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Beschluss

3 WF 124/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0130.3WF124.18.00
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Tenor

Die Beschwerde des Jugendamtes des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 17.08.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – (Rechtspflegerin) Duisburg-Hamborn vom 17.07.2018 – 27 F 73/17 – wird zurückgewiesen

Gerichtliche Kosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerde beträgt 1.000,-- €.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Jugendamtes des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 17.08.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – (Rechtspflegerin) Duisburg-Hamborn vom 17.07.2018 – 27 F 73/17 – wird zurückgewiesen Gerichtliche Kosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Beschwerde beträgt 1.000,-- €. Gründe: I. Dass die Beschwerde führende Jugendamt wendet sich gegen seine Bestellung zum Amtsvormund durch die angefochtene Entscheidung. Auf Antrag des Jugendamtes des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (Beschwerdeführer), hat das Amtsgericht Senftenberg – 31 F 195/15 – mit Beschluss vom 14.12.2015 im Wege der einstweiligen Anordnung für den unbegleitet nach Deutschland eingereisten Jugendlichen A., als dessen Geburtstag in Ermangelung von gültigen Ausweispapieren der …………. angenommen worden ist und der nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger ist, vorläufig einen Vormund bestellt und das genannte Jugendamt zum Vormund ernannt. Im November 2015 war der Jugendliche zuvor dem genannten Landkreis zugewiesen worden und in Obhut genommen worden.Nachdem der Jugendliche seinen Aufenthalt nach B. gewechselt hatte, hat das Amtsgericht Duisburg-Hamborn mit Beschluss vom 08.03.2017 – 27 F 73/17 – den Landkreis Oberspreewald-Lausitz aus dem Amt des Vormundes entlassen und zum neuen Vormund die unter anderem als Berufsvormund tätige Frau C. bestellt. Diese hat den Jugendlichen in der Folgezeit als Berufsvormund betreut, wobei A. Hilfeleistungen durch das Jugendamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz unter Amtshilfe durch das Jugendamt der Stadt Duisburg erhielt. A. hält sich, nachdem er zunächst in verschiedenen Flüchtlingseinrichtungen in B. aufhältig gewesen ist, ab Ende 2017/ Anfang 2018 bei seinem in B. wohnhaften Cousin auf, dem mit Zustimmung des Landkreis Oberspreewald-Lausitz die Erlaubnis zur Vollzeitpflege gem. § 44 SGB VII erteilt wurde.Da der Jugendliche bereits seit Beginn der Vormundschaft durch den Vormund und in dessen weiteren Verlauf immer stärker Frau C. als Vormund ablehnte, sich ihr gegenüber unzufrieden und respektlos zeigte und erzieherischen Bemühungen verstärkt unzugänglich zeigte, stellte Frau C. gegenüber dem Familiengericht den Antrag, sie aus ihrem Amt als Vormund zu entlassen. In einer Anhörung durch das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hatte der Jugendliche zwar erklärt, dass er eine weitere Zusammenarbeit mit Frau C. nicht ausschließe, ließ jedoch anschließend durch Dritte das Familiengericht wissen, dass er nicht mehr mit Frau C. als Vormund zusammenarbeiten wolle. In einer Stellungnahme vom 24.05.2018 hat das Jugendamt des Landkreis Oberspreewald-Lausitz die Entlassung von Frau C. aus ihrem Amt als Vormund und gleichzeitig die Bestellung des Jugendamtes Duisburg als neuen Vormund befürwortet. Mit Schreiben vom 09.07.2018 hat das Jugendamt Duisburg die freiwillige Übernahme der örtlichen Zuständigkeit für den Jugendlichen nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII abgelehnt.Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn – Familiengericht - hat mit Beschluss vom 17.07.2018 die Entlassung der Frau C. als Vormund angeordnet und unter Bezug auf die ablehnende Entscheidung des Jugendamtes Duisburg hinsichtlich einer Zuständigkeitsübernahme den Landkreis Oberspreewald-Lausitz zum Amtsvormund bestellt. Gegen diesen ihm am 30.07.2018 zugestellten Beschluss hat der Landkreis Oberspreewald-Lausitz mit Schriftsatz vom 17.08.2018, eingegangen bei Gericht am 22.08.