Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Krefeld vom 21.12.2017 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der A. Hydro GmbH, E.-Weg …, 8… R., anlässlich des Einsturzes des Zuflusstunnels zu dem Wasserkraftwerk in G., Schottland, Anfang August 2009 (Schaden-Nr. der Beklagten: H. …) und der daraus resultierenden Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch die H. S. AG und die H. (UK) C. Limited mit Klage vom 27.06.2014 vor dem Court of Session in Edingburgh, Schottland, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. … zu gewähren hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte einem mit der Klägerin verbundenen Unternehmen, der A. H. GmbH, Abwehrdeckung im Zusammenhang mit dem Einsturz eines Zuflusstunnels für ein Wasserkraftwerk zu erteilen hat. Die A. Hydro GmbH ist ein globaler Anbieter kompletter elektromechanischer Ausrüstungen und Serviceleistungen für Wasserkraftwerke und Teil der A.-Gruppe. Die Klägerin koordiniert die Beteiligungen und Kapitalflüsse in der A.-Gruppe. Sie vereinbarte mit der Beklagten eine Haftpflichtversicherung, von der auch die A. Hydro GmbH als Rechtsnachfolgerin der VA Tech E. W. GmbH als mitversichertes Unternehmen erfasst ist. Dem Versicherungsvertrag liegen insbesondere die AHB A 100 Stand 7 2003 (im Folgenden: AHB), Bl. 148 ff. GA, und die den AHB vorgehenden Geschriebenen Bedingungen GO BHV 1999 BVB (im Folgenden: BV), Bl. 113 ff. GA, zugrunde. Die Versicherungssumme beträgt zehn Millionen Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den ab dem 01.01.2009 gültigen Versicherungsschein nebst Anlagen (Anlage K3, Bl. 104 ff. GA) verwiesen. Im Jahr 2005 schlossen die H. Construction AG und S. Generation Limited einen Vertrag über die Konstruktion und Errichtung eines Wasserkraftwerks in G., Schottland. Außerdem wurde ein weiterer Vertrag zwischen den beiden Unternehmen geschlossen, wonach die Konstruktion und die Errichtung von der H. Construction AG (später: H. S. AG) und der H. (UK) Construction Limited übernommen wird. Die H. Construction AG und die H. (UK) Construction Limited (im Folgenden: H.) bauten dabei insbesondere auch einen sechs Kilometer langen Zuflusstunnel zwischen dem Oberwasserbecken und dem Krafthaus. Wegen einer Übersicht des Wasserkraftwerks wird auf den Punkt 3.1 des Gutachtens von L. V., Bl. 437 GA, verwiesen. Im Februar / Juli 2006 beauftragte Hochtief die bis 31.12.2008 unter VA Tech E. W. GmbH firmierende A. Hydro GmbH als Subunternehmer mit der Herstellung, Lieferung und Montage der elektromechanischen Ausrüstung des Kraftwerks einschließlich der Installation eines Kontrollsystems und der Einweisung und Schulung des Betriebspersonals. Kontrolliert wurde das Wasserkraftwerk von einem entfernt in Perth liegenden Kontrollzentrum aus; im Kraftwerk selbst war nur ein kleiner Kontrollraum eingerichtet. Am 05.11.2008 begann die Nassinbetriebnahme des Zuflusstunnels. Am 23.01.2009 von der A. Hydro GmbH vorgenommene Messungen zeigten keine Irregularitäten bezüglich der Nettofallhöhe und der Nadelventilöffnungen. Solche unerwarteten Irregularitäten traten aber im April 2009 auf. Im Juni / Juli 2009 traten Leistungsschwankungen des offiziell im Juni 2009 eingeweihten Kraftwerks auf. Am 05.08.2009 erreichte das Kraftwerk nicht mehr die volle Leistung. Die S. Generation Limited überprüfte den Wasserdruck und vermutete eine Blockade des Zuflusstunnels. Vom 06.08 bis 12.08.2009 wurde das Wasser aus dem Zuflusstunnel abgelassen. Am 14.08.2009 wurde der Zuflusstunnel kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der Tunnel teilweise eingestürzt war. Auf einer Länge von 70 Metern war der Tunnel vollständig blockiert, die Tunnelkrone war in einem Abschnitt von 8-10 Metern eingestürzt. In der Folge wurde ein neuer Zuflusstunnel gebaut, ein sogenannter „Bypass-Tunnel“. Im Juni 2012 wurde der Kraftwerksbetrieb wieder aufgenommen. Unter dem 13.07.2011 erhob die S. Generation Limited eine Schadensersatzklage gegen H. vor einem Gericht in Edinburgh. Dabei klagte die S. Generation Limited insgesamt rund 133 Millionen Pfund ein, wovon rund 130 Millionen Pfund auf Schadensbeseitigungskosten inkl. dem Bau des Bypass-Tunnels entfallen. Unter dem 21.12.2016 wurde die Klage in der ersten Instanz abgewiesen. In der zweiten Instanz wurde H. hingegen zur Zahlung von rund 109 Millionen Pfund verurteilt; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unter dem 27.06.2014 erhob auch H. eine Schadensersatzklage vor einem Gericht in Edinburgh, und zwar gegen die A. Hydro GmbH. Die Klage wird im Wesentlichen damit begründet, dass die A. Hydro GmbH es pflichtwidrig unterlassen habe, eine Wasserdruckanzeige bzw. Nettofallhöhen-Anzeige im Kontrollzentrum in P., einen Wasserdruckalarm bzw. Nettofallhöhenalarm im Kontrollraum in G. vorzusehen, zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Außerdem habe die A. Hydro GmbH eine Untersuchung bei Inbetriebnahme des Kraftwerks pflichtwidrig