten Grad der Verformbarkeit oder Anpassungsfähigkeit des Hüllrohrs an die jeweilige Umgebung (Spule, Erdreich). Weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung sind irgendwelche Hinweise für entsprechende Vorgaben zu entnehmen. Daher muss sich ein patentgemäßes Hüllrohr nicht jedem verfügbaren freien Querschnitt anpassen können. Vielmehr erkennt der Fachmann anhand der allgemeinen Beschreibung in Absatz [0006] a. E. der Klagepatentschrift sogar, dass es auch vom Schutzbereich umfasst ist, wenn es nur in begrenztem Maße verformbar ist. Denn falls – wie dort erläutert – Innenrohre bis zur durch den Durchmesser des Hüllrohres vorgegebenen Obergrenze eingezogen werden, so schränkt dies die Nachgiebigkeit des Hüllrohrs deutlich ein und kann sich seine Form dementsprechend nur in eingeschränktem Umfang an die Umgebung anpassen. Erst recht ist es nach der Lehre des Klagepatents nicht erforderlich, dass die flache bis ovale Form auf speziellen, konkret festzustellenden Maßnahmen beruht, die über vorbekannte Ausgestaltungen von Hüllrohren hinausgehen. Vielmehr genügt es, wenn sich im Ergebnis ein flexibles und zumindest ovales Hüllrohr mit den genannten Vorteilen ergibt, ohne dass im Einzelnen festgestellt werden müsste, worauf dies konkret beruht. Die Klagepatentschrift liefert für die von den Beklagten vertretene, restriktive Auslegung keinerlei Anhaltspunkt und auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2018 (Az. X ZR 17/16) ist nichts in diese Richtung zu entnehmen. Vielmehr heißt es im genannten Urteil lediglich allgemein, das Hüllrohr soll nach Merkmal 4.4 so „gestaltet“ sein, dass die oben zitierten Anforderungen erfüllt werden. Wie diese Gestaltung erfolgt, ist somit in das Belieben des Fachmannes gestellt. Insbesondere wird an keiner Stelle erwähnt, dass hierzu besondere Maßnahmen erforderlich wären, durch die sich das Hüllrohr von den Ausgestaltungen im Stand der Technik unterscheidet. Dies ergibt sich auch nicht etwa mittelbar aus der Entgegenhaltung WO 03/XXE (NK 3) bzw. der EP 1 XXF (Übersetzung DE XXG, NK 3a und Anlage B 17) aus dem Nichtigkeitsverfahren, die nicht zum in der Klagepatentschrift gewürdigten/erwähnten oder auf dem Deckblatt aufgeführten Stand der Technik gehören und deswegen bei der Auslegung schon nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2014 – X ZR 5/13 = BeckRS 2014, 17436 – Mikrotiterplatte; Schulte/Rinken, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl., § 14 Rn. 52 m. w. N.). Der Fachmann wird sich daher bei der Frage, wie ein patentgemäßes Hüllrohr auszugestalten ist, damit es während der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form aufweist, nicht mit der NK3/3a befassen. Doch selbst wenn diese Druckschrift(en) Stand der Technik wäre(n), so ließen sich daraus keine zusätzlichen Anforderungen für das Merkmal 4.4 herleiten, weil dort weder eine „ovale bis flache“ Form eines Hüllrohrs noch eine Verformbarkeit seines Querschnitts angesprochen werden. Zudem hat die NK 3/3a eine andere Zielrichtung, indem es ihr auf die Beweglichkeit des Hüllrohrs um Biegungen herum und auf ein Einblasen in einen Kanal mit höherer Geschwindigkeit und über weitere Entfernungen ankommt (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – X ZR 17/16 Rn. 26, 31). Schlussfolgerungen aus dieser Druckschrift für die Auslegung von Merkmal 4.4 lassen sich daher nicht ziehen. bb) Nach Maßgabe dieser Auslegung erfüllt die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 2.2, 4.4 und 4.5. (1) Das Hüllrohr der angegriffenen Ausführungsform ist flexibel. Es ist aus hochdichtem Polyethylen (HDPE) und verfügt über Außendurchmesser von 25 mm bis 50 mm. Ausweislich der vorgelegten Datenblätter (Anlagen B&B 7 und B 14) besitzt das Hüllrohr bei einem Außendurchmesser von 32 mm eine Wandstärke von 0,5 