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Beschluss

Verg 48/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:1114.VERG48.18.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Ver-gabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 25. Juli 2018 (VK 2 - 19/18) aufgehoben.

Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, im Verfahren zur Vergabe von Busverkehrsleistungen im Stadtverkehr E., bekannt gemacht im EU-Amtsblatt unter der Vergabe-Nr. 2018/S 044-…, den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

Die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Nr. 3 GWB je zur Hälfte. Den Antragsgegnerinnen werden darüber hinaus die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin auferlegt.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

Der Antrag der Antragstellerin auf weitergehende Akteneinsicht wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.405.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Ver-gabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 25. Juli 2018 (VK 2 - 19/18) aufgehoben. Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, im Verfahren zur Vergabe von Busverkehrsleistungen im Stadtverkehr E., bekannt gemacht im EU-Amtsblatt unter der Vergabe-Nr. 2018/S 044-…, den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Nr. 3 GWB je zur Hälfte. Den Antragsgegnerinnen werden darüber hinaus die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin auferlegt. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer war notwendig. Der Antrag der Antragstellerin auf weitergehende Akteneinsicht wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.405.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : A. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine große Mittelstadt im Kreis M., die Antragsgegnerin zu 2) ein städtisches Verkehrsunternehmen. Mit Bekanntmachung vom 03.03.2018 (2018/S 044-…) schrieben die Antragsgegnerinnen die Erbringung von Busverkehrsleistungen (Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Stadtverkehr der Antragsgegnerin zu 1) im offenen Verfahren europaweit aus. Die Vertragslaufzeit beträgt zehn Jahre ab dem 01.02.2019. Der obsiegende Bieter wird verpflichtet, die Betriebsführerschaft auf die Antragsgegnerin zu 2) zu übertragen. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Die Angebote waren zweifach vorzulegen, im Original und in einer als solche gekennzeichneten Kopie, zudem zusätzlich auf einer CD-ROM oder DVD als Datenträger. Ziffer 3 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots bestimmt, dass bei etwaigen Abweichungen der Angaben auf dem Datenträger die Angaben im schriftlichen Angebot gelten. In die Kalkulationstabelle, eine Excel-Datei, mussten die Bieter - kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet - ihre Einzelpreise zu den Kostenbestandteilen der Kalkulation eintragen (s. Hinweise zur Kalkulationstabelle, Teil C der Vergabeunterlagen). Ein automatischer Korrekturmechanismus in der Kalkulationstabelle ändert, wenn ein Bieter entgegen den Vorgaben der Antragsgegnerinnen mehr als zwei Nachkommastellen einträgt, die Eintragung ab, indem weitere Nachkommastellen gelöscht werden und die zweite Nachkommastelle kaufmännisch auf- und abgerundet wird. So werden sowohl in dem mit dem schriftlichen Angebot einzureichenden Ausdruck der Kalkulationstabelle als auch in der Excel-Datei auf dem Datenträger die Einzelpreise mit (ggf. kaufmännisch gerundeten) zwei Nachkommastellen ausgewiesen. Hiervon abweichend erscheint, wenn man in der elektronischen Datei mit dem Cursor das jeweilige Preisfeld anklickt, die ursprüngliche Preiseintragung, ggf. auch mit mehr als zwei Nachkommastellen. Unterhalb der Preisfelder mit den abgefragten Einzelpreisen sind von den Antragsgegnerinnen die jeweiligen Vordersätze (Anzahl der Fahrzeuge, Fahrplankilometer und Fahrplanstunden) festgelegt; diese sind in der Datei nicht veränderbar. Anhand der von den Antragsgegnerinnen hinterlegten Rechenformeln, die für die Bieter nicht einsehbar sind, werden die von den Bietern eingetragenen