unterlassen, sowie Untersuchungen nach einer Durchführung von Stromnetz-Konformitätsprüfungen pflichtwidrig unterlassen, die Betriebsanleitung mangelhaft erstellt, das Personal von S. Generation Limited mangelhaft ausgebildet und die Ursachen einer Fehlermeldung vom Juni 2009 pflichtwidrig nicht aufgeklärt. Dabei behauptet H. im Prozess gegen die A. Hydro GmbH, dass der Zuflusstunnel seit April 2009 allmählich eingestürzt sei. Die nunmehr erst nach dem im August 2009 festgestellten Einsturz erforderlichen Untersuchungsarbeiten und Auswahl der richtigen Reparaturtechnik wäre weniger aufwendig und kostenintensiv gewesen, wenn der beginnende Einsturz durch eine dies anzeigende Sensorik und Anlagentechnik bereits nach den ersten Einstürzen im April / Mai erkannt worden wäre. Der beginnende Einsturz hätte bereits im Mai 2009 erkannt werden können, da ein Leitungstest der Anlagentechnik zu ungewöhnlichen Messergebnissen geführt habe und diese Messergebnisse nicht weitergegeben worden seien. Der Zuflusstunnel wäre dann bis auf die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anfangsbeschädigungen nicht weiter beschädigt worden, so dass der Zuflusstunnel hätte repariert werden können, ohne dass der Bau des Bypass-Tunnels erforderlich gewesen wäre. Es wären so Kosten in Höhe von lediglich rund 5,5 Millionen GBP entstanden, anstelle der rund 130 Millionen GBP für die Errichtung des Bypass-Tunnels. H. beansprucht von der A. Hydro GmbH Ersatz für Untersuchungskosten in Höhe von 1,65 Millionen Euro, die Freistellung von Schadensersatzansprüchen der S. Generation Limited in Höhe von rund 131 Millionen GBP sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der A. Hydro GmbH für etwaige weitere Schäden. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens von H. gegen die A. Hydro GmbH wird auf die Klageschrift vom 27.06.2014 (Anlage K1, Bl. 17 ff. GA; deutsche Übersetzung: Bl. 36 ff. GA) und die aktualisierte Klageschrift vom 16.12.2016 (Anlage K12, Bl. 315 ff. GA; deutsche Übersetzung: Anlage K13, Bl. 399 ff. GA) sowie das von H. vorgelegte Gutachten von L. V. (Anlage K9, Bl. 242 ff. GA; deutsche Übersetzung: Anlage K14, Bl. 429 ff. GA) und die aktualisierte Klageerwiderung der A. Hydro GmbH vom 16.12.2016 (Anlage K15, Bl. 491 ff. GA; deutsche Übersetzung: Anlage K16, Bl. 510 ff. GA) verwiesen. Das Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit E-Mail vom 02.07.2014 informiert die A. Hydro GmbH die Beklagte über den Erhalt der Klageschrift vom 27.06.2014 (Anlage K4, Bl. 168 ff. GA). Mit E-Mail vom 20.01.2016 erklärte die Beklagte, jedenfalls derzeit keine Deckungszusage zu erteilen, insbesondere weil der eingestürzte Tunnel von Anfang an mangelhaft gewesen sei, die Herstellung einer mangelhaften Sache keine Sachbeschädigung sei und somit deckungsrechtlich kein Sachschaden vorliege (Anlage K5, Bl. 172 ff. GA). Mit Anwaltsschreiben vom 03.03.2016 bestand die A. Hydro GmbH darauf, dass Versicherungsschutz für ihre Inanspruchnahme durch H. bestehe (Anlage K6, Bl. 175 ff. GA), dem trat die Beklagte mit E-Mail vom 18.03.2016 entgegen und blieb dabei, dass kein Sachschaden vorliege (Anlage K7, Bl. 182 ff. GA). Ein mit Anwaltsschreiben vom 29.03.2016 (Anlage K8, Bl. 185 ff. GA) angeregtes Gespräch blieb ohne Ergebnis. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass Versicherungsschutz gemäß § 1 Nr. 1 AHB bestehe. Das Schadensereignis liege in dem Einsturz des Zuflusstunnels zwischen April und August 2009 bzw. dem vollständigen Verschluss des Tunnels Anfang August 2009. Ob dieses Schadensereignis kausal durch die A. Hydro GmbH verursacht worden sei, sei unerheblich, auch weil es ihr hier lediglich um den allein geltend gemachten Anspruch auf Abwehrdeckung gehe und auch mangels Kausalität offensichtlich unbegründete Ansprüche, denen die A. Hydro GmbH ausgesetzt sei, von der Beklagten abzuwehren seien. Entscheidend sei, dass die A. Hydro GmbH für den weiteren Einsturz des Zuflusstunnels von H. in Anspruch genommen werde und dieser weitere Einsturz im April 2009 weder geschehen noch unabwendbar gewesen sei. Die Inanspruchnahme der A. Hydro GmbH sei Folge des eingetretenen Sachschadens, der darin liege, dass – nach der im Deckungsprozess allein maßgeblichen Behauptung von H. – das Ausmaß des Einsturzes geringer gewesen wäre, wäre die sich bereits im April 2009 entwickelnde Blockade des Tunnels frühzeitiger entdeckt worden. Durch den daraus folgenden Einsturz des Tunnels und seiner vollständigen Zerstörung auf mindestens 15 Metern Länge und hohen Einsturzgefahr auf mehreren 100 Metern sei es zu einer wertmindernden Wirkung auf die Sachsubstanz gekommen, die die Brauchbarkeit des Tunnels bzw. des Wasserkraftwerks insgesamt beeinträchtigt habe. Die von H. geltend gemachten Schadenspositionen seien Vermögensschäden, die unmittelbar aus diesem Sachschaden folgten und daher ebenfalls von § 1 Nr. 1 AHB gedeckt seien. Versicherungsschutz bestehe auch dann, wenn die Herstellung einer mangelhaften Sache als versichertes Risiko angenommen werde, da sich dann ein Deckungsanspruch aus Nr. 3.1 ff. BV (Produkterisiko) ergebe. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte der A. Hydro GmbH, E.-W.-Weg …, 8… R. anlässlich des Schadenereignisses in Form des Einsturzes des Zuflusstunnels zu dem Wasserkraftwerk in G., Schottland, Anfang August 2009 (Schaden-Nr. der Beklagten: HS …) und der daraus resultierenden Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch die H. Solutions AG und die H. (UK) Construction Limited mit Klage vom 27.06.2014 vor dem Court of Session in Edingburgh, Schottland, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. … zu gewähren hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat das Vorliegen eines versicherten Schadensereignisses in Abrede gestellt, da der Einsturz des Zuflusstunnels auch nach Vortrag von Hochtief nichts mit einem nicht eingebauten Wasserdruckmesser zu tun gehabt habe und dadurch nicht verursacht worden sei. Da die A. Hydro GmbH für Einsturz des Tunnels nicht verantwortlich sein und den Einsturz weder verursacht noch beschleunigt haben soll, liege keine unmittelbare Verursachung eines versicherten Sachschadens durch die A. Hydro GmbH aus einer versicherten Tätigkeit vor. Darüber hinaus liege auch kein versicherter Sachschaden vor, da es keine Einwirkung auf die Sachsubstanz durch den fehlenden Wasserdruckmesser gegeben habe. Selbst wenn ein Wasserdruckmesser eingebaut gewesen wäre, wäre der Tunnel nach dem Vortrag von H. dennoch eingestürzt; der Tunnel sei von Anfang an wertlos gewesen, weil er einsturzgefährdet war. Die A. Hydro GmbH werde allein für einen nicht versicherten Vermögensschaden in Anspruch genommen und nicht für einen allein versicherten Sachschaden, da H. allein Untersuchungskosten bzw. Rechtsverfolgungskosten als Vermögensfolgeschäden geltend mache und die A. Hydro GmbH nicht wegen der Einsturzkosten, sondern wegen der Folgekosten in Anspruch genommen werde. Ohnehin ergebe sich aus dem Gerichtsverfahren, dass H. lediglich einen vertraglichen Erfüllungsschaden geltend mache, der nicht versichert sei, da H. lediglich Gewährleistungsansprüche aus Vertragsverletzung einklage. Hinzu komme einerseits, dass sich aus dem Subunternehmervertrag letztlich eine verschuldensunabhängige vertragliche Haftung der A. Hydro GmbH ergebe, die nicht versichert sei, und andererseits, dass H. einen sogenannten „willfull breach of contract“ geltend mache, der als vorsätzliche Pflichtverletzung nicht versichert sei. Wegen der weiteren (umfangreichen) Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Krefeld vom 21.12.2017 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Mit dem angefochtenem Urteil hat das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Maßgeblich seien hier Nr. 3 ff. BV, da es hier nicht um das allgemeine Betriebsrisiko der A. Hydro GmbH, sondern um die Haftpflicht des Unternehmens für die Herstellung und Vertrieb eines fehlerhaften Produktes gehe. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei dafür aber, dass Sachschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte bzw. gelieferte Erzeugnisse oder sonstige Leistungen entstehen, so dass eine zurechenbare Ursache für einen Schaden gesetzt werden müsse. Eine solche adäquat kausale Ursache für den Einbruch des Tunnels habe die A. Hydro GmbH aber nicht gesetzt. Auch Nr. 3.4 BV zeige, dass kein Versicherungsschutz bestehe, wenn ein Schaden nicht verursacht, sondern lediglich hätte im Ausmaß begrenzt werden können. Außerdem hätten weder Wasserdruckanzeige noch der Alarmgeber den Zweck gehabt, auf einen Tunneleinbruch hinzuweisen, so dass mangels entsprechender Bestimmung der Geräte keine zurechenbare Verantwortung i.S.v. Nr. 3.1 BV vorgelegen habe. Entsprechendes gelte auch für die anderen Vorwürfe, die gegenüber der A. Hydro GmbH im Haftungsprozess geltend gemacht werden. Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 21.12.2017, festzustellen, dass die Beklagte der A. Hydro GmbH, E.-W.-Weg …, 8… R. anlässlich des Schadenereignisses in Form des Einsturzes des Zuflusstunnels zu dem Wasserkraftwerk in G., Schottland, Anfang August 2009 (Schaden-Nr. der Beklagten: HS…) und der daraus resultierenden Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch die H. Solutions AG und die H. (UK) Construction Limited mit Klage vom 27.06.2014 vor dem Court of Session in Edingburgh, Schottland, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. … zu gewähren hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versicherungsschutz für die A. Hydro GmbH anlässlich des Einsturzes des Zuflusstunnels zu dem Wasserkraftwerk in G., Schottland, gemäß § 100 VVG i.V.m. § 1 Nr. 1 AHB mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 3 III. Nr. 1 AHB die Abwehr unberechtigter Ansprüche schuldet und gemäß § 3 III. Nr. 3 AHB den Rechtsstreit zwischen H. und der A. Hydro GmbH im Namen der A. Hydro GmbH auf ihre Kosten zu führen hat. Gemäß § 1 Nr. 1 AHB gewährt die Beklagte dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß § 1 Nr. 2 AHB auf die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes „Risiko“). Gemäß § 5 Nr. 1 AHB ist der Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. a) Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin des Versicherungsvertrages. Mitversichertes Unternehmen ist gemäß der Liste unter A. des ab dem 01.01.2009 geltenden Versicherungsscheins auch die A. Hydro GmbH (Bl. 106 GA). Die Klägerin ist gemäß § 45 VVG, § 7 Nr. 1 Satz 2 AHB berechtigt, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen geltend zu machen. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. b) Die A. Hydro GmbH wird durch H. auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind solche, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter § 1 Nr. 1 AHB fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 – IV ZR 226/01 –, BGHZ 153, 182-189, Rn. 14 m.w.N.). Auch bei einem Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 3 BGB handelt es sich um eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts im Sinne von § 1 Abs. 1 AHB, ebenso bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung bzw. § 280 BGB. Die Frage, ob ein Erfüllungsanspruch oder „eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung“ im Sinne von § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB geltend gemacht wird, hat erst bei der Prüfung der Voraussetzungen der entsprechenden Ausschlussklausel Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1983 – IVa ZR 154/81 –, Rn. 13, juris). Unerheblich ist, ob sich die Rechtsbeziehung zwischen Hochtief und der A. Hydro GmbH nach deutschem oder ausländischem Recht richtet, da sich aus den AHB keine Begrenzung auf inländische Haftpflichtbestimmungen findet – vielmehr sind gemäß 1.4.3.1 BV ausdrücklich auch im Ausland vorkommende Schadenereignisse in die Versicherung eingeschlossen, aus denen Haftpflichtansprüche auch nach ausländischem Recht geltend gemacht werden. Auch die vertragliche Haftung nach ausländischem Recht ist daher grundsätzlich von § 1 Nr. 1 AHB erfasst, zumal zwischen den Parteien zunächst unstreitig war, dass der von H. im Haftungsprozess geltend gemachte „breach of contract“ einen mit § 280 BGB grundsätzlich vergleichbaren vertraglichen Anspruch darstellt. Dies ist auch tatsächlich so. Die Rechtsfigur des „breach of contract“ ist – wie die Beklagte zunächst auch selbst vorgetragen hat (Bl. 772 GA) – ein ungeschriebener Grundsatz des common law, das lediglich von diesem einheitlichen Gundtyp der Leistungsstörung im Vertrag ausgeht (vgl. Lembcke, VersR 2007, 1479). Auch dieser ungeschriebene Anspruch aus dem common law ist eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts, da die Qualifikation als „gesetzliche“ Haftpflichtbestimmung nicht voraussetzt, dass es sich um schriftlich kodifiziertes Recht handelt. Ein anderes Verständnis wäre widersprüchlich dazu, dass Versicherungsschutz ausdrücklich auch im Ausland bestehen soll und gerade keine Einschränkung hinsichtlich des common law vereinbart wurde. Entscheidend für die Qualifikation als gesetzliche Haftpflichtbestimmung ist allein, dass die an die Verwirklichung eines unter § 1 Nr. 1 AHB fallenden Ereignisses geknüpften Rechtsfolgen unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien eintreten – dies ist auch beim „breach of contract“ der Fall, da dieses Haftungsregime, wie auch die Haftung aus positiver Vertragsverletzung, die ebenfalls eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts im Sinne von § 1 Abs. 1 AHB darstellt (BGH, Urteil vom 21. September 1983 – IVa ZR 154/81 –, Rn. 13, juris), nicht gesondert vertraglich vereinbart werden muss, sondern der Vertragsabwicklung aufgrund der Rechtsordnung des common law immanent ist. Dass die der A. Hydro GmbH vorgeworfene Pflichtverletzung und der geltend gemachte Schadensersatz auf einer Verletzung des zwischen H. und der A. Hydro GmbH geschlossenen Vertrages beruhen, ist mithin für die Qualifizierung als gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts unerheblich. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die A. Hydro GmbH eine über das deutsche Recht hinausgehende verschuldensunabhängige vertragliche Haftung vereinbart habe, für die eine Deckung gemäß § 4 I Nr. 1 AHB ausscheide (Bl. 584 f. GA), ist dies hier unerheblich, da Hochtief gegenüber der A. Hydro GmbH ausdrücklich eine vorsätzliche und damit schuldhafte Pflichtverletzung vorwirft (Rn. 27 der aktualisierten Klageschrift vom 16.12.2016, Bl. 415 GA). So wird der A. Hydro GmbH vorgeworfen, vorsätzlich gegen den Subunternehmervertrag verstoßen zu haben und/oder es unterlassen zu haben, die angemessene Sorgfalt und fachlichen Fertigkeiten anzuwenden und/oder es unterlassen zu haben, eine Anlage zu planen und zu installieren, die für den beabsichtigten Zweck geeignet war. Später wird der A. Hydro GmbH vorgeworfen, „in