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Beschluss

10 W 166/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:1115.10W166.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 25. Juli 2018 abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen A… wird auf 22.500 € festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 25. Juli 2018 abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen A… wird auf 22.500 € festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: I. Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen besteht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG insgesamt nur in Höhe des Auslagenvorschusses von 22.500 €. Nach dieser Vorschrift erhält der Sachverständige eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260). Abzustellen ist dabei auf die ursprüngliche Rechnung des Sachverständigen vom 17. Mai 2018 in Höhe von 27.702,72 € (Bl. 730 ff GA). Denn vergütungspflichtig ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG der objektiv erforderliche Aufwand des Sachverständigen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dieser in der vorgenannten Rechnung zutreffend niedergelegt ist. Die spätere unspezifizierte Rechnungskorrektur ist offensichtlich lediglich aus taktischen Gründen erfolgt – nämlich um eine Kürzung der Vergütung nach § 8a Abs. 4 zu vermeiden – und ist schon deshalb unbeachtlich. Auf die Überschreitung hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. Mangelndes Verschulden (§ 8a Abs. 5 JVEG) hat der Sachverständige nicht dargelegt. Insbesondere befand er sich entgegen den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses nicht in einem Irrtum über die Erheblichkeitsgrenze des § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO. Dem Sachverständigen war nach seinem eigenen Vorbringen bewusst, dass die Grenze zu einer erheblichen Überschreitung des Auslagenvorschusses von der Rechtsprechung bei „20 bis 25 %“ gezogen wird (Schriftsatze vom 8. Juni 2018, Bl. 737 GA, und 3. Juli 2018, Bl. 770 GA). Die insoweit von ihm eingeräumten Zweifel hätte der Sachverständige – z.B. durch Rücksprache mit dem Gericht – ausräumen müssen. Ein Beurteilungsspielraum, ob die Begutachtung durch ein solches Vorgehen unverhältnismäßig verzögert wird, steht dem Sachverständigen nicht zu. Indem der Sachverständige das Gutachten statt dessen fertig gestellt hat, ohne auf die Kostenüberschreitung hinzuweisen, hat er seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft verletzt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen somit entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) „mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen“. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senat, I-10 W 137/15, Beschluss vom 20. Oktober 2015; ebenso OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24. Juli 2014). II. Der Kostenausspruch folgt aus §§ 4 Abs. 8 JVEG.