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht Duisburg-Hamborn mit Beschluss vom 28.08.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58ff FamFG, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 63, 64 FamFG eingelegt worden. Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes Oberspreewald-Lausitz in seiner Eigenschaft als bestellter Vormund folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2016 – 5 WF 191/16 – NJW-RR 2017, 389ff = FamRZ 2017,812ff zit. nach juris Rz. 10 m.w.N.). 2. Die Beschwerde ist indessen im Ergebnis unbegründet. a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Entlassung der Frau C. aus ihrem Amt als Vormund durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.7.2018. Diese ist nämlich auf Antrag des vormaligen Vormundes gemäß § 1889 Abs. 1 BGB mit Einverständnis des Beschwerdeführers also des Jugendamtes Oberspreewald-Lausitz erfolgt, da ein wichtiger Grund hierfür bestand. Anerkanntermaßen ist ein Vormund aus seinem Amt zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse des Mündels gefährden würde (vgl. § 1886 BGB). Von einer solchen Gefährdung des Interesses des Mündels ist unter anderem dann auszugehen, wenn eine tiefgreifende Entfremdung zwischen dem Mündel und dem Vormund eingetreten ist (vgl. Staudinger/Barbara Veit (2014) BGB § 1886, Rn. 10). Vor dem Hintergrund, dass auch bei der Entscheidung über den Antrag des Vormundes, ihn aus dem Amt zu entlassen, sowohl die Belange des Amtsinhabers als auch die des Mündels zu berücksichtigen und zu werten sind, besteht ein wichtiger Grund im Sinne des § 1889 Abs. 1 BGB insbesondere dann, wenn das Verhältnis zwischen dem Vormund und dem Mündel tiefgreifend erschüttert ist, der Jugendliche Mündel den Vormund ablehnt, speziell eine erzieherische Ansprache und Einwirkung des Vormundes auf den Jugendlichen Mündel aufgrund dessen permanent opponierender Haltung dem Vormund gegenüber unmöglich ist. Dass eine solche Konstellation vorliegend gegeben ist, der vormalige Vormund vom Jugendlichen vielfach in grober Weise respektlos und ablehnend behandelt worden ist, erhellt sich aus den sorgsam verfassten und ausführlichen Berichten der vormaligen Amtsinhaberin Frau C. Vor diesem Hintergrund hat auch der Beschwerdeführer die Entlassung von Frau C. mit Schreiben vom 24.05.2018 befürwortet. b) Im Streit steht indessen und ist Gegenstand der Beschwerde des Jugendamtes des Kreises Oberspreewald-Lausitz die weiter im Beschluss vom 17.7.2018 enthaltene Entscheidung über die Bestellung des Beschwerdeführers zum neuen Vormund.Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht in Ermangelung eines zur Verfügung stehenden Einzelvormundes das für den Jugendlichen zuständige Jugendamt zum Amtsvormund bestellt (vgl. § 1791 b Abs. 1 BGB).Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht deren Bestimmung zum Amtsvormund nicht entgegen, dass der Jugendliche (Mündel) seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im räumlichen Bereich des Beschwerdeführers, sondern im örtlichen Bereich des Jugendamtes der Stadt Duisburg hat. Zuständig für die Führung der Vormundschaft ist nach § 88 a Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII das die Beschwerde führende Jugendamt des Kreises Oberspreewald-Lausitz, weil dieses für die Leistungen der Jugendhilfe zuständig ist. Ein Übergang der Zuständigkeit auf das Jugendamt Duisburg ist nicht erfolgt, nachdem dieses ausweislich des Schreibens vom 09.07.2018 eine freiwillige Übernahme der örtlichen Zuständigkeit nach § 88 a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII abgelehnt hat. Ohne Rechtsfehler hat sich das Familiengericht gehindert gesehen, in Abweichung von der behördlichen – örtlichen – Zuständigkeitsregelung das örtlich demnach für den Jugendlichen nicht zuständige Jugendamt Duisburg zum Amtsvormund mit der Erwägung auszuwählen, es bestünde eine (eindeutig) größere räumliche Nähe dieses Jugendamtes zum Aufenthaltsort des Jugendlichen als des nach den behördlichen