jedem Fall […] gegen ihre Pflicht zur Ausübung angemessener Sorgfalt“ verstoßen zu haben (Rn. 32 der aktualisierten Klageschrift vom 16.12.2016, Bl. 418 GA). Damit steht eine bloß verschuldensunabhängige Haftung der A. Hydro GmbH gerade nicht in Rede. c) Die von Hochtief geltend gemachte Haftpflicht der A. Hydro GmbH betrifft auch das versicherte Risiko im Sinne von § 1 Nr. 2 lit. a) AHB. Hochtief behauptet im Haftpflichtprozess, dass die A. Hydro GmbH es pflichtwidrig unterlassen habe, eine Wasserdruckanzeige bzw. Nettofallhöhen-Anzeige im Kontrollzentrum in Perth, einen Wasserdruckalarm bzw. Nettofallhöhenalarm im Kontrollraum in G. vorzusehen, zu installieren und in Betrieb zu nehmen, eine Untersuchung bei Inbetriebnahme des Kraftwerks pflichtwidrig unterlassen habe, Untersuchungen nach einer Durchführung von Stromnetz-Konformitätsprüfungen pflichtwidrig unterlassen habe, die Betriebsanleitung mangelhaft erstellt habe, das Personal von S. Generation Limited mangelhaft ausgebildet habe und die Ursachen einer Fehlermeldung vom Juni 2009 pflichtwidrig nicht aufgeklärt habe. Diese Vorwürfe betreffen das von der Beklagten versicherte Risiko. aa) Zwischen den Parteien war in der ersten Instanz letztlich unstreitig, dass die der A. Hydro GmbH vorgeworfenen Tätigkeiten bzw. Untätigkeiten der Betriebsbeschreibung gemäß Teil B des ab dem 01.01.2009 geltenden Versicherungsscheins (Bl. 107 GA) entsprechen; soweit die Beklagte in der Klageerwiderung entsprechenden Vortrag der Klägerin vermisst (Bl. 206 GA), stellte sie selbst nicht in Abrede, dass die A. Hydro GmbH aus einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Soweit sie dies nunmehr in der Berufungsinstanz bestreitet, ist ihre Sicht nicht zutreffend. Nach der Betriebsbeschreibung der A. Hydro GmbH im Versicherungsschein wird insbesondere die „Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Vertrieb, Montage und Inbetriebnahme von hydraulischen Maschinen, Anlagen und Zubehör“ erfasst. Die vorstehend aufgeführten Vorwürfe, die der A. Hydro GmbH seitens Hochtief gemacht werden, betreffen offensichtlich jedenfalls die Konstruktion, Herstellung, Vertrieb, Montage und Inbetriebnahme der von der A. Hydro GmbH eingebauten Anlage. bb) Gemäß Nr. 2.1 BV ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen betrieblichen Risiken versichert, soweit es sich nicht um das Produkterisiko im Sinne von Nr. 3 BV handelt, wobei alle betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken mitversichert sind. Als Produkterisiko ist gemäß Nr. 3.1 BV die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen- und Sachschäden versichert, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und sonstige Leistungen (z.B. Arbeiten, Beratungen etc.) nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen. Aufgrund dessen kann jedenfalls zunächst dahinstehen, ob die Vorwürfe von H. das allgemeine Betriebsrisiko oder das Produkterisiko betreffen, da das grundsätzliche Bestehen des Versicherungsschutzes davon unabhängig ist, da bei beiden Risikoarten die Voraussetzungen gemäß § 1 Nr. 1 AHB vorliegen müssen; dass sich ein betriebliches Risiko verwirklicht hat, kann aufgrund des von H. geltend gemachten Zusammenhangs mit den geschuldeten betrieblichen Leistungen der Klägerin nicht zweifelhaft sein. Auf eine Unterscheidung des einschlägigen Risikos käme es lediglich dann an, falls Besonderheiten gemäß Nr. 2.2 ff. BV bzw. Nr. 3.2 ff. BV für das Bestehen des Versicherungsschutzes von Bedeutung wären. Dies ist indes nicht der Fall; auch die Beklagte beruft sich nicht auf entsprechende Ausschlüsse. d) Während der Versicherungsdauer ist der Versicherungsfall im Sinne von § 5 Nr. 1 AHB eingetreten. Das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte, ist dabei allerdings nicht der vollständige Verschluss des Zuflusstunnels Anfang August 2009. Eine derartiges Verständnis vermischt die Begriffe Schadenereignis und Sachschaden in unzulässiger Weise, denn wie aus § 1 Nr. 1 AHB deutlich wird, handelt es sich um unterschiedliche Geschehnisse, da das Schadenereignis einen Sachschaden zur Folge haben muss. Der Sachschaden, um den es hier im Rahmen des Haftpflichtprozesses geht, ist aber bereits der vollständige Verschluss des Tunnels, der – nach dem Vortrag von Hochtief – durch Maßnahmen der A. Hydro GmbH vermieden worden wäre. Bei einem Schadensereignis muss es sich um ein Ereignis handeln, das auf ein Verhalten des Versicherungsnehmers zurückzuführen und geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch auszulösen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht dem Schadensereignis ein Ereignis, dass die zeitlich spätere Schädigung herbeigeführt hat. Ein Ereignis ist noch nicht in einem intern gebliebenen Fehlverhalten zu sehen, sondern erst dann anzunehmen, wenn eine Handlung oder ein Unterlassen im Verhältnis zum Geschädigten die haftungsrechtlich maßgebende Ursache für die Schädigung und die Schädigungsfolgen