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Urteil

17 U 145/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0412.17U145.18.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.07.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Beklagte 92 % und die Klägerin 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.07.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Beklagte 92 % und die Klägerin 8 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Auf die zulässige Berufung des Beklagten ist die Klage abzuweisen. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten, der seit Ende 2016 im Ruhestand ist, keinen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Rente von 512 € für den Zeitraum von Januar bis März 2017. a) Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten allerdings nicht schon aus einer einschränkenden Auslegung von Ziff. 10 des Gesellschaftsvertrags. Denn das in Ziff. 10 zugunsten von Dr. G. und seiner Witwe geregelte Rentenversprechen gewährt seinem Wortlaut nach den Begünstigten ausdrücklich eine lebenslange Rente, ohne dass die Verpflichtung der Gesellschafter auf ihre aktive Zeit beschränkt worden wäre. Da die Sozien in dem Vertrag durchgängig als Gesellschafter bezeichnet werden, bietet der Text keine Anhaltspunkte dafür, dass mit diesem Begriff nur noch nicht ausgeschiedene Gesellschafter gemeint sein sollten. Auch der Umstand, dass das Rentenversprechen keine Regelung für den Fall einer dauernden Arbeits- oder Berufsunfähigkeit eines Verpflichteten oder für dessen altersbedingtes Ausscheiden enthält, führt nicht dazu, dass für sämtliche in Ziff. 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Ausscheidensgründe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von einem Erlöschen der Verpflichtung des ausgeschiedenen Gesellschafters ausgegangen werden kann. Denn schon eine planwidrige Regelungslücke als Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung ist nicht feststellbar. Zwar ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Rentenverpflichtung mit dem Eintritt in den Ruhestand des Verpflichteten enden sollte. Zumindest Dr. G. und der Zeuge Z. hatten jedoch andere Vorstellungen. So trägt die Klägerin vor, dass ihr Mann von einer uneingeschränkten Verpflichtung der Gesellschafter auf Zahlung einer lebenslangen Rente ausgegangen sei. Der Zeuge Z. hat vor dem Landgericht ausgesagt, er sei bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags davon ausgegangen, dass die verpflichteten Gesellschafter, wenn sie selbst in den Ruhestand gingen, einen Nachfolger finden würden, der die Verpflichtung übernehmen werde. Er ging also von einer über den Ruhestand hinaus bestehenden Verpflichtung aus, die von einem Nachfolger in der Sozietät übernommen werden könnte. b) Das Rentenversprechen verstößt jedoch zur Überzeugung des Senats jedenfalls insoweit gegen § 723 Abs. 3 BGB und ist demgemäß insoweit nichtig, als es eine bis in den Ruhestand des Gesellschafters wirkende Pflicht zur Rentenzahlung an Dr. G. oder die Klägerin als seine Witwe vorsieht. Ob und unter welchen Umständen das Rentenversprechen auch für die Zeit davor als eine unzulässige Kündigungsbeschränkung anzusehen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, wie sich aus den Ausführungen unter 2. zur Widerklage ergibt. Die Vorschrift des § 723 Abs. 3 BGB, die sich auf eine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts bezieht, ist auf den vorliegenden Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus Altersgründen gem. Ziff. 10 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags anwendbar. Da der Gesellschaftsvertrag nicht vorsieht, dass ein Gesellschafter bei Erreichen eines bestimmten Alters automatisch aus der Gesellschaft ausscheidet, sondern diese Entscheidung dem Gesellschafter überlassen wird, muss dieser eine Erklärung zum Austritt aus der Gesellschaft abgeben, also letztlich eine Kündigung erklären. Eine unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts im Sinne des § 723 Abs. 3 BGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.03.2006, II ZR 295/04, Tz. 11) vor, wenn an eine Kündigung derart schwere Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen, sondern an der gesellschaftsrechtlichen Bindung festhalten wird. Trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Rentenversprechens liegt ein solcher schwerer Nachteil jedenfalls vor, soweit der Beklagte durch den Gesellschaftsvertrag verpflichtet wird, auch nach Eintritt in den Ruhestand Dr. G. oder seiner Witwe Rentenzahlungen zu erbringen. Denn der betreffende Gesellschafter lebt im Ruhestand selbst von Altersbezügen, die der Höhe nach nicht darauf ausgelegt sind, weitere Personen außer vielleicht einen Ehepartner noch mit zu unterhalten. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall immerhin einen monatlichen Betrag von 512 € an die Klägerin zu zahlen und dieser Betrag verdoppelte sich, wenn der Zeuge Z. als weiterer Schuldner ausfiele. Eine derartige Zahlungspflicht führte vernünftigerweise dazu, dass der Gesellschafter von seinem Eintritt in den Ruhestand absieht, um die an den Altsozius bzw. seine Witwe zu zahlende Rente erwirtschaften zu können. Dabei greifen die Gründe des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18.02.2008, II ZR 88/07) in dem vom Beklagten und dem Landgericht zitierten Fall zum Verstoß eines Rentenversprechens gegen § 723 Abs. 3 BGB auch im vorliegenden Rechtsstreit. In der dortigen Fallkonstellation war ein Rentenversprechen nicht mit § 723 Abs. 3 BGB in Einklang zu bringen, weil ein aus einer Sozietät ausgeschiedener Rechtsanwalt, der aber weiter im aktiven Berufsleben stand, über Jahrzehnte noch in die Haftung für Rentenansprüche genommen werden konnte, obwohl er an den Gewinnen der Sozietät, gegen die sich die Pensionsansprüche in erster Linie richteten, durch seinen Austritt nicht mehr beteiligt war. Insbesondere der wesentliche Gedanke, dass der verpflichtete Gesellschafter an den Gewinnen der Sozietät nicht mehr beteiligt ist, greift auch dann, wenn ein Sozius in Ruhestand geht und damit seine Einnahmequelle aus aktiver Tätigkeit gänzlich aufgibt. Dies gilt umso mehr, wenn er bei seinem Ausscheiden keine Abfindung erhalten soll (vgl. hierzu Ziff. 9 letzter Satz des Gesellschaftsvertrags). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die jüngeren Sozien ihrerseits kein Rentenversprechen in Anspruch nehmen können sollten, sondern für ihre Altersversorgung und die ihrer Ehefrauen selbst sorgen sollten (vgl. Ziff. 10 letzter Absatz des Gesellschaftsvertrags). Eine Verpflichtung des Beklagten zur Rentenzahlung könnte sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts in seinen Ruhestand auch noch über einen geraumen Zeitraum hinstrecken, da die Klägerin Anfang 2017 erst 78 Jahre alt war. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Klägerin führt die Berücksichtigung der Umstände bei Eingehung der Sozietät, namentlich der Gedanke, dass das Rentenversprechen eine Dr. G. gewährte Kompensation für das Einbringen seiner langen Erfahrung als Rechtsanwalt und seinen hohen Bekanntheitsgrad in Grevenbroich sein sollte, zu keinem anderen Ergebnis. Dem Beklagten ist insoweit zunächst Recht zu geben, dass der unstreitige Sachverhalt vom Landgericht nicht gänzlich zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht worden ist. Unstreitig hatte sich Dr. G. vor Gründung der Gesellschaft mit dem Beklagten sowie den Zeugen Z. und Dr. Z. von seinem bisherigen Sozius Dr. W. getrennt und diesem die Kanzleiräumlichkeiten überlassen. Der Beklagte und der Zeuge Z. betrieben dagegen schon seit etwa 9 Jahren eine eigene Kanzlei, deren Räumlichkeiten von der neu gegründeten Gesellschaft genutzt werden sollten. Sie haben also diese bereits eingerichtete Kanzlei wie auch ihre – wenn auch kürzere – Berufserfahrung in die Gesellschaft eingebracht. Auf der anderen Seite haben sowohl der Beklagte selbst als auch die beiden vom Landgericht vernommenen Zeugen bestätigt, dass ihnen besonders daran gelegen war, durch die Gründung der Gesellschaft mit Dr. G. von dessen langer Berufserfahrung und seinem hohen Bekanntheitsgrad in Grevenbroich zu profitieren. Insgesamt stellt sich der vorliegende Fall damit anders dar als der Eintritt eines Junganwalts ohne Berufserfahrung in die Kanzlei eines älteren etablierten Kollegen. Wenn man aber davon ausgeht, dass auch das Rentenversprechen eine Gegenleistung für die von Dr. G. in die Kanzlei eingebrachten Vorteile sein sollte, musste allen Gesellschaftern im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags klar sein, dass diese Gegenleistung bis zum Eintritt in den Ruhestand der jüngeren Gesellschafter als vollständig erfüllt anzusehen war. Insbesondere konnte Dr. G. unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen nicht davon ausgehen, dass er noch Anspruch auf eine Kompensation für die von ihm eingebrachten Vorteile haben würde, wenn die jüngeren Kollegen in Ruhestand gingen. Dabei ist zu bedenken, dass Dr. G. bei Abschluss des Vertrags 59 Jahre alt war, während seine Kollegen etwa 20 Jahre jünger waren. Nach § 10 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags hätte er frühestens mit 65 Jahren, also 1995, in Ruhestand gehen können. In diesem Fall hätten die jüngeren Kollegen bis zu ihrem Erreichen des Ruhestands 2015 bereits 20 Jahre Rente an Dr. G. in Höhe von 2.045 € monatlich bzw. nach seinem Tod an seine 8 Jahre jüngere Witwe, die Klägerin, in Höhe von 1.024 € monatlich zu zahlen gehabt. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass Dr. G. plante (und auch umsetzte), über das 65. Lebensjahr hinaus zu arbeiten, konnten doch alle davon ausgehen, dass er spätestens mit etwa 75 Jahren, also 2005, altersbedingt in den Ruhestand getreten wäre. In diesem Fall hätten die übrigen Gesellschafter bis zu ihrem Ruhestand immer noch 10 Jahre Rente zahlen müssen. 2. Die Widerklage ist unbegründet. Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Rückzahlung der an die Klägerin 2014 bis 2016 gezahlten Rente zu. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob das Rentenversprechen auch für die Zeit vor dem Ruhestand des Beklagten eine unzulässige Beschränkung seines Kündigungsrechts darstellt, so dass ihm ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustünde. Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte in Kenntnis seiner Nichtschuld gezahlt hat mit der Folge, dass sein Anspruch gem. § 814 S. 1 BGB ausgeschlossen wäre. Jedenfalls verstößt der Beklagte gegen den aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelten Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn er Zweifel an der Rechtsgültigkeit des Rentenversprechens hatte, aber dennoch über Jahre das Rentenversprechen erfüllte. Die Klägerin durfte vom Beklagten als Rechtsanwalt erwarten, dass er sich hinsichtlich seiner Zweifel, die schon seit Ende 2001 bestanden haben sollen, alsbald Klarheit verschafft und bis dahin seine Zahlungen jedenfalls unter den Vorbehalt der Rückforderung stellt, damit sich die Klägerin auf eine mögliche Rückforderung hätte einstellen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Rentenzahlungen wie Unterhaltszahlungen regelmäßig auf den Verbrauch in dem Zeitraum, für den sie gezahlt werden, angelegt sind, und somit eine Rückzahlung – erst recht für einen längeren Zeitraum – dem Schuldner außerordentlich schwerfallen wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.968 € festgesetzt.