Urteil
22 U 34/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:1109.22U34.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 07.02.2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens -
bleibt dem Landgericht vorbehalten. Für das Berufungsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 07.02.2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt dem Landgericht vorbehalten. Für das Berufungsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Die Parteien streiten - im Wege von Klage und Widerklage - um Ansprüche aus einem Werkvertrag vom 27.07./01.08.2006 (Anlage K 1) über die in den Jahren 2006/2007 erfolgte Durchführung von Ingenieurleistungen, Erstellung der Produktionsgebäude mit Außenanlagen sowie die technische Ausstattung eines Neubaus einer Produktionsstätte der Beklagten für Kochpökelwaren. Mit ihrer Klage vom 06.12.2010 (1 ff. GA) hat die Klägerin zunächst von der Beklagten Restwerklohn in Höhe von 827.799,31 EUR nebst Zinsen, die Herausgabe einer näher bezeichneten Bürgschaft und die Zahlung von näher bezeichneten Avalzinsen beansprucht. Die Beklagte hat (zu 1.) die Abweisung der Klage verfolgt und widerklagend beantragt (16 a ff. GA), 2. die Klägerin zu verurteilen, an sie 26.824,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.053.080,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Klägerin zu verurteilen, an sie 35.838,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit den in den Gutachten des Sachverständigen A… aufgeführten Baumängeln an ihrer Produktionsstätte für Kochpökelwaren in der B…, C…, vom 25.10.2007, 13.10.2008 und 22.09.2010 entstanden sind und noch entstehen werden, sowie sämtliche über 6.053.080,00 EUR hinausgehenden Kosten zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Beseitigung der in den genannten Gutachten aufgeführten Baumängel entstanden sind und noch entstehen werden, 6. die Klägerin zu verurteilen, an sie 26.728,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Widerklageforderung zu 2. hat die Beklagte wie folgt errechnet (vgl. 50/51 GA): -Kostenvorschuss Parkplatz 693.300,00 EUR -Mängelbeseitigung Hallenboden: GA A… 1.199.000,00 EUR -Mängelbeseitigung Hallenboden: Ausweichbau: 3.550.000,00 EUR -Mängelbeseitigung Kleinmängel gem. GA 13.09.2010 60.500,00 EUR -Zwischensumme 5.502.800,00 EUR -Fremdunternehmerzuschlag 550.280,00 EUR -Summe netto (Vorschussforderung) 6.053.080,00 EUR Nach Durchführung eines Mediationsverfahrens haben die Parteien das ruhende Verfahren wieder aufgenommen und sich im Rahmen einer Güteverhandlung vor der ersuchten Richterin am 05.05.2011 zunächst über einige Punkte „verständigt“ und sodann einen Teilvergleich abgeschlossen. Wegen des Inhalts der „Verständigung“ wird auf 233/234 GA (dort zu 1.-4.) und wegen des Inhalts des Teilvergleichs wird auf 235/236 GA (dort zu 1.-4.) Bezug genommen. In Ziff. 1. des Teilvergleichs heißt es insbesondere: „Davon (d.h. von der vorstehenden Erledigungsklausel) sind nicht erfasst etwaige Ansprüche der Klägerin auf Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die Beseitigung von Mängeln. Hiermit ist keine Verzicht der Beklagten auf diesbezügliche Schadensersatzansprüche verbunden.“ In Ziff. 2 des Teilvergleichs heißt es insbesondere: „Mit der Zahlung (von 400.000 EUR gemäß Ziff. 1.) sind zudem Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus den Anträgen gemäß Ziffer 2, 4 und 6 der Widerklage erledigt. Dies betrifft auch sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin im Hinblick auf öffentliche Fördergelder sowie im Hinblick auf Vertragsstrafenansprüche.“ In Ziff. 3 des Teilvergleichs heißt es insbesondere: “... Hiermit tritt die Beklagte desweiteren insbesondere auch alle Ansprüche der Beklagten gegen die D… (Nachunternehmerin im Bereich Außenanlage, Pflasterung) auflösend bedingt (Anmerkung des Senats: d.h. mit Insolvenz oder Insolvenzantragstellung über das Vermögen der Klägerin, vgl. Satz 1) an die diese annehmende Klägerin zurück ab.“ Am 12.05.2011 hat das LG beschlossen, dass das Verfahren auf Antrag beider Parteien ruht (243 GA). Der Beklagtenvertreter hat im Schriftsatz vom 19.04.2017 (290 ff. GA) die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und geltend gemacht, dass nach Abschluss des o.a. Teilvergleichs vom 05.05.2011 noch die Widerklageanträge zu 3. (Zahlung von 6.053.080,00 EUR nebst Zinsen) und 6. (Feststellung) anhängig seien. Die Beklagte hat daraufhin den Erlass eines Teilurteils angeregt, da es sich bei den Mängeln am Parkplatz und am Hallenboden um zwei Streitgegenstände handele, die in keiner Weise miteinander verknüpft seien (295 GA). Die Beklagte hat den Betrag gemäß Ziff. 1. des Teilvergleichs in Höhe von 400.000,00 EUR an die Klägerin gezahlt (vgl. 303 GA). Die Parteien haben daraufhin im Termin vom 09.08.2017 (303 GA) übereinstimmend eine Teilerledigung des Rechtsstreits in Bezug auf die Klageforderung erklärt. Die Beklagte hat im Folgenden erneut den Erlass eines Teilurteils in Bezug auf die Mängel am Parkplatz angeregt, da die beiden Streitgegenstände (Hallenboden bzw. Parkplatz) in keiner Weise „rechtlich oder tatsächlich zusammenhängen“ würden (vgl. 309/313 GA). Die Klägerin ist dieser Anregung entgegengetreten und hat geltend gemacht, die