setzt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juni 2014 – 12 U 36/14 –, Rn. 22, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2005 – 7 U 209/04 –, Rn. 25, juris; ). Dabei ist hier zumindest auf den ersten Blick nicht eindeutig, ob wie im Rahmen der AHB 2008, auf die auch die Beklagte rekurriert (vgl. Bl. 349 ff. GA), auf eine unmittelbare Entstehung der Schädigung des Dritten durch das Schadenereignis abzustellen ist, da sich eine entsprechende Definition des Schadenereignisses hier in § 1 Nr. 1 AHB bzw. § 5 Nr. 1 AHB gerade nicht findet. Dies braucht der Senat indes nicht zu entscheiden. Denn der Versicherungsfall ist auch dann während der Versicherungsdauer eingetreten, wenn auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter dem Schadensereignis der entscheidende äußere Vorgang zu verstehen ist, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 299/55 –, BGHZ 25, 34-47, Rn. 8). Selbst wenn damit auf die letzte Tatsache abzustellen ist, die den Schaden an den Sachen des Auftraggebers ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12 –, Rn. 40, juris), wäre dies während der Vertragslaufzeit geschehen. Aufgrund dessen kann der Senat offen lassen, ob erst der teilweise Einsturz des Zuflusstunnels zwischen April 2009 und August 2009 und der damit verbundene Umstand, dass dieser zunächst nicht entdeckt wurde, als Schadensereignis anzusehen ist oder bereits der fehlende Einbau der Nettofallhöhen-Anzeige und des Nettofallhöhenalarms bzw. die anderen von Hochtief vorgeworfenen Unterlassungen, die – auf der Grundlage des Vortrags im Haftpflichtprozess, wonach der A. Hydro GmbH im Wesentlichen ein Unterlassen vorgeworfen wird – dazu geführt haben, dass die frühzeitigen teilweisen Tunneleinbrüche nicht erkannt wurden. e) Dieses Schadenereignis hatte – nach dem Vortrag von Hochtief im Haftpflichtprozess – auch einen Sachschaden zur Folge. aa) § 1 Nr. 1 AHB versteht unter Sachschaden unter anderem die Beschädigung einer Sache, also eine körperliche Einwirkung auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache, die einen zunächst vorhanden gewesenen Zustand beeinträchtigt und zu einer Aufhebung oder Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache führt (BGH, Urteil vom 21. September 1983 – IVa ZR 154/81 –, Rn. 10, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 – IV ZR 123/74 –, Rn. 49, juris). Eine körperliche Einwirkung gerade durch den Versicherungsnehmer ist dabei nicht erforderlich (vgl. auch Prölss/Martin/Lücke, 30. Aufl. 2018, AHB § 1 Rn. 22, der lediglich darauf abstellen will, ob die Gebrauchstauglichkeit einer Sache verschlechtert worden ist); vielmehr genügt eine irgendwie geartete körperliche Einwirkung auf die Sache. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Vorwurf eines Unterlassens in Rede steht, da es dann gerade an einer Einwirkungshandlung des (vermeintlichen) Schädigers fehlt. bb) Eine körperliche Einwirkung auf den Tunnel, die seine Gebrauchsfähigkeit verschlechtert bzw. sogar aufhebt, ist unstreitig durch den Einsturz der Tunnelkrone auf einer Länge von acht bis zehn Metern und der vollständigen Tunnelblockade über 70 Meter hinweg gegeben. Ferner wird der A. Hydro GmbH von Hochtief vorgeworfen, für eine Verschlechterung des Zuflusstunnels in der Weise verantwortlich gewesen zu sein, dass der große Zusammensturz Anfang August 2009 hätte vermieden werden können, wenn rechtzeitig die Einsturzgefahr erkannt worden wäre, weil insbesondere infolge eine Nettofallhöhen-Anzeige oder einen Nettofallhöhenalarm kleinere vorangegangene Einstürze als solche bemerkt worden wären – ob dieser Vorwurf gerechtfertigt ist, ist nicht im Rahmen des Deckungsprozesses zu prüfen. Damit wird der A. Hydro GmbH von Hochtief eine kausale Beschädigung des Zuflusstunnels durch Unterlassen vorgeworfen. Dabei geht es nicht darum, dass der A. Hydro GmbH von Hochtief vorgeworfen würde, für den Tunneleinsturz als solchen kausal verantwortlich zu sein – dies steht von vorneherein nicht in Rede. Es geht im Haftpflichtprozess allein darum, dass H. der A. Hydro GmbH vorwirft, dass der ohne Zutun durch die A. Hydro GmbH geschehene Einsturz nicht vermieden werden konnte, weil, kausal durch die A. Hydro GmbH verursacht, keine Hinweise auf eine Einsturzgefahr vorgelegen haben, auf deren Basis sonst ein weiterer Einsturz vermieden worden wäre. Solches wird der A. Hydro GmbH in der aktualisierten Klageschrift vom 16.12.2016 (Anlage K12, Bl. 315 ff. GA; deutsche Übersetzung: Anlage K13, Bl. 399 ff. GA) ausdrücklich vorgeworfen: In Rn. 19 (Bl. 409 GA) wird ausgeführt, dass H. infolge des vorgefallenen Einsturzes und des fortdauernden Abtrags von Material im Zuflusstunnel und der von April bis August 2009 unentdeckt gebliebenen Blockade Verluste und Schäden erlitten habe, die nicht entstanden wären, wenn der Einsturz bereits zwischen April 2009 und Ende Juni 2009 entdeckt worden wäre. In Rn. 38 und 39 führt H. dabei im Einzelnen aus, dass aufgrund des