Einzelpreise mit den von den Antragsgegnerinnen voreingetragenen Vordersätzen multipliziert und automatisch zu Gesamtkosten hochgerechnet. Hierbei berücksichtigen die von den Antragsgegnerinnen hinterlegten Rechenformeln nicht die bei der Eingabe der Einzelpreise automatisch durchgeführte Rundung auf zwei Nachkommastellen, sondern rechnen mit der ursprünglichen Preiseintragung, also sämtlichen von den Bietern eingetragenen Nachkommastellen. Die Gesamtkostenwerte werden jeweils in den Feldern unterhalb der Vordersätze ausgewiesen. Am Schluss der Tabelle wird die Summe der Gesamtkosten für alle Kostenbestandteile einschließlich eines Anteils für Preiserhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen ausgeworfen. Diese ist der Wertungspreis gemäß Ziffer 6 der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Mit Bieterschreiben Nr. 3 vom 12.03.2018 teilten die Antragsgegnerinnen mit, dass sich aufgrund von Fahrplanänderungen andere Mengenvordersätze ergeben und deshalb eine geänderte Kalkulationstabelle bereitgestellt wurde, die ausschließlich zu verwenden sei. Innerhalb der Angebotsfrist reichten die Antragstellerin und die beigeladene Bietergemeinschaft Angebote ein. Das Angebot der Antragstellerin liegt preislich auf dem ersten Rang. Bei der Angebotsprüfung stellte die Vergabestelle fest, dass die Antragstellerin die ursprüngliche Kalkulationstabelle aus Februar 2018 mit veralteten Mengenvordersätzen verwendet und überdies in die Kalkulationstabelle Einzelpreise mit mehr als zwei Nachkommastellen eingetragen hatte. Nach Ablauf der Angebotsfrist bemerkte die Antragstellerin ihren Fehler und reichte mit Schreiben vom 20.04.2018 eine nach den Anforderungen der Antragsgegnerinnen ausgefüllte aktuelle Kalkulationstabelle ein. Die Antragsgegnerinnen ließen dieses Schreiben unberücksichtigt und schlossen das Angebot der Antragstellerin gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VgV von der Wertung aus. Mit Schreiben vom 04.05.2018 teilten sie mit, der Beigeladenen den Zuschlag erteilen zu wollen. Dem trat die Antragstellerin mit Rüge vom 11.05.2018 entgegen, mit der sie zudem die Gründung der beigeladenen Bietergemeinschaft als kartellrechtswidrig beanstandete. Die Antragsgegnerinnen gaben hierauf der Beigeladenen auf, die Gründe für die Gründung der Bietergemeinschaft zu erläutern. Dem kam die Beigeladene mit Email vom 14.05.2018 nach. Nach Zurückweisung der Rüge und einer weiteren Rüge vom 16.05.2018 brachte die Antragstellerin am 16.05.2018 einen Nachprüfungsantrag an. Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr Angebot sei ausschreibungskonform auszulegen, überdies habe vor einem Angebotsausschluss eine Aufklärung erfolgen müssen, der sie mit ihrem Schreiben vom 20.04.2018 zuvor gekommen sei. Das Angebot der Beigeladenen sei auszuschließen, da die Bildung der Bietergemeinschaft gemäß § 1 GWB kartellrechtswidrig sei. Die wirtschaftliche Betätigung des Bietergemeinschaftsmitglieds L. GmbH verstoße gegen §§ 107, 108 GO NRW. Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, die Wertung der Angebote unter Einschluss des Angebots der Antragstellerin und nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen, hilfsweise die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, das Angebot der Beigeladenen auszuschließen und für den Fall, dass sie am Beschaffungsvorhaben festhalten, die Bieter erneut zur Abgabe von Angeboten aufzufordern. Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Die Vergabekammer hat der Antragstellerin teilweise Akteneinsicht gewährt, die diese jedoch hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Ausschlussgründe am Angebot der Beigeladenen als unzureichend ansieht. Den Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, verbunden mit einem Antrag nach § 173 Abs. 1 Nr. 3 GWB und einem erneuten Gesuch auf Einsicht in das von den Beigeladenen vorgelegte Aufklärungsschreiben (Email v. 14.05.2018). Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen vor der Vergabekammer. Überdies richtet sie ihre sofortige Beschwerde gegen die Gebührenentscheidung der Vergabekammer. Diese habe mit der Berücksichtigung der zehnjährigen Laufzeit des ausgeschriebenen Auftrags einen unzutreffenden Auftragswert zugrunde gelegt. Einschlägig sei § 3 Abs. 11 Nr. 2 VgV, wonach der 48-fache Monatswert maßgeblich sei. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 25.07.2018 (VK 2 - 19/18) aufzuheben, 2. den Antragsgegnerinnen im Vergabeverfahren zur Vergabe von Busverkehrsleistungen im Stadtverkehr E., bekannt gemacht um EU-Amtsblatt unter der Vergabe-Nr. 2018/S 044-…, den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu untersagen, 3. die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, die Wertung der Angebote unter Einschluss des Angebots der Antragstellerin und nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu wiederholen, hilfsweise die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, das Angebot der Beigeladenen auszuschließen und für den Fall, dass sie am Beschaffungsvorhaben festhalten, die Bieter erneut zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, 4. der Antragstellerin weitergehende Einsicht in die Vergabeakte gemäß § 165 Abs. 1 GWB zu gewähren, 5. den Streitwert des Nachprüfungsverfahrens entsprechend § 3 Abs. 11 Nr. 2 VgV auf den 48-fachen Monatswert des streitgegenständlichen Dienstleistungsauftrags festzusetzen. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, bezüglich des geltend gemachten Verstoßes gegen §§ 107, 108 GWB habe die Antragstellerin ihre Rügeobliegenheit verletzt. Im Übrigen wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen vor der Vergabekammer. Die Beigeladene beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Ver-gabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 25. Juli 2018 (VK 2 - 19/18) zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, ihre Mitglieder stünden nicht im Wettbewerb zueinander, weil sie bereits bei der Vorbeauftragung als Bietergemeinschaft zusammenarbeiten und die Marktsituation so nicht verändert werde. Im Übrigen verteidigt sie die Entscheidung der Vergabekammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, die Akten der Vergabekammer und die beigezogenen Vergabeakten Bezug genommen. B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. I. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer wird Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin ist vergaberechtsfehlerhaft und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, § 97 Abs. 6 GWB. 1. Das Angebot der Antragstellerin ist nicht gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung auszuschließen, weil die Antragstellerin ihrem Angebot anstelle der Kalkulationstabelle mit Stand vom 12.03.2018 eine veraltete Kalkulationstabelle beigefügt hat. Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV werden Angebote ausgeschlossen, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten. Der Begriff der Unterlagen bezeichnet Erklärungen und Nachweise und ist nach dem Zweck der Norm grundsätzlich weit auszulegen (s. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.10.2015, VII-Verg 35/15, juris Rn. 27 zu § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EG 2012; Steck in: Ziekow / Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl., § 56 VgV Rn. 8). Wie § 56 Abs. 3 Satz 2 VgV aufzeigt, werden hiervon auch Preisangaben erfasst. Eine Unterlage fehlt, wenn sie nicht vorgelegt worden ist, also körperlich fehlt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.10.2015, VII-Verg 35/15, juris Rn,. 