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Beschluss

2 W 24/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0103.2W24.18.00
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Tenor

Der Senat weist die Parteien vor dem Hintergrund der mit Beschluss vom15.11.2018 erfolgten vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem am 21.12.2017 verkündeten Urteil der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf und der nach den Angaben der Schuldnerin zwischenzeitlich erfolgten Leistung der geforderten Sicherheit durch die Schuldnerin auf Folgendes hin:

Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien vor dem Hintergrund der mit Beschluss vom15.11.2018 erfolgten vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem am 21.12.2017 verkündeten Urteil der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf und der nach den Angaben der Schuldnerin zwischenzeitlich erfolgten Leistung der geforderten Sicherheit durch die Schuldnerin auf Folgendes hin: Mit der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung und dem Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung, die im Beschwerdeverfahren als neues Verteidigungsmittel zu berücksichtigen sind (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO), ist die Vollstreckbarkeit des Titels so lange für die Zukunft entfallen, bis der Senat den Einstellungsbeschluss wieder abändert oder ein das Urteil des Landgerichts bestätigendes Urteil erlässt. Nach Leistung der Sicherheit durch die Schuldnerin darf die Gläubigerin das von ihr in Gang gesetzte, auf die Verhängung eines Zwangsgeldes gerichtete Verfahren gemäß § 775 Nr. 2 ZPO nicht mehr fortsetzen. Da die Zwangsvollstreckung nach Aufhebung oder Wirkungslosigkeit der Einstellung fortgesetzt werden kann, hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf das Vollstreckungsverfahren lediglich die Wirkung, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren im augenblicklichen Stand „eingefroren“ wird und es zu einem Verfahrensstillstand kommt (Senat, Beschl. v. 01.09.2017 – I-2 W 9/17; vgl. auch zum Ordnungsmittelverfahren: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.08.2013 – 6 U 15/12, BeckRS 2014, 20367 a.E. m.w.N.; OLG Köln, Beschluss v. 09.02.1994 – 2 W 194/93, BeckRS 1994, 01903; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 890 Rn. 9). Eine Aufhebung des durch das Landgericht erlassenen Ordnungsmittelbeschlusses kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Senat handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 775 Nr. 2 ZPO. Daher bleiben gemäß § 776 S. 2 ZPO bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln bestehen, sofern nicht durch die Entscheidung auch die bisherigen Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben worden sind. Eine derartige Anordnung findet sich im Einstellungsbeschluss des Senats jedoch nicht. Schließlich bedarf es auch keiner Anordnung der Einstellung der Vollziehung des bereits ergangenen Zwangsmittelbeschlusses durch das Prozessgericht. Bereits die gegen den Zwangsmittelbeschluss eingelegte Beschwerde entfaltet gemäß § 570 Abs. 1 ZPO aufschiebende Wirkung. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur etwaigen Stellungnahme zu demvorstehenden Hinweis, die Gläubigerin auch zum Schriftsatz der Schuldnerinnen vom 20.12.2018, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Düsseldorf, den 3. Januar 2019 Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat … … ...