Beschluss
3 Wx 34/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0108.3WX34.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000,- €
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. Geschäftswert: 5.000,- € G r ü n d e : I. Gegenstand der Beschwerde ist die „Richtigstellung“ bzw. „Berichtigung“ der im Grundbuch verzeichneten Eigentümerbezeichnung des og. Grundbesitzes. Als Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke, die wohl teilweise bereits bei Anlage der Grundbücher im Eigentum der katholischen Kirche standen, ist die „Katholische Kirchengemeinde in Stadt 1“ verzeichnet. Die Eigentümerbezeichnung wurde bei Anlegung des Grundbuchblattes mit der Übertragung des Anfangsbestandes aus Blatt ...6 alt, davor aus Band 34 Blatt ...8 und davor aus Band 1 Artikel 5 übernommen und ist, soweit sich das nachvollziehen lässt, seit dem 15. August 1939 unverändert. Dabei existierten auf dem Gebiet der Stadt Stadt 1 zunächst zwei Pfarreien und damit auch zwei katholische Kirchengemeinden, nämlich die Ursprungsgemeinde A und die 1932 als Pfarr-Rektorat entstandene und 1960 eigenständig gewordene Gemeinde B. Ein Teil der betreffenden Grundstücke wurde durch eine innerkirchliche Gebietsreform im Zusammenhang mit der Errichtung des Bistums Stadt 2 an die lokale Ortskirche übertragen. Dabei handelt es sich insbesondere um das Kirchengrundstück und das des Pfarrhauses. Ein weiterer Teil wurde von Pfarrer C, einem ehemaligen Pfarrer der Pfarrei A, unter Auflagen (vor allem der Unterhaltung eines Kindergartens und eines Altenheims) zunächst dem Erzbistum Stadt 3 vermacht. Im Rahmen der Errichtung des Bistums Stadt 2 wurden die Grundstücke auf den Bischöflichen Stuhl in Stadt 2 übertragen, der sie mit notarieller Urkunde vom 30. März 1950 (Bl. 217 d. A.) auf die „katholische Pfarrgemeinde A“ übertrug. In der Urkunde heißt es: „Die übertragenen Grundstücke gehören zu der sogenannten Stiftung C. Die Erwerberin übernimmt alle mit dieser Stiftung verbundenen Verpflichtungen.“ Das früher eingetragene Grundstück Nr. X1 Blatt ...6 wurde 1962 der Kirchengemeinde aus einem Umlegungsverfahren als Eigentum zugewiesen. Seit 1965 wurde der eingetragene Grundbesitz mehrfach durch Rechte in Abt. II und III des Grundbuchs belastet, zuletzt durch Eintragung jeweils eines Erbbaurechts zu Lasten der Grundstücke Nrn. X2 und X3 des Bestandsverzeichnisses am 21. Juli 2005. Die hierzu erforderlichen Bewilligungen und Erklärungen gab der Kirchenvorstand jeweils im Namen der katholischen Kirchengemeinde A in Stadt 1 ab. Sie wurden durch die Aufsichtsbehörde genehmigt. Durch Kaufvertrag vom 26. Mai 2003 erwarb die „katholische Kirchengemeinde A in Stadt 1“ das Grundstück Flur ... Nr. X4 (BV Nr. 27). Mit Urkunde vom 11. September 2009 ordnete der Bischof von Stadt 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 die Zusammenlegung der Pfarreien und Kirchengemeinden A und B in Stadt 1 an. Dazu wurde die Pfarrei und Kirchengemeinde B zum 31. Dezember 2009 aufgehoben und ihr Gebiet zum 1. Januar 2010 der Pfarrei und Kirchengemeinde A zugewiesen. Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen sollten, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde mit dem neuen Namen „A und B“. Weiter wurde bestimmt, dass mit der Aufhebung der Kirchengemeinde B deren nicht fondsgebundenes Vermögen auf die neu gegründete Kirchengemeinde übergeht. Kirchliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) sollten bestehen bleiben und ab dem 1. Januar 2010 vom Kirchenvorstand der erweiterten Kirchengemeinde verwaltet werden. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. X5 liegt ein bisher noch nicht beschiedener Antrag des Notars D in Stadt 1 vom 18. März 2014 (UR-Nr. …..) auf Eintragung eines Erbbaurechts zu Gunsten der E in Stadt 4 vor (AG Erkelenz HU-11735-1). Der Kirchenvorstand hat als Vertreter beider Beteiligter mit zwei Schreiben vom 1. Juli 2016 (Bl. 202 f. d. A.) beantragt, das Grundbuch von Stadt 1a), Blatt …7, hinsichtlich sämtlicher laufender Grundstücksnummern (……….) dahingehend zu berichtigen, dass in Abteilung I folgende Eigentümerbezeichnung eingetragen wird: „Fabrikfonds A in der Katholischen Kirchengemeinde A und B.“ Die Erklärungen sind mit dem Siegel der Kirchengemeinde versehen und durch den Vertreter des Bistums Stadt 2, ebenfalls unter Beifügung des Siegels, genehmigt. Zur Begründung des Antrags wird geltend gemacht, die Eigentümerbezeichnung sei nicht eindeutig, weil ein Rechtsträger mit dem Namen „Katholische Kirchengemeinde in Stadt 1“ nicht existiere. Eine Auslegung der Grundbuchurkunden unter Einschluss der Voreintragungen in alten Grundbuchblättern ergebe, dass die betreffenden Grundstücke nicht Eigentum einer Katholischen Kirchengemeinde als Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts, sondern Eigentum des durch den Kirchenvorstand verwalteten Ortskirchenvermögens seien. Sie seien größtenteils durch eine innerkirchliche Gebietsreform im Zusammenhang mit der Errichtung des Bistums Stadt 2 an die lokale Ortskirche übertragen worden. Hierbei handele es sich insbesondere um die Grundstücke der Kirche und des Pfarrhauses, also um den „Ur-Kern“ des ortskirchlichen Vermögens. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes über die Verwaltung des Vermögens in Katholischen Kirchengemeinden und den kircheninternen Rechtsvorschriften der Diözesanstatuten des Bistums Stadt 2 sei eine Zuordnung derartigen Ortskirchenvermögens nur auf den Fabrikfonds der jeweiligen Ortsgemeinde zulässig. Die weiteren in das Grundbuchblatt eingetragenen Grundstücke seien an den Fabrikfonds unter Stiftungsauflage als weiteres Vermögen einer nicht rechtsfähigen, uneigentlichen Stiftung aufgelassen. Soweit die bisherige Eintragung auf die Katholische Kirchengemeinde A und B hindeuten könne, sei sie unrichtig, weil sie nicht den wahren Eigentümer wiedergebe. Das Grundbuchamt hat das Begehren aufgefasst als Grundbuchberichtigungsantrag im Sinne einer Umschreibung des Eigentums von der Katholischen Pfarrgemeinde auf den (rechtlich selbständigen) Fabrikfonds der Kirchengemeinde. Diesen Antrag hat es mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 243 ff. d. A.) zurückgewiesen und ausgeführt, die Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO seien nicht erfüllt. Die Berichtigungsbewilligung lege die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht schlüssig dar. Gem. § 891 BGB gelte auch für das Grundbuchamt die Vermutung, dass Rechtsinhaberin die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin sei. Die Grundakten enthielten keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Vermutung des § 891 BGB zu widerlegen. Insbesondere fehle es – anders als bei anderen Eintragungen in Grundbuchblättern der Gemarkung Stadt 1a) – an einem Klammerzusatz, der auf die Eigentümerstellung eines Fondsvermögens hindeuten würde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Kaufvertrag vom 30. März 1950. Denn darin sei als Erwerberin die katholische Kirchengemeinde in Stadt 1 bezeichnet. Zwar enthalte der Kaufvertrag die Erklärung, dass die übertragenen Grundstücke zu der sog. Stiftung C gehörten. Die Erwerberin habe aber nach dem Vertragstext lediglich die Verpflichtungen der Stiftung, nicht aber das Stiftungsvermögen als solches übernommen. Für eine Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1 spreche auch, dass sie jeweils