Auf die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30.04.2018 (VK 2 – 34/18) aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht und fortwirkender Angebotsbindung den Zuschlag auf das verfahrensgegenständliche Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und die der Beigeladenen und der Antragsgegnerin in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin aus ihrem Schriftsatz vom 31.07.2018 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Antragsgegnerin schrieb im Dezember 2017 den Auftrag „Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung des Breitbandatlas des xxx“ im offenen Verfahren europaweit aus. Der Zuschlag sollte nach dem Inhalt der Vergabeunterlagen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden, das sich nach der höchsten erreichten Punktzahl aus einer Bewertung qualitativer Aspekte und des angebotenen Preises ergeben sollte. Die Zuschlagskriterien und ihr Verhältnis zueinander ergaben sich im Einzelnen aus einer Anlage (Anlage BG 1). Vorgesehen war unter anderem ein qualitatives Zuschlagskriterium „Personalkonzept“, in dem bis zu 4 Wertungspunkte erreicht werden konnten, die wiederum in der Gesamtwertung mit dem Gewichtungsfaktor 5 berücksichtigt werden sollten. Im Angebot wurden von den Bietern zu diesem Zuschlagskriterium ausweislich der Anlage „Zuschlagskriterien“ die folgenden Erläuterungen erwartet: „Benennung der im Projektteam kontinuierlich eingesetzten Personen mit Angabe Voll-/Teilzeitbeschäftigung. Darstellung des Personaleinsatzes: Funktion der einzelnen Projektmitarbeiter/innen in den jew. AP einschl. Vertreterregelung, unter Berücksichtigung der Parallelabwicklung von Einzelbeauftragungen. (Formblatt FZK2.1)“ Als Mindestanforderung war, verbunden mit dem Klammerzusatz „Ausschluss des Angebots“, ferner formuliert: „Es wird eine Teamstärke von mindestens 10 Personen (bei Vollzeitbeschäftigung) (einschl. Vertreter und Projektleitung erwartet, die für die Leistungserbringung zur Verfügung stehen.“ Das Formblatt FZK2.1 enthielt identische Angaben. Binnen der Angebotsfrist gaben nur die Antragstellerin und die Beigeladene ein Angebot ab. Die Beigeladene legte mit ihrem Angebot die Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers (Bl. 214 der Vergabeakte) vor, wonach sich dieser verpflichtete, im Rahmen des Angebots der Beigeladenen zur streitbefangenen Vergabe für die im Formblatt „Verzeichnis der benannten Unternehmen“ angegebenen Teilleistungen mit den Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) seines Unternehmens zur Verfügung zu stehen. Teil des Angebots der Beigeladenen war des Weiteren das ausgefüllte Formblatt FZK2.1. Die für die Vertragsdurchführung vorgesehenen eigenen Mitarbeiter der Beigeladenen waren dort grün unterlegt aufgeführt, die des von der Beigeladenen angegebenen Nachunternehmers (Anlage BG 3) rot unterlegt. Insgesamt war dort eine Anzahl von Personen aufgeführt, deren Arbeitskräfteanteil sich auf 18,17 Vollzeitstellen summierte. Davon entfiel ein Arbeitskräfteanteil, der 10,85 Vollzeitstellen entspricht, auf eigenes Personal der Beigeladenen. Ein Arbeitskräfteanteil von 7,32 Vollzeitstellen entfiel auf das Personal, das der Nachunternehmer zur Verfügung stellen sollte. Da der von der Beigeladenen angebotene Preis im Vergleich zu demjenigen im Angebot der Antragstellerin sehr niedrig war, womit das Angebot der Beigeladenen deutlich mehr Bewertungspunkte erhielt als dasjenige der Antragstellerin, schrieb die Antragsgegnerin die Beigeladene mit Schreiben vom 19.02.2018 an und bat um nähere Erläuterung der Angebotskalkulation bis zum 27.02.2018. Eine der von ihr gestellten Fragen bezog sich auf den zeitgleichen Einsatz von Personal in mehreren Projekten, woraus sich – scheinbar – eine Arbeitsbelastung der betreffenden Personen