Zuständigkeitsregeln zuständigen Jugendamts des Kreises Oberspreewald-Lausitz. aa) Ob das Familiengericht bei der Auswahl des Vormundes, die nach den §§ 1779, 1791 b BGB grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht, unmittelbar an die Vorschrift des § 88 a Abs. 4 SGB VIII gebunden ist, ist streitig: Während von Teilen der Rechtsprechung und Literatur angenommen wird, die behördlichen Zuständigkeitsregelungen beschränkten das Ermessen des Familiengerichts bei Auswahl des Vormundes nicht, soweit die Bestellung eines örtlich nicht zuständigen Jugendamtes im Interesse des Kindeswohls angezeigt sei (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.08.2001 – 3 W 171/01 – FamRZ 2002, 1064 f; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.02.2016 – 14 UF 12/16 – NJW-RR 2016, 1030 f. = FamRZ 2016, 1474 f.; ebenso Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Aufl. 2019, Rz. 7 zu § 88a), wird von der Gegenauffassung eine Bindung an die behördlichen Zuständigkeitsregeln angenommen, die nur aus zwingenden Gründen des Kindeswohls eine Abweichung gestatte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2016 – 5 WF 48/16 –, JAmt 2016, 633 f.; Spickhoff, in: Münchener Kommentar, BGB, 7 Aufl. 2017, § 1791 b Rz. 9 ; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, Rz. 6 zu § 88a).bb)Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung mit den Erwägungen des OLG Celle, Beschluss vom 06.03.2018 – 17 UF 16/18 – FamRZ 2018, 1246ff = JAmt 2018, 216ff zit nach juris Rn. 8ff) an. Dieses hat überzeugend ausgeführt: „ Der Senat geht davon aus, dass die behördlichen Zuständigkeitsregeln die Bestellung eines danach unzuständigen Jugendamtes ausschließen und auch aus Gründen des Kindeswohls ein örtlich unzuständiges Jugendamt nicht bestellt werden kann (ebenso wohl OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 812 ff.). Nach § 1779 BGB hat das Familiengericht nach seinem Ermessen eine natürliche Person zum Vormund zu bestimmen, die grundsätzlich auch zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet ist und anderenfalls dazu durch Zwangsgelder angehalten werden kann. In § 1791 a BGB erweitert die gesetzliche Regelung dies um die Möglichkeit, unter besonderen Umständen auch einen Verein auszuwählen; in § 1791 b BGB um die Möglichkeit, das Jugendamt - das als Behörde selbst keine rechtsfähige Person ist, die mit Zwangsmitteln zur Übernahme einer Vormundschaft angehalten werden könnte - mit der Aufgabe der Vormundschaft zu betrauen.Dabei zeichnet sich die Vereinsvormundschaft dadurch aus, dass sie nicht zwangsweise, sondern nur im Einverständnis des Vereines angeordnet werden kann. Dieses Einverständnis kann der Verein nur dann erteilen, wenn und soweit die Führung der konkreten Vormundschaft seiner Satzung entspricht. Entsprechendes gilt für das Jugendamt - durch das Jugendamt nimmt der Staat seine Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe wahr. Zu den Leistungen der Jugendhilfe gehört auch die gesetzlich durch § 1791 b BGB vorgesehene Übernahme einer bestellten Vormundschaft (vgl. § 55 Abs. 1 SGB VIII). Ebenso wie andere Sozialleistungen gewährt der Staat aber auch Leistungen der Jugendhilfe nur auf Grundlage der bestehenden Sozialgesetzgebung, die Umfang sowie Art der Leistung regelt und begrenzt. Zu dieser - den Rahmen für die in Betracht kommenden Leistungen setzenden - sozialrechtlichen Gesetzgebung zählen auch die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Jugendämter. Indem § 1791 b BGB daher die Möglichkeit eröffnet, das Jugendamt zum Vormund zu bestellen, erhält das Familiengericht die Befugnis, den betroffenen Minderjährigen auf eine Leistung der Jugendhilfe zu verweisen. Darin aber erschöpft sich die durch § 1791 b BGB erreichte Erweiterung familiengerichtlicher Befugnisse; insbesondere darf das Familiengericht nicht selbst eine gesetzlich nicht vorgesehene sozialstaatliche Leistung (um die es sich bei einer Vormundschaft durch das örtlich unzuständige Jugendamt handeln würde) anordnen. Angesichts dessen kann dem Kindeswohl nur innerhalb der dem