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Urteil

15 U 1/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0606.15U1.16.00
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Tenor

I.

Auf die Teil-Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 04.03.2015, Az. 7 O 95/14, teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 45.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin

65 % und der Beklagte 35 % zu tragen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Teil-Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 04.03.2015, Az. 7 O 95/14, teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 45.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 65 % und der Beklagte 35 % zu tragen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: A. Die Klägerin nimmt den Beklagten in erster Linie aus einem Darlehensvertrag (Anlage BK 1) und hilfsweise aus einer schriftlichen Verpflichtung vom 25.01.2010 (Anlage K 1) auf Zahlung von - in der Berufungsinstanz lediglich noch - EUR 45.000,- in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04.03.2015 (Blatt 124 ff. GA), mit dem es die ursprünglich auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 128.521,83 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 gerichtete Klage abgewiesen hat, verwiesen. Zweitinstanzlich haben sich folgende Ergänzungen ergeben: Im Jahre 2012 übereignete die Mutter des Beklagten diesem den hälftigen Miteigentumsanteil an dem bebauten Grundstück A-Straße ... in Stadt 1. Wegen der Einzelheiten - insbesondere zu den Belastungen dieses Grundbesitzes in Abteilungen II und III des Grundbuchs - wird auf den Grundbuchauszug gem. Anlage BK 6 (Blatt 331 ff. GA) verwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Erklärung vom 25.01.2010 sei rechtlich als Schuldbeitritt einzuordnen. Der Beklagte sei hinsichtlich der dort erwähnten Darlehen jeweils kein echter Darlehensnehmer, sondern nur Mithaftender für die Darlehensverbindlichkeiten seiner Eltern geworden. Der Schuldbeitritt iHv EUR 128.521,83 sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig. Die eingegangene finanzielle Verpflichtung habe den Beklagten finanziell krass überfordert. Die damit einhergehende Vermutung, dass der den Hauptschuldnern persönlich sehr nahestehende Beklagte die Schuldübernahme allein aus emotionaler Verbundenheit mit seinen Eltern eingegangen sei, habe die Klägerin nicht widerlegt. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht eine Teil-Berufung eingelegt und begründet. Sie macht unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Rahmen ihrer in der Hauptsache nunmehr auf Zahlung des Betrages von EUR 45.000,- reduzierten Klage im Wesentlichen geltend: Entgegen den Feststellungen des Landgerichts seien nicht sämtliche Darlehen, d.h. auch solche, die an den Beklagten persönlich ausgezahlt worden seien, vollständig an die Firma des Vaters des Beklagten geflossen. Das sei nur in Bezug auf die Darlehen 2) bis 4) gemäß Anlage K 1 der Fall. Hingegen sei das gemäß Darlehensvertrag vom 15.05.2008 (Anlage BK 1) ausgezahlte Darlehen in Höhe von EUR 45.000,- (nachfolgend kurz: „Darlehen 1)“) dem Beklagten persönlich gewährt worden, auch wenn - unstreitig - dessen Eltern den Vertrag ebenfalls unterzeichneten. Sämtliche Beträge seien in mehreren Teilbeträgen auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten unmittelbar auf das Konto des Beklagten geflossen (Auszahlungsbelege/Überweisungen gemäß Anlage BK 2). Diese Gelder seien auch beim Beklagten verblieben, er habe sie für seine Lebensführung benötigt. Der Saldo des Darlehens 1 habe - unstreitig - am 25.01.2010 EUR 51.403,30 betragen (Anlage BK 3). Da u.a. das Darlehen 1 - unstreitig - schon erstinstanzlich streitgegenständlich gewesen sei, stehe es ihr frei, nun aus diesem Vertrag „in Verbindung mit der Saldenbestätigung gegen den Darlehensnehmer M.C.“ vorzugehen. Darin sei keine Klageänderung zu sehen. Das Darlehen 1) sei vorgerichtlich auch gegenüber dem Beklagten gekündigt worden und damit fällig (Anlage BK 4). Jedenfalls in Bezug auf das Darlehen 1) sei der Beklagte echter Darlehensnehmer. Unabhängig davon sei das Landgericht bei seiner Prüfung der Sittenwidrigkeit von unzutreffenden Feststellungen ausgegangen. Die eingegangene finanzielle Verpflichtung habe den Beklagten keineswegs krass überfordert: Das Landgericht habe vielmehr diverse geldwerte Vorteile des Beklagten außer Acht gelassen. Insbesondere habe es ihren unter Beweisantritt erfolgten Vortrag zu monatlichen Privatentnahmen aus der Firma des Vaters in Höhe von EUR 800 monatlich übergangen. Insgesamt habe der Beklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.500,- verfügt und demgemäß zumindest die laufenden Zinsen des Darlehens 1) bedienen können (Blatt 227 GA). Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass die Behauptung des Beklagten, von EUR 700 monatlich zu leben, völlig unglaubhaft und „bewusst kleingerechnet“ worden sei. Das Landgericht habe die Einkommenssituation des Beklagten auch nicht dahinstehen lassen dürfen; für den Fall der Krise des Unternehmens des Vaters sei nämlich ein eigenes Unternehmen des Beklagten geplant gewesen. Das Darlehen 1) sei nur deswegen gewährt worden und der Beklagte auch nur deshalb als Mithaftender der weiteren Darlehen einbezogen worden, weil die Eltern des Beklagten stets kommuniziert hätten, dass der Beklagte einmal den oben genannten Grundbesitz erben werde und dieser auch werthaltig sei. Dies habe sich inzwischen auch manifestiert. Der Wert des vom Beklagten - unstreitig - erworbenen bebauten Grundstücks betrage mindestens EUR 800.000. Abzüglich der dinglichen Belastungen ergebe sich ein Wert des Miteigentumsanteils des Beklagten von mindestens EUR 300.000. Der maßgebliche Bodenrichtwert belaufe sich (jedenfalls soweit bebaubar) auf EUR 165,00/qm (Anlage BK 8). Der Wohnwertvorteil des Beklagten betrage daher EUR 800,00. Die Verbindlichkeiten aus den Belastungen des Grundstücks trage überdies der Vater des Beklagten. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts seien dem Schreiben gemäß Anlage K 1 sehr wohl Streitigkeiten vorausgegangen, weshalb es als deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht als bloßer Schuldbeitritt einzuordnen sei und die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit unanwendbar sei. Der Gutachterausschuss des Kreises Stadt 2 habe im Rahmen seines gerichtlichen Sachverständigengutachtens die von ihr im Schriftsatz vom 02.07.2018 aufgezeigten Aspekte nicht hinreichend gewürdigt (Blatt 555 ff. GA). Jedenfalls dürfe der zugunsten des Vaters des Beklagten eingetragene Nießbrauch aus rechtlichen Gründen nicht wertmindernd berücksichtigt werden. Die Klägerin beantragt zuletzt, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 04.03.2015 den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 45.000,- nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil - soweit von der Klägerin angefochten - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt: Er habe auch das Darlehen 1) nicht selbst erhalten. Auch insoweit sei er nur Mithaftender, seine Eltern hingegen echte Darlehensnehmer. Er habe keine Beträge, die „über das normale Gehalt hinausgingen“ für sich vereinnahmt, insbesondere keine Privatentnahmen iHv EUR 800 monatlich aus dem Unternehmen des Vaters getätigt. Er habe von der Klägerin an ihn ausgezahlte Beträge keineswegs für seine private Lebensführung verwendet (Anlage BBK 2). Mit ihm selbst habe die Klägerin keine Gespräche über detaillierte finanzielle Verhältnisse geführt. Er habe in der Tat von EUR 700 monatlich gelebt; weitere Begünstigungen habe er auch nicht von seinen Eltern erhalten. Ihm habe auch kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Er habe auch keinen Wohnwertvorteil in Höhe von EUR 500 oder gar EUR 800 genossen. Das die Privatentnahmen betreffende Buchungskonto gemäß Anlage BK 4 bzw. BK 5 sei auf den Namen des Vaters gelaufen. Er habe sich mit einem entsprechend niedrigen Gehalt zufrieden gegeben, um seine Eltern und das Unternehmen zu unterstützen. Entsprechende Barentnahmen seien stets zugunsten des Unternehmens seines Vaters eingesetzt worden. Dass die Zahlungen auf sein Konto geflossen seien, habe dem ausdrücklichen Wunsch der Klägerin entsprochen, da keine weiteren Personen Kenntnis von diesen Zahlungen erhalten sollten. Er sei nicht verpflichtet gewesen, das Erbe seiner Mutter anzutreten. Der gesamte Grundbesitz A-Straße ... in Stadt 1 habe einen maximalen Wert von EUR 305.000,- bzw. EUR 345.000,- im Falle einer Genehmigung des Dachgeschoss-Ausbaus, wobei zusätzlich noch Verbindlichkeiten von rund EUR 200.000,- sowie Nießbrauchrechte zu berücksichtigen seien. Der Nießbrauch zugunsten seines Vaters W.C. sei EUR 69.480,- wert. Sein hälftiger Miteigentumsanteil habe daher keineswegs einen Wert von EUR 250.000; tatsächlich weise er gar keinen Wert auf. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse sei ohnehin derjenige des Vertragsschlusses über das streitgegenständliche Darlehen 1). Insofern sei der in 2008 nicht vorhersehbare Erwerb des Miteigentumsanteils im Jahre 2012 - unstreitig noch zu Lebzeiten seiner Mutter - irrelevant. Dieser sei nicht Vertragsgrundlage gewesen. Die Kündigungserklärung gemäß Anlage BK 4 betreffe nicht ihn und er habe diese auch nicht erhalten. Die weiteren Darlehen stünden mit dem in zweiter Instanz noch streitgegenständlichen Schuldbeitritt in einem sachlichen Zusammenhang. Sämtliche seiner betreffenden Erklärungen seien erfolgt, um den Vater und dessen Firma zu unterstützen. Dabei habe die Klägerin seine emotionale Verbindung bewusst ausgenutzt. Der Beklagte meint, die Belastungen in Gestalt der Grundschulden in Höhe von EUR 189.000,- und EUR 62.723,66 seien als wertmindernd zu berücksichtigen. Die durch die letztgenannte Grundschuld gesicherte schuldrechtliche Forderung habe sich im Zeitpunkt der Fälligkeit seines Schuldbeitritts noch auf EUR 40.000,- belaufen. Der Gutachterausschuss des Kreises Stadt 2 habe im Rahmen seines gerichtlichen Sachverständigengutachtens die im Schriftsatz vom 29.06.2018 angesprochenen Aspekte nicht hinreichend berücksichtigt. Die Berufungsbegründung ist dem Beklagtenvertreter am 23.07.2015 zugestellt worden. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.07.2016 (Blatt 387 GA) und gemäß Ergänzungsbeweisbeschluss vom 29.08.2016 (Blatt 451 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25.08.2016 (Blatt 415 ff. GA) sowie auf das Wertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Stadt 2 vom 02.05.2018 und dessen Ergänzungsgutachten vom 12.11.2018 (Blatt 584 f. GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Teil-Berufung der Klägerin hat Erfolg. I. Zwar ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit dem Umstand, dass Sie den jetzt noch geltend gemachten Betrag in Höhe von EUR 45.000,- nur noch hilfsweise auf die schriftliche Vereinbarung gemäß Anlage K 1 stützt und in erster Linie aus dem Darlehensvertrag 1) „in Verbindung mit der Saldenbestätigung gegen den Darlehensnehmer M.C.“ vorgeht, eine Klageänderung iSv § 263 ZPO verbunden. Das Darlehen 1) (Anlage BK 1) und die Vereinbarung gemäß Anlage K 1 sind nämlich unterschiedliche Lebenssachverhalte, so dass aus ihnen resultierende Ansprüche allgemeinen Grundsätzen zufolge auch unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 264 Nr. 3 ZPO, weil schon keine später eingetretene Veränderung vorliegt, vielmehr entsprach es von Anfang an der Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte jeweils echter (Mit-)Darlehensnehmer - und zwar auch des Darlehens 1) - war. Die Klägerin ergänzt damit zweitinstanzlich den Klagegrund, indem sie sich nun auch auf das Darlehen 1) als solches als anspruchsbegründend beruft. Im Übrigen begehrt die Klägerin nach wie vor Zahlung und kein Surrogat dafür. Die Zulässigkeit der Klageänderung folgt jedoch aus § 533 ZPO: Die Voraussetzungen des § 533 Nr. 1 ZPO liegen vor. Zwar mangelt es an einer Einwilligung des Beklagten nach § 525 ZPO iVm § 267 ZPO. Die Klageänderung ist jedoch sachdienlich. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist (ausnahmsweise) zu verneinen, wenn ihre Bejahung zur Beurteilung eines völligen neuen Streitstoffes führen würde, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertbar wäre; maßgeblich ist der Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH, MDR 2004, 1075), wobei es allein darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (Zöller/Heßler, ZPO; 31. A., § 533 Rn 6). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Frage, ob der Beklagte echter Darlehensnehmer in Bezug auf das Darlehen 1) ist, auch mit Blick auf Ansprüche der Klägerin auf die (erstinstanzlich in erster Linie geltend gemachte) Vereinbarung gemäß Anlage K 1 von Bedeutung ist. Zusätzlich sind nur die Fälligkeitsvoraussetzungen (Kündigung unter den in Anlage BK 1 genannten Voraussetzungen) des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens 1) zu klären. Es ist daher sachgerecht, dies im vorliegenden Rechtsstreit mit zu erledigen, um die konnexen Streitpunkte der Parteien in einem Verfahren abschließend zu klären. Auch die Anforderungen des § 533 Nr. 2 ZPO sind erfüllt. Alle hier maßgeblichen Tatsachen sind nach § 529 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich behauptet, dass der Beklagte echter Darlehensnehmer bezüglich aller in der Anlage K 1 gelisteten Darlehen sei, mithin auch in Bezug auf das nun allein noch streitgegenständliche Darlehen 1), aus dem jetzt unabhängig von Anlage K 1 mit dem Hauptantrag ein Anspruch aus § 488 BGB geltend gemacht wird. Insofern ist dieses Vorbringen bereits nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch in zweiter Instanz zu beachten. Neu ist zwar das Vorbringen zur Kündigung des Darlehens 1). Insoweit kommt es allerdings aus unten näher erläuterten Gründen nicht einmal auf einen Zugang des Schreibens gemäß Anlage BK 4 (Blatt 222 GA, Blatt 370 f. GA) beim Beklagten an. Unstreitig ist nämlich, dass die Rückzahlung des Darlehens 1) mit Zustellung der Berufungsbegründung verlangt wurde, worin zugleich eine konkludente Kündigung liegt. II. Die Berufung ist auch in der Sache begründet. 1. Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von EUR 45.000,- ergibt sich aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB iVm dem Darlehensvertrag gemäß Anlage BK 1. Zwar ist der Beklagte nicht (echter) Darlehensnehmer geworden, jedoch haftet er aufgrund eines rechtswirksamen Schuldbeitritts. a) Darlehensnehmer ist, wer nach dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein soll, wobei die rechtliche und die wirtschaftliche Ebene strikt zu trennen sind: Es kommt also nicht maßgeblich darauf an, wohin die Darlehensvaluta geflossen ist. Darlehensnehmer ist auch derjenige, auf dessen Weisung und in dessen Interesse die Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten erfolgt (MünchKomm/Berger, BGB, 7. A. 2016, § 488 Rn 12 mwN). Vor diesem Hintergrund kann nicht (allein) aus dem Umstand, dass (jedenfalls nach Behauptung der Klägerin) sämtliche Überweisungen und Barzahlungen an den Beklagten erfolgt sein sollen, auf die Darlehensnehmereigenschaft des Beklagten geschlossen werden. Auf beiden Seiten des Vertrages können mehrere Personen beteiligt sein (siehe zum Folgenden MünchKomm/Berger, a.a.O., § 488 Rn 13 und Rn 139 f mwN). Ist dies auf Seiten des Darlehensnehmers der Fall, so haften die Mitdarlehensnehmer als Gesamtschuldner (§§ 421, 427 BGB) auf Zinszahlung und Rückzahlung des Darlehens. Die Formulierung im Vertragstext ist nicht allein maßgebend. Der Wortlaut des Vertrages („Darlehensnehmer“) bildet lediglich den Ausgangspunkt der Auslegung, er vermag jedoch nicht das Ergebnis der rechtlichen Würdigung zu präjudizieren. So ist bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen unabhängig von der im Vertrag gewählten Bezeichnung der Vertragsparteien materiell danach zu unterscheiden, ob es sich um echte Mitdarlehensnehmer iS einer paritätischen Vertragspartnerschaft oder um eine bloße Mithaftung (Schuldbeitritt) zur Absicherung des vom anderen aufgenommenen Kredits handelt. Mitdarlehensnehmer iS einer paritätischen Vertragspartnerschaft ist, wer ein eigenes – sachliches und/oder persönliches – Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung und Verwendung der Valuta mitentscheiden darf. Mithaftender ist dagegen jede Person, die, ohne Bürge zu sein, zur Absicherung für einen Kredit, der von einem anderen aufgenommen und verwendet wird, von vornherein oder später im Wege des Schuldbeitritts die gesamtschuldnerische Mitverpflichtung für die Zahlung der Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens übernimmt. Ob das eine oder das andere vorliegt, bestimmt sich ausschließlich nach den persönlichen Verhältnissen der betreffenden Person. Somit darf nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass (unter anderem) der Beklagte in Anlage BK 1 (Blatt 230 f. GA = entspricht der Anlage wie Blatt 48 f. GA) als „Darlehensnehmer“ aufgeführt ist, er auch selbst „echter Darlehensnehmer“ ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat vom 25.08.2016 (Blatt 437 ff. GA) ist es der Klägerin nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis der Tatsache, dass der Beklagte echter (Mit-)Darlehensnehmer des Darlehens 1) geworden sei, zu führen. Zunächst war es erstaunlich, dass selbst die persönlich gem. § 141 Abs. 1 ZPO angehörte Klägerin letztlich nicht einmal ausschließen konnte, dass auch das Darlehen 1) einzig und allein dem Unternehmen des Vaters des Beklagten dienen sollte (S. 6 oben des Beweisaufnahmeprotokolls, Bd. II. Blatt 439 R GA). Bereits aufgrund dieser - ihrem schriftlich erfolgten Vorbringen diametral entgegen gesetzten - Ausführungen verbietet sich die tatrichterliche Feststellung, dass der Beklagte echter Darlehensnehmer geworden sei. Denn der schon in sich widersprüchliche und inkonsistente Klägervortrag erlaubt keine entsprechende Überzeugungsbildung i.S.v. § 286 ZPO. Hinzu kommt noch, dass auch der Zeuge C.P. - der Sohn der Klägerin - bekundete, nicht davon ausgegangen zu sein, dass das Darlehen 1) zu privaten Zwecken des Beklagten verwendet worden sei (S. 9 oben des Beweisaufnahmeprotokolls, Blatt 441 GA). Damit erweist sich dieses Beweismittel in Bezug auf die Frage, ob der Beklagte echter Darlehensnehmer war, als negativ ergiebig. Da - erwartungsgemäß - weder der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gem. § 141 Abs. 3 ZPO (S. 2 ff. des Beweisaufnahmeprotokolls, Blatt 437 ff. GA) noch dessen gegenbeweislich als Zeuge vernommener Vater (S. 11 Mitte