von mehr als 100 % ergab. Die Beigeladene hatte zu dem von ihr angebotenen Preis und seiner Kalkulation bereits in ihrem Angebot vertiefte Ausführungen gemacht. In einem mehrere Seiten umfassenden Schreiben vom 26.02.2018 ging die Beigeladene auf die zur Angebotsaufklärung gestellten Fragen der Antragsgegnerin ein, darunter auch die Frage, wie es sich mit dem noch in anderen Projekten eingesetzten Personal verhält, dessen Arbeitsbelastung dadurch scheinbar 100 % übersteigt. Nach umfangreichen Ausführungen resümierte die Beigeladene die Antwort auf die Frage der Antragsgegnerin – die letztlich nur zwei Vollzeitkräfte des Personals des Nachunternehmers betraf – wie folgt: „Zusammenfassend zeigt sich, dass keiner der vorgesehenen Mitarbeiter einen ernsthaften Dispositionskonflikt aufweisen und sie im Auftragsfall im angebotenen Umfang auch zur Verfügung stehen. Im Übrigen weisen wir daraufhin, dass die AP 12 ff. derzeit vom Umfang nicht definiert sind, die Einsatzzeit sich natürlich nach ihren Abrufen richtet […]. Wir sichern aber zu, dass im Abruffall diese Mitarbeiter zur Verfügung stehen.“ Die Antragsgegnerin referierte in einem Vermerk vom 15.03.2018 die Antworten aus dem Schreiben der Beigeladenen vom 26.02.2018 und hielt dann resümierend Folgendes fest: „Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass zu den Aufklärungsfragen von Seiten des Bieters detaillierte Antworten übermittelt wurden, die durch das Fachreferat geprüft wurden. Durch die Antworten zu den Aufklärungsfragen ist die Preiskalkulation insgesamt transparent und nachvollziehbar.“ Mit Schreiben vom 16.03.2018 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Bieterinformation nach § 134 GWB, mit der sie mitteilte, dass beabsichtigt sei, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin nahm diese Information zum Anlass, mit Schreiben vom 22.03.2018 aus verschiedenen Gründen die Vergaberechtswidrigkeit der beabsichtigten Zuschlagsentscheidung zu rügen. Die Antragsgegnerin wies die Rügen der Antragstellerin mit Schreiben vom 27.03.2018 zurück. Die Antragstellerin hat am 28.03.2018 einen Nachprüfungsantrag bei der 2. Vergabekammer des Bundes gestellt. Mit diesem hat sie geltend gemacht, dass die Beigeladene ungeeignet sei. Sie verfüge über keine dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbaren Referenzaufträge. Das Angebot der Beigeladenen sei nicht auskömmlich kalkuliert. Die Antragsgegnerin sei insoweit ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und habe das Angebot der Beigeladenen ermessensfehlerhaft nicht ausgeschlossen. Wegen des Auftrags zum Betrieb des Breitbandbüros, den die Beigeladene für die Antragsgegnerin bereits ausführe, sei sie so zu behandeln, als habe sie eine unzulässige staatliche Beihilfe erhalten. Zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener bestehe auch eine kritische Nähebeziehung. Wegen weiterer Einzelheiten der Rügen wird auf den Nachprüfungsantrag Bezug genommen. Die Vergabekammer hat der Antragstellerin am 16.04.2018 und am 20.04.2018 Akteneinsicht durch Übersendung von Auszügen aus der Vergabeakte gewährt. Die Unterlagen waren in dem aus der Verfahrensakte der Vergabekammer ersichtlichen Umfang teilweise geschwärzt. Mit Beschluss vom 30.04.2018 hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet. Das Angebot der Beigeladenen sei wegen einer unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen. Aus dem Personalkonzept der Beigeladenen ergebe sich, dass sie nur acht Personen in Vollzeit uneingeschränkt zur Verfügung stellen könne. Hinsichtlich der zwei Mitarbeiter, die auch noch in anderen Projekten eingesetzt würden, habe die Beigeladene nicht erklärt, dass sie uneingeschränkt für die Leistungserbringung zur Verfügung stünden. Die Erklärung, die Personen würden „im Abruffall“ zur Verfügung stehen, komme dem nicht gleich. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Maßgaben des § 60 Abs. 1 und 2 VgV nur unzureichend umgesetzt. Im Rahmen des § 60 Abs. 2 VgV habe von der Antragsgegnerin der temporäre Dispositionskonflikt der Beigeladenen behandelt werden müssen. Wegen des unvollständigen Prüfvorgangs leide die Entscheidung an einem Ermessensfehler. Die Antragsgegnerin habe die Prüfung zudem nicht nachvollziehbar und transparent dokumentiert. Hingegen sei das Ergebnis der von der Antragsgegnerin durchgeführten Eignungsprüfung, die von der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt fehlender Vergleichbarkeit der Referenzaufträge gerügt worden war, nicht zu beanstanden. Auch ein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb beziehungsweise das Gleichbehandlungsgebot, wie von der Antragstellerin gerügt, liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf den Beschluss der Vergabekammer verwiesen. Gegen den ihnen jeweils am 30.04.2018 zugestellten Beschluss richten sich die jeweils am 14.05.2018 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen sofortigen Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin. Die Beigeladene macht geltend, die Vergabekammer verkenne den Angebotsinhalt des abgegebenen Angebots. Die Mindestanforderung in Bezug auf ein Team von mindestens 10 Personen werde bereits durch die Angabe ihres eigenen Personals erfüllt. Schon die addierten Arbeitskräfteanteile des eigenen Personals ergäben 10,85 Vollzeitstellen. Der von der Vergabekammer angenommene Dispositionskonflikt sei darüber hinaus konstruiert und rechtlich nicht haltbar. Sie habe eine unbedingte und uneingeschränkte Verpflichtungserklärung ihres Nachunternehmers vorgelegt. Der sich daraus ergebende vertragsrechtliche Anspruch gegen den Nachunternehmer sei ausreichend, um die vergaberechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Das Verständnis, welches die Vergabekammer dem Aufklärungsschreiben vom 26.02.2018 beimesse, verstoße gegen §§ 133, 157 BGB. Da der von der Vergabekammer angenommene temporäre Dispositionskonflikt nicht bestehe, habe dieser Aspekt von der Antragsgegnerin im Rahmen der Preisprüfung nach § 60 Abs. 2 VgV nicht behandelt werden müssen. Die Antragsgegnerin rügt die Vergabekammerentscheidung ebenfalls als fehlerhaft. Die von der Vergabekammer vertretene Auslegung gehe am Erklärungsinhalt der Vergabeunterlagen vorbei. Aus Sicht eines verständigen Bieters sei die Mindestanforderung an das Personalkonzept dahingehend zu verstehen, dass die Summe der Arbeitskräfteanteile zusammengenommen mindestens 10 Vollzeitstellen erreichen müsse. Diese Anforderung erfülle das Angebot der Beigeladenen. Alternativ sei die Anforderung in den Vergabeunterlagen mehrdeutig und ein Ausschluss des Angebots der Beigeladene komme aus diesem Grund nicht in Betracht. Was den von der Vergabekammer angenommenen Dispositionskonflikt betreffe, so sei die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers höher zu bewerten als die im Konjunktiv formulierte Aussage im Schreiben der Beigeladenen vom 26.02.2018 zu einem potentiellen Dispositionskonflikt. Das Angebot der Beigeladenen sei nicht nach § 60 VgV auszuschließen. Die Höhe des angebotenen Preises sei nachvollziehbar und zufriedenstellend aufgeklärt worden. Die Beigeladene beantragt, der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30.04.2018 mit dem Aktenzeichen VK 2 – 34/18 wird aufgehoben und der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen vom 30.01.2018 zu erteilen, hilfsweise, den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 30.04.2018 – VK 2 – 34/18 – aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzugeben, eine neue Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senates durchzuführen. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses entsprechend der vor der Vergabekammer des Bundes gestellten Anträge zu beschließen, 1. den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen, 2. hilfsweise anzuordnen, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen. Die Antragstellerin beantragt, 1. die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zurückzuweisen, 2. der Antragstellerin erweiterte Akteneinsicht in die Vergabedokumentation, insbesondere in die zum Aufklärungsgespräch zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geführte Korrespondenz und Dokumentation zu gewähren. Die Antragstellerin verteidigt die Entscheidung der Vergabekammer als richtig. Sie ist der Ansicht, dass das Angebot der Beigeladenen auszuschließen sei, da von dieser nicht mindestens 10 Personen in Vollzeitbeschäftigung angeboten würden, wie dies die Vergabeunterlagen verlangten. Dass die von der Beigeladenen angebotenen Vollzeitkräfte nicht wie gefordert zur Verfügung stünden, stelle eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen dar. Die Beigeladene habe keine kontinuierliche und lückenlose Zurverfügungstellung angegebenen Personals vorgesehen, sondern nur eine Bereitstellung auf Abruf. Die von der Beigeladenen vorgelegte Verpflichtungserklärung ihres Nachunternehmers ändere hieran nichts. Auch die Ausführungen der Vergabekammer zur Auskömmlichkeitsprüfung seien zutreffend. Die Antragsgegnerin habe die möglichen Auswirkungen eines Einsatzes von Mitarbeitern der Beigeladenen in mehreren Projekten zwingend in die Auskömmlichkeitsprüfung einbeziehen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, die Verfahrensakten der Vergabekammer sowie die Vergabeakten verwiesen. Die Antragsgegnerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung einen vom 23.10.2018 datierenden ergänzenden Vermerk zur Prüfung der Angemessenheit des Angebots der Beigeladenen vorgelegt, der – inhaltlich ergänzt – zum gleichen Ergebnis kommt wie der Vermerk vom 15.03.2018. II. Die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin sind zulässig und begründet. Der Nachprüfungsantrag ist aus den von der Vergabekammer ausgeführten Gründen zwar zulässig, entgegen der Annahme der Vergabekammer jedoch unbegründet. Der in § 97 Abs. 6 GWB verankerte Anspruch der Antragstellerin auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren ist von der Antragsgegnerin nicht verletzt worden. 1. Die von der Vergabekammer angenommenen Verstöße gegen Vergabevorschriften liegen nicht vor. a) Die Beigeladene hat in Bezug auf das Zuschlagskriterium 2.1., „Personalkonzept“, keine Änderung an den Vergabeunterlagen vorgenommen, die gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV einen Ausschluss des Angebots der Beigeladenen von der Wertung nach sich ziehen müsste. Das Angebot der Beigeladenen entspricht hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 2.1. den sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Anforderungen. Es bleibt nicht dahinter zurück. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen liegt dann vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber bestellt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht (Senatsbeschluss vom 22.03.2017 – VII-Verg 54/16, zitiert nach juris, Tz. 40). Um eine solche Abweichung feststellen zu können, sind die Anforderungen der Vergabeunterlagen und der Inhalt des Angebots des Bieters miteinander zu vergleichen. Bei Bedarf, wenn ihr Erklärungsgehalt streitig ist, sind die Vergabeunterlagen und die Erklärungen des Bieters auszulegen. Die Frage, welcher Erklärungswert Vergabeunterlagen und den darin formulierten Anforderungen zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 07.02.2014 – X ZB 15/13, zitiert nach juris, Tz. 31; Senatsbeschluss vom 13.12.2017 – VII-Verg 19/17, zitiert nach juris, Tz. 63). Dabei ist im Rahmen einer normativen Auslegung auf den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter, also einen abstrakten Adressatenkreis, abzustellen (BGH, Beschluss vom 07.02.2014 – X ZB 15/13, zitiert nach juris, Tz. 31). Es kommt nicht darauf an, wie die Antragstellerin oder die Beigeladene die Unterlagen verstanden haben, sondern wie der durchschnittliche Bieter des angesprochenen Bieterkreises sie verstehen musste oder konnte. Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe erforderliche Fachwissen verfügt (Senatsbeschlüsse vom 21.10.2015 – VII-Verg 28/14, zitiert nach juris, Tz. 40, sowie vom 05.11.2014 – VII-Verg 21/14, zitiert nach juris, Tz. 38; Lampert, in: Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., § 121 GWB Rn. 77). Eine an diesen Maßstäben orientierte Auslegung der Vergabeunterlagen ergibt hier, dass die Antragsgegnerin mit dem im Hinblick auf die verlangte Mindeststärke zugleich als Ausschlusskriterium formulierten Zuschlagskriterium 2.1. von den Bietern verlangt hat, ein Team für die Leistungserbringung anzubieten, das mindestens einen Arbeitskräfteanteil von zehn vollzeitbeschäftigten Personen erreicht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus einer gemeinsamen Betrachtung der Spalten 2 und 3 des Zuschlagskriteriums in der üblichen Leserichtung von links nach rechts. Gemäß Spalte 2 sollen die im Projektteam eingesetzten Personen mit einer Aufschlüsselung nach Voll- beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung angegeben werden. Daraus folgt, dass zur Auftragsausführung teilzeitbeschäftigtes Personal eingesetzt werden darf. Anderenfalls wäre die Differenzierung nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung nicht nur überflüssig, sondern für Bieter sogar irreführend. Ist der Einsatz teilzeitbeschäftigten Personals aber zulässig, kann die Anforderung in Spalte 3 nur so gelesen werden, dass zwar die geforderte Teamstärke einen Arbeitskräfteanteil von mindestens zehn vollzeitbeschäftigten Personen erreichen, das Team aber nicht zwingend auch zehn in Vollzeit beschäftigte Personen einschließen muss. Wenn Letzteres gewollt gewesen wäre, wäre die Anforderung anders zu formulieren gewesen. Dann hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass ungeachtet des Einsatzes von teilzeitbeschäftigtem Personal ein Team erwartet wird, in dem mindestens zehn vollzeitbeschäftigte Personen tätig sind. Das Zuschlagskriterium 2.1. erwähnt aber nicht ein Team mit zehn Vollzeitbeschäftigten, sondern nimmt Bezug auf die „Teamstärke“. Der mit dem Zuschlagskriterium 2.1. aufgestellten Anforderung, ein Team für die Leistungserbringung anzubieten, das mindestens einen Arbeitskräfteanteil von zehn vollzeitbeschäftigten Personen erreicht, genügt das Angebot der Beigeladenen. Die geforderte Teamstärke erreicht sie bereits mit ihrem eigenen Personal, ohne Berücksichtigung des Personals ihres Nachunternehmers. Auf den von der Vergabekammer thematisierten angeblichen Dispositionskonflikt zweier Mitarbeiter des angebotenen Teams kommt es daher an dieser Stelle nicht an. Die betreffenden Mitarbeiter sind solche des Nachunternehmers. Selbst wenn der Arbeitskraftanteil dieser Mitarbeiter nicht zur Verfügung stünde, läge der von der Beigeladenen mit ihrem Team angebotene Arbeitskräfteanteil immer noch bei 10,85 Vollzeitarbeitskräfteanteilen an eigenen Mitarbeitern und bei 16,17 Vollzeitarbeitskräfteanteilen unter Berücksichtigung des Personals, das auf den Nachunternehmer entfällt. Da die Beigeladene die mit dem Zuschlagskriterium 2.1. formulierte Mindestanforderung einer Teamstärke von mindestens zehn Vollzeitarbeitskräften ungeachtet des von der Vergabekammer angenommenen Dispositionskonflikts in jedem Fall erfüllt, wäre eine etwaig