die zur Belastung der Grundstücke erforderlichen Bewilligungen und Erklärungen abgegeben habe. Allenfalls sei eine Unrichtigkeit des Grundbuchs aufgrund der Zusammenlegung der Kirchengemeinden A und B nachgewiesen, die als Grundlage für eine Grundbuchberichtigung auf die neu gebildete Beteiligte zu 1 dienen könne. Soweit der Grundbesitz nach innerkirchlichen Vorschriften stets dem Vermögen des Fabrikfonds zugeordnet worden sei, habe dies auf die durch das Grundbuch dargestellten Eigentumsverhältnisse keinen Einfluss. Im Hinblick auf das früher eingetragene Grundstück Nr. X1 Blatt …2 komme eine Berichtigung auch deshalb nicht in Betracht, weil es der Kirchengemeinde aus einem Umlegungsverfahren, also durch staatlichen Hoheitsakt, als Eigentum zugewiesen worden sei. Soweit die Erklärung vom 1. Juli 2016, dass die Eintragungen im Grundbuch unrichtig seien und es sich um Eigentum des Fabrikfonds handele, den Charakter einer Zuweisungserklärung habe, könne diese keine dingliche Wirkung entfalten, da das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG nur in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes ausgeübt werden könne. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie geltend machen, es sei nicht der eingetragene Rechtsträger zu berichtigen, sondern eine Ungenauigkeit im Sinne einer fehlerhaften sprachlichen Differenzierung zu korrigieren. Die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB diene dem Schutz des Eingetragenen und wirke nicht gegen ihn, so dass es nicht Sache der Beteiligten sei, die Vermutung zu widerlegen. In den kircheneigenen Aufzeichnungen, die beim Generalvikariat als Verwaltungsstelle des Bistums geführt würden, seien die Grundstücke von jeher als Eigentum des Fabrikfonds bzw. Stiftungsfonds geführt worden. Keinesfalls sei im Zusammenhang mit der Errichtung der Grundbücher eine Übertragung auf die Katholische Kirchengemeinde A geplant gewesen. Aus der Vielzahl der bistumsweit geführten Verfahren ergebe sich, dass die Eintragung der Eigentümerstellung der jeweiligen Fabrikfonds nicht einheitlich sei. Die Zuweisung der Pfarrkirche sowie der entsprechenden Nebengebäude an das Vermögen des Fabrikfonds A in Stadt 1 reiche wesentlich weiter zurück als die Bestandsdauer des Grundstücks. Durch die Entgegennahme von Vermögenswerten unter Stiftungsauflage würden Vermögenswerte innerkirchlich dem Stiftungsfonds zugeführt (Art. 659 § 1 Nr. 3 S. 3 der Diözesanstatuten des Bistums Stadt 2). Bei diesem handele es sich um ein unselbständiges Teilvermögen des Fabrikfonds (Art. 686 § 3 S. 1 der Diözesanstatuten des Bistums Stadt 2). Gem. Art. 686 § 1 der Diözesanstatuten des Bistums Stadt 2 werde eine derartige Stiftung im uneigentlichen Sinne gebildet, indem die juristische Person, in deren Eigentum das Stiftungsobjekt übergehe, die Stiftungsauflage annehme, und die Errichtung der Stiftung schriftlich durch den zuständigen Ordinarius gebilligt werde. Die Stiftung C im Stiftungsfonds der katholischen Kirchengemeinde A sei also gebildet worden, indem die dortige Kirchenfabrik die Auflage akzeptiert habe und dies vom Ordinarius genehmigt worden sei. Soweit in der notariellen Urkunde als Erwerberin die Pfarrgemeinde angegeben sei, handele es sich um einen kirchenrechtlichen Begriff, der die Gesamtheit aus Kirchengemeinde (Kirchenvolk) und Kirchenvermögen (Kirchenfabrik) bezeichne, also keinesfalls mit der katholischen Kirchengemeinde als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts gleichzusetzen sei. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 60 d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GBO als Grundbuchbeschwerde zulässig und nach der vom Amtsgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO. a) Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Mit der Beschwerde wird vorrangig geltend gemacht, die Eigentümerbezeichnung „Katholische Kirchengemeinde in Stadt 1“ sei nicht eindeutig, weil ein Rechtsträger mit diesem Namen nicht existiere. Die Bezeichnung im Grundbuch müsse deshalb richtiggestellt werden. Eine Auslegung der zur Verfügung stehenden Grundbucheintragungen und Urkunden ergebe, dass die Grundstücke Eigentum des „Fabrikfonds A“ seien, weswegen die Eintragungen entsprechend korrigiert werden müssten. Damit ist das Begehren in erster Linie nicht als Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO zu verstehen. Vielmehr geht es nach dem Beschwerdevorbringen um die Richtigstellung einer ungenau gefassten Eigentümerbezeichnung. Lediglich hilfsweise wird die Unrichtigkeit der Eintragung wegen Verletzung rechtlicher Vorschriften bei der Eintragung geltend gemacht. Bei einer Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten, die die Identität unberührt lässt, ist § 22 GBO nicht anwendbar. Vielmehr erfolgt die Richtigstellung von Amts wegen, wobei ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich, sondern der Freibeweis zulässig ist (OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2014, 34 Wx 286/14 – juris; OLG Frankfurt FGPrax 2011, 221 m.w.Nw.; Holzer, in: BeckOK GBO, Stand: 1. Februar 2018, § 22 Rn. 92 m.Nw.). „Anträge“ der Beteiligten sind nicht als Eintragungsanträge im Sinne von § 13 GBO zu verstehen, sondern als Anregungen für ein Tätigwerden von Amts wegen auszulegen (Holzer a.a.O., Rn. 97 m.Nw.). Unklar gefasste Eintragungsvermerke können auf formlose Anregungen Beteiligter klargestellt werden; wird die Klarstellung abgelehnt, ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO ohne die Einschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO statthaft (OLG München NJOZ 2015, 361; Demharter, § 15 Rn. 20). b) Die Beteiligten, vertreten durch den Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde A und B, der gem. § 1 des Gesetzes über die Verwaltung des Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 sowohl die Kirchengemeinde als auch das Vermögen vertritt (vgl. Senat NJW-RR 2016, 141; vgl. Post, in: Walz, Religiöse Stiftungen in Deutschland, Beiträge und Diskussionen des Workshops in der Bucerius Law School am 9. Juni 2006, S. 137), sind im Rahmen des hier maßgeblichen „Richtigstellungsverfahrens“ beschwerdeberechtigt. Insoweit korrespondiert das Beschwerderecht mit dem ursprünglichen Antragsrecht nach § 13 GBO (vgl. OLGR München 2008, 705; NJOZ 2015, 361 m.Nw.; Demharter, § 71 Rn. 63). Der Beteiligte zu 2 ist schon deshalb antrags- und beschwerdeberechtigt, weil er für sich in Anspruch nimmt, der „wahre“ Grundstückseigentümer zu sein. Daneben ist aber auch die Beteiligte zu 1 durch die Eintragung bzw. die angestrebte Korrektur in eigenen Rechten betroffen. Denn die Eigentümerbezeichnung „Katholische Kirchengemeinde in Stadt 1“ kann in dem Sinne verstanden werden, dass die Beteiligte zu 1 als Kirchengemeinde Eigentümerin ist, was sie in Abrede stellt. Jedenfalls hat das Grundbuchamt in der angefochtenen Entscheidung diese Auffassung vertreten. Es kommt danach in Betracht, dass die Beteiligte zu 1 zu Unrecht als Eigentümerin im Grundbuch verzeichnet ist, so dass sie ein Interesse an der Richtigstellung der Eintragung haben kann. Beide Beteiligte sind als rechtlich selbständige Rechtsträger beteiligtenfähig; insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen - insbesondere zur Rechtsfähigkeit des Beteiligten zu 2 - Bezug genommen. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Grundbuchamt ist weder zur Richtigstellung des Grundbucheintrags im Sinne des Antrags der Beteiligten noch zur Grundbuchberichtigung verpflichtet. a) Voraussetzung einer derartigen Korrektur im Rahmen des hier vorrangig maßgeblichen Richtigstellungsverfahrens wäre, dass der Berechtigte im Grundbuch unzutreffend bezeichnet ist, seine Identität aber unberührt bleibt. Insoweit ist die Richtigstellung von der Berichtigung nach § 22 GBO abzugrenzen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Juli 2014, 34 Wx 286/14 – juris; FGPrax 2011, 221). Die Richtigstellung einer Grundbucheintragung kommt danach nur in Betracht, wenn das Grundbuch die Rechtslage zutreffend, jedoch nur unzulänglich ausgedrückt wiedergibt, weil Umfang und Inhalt eines eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart werden, die Zweifel ausschließt. Darüber hinaus muss der Vermerk geeignet sein, auch tatsächlich eine Klarstellung herbeizuführen und nicht etwa zusätzliche oder neue Unsicherheiten in das Grundbuch bringen. Dabei muss sichergestellt sein, dass durch die Eintragung auf keinen Fall eine sachliche Änderung oder Berichtigung bewirkt wird. Ein Klarstellungsvermerk kommt hingegen dann nicht in Betracht, wenn auch nur die Gefahr, das heißt die Möglichkeit, besteht, dass durch eine – vermeintliche – bloße Klarstellung in Wirklichkeit in das Recht selbst eingegriffen wird, insbesondere auch dadurch, dass dessen Abgrenzung und damit dessen Inhalt verändert wird (Senat NJW-RR 2009, 1095; BayObLGZ 1988, 124). Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen einer Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass die derzeitige Grundbucheintragung, die die „Katholische Kirchengemeinde in Stadt 1“ als Eigentümerin des Grundstücks ausweist, grundsätzlich der Richtigstellung bedarf. Denn einen Rechtsträger unter dieser Bezeichnung gibt es nicht; ein solcher hat auch bei Eintragung der Eigentümerbezeichnung in das Grundbuch nicht existiert. Rechtsvorgängerinnen der Beteiligten zu 1, der „Katholischen Kirchengemeinde A und B“, waren vielmehr die Ursprungsgemeinde A und die 1932 als Pfarr-Rektorat und 1960 eigenständig gewordene Gemeinde B. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es sich bei dem „Fabrikfonds A in der Katholischen Kirchengemeinde A und B“ um einen rechtlich selbständigen Rechtsträger handelt, der als solcher grundsätzlich Grundstückseigentümer sein könnte. Die Rechtsfähigkeit einer organisatorischen Einheit einer Religionsgesellschaft richtet sich einerseits nach dem Kirchenrecht, das bestimmt, welche Institutionen Subjekte des Kirchenvermögens sein können. Zum anderen muss die Rechtsfähigkeit auch im staatlichen Rechtskreis gegeben sein (vgl. OLG Köln NJW 1995, 170). Die Rechtsfähigkeit der sog. Fabrikfonds bzw. Kirchenfabriken nach Kirchenrecht ist anerkannt (vgl. can. 99, 1409 C.I.C. 1917). Auch nach weltlichem Recht stellen die Fonds selbständige Rechtspersönlichkeiten dar. Die historischen Wurzeln der Fabrikfonds gehen weit zurück. Bis 1875 waren Kirchengemeinden ein bloßer Zusammenschluss von Gläubigen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Daraus hat sich die Besonderheit ergeben, dass die Kirchenvermögen nicht im Eigentum der Religionsgemeinschaften (Landeskirchen und Kirchengemeinden) stehen, sondern Vermögensmassen bilden, die der Verwaltung der Religionsgesellschaften unterstehen, aber doch selbständige Vermögensträger darstellen. Deren Rechtsfähigkeit nach staatlichem Recht ist von der Gesetzgebung immer anerkannt worden. Dies ergibt sich insbesondere aus § 1 S. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, der bestimmt, dass der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde sowohl diese als auch deren Vermögen verwaltet. Daraus folgt, dass nach staatlichem Recht sowohl die Kirchengemeinden als auch die sog. Fabrikfonds bzw. Kirchenfabriken rechtsfähig sind (vgl. BGHZ 39, 299; Senat, Beschluss vom 15. Juni 2012, Az. I-3 Wx 318/11; NJW-RR 2016, 141; zustimmend Fröhlich RNotZ 2016, 161; vgl. auch LG Düsseldorf KirchE 18, 481). Dennoch kommt die von den Beteiligten begehrte Richtigstellung nicht in Betracht. Denn es lässt sich nicht, auch nicht im Wege der Auslegung, mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sich die Eintragung im Grundbuch auf den – lediglich unzutreffend bezeichneten – Beteiligten zu 2 bezieht. Schon sprachlich liegt es fern, dass mit der im Grundbuch gewählten Eigentümerbezeichnung („Katholische Kirchengemeinde in Stadt 1“) tatsächlich der Fabrikfonds A gemeint gewesen sein könnte. Nachdem eine Kirchengemeinde mit dem im Grundbuch verzeichneten Namen zu keinem Zeitpunkt existiert hat, ist vielmehr davon auszugehen, dass als Eigentümerin tatsächlich – unter Verwendung einer ungenauen Bezeichnung - die im Gebiet der Stadt Stadt 1 ansässige Gemeinde, nämlich die (ursprüngliche) „Kirchengemeinde A“ als Eigentümerin eingetragen werden sollte, wie es das Grundbuchamt in der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss vertreten hat. Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Sachlage grundsätzlich von derjenigen über die der Senat mit Beschluss vom 23. März 2018 (I-3 Wx 128/14, FGPrax 2018, 146) zu entscheiden hatte. Denn dort war im Grundbuch als Eigentümerin nicht die Kirchengemeinde verzeichnet, sondern die Pfarrgemeinde, die jedenfalls bei Abschluss des dort maßgeblichen Kaufvertrages und Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kein Eigentum erwerben konnte, weil sie weder nach staatlichem noch – bis zur Umsetzung der Beschlüsse des II. Vatikanischen Konzils in das Kirchenrecht im Jahre 1983 - nach Kirchenrecht eine eigene Rechtspersönlichkeit besaß (vgl. Fröhlich, Anmerkung zu OLG Düsseldorf I-3 Wx 128/14, RNotZ 2018, 550). Bei dieser Konstellation war davon auszugehen, dass anstelle der nicht rechtsfähigen Pfarrgemeinde derjenige kirchliche Rechtsträger Grundstückseigentümer werden sollte, der als Träger des Kirchenvermögens das Eigentum und die Verwaltung der kircheneigenen Grundstücke innehatte (Senat a.a.O.). Die Kirchengemeinden sind dagegen nach staatlichem Recht gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV, Art. 13 Reichskonkordat Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Fröhlich, RNotZ. 2016, 161) und kommen daher neben den Fabrikfonds als Träger des Kirchenvermögens in Betracht. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, der bestimmt, dass der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde sowohl diese als auch das Vermögen verwaltet. Soweit daraus abgeleitet wird, dass neben einer Kirchengemeinde als Rechtsträgerin des Gemeindevermögens weitere rechtlich selbständige Vermögensträger wie der Fabrikfonds anzuerkennen sind (vgl. Fröhlich a.a.O.), ist festzustellen, dass demnach jedenfalls auch die Kirchengemeinde Eigentümerin von Kirchengrundstücken sein kann. Eine Auslegung, die anstelle einer im Grundbuch verzeichneten Kirchengemeinde einen Fabrikfonds als Grundstückseigentümer ansieht, verbietet sich danach. Zwar sind Grundbucherklärungen grundsätzlich auslegungsfähig, § 133 BGB. Dabei sind allerdings der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen (§ 29 GBO) zu berücksichtigen. Eine Auslegung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt, wobei auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen ist, wie sie sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Urkunde ergibt (Pfälz. OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; Joost, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1093 Rn. 5; Mayer, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1093 Rn. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Februar 2011, Az. 20 W 59/11 – juris). Auch bei Berücksichtigung der historisch gewachsenen Zuordnung des Kirchenvermögens zu den Kirchenfabriken/ Fabrikfonds lässt sich eine Auslegung der Grundbucheintragung im Sinne einer Eigentümerstellung des Fabrikfonds nicht mit der erforderlichen Gewissheit begründen. Angesichts der rechtlichen Selbständigkeit der Kirchengemeinden und der grundsätzlichen Möglichkeit, dass sie Eigentümerinnen kirchlicher Grundstücke sein können, ließe sich nicht ausschließen, dass durch eine derartige „Richtigstellung“ tatsächlich eine sachliche Änderung der Grundbucheintragung im Sinne eines Eigentümerwechsels bewirkt würde. Soweit es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken um solche handelt, die bereits bei Anlage der Grundbücher im Eigentum der katholischen Kirche standen, besteht zudem die Schwierigkeit, dass auf die Grundbucherklärungen nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Umso weniger lässt sich mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass die zugrunde liegenden Erklärungen, wenn es denn überhaupt solche gegeben hat, in Wahrheit auf die Eintragung eines Fabrikfonds anstelle der als Rechtsträgerin eingetragenen Kirchengemeinde abzielten. Hinsichtlich der Grundstücke, die durch eine innerkirchliche Gebietsreform im Zusammenhang mit der Errichtung des Bistums Stadt 2 an die lokale Ortskirche übertragen wurden (insbesondere Kirchengrundstück und Pfarrhaus) mag zwar eine Zuordnung zum Vermögen des Fabrikfonds nahe liegen. Eine derartige Zielrichtung der kirchlichen Entscheidungsträger, sollte sie vorhanden gewesen sein, wäre aber in keiner Weise nach außen getreten, so dass auch insoweit eine hinreichende Grundlage für eine entsprechende Auslegung der Grundbucherklärungen nicht gegeben ist. Bezüglich der Grundstücke, die der sog. Stiftung C zuzuordnen sind, existiert ein Schenkungsvertrag vom 30. März 1950 (Bl. 217 d. A.), durch den sie vom Bischöflichen Stuhl in Stadt 2 auf die „katholische Pfarrgemeinde A“ übertragen wurden. Nachdem die Pfarrgemeinde auch nach dem Kirchenrecht im Jahre 1950 keine eigene Rechtspersönlichkeit besaß und deshalb nicht Grundstückseigentümerin werden konnte, waren sowohl Auflassungserklärung als auch Eintragungsbewilligung auslegungsbedürftig. Das Grundbuchamt hat die Erklärungen seinerzeit in dem Sinne ausgelegt, dass es als Eigentümerin die „Katholische Kirchengemeinde in Stadt 1“ verzeichnet hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, diese Auslegung nunmehr nahezu 70 Jahre später für fehlerhaft zu halten, so dass eine Korrektur geboten wäre, sind nicht gegeben. Insoweit liegt die Sachlage anders als in dem Fall, über den der Senat mit Beschluss vom 23. März 2018 (I-3 Wx 128/14, FGPrax 2018, 146) zu entscheiden hatte. Während dort im Grundbuch als Eigentümerin ebenso wie in dem zugrunde liegenden Kaufvertrag die Pfarrgemeinde verzeichnet war, hat das Grundbuchamt im vorliegenden Fall bereits eine Auslegung der Grundbucherklärungen vorgenommen, die über Jahrzehnte von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist. Eine „Richtigstellung“ der Eintragung in dem Sinne, dass die Eigentümerbezeichnung auf den Fabrikfonds zu lauten hätte, würde – auch bei Berücksichtigung der historisch gewachsenen Strukturen, die eine Zuordnung zum Fabrikfond nahelegen mögen – keine Sicherheit und Klarstellung, sondern vielmehr neue Unsicherheiten schaffen. Bei dem früher eingetragenen Grundstück