Urteil
U (Kart) 12/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0508.U.KART12.18.00
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Tenor
- I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. sowie 4. bis 8. werden das am 15. Mai 2018 verkündete „Grund- und Teilurteil“ der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 540/14 - samt dem ihm zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das vorgenannte Landgericht zurückverwiesen.
- II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird abgesehen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
- III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 1.500.000 € festgesetzt; hinsichtlich der Rechtsmittel der Beklagten zu 4. und 5. bis 8. ist der Streitwert jeweils auf bis 1.450.000 € begrenzt.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. sowie 4. bis 8. werden das am 15. Mai 2018 verkündete „Grund- und Teilurteil“ der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 540/14 - samt dem ihm zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das vorgenannte Landgericht zurückverwiesen. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird abgesehen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 1.500.000 € festgesetzt; hinsichtlich der Rechtsmittel der Beklagten zu 4. und 5. bis 8. ist der Streitwert jeweils auf bis 1.450.000 € begrenzt. Gründe I. 1. Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind Unternehmen, die den öffentlichen Personennahverkehr in den Städten …, … und … verantworten. Die Klägerin zu 3. erbringt technische Dienstleistungen im T.2-Konzern, insbesondere im Bereich des Bus- und Bahnverkehrs. Die in … ansässige Klägerin zu 4. erbringt Logistikdienstleistungen in den Geschäftsfeldern Schienengüterverkehr und Häfen/Umschlag und bietet Leistungen im Bereich Netzbetrieb und Schienenfahrzeugtechnik an. Die Klägerin zu 5. ist ein Unternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr in … verantwortet. Die Beklagten befassen sich – nach näherer Maßgabe der Feststellungen in dem angefochtenen Urteil – mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gleisoberbaumaterialien wie insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen. Die Beklagte zu 1. ist Gesamtrechtsnachfolgerin der T., die mit Wirkung vom 20. Februar 2011 auf sie – die Beklagte zu 1. – verschmolzen wurde. Zuvor war sie seit 1989 zu 100 % an der T. beteiligt. Seit August 2008 ist die Beklagte zu 1. Konzerngesellschaft der in Großbritannien eingetragenen C.. Im Jahr 2010 übertrug sie ihren Geschäftsbereich „Gleisbau“ im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Beklagte zu 2.; die Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister erfolgte am 15. September 2010. Die Klägerinnen nehmen jeweils die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auf Kartellschadensersatz in Anspruch, der ihnen ihren Behauptungen nach bei dem Kauf von Gleisoberbaumaterialien für den Ausbau bzw. die Instandhaltung ihres Schienennetzes entstanden sein soll. Den Kartellvorwurf stützen die Klägerinnen auf vom Bundeskartellamt (zu Az. B12-16/12/B12-19/12 ) am 18. Juli 2013 u.a. gegen die Beklagten zu 1., 3., 4. und 6. erlassene und bestandskräftig gewordene Bußgeldbescheide und die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Feststellungen. Ausweislich der vorbezeichneten Bußgeldbescheide, auf deren gesamten Inhalt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Bundeskartellamt in dem zu Grunde liegenden Verfahren u.a. die folgenden Feststellungen getroffen: In dem Zeitraum 2001 bis Mai 2011 praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt in Deutschland ein Vertriebskartell gegenüber u.a. Nahverkehrsunternehmen sowie in einer Reihe von Fällen gegenüber Bauunternehmen, die ihren Bedarf an Oberbaumaterialien bei den Herstellern von Gleisoberbaumaterialien nachfragten. Gegenstand des Kartells war die Aufteilung von Ausschreibungen und Projekten. Die Kartellbeteiligten sprachen Preise, Absatzquoten und Kundenschutzregelungen ab. Die Absprachen, die sich mit der Zeit hinsichtlich Struktur und Teilnehmer mit den Marktgegebenheiten veränderten, erfolgten regional in unterschiedlicher Intensität, jedoch immer mit demselben Grundverständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung. Beteiligte des Kartells waren u.a. die Beklagten zu 1., 3., 4. und 6. sowie weitere Gesellschaften des W. - Konzerns. 