Familiengericht vorgegebenen Zuständigkeitsregelungen Rechnung getragen werden; eine Abweichung von diesen Regelungen rechtfertigt es nicht. Die §§ 42 b Abs. 4 Nr. 1 und insbesondere 88 a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (auf die das OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 812 ff. hinweist) eröffnen für den Träger der Jugendhilfe die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung unter Berücksichtigung des Kindeswohls abweichend zu regeln. § 1791 b BGB (der nur von der Bestellung des Jugendamts als solchem spricht) gibt dem Familiengericht schon seinem Wortlaut nach nicht die Befugnis, diese Beurteilung der Leistungsträger durch das eigene Ermessen zu ersetzen.“ Da hier das Jugendamt des Kreises Oberspreewald-Lausitz für die Leistungen der Jugendhilfe zuständig ist, hat es nach § 88 a Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII auch die Vormundschaft zu führen. Nach Aufhebung der von der Einzelperson Frau C. geführten Vormundschaft ist daher zwingend das Jugendamt des Kreises Oberspreewald-Lausitz zum Vormund zu bestellen gewesen. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die große räumliche Distanz zwischen dem gewöhnlichen Aufenthalt des Mündels in B. zu dem Beschwerdeführer, der Umstand, dass er mit Zustimmung sämtlicher Beteiligten dort bei Verwandten wohnt, insgesamt Gesichtspunkte der praktischen Durchführung der Vormundschaft, sowie der Aspekt, dass der Jugendliche selbst die Übertragung der Vormundschaft auf das Jugendamt der Stadt Duisburg gewünscht hat, dafür sprechen, dass eine Auswahl des Jugendamtes der Stadt Duisburg eher dem Kindeswohl entsprechen würde. Letztlich sieht der Senat in all diesen Umständen jedoch keinen hinreichend Rechtfertigungsgrund, von den sozialrechtlichen Zuständigkeitsregelungen abzuweichen. Dass die Führung der Vormundschaft bei dem Auseinanderfallen zwischen der durch § 88 a SGB VII insbesondere aufgrund der Erbringung von sozialrechtlichen Leistungen begründeten örtlichen Zuständigkeit auf der einen Seite und dem gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels auf der anderen Seite zu besonderen Belastungen des Jugendamtes führen kann, ist bei der Einführung des § 88 a SGB VIII berücksichtigt worden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6.3.2018, a.a.O. Rz.14). Im konkreten Fall ist des Weiteren zu berücksichtigen, worauf das Jugendamt der Stadt Duisburg auch hingewiesen hat, dass der Jugendliche sich der Betreuung durch die vormalige Inhaberin der Vormundschaft trotz der örtlichen Nähe permanent widersetzt hat. Es erscheint zweifelhaft, ob vor diesem Hintergrund die Amtsvormundschaft durch ein räumlich näheres Jugendamt mit einem solch höheren Maß an Gewähr positiv auf den Jugendlichen einwirken kann, dass aus Kindeswohlgesichtspunkten eine – vom Gesetz – nicht vorgesehene Abweichung von den behördlichen Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung der Amtsvormundschaft aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts gerechtfertigt ist. Ob mit Blick auf die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Erwägungen die Entscheidung des Jugendamtes der Stadt Duisburg, eine Übernahme der Zuständigkeit gemäß § 88 a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII abzulehnen, sachgerecht war, obwohl Gründe des Kindeswohls zumindest nahe liegend für eine Übernahme gestritten haben, entzieht sich der Überprüfung durch das Familiengericht und damit durch den Senat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Entscheidung über den Verfahrenswert auf § 45 Abs. 1 und Abs. 3 FamGKG, wobei die Bedeutung der Sache keinen höheren Wert als 1000 € rechtfertigt. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zugelassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist geboten, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage nach der Bindung des Familiengerichts an die behördliche Zuständigkeitsregel des § 88 Abs. 4 SGB VIII bei der Auswahl eines Amtsvormundes die – klärende – Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.