bis 0,7 mm und bei einem Außendurchmesser von 50 mm eine Wandstärke von 1 mm. Letzteres hat die Beklagte zu 1) selbst ausdrücklich im als Anlage B&B 7 vorgelegten Datenblatt als „flexible dünne Hülle“ ( „flexible thin sleeve“ ) beworben. Im Einklang damit hat das Landgericht festgestellt, dass das als Anlage B 15 vorgelegte Muster der angegriffenen Ausführungsform mit einem Außendurchmesser von 50 mm, das im Laufe der Berufungsinstanz verlustig gegangen ist, „händisch verformbar“ ist. Das hat die Beklagte nicht bestritten, sondern die Richtigkeit dieser Feststellung im Verhandlungstermin am 16.05.2019 vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt. Diese händische Verformbarkeit bedeutet jedoch nichts anderes, als dass dieses Hüllrohr mit der – von allen erhältlichen Ausführungen – dicksten Wandstärke biegsam ist und nachgibt, wenn man Druck auf die Oberfläche ausübt, ohne dabei beschädigt zu werden, und es demnach seine Form an die Umgebung anpassen kann. Es besteht kein Zweifel, dass dies bei den anderen Ausführungen mit einem zwar kleineren Außenumfang, aber einer geringeren Wandstärke ebenso ist, zumal es sich um Rohrverbände der gleichen Serie („A“) handelt und die Beklagten keine Anhaltspunkte vorgetragen haben, aus denen sich grundsätzliche Unterschiede bei der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergeben mit der Folge, dass sie teilweise – im Gegensatz zum Muster – nicht flexibel ist. (2) Das Hüllrohr der angegriffenen Ausführungsform weist ferner während der Montage und des Transports eine ovale Form auf. Das Landgericht hat festgestellt, dass das Muster (Anlage B 15) im Lagerzustand eine ovale Form besitzt, die sich durch leichten Druck zu einer deutlich ovaleren Form verbiegen lässt. Das hat die Beklagte ebenfalls nicht bestritten. Abgesehen davon ist diese Feststellung in der Berufungsinstanz auch deshalb gemäß § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO zugrunde zu legen, weil konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. Die ovale Form des Hüllrohrs wird ferner bestätigt durch die als Anlage B&B 6 vorgelegten Lichtbilder von der angegriffenen Ausführungsform und das bereits erwähnte Datenblatt (Anlage B&B 7), wo die Beklagte zu 1) sogar ausdrücklich diese Form beworben hat. Der dort in den Grafiken präsentierte Querschnitt des Hüllrohrs ist deutlich und ausgeprägt oval. Im zugehörigen Text heißt es überdies, dass der Rohrverband wegen der flexiblen dünnen Hülle oval ist („The bundle is oval-shaped because of flexible thin sleeve“). Daraus ist zweifelsfrei der Schluss zu ziehen, dass das Hüllrohr während der Installation und des Transports ebenfalls eine ovale Form besitzt und dies sowohl das Aufwickeln auf eine Spule erleichtert als auch eine Montage entsprechend den jeweiligen Platzverhältnissen ermöglicht. Die Feststellungen, das Hüllrohr ist wegen der flexiblen dünnen Hülle oval, händisch verformbar und „ovalisiert“ schon bei leichtem Druck weiter, bedeuten nichts anderes, als dass es nachgibt, wenn von außen eine hinreichende Kraft wirkt. Das ist indes sowohl beim Aufwickeln auf eine Kabeltrommel für den Transport als auch bei der Verlegung im Erdreich der Fall und bedingt, dass sich die Form des Hüllrohrs an seine Umgebung anpasst. Daher ist das Vorbringen der Beklagten, das Hüllrohr der angegriffenen Ausführungsform sei beim Transport nicht flach oder oval, nicht nachvollziehbar. Die Flexibilität des Hüllrohrs und seine Verformbarkeit bei äußerer Krafteinwirkung führen vielmehr beim Aufwickeln auf eine Kabeltrommel zwingend zu einer ovalen Form, weil die Trommel und untere/obere Schichten des Hüllrohrs gegen das Hüllrohr drücken. Bei dieser Sachlage besteht des Weiteren kein Zweifel daran, dass die anderen erhältlichen Ausführungen mit einem geringeren Außendurchmesser ebenfalls eine patentgemäße ovale Form besitzen. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass die aus einer Serie stammenden Rohrverbände („A“) wesentliche Unterschiede im Hinblick auf ihre äußere Gestalt und ihre Anpassungsfähigkeit an die Umgebung aufweisen. Das ist in Anbetracht der Verwendung des gleichen Materials (HDPE) und der geringen Wandstärken bei sämtlichen Hüllrohren auch nicht zu erwarten. Deswegen lassen die Anlagen B&B 6, 7 sowie die nicht angegriffenen Feststellungen zur Anlage B 15 entsprechende Rückschlüsse auf die Form aller übrigen Hüllrohre der angegriffenen Ausführungsform zu. Die von den Beklagten vorgenommene „Gegenüberstellung der angegriffenen Ausführungsform mit dem Stand der Technik“ steht einer Verletzung nicht entgegen. Die NK 3/3a ist – ebenso wie andere Druckschriften – insoweit unbeachtlich. Selbst wenn sie im Hinblick auf das Hüllrohr der angegriffenen Ausführungsform entsprechen sollte, könnte dies aus den unter aa) angeführten Gründen an der Auslegung und somit auch an der auf dieser Grundlage festgestellten Verletzung nichts ändern. Unerheblich ist zuletzt, dass das Hüllrohr ausweislich der als Anlage B 16 vorgelegten Lichtbilder in einer kreisrunden Form hergestellt wird, da es nicht auf die Form des Hüllrohres bei der Fertigung des Rohrverbundes, sondern beim Transport und der späteren Verlegung/Installation ankommt, die aus den angeführten Gründen patentgemäß ist. (3) Ferner sind die beiden Enden des Hüllrohrs am Austritt der Innenrohre zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar. Die Beklagten bestreiten nicht, dass die angegriffene Ausführungsform händisch verformbar ist und bei leichtem Druck deutlich stärker „ovalisiert“. Damit können die Enden des Hüllrohrs indes ebenso umgekehrt von einer ovalen Form in einen kreisrunden Querschnitt verformt werden. Das stellen die Beklagten auch nicht gesondert in Abrede. Vielmehr treten sie einer Verwirklichung des Merkmals 4.5 allein mit der unzutreffenden Begründung entgegen, dass das Hüllrohr nicht „während der Montage und des Transports eine flache bis ovale Form“ aufweise und deswegen auch nicht patentgemäß „verformbar“ sei. b) Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht ferner Merkmal 4.1, wonach das Hüllrohr einen Außenumfang aufweist, der dem genormter, kreisrunder Rohre entspricht. aa) Dies bedeutet, dass das während der Montage flache bis ovale Hüllrohr bei seiner Verformung zu einem kreisrunden Querschnitt den gleichen Außendurchmesser besitzt wie auf dem Markt erhältliche Rohre in Standardgrößen. Unter „genormt“ versteht der Fachmann tatsächlich vorhandene Standardgrößen und nicht etwa Vorgaben, die von einem Fachgremium in einem Normierungsverfahren vereinbart und in einer offiziellen Norm festgelegt worden sind. Den Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass letzteres der allgemein üblichen Definition des Begriffs „Norm“ entspricht. Gegen eine solche Auslegung spricht indes, dass es unstreitig keine offizielle Norm zum Außenumfang von Hüllrohren für Rohrverbände zur Aufnahme von Kabeln gibt. Sie würde somit dazu führen, dass die Lehre des Klagepatents mangels Existenz von „genormten“ Rohren praktisch nicht umsetzbar wäre und ins Leere liefe. Davon ausgehend wird der Fachmann jedoch nicht bei der allgemein üblichen Definition stehen bleiben, sondern sich fragen, ob die Lehre des Klagepatents nicht unter dem Begriff „genormt“ stattdessen etwas anders versteht. In diesem Sinne darf bei einem auslegungsbedürftigen Begriff aus der Patentschrift ohnehin nicht unbesehen der Inhalt zugrunde gelegt werden, mit dem dieser Begriff üblicherweise in dem betreffenden Fachgebiet versehen wird. Vielmehr muss er aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden, die im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellt, so