OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 W 12/18 [AktE]

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:1108.26W12.18AKTE.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

§§ 22 Abs. 1 FGG, 17 Abs. 1 SpruchG

§ 305 Abs. 1 AktG

Leitsatz

§§ 31, 32, 33 RVG, § 15 Abs. 1 SpruchG a.F./§ 74 GNotKG

1. Wird im Spruchverfahren eine Zwischenentscheidung mit der Beschwerde angegriffen, dann ist der Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz nur ein angemessener Teil des Hauptsachewerts als Geschäftswert zugrunde zu legen.

2. Für eine gesonderte Festsetzung des Werts für die anwaltliche Vertretung der Antragsteller ist kein Raum, wenn das Beschwerdeverfahren nur eine unstatthafte Beschwerde gegen eine im Hauptsacheverfahren getroffene Zwischenentscheidung betraf, für die – losgelöst von dem Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a.F. – ein Geschäftswert bestimmt worden ist, der sich mit einem Bruchteil des für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Mindestwerts nur an diesem orientiert. In einem solchen Verfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren entsprechend § 32 RVG nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert.

Tenor

1. Die von den Antragstellern zu 31), 72), 86) und 87) erhobene Gegenvorstellung vom 26.10.2018 gegen die Festsetzung des gerichtlichen Geschäftswerts im Senatsbeschluss vom 5.07.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Anträge des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 30), der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 5) – 10), 18), 35), 53), 84) und 95), des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 42) - 45) und 100), des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 31), 72), 86) und 87) und des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 73), 77) und 98), entsprechend § 33 RVG einen gesonderten Wert für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren festzusetzen, werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: §§ 22 Abs. 1 FGG, 17 Abs. 1 SpruchG § 305 Abs. 1 AktG Leitsatz §§ 31, 32, 33 RVG, § 15 Abs. 1 SpruchG a.F./§ 74 GNotKG 1. Wird im Spruchverfahren eine Zwischenentscheidung mit der Beschwerde angegriffen, dann ist der Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz nur ein angemessener Teil des Hauptsachewerts als Geschäftswert zugrunde zu legen. 2. Für eine gesonderte Festsetzung des Werts für die anwaltliche Vertretung der Antragsteller ist kein Raum, wenn das Beschwerdeverfahren nur eine unstatthafte Beschwerde gegen eine im Hauptsacheverfahren getroffene Zwischenentscheidung betraf, für die – losgelöst von dem Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a.F. – ein Geschäftswert bestimmt worden ist, der sich mit einem Bruchteil des für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Mindestwerts nur an diesem orientiert. In einem solchen Verfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren entsprechend § 32 RVG nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert. 1. Die von den Antragstellern zu 31), 72), 86) und 87) erhobene Gegenvorstellung vom 26.10.2018 gegen die Festsetzung des gerichtlichen Geschäftswerts im Senatsbeschluss vom 5.07.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Anträge des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 30), der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 5) – 10), 18), 35), 53), 84) und 95), des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 42) - 45) und 100), des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 31), 72), 86) und 87) und des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 73), 77) und 98), entsprechend § 33 RVG einen gesonderten Wert für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren festzusetzen, werden zurückgewiesen. I. Die von den Antragstellern zu 31), 72), 86) und 87) erhobene Gegenvorstellung gegen die im Senatsbeschluss vom 5.07.2018 erfolgte Festsetzung des gerichtlichen Geschäftswerts auf 20.000 € gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Abänderung seiner Entscheidung. In aktienrechtlichen Spruchverfahren berechnet sich der gerichtliche Geschäftswert grundsätzlich nach der so gen. Differenzmethode, d.h. der Differenz zwischen dem vom Gericht festgesetzten und dem ursprünglich mit der Strukturmaßnahme selbst angebotenen Betrag, multipliziert mit der Anzahl der von den antragsberechtigten Aktionären gehaltenen Anteile. Dabei sieht das Gesetz als Rahmen für den Geschäftswert eine Spanne von 200.000 € bis 7,5 Mio. € vor (§ 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a.F.; ebenso: § 74 GNotKG). Da das Gesetz keine besondere Regelung für die Berechnung des Geschäftswerts der weiteren Instanzen enthält, wird er in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich wie in der ersten Instanz berechnet (vgl. nur: Rosskopf in: KölnerKommSpruchG, 3. A., § 15 Rn. 21). Dies gilt allerdings nur bei Beschwerden nach § 12 Abs. 1 SpruchG und Rechtsbeschwerden nach § 70 FamFG. Wird indessen – wie hier - eine Zwischenentscheidung mit der Beschwerde angegriffen, dann ist der Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz nur ein angemessener Teil des Hauptsachewerts als Geschäftswert zugrunde zu legen (vgl. nur: Rosskopf, a.a.O.). So verfährt der Senat in ständiger Rechtsprechung, wobei er – wie auch hier – bei einer nicht statthaften Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung den gerichtlichen Geschäftswert mit 1/10 des Mindestwerts und damit mit 20.000 € bemisst (Senat, Beschl. v. 19.11.2015 – I-26 W 4/15 (AktE) – Rn. 35 f.; ebenso OLG München, Beschl. v. 10.11.2008 – 31 Wx 87/08 – Rn. 11; beide juris). II. Ausgehend davon ist für eine gesonderte Festsetzung des Werts für die anwaltliche Vertretung der Antragsteller schon kein Raum, so dass auch die von verschiedenen Antragstellern beantragte Festsetzung eines Gegenstandswerts in Höhe des in § 31 Abs. 1 S. 4 RVG vorgesehenen Mindestwerts von 5.000 € je Antragsteller nicht in Betracht kommt . Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs – also hier das Oberlandesgericht – den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag eines Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Die Festsetzung nach § 33 RVG ist folglich subsidiär gegenüber der Wertfestsetzung nach § 32 RVG. Eröffnet diese Norm eine Wertfestsetzung, ist sie auch für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend und ein Verfahren nach § 33 RVG unzulässig (vgl. nur: Mayer/ Kroiß , RVG, 7. A. 2018, § 33 Rn. 1 ff.). So liegt der Fall hier. Das Verfahren nach § 33 RVG ist unzulässig, weil das Beschwerdeverfahren nur eine unstatthafte Beschwerde gegen eine im Hauptsacheverfahren getroffene Zwischenentscheidung betraf, für die der Senat – losgelöst von dem Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a.F. – einen Geschäftswert bestimmt hat, der sich mit einem Bruchteil des für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Mindestwerts nur an diesem orientiert. In einem solchen Verfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren entsprechend § 32 RVG nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert, den der Senat auf 20.000 € bemessen hat. Für die Anwendung des so gen. gespaltenen Gegenstandswerts, der im Verfahren nach § 33 RVG entsprechend den Vorgaben des § 31 RVG für Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz festzusetzen ist, ist hier entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Raum. § 31 RVG trägt nur dem Umstand Rechnung, dass der Geschäftswert für das Hauptsacheverfahren nach der sogen. Differenzmethode den Gesamtbetrag berücksichtigt, der nach der gerichtlichen Entscheidung von allen Antragsberechtigten gefordert werden kann, während das wirtschaftliche Interesse jedes Antragstellers in der Regel nur einen Bruchteil davon ausmacht. Dieser – und damit der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung – ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Aktien des von ihm vertretenen Antragstellers zu der Gesamtzahl der Aktien aller Antragsteller. § 31 Abs. 1 S. 4 RVG sieht weiter vor, dass der Gegenstandswert je Antragsteller - im Hauptsacheverfahren - mindestens 5.000 € beträgt. Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Antragsteller, sind nach der Sonderregelung des § 31 Abs. 2 RVG die auf die entsprechenden Antragsteller entfallenden Teilgegenstandswerte zu addieren. Hier aber liegt – wie schon ausgeführt – keine Wertfestsetzung im Hauptsacheverfahren vor, die für den gerichtlichen Geschäftswert die Vorgaben des § 15 SpruchG a.F. berücksichtigt, so dass auch kein gesonderter Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung nach den Vorgaben des § 31 RVG daraus abzuleiten ist. Von daher kann auch der in § 31 Abs. 1 S. 4 RVG vorgesehene Mindestwert von 5.000 € je Antragsteller keine Anwendung finden. Dementsprechend haben die Verfahrensbevollmächtigten, die keinen Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG gestellt haben, ihrem Kostenfestsetzungsantrag zu Recht den vom Senat für das Beschwerdeverfahren festgesetzten Gegenstandswert von 20.000 € zugrunde gelegt. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).