beiden Komplexe „Außenanlagen“ und „Hallenboden“ seien - rechtlich wie tatsächlich - unmittelbar miteinander verbunden, da die diesbezüglichen Werkleistungen auf Grundlage desselben Bauvertrages erbracht worden seien und Mängel am Bauwerk der Produktionsanlage in Rede ständen, so dass ein Teilurteil nicht in Betracht käme (341 GA). Im Termin vom 18.10.2017 (367 ff. GA) hat die Beklagte das LG erneut gebeten, im Wege eines Teilurteils über den Betrag für die Neuherstellung des Parkplatzes zu entscheiden und erklärt, hierauf entfalle (aus dem Widerklageantrag zu 2.) - gemäß Seite 35 der Klageerwiderung bzw. 50 GA) - ein Betrag in Höhe von 762.630,00 EUR (nämlich: Kostenvorschuss Parkplatz 693.300,00 EUR + 10 % Fremdunternehmerzuschlag bzw. 69.330,00 EUR, vgl. 50/51 GA). Unter Klarstellung, dass der Feststellungsantrag (zu 5.) zunächst zurückgestellt werde, hat die Beklagte sodann zuletzt (vgl. 392 GA) beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 762.630,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage hinsichtlich des jetzt geltend gemachten Teilanspruchs in Höhe von 762.630,00 EUR abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (auf Antrag der Beklagten teilweise berichtigt durch Beschluss vom 26.03.2018, 449 GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klägerin als Widerbeklagte zur Zahlung von 393.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2011 verurteilt und im Übrigen die Widerklage bezüglich des auf das Teilgewerk „Außenanlagen“ beschränkten Anspruchs abgewiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagten und Widerklägerin stehe aus den vertraglichen Vereinbarungen – hier Teil B 13 Ziff. 13.2 i.V.m. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B (2006), § 637 Abs. 3 BGB - ein Anspruch auf Vorschuss für die beabsichtigte Mängelbeseitigung in Selbstvornahme zu, da Mängel vorhanden seien und eine Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos abgelaufen sei. Der Kostenvorschussanspruch umfasse die Kosten, die nach den Feststellungen des Sachverständigen zur Herstellung der Fläche erforderlich seien sowie (entsprechend B 13.2. des Bauvertrages, vgl. Seite 30/452) auch vorgerichtliche Gutachterkosten, Regiekosten etc. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens stehe fest, dass Mängel vorhanden seien (vgl. zur Beweiswürdigung Seite 8-11 oben des Urteils). Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Herstellung der Flächen so, wie sie der Sachverständige vorgeschlagen habe, auch wenn dies eine höherwertige Ausführung sein dürfte. Die Klägerin habe die Planung und Ausführung einer den Belastungen standhaltenden Fläche geschuldet. Hätte sie entsprechend geplant, hätte sie von vornherein die nunmehr geschuldete Ausführungsart wählen müssen. Zwar dürfe der Unternehmer grundsätzlich nicht mit Kosten solcher Maßnahmen belastet werden, die er nach dem Vertrag nicht zu erbringen gehabt habe. Andererseits sei es ihm nicht gestattet, sich mit diesem Einwand seiner werkvertraglichen Erfolgshaftung zu entziehen. Es müsse deshalb in jedem Einzelfall die geschuldete Leistung konkret ermittelt und aus dem Vertrag heraus festgelegt werden. Habe der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg zu einem bestimmten Preis versprochen, so bleibe er an eine Zusage selbst dann gebunden, wenn sich die beabsichtigte Ausführungsart nachträglich als unzureichend erweise und aufwändigere Maßnahmen erforderlich mache. Diese Mehrkosten könnten in diesem Fall nicht dem Auftraggeber aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung aufgebürdet werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.05.1984, VII ZR 169/82, Seite 3). So liege der Fall hier. Der vereinbarte Preis beruhe auf den Planungsleistungen der Klägerin, die diese zu erbringen gehabt habe. Nur durch die von dem Sachverständigen vorgeschlagene, höherwertige Ausführung könne die Klägerin sicherstellen, dass sie ihr Werk sach- und fachgerecht herstelle. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass eine technische Bedenkenanmeldung seitens der Klägerin hätte erfolgen müssen. Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass das Knochenpflaster für den Containerbereich und den Andockbereich ungeeignet sei. Eine vergebliche Mängelbeseitigungsaufforderung seitens der Beklagten sei mehrfach ausgesprochen worden. Bereits bei der Abnahme seien die Parkflächen ausgenommen worden, da diese mängelbehaftet gewesen seien. Hiervon betroffen seien nicht nur die reinen Parkflächen, sondern auch die Lkw Zufahrts- und Andienungsbereiche. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des von der Beklagten vorgerichtlich beauftragten Gutachters, der Mängel in dem gesamten Bereich festgestellt habe. Diese Abnahme sei am 15.05.2008 erfolgt, wobei die auch von dem gerichtlich bestellten Gutachter festgestellten Mängel „Fahrspuren im Bereich der Andockstation“ ausdrücklich festgehalten worden seien. Diese seien auch von dem zweiten Partei-/Privatgutachten bestätigt worden. Auch im Rahmen des hier vorliegenden Klageverfahren und des Mediationsverfahrens seien die von der Beklagten gerügten Mängel immer wieder Gegenstand der Erörterung zwischen den Parteien gewesen. Eine Mängelbeseitigung seitens der Klägerin sei nicht erfolgt. Gegenüber dem Kostenvorschussanspruch der Beklagten könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zerstörung des Pflasters sei zu 80 % auf eine unsachgemäße Nutzung zurückzuführen. Der Sachverständige habe den Anteil der zu sanierenden Fläche, welche durch eine unsachgemäße Benutzung, z. B. durch Rollcontainer, schleifende Stahlschützen usw. beschädigt worden seien, mit ca. 80 % geschätzt (1054 BA). Der Klägerin, die die Ausführungsplanung unstreitig übernommen habe, sei bekannt gewesen, dass der gesamte Anfahrtbereich (ausgenommen die Parkplatzflächen) für den Schwerlastverkehr hätten geeignet sein müssen. Dies ergebe sich daraus, dass – wie der Sachverständige ausführe – kein gesonderter Ausweis von Flächen erfolgt sei, die hätten geeignet sein müssen. Daher hätten alle An- und Auslieferungszonen für den Schwerlastverkehr geplant und ausgeführt werden müssen. Der Sachverständige habe den Anteil der An- und Auslieferungszonen, die direkt durch den Schwerlastverkehr beeinflusst würden, mit 100 % bezeichnet. Insoweit könne ihm auch nicht gefolgt werden, wenn er ausführe, vor dem Trafogebäude habe eine unsachgemäße Nutzung stattgefunden, da dieser Bereich für den Anlieferbetrieb zu der Kantine gewählt worden sei. Inwieweit hier angesichts der vorherigen Ausführungen des Sachverständigen eine unsachgemäße Nutzung vorliegen solle, erschließe sich angesichts des Umstandes, dass die gesamte Fläche für den Schwerlastverkehr geeignet sein müsse, der Kammer nicht. Auch die Nutzung der Fläche z. B. durch Rollcontainer, schleifende Stahlstützen usw. könne die Kammer nicht als unsachgemäße Nutzung anzusehen. Eine solche Nutzung sei als übliche Nutzung der Fläche für den hier vorliegenden Gewerbebetrieb anzusehen. Im Übrigen habe der Sachverständige diese Art der Nutzung auch lediglich vor dem Hintergrund, dass Knochenpflaster grundsätzlich nicht geeignet ist für Andienungsflächen, als unsachgemäß bezeichnet. Angesichts dessen sei es auch unerheblich, ob manche der Mängel bereits bei Übergabe vorhanden gewesen oder erst nachträglich durch die Nutzung entstanden seien, da diese Nutzung üblich und für die Klägerin vorhersehbar gewesen sei. Sie hätte dies im Rahmen ihrer Ausführungsplanung berücksichtigen müssen und entsprechend die Fläche sofort mit Beton planen müssen. Infolgedessen halte die Kammer einen Betrag i.H.v. 325.000 EUR netto für angemessen. Die Kammer sei dabei von der Kostenschätzung des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten (Anlage 1) ausgegangen. Diese Kostenschätzung beziehe sich auf die Sanierung der LKW Zufahrten und Andienungsflächen und die von ihm nach seinen überzeugenden Ausführungen erforderlichen Sanierung der Parkplatzflächen in Form des Einfegens von Sand und der Erneuerung der Entwässerungsrinnen. Herausgenommen habe die Kammer allerdings die Position „Einbau der Stahlplatten und Stahlschienen“, da dies eine überobligatorische Leistung sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Verstärkung von vorneherein geschuldet habe. Dem o.a. Betrag von 325.000 EUR netto hinzuzusetzen seien allerdings noch 10 % (bzw. weitere 32.500 EUR netto, somit insgesamt netto 357.500 EUR ), die nach den Ausführungen des Sachverständigen in seiner Anhörung in seiner Kostenschätzung nicht enthalten seien. Diese seien erforderlich für die Herstellung einer Drainage, die nach seinen Ausführungen aufgrund der Größe der Fläche erforderlich sei (1109 BA 11 OH 2/12). Hinzuzusetzen seien ferner die Regiekosten, die die Kammer im Wege der Schätzung mit pauschal 10 % (bzw. weitere 35.750 EUR) ansetze, so dass sich insgesamt der o.a. Vorschussbetrag in Höhe von 393.250 EUR netto ergebe. Dagegen ständen der Beklagten nicht weitere 10 % Fremdunternehmerzuschlag zu. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Kostenschätzung des Sachverständigen auf eine Eigenleistung der Beklagten beziehe. Ebenfalls ständen der Beklagten nicht die geltend gemachten Gutachterkosten zu, da die Klägerin den Anfall dieser Kosten und die Höhe bestritten habe. Einen Beweis für den Anfall der Kosten und die Höhe habe die Beklagte nicht angeboten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen verbleibe nach Realisierung der von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen weder ein technischer Minderwert noch ein merkantiler Minderwert. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg einwenden, es sei ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen, da die Beklagte die Flächen bereits seit 10 Jahren in Betrieb habe. Dem stehe entgegen, dass die Klägerin die Mangelbeseitigung verzögert habe. Dabei könne außer Acht gelassen werden, dass sie bereits im Jahre 2007 und auch – entsprechend den Vereinbarungen im Mediationsverfahren – 2012 eine Planung zur Mängelbeseitigung vorgelegt habe. Diese Planung sei – wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nunmehr ergebe – nicht geeignet gewesen, die Flächen sach- und fachgereicht und mangelfrei zu erstellen, da hierfür die Ausführung einer Tragwerkschicht und die Herstellung einer Betonschicht erforderlich sei. Nach der Vorlage des Gutachtens im OH-Verfahren habe die Klägerin keine weitere Mängelbeseitigung angeboten. Infolgedessen habe die Beklagte