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Beschluss

24 U 139/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0108.24U139.18.00
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Tenor

wird die als Gegenvorstellung gegen den den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 14.06.2018 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 03.09.2018 zu verstehende „sofortige Beschwerde“ der Klägerin vom 09.10.2018 (GA 395ff) zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird die als Gegenvorstellung gegen den den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 14.06.2018 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 03.09.2018 zu verstehende „sofortige Beschwerde“ der Klägerin vom 09.10.2018 (GA 395ff) zurückgewiesen. G r ü n d e: Nach Hinweis des Senats hat die Klägerin klargestellt, dass sie ihre „sofortige Beschwerde“ gegen den Senatsbeschluss vom 03.09.2018 als Gegenvorstellung verstanden wissen will. Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern (BGH v. 19.07.2018, V ZB 6/18, Rn. 9, juris). Eine Überprüfung des Prozesskostenhilfe abweisenden Beschlusses vom 03.09.2018 ergibt, dass die Einwände der Klägerin keine andere Entscheidung rechtfertigen. § 817 S. 2 BGB stünde dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch der Klägerin sehr wohl entgegen, weil die Klägerin hier Dienstleistungsvergütungen zurückfordert, die sich letztlich als unzulässige Weiterleitung von Rechtsanwaltsgebühren an einen außerhalb einer Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung iSvon § 59a BRAO stehenden Dritten darstellen. Eine einschränkende Auslegung des § 817 S. 2 BGB wäre vorliegend nicht geboten. Die Argumentation der Klägerin berücksichtigt nicht, dass die Klägerin sich über mehrere Jahre bewusst an der hier fraglichen Vertragsgestaltung beteiligte und hieraus einen erheblichen finanziellen Nutzen zog. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB, so dass es auf die Zusatzerwägung des Senats gar nicht ankommt. Düsseldorf, den 08.01.2019 24. Zivilsenat … … …