33 mwN) oder sie formale Mängel aufweist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.03.2018, VII-Verg 42/17, juris Rn. 43; Beschluss v. 17.12.2012, VII-Verg 47/12, juris Rn. 16 mwN), aufgrund derer ihr die geforderte Erklärung nicht zu entnehmen ist. Dies ist etwa der Fall bei einem unleserlichen Handelsregisterauszug (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.01.2006, VII-Verg 92/05, juris Rn.18) oder einer Bescheinigung, die mangels Vorlage im Original oder in beglaubigter Kopie nicht gültig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2010, VII-Verg 56/10, juris Rn. 17 ff.). Ist der den formalen Anforderungen des Auftraggebers nicht entsprechenden Unterlage hingegen - ggf. durch Auslegung - ein eindeutiger Erklärungsinhalt zu entnehmen, fehlt die Unterlage nicht, sondern ist das Angebot vollständig (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.03.2016, VII-Verg 52/15, juris Rn. 35-37 - unzureichende Signatur; Beschluss v. 05.04.2006, VII-Verg 3/06, juris Rn. 29 - handschriftliche Erklärung statt Eintragung im Formblatt; Beschluss v. 11.05.2016, VII-Verg 50/15, juris Rn. 24-26 - Eintragung kalkulationsrelevanter Angaben an falscher Stelle des Formblatts). So liegt der Fall hier. Das Verwenden der veralteten Kalkulationstabelle stellt keinen Fall einer fehlenden Unterlage dar. Es handelt sich - sowohl bei dem dem schriftlichen Angebot beigefügten Ausdruck als auch der auf dem Datenträger enthaltenen Excel-Datei - um eine körperlich vorliegende Erklärung. Sie enthält sämtliche geforderten Angaben, so die von den Bietern einzusetzenden Einzelpreise und die durch die hinterlegte Formel automatisch ermittelten Gesamtpreise zu den Kostenbestandteilen A bis D und den sich hieraus gemäß der Formel zur Ermittlung des Wertungspreises (s. Vergabeunterlagen Teil C Hinweise zur Kalkulationstabelle) ergebenden Gesamtpreis (Wertungspreis). Hinsichtlich der von den Antragsgegnerinnen hinterlegten Mengenvordersätze ist die vorgelegte Kalkulationstabelle inhaltlich fehlerhaft. In einem solchen Fall kommt weder ein Nachfordern von Unterlagen (§ 56 Abs. 2-5 VgV) noch ein Angebotsausschluss gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 VgV in Betracht. 2. Indem die Antragstellerin anstelle der mit Bieterschreiben Nr. 3 vom 12.03.2018 vorgegebenen aktuellen Kalkulationstabelle die ursprüngliche Kalkulationstabelle aus Februar 2018 mit nicht mehr zutreffenden Vordersätzen verwendet hat, hat sie keine Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV vorgenommen. a) Das Angebot der Antragstellerin weicht hinsichtlich des Umfangs der angebotenen Leistungen nicht von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab. Vor dem Ausschluss eines Angebots von der Wertung hat der öffentliche Auftraggeber zunächst im Weg der Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB den Erklärungsgehalt des Angebots zu ermitteln und ggf. - in den Grenzen des Nachverhandlungsverbots, § 15 Abs. 5 Satz 2 VgV (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.03.2016, VII-Verg 48/15, juris Rn. 20) - von dem Bieter Aufklärung über das Angebot zu verlangen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.05.2016, VII-Verg 50/15, juris Rn. 26 mwN). Hierzu ist er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Dabei ist der dem Angebot zugrunde liegende wahre Wille des Bieters zu erforschen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.05.2009, VII-Verg 68/08, juris Rn. 94). Erst wenn die Auslegung nicht zu einem zweifelsfreien ausschreibungskonformen Ergebnis führt, ist das Angebot auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.03.2016, VII-Verg 48/15, juris Rn. 20). Die Auslegung des Angebots der Antragstellerin nach den vorgenannten Maßstäben ergibt, dass die Antragstellerin mit ihrem Angebot die Leistungen so angeboten hat, wie sie ausgeschrieben wurden. Mit dem dem Angebot beigefügten Vordruck 1 („Erklärung über die Abgabe eines Angebots“) hat die Antragstellerin erklärt, die Ausführung aller in den Vergabeunterlagen formulierten Leistungen zu den von ihr in der beiliegenden Kalkulationstabelle genannten Preisen anzubieten. Alle in den anliegenden Vergabeunterlagen formulierten Anforderungen würden von ihr akzeptiert und erfüllt. Dies gelte insbesondere für die Erfüllung der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Vorgaben für die Beförderungsleistung. Vor diesem Hintergrund ist die Verwendung des nicht mehr aktuellen Kalkulationsblatts mit überholten Mengenvordersätzen aus der Sicht eines mit den Umständen vertrauten Dritten in der Lage der Vergabestelle nicht dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin eine mengenmäßig andere als die von der Antragsgegnerinnen nachgefragte Leistung anbieten wollte. Mit der Vorlage des ausgefüllten Kalkulationsblatts wollte die Antragstellerin aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers keine von den zu beschaffenden Gesamtstunden und Gesamtkilometerfahrleistung abweichenden Busdienstleistungen anbieten. Das Kalkulationsblatt sollte, soweit es vom Bieter auszufüllen war, dem Auftraggeber Aufschluss über die angebotenen Einzelpreise und den Gesamtpreis (Wertungspreis) geben. Die Mengenvordersätze waren demgemäß nicht von den Bietern einzusetzen, sondern von den Antragsgegnerinnen vorgegeben, so dass die Bieter lediglich die von ihnen kalkulierten und geforderten Einzelpreise einzutragen hatten. Selbst wenn man dem Kalkulationsblatt eine Erklärung des Bieters zum angebotenen Leistungsumfang beimessen würde, wären die Erklärungen der Antragstellerin mit Blick auf die im Vordruck 1 abgegebenen Erklärungen widersprüchlich, so dass gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VgV eine Aufklärung über den Inhalt des Angebots durchzuführen gewesen wäre. Einer solchen ist das Schreiben der Antragstellerin vom 20.04.2018 zuvor gekommen, mit der sie eine gemäß den aktuellen Anforderungen ausgefüllte Kalkulationstabelle nachgereicht hat, die die zutreffenden Mengenvordersätze enthält. Wenngleich, wie bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für das Nachfordern einer fehlenden Unterlage nicht vorlagen, zeigt das Schreiben auf, dass es sich bei der Verwendung des veralteten Kalkulationsblatts um ein Versehen der Antragstellerin handelte. Es bestätigt den schon mit dem Vordruck 1 zum Angebot erklärten Willen der Antragstellerin, sämtliche Leistungen nach den Vorgaben der Antragsgegnerinnen erbringen zu wollen. b) Mit der Verwendung der überholten Kalkulationstabelle hat die Antragstellerin nicht gegen Kalkulationsvorgaben der Antragsgegnerinnen verstoßen. Kalkulationsvorgaben durch den öffentlichen Auftraggeber wie etwa die Zahlung von Tariflöhnen sind vergaberechtlich zulässig und von den Bietern zu beachten, wenn ihr Angebot nicht wegen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.11.2012, VII-Verg 42/12, juris Rn. 3, zu § 19 Abs. 3 Buchst. d) VOL/A-EG 2012). Wie bereits ausgeführt, hatten die Bieter lediglich Einzelpreise für die in der Kalkulationstabelle aufgeführten Leistungsbestandteile zu kalkulieren und einzutragen. Die von den Antragsgegnerinnen vorgegebene Anzahl der Gesamtstunden und Gesamtkilometerleistungen sind kein rechnerischer Bestandteil dieser Einzelpreise. Sie gehen aufgrund der von den Bietern nicht abänderbaren Voreintragungen der Antragsgegnerinnen lediglich in die automatische Berechnung der Gesamtkosten zu den Kostenbestandteilen A bis D und des Wertungspreises ein. 3. Das Angebot der Antragstellerin ist nicht gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV von der Wertung auszuschließen. Nach dieser Vorschrift werden Angebote ausgeschlossen, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Das Angebot enthält die erforderlichen Preisangaben nicht, wenn eine Preisangabe fehlt, das Angebot insoweit also unvollständig ist. Ein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV liegt aber auch vor, wenn der angegebene Preis unzutreffend ist. Der Bieter muss für die jeweilige Leistungsposition die nach seiner Kalkulation zutreffende Preisangabe machen. Eine Preisangabe ist unzutreffend, wenn auch nur für eine Position nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf der Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht wird (BGH, Beschluss v. 18.05.2004, X ZB 7/04, juris Rn. 23 mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.03.2016, VII-Verg 48/15, juris Rn. 17 mwN). Für die Frage, welche Preisangaben erforderlich sind, ob also beispielsweise neben dem Gesamtpreis Einzelpreise für jede im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Position zu nennen sind, sind die Vorgaben des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen maßgeblich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.11.2011, 15 Verg 11/11, juris Rn. 26 mwN; Herrmann in: Ziekow / Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl., § 53 VgV Rn. 49). a) Nach den Vorgaben der Antragsgegnerinnen waren in die Kalkulationstabelle die von den Bietern geforderten Einzelpreise, kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen hinter dem Komma, einzutragen, so dass sich aufgrund der vorgegebenen Vordersätze und des zugrunde liegenden Rechenprogramms die jeweiligen Gesamtkosten und die Wertungssumme ergeben. aa) Hinsichtlich der Einzelpreise enthält das Angebot die erforderlichen Preisangaben. Die Antragstellerin hat - wie gefordert - zu sämtlichen Positionen Einzelpreise eingetragen. Unschädlich ist, dass im schriftlichen Angebot - wie von den Antragsgegnerinnen gefordert - Einzelpreise mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen waren, während die elektronische Tabelle mehr Nachkommastellen enthielt. Nach der Regelung in Ziffer 3 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gelten bei etwaigen Abweichungen der Angaben auf dem Datenträger die Angaben im schriftlichen Angebot. bb) Auch hinsichtlich der Gesamtkosten zu den Kostenbestandteilen A bis D und des Wertungspreises handelt es sich nicht um einen Fall fehlender Preisangaben im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV. Die von den Bietern gemäß dem Vordruck 1 abzugebende Erklärung, die Ausführung aller in den Vergabeunterlagen formulierten Leistungen zu den in der beiliegenden Kalkulationstabelle genannten Preisen anzubieten, spricht dafür, dass es sich trotz der automatischen Ermittlung der Gesamtkosten und des Wertungspreises auch insoweit um vom Bieter geforderte und damit erforderliche Preisangaben im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV handelt. Ob dies der Fall ist, bedarf im Streitfall jedoch keiner Entscheidung, da die zutreffenden Gesamtkosten und der Wertungspreis aus dem Angebot ermittelt werden können. Enthält ein Angebot nur Einzelpreise, aber keinen Gesamtpreis, ist dies unschädlich, weil der Gesamtpreis errechnet werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 02.03.2005, VII-Verg 84/04, juris Rn. 12). Dies gilt allgemein, wenn die fehlenden Preise durch eine Rückrechnung festgestellt werden können (Herrmann in: Ziekow / Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage, § 53 VgV Rn. 49; in der Vorauflage Vavra zu § 13 VOB/A Rn. 7). Ist, wie im Streitfall, ein Preis falsch angegeben, kommt eine Korrektur im Wege der Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB in Betracht. Voraussetzung ist, dass sich eindeutig und zweifelsfrei aus den Angebotsunterlagen ergibt, dass ein ganz bestimmter Preis gewollt war. Für den öffentlichen Auftraggeber muss dies offenkundig und unschwer festzustellen sein (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.03.2016, VII-Verg 48/15, juris Rn. 20). Dies ist hier der Fall. Die zutreffenden Gesamtkosten lassen sich aus den im schriftlichen Angebot ausgewiesenen Einzelpreisen, kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen hinter dem Komma, durch Multiplikation mit den Mengenvordersätzen errechnen. Aus der Addition dieser Gesamtkosten unter Berücksichtigung künftig zu erwartender Preissteigerung gemäß der Formel für die Berechnung des Wertungspreises ergibt sich wiederum der zutreffende Wertungspreis gemäß Ziffer 6 der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Ob hierbei die Mengenvordersätze des Kalkulationsblatts mit Stand Februar 2018 heranzuziehen sind (so bei der Position „Fahrleistung pro Normjahr Gesamt (Fahrplan-km)“ 34.287,82 anstelle von 35.653,92 und bei der Position „Fahrplan-Stunden pro Normjahr gesamt“ 3.900,07 anstelle von 3.889,30 gemäß dem Stand vom 12.03.2018) oder die aktuellen Fahrplankilometer und Fahrplanstunden bedarf keiner Vertiefung. Auch bei der Berechnung mit den nicht mehr aktuellen Mengenvordersätzen ist das Angebot der Antragstellerin das wirtschaftlichste und liegt auf dem ersten Rang. Für die Vertragsausführung und Vergütung sind gemäß den