geringere Zahl an Vollzeitarbeitskräften infolge des Dispositionskonflikts allenfalls bei der Angebotswertung zu berücksichtigen. Selbst wenn aber das Angebot der Beigeladenen beim Zuschlagskriterium 2.1. mit null Punkten bewertet würde, läge es wegen des deutlich niedrigeren Preises immer noch deutlich vor dem Angebot der Antragstellerin. Ein etwaiger individueller Wertungsfehler an dieser Stelle bliebe damit ohne Folgen für die Angebotsreihenfolge. b) Die Antragsgegnerin hat entgegen der Annahme der Vergabekammer auch die Vorgaben des § 60 Abs. 2 und 3 VgV nicht verletzt. Der von der Vergabekammer angenommene temporäre Dispositionskonflikt musste nicht im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 60 VgV, die hier von der Antragsgegnerin wegen Erreichens der Aufgreifschwelle durchzuführen war, thematisiert werden. Nach dem Inhalt der von der Beigeladenen abgegebenen Erklärung besteht kein die Leistungsfähigkeit beeinträchtigender Dispositionskonflikt. Die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin gestellte Frage nach der Einsatzfähigkeit zweier Mitarbeiter des eingesetzten Nachunternehmers findet sich zwar in dem Schreiben vom 19.02.2018, mit dem die Antragsgegnerin gemäß § 60 Abs. 1 VgV von der Beigeladenen Aufklärung über ihr Angebot verlangte. Die Frage diente jedoch weniger der Angebotsaufklärung nach § 60 Abs. 1 VgV, sondern eher der Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen. Unzweifelhaft hatte die Beigeladene mit ihrem Angebot ein Team in einer Stärke von 18,17 Vollzeitarbeitskräfteanteilen angeboten. Im Angebot sind im Umfang der jeweils angegebenen Arbeitskräfteanteile keine Vorbehalte oder Einschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Einsatzfähigkeit formuliert. Erst nachfolgend ergab sich für die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einer Nachfrage bei einem Referenzauftraggeber die Frage, ob die Beigeladene diese Leistungszusage würde erfüllen können. Weder mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen noch die Angemessenheit des von dieser angebotenen Preises musste der Antragsgegnerin die von der Beigeladenen gegebene Antwort jedoch Anlass zu Bedenken geben. Soweit die Vergabekammer zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht dies auf einer Fehlinterpretation der die eingesetzten Mitarbeiter betreffenden Erklärung im Schreiben vom 26.02.2018. Zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin als Vergabestelle besteht über den Aussagegehalt der Erklärung kein Dissens. Beide verstehen die nachträgliche Erklärung übereinstimmend so, dass die angegebenen Mitarbeiter nach Vertragsabschluss im ausgeschriebenen Projekt kontinuierlich eingesetzt werden können. Das zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger übereinstimmende Erklärungsverständnis deckt sich auch mit der Erklärungsbedeutung, die sich bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont feststellen lässt. Dabei ist – wie bei Angeboten – Maßstab der Auslegung, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte (vgl. Senatsbeschluss vom 22.03.2017 – VII-Verg 54/16, zitiert nach juris, Tz. 43). Danach kann die Erklärung vom 26.02.2018 vor dem Hintergrund des Angebotsinhalts – im Formblatt FZK2.1 waren die beiden Mitarbeiter des Nachunternehmers ohne Einschränkungen als Vollzeitarbeitskräfte eingetragen – sowie der von der Beigeladenen vorgelegten Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers nicht anders verstanden werden, als sie die Beigeladene und die Antragsgegnerin übereinstimmend verstehen. Mit der Erklärung ist der kontinuierliche Einsatz der Mitarbeiter im ausgeschriebenen Projekt nicht relativiert oder in Frage gestellt worden. Anderenfalls hätte die Beigeladene im abschließenden Satz ihres Schreibens kaum von einer Zusicherung gesprochen („Wir sichern aber zu, dass im Abruffall diese Mitarbeiter zur Verfügung stehen.