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Urteil

12 U 5/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:1004.12U5.18.00
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Leitsätze

I-12 U 5/18

§ 133 Abs. 2 InsO (a.F.)/§ 133 Abs. 4 (n.F.)

Die Erfüllung einer Schuld, die durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft begründet wurde, ist als entgeltlicher Vertrag i.S.d. § 133 Abs. 2 InsO (a.F.) (= § 133 Abs. 4 InsO [n.F.]) anzusehen. Bei Erfüllungshandlungen liegt jedoch lediglich eine für die Anfechtung nach dieser Vorschrift nicht ausreichende mittelbare Benachteiligung in der dadurch ausgelösten, die Tilgung der sonstigen Verbindlichkeiten erschwe-renden Vermögensminderung, es sei denn, die Forderung war nicht mehr durchsetzbar.

§ 133 Abs. 1 InsO, § 166 Abs. 2 BGB

Bei der Feststellung der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenach-teiligungsvorsatz kommt es bei juristischen Personen grundsätzlich auf die Kennt-nis der Leitungsorgane an. Die Kenntnis eines nicht geschäftsführenden Gesell-schafters einer GmbH reicht für sich genommen für eine Zurechnung grundsätzlich nicht aus. Es erfolgt jedoch eine Zurechnung analog § 166 Abs. 2 BGB, wenn der Gesellschafter die anfechtbare Rechtshandlung vor ihrer Ausführung kennt oder sogar veranlasst hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.01.2018 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 77/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Landgericht zugesprochenen Zinsen auf die Hauptforderung ab dem 25.03.2015 zu zahlen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: I-12 U 5/18 § 133 Abs. 2 InsO (a.F.)/§ 133 Abs. 4 (n.F.) Die Erfüllung einer Schuld, die durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft begründet wurde, ist als entgeltlicher Vertrag i.S.d. § 133 Abs. 2 InsO (a.F.) (= § 133 Abs. 4 InsO [n.F.]) anzusehen. Bei Erfüllungshandlungen liegt jedoch lediglich eine für die Anfechtung nach dieser Vorschrift nicht ausreichende mittelbare Benachteiligung in der dadurch ausgelösten, die Tilgung der sonstigen Verbindlichkeiten erschwe-renden Vermögensminderung, es sei denn, die Forderung war nicht mehr durchsetzbar. § 133 Abs. 1 InsO, § 166 Abs. 2 BGB Bei der Feststellung der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenach-teiligungsvorsatz kommt es bei juristischen Personen grundsätzlich auf die Kennt-nis der Leitungsorgane an. Die Kenntnis eines nicht geschäftsführenden Gesell-schafters einer GmbH reicht für sich genommen für eine Zurechnung grundsätzlich nicht aus. Es erfolgt jedoch eine Zurechnung analog § 166 Abs. 2 BGB, wenn der Gesellschafter die anfechtbare Rechtshandlung vor ihrer Ausführung kennt oder sogar veranlasst hat. Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.01.2018 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 77/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Landgericht zugesprochenen Zinsen auf die Hauptforderung ab dem 25.03.2015 zu zahlen sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger macht als Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 12.01.2015 hin am 25.03.2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N. GmbH (Schuldnerin) gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung einen Rückgewähranspruch i.H.v. 180.000 EUR nebst Zinsen geltend. Die Beklagte hatte der Schuldnerin im Jahr 2012 Darlehen i.H.v. 180.000 EUR – verzinslich mit 4 % - als Kapitalanlage gewährt, die die Schuldnerin zur teilweisen Finanzierung eines Immobilienprojekts in K. verwendete und die nach der Veräußerung der Immobilien zurückgezahlt werden sollten. Die Vermittlung der Finanzierung erfolgte durch die F. AG, deren Vorstand in dem hier maßgeblichen Zeitraum R. H. war, der auch Alleingesellschafter der Beklagten ist. Da sich die Fertigstellung und Verwertung der Häuser verzögerte, veräußerte die Schuldnerin sie am 07.05.2013 an die kurz zuvor zu diesem Zweck gegründete B. KG (nachfolgend: B.), die einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 343.797,35 EUR im Juni an die Schuldnerin zahlte. An der B. waren sowohl die Schuldnerin als auch (mittelbar) die Beklagte beteiligt. Mit Datum vom 10.06.2013 veranlasste der Geschäftsführer der Schuldnerin P. eine Überweisung an die Beklagte in Höhe von 180.000 EUR, die in Höhe von 150.000 EUR der Tilgung der Darlehensschuld und in Höhe von 30.000 EUR der Tilgung der angefallenen Zinsen diente. Den Restkaufpreis zahlte die inzwischen – nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Komplementärin – aufgelöste B. nicht mehr. Der Kläger hält die Zahlung an die Beklagte für anfechtbar nach § 133 Abs. 1, Abs. 2 InsO (a.F.) und hat geltend gemacht, die Schuldnerin sei im Zeitpunkt der Zahlung überschuldet gewesen, außerdem habe ihr die Zahlungsunfähigkeit gedroht. Da die Schuldnerin außer dem Projekt in K. im Jahr 2013 keine weiteren Geschäftsaktivitäten entfaltet habe, sei klar gewesen, dass nach der Zahlung an die Beklagte keine Möglichkeit mehr bestanden habe, die übrigen Darlehensgeber zu befriedigen. Die prekäre Situation sei auch der Beklagten bekannt gewesen, denn deren Gesellschafter R. H. sei faktisch Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen. Er habe dem eingetragenen Geschäftsführer P. detaillierte Handlungsanweisungen gegeben, so auch die Anweisung, die angefochtene Zahlung an die Beklagte zu leisten. Auch bei der Beklagten sei der Geschäftsführer V. H. lediglich vorgeschoben gewesen, während sein Sohn R. H. tatsächlich die Geschäfte geführt habe. Sie müsse sich das Wissen ihres Gesellschafters R. H. aufgrund dessen Doppelstellung zurechnen lassen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückgewähr der 180.000 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zahlung sei nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Schuldnerin habe mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, denn ihr Geschäftsführer P. habe jedenfalls bei Vornahme der Überweisung Kenntnis von den Umständen gehabt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hingedeutet hätten. Die Beklagte habe Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt, denn hier sei eine Ausnahme von dem Grundsatz geboten, dass auf das Wissen des Gesellschafters in der GmbH nicht abzustellen sei. R. H., der nach dem vorgelegten E-Mail-Verkehr über alle wesentlichen Vorgänge im Zusammenhang mit der hier streitigen Zahlung informiert und daran auch beteiligt gewesen sei, sei zugleich als Gesellschafter der Beklagten, die ihrerseits Gesellschafterin der Komplementärin der Käuferin gewesen sei, unmittelbar wirtschaftlich von der Rückzahlung des Darlehens begünstigt worden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie im Zeitpunkt der Rechtshandlung weder einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt, noch sei ein solcher tatsächlich gegeben gewesen. Weder nach dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers, noch nach den Feststellungen des Landgerichts seien ihrem Geschäftsführer lndiztatsachen bekannt gewesen, aus denen er etwa auf den Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe schließen können. Das Landgericht übersehe bei seinen Ausführungen, dass sie sich weder bei der Hingabe des Darlehens, noch im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Darlehens durch die Schuldnerin ihres Gesellschafters R. H. als Vertreter bedient habe. Tatsachen, die diesen Schluss nahelegen könnten, seien weder durch den Kläger vorgetragen, noch durch das Landgericht festgestellt worden. Tatsächlich habe R. H. als Geschäftsführer der F. GmbH aufgrund seiner langjährigen persönlichen Freundschaft zu dem Geschäftsführer der Schuldnerin, P., zu diesem regelmäßig persönlichen Kontakt gehalten und auch mit ihm (im Namen der F. GmbH) korrespondiert. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Landgerichts folge daraus indessen nicht, dass er im Rechtsverkehr mit der Schuldnerin als ihr – der Beklagten – Vertreter aufgetreten sei. Damit stehe fest, dass mögliches Wissen des R. H. ihr nicht zuzurechnen sei. Zudem ergebe sich aus den Feststellungen ohnehin nicht, dass ihm konkrete Umstände bekannt gewesen seien, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage der Schuldnerin ermöglicht hätten. Abgesehen davon sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Schuldnerin die Darlehensrückzahlung am 10.06.2013 mit dem Vorsatz vorgenommen habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen, weil der Geschäftsführer P. im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung Kenntnis von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt habe. Dass sich die Schuldnerin am 10.06.2013 im Zustand drohender Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 lnsO befunden habe, sei nicht festgestellt. Das Landgericht habe übersehen, dass tatsächliche Umstände, die den Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit zuließen, immer nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellten, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machten. Es habe sich zu einer solchen Gesamtschau