über diesen langen Zeitraum aufgrund der Verweigerungshaltung der Klägerin mit dem mangelhaften Werk leben müssen. Der Auftragnehmer dürfe dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später, im Rahmen der Gewährleistung erreicht werde, keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Gesetzeszweck der Gewährleistung im Werkvertragsrecht. Dem Besteller dürften daraus keine finanziellen Nachteile erwachsen. Sähe man die längere Lebensdauer der Werkleistung als auszugleichenden Vorteil an, so hätte es der Unternehmer in der Hand, sich durch Verzögerung der Mängelbeseitigung seiner Gewährleistungspflicht und der damit verbundenen Kostenbelastung teilweise oder sogar ganz zu entziehen. Er brauche umso weniger eigene Mittel einzusetzen, je länger er die Nachbesserung hinauszuzögern verstünde (vgl. BGH, a.a.O., Seite 5). Diese Überlegung führten im vorliegenden Fall dazu, der Klägerin den Abzug Neu für Alt zu versagen. Der Anspruch der Beklagten sei nicht verjährt. Die Abnahme des streitbefangenen Teils des Bauwerkes habe am 15.05.2008 stattgefunden. Anschließend hätten die Parteien Verhandlungen aufgenommen, die erst mit dem Schreiben der Klägerin vom 27.08.2008 geendet hätten. Zu diesem Zeitpunkt – dem 28.08.2008 – habe die Verjährung begonnen und bis zur Erhebung der Widerklage am 30.12.2010 fortgedauert. Mithin seien von der hier vereinbarten Verjährungsfrist von 4 Jahren 27 Monate und 3 Tage verbraucht. Die durch die Widerklage herbeigeführte Hemmung habe 6 Monate nach dem Ruhensbeschluss vom 12.05.2011 geendet, mithin mit dem 12.11.2011. Zu diesem Zeitpunkt habe die Verjährung erneut zu laufen begonnen und mit der Einleitung des OH-Verfahrens geendet. Mithin seien dem oben genannten Zeitraum weitere 11 Monate und 18 Tage hinzuzurechnen. Das OH-Verfahren habe mit Ablauf der letzten Stellungnahmefrist am 20.09.2016 geendet. Unter Hinzusetzung des sechsmonatigen Zeitraumes gemäß § 204 Abs. 2 BGB habe die Verjährung wieder am 20.03.2017 zu laufen begonnen und mit der Fortführung des Verfahrens am 19.04.2017 geendet. Mithin sei ein weiterer Monat hinzuzurechnen, sodass sich insgesamt ein Verjährungslauf von 39 Monaten und 21 Tagen, der erheblich unter der Verjährungsfrist liege, ergebe. Hiergegen richtet sich die auf Abweisung der Widerklage bezüglich des auf das Teilgewerk „Außenanlage“ beschränkten Anspruchs bzw. hilfsweise auf eine Aufhebung des von ihr als unzulässig erachteten Teilurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG gerichtete Berufung der Klägerin. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: 1. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorschussanspruch lägen nicht vor. Das LG habe wesentliche Aspekte des Sachverständigengutachtens sowie wesentliche diesbezügliche klägerseitige Einwände unberücksichtigt gelassen. Das LG habe rechtsfehlerhaft die Kostenschätzung des Sachverständigen mit 325.000 EUR netto in Ansatz gebracht und zu Unrecht noch einen Aufschlag von 10 % für die Herstellung einer Drainage hinzugesetzt, die von ihr (der Klägerin) indes vertraglich nicht geschuldet sei. Zudem habe das LG rechtsfehlerhaft keine Abzug „Neu für Alt“ vorgenommen und ihre (der Klägerin) weiteren rechtlichen Einwände gegen den Kostenvorschussanspruch unberücksichtigt gelassen und dazu keine Ausführungen vorgenommen. Zudem habe das LG verkannt, dass der Kostenvorschussanspruch jedenfalls verjährt sei. 2. Darüber hinaus habe das LG durch Versäumung notwendiger Hinweise gemäß § 139 ZPO ihren (der Klägerin) Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3. Zudem lägen die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vor; das LG habe dazu auch keinerlei Ausführungen gemacht, so dass die diesbezüglichen Erwägungen nicht überprüft werden könnten. Schon aus diesem Grund sei das unzulässige Teilurteil aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, 1. das Teilurteil abzuändern und die Widerklage bezüglich des auf das Teilgewerk „Außenanlagen“ beschränkten Anspruchs in vollem Umfang abzuweisen, 2. hilfsweise, das Teilurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Krefeld zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Das angefochtene Teilurteil lasse Verfahrensfehler bzw. Fehler bei der Beweiswürdigung (vgl. dazu insbesondere 579 ff. GA, dort zu B.) und auch Rechtsfehler (vgl. dazu insbesondere 586 ff. GA, dort zu C.). Die Berücksichtigung von Sowiesokosten komme insbesondere unter Berücksichtigung der Planungsverpflichtung der Klägerin (vgl. 589 GA) und des vereinbarten Pauschalpreises (590 GA) nicht in Betracht. Auch die Ausführungen des LG zum Ausscheiden eines Vorteilsausgleichs (vgl. 590 ff. GA, dort zu b.) und zur Verjährung (vgl. 591 ff. GA, dort zu III.) seien zutreffend. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat mit der Maßgabe - vorläufigen - Erfolg, dass das angefochtene, gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO unstatthafte Teilurteil gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit (auf - indes gemäß § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO entbehrlichen - Antrag der Klägerin) zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG Krefeld zurückzuverweisen ist (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO). I. Die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit eines Teilurteils, die die Klägerin ausdrücklich in Abrede stellt, indes vom Senat gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch von Amts wegen zu prüfen sind bzw. wären (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736, dort Rn 19 mwN), liegen hier nicht vor. 1. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn dabei ausgeschlossen ist, dass durch die Möglichkeit abweichender Entscheidungen im Instanzenzug die Gefahr besteht, dass in der Sache sich widersprechende Entscheidungen ergehen. Im Rahmen des § 301 ZPO soll eine unterschiedliche Behandlung auch von solchen Urteilselementen, die nicht in Rechtskraft erwachsen, ausgeschlossen sein. Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über den restlichen Teilstreit noch einmal stellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012, VII ZR 25/11 MDR 2012, 992, dort Rn 11; Zöller-Heßler, ZPO, 32. Auflage 2018, § 538, Rn. 30/55 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 301, Rn 7 m.w.N.; BeckOK-Vorwerk/Wolf, ZPO, 18. Edition 09/2015, § 301, Rn 8 ff. mwN.; Münchener Kommentar-Musielak, ZPO, 4. Auflage 2013, § 301, Rn. 4 ff. mwN.; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 301, Rn. 3 mwN.). Mit Widerspruch ist in diesem Zusammenhang also kein Rechtskraftkonflikt gemeint, sondern die für die Statthaftigkeit eines Teilurteils notwendige Widerspruchsfreiheit ist in einem weiteren Sinne zu verstehen und umfasst bereits Fälle der Präjudizialität. Das heißt, dass die Entscheidung des (weiteren) vom Teilurteil nicht umfassten Reststreits keine Frage bzw. Vorfrage für den (durch das Teilurteil „erledigten“) Teilstreit umfassen oder auf denselben "Urteilselementen" aufbauen darf wie dieser Teilstreit. In die Beurteilung der notwendigen Widerspruchsfreiheit in diesem weiteren Sinne ist die Möglichkeit von abweichenden Entscheidungen im Instanzenzug einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012, VII ZR 25/11 MDR 2012, 992, dort Rn. 11; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 301, Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Gefahr unterschiedlicher Beurteilung besteht insbesondere auch bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche (bzw. Streitgegenstände), wenn zwischen ihnen z.B. eine sog. materiell-rechtliche Verzahnung besteht (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 21.11.2017, VI ZR 436/16, juris, dort Rn 7 mwN; BGH, Urteil vom 08.11.2017, VIII ZR 254/16, juris, dort Rn 16 mwN; BGH, Urteil vom 12.04.2016, XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 ff. mwN; vgl. auch zuletzt: OLG Düsseldorf - Senat - Urteil vom 15.06.2018, I-22 U 201/17, n.v.). 2. Das LG hat sich im angefochtenen Teilurteil mit der Frage dessen Zulässigkeit (unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze) in keiner Weise auseinandergesetzt. Dazu bestand schon deswegen Anlass, weil die Klägerin der Anregung bzw. Bitte der Beklagten, über den Komplex „Außenanlage“ durch Erlass eines Teilurteils zu entscheiden, gerade nicht nur schlicht widersprochen hat, sondern - wie vom Senat bereits im Tatbestand festgestellt - dieser Anregung bzw. Bitte der Beklagten substantiiert entgegengetreten ist und ausdrücklich geltend gemacht hat, die beiden Komplexe „Außenanlagen“ und „Hallenboden“ seien - rechtlich wie tatsächlich - unmittelbar miteinander verbunden, da die diesbezüglichen Werkleistungen auf Grundlagen desselben Bauvertrages erbracht worden seien und Mängel am Bauwerk der Produktionsanlage in Rede ständen, so dass ein Teilurteil nicht in Betracht käme (341 GA). 3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze (zu I.1.) zu den Grenzen der Zulässigkeit eines Teilurteils i.S.v. § 301 ZPO stehen hier der vom LG durch das angefochtene Teilurteil beschiedene Teil des Rechtsstreits (betreffend die Außenanlagen) und der vom LG der Schlussentscheidung vorbehaltene Teil des Rechtsstreits (betreffend den Hallenboden) in einem untrennbaren Zusammenhang bzw. in einem Abhängigkeitsverhältnis bzw. mit einer „materiell-rechtlichen Verzahnung“ im vorstehenden Sinne von § 301 ZPO, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht: 3.1. So stellt sich für beide Teil des Rechtsstreits bereits die Frage, welche konkreten Rechte bzw. Pflichten sich aus dem „Werkvertrag als Generalunternehmervertrag“ vom 27.07./01.08.2006 überhaupt ergeben , d.h. insbesondere wie das sog. „Leistungs- bzw. Funktionssoll“ bzw. das „Vergütungssoll“ unter Berücksichtigung welcher Fassung der VOB anhand der anerkannten Auslegungsmethoden von Willenserklärungen bzw. Verträgen (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Werkvertragsrecht zu bemessen ist (mit den daraus sich ergebenden Folgen für die Frage der Mangelhaftigkeit von Werkleistungen, sei es als Planungs- bzw. sei es als Bauleistungen, bzw. für die Frage der Berücksichtigung von Sowiesokosten bzw. einer Vorteilsausgleichung, dazu noch unten). Dieser Gesichtspunkt genügt bereits für sich zur Annahme einer sog. „materiellen Verzahnung“ mit entsprechender Widerspruchsgefahr unter Berücksichtigung aller theoretisch möglichen Instanzenzüge für die beiden Teilkomplexe (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2017, VIII ZR 254/16, juris, dort Rn 18: „Die genannte materiell-rechtliche Verzahnung der ... geltend gemachten Restkaufpreisansprüche ergibt sich im Streitfall allein schon daraus, dass ihre Beurteilung von der Auslegung der Verträge - namentlich zu ... - abhängt ...