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Urteil

1 U 16/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0212.1U16.18.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.12.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 225/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a)      5.437,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2008,

b)      jeweils quartalsweise im Voraus

- eine Verdienstausfall-Rente in Höhe von 1.418,82 € (= 3 x 427,94 €) seit dem 01.07.2014 bis zum 01.01.2028 und

- eine Haushaltsführungsschaden-Rente in Höhe 430,56 € (= 3 x 143,52 €) seit dem 01.07.2014 bis zum 01.01.2038

sowie

c)      vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2014

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/10 und die Beklagte zu 6/10.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.12.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 225/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger a) 5.437,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2008, b) jeweils quartalsweise im Voraus - eine Verdienstausfall-Rente in Höhe von 1.418,82 € (= 3 x 427,94 €) seit dem 01.07.2014 bis zum 01.01.2028 und - eine Haushaltsführungsschaden-Rente in Höhe 430,56 € (= 3 x 143,52 €) seit dem 01.07.2014 bis zum 01.01.2038 sowie c) vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/10 und die Beklagte zu 6/10. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: I. Der am ......1961 geborene Kläger macht weitere materielle und immaterielle Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 14.05.2008 ereignet hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach zu 80 % für die Unfallfolgen einzustehen hat. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Unstreitig zog er sich folgende Verletzungen zu: - Schädel-Hirn-Trauma - Lungenkontusion - Rippenserienfraktur 6 – 8 rechts - Tibiakopfmehrfragmentfraktur links - Prätibiale Riss-Platz-Wunde - Geschlossener Weichteilschaden mit Kompartmentsyndrom des Unterschenkels links - Schürfwunde linkes Handgelenk. Vom Unfalltag bis zum 11.06.2008 verblieb der Kläger im Krankenhaus in A.. Nachdem der Kläger zunächst nach Hause entlassen werden konnte, wurde ab dem 22.06.2008 bis zum 04.07.2008 wegen einer Lungenembolie ein weiterer Krankenausaufenthalt erforderlich. Es folgten zwei Reha-Aufenthalte in der C. Klinik in B. vom 27.10.2008 bis zum 15.11.2008 und vom 29.04.2009 bis zum 20.05.2009. Vor dem Unfall war der Kläger, ein gelernter Schlosser, (seit 2004) als Auslieferungsfahrer für die Bäckerei und Konditorei D. GmbH & Co KG – mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von (montags bis samstags in der Zeit von) 01:00 Uhr bis 08:00 Uhr - tätig und erhielt zuletzt ein Nettoeinkommen von 10.369,79 € pro Jahr (GA 9). Im Anschluss an seine Arbeitszeiten als Auslieferungsfahrer war der Kläger im Haushalt tätig und unterstützte seine Ehefrau in ihrem Lebensmittelladen. Unter anderem kümmerte er sich um den Anbau von Obst und Gemüse im eigenen Garten und den Einkauf für das Geschäft. Der Kläger beauftragte die E. mit der Berechnung des materiellen Personenschadens (Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse und Verdienstausfallschaden), die für das Gutachten vom 07.12.2011 (Anlage K 5) einen Betrag von 4.819,50 € berechnete. Die Diplom-Psychologin F. stellte für das von ihr im Auftrag des Klägers erstellte „psychologische Gutachten zur psychischen Befindlichkeit und psychosozialen Leistungsfähigkeit“ vom 31.07.2012 (Anlage K 6) einen Betrag von 3.070,00 € in Rechnung. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 90.000,00 €. Die Zahlung erfolgte in mehreren Teilzahlungen in der Zeit vom 17.06.2008 bis zum 27.06.2013 entsprechend der Aufstellung in der Klageerwiderung (GA 53 ff.): Ausweislich des Abrechnungsscheibens der Beklagten vom 15.07.2013 (Anlage B1) sollte folgende Verrechnung stattfinden: Haushaltsführungsschaden: 19.200,54 € Schmerzensgeld: 50.000,00 € Pflegeleistungen Dritter: 5.178,00 € Fahrtkosten Angehörige: 724,97 € Rest frei verrechenbar: 14.986,49 € Der Kläger, der diese Zahlungen für nicht ausreichend hält, hat behauptet, er habe durch den Unfall weitere physische Einschränkungen erlitten. So sei unfallbedingt eine Lungenembolie eingetreten. Das linke Bein sei funktional um 2/7 eingeschränkt. Er leide immer noch unter erheblichen Schmerzen im Knie- und Fußbereich. Eine Belastung sei kaum möglich, eine Fortbewegung ohne Gehhilfen nur über kurze Strecken. Zudem leide er unfallbedingt – aufgrund der körperlichen Einschränkungen - unter erheblichen psychischen Beschwerden mit ausgeprägter depressiver Symptomatik. Insbesondere sei es ihm aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht gelungen, wieder eine Anstellung zu finden. Zudem sei er auch in Zukunft nicht in der Lage, der Haushaltsführung und sonstigen Tätigkeit im Lebensmittelgeschäft seiner Ehefrau im bisherigen Umfang nachzukommen. Vielmehr sei er im täglichen Leben auf die Unterstützung seiner Angehörigen – durch Pflegeleistungen - angewiesen. Der Kläger hat seinen Schmerzensgeldanspruch mit insgesamt 104.000,00 € (= 80 % von 130.000,00 €) bemessen (GA 27). Gestützt auf die von ihm eingeholten Privatgutachten hat er seinen materiellen Personenschaden bis zum 30.06.2014 in der Klageschrift (GA 28) wie folgt beziffert: - vermehrte Bedürfnisse bis 31.12.201 1 (GA 7): 7.739,40 € - Verdienstausfall 01.01.2012 – 30.06.2014 (GA 11) 30 x 427,94 €: 14.122,01 € - Haushaltsführungsschaden bis 30.06.2014: 80.141,70 € berechnet nach zwei Zeiträumen (GA 19): 14.05.2008 – 31.12.2011: 52.113,60 € 01.01.2012 – 30.06.2014: 28.028,10 € - Gutachterkosten E. und F. 7.889,50 € Zwischensumme: 109.892,61 € Nach Abzug eines Teilbetrages von 25.013,51 € aus der vorgerichtlichen Zahlung von 90.000 € ergibt sich ein Betrag von rechnerisch 84.789,10 €. Zudem hat der Kläger mit dem Klageantrag zu 3. für die Zeit ab dem 01.07.2017 eine Quartalsrente in Höhe von 4.086,63 € geltend gemacht. Diesen Betrag hat der Kläger aus der Summe seines behaupteten zukünftigen Verdienstausfalls in Höhe von monatlich 427,94 € und seines zukünftigen Haushaltsführungsschadens in Höhe von monatlich 934,27 € ermittelt (GA 28). Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. Der Kläger sei trotz der erlittenen Verletzungen weiterhin erwerbsfähig. Die erlittenen Nachteile seien durch die vorgerichtliche Zahlung hinreichend ausgeglichen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2015 hat der Kläger seine Klage wegen eines Rechenfehlers in Höhe von 1.281,91 € zurückgenommen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung der medizinischen Gutachten des Sachverständigen G. vom 17.02.2016 (GA 113 ff.), des Sachverständigen H. vom 11.08.2016 (GA 173 ff.) und des Sachverständigen I. vom 23.01.2017 (GA 206 ff.) sowie durch Vernehmung der Zeugin J. (Ehefrau - GA 241 ff.). Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage nur teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 10.000,00 € über die bereits gezahlten 50.000 € verurteilt, sowie eines weiteren Betrages von 15.567,50 € (offenbar für die bis zum 30.06.2014 entstandenen Schäden) und zur Zahlung einer Rente in Höhe von 1.714,38 € im Quartal. Die Zusammensetzung des ausgeurteilten Betrages ergibt sich aus der Aufstellung S. 15 des Urteils. In der Sache hat das Landgericht zu den einzelnen Schadenspositionen im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles in beantragter Höhe von 12.838,20 € , da aufgrund der Beweisaufnahme feststehe, dass die fortbestehende Erwerbslosigkeit des Klägers durch den Unfall verursacht worden sei. In Bezug auf den Haushaltsführungsschaden hat das Landgericht nach der Schlussrechnung einen Ersatzanspruch in Höhe von 25.290,90 € (nicht 30.042,87 € wie UA 8) für begründet erachtet. Dabei ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass – in Anlehnung an die Tabelle 8 Nr. 11 Schulz-Borck/Pardey – in dem Zweipersonen-Haushalt 46,5 Stunden in der Woche für die Hausarbeit anfallen. Diesem Zeitbedarf sei im Wege der Schätzung ein Aufwand von 3,5 Stunden für die Versorgung des Hundes und insgesamt weitere 6 Stunden für die Unterstützung im Laden der Ehefrau hinzuzurechnen. Daher sei eine Haushaltstätigkeit des Klägers in dem – von diesem behaupteten - Umfang von 38,5 Stunden wöchentlich plausibel und bei der Berechnung anzusetzen. Ferner sei davon auszugehen, dass die Fähigkeit des Klägers, im Haushalt tätig zu werden, bis zum Abschluss der ersten Reha-Maßnahme am 15.11.2008 um 100 % gemindert gewesen sei, danach bis zum Abschluss der zweiten Reha-Maßnahme am 20.05.2009 um 70 % und seither um 20 %. Bei der Berechnung der Höhe hat das Landgericht einen Stundensatz von 9,00 € in Ansatz gebracht und die Zeiten der Abwesenheit durch Krankenhausaufenthalte (81 Tage = 11,5 Wochen) als ersparte Aufwendungen in Abzug gebracht. Die Höhe der seitens der Ehefrau aufgewendeten Pflegeleistungen hat das Landgericht mit insgesamt 17.438,40 € (= 80 % von 21.798,00 €) ermittelt. Für die Zeit ab dem 01.07.2014 stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Geldrente in Höhe von 427,94 € monatlich (Verdienstausfall) zuzüglich eines Betrages von 143,52 € (Haushaltsführungsschaden) zu. Bezogen auf ein Quartal ergibt sich der zuerkannte Rentenanspruch von 1.714,38 (= 430,56 € + 1.283,38 €). Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtlichen Gutachten bestehe nicht, weil nicht hinreichend dargetan sei, inwiefern die für die Berechnung des Schadens bzw. Einschätzung der psychischen Unfallfolgen erforderlich gewesen seien. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung weiterverfolgt. Die Beklagte beanstandet, das Landgericht sei hinsichtlich des Erwerbsschadens zu Unrecht allein aufgrund der Aussage der Ehefrau davon ausgegangen, die andauernde Arbeitslosigkeit bestehe unfallbedingt fort. Es habe insofern der Objektivierung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Arbeitsmarktsituation im Umkreis des Wohnsitzes des Klägers bedurft (GA 381). Jedenfalls sei der Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente zeitlich bis zur Verrentung zu begrenzen. In Bezug auf den Haushaltsführungsschaden sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger vor dem Unfall 38,5 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei. Zu Unrecht habe das Landgericht dem aus der Tabelle übernommenen Stundensatz den Zeitaufwand für die Versorgung des Hundes und die Tätigkeit im Laden der Ehefrau hinzugerechnet. Für den künftigen Schaden sei zu berücksichtigen, dass bei einer Minderung der Haushaltsführung von 20 % oder weniger eine schadensrechtlich relevante Einbuße entfalle. Eine schadensrechtlich relevante Einbuße bestehe nur für die Zeit 14.05.2008 bis zum 20.05.2009. Der Schaden belaufe sich – entsprechend der Berechnung in der Berufungsbegründung – auf allenfalls 4.546,58 €, so dass bezogen auf diese Position bereits eine Überzahlung von 14.673,96 € vorliege. Für einen etwaigen zukünftigen Schaden sei zu berücksichtigen, dass mit Ablauf des 75. Lebensjahres die Fähigkeit, den Haushalt zu führen, schon altersbedingt ihre Grenze finde und daher ein etwaiger Haushaltsführungsschaden zeitlich zu begrenzen sei. Grundsätzlich seien Pflegeleistungen durch die Familie dann nicht vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie durch die besondere familiäre Nähe und Zuneigung geprägt seien. Dies sei hier der Fall. Selbst wenn hilfsweise ein Anspruch anzusetzen sei, bestehe dieser allenfalls in Höhe von 4.030,00 € und sei durch die insoweit erbrachte Zahlung von 5.178,00 € mehr als ausgeglichen. Der titulierte Schmerzensgeldanspruch von insgesamt 60.000,00 € sei zu hoch bemessen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2017 (5 O 225/14) die Klage abzuweisen. Der Kläger ist dem Rechtsmittel nach Maßgabe der Berufungserwiderung entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung der Berufung. In der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2019 hat er nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 22.01.2018 – zur Einlegung einer eigenen Berufung - zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des Tenors dieses Urteils. 1. Die Berechtigung der Klageforderung richtet sich nach den §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG. Dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz von 80 % des diesem aus dem Unfallereignis vom 14.05.2008 entstandenen und entstehenden Schadens verpflichtet ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Für die Beurteilung der in der Berufung streitgegenständlichen Schadenspositionen kommt es maßgeblich auf die Verletzungen und (dauerhaften) Beeinträchtigungen an, die der Kläger aufgrund des Unfalls erlitten hat. Nach den medizinischen Gutachten, gegen die keine Einwendungen erhoben worden sind, ist insoweit von Folgendem auszugehen: a) Der Sachverständige G. kommt in seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 17.02.2016 (GA 113 ff.) zu dem Ergebnis, dass aufgrund eines schweren Gelenkverschleißes des linken Knies, einer ausgeprägten Narbenbildung, eines postthrombotischen Syndroms des linken Unterschenkels mit Behandlungsnotwendigkeit, einer Gehbehinderung bei Streckdefizit des linken Kniegelenks und nachvollziehbarer Schmerzen besonders bei Belastung des linken Beines insgesamt eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines in einer Größenordnung von 3/7 vorliegt. Zudem ist nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass sich die Folgen im Laufe der Jahre erwartungsgemäß dahingehend verschlimmern werden, dass letztlich ein künstliches Kniegelenk links implantiert werden muss, um Bewegungs- und Belastungsfähigkeit des linken Beins bei der schon jetzt erkennbaren Arthrose sicherzustellen (Gutachten, S. 15 = GA 127). Insgesamt stellt der Sachverständige eine Einschränkung der Sportfähigkeit von 80 %, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % und eine Minderung der Leistungsfähigkeit in der Haushaltsführung von 20 % fest (Gutachten, S. 17, 18 = GA 129, 130). b) Nach dem psychiatrischem Gutachten des Sachverständigen H. vom 11.08.2018 (Gutachten, S. 11 = GA 183) liegt aktuell eine teils leichte, teils mittelgradige Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigung vor, die seit dem Unfallereignis gegeben und auch für die Zukunft zu erwarten ist. Im Hinblick auf die Berufsausübung und die Erwerbsfähigkeit schätzt der Sachverständige H. das aktuelle quantitative Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden täglich ein. c) Der Sachverständige I. stellt in seinem internistisch/kardiologisch/pneumologischen Gutachten vom 21.01.2017 (GA 206 ff.) fest, dass durch die Thoraxverletzung (Rippenserienfraktur, Lungenkontusion) und die beidseitige Lungenembolie als Folgeerkrankung im Bereich des Brustkorbes, der Lungen oder des Herzens keine identifizierbaren chronischen Folgeschäden erkennbar seien. Es bestehe weiterhin die Notwendigkeit des regelmäßigen Tragens eines Kompressionsstrumpfes am linken Bein, um der Schwellwirkung entgegenzuwirken. Die sich hieraus ergebenden geringfügigen (auch subjektiven) Einschränkungen riefen allerdings angesichts der orthopädischerseits begründeten Funktionseinschränkung des linken Beines keine zusätzlichen bedeutsamen Symptome hervor. Für die Ansprüche des Klägers bedeutet dies: 2. Schmerzensgeld Das Landgericht hat einen Betrag von 60.000,00 € für berechtigt erachtet, was bei voller Haftung einem Betrag von 75.000,00 € entspräche. Die gegen diese Bewertung gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. a) Für die Bemessung des Schmerzensgeldes, ist grundsätzlich die Doppelfunktion des Anspruchs zu berücksichtigen, der dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie zugleich Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen soll. Bei Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen steht in der Regel die Ausgleichsfunktion im Vordergrund (vgl. z.B. Senat, 7. Juni 2011, 1 U 55/09; KG, 12. September 2002, 12 U 9590/00). Maßgeblich sind dann vor allem die Schwere der erlittenen Verletzungen, das hierdurch bedingte Leiden, dessen Dauer, die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten und das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers (BGH, 12. Mai 1998, VI ZR 182/97; Senat 7. Juni 2011, 1 U 55/09). Darüber hinaus soll sich die Höhe des Schmerzensgeldes in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen. Aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung soll die Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen, der in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt worden ist (OLG Hamm, 20.03.2012, 21 U 144/09). b) Das ausgeurteilte Schmerzensgeld von weiteren 10.000 € bewegt sich in der Größenordnung im Betragsrahmen, der in vergleichbaren Fällen von der Rechtsprechung zugrunde gelegt worden ist und fügt sich in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur ein. Dies zeigt der Vergleich zu den von den Parteien erörterten Fälle des LG Bückeburg, 23.01.2004, 2 O 53/03 und OLG Köln, 07.12.2010, 4 U 9/09, aa) Das LG Bückeburg hat in seiner Entscheidung vom 23.01.2004 (2 O 53/03) einem 17jährigen Motorradfahrer, den ein Mitverschulden von 20% an einem Verkehrsunfall trifft, einen Betrag von 50.000,00 € zugesprochen. In dem Orientierungssatz heißt es: Trifft einen 17jährigen Motorradfahrer ein Mitverschulden von 20% an einem Verkehrsunfall, bei dem er einen offenen Bruch des linken Unterschenkels erlitt, wurden infolge der Unfallverletzungen 2 Operationen mit Hauttransplantationen erforderlich, ist das linke Bein dauerhaft nicht mehr vollfunktionsfähig ( infolge Beinverkürzung, Zehenverformung, Narbenbildung, Sensibilitätsstörungen, Haut- und Muskelveränderungen sowie einer erhebliche Nervenschädigung ) und besteht bei dem Verletzten, der seine Berufsplanung vollständig neu ausrichten musste, weil er eine Lehre zum Dachdecker nicht antreten konnte, infolge starker psychischer Belastung Suizidgefahr , ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € sowie eine Schmerzensgeldrente von monatlich 50 € angemessen. Der Fall ist in Bezug auf das Alter des Geschädigten zwar nicht zu vergleichen. Allerdings ist – dem streitigen Fall vergleichbar - als Dauerfolge ein nicht voll funktionierendes Bein zu beklagen. Beide Geschädigte haben an psychischen Folgen zu leiden. Bei dem geschädigten Motorradfahrer bestand sogar eine Suizidgefahr. Da im vorliegenden Fall keine Schmerzensgeldrente zur Debatte steht, erscheint der zuerkannte Betrag von 60.000,00 € angemessen, zumal sich der