ff. des Beweisaufnahmeprotokolls, Blatt 442 f. GA) den schriftlichen Klägervortrag bestätigten, ist die Klägerin für ihre betreffende Behauptung insgesamt beweisfällig geblieben. b) Der nach alledem mit der Unterzeichnung des Vertrages gem. Anlage BK1 verbundene Schuldbeitritt des Beklagten ist rechtswirksam. Insbesondere ist er nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs.1 BGB nach den Grundsätzen über eine krasse finanzielle Überforderung naher Familienangehöriger nichtig. aa) Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Grundsätze über die krasse Überforderung naher Familienangehöriger wegen strukturell ungleicher Verhandlungsstärke nicht nur dann anzuwenden sind, wenn eine „Bank ieS“ Gläubiger ist, sondern auch für andere gewerbliche Kreditgeber im Sinne des Verbraucherkreditrechts gelten (BGH, NJW 2002, 746 f.). Darunter fallen auch Unternehmer iSv § 14 BGB, deren Geschäftstätigkeit nicht auf Bankgeschäfte gerichtet ist, die aber das Darlehen im Rahmen ihrer gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit gewähren, wobei das auch bereits die erstmalige Darlehensgewährung einschließt (BGH, NZG 2009, 273; MünchKomm/Berger, a.aO., § 488 Rn 138; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 491 Rn 4). Der Beklagte war nach eigenem Vorbringen der Klägerin gemeinsam mit seinen Eltern Mandant der als Steuerberaterin tätigen Klägerin, die diesen Personen in finanziellen Schwierigkeiten mit Darlehen aushalf. Vor diesem Hintergrund ist der notwendige Bezug der Darlehensgewährung zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin gegeben und es kann offen bleiben, ob und wann die betreffenden Grundsätze auch auf rein private Darlehensgeber anzuwenden sind (vgl. dazu OLG Brandenburg EWiR 2007, 487). bb) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine krasse finanzielle Überforderung gegeben, wenn der Mithaftende mit Hilfe seines pfändbaren (§§ 811 ff., 850 ff. ZPO) und von der Insolvenz des Darlehensnehmers unabhängigen Vermögens und Einkommens über die vertraglich festgelegte Kreditlaufzeit voraussichtlich - d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (BGH WM 2000, 410, 412; BeckOKBGB/Rohe, 49. Ed., § 765 Rn 64) - nicht einmal in der Lage ist, die auf die mitübernommene Schuld entfallenden laufenden Zinszahlungen auf Dauer aufzubringen, so dass die realistische Gefahr einer ausweglosen lebenslangen Überschuldung besteht (BGHZ 120, 272, 275; BGHZ 146, 37, 42; BGH NJW 2002, 746; BGH ZIP 2013, 664, 665; MünchKomm/Berger, a.a.O., § 488 Rn 141 f; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. A., 2019, § 138 Rn 38b). Daneben kann im Hinblick auf das Kapital der gesicherten Hauptschuld Sittenwidrigkeit auch dann vorliegen, wenn der Mithaftende innerhalb von fünf Jahren nicht einmal ein Viertel des gesicherten Kapitals aufbringen kann (vgl. BGHZ 140, 395; BeckOKBGB/Rohe, a.a.O., § 765 Rn 64). Dies ist auf Basis einer für den Zeitpunkt der Übernahme der Mithaftung anzustellenden Zukunftsprognose aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Gläubigers zu ermitteln: Die Prognose - und nicht etwa eine unzulässige ex-post-Betrachtung (BeckOKBGB/Rohe, § 765 Rn 61 m.w.N.) - ist auf denjenigen Zeitpunkt auszurichten, zu dem die Bürgschaftsschuld tatsächlich fällig geworden ist (BKR 2010, 63, 64). Ist damit zu rechnen, dass sich die Hauptschuld bis zum Fälligkeitszeitpunkt verringern wird, so ist der entsprechend niedrigere Wert der Prognose zugrunde zu legen (BGH BKR 2010, 63, 64). Dabei sind die Höhe der übernommenen Verpflichtung, die berufliche Ausbildung und sonstige erwerbsrelevante Fähigkeiten sowie die voraussichtliche Einkommensentwicklung des Mithaftenden ebenso zu berücksichtigen wie etwaige familiäre Belastungen oder eine zu erwartende Erbschaft. Nur theoretisch denkbare, praktisch aber völlig ungewisse Entwicklungen bleiben allerdings außen vor: Eine mögliche Erbschaft darf daher nicht bloß erhofft sein, vielmehr muss die Erberwartung des Mithaftenden und der damit verbundene Haftungszweck Vertragsinhalt geworden sein. Allerdings besteht abgesehen davon eine widerlegliche Vermutung des Inhalts, dass die bei Eintritt des Sicherungsfalls tatsächlich bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen bei Übernahme der Bürgschaft vorhersehbar waren (BGHZ 132, 328, 334 f; BGH ZIP 2002, 167, 170; BGH BKR 2010, 63, 64; OLG Köln WM 2009, 2040, 2041 f.). Maßgeblicher Endzeitpunkt für die rechtliche Bewertung ist das voraussichtliche Vertragsende der Mithaftung (vgl. BGH NJW 2005, 971, 972). Dies gilt auch dann, wenn der Sicherungsfall erst fünfundeinhalb Jahre nach Vereinbarung der Mithaftung eintritt, da auch ein solcher Verlauf der Finanzierung noch üblichen praktischen Geschehensabläufen entspricht (BGH NJW 1996, 2088). Ein einkommensschwacher Bürge ist jedenfalls dann nicht wirtschaftlich krass überfordert, wenn er die gesamte Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung des von ihm bewohnten Eigenheims zu tilgen vermag; der Einsatz des letzten vorhandenen Vermögensguts zur Sicherung der Verbindlichkeiten eines nahen Angehörigen ist nicht ohne weiteres sittlich verwerflich (BGH NJW 2001, 2466). Die Regelung des § 138 Abs. 1 BGB hat selbst dann regelmäßig nicht die Funktion, das Eigenheim eines Bürgen auf Dauer zu erhalten, wenn dessen Einkommen die Pfändungsfreibeträge nur in begrenztem Umfang übersteigt; ebenso wenig schützt die Norm die Möglichkeit eines auf Dauer mietfreien Wohnens (BGH NJW 2001, 2466). Dies gilt schon deshalb, weil anstatt der Bürgschaft auch eine Grundschuld als Sicherheit bestellt werden könnte, die in einem solchen Falle nicht sittenwidrig wäre (vgl. BGH NJW 2001, 2466, 2467). Dingliche Belastungen des Vermögens des Mithaftenden sind bei der Prognose vom Wert des Vermögens abzuziehen, soweit sie im Sicherungsfall voraussichtlich valutieren (vgl. BGH ZIP 2002, 1187, 1188; BGH ZIP 2014, 10106, 1018; BGH BKR 2010, 63, 64). Dies gilt indes nur für solche dinglichen Belastungen, deren Bestellung bei Vereinbarung der Mithaftung vorhersehbar war (vgl. BGH NJW 2005, 971, 972). Das aufgrund der Prognose ermittelte objektive Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Mitschuldners und der