Leitsatz: § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist die Aufbringung der Kosten des Prozesses in der Regel nicht zuzumuten, wenn der im Falle der Durchführung des Rechtsstreits für den Gläubiger bei der Verteilung zusätzlich zu erwartende absolute Betrag weniger als das Doppelte des anfallenden Kostenbeitrags beträgt. Eine Vorschusspflicht kommt vielmehr regelmäßig erst bei einem im Fall des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses in Betracht (Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.07.2018 – IX ZB 24/16; Beschl. v. 26.04.2018 – IX ZB 29/17). § 114 Abs. 1 S. 1, letzter Halbs. ZPO Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht bereits deshalb mutwillig, weil die Prozessführung für die Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich ist und der für die Gläubiger zu erwartende Ertrag nicht so hoch ist, dass ihnen die Aufbringung der Prozesskosten zuzumuten ist. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 03.07.2018 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg vom 07.06.2018 (1 O 63/18) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.07.2018 abgeändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Rückgewähr von 7.000 EUR nebst Zinsen gemäß Schriftsatz vom 07.03.3018 unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt. I. Der Antragsteller beabsichtigt als Verwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 21.11.2015 (63 IN 80/15) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. UG (haftungsbeschränkt) (Schuldnerin) den Antragsgegner auf Zahlung von 7.000 EUR nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Anspruch zu nehmen. Dem liegt eine Zahlung zugrunde, die die Schuldnerin am 14.04.2015 – etwas mehr als einen Monat vor dem eigenen Insolvenzantrag am 22.05.2015 – an den Antragsgegner, den Bruder des Geschäftsführers der Schuldnerin, geleistet hat. Der Antragsteller hält die Zahlung für anfechtbar nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO. Er hat um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gebeten und hierzu geltend gemacht, er sei nicht in der Lage, die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen und den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern sei nicht zuzumuten, diese Kosten aufzubringen. Die vorhandenen Mittel beliefen sich aktuell auf 8.936,47 EUR, die voraussichtlichen Massekosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 10.304,97 EUR auf 7.955,45 EUR. Bei einer freien Masse von 981,02 EUR seien die zu erwartenden Kosten der Rechtsverfolgung von voraussichtlich 1.780,68 EUR nicht gedeckt. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten sei die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits nicht zuzumuten, da im Falle des Obsiegens bei insgesamt zur Tabelle angemeldeten Forderungen i.H. von 71.973,70 EUR bei keinem der Gläubiger die zu erwartende absolute Quotenverbesserung den auf ihn entfallenden Kostenanteil um das 5fache überschreite. Dabei sei ein Abschlag für das Prozess- und Vollstreckungsrisiko noch gar nicht vorgenommen worden. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen, da der Antragsteller die Prozesskosten bei zutreffender Berechnung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach einem Gegenstandswert von 8.936,740 EUR aus der Insolvenzmasse aufbringen könne; dies gelte ebenfalls – erst recht –, wenn die geltend gemachte Forderung vollständig eingezogen werden könnte, aber auch, wenn sie lediglich zur Hälfte eingezogen werden könnte. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, das Landgericht habe die Kosten des Insolvenzverfahrens zu Unrecht lediglich auf der Grundlage des derzeitigen Massebestandes berechnet, da in dem Insolvenzverfahren bislang insgesamt Beträge i.H.v. 10.304,97 EUR vereinnahmt worden seien und dies der Berechnung der Massekosten zugrundezulegen sei. Darauf, ob die Prozesskosten nach Einzug der Forderung möglicherweise aus der Insolvenzmasse getragen werden könnten, komme es nicht an. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, unter Zugrundelegung der Erläuterungen des Antragstellers seien die Kosten für den beabsichtigten Prozess mit den derzeit vorhandenen Mitteln zwar i.H.v. 799,66 EUR nicht gedeckt, jedoch sei entweder den wirtschaftlich Beteiligten die Bevorschussung der Prozesskosten in dieser Höhe zuzumuten, weil davon auszugehen sei, dass die Forderung in einer auch in Anbetracht der aufzubringenden Kosten lohnenden Höhe eingezogen werden könne, oder die Prozessführung sei mutwillig, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Prozessführung in Anbetracht der dafür von den wirtschaftlich Beteiligten aufzubringenden Kosten einerseits und den Beitreibungsaussichten andererseits lohne. Für die Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens sei die Prozessführung nicht erforderlich. II. Die statthafte (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; darüber hinaus muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen (§§ 116 S. 2, 114 Abs. 1 S. 1, letzter Halbsatz ZPO). Diese Voraussetzung liegen hier vor. 1. Die voraussichtlichen Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, die sich auf 1.780,68 EUR belaufen, können – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – aus der nach Abzug der offenen Massekosten und –verbindlichkeiten verbleibenden freien Masse von 981,02 EUR nicht vollständig aufgebracht werden. Es besteht eine Unterdeckung von 799,66 EUR. 2. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist die Aufbringung der Kosten des Prozesses nicht zuzumuten. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 21.02.2017, II ZR 59/16, NZI 2017, 414, 415 Rn. 2). Das danach maßgebliche Verhältnis von Nutzen und Kosten wird nicht allein aus der relativen Erhöhung der Befriedigungsquote ersichtlich, sondern nur dann, wenn der im Falle der Durchführung des Rechtsstreits für den Gläubiger bei der Verteilung zusätzlich zu erwartende absolute Betrag in Beziehung zu der Kostenbeteiligung des Gläubigers gesetzt wird. Beträgt der zu erwartende Ertrag aus der Prozessführung weniger als das Doppelte des anfallenden Kostenbeitrags, ist den Gläubigern ein Kostenvorschuss bei angemessener Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen regelmäßig nicht zuzumuten, wenn nicht zusätzliche Umstände vorliegen, welche die Aufbringung der Kosten den Gläubigern als zumutbar erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 19.07.2018 – IX ZB 24/16, ZInsO 2018, 1952 f. Rn. 8 f.). Eine Vorschusspflicht kommt regelmäßig erst bei einem im Fall des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses in Betracht (BGH, Beschl. v. 26.04.2018 – IX ZB 29/17, ZInsO 2018, 1364, 1365 Rn. 12). Nach diesen Maßstäben scheidet hier eine Vorschusspflicht aus, wobei dahin stehen kann, ob das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Gläubiger nur den durch die nach Abzug der voraussichtlichen Massekosten verbleibende Masse nicht gedeckten Teil der Prozesskosten aufzubringen haben. Bedenken bestehen hiergegen, weil der Insolvenzverwalter ungeachtet dessen, dass § 116 ZPO kein Schonvermögen kennt, nicht zum Einsatz eines Restbarbestandes verpflichtet ist, wenn ihm dadurch jeglicher wirtschaftlicher Handlungsspielraum genommen wird und damit die sachgerechte Verfahrensabwicklung gefährdet wäre (vgl. Musielak/Voit/ Fischer , ZPO, 15. Aufl., § 116 Rn. 5; Prütting/Gehrlein/ Zempel , ZPO, 10. Aufl., § 116 Rn. 3; BeckOK ZPO/Reichling, 29. Ed., § 166 Rn. 7; MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 14; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 116 Rn. 6). Dies dürfte jedenfalls einem vollständigen Einsatz der verbleibenden 981,02 EUR entgegenstehen. Als potentiell vorschusspflichtige Gläubiger kommen hier nur die beiden Gläubiger mit den größten festgestellten Forderungen, nämlich die Finanzverwaltung NRW (53.762,87 EUR) sowie die R. GmbH & Co. KG (15.567,06 EUR), in Betracht. Bei den übrigen Gläubigern handelt es sich um sog. Kleingläubiger, denen eine Prozessführung regelmäßig nicht zuzumuten ist, wenn und soweit sie auch bei erfolgreicher Prozessführung – wie hier – nur mit relativ geringfügigen Erlösen rechnen können (BGH, Beschl. v. 26.04.2018, a.a.O. Rn. 9). Die beiden vorgenannten Gläubiger könnten bei Durchführung des Prozesses selbst dann, wenn man keinerlei Prozess- und Vollstreckungsrisiko berücksichtigen würde, unter Berücksichtigung der dann erhöhten Kosten des Insolvenzverfahrens eine Verbesserung ihrer Befriedigungsaussichten absolut nur i.H.v. 1.852,87 EUR bzw. 536,50 EUR erwarten, denn im Falle einer Zahlung der Klageforderung nebst Zinsen, die hierbei bis 31.12.2018 eingerechnet sind, könnte der Antragsgegner seine Forderung zur Tabelle anmelden und diese wäre ebenfalls bei der Verteilung zu berücksichtigen. Demgegenüber hätten sie an Vorschüssen bei voller Aufbringung der Prozesskosten anteilig 1.380,85 EUR bzw. 399,83 EUR zu leisten, so dass der mögliche Ertrag für sie deutlich weniger als das Doppelte der vorzuschießenden Prozesskosten beträgt: ohne Prozess kein Prozess- u. Vollstreckungsrisiko Klageforderung (einschl. Zinsen bis 31.12.2018) 7.799,37 EUR vorhandene Masse 8.936,47 EUR 16.735,84 EUR Kosten Insolvenzverfahren (Berechnungsgrundlage: 10.304,97 / 18.104,34 EUR) 7.955,45 EUR 12.937,68 EUR zu verteilende Masse 981,02 EUR 3.798,16 EUR festgest. Forderungen (einschl. des Antragsgegners nach Zahlung, § 144 Abs. 1 InsO) 71.973,70 EUR 78.973,70 EUR Quote 1,36% 4,81% Gläubiger Quote Quote Verbesserung Vorschuss ohne Prozess bei 100% Erfolg (anteil./voll) Finanzverw. 