nicht veranlasst gesehen, sondern (willkürlich) zwei vermeintliche Gesichtspunkte aufgegriffen, aus denen sich der Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 lnsO ergeben solle. Diese Gesichtspunkte trügen indes weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht. Das als erstes Indiz herangezogene Schreiben des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 03.12.2012 (Anl. K 10) lasse bereits keinen Rückschluss auf die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin am 10.06.2013, d.h. 6 Monate später zu. Zum anderen ergebe sich aus diesem Schreiben erkennbar kein ernst zu nehmendes Indiz für den Zustand drohender Zahlungsunfähigkeit, wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin dort mitteile, er müsse eine Rechnung von 360,00 EUR bezahlen, der Kontozustand betrage im Zeitpunkt des Schreibens aber nur 340,00 EUR und der „Riesenaufwand“ der Beantragung eines Dispos bei der Bank „lohne nicht“. Im Übrigen ergebe sich aus diesem Schreiben entgegen den Ausführungen des Landgerichts auch nicht, dass die Kaufpreiszahlung im Juni 2013 aus dem Verkauf der Immobilie in K. „als einzige realistische Einnahme in den nächsten Monaten zu erwarten“ gewesen sei. Bei dem Verweis auf „die E-Mail vom 10.06.2013“ und die „weiteren vorgelegten Unterlagen“ bleibe unklar, auf welcher Grundlage das Gericht zu den angeblich daraus zu ziehenden Erkenntnissen kommen wolle. Einzige in den Rechtsstreit eingeführte E-Mail vom 10.06.2013 sei ein Schreiben des Geschäftsführers P. an R. H., welches der Kläger als Anl. K 12 vorgelegt habe. Es handele sich um den Entwurf eines Schreibens an Rechtsanwalt G., welcher aus sich heraus einerseits nicht verständlich sei und andererseits keine betragsmäßigen Angaben enthalte. Weiterhin vorgelegt sei als Anl. K 11 eine Aufstellung über Zahlungsdaten, wobei unklar bleibe, wer das Dokument erstellt habe. Dass der Teilkaufpreis zur Tilgung aller Verbindlichkeiten nicht gereicht habe, ergebe sich aus der Aufstellung nicht. Schließlich habe der Kläger ein Schreiben des R. H. vom 17.05.2013 (Anl. K 13) vorgelegt, aus dem sich zwar ergebe, welche Zahlungen die Schuldnerin nach seiner Auffassung aus dem Teilkaufpreis leisten werde, es enthalte hierzu aber die weitere Ausführung: „Dann (das heißt nach Durchführung der Zahlungen) dürften noch ca. 35.000,- € cash auf dem Konto verbleiben.“ Unzutreffend meine das Landgericht schließlich unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die Kenntnis von auch nur drohender Zahlungsunfähigkeit führe „in der Regel“ zum Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 S. 1 lnsO a.F. Das Landgericht habe ohne eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den vermeintlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht aus einzelnen Indizien schließen können. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 04.01.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (40 O 77/16) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, zu Recht habe das Landgericht diesbezüglich festgestellt, dass P. in der E-Mail vom 03.12.2012 (Anl. K 10) Umstände geschildert habe, die bei zutreffender Bewertung eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit, jedenfalls aber eine drohende belegten. Aus dieser Mail ergebe sich nach zutreffender Schlussfolgerung des Gerichts weiter, dass der Geldeingang aus dem anstehenden Verkauf der Immobilie in K. als einzige realistische Einnahme in den nächsten Monaten zu erwarten gewesen sei. Ab dem Jahr 2012 bis zur Insolvenzantragstellung habe sich die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin im Wesentlichen nur auf ein Projekt bezogen, nämlich den Erwerb und die Veräußerung der drei Einfamilienhäuser in K. Mit der von ihrem Geschäftsführer P. nach Anweisung von R. H. veranlassten Überweisung von 180.000 EUR aus dem im Juni 2013 geleisteten Teilkaufpreis von 343.797,35 EUR habe es keine Möglichkeit mehr gegeben, die übrigen Darlehensnehmer (gemeint wohl: Darlehensgeber) zu befriedigen, was für die Schuldnerin und die Beklagte erkennbar gewesen sei, da es neben dem Verkauf der drei Einfamilienhäuser keine weiteren Projekte der Schuldnerin und keine Geschäftsaktivitäten, die zu der Annahme einer positiven Fortführungsprognose hätten führen können, gegeben habe. Sowohl R. H. als auch P. sei bewusst gewesen, dass für das Darlehen N. nach Auszahlung der Darlehensbeträge an die Beklagte eine Rückzahlung nicht mehr möglich sein würde, was sich auch aus einer E-Mail des P. an R. H. vom 17.06.2013 ergebe. Aufgrund