Umstands, dass der anfängliche Einsturz des Tunnels nicht frühzeitig entdeckt worden war, ein höherer Schaden entstanden ist, weil der Tunnel in der Folgezeit nach den ersten Blockaden im April 2009 immer weiter einstürzte und blockierte. Hätte die A. Hydro GmbH ihre Pflichten nicht verletzt, wären lediglich Reparaturkosten in Höhe von rund 5,5 Millionen Pfund angefallen – so werde Hochtief aber auf Schadenersatz in Höhe von 130.394.057,39 Pfund insbesondere wegen des Baus des Bypass-Tunnels in Anspruch genommen, der in dieser Höhe bei pflichtgemäßem Verhalten seitens der A. Hydro GmbH nicht angefallen wäre (Bl. 421 ff. GA); dass dieser Betrag in Höhe von rund 130 Millionen Pfund zum Großteil die Kosten für den Bau des Bypass-Tunnels betrifft, ist offenkundig und zwischen den Parteien letztlich unstreitig. Zugleich trägt Hochtief ausdrücklich vor, dass erheblich weniger Geröll im Zuflusstunnel angelagert worden wäre, wenn der beginnende Einsturz und die Blockade des Zuflusstunnels ohne die Vertragsverletzung der A. Hydro GmbH bereits früher entdeckt worden wäre. Insgesamt ist der Vortrag von H. im Haftpflichtprozess daher nur so zu verstehen, dass die spätere Blockade des Tunnels über eine Länge von rund 70 Metern nicht eingetreten und die daraus resultierenden Schadensbeseitigungskosten insbesondere durch den Bau des Bypass-Tunnels nicht erforderlich gewesen wären, wenn der anfängliche Einsturz und Materialeintrag in den Tunnel bereits ab April 2009 entdeckt worden wären, was wegen der Pflichtverletzung der A. Hydro GmbH nicht der Fall gewesen sei. cc) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass der Zuflusstunnel in zweifacher Hinsicht vorgeschädigt war: Zum einen gab es, nach dem Vortrag von H., bereits vor dem Einsturz Anfang August 2009 kleinere Einstürze, die die Zuflussleistung bereits in einem geringeren Maße reduzierten. Um diese kleineren Einstürze geht es in dem Haftungsprozess aber nicht. Zum anderen ist der Tunneleinbruch als solcher nicht auf ein wie auch immer geartetes Verhalten der A. Hydro GmbH zurückzuführen, sondern auf nicht weiter ausgeführte Umstände, für die die A. Hydro GmbH nicht verantwortlich war. Der Zuflusstunnel war daher – ohne Zutun der A. Hydro GmbH – von vorneherein einsturzgefährdet, und diese Einsturzgefahr hat sich dann Anfang August 2009 auch verwirklicht. Aufgrund dessen war der Zuflusstunnel von Anfang an bereits mangelhaft, wobei es hier nicht darum geht, dass die Herstellung eines mangelhaften Werkes keinen Sachschaden darstellt (BGH, Beschluss vom 29. September 2004 – IV ZR 162/02 –, Rn. 14, juris, m.w.N.), da die A. Hydro GmbH den Zuflusstunnel als solchen nicht hergestellt hat. Die Werkleistung der A. Hydro GmbH demgegenüber war zwar – nach Behauptung von H. – ebenfalls von Anfang an mangelhaft, aber weder wertlos, noch geht es im Haftpflichtprozess um einen an dieser Werkleistung der A. Hydro GmbH verursachten Sachschaden, sondern um den Sachschaden am nicht von der A. Hydro GmbH hergestellten Zuflusstunnel. Auch der Zuflusstunnel war – nach dem Vortrag von H. – vor dem Schadenereignis nicht in einer solchen Weise mangelhaft, dass er wertlos war und demzufolge nicht weiter beschädigt werden konnte. Vielmehr geht der im Rahmen des Deckungsprozesses zugrundezulegende Vortrag von H. gerade dahin, dass der Zuflusstunnel noch hätte instandgesetzt werden können, wenn die Einsturzgefahr rechtzeitig entdeckt worden wäre, so dass eine zusätzliche Schädigung durch das (angeblich) pflichtwidrige Verhalten der A. Hydro GmbH verursacht worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 – IV ZR 174/77 –, BGHZ 75, 50-62, Rn. 36). Zwischen einer (angeblich) behebbaren und einer sich bereits realisierten Einsturzgefahr besteht ein erheblicher Unterschied: So stellt beispielsweise auch die Zerstörung eines lediglich einsturzgefährdeten Hauses einen Sachschaden dar. Soweit die Beklagte unter anderem unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 14. März 1985 – IX ZR 26/84 –, Rn. 25, juris, die adäquate Kausalität einer Pflichtverletzung der A. Hydro GmbH für den Einsturz des Zuflusstunnels bestreitet, ist dies im Rahmen des auf Erteilung von Abwehrdeckung gerichteten Deckungsprozesses unerheblich, da insoweit allein auf den Sachvortrag des Geschädigten im Rahmen des Haftpflichtprozesses abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1967 – II ZR 217/64 –, Rn. 15, juris; OLG Hamm, Urteil vom 25. Januar 2012 – I-20 U 120/11 –, Rn. 25, juris). Auch ist die Schlüssigkeit des von H. gegen die A. Hydro GmbH erhobenen Anspruchs keine Voraussetzung für die Erteilung von Abwehrdeckung: Die Klägerin hat auch (und gerade) einen Anspruch auf Abwehr völlig unbegründeter Forderungen. Aufgrund dessen ist im Deckungsprozess auch unerheblich, ob der Zuflusstunnel ohnehin derart geschädigt war, dass auch etwaige Reparaturmaßnahmen nach April 2009 einen Zusammenbruch nicht verhindert hätten. Dies ist ein Einwand, der allein im