Höhe der übernommenen Verpflichtung, für das der Mithaftende die Beweislast trägt (vgl. BGH ZIP 2014, 1016, 1018; MünchKomm/Berger, a.a.O., § 488 Rn 142 mwN), begründet u.a. bei Kindern des Darlehensnehmers bereits ohne Hinzutreten weiterer Umstände die widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass diese sich auf die Verpflichtung nur auf Grund ihrer emotionalen Bindung an den Darlehensschuldner eingelassen haben und dass der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH NJW 2005, 973; BGHZ 125, 206 (210); BGHZ 136, 347 (351); Palandt/Ellenberger, BGB, 78. A., 2019, § 138 Rn. 38b). In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall ergibt sich Folgendes: aaa) Der persönliche Anwendungsbereich der vorgenannten Grundsätze ist eröffnet. Denn der Beklagte ist der Sohn des / der echten Darlehensnehmer(s). bbb) Allerdings ist eine - vom Beklagten als Mithaftendem zu beweisende - krasse Überforderung des Beklagten aufgrund seiner Mithaftung für die Bedienung des Darlehens 1) tatrichterlich nicht feststellbar. (1) Anlässlich der Prüfung der Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB ist hier nicht nur der allein noch streitgegenständliche Schuldbeitritt zum Dalehen 1) i.H.v. EUR 45.000,- in den Blick zu nehmen, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung der Schuldbeitritte zu den Darlehen 1) und 2) vom 15.05.2008 geboten, so dass sich die kumulierte Mithaftungssumme des Beklagten auf insgesamt EUR 79.500,- (nämlich: Darlehen 1: EUR 45.000,-; Darlehen 2: EUR 34.500,-) beläuft. In diesem Zusammenhang ist zugunsten des Beklagten nämlich zu beachten, dass - worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Blatt 355 GA, 4. Abs.) - für die Mithaftung von Bürgen Folgendes angenommen wird (vgl. OLG Köln ZIP 2002, 844; vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2005, 709): Wenn zu einer Bürgschaftsverpflichtung, die bei isolierter Betrachtung den dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen nicht krass überfordern würde, eine weitere Bürgschaftsverpflichtung hinzutritt, können alle betroffenen Bürgschaften wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn sie erst in ihrer Gesamtschau eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen begründen. Hat sich der Angehörige mehrmals verbürgt, so sind an sich selbständige Bürgschaften jedenfalls dann im Gesamtkontext zu betrachten, wenn zwischen ihnen ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie Gläubigeridentität besteht (OLG Köln, a.a.O.;; OLG Frankfurt OLGR 2005, 409; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 138 Rn 38b; Sack/Fischinger, in: Staudinger, a.a.O., § 138 Rn 377). Die betreffenden für die Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind nach Auffassung des Senats auf die Frage nach der Sittenwidrigkeit zusammenhängender Schuldbeitritte entsprechend anzuwenden, auch wenn dies - soweit ersichtlich - bislang weder Gegenstand der Rechtsprechung noch der Literatur war. Die Situation des Mithaftenden stellt sich nämlich im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung kraft eines Schuldbeitritts jedenfalls nicht weniger prekär dar als im Falle der akzessorischen Haftung als Bürge. So steht dem Bürgen - anders als dem gesamtschuldnerisch Haftenden Schuldbeitretenden - nach dem gesetzlichen Regelfall des § 771 BGB immerhin die Einrede der Vorausklage zu (§ 771 BGB). Vor diesem Hintergrund sind dem Beklagten die betreffenden Grundsätze im genannten Hinweis des Senats vom 25.07.2016 (Bl. 358 R GA, letzter Abs.) erläutert worden. Er hat alsdann in diesem Zusammenhang Folgendes dargetan: Die Schuldbeitritte zum Darlehen 2) und auch diejenigen zu den weiteren Darlehen 3) und 4) stünden mit dem in zweiter Instanz noch streitgegenständlichen Schuldbeitritt zum Darlehen 1) in einem sachlichen Zusammenhang. Sämtliche seiner betreffenden Erklärungen seien erfolgt, um den Vater und dessen Firma zu unterstützen (Blatt 377 GA; Blatt 407 GA). Insoweit ist dem Beklagten im Ergebnis zwar hinsichtlich des Darlehens 2) zuzustimmen, nicht jedoch in Bezug auf die Darlehen 3) und 4). Wie oben bereits ausgeführt, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die am selben Tag abgeschlossenen Darlehen 1) und 2) beide dem Betrieb des Vaters des Beklagten zugutekommen sollten. Dass davon nur eines der beiden Darlehen der Begleichung von Steuerberatungsschulden diente und das andere sonstige Verbindlichkeiten des Unternehmens betraf, steht dem notwendigen sachlichen Zusammenhang zumindest in Anbetracht des taggleichen Abschlusses nicht entgegen. Ebenso gut hätte man die beiden am selben Tag abgeschlossenen Einzeldarlehensverträge zum Gegenstand eines einzigen Vertrages machen können. Hinsichtlich der Darlehen 3) und 4) fehlt es schon am u.a. notwendigen zeitlichen Zusammenhang. Diese Darlehen und die korrespondierenden Schuldbeitritte des Beklagten wurden deutlich später vereinbart, nämlich am 31.07.2008 und am 08.08.2008. Die Zwischenzeit begründete eine spürbare zeitliche Zäsur. Wollte man dem nicht näher treten, so ist jedenfalls der sachliche Zusammenhang mit den Darlehen 1) und 2) nicht erkennbar. Es mag sich zwar bei allen Rechtsgeschäften um Darlehen zugunsten des Unternehmens des Vaters des Beklagten gehandelt haben. Jedoch hat der Beklagte trotz Hinweises des Senats keinen vergleichbaren Sachverhalt aufzuzeigen gemocht, wie er jenem, oben zitierten Urteil des OLG Köln zugrunde lag. Dort verhielt es sich nämlich derart, dass der ältere Bürgschaftsvertrag auf einem früheren Bürgschaftsvertrag aufbaute und diesen ergänzte : Insoweit sind die Darlegungen des Beklagten schlicht inhaltsleer geblieben. Mit Blick auf den aufbauenden und ergänzenden Charakter der späteren Bürgschaft im vom OLG Köln entschiedenen Fall war der dortige lange Zeitraum zwischen den sich ergänzenden Bürgschaften unschädlich. Ein wesentlicher Unterschied zum dort entschiedenen Fall liegt zudem darin begründet, dass der frühere Bürgschaftsvertrag (dort: 26.11.1993) schon isoliert betrachtet sittenwidrig war und daher den späteren, an den früheren anknüpfenden und diesen ergänzenden Bürgschaftsvertrag (dort: 10.09.1994) gleichsam „infizierte“. Demgegenüber sind hier die Schuldbeitritte 1) und 2) sowohl jeweils für sich als auch beide kumuliert betrachtet nicht mit dem Makel der Sittenwidrigkeit behaftet, wie sogleich näher auszuführen ist. (2) Infolge der Schuldbeitritte zu den Darlehen 1) und 2) ergab sich bei Fälligkeit der Mithaftung des Beklagten folgende monatliche Zinsbelastung: Für das Darlehen 1) in Höhe einer Hauptschuld von EUR 45.000,- waren Jahreszinsen von 8,0 % vereinbart worden. Anhand dessen errechnet sich eine monatliche Zinslast von EUR 300,- (45.000 * 0,08 / 12). Für das Darlehen 2) in Höhe einer Hauptschuld von EUR 34.5000,- waren Jahreszinsen von 6,0 % vereinbart worden. Anhand dessen errechnet sich eine monatliche Zinslast von EUR 172,50 (34.500 * 0,06 / 12). Die kumulierte monatliche Zinslast aus beiden Darlehen 1) und 2) belief sich somit auf EUR 472,50. (3) Dies vorausgeschickt lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Gestalt des vom Senat eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens des Gutachterausschusses des Kreises Stadt 2 vom 18.04.2018 in Verbindung mit dessen Ergänzungsgutachten vom 12.11.2018 (Blatt 584 ff. GA) tatrichterlich feststellen, dass der Beklagte durchaus in der Lage war, die vorerwähnte monatliche Gesamtzinslast von EUR 472,50 jedenfalls aus seinem pfändbaren Vermögen dauerhaft zu bestreiten. Insoweit ist die oben erläuterte widerlegliche Vermutung des Inhalts zu beachten, dass die bei Eintritt des Sicherungsfalls tatsächlich bestehenden Vermögensverhältnisse des Schuldbeitretenden bei Erklärung des Schuldbeitritts voraussehbar waren. Demnach ist vorliegend widerleglich zu vermuten, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Schuldbeitritte des Beklagten prognostizieren konnte, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Sicherungsfalls hälftiger Miteigentümer des bebauten Grundstücks A-Straße ... in Stadt 1 sein wird. Demnach kommt es insoweit nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Klägerin der Beweis gelungen ist, dass die Vertragsparteien bei Abschluss der Darlehen 1) und 2) bzw. der entsprechenden Schuldbeitritte des Beklagten übereinstimmend davon ausgingen, der Beklagte werde diesen Miteigentumsanteil erben. Unabhängig davon ist widerleglich zu vermuten, dass seinerzeit voraussehbar war, dass der Beklagte den betreffenden Miteigentumsanteil bis zum Eintritt des Sicherungsfalles von seiner Mutter noch unter Lebenden erwerben werde. Irgendwelche konkreten Aspekte, die die entsprechende Vermutung widerlegen könnten, sind weder vom Beklagten dargetan worden noch sonst wie ersichtlich. Soweit der Beklagte behauptet, die Übertragung des Miteigentumsanteils sei im Zuge der Gespräche kein Thema gewesen, genügt dies nicht für eine Widerlegung der Voraussehbarkeit eines Erwerbs unter Lebenden. Wie nämlich der u.a. als Zeuge vernommene Vater des Beklagten einräumte, ging die Klägerin im Zuge der Verhandlungen davon aus, der Beklagte werde einmal den Miteigentumsanteil erwerben (Blatt 443 R GA). Ob selbiges auch „zugesagt“ wurde, ist im hier interessierenden Kontext irrelevant. (4) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der hälftige Miteigentumsanteil des Beklagten an dem bebauten Grundstück Gemarkung ….., Flur …, Flurstück …, Lagebezeichnung: A-Straße ... unter Berücksichtigung der in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Belastungen - aber unter Ausklammerung der in Abteilung III eingetragenen Belastungen - zum Wertermittlungsstichtag 23.07.2013 mindestens EUR 73.000,- wert war. Diese Feststellung beruht auf den sachkundigen und überzeugenden Erläuterungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Stadt 2 im Wertgutachten Nr. 22/17 vom 18.04.2018. Der genannte Wertermittlungsstichtag beruht auf den Vorgaben des Senats im Ergänzungsbeweisbeschluss vom 29.08.2016 (Blatt 451 GA) und ergibt sich daraus, dass nach eigenem Vorbringen der Klägerin zu diesem Zeitpunkt der Sicherungsfall eintrat (vgl. Anlage BK 4, Blatt 370 GA). Der Gutachterausschuss hat zunächst das Grundstück (S. 4 ff. des Wertgutachtens) und die zugehörigen Gebäude (S. 9 ff. des Wertgutachtens) detailliert beschrieben und alsdann auf S. 14 ff. des Wertgutachtens im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher Annahmen er den Wert des hälftigen Miteigentumsanteils - unter Berücksichtigung der auf diesem lastenden Nießbrauchsrechte (S. 23 ff. des Wertgutachtens) - auf EUR 73.000,- taxierte. Unter Ziffer 4.2 hat der Gutachterausschuss - ohne Beanstandung des Beklagten - insbesondere begründet, weshalb er im vorliegenden Fall für die Bewertung des Objektes das sog. Ertragswertverfahren (Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 ImmoWertV) zur Anwendung brachte, wobei hier gem. § 16 Abs. 1 ImmoWertV der Bodenwert gleichwohl nach dem sog. Vergleichswertverfahren (Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 ImmoWertV) zu ermitteln war. Unter Differenzierung nach den verschiedenen Flächenarten ermittelte der Gutachterausschuss einen Gesamtbodenwert des Flurstücks … von EUR 143.245,00 (Wertgutachten, S. 17). Den unbelasteten Ertragswert des Objekts bezifferte der Gutachterausschuss auf (gerundet) insgesamt EUR 405.454,00 (Wertgutachten, S. 21 unten), wobei er nach den Bereichen Wohnungsmieten, Stellplätze, gewerbliche Mieten, Mieten für Pferdehaltung differenzierte und auch die Photovoltaikanlage gesondert berücksichtigte (Wertgutachten, S. 18 ff.). Bei der Bewertung des Nießbrauchsrechts zum Wertermittlungsstichtag 23.07.2013 ging der Gutachterausschuss zutreffend davon aus, dass dieses Recht mit dem Tode der Mutter des Beklagten auf dessen (inzwischen ebenfalls verstorbenen) Vater überging. Da der Vater nach dem Wertermittlungsstichtag verstarb (s. Sterbeurkunde, Blatt 613 GA), ist das zwischenzeitliche Erlöschen des Nießbrauchsrechts des Vaters infolge seines Todes am 01.03.2019 für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Schuldbeitritte des Beklagten unerheblich. Den Wert der Belastung des Nießbrauchsrechts des Vaters bezifferte der Gutachterausschuss unter Berücksichtigung, dass dieser nur hälftig auf dem Miteigentumsanteil des Beklagten lastet, auf EUR 94.183,50 (Wohngebäude) bzw. auf EUR 51.213,00 (Reitanlage). Von