732,80 EUR 2.585,67 EUR 1.852,87 EUR 1.380,85 EUR R. 212,18 EUR 748,68 EUR 536,50 EUR 399,83 EUR 1,36% 4,81% 2.389,37 EUR 1.780,68 EUR Müssten die Gläubiger – wovon das Landgericht ausgegangen ist - nur den Betrag von 799,66 EUR (anteilig 620,11 EUR bzw. 179,55 EUR) vorschießen, könnten sie bei 100 % erfolgreicher Durchsetzung der Klageforderung nebst Zinsen (und Prozesskosten) zwar mit einem Ertrag rechnen, der knapp das Dreifache der aufzubringenden Prozesskosten ausmacht. Der Tatrichter hat jedoch bei der zur Beurteilung der Zumutbarkeit i.S.v. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO gebotenen wertenden Abwägung neben der zu erwartenden Quotenverbesserung im Fall des Obsiegens nicht nur Vollstreckungsrisiken, sondern auch Verfahrensrisiken einzustellen. Maßgebend sind insoweit die konkreten Umstände des jeweiligen Falls. Die Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung auch dieser Voraussetzungen obliegt dem Antragsteller (BGH, Beschl. v. 26.04.2018, a.a.O., S. 1366 Rn. 16 f.). Auch wenn der Antragsteller hier keine konkreten Angaben zu einem Prozess- und Vollstreckungsrisiko gemacht hat, erscheint es nicht gerechtfertigt, bei der Prüfung der Zumutbarkeit i.R. des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO keinerlei Risiken zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat weder auf vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen des Antragstellers reagiert, noch sich im Prozesskostenhilfeverfahren bislang zur Sache eingelassen. Es muss damit gerechnet werden, dass die Forderung entweder bestritten werden soll oder der Antragsgegner nicht in der Lage ist, diese zuzüglich Zinsen und Prozesskosten vollständig auszugleichen. Auch ohne nähere Angaben des Antragstellers erscheint daher ein Abschlag von 1 / 3 für das Prozess- und Vollstreckungsrisiko nicht überhöht. Auch in diesem Fall ergibt sich für die potentiell vorschusspflichtigen Gläubiger kein Ertrag, der mehr als das Doppelte der vorzuschießenden Prozesskosten (Differenz zu dem aus der Masse aufzubringenden Anteil) ausmacht: ohne Prozess Prozess- u. Vollstreckungsrisiko von 1 / 3 Klageforderung (einschl. Zinsen bis 31.12.2018) 5.199,58 EUR vorhandene Masse 8.936,47 EUR 14.136,05 EUR Kosten Insolvenzverfahren (Berechnungsgrundlage: 10.304,97 / 15.504,55 EUR) 7.955,45 EUR 9.996,39 EUR zu verteilende Masse 981,02 EUR 2.404,93 EUR festgest. Forderungen (einschl. des Antragsgegners nach Zahlung, § 144 Abs. 1 InsO) 71.973,70 EUR 76.640,37 EUR Quote 1,36% 3,14% Gläubiger Quote Quote Verbesserung Vorschuss ohne Prozess bei 66,67% Erfolg (anteil./Diff.) Finanzverw. 732,80 EUR 1.687,05 EUR 954,25 EUR 620,11 EUR R. 212,18 EUR 488,49 EUR 276,30 EUR 179,55 EUR 1,36% 3,14% 1.230,55 EUR 799,66 EUR In beiden Fällen scheidet danach die Heranziehung der Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten aus. Zusätzliche Umstände, die es als zumutbar erscheinen lassen, dass die Gläubiger die Prozesskosten ungeachtet der nur geringfügigen Verbesserung ihrer Befriedigungsaussichten aufbringen müssen, sind nicht ersichtlich. 3. Die beabsichtigte Klage bietet auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat einen Rückgewähranspruch aus §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO (a.F.) wegen der von der Schuldnerin am 14.04.2015 erbrachten Zahlung an den Antragsgegner i.H.v. 7.000 EUR schlüssig dargelegt. Der Antragsgegner ist dem Anspruch bislang nicht entgegengetreten. 4. Zu Unrecht hat das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt, die Prozessführung sei jedenfalls mutwillig, wenn nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich diese in Anbetracht der dafür von den wirtschaftlich Beteiligten aufzubringenden Kosten einerseits und der Beitreibungsaussichten andererseits lohne. Nach der durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 (BGBl. I 2013, S. 3533) mit Wirkung zum 01.01.2014 eingefügten Legaldefinition liegt Mutwilligkeit vor, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO). Mutwilligkeit kann dabei nicht wegen einer im Fall des Prozesserfolgs nur geringen Quotenverbesserung bejaht werden. Anderenfalls würde – wie die Entscheidung des Landgerichts deutlich zeigt – für die Frage der Mutwilligkeit letztlich der gleiche Maßstab angelegt, der zur Bejahung oder Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO führt. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO liefe leer. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollen Rechtsstreitigkeiten nicht wegen ihres geringen Streitwerts mutwillig sein (BT-Drucks. 17/11472, S. 29). Dann kann eine Rechtsverfolgung aber nicht deswegen mutwillig sein, weil nach Abzug aller mit dem Rechtsstreit verbundenen Risiken und aller Kosten eine nur geringfügige Quotenverbesserung erreicht werden kann (BGH, Beschl. v. 26.04.2018, a.a.O., S. 1366 Rn. 21). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).