Haftpflichtprozess zu erheben und zu prüfen ist, da für die Frage des Deckungsanspruchs allein zu prüfen ist, ob nach dem Vortrag des (angeblich) Geschädigten ein Sachschaden vorliegt. dd) Unerheblich ist, dass Hochtief im Haftungsprozess lediglich Vermögensfolgeschäden geltend macht, indem sie von der A. Hydro GmbH die Mehrkosten verlangt, die aufgrund des mangels möglicher Reparatur des ursprünglichen Zuflusstunnels erforderlichen Baus des Bypass-Tunnels entstanden sind. Diese Kosten sind allein Folge eines Sachschadens, nämlich der durch den Tunneleinsturz hervorgerufenen Beschädigung des Tunnels in einer nicht mehr zu reparierenden Weise. Solche durch einen Sachschaden, sei es unmittelbar, sei es mittelbar, verursachten Vermögensfolgen werden vom allgemeinen Deckungsgrundsatz des § 1 Nr. 1 AHB mit umfasst (BGH, Urteil vom 21. Februar 1957 – II ZR 4/56 –, BGHZ 23, 349-355, Rn. 17). ee) Ob darüber hinaus auch eine Deckungspflicht für einen Vermögensschaden besteht, kann der Senat offen lassen. Zwar ist gemäß Nr. 2.2.1 Abs. 1 BV auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von § 1 Nr. 3 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist, eingeschlossen; dies gilt gemäß Nr. 2.2.1 Abs. 2 BV aber nicht für Haftpflichtansprüche aus Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen. Ob dieser Ausschluss entgegen seinem Wortlaut auch dann gilt, wenn Schäden deshalb entstehen, weil vom Versicherungsnehmer zu liefernde und einzubauende Sachen gerade nicht geliefert und eingebaut wurden, muss der Senat nicht entscheiden. ff) Die – im Haftpflichtprozess behauptete – Pflichtverletzung muss nicht unmittelbar zum Sachschaden geführt haben. Das Unmittelbarkeitserfordernis dient vielmehr allein der Abgrenzung des Schadensereignisses, wobei zwischen Pflichtverletzung und Schadensereignis zu differenzieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1961 – II ZR 218/58 –, Rn. 12, juris). 2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch Ausschlussklauseln ausgeschlossen. a) Der Ausschluss gemäß § 4 I. Nr. 3 AHB für Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen greift gemäß Nr. 1.4.3.1 BV nicht ein. b) Nicht einschlägig ist ferner der Ausschluss gemäß § 4 I. Nr. 6 Abs. 3 AHB, wonach kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung und wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Es handelt sich dabei um eigenständige versicherungsrechtliche Begriffe, die losgelöst davon sind, wie die vom Geschädigten erhobenen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind (BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 277/05 –, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – IV ZR 170/10 –, Rn. 9, juris). Was unter einer vom Versicherungsschutz ausgenommenen vertraglichen Erfüllungsleistung zu verstehen ist, muss anhand des Interesses am unmittelbaren Leistungsgegenstand bestimmt werden, wie es in den den Versicherungsnehmer bindenden Verträgen seinen Niederschlag findet (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – IV ZR 170/10 –, Rn. 10, juris). Dies führt hier dazu, dass die von H. geltend gemachten Mehrkosten für die nunmehr (angeblich) erforderliche Errichtung des Bypass-Tunnels nicht unter den Leistungsausschluss fallen, da die von der A. Hydro GmbH zu erbringenden Leistungen auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht dazu bestimmt sein sollten, einen Einbruch des Zuflusstunnels zu verhindern bzw. vorherzusagen. Die Beklagte trägt insoweit ausdrücklich vor, dass ein Nettofallhöhenalarm kein Tunneleinsturz-Alarm sei (Bl. 550 GA, vgl. auch Bl. 200 GA). Das hier von H. im Haftpflichtprozess geltend gemachte Interesse geht damit weit über das Interesse am unmittelbaren Leistungsgegenstand hinaus. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung. Auch bei diesem Anspruch dürfen nicht, wie in der Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht (BGHZ 58, 85; NJW 1979, 1651), gewisse „nächste Folgeschäden“ zum Erfüllungsinteresse gerechnet werden; vielmehr sind auch solche Schäden gedeckt, wenn sie – wie hier – über das Interesse an einer mangelfreien Werkleistung weit hinausgehen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 – IVa ZR 96/80 –, BGHZ 80, 284-290, Rn. 10; BGH, Urteil vom 21. September 1983 – IVa ZR 154/81 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 20. November 1990 – IV ZR 229/89 –, Rn. 11, juris). c) Schließlich ist auch der Ausschluss für vorsätzlich herbeigeführte Schäden gemäß § 4 II Nr. 1 AHB jedenfalls derzeit nicht einschlägig. Die Beklagte bezieht sich insoweit lediglich auf den Umstand, dass Hochtief im Haftpflichtprozess eine vorsätzliche Pflichtverletzung (willfull breach of contract) geltend macht. Damit wird aber lediglich eine vorsätzliche Pflichtverletzung und nicht auch eine davon grundsätzlich zu unterscheidende vorsätzliche Schadensherbeiführung vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert wird auf 8.000.000 Euro festgesetzt.