Motorradfahrer offenbar beruflich noch neu orientieren konnte, der Kläger aber wohl dauerhaft arbeitslos sein wird. bb) Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 07.12.2010 (4 U 9/09) ein Schmerzensgeld von 65.000,00 € bei 100% Haftung für angemessen erachtet. Der Geschädigte, ein 35 jähriger Mann, erlitt u.a. ein Polytrauma und eine schwere Schultergelenkluxation mit Mac Laughlin Defekt, Rippenserienfraktur sowie eine Herzquetschung mit nachfolgenden Herzrhythmusstörungen. Er wurde insgesamt 97 Tage bei 6 Aufenthalten stationär behandelt. Trotz langwieriger ambulanter Heilbehandlung und Reha verblieb ein Dauerschaden in Form einer „Nichtgebrauchsfähigkeit des linken Armes“. Gemessen hieran ist der zugesprochene Betrag – bei Vergleich von Alter und körperlichen Dauerschaden – sicherlich an der oberen Grenze angesiedelt. Allerdings haben sich beim Kläger im hier streitigen Fall auch psychische Folgen eingestellt. Insgesamt erscheint auch dem Senat der zuerkannte Betrag von 60.000,00 € angemessen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nach seinen Angaben im Termin 28.09.2017 eine weitere Operation über sich ergehen lassen muss (GA 240). c) Es lässt sich keine zögerliche Bearbeitung des Schadensfalles seitens der Beklagten feststellen, die schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen wäre. Die Beklagte hat vorprozessual auf den Schmerzensgeldanspruch immerhin 50.000,00 € und auf die übrigen Positionen und zur freien Verwendung insgesamt weitere 40.000,00 € gezahlt und damit insgesamt einen Großteil der berechtigten Ansprüche erfüllt. Zudem hat die Beklagte auf S. 16 ff. der Klageerwiderung im Einzelnen zu dem Verlauf der Regulierung und den einzelnen Teilzahlungen vorgetragen und unwidersprochen geltend gemacht, dass teilweise bei der Regulierung des Schadens die Mitwirkung des Klägers erforderlich gewesen sei. 3. Verdienstausfall Der Schadensersatzanspruch umfasst auch den Verdienstausfall. a) Soweit das Landgericht nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es dem Kläger aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen nicht gelungen sei, einen Arbeitsplatz zu finden, ist dies nicht zu beanstanden. Die Zeugin J., die Ehefrau des Klägers, hat nicht nur detailliert von Praktikumstellen berichtet, die der Kläger angenommen hat, um wieder Fuß zu fassen. Sie hat vor allem auch berichtet, dass eine Mitarbeiterin der „Reha-Aktiv“ auf Veranlassung der Beklagten (erfolglos) tätig geworden ist, um dem Kläger bei der Suche nach einer Arbeitsstelle zu unterstützen (GA 253). Dies entspricht dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung, wonach für den REHA-Dienst mehr als 7.000,00 € aufgewandt worden sein sollen (GA 54) Zudem haben nach dem Bekunden der Zeugin J. zwei professionelle Arbeitsvermittler (in K. und L.), die vom Arbeitsamt 2.000,00 € Provision bei erfolgreicher Arbeitsvermittlung erhalten hätten, ihre Tätigkeit sofort abgelehnt, weil der Kläger unvermittelbar sei (GA 253). Angesichts dieser Angaben, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, bestand kein Anlass zur Einholung eines Gutachtens über die Arbeitsmarktsituation im Umkreis des Wohnorts des Klägers. Die Beklagte, die immerhin eine Kontaktperson zur Unterstützung des Klägers bei der Arbeitssuche eingeschaltet hat, behauptet noch nicht einmal, in welchen Bereichen der Kläger Chancen gehabt hätte. b) Die Berechnung des Verdienstausfalls wird nicht angegriffen. Der Schaden beläuft sich ab dem 01.01.2012 auf 427,94 € monatlich. Für den Zeitraum bis zum 30.06.2014 ergibt sich eine Gesamtsumme von insgesamt 12.838,20 € . c) Für die Zeit danach hat das Landgericht eine jeweils quartalsweise im Voraus zu zahlende Rente von 1.283,82 € (= 3 x 427,94 €) zugesprochen. Insoweit ist der Tenor hinsichtlich des Beginns - 01.07.2014 – klarstellend zu ergänzen. Der Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsschadensrente ist zudem zeitlich begrenzt auf den Zeitpunkt, mit dem die verletzte Person ohnehin aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre. Die Verdienstausfallrente ist daher entsprechend der Regelaltersgrenze bei Arbeitnehmern zu befristen (vgl. BGH, 05.11.2002, VI ZR 256/01; BGH, 30.05.1989, VI ZR 193/88; Pardey, Berechnung von Personenschäden, Rn. 1286). Der Kläger wird die Regelgrenze nach derzeit geltendem Recht am 01.04.2028 erreichen. Daher ist die letzte im Voraus zu zahlende Quartalsrente am 01.01.2028 zu leisten. 4. Pflegeleistungen/vermehrte Bedürfnisse Der Kläger hat für diese Positionen bis zum 31.12.2011 einschließlich – unter Ansatz eines Stundenlohnes von 10,00 € - einen Betrag von insgesamt 7.739,40 € beansprucht. Dabei sollen sich die Pflegeleistungen der Ehefrau ab dem 21.05.2009, nach Beendigung der zweiten Reha, auf die Fußpflege beschränkt haben, die erforderlich gewesen sein soll, weil sich der Nagel am großen Zeh des verletzten Fußes immer wieder entzündet habe. In der Liste S. 7 der Klageschrift hat der Kläger hierfür 1,75 Stunden pro Woche, mithin einen Betrag von insgesamt 3.094,00 € vor Quote angesetzt. Dem Landgericht sind bei seiner Berechnung (UA 13 f.) zwei Fehler unterlaufen, die - unter Einbeziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - zu korrigieren sind. a) Das Landgericht kommt in der tabellarischen Aufstellung für die Fußpflege zu einem Betrag von 8.568,00 €. Dieser Betrag ergibt sich, obwohl das Landgericht von einem Stundenlohn von 9,00 € statt beantragter 10,00 € ausgeht, weil das Landgericht 7 Stunden pro Woche (statt 1,75) ansetzt. Nach den Angaben der Ehefrau benötigt die Fußpflege jedoch nur einen Aufwand von ¾ bis 1 Stunde alle 4 – 5 Wochen (vgl. GA 247), also etwa 1/4 Stunde pro Woche. b) Zudem hat das Landgericht auch für die Zeit nach dem 31.12.2011 einen Betrag von 8.190,00 € ermittelt. Die Pflegeleistungen werden nach der Klageschrift aber nur bis Ende 2011 geltend gemacht. c) Eine Heilung des Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist durch die Beantragung der Berufungszurückweisung nicht eingetreten, weil der Kläger zu späteren Zeiträumen nichts vorträgt. Daher ist unter Berücksichtigung der Aussage der Ehefrau die Tabelle des Landgerichts in der vierten Zeile auf 136 Wochen x 0,25 x 9,00 € = 306,00 € zu korrigieren. Damit ergibt sich vor Quote ein Betrag von 5.346,00 € (189,00 € + 1.890,00 € + 2.961,00 € + 306,00 €), nach Quote ein solcher von 4.276,80 € (statt begehrter 7.739,40 €). Nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlungen hierauf in Höhe von 5.178,00 € liegt eine Überzahlung in Höhe von 901,20 € vor. Daher hat der Kläger keine weitergehenden Ansprüche in Bezug auf die vermehrten Bedürfnisse. Da sich die Beklagte in der Berufung nur mit der Fußpflege auseinandersetzt, sind die ersten drei Teilpunkte zu übernehmen. 5. Haushaltsführungsschaden Auf den Haushaltsführungsschaden sind gezahlt 19.200,54 €. a) Das Landgericht ist nach Beweisaufnahme dem Vortrag des Klägers gefolgt, dieser sei vor dem Unfall in einem Umfang vom 38,5 Stunden pro Woche tätig gewesen und hat bis zum 30.06.2014 einen Schaden in Höhe von 25.290,90 € ermittelt. Dabei ist es von einer Einschränkung der Haushaltsführungsstätigkeit bis zum 15.11.2008 in Höhe von 100 %, bis zum 20.05.2009 in Höhe von 70 % und ab dem 21.05.2009 in Höhe von 20 % ausgegangen. Für die Zeit ab dem 01.07.2014 hat das Landgericht unter Zugrundelegung des Tabellenwerks von Schulz-Borck/Pardey dem Kläger nur 23 Stunden Hausarbeit zugerechnet, UA 15, weil der Hund verstorben sei und der Laden nicht mehr in dem früheren Umfang geführt werde. b) Für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens kommt es maßgeblich an auf aa) den Umfang der Einschränkung und bb) den Umfang der Tätigkeit des Geschädigten vor und nach dem Unfall. aa) Was den Umfang der Einschränkung in der Haushaltsführung angeht, sind die vom Landgericht angesetzten Werte bis zum 20.05.2009 (bis zum 15.11.2008 in Höhe von 100 % und bis zum 20.05.2009 in Höhe von 70 %) nicht angegriffen. Die Beklagte rechnet in der Berufungsbegründung selbst mit den Werten (GA 384). Der vom Landgericht angesetzte Wert entspricht dem Ergebnis des unfallchirurgischen Gutachtens (S. 17 f. = GA 129 f.). Der Sachverständige I. kommt zu keinem anderen Ergebnis. bb) Zu Recht beanstandet die Beklagte in Bezug auf die anzusetzende Stundenzahl der Tätigkeit des Geschädigten vor dem Unfall die Einbeziehung der „Hundebetreuung“, weil dieser „Zeitaufwand“ dem Hobby zuzuordnen ist. Der Kläger hat hierfür 1,5 Stunden täglich angesetzt. Das sind 10,5 Stunden in der Woche. (1) Es ist streitig, ob die Versorgung von Tieren überhaupt bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens einzukalkulieren ist. So wird vertreten, dass im Rahmen der Berechnung „der familienrechtlichen Unterhaltspflicht“ Tiere nicht berücksichtigt werden (vgl. Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 842 BGB, Rn. 100). Nach anderer Ansicht soll bei dem Entschluss der Familie , Haustiere zu halten, der für die Betreuung erforderliche Zeitaufwand zu berücksichtigen sein (Pardey, Berechnung von Personenschäden, Rn. 2476; Doukoff in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 843 BGB Rn. 136 m.w.N.). (2) Selbst wenn man der Auffassung ist, dass eine Berücksichtigung von Familien-Haustieren grundsätzlich zu erfolgen hat, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugegangen werden, dass es sich bei dem inzwischen verstorbenen Schäferhund um einen Familienhund gehandelt hat. So hat die Ehefrau des Klägers betont, dass der Kläger den Hund angeschafft habe und es „sein Hund“ gewesen sei, genau wie dies bei den vorher vorhandenen Hunden der Fall gewesen sei (GA 254). Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei der Haltung des Hundes um ein Hobby des Klägers gehandelt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die ganze Familie dem Hund zugetan gewesen sein mag, wie die Ehefrau – offenbar auf Nachfrage – klargestellt hat. Soweit die Ehefrau des Klägers weiter bekundet hat, der Hund habe auch als Wachhund fungiert (GA 254), war dies offenbar nur ein Nebenzweck. Nach dem Versterben des Hundes im Januar 2015 wurde jedenfalls auf die Neuanschaffung eines Hundes bislang verzichtet. Im Ergebnis ist nicht bewiesen, dass der Hund ein Familienhund war. Dies geht zulasten des beweispflichtigen Klägers. (3) Damit kann – unter Zugrundelegung des Klägervortrags im Übrigen - höchstens eine Stundenzahl von 27 Stunden in Ansatz gebracht werden. Dieses Ergebnis ist auch praktisch vernünftig und lässt sich mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme vereinbaren, wie folgende Kontrollüberlegung zeigt: Unter Heranziehung von der Tabelle für einen Zweipersonenhaushalt ergibt sich ein wöchentlicher Aufwand von 46 Stunden. Nach den Angaben der Ehefrau hat der Kläger mehr im Haus und Garten gearbeitet als sie selbst. c) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass bei der festgestellten Einschränkung von (nur) 20 % überhaupt kein erstattungsfähiger Schaden in Bezug auf die Haushaltsführung vorliege. aa) Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass bei einer unfallbedingten MdE von bis zu 20 % eine schadensrechtlich relevante Einbuße in der Haushaltsführung entfalle, weil die Einschränkungen in der Regel zu kompensieren seien (vgl. OLG Brandenburg, 13.10.2016, 12 U 180/15; Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 842 BGB, Rn. 93 m.w.N.; soweit auf KG Berlin vom 13.10.2005, 12 U 296/03 verwiesen ist, soll aber nach dem Leitsatz der Entscheidung in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden kein – nicht zu kompensierender - Schaden vorliegen bei einer Einschränkung von um 5 %). bb) Es ist schon zweifelhaft, ob es einen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass eine MdE von bis zu 20 % keine praktische Auswirkung auf die Haushaltsführung hat (vgl. OLG Celle, 28.04.2005, 14 U 200/04; Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl., 2010, Rn. 2468). Denn maßgeblich ist stets die haushaltsspezifische Einschränkung (vgl. zur Unterscheidung MdE/MdH: Doukoff in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 843 BGB Rn. 145). Vorliegend kommt es nicht entscheidend darauf an, ob grundsätzlich auf einen derartigen Erfahrungssatz zurückgegriffen werden kann. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nach den Feststellungen des Sachverständigen G. eine MdE von 30 % vorliegt und eine – haushaltsspezifische - MdH von 20 %. Diese vom Gutachter konkret ermittelte MdH ist in jedem Fall bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen. d) Soweit das Landgericht für die Zeit ab dem 01.07.2014 davon ausgeht, dass – nach Tod des Hundes und Einschränkung des Lebensmittelgeschäftes - für den Haushalt 46 Stunden erforderlich sind und hiervon auf den Kläger nur 23 Stunden Haushalt entfallen, liegen keine substantiierten Einwendungen vor. Zu Recht geht das Landgericht insbesondere davon aus, dass die Stundenzahl gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt werden. e) In Bezug auf den Haushaltsführungsschaden ergibt sich somit bis zum 30.06.2014 folgende Berechnung: Zeitraum Beein trächtigung Wochen Stunden pro Woche x 9,00 € x 0,8 - 15.11.2008 100 % 22,5 27 607,5 5.467,50 4.374,00 - 20.05.2009 70 % 26,5 18,9 500,85 4.507,65 € 3.606,12 21.05.2009 – 31.12.2011 20 % 136 5,4 734,4 6.609.60 5.287,68 € 01.01.2012 – 30.06.2014 20 % 130 5,4 702 6.318,00 5.054,40 18.322,20 Damit liegt in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden bis zum 30.06.2014 eine Überzahlung in Höhe 878,34 € (19.200,54 € - 18.322,20 €) vor. f) Für die Zeit ab dem 01.07.2014 beträgt der Haushaltsführungsschaden pro Woche 33,12 €; dies entspricht 143,52 € pro Monat. Der Kläger kann bei einer Einschränkung von 20 % umgerechnet 4,6 Stunden nicht leisten. Unter Ansatz eines Stundenlohnes von 9,00 € und der Haftungsquote der Beklagten – 80 % – errechnet sich der vorgenannte Betrag von 33,12 € (4,6 x 9,00 € x 80 %). Gemäß §§ 843 Abs. 2, 760 Abs. 2 HS 1 BGB ist die Schadensersatzrente drei Monate im Voraus zu zahlen. Dies ergibt einen Rentenanspruch in Höhe von 430,56 € im Quartal, wie das Landgericht auf S. 15 zutreffend ermittelt hat. aa) Der Tenor ist zunächst klarstellend um den Zeitpunkt des Beginns – 01.07.2014 - zu ergänzen. bb) Zu Recht rügt die Beklagte mit der Berufung, dass das Landgericht den Anspruch zeitlich unbegrenzt zuerkannt hat. Die Rente ist zeitlich – wie tenoriert - zu beschränken. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: (1) Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob und welche zeitliche Grenze im Falle des Haushaltsführungsschaden zu ziehen ist (vgl. hierzu vgl. Doukhoff in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 843 BGB Rn. 171). Zahlreiche Oberlandesgerichte und Teile des Schrifttums gehen von einer grundsätzlichen Grenze bei 75 Jahren aus, weil ab diesem Zeitpunkt eine eigenständige Haushaltsführung regelmäßig nicht mehr gegeben sei (vgl. OLG Hamm, 21.02.1994, 6 U 225/92; OLG Brandenburg, 20.05.2010, 12 U 113/09, vgl. auch BGH, VersR 1974, 1016). Andere befürworten aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung, insbesondere bei Frauen, und der verbesserten Gesundheitsvorsorge im Bereich der Mobilität und durch technische Hilfsmittel eine Verschiebung der Altersgrenze auf 80 Jahre (vgl. Jaeger, VersR 2006, 597, 600 und Huber in: Dauner-Lieb/Langen, NK-BGB, §§ 842, 843 Rn. 252 b). (2) Der erkennende Senat lehnt jedoch in ständiger Rechtsprechung eine starre Begrenzung des Anspruchs auf ein bestimmtes Lebensjahr ab (vgl. zuletzt Senat, 24.11.2015, 1 U 137/13; Senat, Urteil vom 11.02.2014, 1 U 96/11 m.w.N.). Die steigende Lebenserwartung spricht zwar dafür, das Alter für eine Begrenzung der Haushaltsführungsgrenze eher höher als bei 75 Jahren zu veranschlagen. Denn insgesamt ist die Tendenz zu beobachten, dass der Anteil der gesunden Lebensjahre kontinuierlich zunimmt (vgl. Gesundheit und Krankheit im Alter, Gesundheitsberichtserstattung des Bundes, Berlin, 2009, S. 111, 146). Die statistische Lebenserwartung erhöht sich fortwährend und nach den statistischen Erkenntnissen ist auch von einer länger anhaltenden Leistungskraft älterer Menschen auszugehen. Andererseits sind viele Menschen in hohem Alter auf Unterstützung und Pflege angewiesen. Sie geben den eigenen Hausstand auf, ziehen sich auf ihr Altenteil oder in ein Altenheim zurück und überlassen die Versorgung zunehmend Anderen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bis zuseinem Lebensende in der Lage wäre anspruchsbegründende Haushaltsleistungen zu erbringen, lässt sich danach nicht feststellen. (3) Deshalb erachtet der Senat es für sachgerecht, von der jeweiligen (verbleibenden) statistischen Lebenserwartung – soweit konkrete Tatsachen für die Zukunftsprognose fehlen – einen Abschlag von 5 % vorzunehmen und auf dieser Grundlage die Zeitdauer für einen Haushaltsführungsschaden zu ermitteln. Der Senat greift hierbei grundsätzlich auf die Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes zurück, die abhängig von Geschlecht und bereits erreichtem Lebensalter die weitere durchschnittliche Lebenserwartung wiedergeben. (4) Die Lebenserwartung für den am ......1961 geborenen - und heute 57 Jahre und 4 Monate alten - Kläger beträgt nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes 2015/2017 auf der GENESIS-Online Datenbank 80,59 Jahre ( https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabelleErgebnis/12621-0001 ). Bringt man davon den angemessenen Satz von 5 % wegen des zu erwartenden vorzeitigen Endes der Fähigkeit der Haushaltsführung in Abzug, ergibt sich eine Altersgrenze von gerundet 76 Jahren und 6 Monaten. Die letzte Quartalsrente ist daher zum 01.01.2038 fällig. 6. Zusammenfassend ergibt sich folgendes Ergebnis: a) Für die Zeit bis zum 30.06.2014 beläuft sich der Zahlungsanspruch des Klägers - nach Abzug der bereits erbrachten Regulierungszahlungen - auf 5.437,20 €. Schmerzensgeld: 60.000,00 € Verdienstausfall: 12.838,20 € Vermehrte Bedürfnisse: 4.276,80 € Haushaltsführungsschaden: 18.322,20 € Zwischensumme: 95.437,20 € abzgl. gezahlter: 90.000,00 € Rest: 5.437,20 € b) Der - mit dem Antrag zu 3. - geltend gemachte Anspruch auf eine quartals weise im Voraus ab dem 01.07.2014 zu zahlende Rente beträgt: - für den Verdienstausfall (3 x 427,94 €): 1.283,82 € - für den Haushaltsführungsschaden (3 x 143,52 €): 430,56 € III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 49.568,82 € (10.000,00 € + 15.567,50 € + (1.714,38 € x 14 =) 4.001,32 €). Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.