“ ). Gemessen daran sind für beide Teile des Rechtsstreits insbesondere - indes nur beispielhaft - jeweils der Inhalt bzw. die Auslegung der folgenden vertraglichen Regelungen in identischer Weise gleichermaßen von Bedeutung und begründen eine sog. „materielle Verzahnung“ im vorstehenden Sinne der §§ 301, 538 ZPO: 3.1.1. A. Allgemeine Vorbemerkungen, 1. Grundlagen (Seite 4/452, AB) “... Das Bauwerk ist nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Regeln der Technik zu erstellen. Die beiliegende Funktionalbeschreibung stellt eine Basisbeschreibung dar, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ist vom Bieter (GU) im Rahmen seiner Angebotserstellung eigenverantwortlich auf Vollständigkeit und Funktionalität zu prüfen. Das Bauwerk ist funktionstüchtig zu erstellen. ...“ 3.1.2. A. Allgemeine Vorbemerkungen, 4. Hinweise (Seite 6/452, AB) “... Sollten Bauteile in der Baubeschreibung nicht erwähnt sein, diese aber für die funktionstüchtige Erstellung erforderlich sein, so sind die ebenfalls vom GU in den Angebotspreis einzukalkulieren. ...“ 3.1.3. A. Allgemeine Vorbemerkungen, 13. Leistungsabgrenzung AG/GU (Seite 7/452, AB) “... 2. Planungsleistungen 2.1. Genehmigungsplanung AG 2.2. Ausführungsplanung AG 2.3. Fachbauleitung incl. Bauleitung nach LBO AG ....“ 3.1.4. B.2. Vergütung, B 2.4. Pauschalpreis (Seite 12/452, AB) “... Mit dem Pauschalpreis sind alle Neben- und besondere Leistungen abgegolten, die nach der Verkehrsanschauung, respektive der VOB, zu der Leistung gehören, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt sind. Im Falle des Gesamtpauschalfestpreises schuldet der GU die schlüsselfertige funktionsfähige Erstellung. ...“ 3.1.5. Vertragsgegenstand, Bauvorhaben“ (vgl. Seite 1 des Vertrages, AB) „Vertragsgegenstand ist die gem. dieses Vertrages und auf Grundlage der beiliegenden Ausschreibungsunterlagen vollständig nutzungs- und bestimmungsgerechte Errichtung einer Produktionsstätte für Kochpökelwaren 3.1.6. Vertragsbestandteile/Vertragsgrundlagen“ (vgl. Seite 2 des Vertrages, AB) “... Art und Umfang der Leistungen des GU ergeben sich im einzelnen aus diesen Auftragsbedingungen und den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die wesentliche Bestandteile des Vertrages sind, nämlich: .... 2. Die Funktionalausschreibung mit allen Teilen und Anhängen ... 6. Die ... VOB/B ... in der aktuellesten Fassung ... 8. Den Zusatzprotokollen ... -Einzelkostenaufstellung Der GU hat alle Leistungen und Lieferungen zu erbringen, die zur schlüsselfertigen, nutzungs- und bestimmungsgerechten Erstellung des Bauvorhabens und dessen ordnungsgemäßer Abnahme durch die zuständigen Ämter und Behörden erforderlich sind. ...“ 3.1.7. „Vergütung“ (vgl. Seite 2 des Vertrages, AB) „Der GU erhält zur Abgeltung aller zur vertragsgerechten Herstellung zu erbringenden Leistungen und Lieferungen einen Pauschalfestpreis in Höhe von Nettoangebotssumme in EURO: 8.997.000,-- zzgl. der zum Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer. Die in der Urkalkulation des GU aufgeführten Einheitspreise und Bausteinpreise sind Festpreise und dienen für die Verrechnung von Mehr-, Minder- oder Änderungsleistungen. Die Preise beinhalten alle Leistungen, auch insbesondere Leistungen im Sinne der VOB/C, die zur vollständigen, gebrauchsfähigen und mangelfreien Herstellung des Leistungsteiles erforderlich sind.“ 3.1.8. In der o.a. zu Ziff. 8 erwähnten Einzelkostenaufstellung“ heißt es unter „Kosten nach Abzug Minderkosten und Nachlass: „1.0. Summe Ingenieurleistungen 552.800,60 EUR 2.0. Summe Gebäudekonstruktion 1.737.878,82 EUR 3.0. Summe Ausbauarbeiten 1.764.685,03 EUR (mit Einzelansätzen für „Dämmarbeiten, Bodenplatte mit Spezialestrich, Estrich Büro Technik ...) 4.0. Summe Gebäudetechnik 1.667.329,32 EUR 5.0. Summe Produktionstechnik 2.474.306,24 EUR 3.0. Summe Außenanlagen 571.000,00 EUR 4.0. Summe Trafo 229.000,00 EUR Gesamtsumme 8.997,000,00 EUR “ 3.1.9. Die Feststellung des konkreten Inhalts der vorstehenden vertraglichen Regelungen, deren rechtliche Zulässigkeit und deren rechtliche Folgen für das sog. Leistungs- bzw. Funktionssoll einerseits bzw. das sog. Vergütungssoll andererseits (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 5. Teil, Rn 88 ff. mwN, vgl. zu Schlüsselfertigklauseln auch 5. Teil, Rn 196 mwN; zu Sowiesokosten vgl. 6. Teil, Rn 55 ff. mwN), die das LG erstmals auf Seite 11 des Urteils und auch dort nur unzureichend vorgenommen hat, steht für die beiden Teilkomplexe der Widerklage (Parkplatz bzw. Hallenboden) in einem Abhängigkeitsverhältnis bzw. stellt sich als „materielle Verzahnung“ beider Teilkomplexe im o.a. Sinne des § 301 ZPO dar. 3.2. Es stellt sich für beide Teilkomplexe der Widerklage (Parkplatz bzw. Hallenboden) zudem die weitere Frage, ob ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen ist. Auch insoweit stehen die beiden Teilkomplexe der Widerklage (Parkplatz bzw. Hallenboden) in einem Abhängigkeitsverhältnis bzw. diese sich für beiden Teilkomplexe stellende Frage stellt sich als „materielle Verzahnung“ beider Teilkomplexe im o.a. Sinne des § 301 ZPO dar, jedenfalls wenn man, was nicht ausgeschlossen ist, auf eine mangelhafte Leistung der „Betriebsstätte“ abstellt. 