Nr. X1 Blatt ...6 ist zu berücksichtigen, dass dieses 1962 der Kirchengemeinde aus einem Umlegungsverfahren als Eigentum zugewiesen wurde. Unterlagen zum Umlegungsverfahren liegen – soweit ersichtlich - nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die zuständige Behörde durch den zugrunde liegenden Verwaltungsakt das Grundstück nicht der Kirchengemeinde sondern dem Fabrikfonds hätte zuweisen wollen, sind nicht ersichtlich. Das Grundstück Flur ... Nr. X4 (BV Nr. 27, Bl. 135 d. A.) erwarb die „Katholische Pfarrgemeinde A in Stadt 1“ durch Kaufvertrag vom 26. Mai 2003. Zwar fand die Übertragung statt, nachdem die „Pfarrei“ im Sinne des Canon 515 §§ 1,3 Codex Iuris Canonici (C.I.C.) im Jahre 1983 durch die Umsetzung der Beschlüsse des II. Vatikanischen Konzils in das Kirchenrecht im Jahre 1983 Rechtspersönlichkeit verliehen bekommen hatte, eine Rechtsfähigkeit nach staatlichem Recht besaß die Pfarrgemeinde aber nicht, so dass die Grundbucherklärungen auslegungsbedürftig waren. Die Auslegung des Grundbuchamts, das als Eigentümerin in das Grundbuch die „Katholische Kirchengemeinde in Stadt 1“ eingetragen hat, bedarf keiner Korrektur im Wege des Richtigstellungsverfahrens. Auch diese Eintragung ist von den Beteiligten seinerzeit hingenommen und über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht beanstandet worden. Gewichtige Gründe dafür, diese Auslegung nunmehr für korrekturbedürftig zu halten, sind nicht erkennbar. Auch hier wäre zu befürchten, dass eine „Richtigstellung“ der Eigentümerbezeichnung auf den Fabrikfonds nicht lediglich die Korrektur einer falschen Bezeichnung, sondern vielmehr die Eintragung eines anderen Eigentümers zur Folge hätte. Für die Richtigkeit der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerbezeichnung spricht außerdem, dass der Kirchenvorstand seit 1965 mehrfach im Namen der Kirchengemeinde A – jeweils durch die Aufsichtsbehörde genehmigt - die erforderlichen Bewilligungen und Erklärungen zur Belastung des eingetragenen Grundbesitzes durch Rechte in Abt. II und III des Grundbuchs (zuletzt durch Eintragung jeweils eines Erbbaurechts zu Lasten der Grundstücke Nrn. X2 und X3 des Bestandsverzeichnisses am 21. Juli 2005) abgegeben hat. Das spricht dafür, dass auch innerkirchlich eine Eigentümerstellung der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 nicht in Frage gestellt wurde. b) Auch die Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO sind in Bezug auf die im Grundbuch verzeichnete Grundstückseigentümerin nicht gegeben. Auch wenn der Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 als Bewilligung zur Berichtigung der Eigentümerbezeichnung zu verstehen wäre, wäre dies nicht ausreichend, um die Bezeichnung in dem von den Beteiligten gewünschten Sinne zu ändern. Vielmehr erfordert die Berichtigung des eingetragenen Eigentümers im Hinblick auf § 20 GBO zusätzlich zur Berichtigungsbewilligung noch die schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit. Es wäre also darzulegen, dass das Grundbuch in Bezug auf die Eigentümerbezeichnung unrichtig ist, d.h. dass sein Inhalt hinsichtlich des Eigentums nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt, und dass es durch die beantragte Eintragung richtig würde (vgl. OLG München NJW-RR 2015, 1107). Dass die im Grundbuch verzeichnete Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1 fehlerhaft ist, weil die Grundstücke tatsächlich im Eigentum des Beteiligten zu 2 stehen, haben die Beteiligten aber – wie sich aus den Ausführungen zu a) ergibt – nicht schlüssig dargelegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 78 Abs. 2 GBO sind nicht gegeben. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.