dass stets zu prüfen ist, ob die Begriffe abweichend vom allgemeinen oder technischen Sprachgebrauch benutzt werden (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig). Denn für die Auslegung eines Patents ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem m. w. N.). Dabei sind die Merkmale und Begriffe in der Patentschrift grundsätzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 – Brieflocher). Diese Auslegung ergibt hier, dass das Merkmal 4.1 mit „genormt“ abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch auf dem Markt erhältliche Rohre in Standardgrößen meint. Das Merkmal ist zunächst im Zusammenhang mit den bereits erörterten Merkmalen 4.4 und 4.5 zu betrachten, wonach das Hüllrohr u. a. während der Montage eine flache bis ovale Form besitzt, aber an seinen beidseitigen Enden zu einem kreisrunden Querschnitt verformbar ist. In seiner flachen bis ovalen Form hat das Hüllrohr naturgemäß keinen kreisrunden Durchmesser. Sein Außenumfang soll jedoch so beschaffen sein, dass er bei der Verformung zu einem kreisrunden Querschnitt bestimmte Vorgaben erfüllt, indem er in dieser kreisrunden Form den gleichen Durchmesser wie kreisrunde Rohre aufweist. Das hat für den Fachmann erkennbar den technischen Zweck, das Hüllrohr an seinen beiden Enden an andere, gegebenenfalls schon vorhandene Rohre anschließen oder mit Abdichtelementen versehen zu können. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift, wonach „handelsübliche Abdicht- und sonstige –elemente dafür eingesetzt werden können“ (Absatz [0005]) und wo es ausdrücklich als erfindungsgemäßer Vorteil beschrieben wird, dass „das Hüllrohr einen Außenumfang aufweist, der dem genormter Rohre entspricht und dafür handelsübliche Abdichtelemente Verwendung finden können, um am Austritt der Innenrohre aus dem Hüllrohr den verbleibenden Querschnitt zwischen den Innenrohren und dem Hüllrohr gas- und wasserdicht zu verschließen“ (Absatz [0006]). Der Zweck dieses Merkmals besteht somit darin, dass der patentgemäße Rohrverband mit anderen Rohren verlegt, an schon vorhandene Rohre angeschlossen und mit Abdichtelementen versehen werden kann. Dazu muss das Hüllrohr indes mit auf dem Markt vorhandenen Elementen kompatibel sein. Dies ist aber ohne weiteres nur möglich, wenn sein Außenumfang dem Außendurchmesser von Rohren und Abdichtelementen entspricht, die auf dem Markt erhältlich sind, weil nur dann ein unmittelbarer Anschluss des zu einem kreisrunden Querschnitt verformten Hüllrohres an andere Rohre und Abdichtelemente erfolgen kann. Da dafür keine offizielle Norm existiert, interpretiert der Fachmann den Begriff „genormt“ zwanglos so, dass die Klagepatentschrift diesen Begriff weiter versteht und darunter auch solche Rohre fasst, die tatsächlich existierenden Standardgrößen entsprechen. Denn der technische Zweck, ein mit vorhandenen Elementen kompatibles Hüllrohr bereitzustellen, wird mangels einer vorhandenen Norm (nur) mit dieser Auslegung erreicht. Dem steht nicht entgegen, dass die Klagepatentschrift für Abdicht- und sonstige Elemente den Begriff „handelsüblich“ verwendet. Da für die in Rede stehenden Rohre keine Norm existiert, betrachtet der Fachmann diesen abweichenden Begriff nicht als bewusste Differenzierung zum Adjektiv „genormt“ oder sogar als Gegensatz dazu, sondern er sieht darin vielmehr umgekehrt einen Hinweis, genormt im Sinne von handelsüblich zu verstehen. Das gilt umso mehr, als die Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass für die „genormten“ Rohre andere oder höhere Anforderungen gelten sollen als für die „handelsüblichen“ Abdichtelemente. Der Fachmann wird deshalb den verschiedenen Begriffen keinen inhaltlichen Unterschied beimessen, sondern im Rahmen des Klagepatents als Synonyme betrachten. Davon ausgehend greift er für das Verständnis des Merkmals 4.1 insbesondere auch nicht auf die in der Fachliteratur gebräuchliche Unterscheidung von „Norm“, „Standard“ und „Handelsüblichkeit“ zurück. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ferner zu Recht auf Unteranspruch 3 abgestellt und ausgeführt, dass dort bevorzugte Außendurchmesser von „genormten“ Rohren benannt werden. Es handelt sich bei den angegebenen Größen von 25, 32, 40, 50 und 63 mm um Außendurchmesser für Rohre, die auf dem Markt handelsüblich sind. Die Beklagte selbst bezeichnet sie als Standardgrößen („standard size“, vgl. Anlage B&B 5, Seite 2), wobei sich aus dem als Anlage B&B 8 vorgelegten Prospekt mit den Größenangaben für D („Main Duct“ 25/21, 32/27, 40/33 usw.) ebenso wie aus den Datenblättern (Anlagen B&B 7 und B 14) ergibt, dass es sich dabei um Außendurchmesser von Rohren handelt („mean outer diameter of the sleeve“). Bestätigt wird dies zusätzlich durch die Entgegenhaltung US 2002/0081083 A1 (Anlage NK 1, Übersetzung NK1a), die in Absatz [0053] ebenfalls „bevorzugte Außendurchmesser der Hüllrohre“ von „25, 32, 40, 50 und 63 mm“ nennt und die Druckschrift DE XXG (Anlage NK 3a), die in Absatz [0002] ausdrücklich von typischen Größen von „50/40 mm, 40/33 mm, 32/28 mm und 25/20 mm (das heißt Außendurchmesser/Innendurchmesser)“ spricht. Bei dieser Sachlage besteht jenseits einer rein semantischen Betrachtung von Unteranspruch 3 kein Zweifel daran, dass dort bevorzugte Außendurchmesser von Rohren, und zwar auf dem Markt übliche Standardgrößen benannt werden. Der Fachmann kennt diese handelsüblichen Rohrgrößen und ihm ist aus den zitierten (Vor-) Veröffentlichungen bekannt, dass diese typischerweise verwendet werden. Davon ausgehend erschließt sich ihm auch unter Berücksichtigung von Unteranspruch 3 zwanglos, dass die Klagepatentschrift ebenso im Hauptanspruch unter „genormten“ Rohren solche Standardgrößen versteht, ohne sie dort allerdings auf die im Unteranspruch 3 aufgeführten Größen zu beschränken. bb) Die angegriffene Ausführungsform erfüllt dieses Merkmal, da der Außenumfang ihres Hüllrohres jeweils demjenigen kreisrunder Rohre in auf dem Markt erhältlichen Standardgrößen entspricht. In kreisrundem Querschnitt haben die Hüllrohre unstreitig wie handelsübliche Rohre einen Außendurchmesser von 25, 32, 40 oder 50 mm. Da der Außenumfang aus dem Außendurchmesser berechnet wird und daher bei gleichem Außendurchmesser ebenfalls gleich ist, entspricht der Außenumfang der Hüllrohre somit demjenigen genormter, kreisrunder Rohre. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 BGB i. V. m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. a) Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausführungsformen mit der als Anlage K 4 vorgelegten Email vom 19.04.2011 und im Rahmen ihres auszugsweise als Anlage K 5 eingereichten Internetauftritts auch in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG im Verletzungszeitraum angeboten hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, welche die Beklagten mit der Berufung zu Recht nicht gesondert angreifen. b) Ebenso hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass sich aus dem Anbieten der angegriffenen Ausführungsformen eine Begehungsgefahr für deren Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen und Besitzen ergibt. 5. Gegen die weiteren vom Landgericht zuerkannten Rechtsfolgen wendet sich die Berufung der Beklagten zu Recht ebenfalls nicht. Tatsächlich hat die Klägerin gegen die Beklagten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz und Entschädigung dem Grunde nach sowie gegen die Beklagte zu 1) auf Rückruf im zuerkannten Umfang. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Der Senat hat das Klagepatent insbesondere nicht anders ausgelegt als der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- Euro festgesetzt. X Y Z