3.3. Es stellt sich für beide Teilkomplexe der Widerklage (Parkplatz bzw. Hallenboden) schließlich die weitere Frage, ob die Gewährleistungsansprüche der Beklagten wegen der von der Klägerin jeweils erhobenen Einrede der Verjährung ausgeschlossen sind. 3.3.1.Die Ansprüche wegen jedes einzelnen Mangels (bzw. der Mängel der beiden Teilkomplexe) können zwar unterschiedlich verjähren (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 121 mwN). 3.3.2. Ein Teilurteil über einen Teil einer Klageforderung ist indes bereits dann aus den vom Senat eingangs festgestellten Gründen (der notwendigen Widerspruchsfreiheit, auch in allen theoretischen Instanzenzügen) dann unzulässig, wenn die Beklagte bzw. - wie hier - die Widerbeklagte - gegenüber sämtlichen Teilansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1997, VI ZR 181/96, NJW 1997, 3448; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 301, Rn 9 mwN). Ebenso wie in dem vom BGH (a.a.O.) entschiedenen Fall besteht auch hier die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Die (Wider-)Klageansprüche zu den beiden Teilkomplexen werden aus demselben tatsächlichen Geschehen (dem Neubau einer Produktionsstätte für Kochpökelwaren) hergeleitet. Sie sind nach denselben vertraglichen bzw. gesetzlichen Regeln und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Dies gilt - auch und insbesondere - für die Frage, ob die Gewährleistungsansprüche der Beklagten bzw. Widerklägerin verjährt sind. Es ist rechtlich auch hier gerade keineswegs ausgeschlossen, dass der Senat bzw. ggf. der BGH (im Rahmen aller einzubeziehenden theoretischen Instanzenzüge, siehe oben) bei der Entscheidung zum vom LG beschiedenen Teilkomplex „Außenanlage“ einerseits bzw. das LG, ggf. der Senat (in dann ggf. anderer Besetzung, siehe dazu noch unten) und ggf. der BGH in einer etwaigen späteren Entscheidung über den bislang vom LG nicht beschiedenen Teilkomplex „Hallenboden“ in gleichgelagerten Verjährungsfragen zu unterschiedlichen, sich widersprechenden Erkenntnissen gelangen (vgl. BGH, a.a.O., Rn 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.04.1989, IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, dort Rn 18 ff. mwN). 3.4. Nach alledem kann hier (und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht) unter der insoweit maßgeblichen prozesstheoretischen Sichtweise, der die gesamten jeweils möglichen, ggf. dreifachen Instanzenzüge (d.h. einerseits für den bereits durch Teilurteil entschiedenen Teilstreit zum Komplex „Außenanlage“ und andererseits für den beim LG verbliebenen Reststreit zum Komplex „Hallenboden“) zu umfassen hat, die nach den vorstehenden Grundsätzen unbedingt zu vermeidende Situation entstehen, dass in jeweils ergangenen bzw. - prozesstheoretisch - noch ergehenden Teilentscheidungen über die beiden Komplexe die vorstehend - nur beispielhaft aufgeführten - Fragen bzw. Vorfragen in den jeweiligen - prozesstheoretisch möglichen - Instanzenzügen unterschiedlich und damit widersprüchlich im o.a. Sinne von § 301 ZPO und der hierzu vom Senat zitierten BGH-/OLG-Rechtsprechung beantwortet werden könnten. Gerade ein solches Ergebnis soll durch die o.a. Grundsätze der o.a. ständigen BGH-/OLG-Rechtsprechung zu den Grenzen der Zulässigkeit eines Teilurteils – auch und insbesondere im Fall der sog. „materiellen Verzahnung“ – unbedingt vermieden werden. 3.5. Das angefochtene Teilurteil ist darüber hinaus auch bereits deswegen unzulässig, weil der zunächst nur zurückgestellte Feststellungsantrag nicht beschieden worden ist. Der Feststellungsantrag wurde nur zurückgestellt, ist also weiterhin anhängig. Der Feststellungsantrag ist gerichtet auf die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz sämtlicher Schäden, die der Beklagten im Zusammenhang mit den in den Gutachten des Sachverständigen A… vom 25.10.2007, 13.10.2008 und 22.09.2010 aufgeführten Baumängeln an der Produktionsstätte für Kochpökelwaren entstanden sind und noch entstehen werden. 3.5.1. Zu der „Produktionsstätte“ gehört aber nicht nur der Hallenboden, sondern auch die „Außenanlage“; auch macht die Beklagte nicht nur hinsichtlich des Hallenbodens, sondern auch hinsichtlich der Außenanlage Baumängel geltend. Der Feststellungsantrag betrifft damit nach seinem Wortlaut auch den Komplex „Außenanlage“. 3.5.2. Einer Annahme, dass der Feststellungsantrag durch die Bezugnahme des Feststellungsantrags auf die Gutachten des Sachverständigen A… (allein betreffend den Komplex „Hallenboden“, der Komplex „Außenanlage“ ist hingegen durch den Sachverständigen E… begutachtet worden) - konkludent - auf den Komplex „Hallenboden“ beschränkt ist, steht entgegen, dass der Feststellungsantrag sich in seinem zweiten Teil auf sämtliche über 6.053.080,00 EUR hinausgehenden Kosten ersetzt. Denn dieser Betrag beinhaltet – entsprechend der o.a. Aufstellung im Tatbestand zur Zusammensetzung der Widerklageforderung (vgl. 50/51 GA) – in Höhe von 762.630,00 EUR (693.300,00 EUR + 10 % Fremdunternehmerzuschlag) einen Kostenvorschuss für die Beseitigung der Mängel der Außenanlage. 