2. In dem Zeitraum Februar 2001 bis Juni 2011 bezogen die Klägerinnen – soweit hier von Interesse – in – zusammengefasst - 71 Fällen bei den Beklagten zu 1. und 3. sowie weiteren Lieferanten Gleisoberbaumaterialien. Den streitbefangenen Materialbeschaffungen gingen zum Teil von den Klägerinnen eröffnete Ausschreibungsverfahren voraus. In den übrigen Fällen erteilten die Klägerinnen den Beschaffungsauftrag entweder unmittelbar oder nachdem sie (zumindest) bei dem jeweiligen Lieferanten ein Angebot zur Leistungsausführung eingeholt hatten. Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten die Rechnungen der Lieferanten bezahlt und im Hinblick auf die vorgenannten Beschaffungsvorgänge einen Kartellschaden erlitten. Die Kaufgeschäfte seien kartellbefangen gewesen und infolge des von dem Bundeskartellamt mit den oben genannten Bußgeldbescheiden festgestellten Kartellrechtsverstoßes hätten sie die von den streitbefangenen Geschäften betroffenen Gleisoberbaumaterialien nicht zu Wettbewerbspreisen erworben, sondern zu erheblich darüberliegenden Preisen. Hierdurch seien ihnen erhebliche Schäden entstanden. 3. Im ersten Rechtszug haben die Klägerinnen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2015 (GA 355) hat das Landgericht in Bezug auf die prozessualen Verhältnisse zwischen den einzelnen Klägerinnen zum einen und der Beklagten zu 3. zum anderen gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Vor dem Landgericht haben die Klägerinnen – nach näherer Maßgabe der in dem angefochtenen Urteil dargelegten Antragstellungen, auf die Bezug genommen wird - beantragt, die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu verurteilen; die Beklagten zu 1. und 2. sowie 4. bis 8. und die Streithelferin zu 1. haben Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen „Grund- und Teilurteil“ wie folgt erkannt: „I. Die Klage ist gegen die Beklagten zu 1) und 2) sowie 4) – 8) als Gesamtschuldner – soweit sie von den einzelnen Klägerinnen jeweils in Anspruch genommen wurden - dem Grunde nach gerechtfertigt, allerdings nicht 1. hinsichtlich des Beschaffungsvorgangs … der Klägerin zu 5) (Vorgangsnummer der Klägerin zu 5), sowie der auf diesen Vorgang bezogenen Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten), 2. gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Bezug auf den Beschaffungsvorgang … der Klägerin zu 5) (Vorgangsnummer der Klägerin zu 5) sowie die auf diesen Vorgang bezogenen Nebenforderungen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.“ 4. Die Beklagten zu 1. und 2. sowie 4. bis 8. haben gegen die vorbezeichnete Entscheidung, soweit ihnen nachteilig, frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihre Rechtsmittel unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Die Beklagten zu 1. und 2. sowie 4. bis 8. beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Erkenntnisses die Klage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. sowie 4. bis 8. zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass eine der Klage dem Grunde nach zusprechende Sachentscheidung ergeht, beantragen die Beklagten zu 1. und 2. sowie 4., die Sache zur weiteren Verhandlung über die Höhe des Anspruchs (Betragsverfahren) an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Streithelferin zu 1. schließt sich den Anträgen der Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Rechtsmittel haben zumindest vorläufig Erfolg. Bei den Urteilsaussprüchen des Landgerichts handelt es sich um ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil; es bedarf der Aufhebung dieser Aussprüche und der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO. 1. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die (auch nur theoretische) Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 13. Oktober 2008 – II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 8; Urteil v. 