“). Ein entsprechender Erklärungsinhalt ist auch vor dem Hintergrund plausibel, dass die beiden Mitarbeiter nach den Angaben der Beigeladenen keiner anderweitigen Projektbindung unterliegen, sondern bei Bedarf von dem Auftrag, in dem sie noch eingesetzt sind, abgezogen werden können. Mit der Vergabekammer aus der Wahl des Wortes „Abruffall“ anderes abzuleiten, ist mit § 133 BGB nicht zu vereinbaren. Es kommt vielmehr eine Lesart des Begriffes in Betracht, die auf ein Merkmal des von der Antragsgegnerin zu vergebenden Auftrags verweist. Das mit dem Angebot anzubietende Team soll zwar eine Stärke von mindestens zehn Vollzeitäquivalenzen aufweisen und dem ausgeschriebenen Auftrag für dessen Dauer kontinuierlich zugeordnet sein. Das Team muss aber nicht pausenlos – so ist kontinuierlich ersichtlich nicht zu verstehen – in der angebotenen Stärke Leistungen erbringen. Leistungen sind von den Teammitgliedern nur insoweit zu erbringen, als Arbeiten zur Erfüllung der mit der Auftragsübernahme vom Auftragnehmer zu erledigenden Aufgaben tatsächlich anfallen und notwendig sind. c) Zu Unrecht beanstandet die Vergabekammer die Preisprüfung der Antragsgegnerin schließlich unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Dokumentation. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflichten des § 8 VgV liegt nicht vor. Nach der auch für § 8 VgV weiterhin gültigen Rechtsprechung des Senats müssen die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die in ihm mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind (Senatsbeschluss vom 17.03.2004 – VII-Verg 1/04, zitiert nach juris, Tz. 5). Dabei liegt es nahe, dass die Anforderungen an den Detaillierungsgrad aus Gründen der Nachvollziehbarkeit größer sind, wenn es um die Dokumentation von Entscheidungen geht, die die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums enthalten (OLG München, Beschluss vom 02.11.2012 – Verg 26/12, zitiert nach juris, Tz. 26; Hänsel, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl., § 8 VgV Rn. 9). Den vorgenannten Anforderungen genügt die Dokumentation der Antragsgegnerin in Bezug auf die vorgenommene Preisprüfung indes, weil die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV anzustellenden Erwägungen wegen der Auskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen hier nicht zum Tragen kamen und die Antragsgegnerin keine Gründe für die Ablehnung des Angebots der Beigeladenen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 VgV niederlegen musste. Die Antragsgegnerin konnte sich wegen der Nachvollziehbarkeit der Angaben der Beigeladenen auf die von ihr gewählte Darstellung, die mit einer resümierenden Bewertung abschließt, beschränken. Eine Ermessensentscheidung zum Nachteil der Beigeladenen war von ihr weder zu treffen noch zu dokumentieren. Nach dem – vergaberechtlich nicht zu beanstandenden – Ergebnis der Angebotsaufklärung der Antragsgegnerin ist das Angebot der Beigeladenen auskömmlich. Eine Ablehnung des Zuschlags nach § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV, deren Gründe ausführlich zu dokumentieren gewesen wären, kommt nicht in Betracht. Die von der Beigeladenen erläuterte Kalkulation, die für die Bejahung der Auskömmlichkeit relevant ist, ist nachvollziehbar. Die Beigeladene hatte bereits in ihrem Angebot Angaben zur Kalkulation gemacht und ihren günstigen Preis dort plausibel erklärt. Auf der Grundlage ihrer hierzu bereits angestellten Überlegungen stellte die Antragsgegnerin der Beigeladenen weitere präzisierende Fragen, die sowohl die Zeitansätze wie auch die Preise betrafen. Die Beigeladene beantwortete sie umfassend und in einer auch für die Vergabenachprüfungsinstanzen verständlichen Weise. 