Bestimmungen der Ausschreibung die sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Mengen, hinsichtlich der Fahrplankilometer korrigiert durch eine Messung mit einem geeichten Fahrzeug, und die von den Bietern eingesetzten Einzelpreise maßgeblich. b) Das Angebot ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von der Wertung auszuschließen, dass mit den eingesetzten Einzelpreisen nicht die Preise angegeben wurden, die die Antragstellerin für die betreffende Leistung auf der Grundlage ihrer Urkalkulation tatsächlich beansprucht. Dies ist nicht der Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bei Zugrundelegung der aktuellen Mengenvordersätze andere Preise kalkuliert hätte und aus diesem Grund an den angebotenen Preisen nicht festhalten will. Im Gegenteil beruft die Antragstellerin sich darauf, das veraltete Kalkulationsblatt versehentlich verwendet zu haben. Mit Schreiben vom 20.04.2018 hat sie ein Kalkulationsblatt vorgelegt, das auch unter Berücksichtigung der aktuellen Mengenvordersätze dieselben Einheitspreise enthält. Im Beschwerdeverfahren hat sie vorgetragen, sie habe ihre Einzelpreise anhand der in der Bieterinformation Nr. 3 mitgeteilten aktuellen Leistungsansätze kalkuliert und ermittelt. III. Über die hilfsweise von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für einen Ausschluss des auf dem zweiten Rang liegenden Angebots der Beigeladenen braucht nicht entschieden zu werden. Aus diesem Grund ist dem Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in das von den Beigeladenen vorgelegte Aufklärungsschreiben (Email v. 14.05.2018) nicht zu entsprechen. Die beantragte Akteneinsicht ist zur Durchsetzung der subjektiven Rechte der Antragstellerin nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.07.2018, VII-Verg 28/17 mwN). IV. Bei fortbestehender Vergabeabsicht ist die Wertung der Angebote unter Einschluss des Angebots der Antragstellerin und nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu wiederholen. Soweit nicht weitere, entgegenstehende Aspekte zutage treten, gebührt der Antragstellerin der Zuschlag. V. Infolge der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bedarf es keiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, soweit sie sich gegen die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer richtet. VI. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB beruht auf § 175 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB. Die Beigeladene hat sich auf Seiten der Antragsgegnerinnen durch Sachvortrag und eigene Anträge am Beschwerdeverfahren beteiligt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen folgen aus § 182 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GWB. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer ergibt sich aus § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG. VII. Die Streitwertfestsetzung beruht, ausgehend vom Angebot der Antragstellerin unter Berücksichtigung der zehnjährigen Vertragslaufzeit, auf § 50 Abs. 2 GKG. § 3 Abs. 11 Nr. 2 VgV, wonach bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, die Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert ist, ist nicht entsprechend anzuwenden. Zwar stehen das Gesamtauftragsvolumen und damit der Gesamtpreis des Auftrags noch nicht abschließend fest (s. § 5 des Verkehrsvertrags). Die vorgesehene feste Laufzeit bei der Bemessung des Streitwerts nur deswegen zu kappen, weil der Preis nicht endgültig im Sinne eines Gesamtpreises feststeht, ist indes nicht sachgerecht, auch wenn § 3 VgV Entsprechendes für die Schätzung der Auftragswerte vor Einleitung eines Vergabeverfahrens vorsieht (s. BGH, Beschluss v. 18.03.2014, X ZB 12/13, juris Rn. 8). Angesichts der festen Vertragslaufzeit von zehn Jahren rechtfertigt der Umstand, dass der Auftragsumfang Schwankungen von bis zu 25 % unterliegen kann, es nicht, der Wertbemessung eine insgesamt nur vierjährige Laufzeit zugrunde zu legen. Eine derartige Kappung spiegelt das Interesse der Antragstellerin, mit dem Nachprüfungsantrag ihre Chance auf den Auftrag zu wahren, nur unzureichend wieder.