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 13 f.; Urteil v. 30 November 2012 – V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9; Urteil v. 24. Februar 2015 – VI ZR 279/14 , NJW 2015, 2429 Rz. 7; Urteil v. 1. März 2016 – VI ZR 437/14 , NJW 2016, 1648 Rz. 30; Urteil v. 21. November 2017 – VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7, jew. m.w.N.; vgl. auch Elzer in BeckOK-ZPO, 27. Ed., Stand: 01.12.2018, § 301 Rzn. 8 f.; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 12 ff.; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 3 ff.). Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann etwa bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 21. November 2017 – VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7), aber auch bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) auftreten. Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (§ 59 ZPO) ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Zwar muss gegenüber einfachen – das heißt nicht im Sinne von § 62 ZPO notwendigen – Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. BGH, Urteil v. 13. Oktober 2008 – II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 8; Urteil v. 24. Februar 2015 – VI ZR 279/14 , NJW 2015, 2429 Rz. 7; Urteil v. 21. November 2017 – VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7); dies steht vor dem Hintergrund, dass § 301 ZPO die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur faktischer Trennung gewährleisten soll (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 1. Dezember 2015 – I-24 U 75/15 , NJOZ 2016, 1145 Rz. 26). Unabhängigkeit im vorbezeichneten Sinne liegt etwa vor, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren (vgl. BGH, Urteil v. 21. November 2017 – VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7). Dagegen besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, soweit mehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete prozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen und nach denselben Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne etwa BGH, Urteil v. 13. Mai 1997 – VI ZR 181/96 , NJW 1997, 3447 [3448] [unter II.1.b)]). Unter der genannten Prämisse gilt auch für den Fall der subjektiven Klagehäufung, dass der Erlass eines Teilurteils nur gegen einen oder einzelne Streitgenossen die Gefahr hervorruft, dass das Gericht bei einem späteren Urteil – sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund einer geänderten Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil v. 28. Januar 2000 – V ZR 402/98 , NJW 2000, 1405 [1406] [unter II.1.b)]; Urteil v. 30 November 2012 – V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9) – hierzu abweichend entscheidet. 2. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen sind die Teilaussprüche der angefochtenen Entscheidung nach § 301 ZPO unzulässig, weil mit ihnen die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen ist. Soweit sich die Klage gegen insgesamt acht beklagte Unternehmen richtet, liegt eine subjektive Klagehäufung (§ 59 ZPO) vor. Das nur gegen die Beklagten zu 1. und 2. sowie 4. bis 8. ergangene Grund- und Teilurteil lässt die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besorgen und ist deshalb unzulässig. Dies liegt darin begründet, dass alle acht beklagten Parteien als Kartellanten (bzw. im Falle der Beklagten zu 2. aus umwandlungsbedingter Mithaftung neben einem kartellbeteiligten Unternehmen) aus derselben Kartellabsprache und darüber hinaus wegen in weiten Teilen derselben Beschaffungsvorgänge auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden und mit dem Erkenntnis des Landgerichts insoweit zwar (mit Ausnahme der teilweisen Klageabweisung) die Haftung der Beklagten zu 1. und 2. sowie 4. bis 8. festgestellt wird, indes gegen die Beklagte zu 3. ausweislich des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wegen des Ruhens des Verfahrens eine Entscheidung nicht ergangen ist (LGU, Umdruck S. 22 [unter III.1.]). In den Blick zu nehmen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Klägerinnen zu 1. bis 3. mit ihren Klagen jeweils hinsichtlich eines Teils der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge alle Beklagten gesamtschuldnerisch auf Kartellschadensersatz in Anspruch genommen haben. Insoweit ruft das lediglich gegen sieben der acht beklagten Parteien ergangene Teilerkenntnis für den nach Lage der Dinge durch nichts ausgeschlossenen Fall der Aufnahme (§ 250 ZPO) des zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 3. bei dem Landgericht derzeit ruhenden Verfahrens im Hinblick auf die bereits genannten Gesichtspunkte etwa eines neuen Vortrags oder divergierender bzw. geänderter Rechtsauffassungen – ganz offensichtlich – die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen hervor. Der dem angefochtenen Urteil mithin anhaftende Rechtsfehler erfüllt schon für sich genommen den Aufhebungstatbestand des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO. Er schlägt des Weiteren freilich aber auch auf diejenigen vom Landgericht dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche durch, die die einzelnen Klägerinnen jeweils nicht auch gegen die Beklagte zu 3., sondern allein gegen die übrigen Beklagten oder einigen von diesen verfolgen. Diesen Ansprüchen liegt nämlich ebenso wie den im Streitfall gegen die Beklagte zu 3. erhobenen dasselbe tatsächliche Geschehen, namentlich ein und derselbe Kartellverstoß, zu Grunde. Wie der Senat bereits in mehreren von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten zum „Schienenkartell-Komplex“ im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23. Januar 2019 – VI-U (Kart) 18/17 , WuW 2019, 158, Umdruck S. 14 ff. [unter II.B.2.] – Schienenkartell II ), ist das Bundeskartellamt mit seinen u.a. gegen die Beklagten zu 1., 3., 4. und 6. erlassenen Bußgeldbescheiden von einem (gemeinschaftlich) „durch dieselbe Handlung“ begangenen Kartellverstoß der Unternehmen ausgegangen, die sich an dem von ihm festgestellten Vertriebskartell beteiligten. Der Senat hat entschieden, dass dies in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht ein Verständnis dahin gebietet, dass den Kartellanten eine nach § 1 GWB sowie Art. 81 Abs. 1 EG a.F. verbotene Verhaltenskoordinierung im Sinne einer Grundabsprache zur Last fällt, die im Wege verschiedener einzelner Akte mehrfach umgesetzt worden ist; an dieser Beurteilung hält der Senat fest. 3. Der Erlass eines nach § 301 ZPO unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil v. 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 19 ff.; Urteil v. 30 November 2012 – V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9). Ein solcher Rechtsfehler führt in der Regel zu einer (nicht antragsgebundenen) Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO (vgl. etwa Zöller- Feskorn , § 301 Rz. 23). So liegt es auch hier, zumal für den Senat allein schon im Hinblick auf das vom Landgericht nach § 251 ZPO angeordnete und bislang nicht beendete Ruhen des zwischen den einzelnen Klägerinnen und der Beklagten zu 3. betriebenen Verfahrens ganz offensichtlich nicht in Betracht kommt, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den im ersten Rechtszug verbliebenen Streitstoff an sich zu ziehen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 10. Juli 1991 – XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v. 13. Oktober 2008 – II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 7; Urteil v. 13. Juli 2011 – VIII ZR 342/09 , NJW 2011, 2800 Rz. 33) und auf diesem Wege für eine einheitliche Entscheidung zu sorgen. Dies gilt bereits in Bezug auf ein etwaiges isoliertes Heraufziehen allein des Streits zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 3. über den Anspruchsgrund, soweit dies prozessual überhaupt möglich wäre. Erst recht gilt dies für ein Heraufziehen (auch) des gegenüber allen Beklagten noch im ersten Rechtszug befindlichen Streits über die Anspruchshöhe. Für die letztgenannte Vorgehensweise besteht für sich genommen schon deshalb kein vernünftiger Grund, weil insoweit der Rechtsstreit nicht mit im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zumutbarem Aufwand, sondern vielmehr erst nach einer voraussichtlich sehr umfänglichen und aufwendigen Beweisaufnahme der Entscheidungsreife wird zugeführt werden können; dies liegt namentlich darin begründet, dass das Landgericht zu der Höhe des Anspruchs bislang keine Beweise erhoben oder Feststellungen getroffen hat und ebenso wenig Erfahrungswerte ermittelt hat oder bekannt sind, die es erlauben, eine Größenordnung des auf Grund des streitbefangenen Kartells „typischerweise“ zu erwartenden Abnehmerschadens hinreichend zuverlässig zu bestimmen. III. Die Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bestehen nicht.