2. Die übrigen von der Antragstellerin vor der Vergabekammer noch gerügten vermeintlichen Vergaberechtsverstöße hat die Vergabekammer aus zutreffenden Gründen verneint. Insoweit kann auf den Beschluss der Vergabekammer verwiesen werden, gegen den die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz, soweit von der Vergabekammer zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, keine Einwände erhebt. 3. Auf den Antrag der Beigeladenen kann der Antragsgegnerin, unter dem Vorbehalt fortbestehender Beschaffungsabsicht, hier sogar aufgegeben werden, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Zwar kommt eine solche Entscheidung nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn die Erteilung des Zuschlags an einen bestimmten Bieter unter Beachtung aller bestehenden Wertungsspielräume die einzig rechtmäßige Entscheidung ist (Senatsbeschluss vom 27.04.2005 – VII-Verg 10/05, zitiert nach juris, Tz. 11; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2008 – 13 Verg 11/07, zitiert nach juris, Tz. 96 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 13.10.2006 – 1 Verg 7/06, zitiert nach juris, Tz. 41; Stock, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl., § 168 GWB Rn. 14 m.w.N.). Ein entsprechender Ausnahmefall liegt hier jedoch vor. Das neben dem Angebot der Beigeladenen einzige weitere abgegebene Angebot, das der Antragstellerin, ist aufgrund des Wertungsergebnisses nicht zuschlagsfähig. Zugleich hat die Antragsgegnerin ungeachtet des von ihr gestellten Antrags durch Vorlage des erweiterten Prüfungsvermerks vom 23.10.2018 im Termin zur mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilen zu wollen. Dass sie ihr eventuell noch verbliebene abweichende Wertungsspielräume sieht und auch nutzen will, ist nicht ersichtlich. 4. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung erweiterter Akteneinsicht war abzulehnen. Ein solcher Anspruch steht der Antragstellerin aus § 165 Abs. 1 GWB nicht zu. Die Antragstellerin hat keinen dafür notwendigen Sachvortrag gehalten. Sie hat keine konkreten weiteren Vergaberechtsverstöße benannt, zu deren Untermauerung sie der weitergehenden Akteneinsicht bedurfte. Auch bezüglich der bereits erhobenen Rügen hat sie nicht konkret dargelegt, warum sie über die bereits gewährte Akteneinsicht hinaus eine weitergehende Akteneinsicht benötigte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht die Beschleunigungsbedürftigkeit von Vergabenachprüfungsverfahren aber einem gänzlich voraussetzungslosen Akteneinsichtsanspruch aus § 165 Abs. 1 GWB entgegen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht setzt vielmehr voraus, dass der das Akteneinsichtsgesuch begründende Sachvortrag beachtlich und entscheidungserheblich ist. Im Übrigen stehen einer weitergehenden Akteneinsicht, etwa in das Angebot oder die Kalkulation der Beigeladenen, auch gemäß § 165 Abs. 2 GWB zu wahrende Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen entgegen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu denen auch die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zählen, beruht, da die Antragstellerin unterlegen ist, auf § 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 GWB. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Beigeladenen sowie der Antragsgegnerin in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen beruht auf § 182 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB. Einer Entscheidung nach § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG zugunsten der Beigeladenen und der Antragsgegnerin bedurfte es mangels anwaltlicher Vertretung im Verfahren vor der Vergabekammer nicht. Die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens bleibt einem gesonderten Beschluss nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten vorbehalten.