3.5.3. Das bedeutet aber, dass bezüglich des Komplexes „Außenanlage“ ein Teil der beim LG noch anhängigen Anträge noch nicht beschieden ist. Unabhängig also von der o.a. Widerspruchsgefahr des Komplexes „Außenanlage“ zum Komplex „Hallenboden“ ist auch bereits deswegen das Teilurteil unzulässig. 4. Es liegt hier auch keine der von der Rechtsprechung anerkannten prozessualen Situationen vor, in denen ein Teilurteil - ausnahmsweise - zulässig ist, insbesondere durch ein zugleich erlassenes Grundurteil, Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen, bei einer Stufenklage oder bei objektiver Häufung von Auskunftsansprüchen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736, dort Rn. 17 mwN.; OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, I-28 U 122/11, MDR 2012, 551, dort Rn. 4 ff. mwN.; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 538 Rn 9 mwN; § 301, Rn 7 a.E. mwN). 5. Die Unzulässigkeit des angefochtenen Teilurteils aus den vorstehenden Gründen entfällt hier auch nicht durch ein - zudem jederzeit beendbares - einverständliches Ruhenlassen (sei es faktisch bzw. sei es durch Beschluss gemäß § 251 ZPO) des weiteren erstinstanzlichen Verfahrens zu dem bislang vom LG nicht beschiedenen Teilkomplex „Hallenboden“ (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356, dort Rn 18; vgl. entsprechend auch BGH, Urteil vom 27.03.2013, III ZR 367/12, MDR 2013, 740 Rn 17 zur Unzulässigkeit eines Teilurteils willkürlichen Teilaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bei zusammenhängenden Ansprüchen; vgl. auch Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 301, Rn 7 a.E.). II.1. Schon im Hinblick auf die zwangsläufig notwendige Zusammengehörigkeit der Sachentscheidungen zu den beiden im Rahmen der Widerklage in Rede stehenden Teilkomplexe ist - nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Senats - eine eigene (einheitliche) Sachentscheidung des Senats unter dafür notwendigem sog. Ansichziehen bzw. Heraufziehen des beim LG anhängig gebliebenen Teilkomplexes „Hallenboden“ - nicht sachdienlich (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1994, XII ZR 167/92, juris; Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn 30/55 mwN), zumal insoweit beim LG noch eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme im Gange ist bzw. noch erforderlich sein wird (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn. 31 mwN.). Daher ist die noch notwendige Sachaufklärung und weitere Rechtsprüfung dem Landgericht vorzubehalten, zumal insoweit die tatsächliche bzw. rechtliche Klärung von wesentlichen Fragen (zu dem vom Senat - unterstellt - „heraufgezogenen“ Teil „Hallenboden“) dann erstmals in zweiter Instanz, d.h. unter Verlust einer Tatsacheninstanz, stattfinden würde (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1994, XII ZR 167/92, WM 1994, 865, dort Rn. 25 m.w.N.; Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn. 30/55 m.w.N.; BeckOK-Vorwerk/Wolf, a.a.O., § 301, Rn. 45 m.w.N.; Münchener Kommentar-Musielak, a.a.O., § 301, Rn. 22 m.w.N.; Musielak/Voit, a.a.O., § 301, Rn. 23 m.w.N.). 2. Die damit einhergehende zeitliche Verzögerung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Komplex „Außenanlage“ steht zwar der sog. Beschleunigungsmaxime im Zivilprozess entgegen und ist insoweit bedauerlich, erscheint indes den Parteien bzw. insbesondere der Beklagten bzw. Widerklägerin als Anspruchstellerin in der notwendigen Gesamtschau als zumutbar. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Beklagte selbst beim LG den Erlass eines Teilurteils ausdrücklich angeregt bzw. das LG um eine solche Verfahrensweise ausdrücklich gebeten hat, obwohl die fehlende Statthaftigkeit dieser Verfahrensweise - wie von der Klägerin bereits in erster Instanz und auch in zweiter Instanz zutreffend eingewendet - nach den o.a. Grundsätzen der BGH-/OLG-Rechtsprechung (zur notwendigen Widerspruchsfreiheit der Teilentscheidungen auch in allen prozesstheoretisch möglichen Instanzenzügen, insbesondere bei der hier durch die oben - nur beispielhaft - festgestellte sog. materielle Verzahnung der beiden Teilkomplexe in mehrfacher Hinsicht) für alle Prozessbeteiligten als hinreichend zweifelsfrei und schon regelrecht offenkundig auf der Hand liegen musste. Damit steht in Einklang, dass die Beklagte nunmehr in ihrer Berufungserwiderung jegliche Entgegnung zum - zutreffenden - Berufungseinwand der Klägerin, das angefochtene Teilurteil sei (wie von ihr schon in erster Instanz eingewendet) bereits in prozessualer Hinsicht unstatthaft, vermissen lässt und die prozessuale Verfahrensweise des LG nicht - und zwar nicht einmal ansatzweise - verteidigt. IV.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden gemäß § 21 GKG nicht erhoben (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn 58). 2. Die Kostenentscheidung im Übrigen - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - ist dem LG vorzubehalten (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O.). V. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn 59). VI. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 393.250,00 EUR festgesetzt. VII. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.