dem sich nach alledem ergebenden Wert des Miteigentumsanteils des Beklagten in Höhe von EUR 76.997,80 (Wertgutachten, S. 26) nahm der Gutachterausschuss mit Blick auf die Unsicherheit der Laufzeit des Nießbrauchs nochmals einen Abschlag von 5 % (= EUR 3.849,89) vor (Wertgutachten, S. 27) und ermittelte so den Gesamt-Verkehrswert des Miteigentumsanteils des Beklagten von gerundet EUR 73.000,- (Wertgutachten, S. 28). Die vom Beklagten gegen das Wertgutachten mit Schriftsatz vom 29.06.2018 vorgebrachten geringfügigen Einwendungen geben dem Senat mit Blick auf die Ausführungen des Gutachterausschusses in dessen schriftlichem Ergänzungsgutachten vom 12.11.2018 (Blatt 584 ff. GA) keinen Anlass zu einer Herabsetzung des oben genannten Verkehrswertes von (mindestens) EUR 73.000,-: Was den vom Gutachterausschuss im Rahmen seiner Bewertung zugrunde gelegten Sandboden in der Reithalle anbelangt, kann dahinstehen, ob - wie der Beklagte geltend macht - sich in dem Boden alte Lederlappen befinden, die ggf. als Bauschutt oder Sondermüll entsorgt werden müssten. Erstens weist der Gutachterausschuss überzeugend darauf hin, dass der betreffende Boden nicht einmal als Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster ausgewiesen ist. Zweitens ist der Zustand der Reithalle jedenfalls deshalb in ausreichender Weise (wertmindernd) berücksichtigt worden, als diese ohnehin nur als Bestandteil der Reitanlage bei der Bestimmung des Verkehrswertes zugrunde gelegt wurde, so dass sich etwaige Entsorgungskosten nicht weiter auf den Verkehrswert auswirken könnten (Ergänzungsgutachten, S. 1, Blatt 584 GA). Aus dem gleichen Grunde (Reithalle nur als Teil der Reitanlage in Wertermittlung eingeflossen) wirkt sich der vom Gutachterausschuss eingestandene Fehler, wonach entgegen dem Wertgutachten die Reithalle keine Fenster aufweist, nicht zu Lasten des Beklagten aus (Ergänzungsgutachten, S. 1 unten, Blatt 584 GA). Soweit der Beklagte die Wertermittlung laut Wertgutachten dahingehend rügt, dass es bei starkem Regen zu einem Wassereinbruch in die Reithalle komme, ist der Gutachterausschuss dem auf S. 2 des Ergänzungsgutachtens (Blatt 585 GA) wie folgt überzeugend entgegen getreten: Bei der Besichtigung des Objekts habe keine entsprechende Unterspülung festgestellt werden können. Insbesondere sei im Rahmen der gemeinschaftlichen Besichtigung ein solcher Mangel nicht von der Beklagtenseite thematisiert worden. Wiederum sei jedenfalls zu beachten, dass der Reithalle im Rahmen des Wertgutachtens gar kein eigener Wert zugeordnet worden sei, so dass ein etwaig saisonal vorhandener Wassereinbruch keine Auswirkung auf den Verkehrswert hätte. Mit Blick auf die überdies vom Beklagten als wertmindernd geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden im Wohnbereich sowie Defekte von Fenstern hat der Gutachterausschuss - ohne Replik des Beklagten - darauf hingewiesen, dass es sich um nur partiell aufsteigende Feuchtigkeit aus dem Keller handele, die demnach zusammen mit der Feuchtigkeit im Kellergeschoss im Rahmen der Restnutzungsdauer bzw. den Bewirtschaftungskosten bereits berücksichtigt worden sei. Da der Gutachterausschuss auch die defekten Fenster unter dem Aspekt einer üblichen Instandhaltung im Rahmen der Bewirtschaftungskosten in seine Wertermittlung einbezog, lässt sich insgesamt kein Mangel des Wertgutachtens zum Nachteil des Beklagten feststellen. Da - wie noch ausgeführt wird - unter Zugrundelegung eines Mindestwertes des Miteigentumsanteils des Beklagten von EUR 73.000,- keine Sittenwidrigkeit der Schuldbeitritte zu den Darlehen 1) und 2) konstatiert werden kann, kann dahinstehen, ob sich - wie die Klägerin meint (Schriftsatz vom 02.07.2018, Blatt 555 ff. GA) - in Anwendung alternativer Wertermittlungsverfahren ein höherer Wert ergäbe. Entsprechendes gilt für die Auffassung der Klägerin, dass der Nießbrauch aus rechtlichen Gründen nicht wertmindernd berücksichtigt werden dürfe. (5) Dass der Gutachterausschuss ausweislich seiner Mitteilung vom 07.03.2017 (Blatt 485 GA) in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Rechte im Rahmen des Verkehrswertgutachtens nicht (wertmindernd) berücksichtigen konnte, weil es insoweit um Beleihungswerte und nicht um Verkehrswerte geht, veranlasst nicht zu einer entscheidungsrelevanten Minderung des vom Gutachterausschusses ermittelten Verkehrswertes. (5.1) Die zum Wertermittlungsstichtag in Abteilung III, lfd. Nr. 4 eingetragene Grundschuld zugunsten der B in Höhe eines Nennbetrages von EUR 189.000,- ist nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Denn deren Eintragung erfolgte erst nach der Vereinbarung der hier streitgegenständlichen Schuldbeitritte des Beklagten, nämlich am 27.06.2011. Die Vermutung, dass auch dieser Umstand der Vermögensverhältnisse des Beklagten bei Abschluss der Schuldbeitritte für die Klägerin vorhersehbar war, ist widerlegt. Wie der Beklagte nämlich selbst auf Hinweis des Senats (Blatt 354 unten GA) einräumte (Schriftsatz vom 27.07.2016, Blatt 376 oben GA), war die Eintragung dieser Grundschuld bei Vereinbarung der Schuldbeitritte für die Klägerin gerade nicht zu antizipieren. (5.2) Die weitere Grundschuld iHv EUR 62.723,76, die in Spalte 5 Nr. 1 der Abteilung III des Grundbuchs (Auszug unter Blatt 331 ff. GA, Anlage BK 6) eingetragen ist, war für die Klägerin vorhersehbar. Allerdings führt dieser Umstand nicht zu einer krassen finanziellen Überforderung des Beklagten. Zwar wurde diese Grundschuld zugunsten der neuen Gläubigerin erst am 14.01.2015 eingetragen. Da die ursprüngliche Grundschuld indes schon im Jahre 1982 zugunsten der damaligen Gläubigerin D mit einem Nominalbetrag von DM 350.000,- eingetragen worden war, war die im Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils durch den Beklagten vorherrschende niedrigere Belastung für die Klägerin erkennbar. Der lfd Nr. 5 der Abteilung III des Grundbuchs ist zu entnehmen, dass diese Grundschuld nur iH eines Teilbetrages v EUR 116.228,40 erloschen ist und mit dem Rest (EUR 62.723,76) der neuen Grundschuldgläubigerin Frau E zusteht. Nach dem Vortrag des Beklagten betrug die durch die Grundschuld gesicherte schuldrechtliche Forderung im Zeitpunkt seines Miteigentumsanteils noch mindestens EUR 40.000 - mithin ergibt sich ein Anteil von EUR 20.000 pro Miteigentumsanteil. Stellt man stattdessen auf den eingetragenen Nominalbetrag der dinglichen Belastung ab, ist diese Belastung mit EUR 62.723,76 (also EUR 31.361,88 pro Miteigentumsanteil) anzusetzen. Selbst im letztgenannten Fall ist keine krasse finanzielle Überforderung des Beklagten tatrichterlich feststellbar: Ausgehend von einem Wert des Miteigentumsanteils von mindestens EUR 41.638,12 (EUR 73.000 - EUR 31.361,88) konnte der Beklagte 88 Monate (entsprechend: 7,34 Jahre) lang die laufenden Zinsen bedienen. Wie oben bereits berechnet, belief sich die monatliche Zinslast - selbst bei Annahme einer in voller Höhe fortbestehenden Hauptschuld von insgesamt EUR 79.500,- - auf monatlich EUR 472,50. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass er im Rahmen einer Prognose im Zeitpunkt der Vereinbarung der Schuldbeitritte im Jahre 2008 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich dauerhaft nicht die Zinslast werde stemmen können. Dies gilt umso mehr, als die Darlehen 1) und 2) ausweislich der vorgesehenen Mindest-Annuitäten nach ca. 8,5 Jahren (Darlehen 1) bzw. bereits nach drei Jahren (Darlehen 2) abgezahlt sein sollten. Zudem macht der Wert des Miteigentumsanteils von EUR 41.638,12 ca. 52,3 % der maßgeblichen Hauptschulden aus, so dass der Beklagte aus damaliger Sicht mit seinem Vermögen problemlos ein Viertel von selbigen abtragen konnte. Folglich liegt auch unter diesem Blickwinkel das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit fern. (5.3) Soweit der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 14.05.2019 geltend macht, die Rückauflassungsvormerkungen (lfde Nr. 9 und Nr. 10 der Abteilung II des Grundbuchs) für bedingte Ansprüche seiner (inzwischen verstorbenen) Mutter und seines (inzwischen ebenfalls verstorbenen) Vaters seien wertmindernd zu berücksichtigen, fehlt es schon an der Darlegung einer konkreten Wertminderung. Es ist nicht einmal mitgeteilt, unter welcher Bedingung die Rückauflassungen stehen. Im Übrigen hat der Gutachterausschuss des Kreises Stadt 2 sämtliche Rechte in Abteilung II des Grundbuchs zur Kenntnis genommen (vgl. S. 4 unten ff. des Gutachtens). Den Rückauflassungsvormerkungen hat er offenkundig keinen Wert zugemessen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Rückauflassungsvormerkungen den Wert des Miteigentumsanteils mindern. (5.4) Hinsichtlich der erstmals mit Schriftsatz vom 15.05.2019 vorgebrachten weiteren Forderungen der Frau E in Höhe von EUR 50.000,- ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, dass diese für die Klägerin bei Vereinbarung der Schuldbeitritte des Beklagten zu antizipieren waren. Der Beklagte trägt selbst vor, dass diese Forderung erstmals im Jahr 2015 - mithin ca. 7 Jahre nach den Schuldbeitritten des Beklagten - geltend gemacht worden sei. c) Ohne Rücksicht auf eine krasse finanzielle Überforderung kann eine Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB zwar im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bejahen sein, wenn der Kreditgeber/Sicherungsnehmer die geschäftliche Unerfahrenheit des Dritten ausnutzt und sein Haftungsrisiko verschleiert (vgl. BGH, NJW 2001, 2466 (2467); vgl. MünchKomm/Berger, a.a.O., § 488 Rn 143). Soweit der Beklagte in diese Richtung gehende Tatsachen auf S. 2 unten f. der Klageerwiderung behauptet und darauf sowohl den Vorwurf der Sittenwidrigkeit als auch denjenigen der arglistigen Täuschung gestützt hat, ist sein Beweisantritt auf Vernehmung seiner selbst als Partei nicht statthaft. Die entsprechenden Voraussetzungen nach §§ 445 ff. ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere ist seine Behauptung nicht einmal „anbewiesen“ i.S.v. § 448 ZPO. Hierauf hat der Senat den Beklagten bereits mit Beschluss vom 25.07.2016 hingewiesen (Blatt 355 GA), ohne dass der Beklagte seinen betreffenden Beweisantritt in der Folgezeit änderte. d) Ob der Darlehensvertrag 1) einen Verbraucherkreditvertrag iSv §§ 491 ff. BGB idF bis zum 10.06.2010 darstellt, kann dahinstehen. Eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages nach § 494 Abs. 1 i.d.F. bis zum 10.06.2010 BGB wäre für die Frage der Hauptforderung wegen § 494 Abs. 2 a.F. BGB unbeachtlich, weil das Darlehen 1) unstreitig (insgesamt) ausgezahlt wurde; allein der (mit der Klage nicht mehr geltend gemachte) Vertrags zins könnte verringert sein. Einen (hilfsweisen) Widerruf iSv §§ 495, 355 BGB idF bis zum 10.06.2010 behauptet der Beklagte selbst nicht. Ein Widerruf wäre zudem nach § 495 Abs. 2 a.F. BGB ausgeschlossen, weil das Darlehen vereinbarungsgemäß jederzeit in voller Höhe tilgungsfähig war (Anlage BK 1, Blatt 231 oben GA). e) Der Rückzahlungsanspruch ist fällig (§ 488 Abs. 1 2 BGB). Da in Anlage BK 1 keine Zeit für die Rückzahlung des verzinslichen Darlehens bestimmt ist, bedarf es grundsätzlich einer ordentlichen Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten (§ 488 Abs. 3 BGB) oder einer außerordentlichen Kündigung nach § 489 BGB. Beide vorgenannten Regelungen sind grundsätzlich abdingbar (Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. A., 2019, § 488 Rn 22 und § 489 Rn 1). Der Vertrag gemäß Anlage BK 1 sieht vor, dass die Klägerin die jeweilige Restsumme fällig stellen darf, wenn der Darlehensnehmer mit den Annuitäten mehr als drei Monate in Verzug geraten ist. Dass die Fälligkeitsvoraussetzungen in Bezug auf den Hauptdarlehensnehmer (Vater des Beklagten) vorliegen, ist zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Kündigung gegenüber dem Beklagten liegt spätestens konkludent in der klageweisen Geltendmachung der Rückzahlungsforderung (vgl. nur Beck OK BGB/Rohe, a.a.O., § 488 Rn 39). Diesem tatsächlichen Anknüpfungspunkt hat die Klägerin in ihrem Antrag auf Hinweis des Senats (356 GA) inzwischen Rechnung getragen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 28.07.2016, Blatt 383 GA). 2. Der Anspruch auf Entrichtung von Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem zuerkannten Betrag ab dem 24.07.2015 ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 analog BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Streitwert des Berufungsverfahrens : EUR 45.000,-