der engen Verflechtung des R. H. mit den beteiligten Gesellschaften hätte es der Beklagten oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass sie trotz dieser Verhältnisse keine Kenntnis gehabt habe. Auch wenn dies für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich sei, liege ein unlauteres Zusammenwirken zwischen der Schuldnerin in Person des R. H. und dem Anfechtungsgegner (der Beklagten) vor. Nachdem die Hälfte des Kaufpreises aus dem Immobilienverkauf an die B. auf dem Konto der N. eingegangen sei, seien in erster Linie Zahlungen auf das Darlehen der Beklagten geleistet worden. Nur bei der Beklagten seien R. H. Gesellschafter und sein Vater Geschäftsführer. Obwohl R. H. alle Darlehensgeber der Schuldnerin über die F. beraten habe, habe nur die Beklagte Vorteile aus dem letzten Immobiliengeschäft der Schuldnerin ziehen dürfen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses vom 03.09.2018 keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht zur Rückgewähr des gezahlten Betrages von 180.000 EUR nebst Zinsen verurteilt, weil die Beklagte die Zahlung anfechtbar erlangt hat (§§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO). 1. Auf den Sachverhalt finden die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung nach Maßgabe des Art. 103j EGInsO Anwendung, da das Insolvenzverfahren vor dem 05.04.2017 eröffnet worden ist. 2. Soweit das Landgericht den Rückgewähranspruch des Klägers (auch) auf §§ 143, 133 Abs. 2 InsO (a.F.) gestützt hat, fehlt es allerdings an einer Feststellung der hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Anfechtbar ist danach ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 InsO) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Als entgeltlich wird herkömmlich zwar auch die Erfüllung einer Schuld, die durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft begründet wurde, angesehen. Hier besteht das Entgelt in der Befreiung von der Verbindlichkeit (HK-InsO/Thole, 9. Aufl., § 133 Rn. 48; MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 41; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 133 Rn. 185; BGH, Urt. v. 10.07.2014 − IX ZR 192/13, NZI 2014, 775, 780 Rn. 47). Bei Erfüllungshandlungen liegt jedoch lediglich eine mittelbare Benachteiligung in der dadurch ausgelösten, die Tilgung der sonstigen Verbindlichkeiten erschwerenden Vermögensminderung, es sei denn, die Forderung war nicht mehr durchsetzbar (Ahrens/ Gehrlein /Ringstmeier, Insolvenzrecht Kommentar, 3. Aufl., § 133 Rn. 48; MüKoInsO/Kayser, a.a.O. Rn. 44). Hier hatte die Beklagte unstreitig einen Anspruch gegen die Schuldnerin auf Darlehensrückzahlung und Zinszahlung aus dem zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossenen Darlehensvertrag, der durch die Zahlung erloschen ist. Damit fehlt es hier bereits an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. 3. Das Landgericht hat die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO im Ergebnis zu Recht bejaht. Die Zahlung stellt eine Rechtshandlung der Schuldnerin dar, die infolge des Vermögensabflusses die Befriedigungsaussichten der übrigen Gläubiger vermindert und daher zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt hat. 3.1. Das Landgericht hat den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zutreffend daraus abgeleitet, dass ihr Geschäftsführer P. bei Vornahme der Überweisung an die Beklagte Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinwiesen. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urt. v. 14.09.2017 - IX ZR 108/16, WM 2017, 1988, 1990 Rn. 20). Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 06.07.2017 - IX ZR 178/16, WM 2017, 1709, 1710 Rn. 12). Ist – wie hier – eine GmbH Schuldnerin, so ist ihr der Vorsatz ihres Geschäftsführers zuzurechnen (MüKoInsO/Kayser, a.a.O. Rn. 18). Dementsprechend ist grundsätzlich auch auf dessen Kenntnis abzustellen. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Insolvenzanfechtungsrecht nach § 17 InsO. Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit anzustellen ist, muss die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden. Der vorhandenen Liquidität und den Einnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind, müssen die Verbindlichkeiten gegenüber gestellt werden, die bereits fällig sind oder die bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich fällig werden. Ergibt die Prognose, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung, droht Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urt. v. 05.12.2013 – IX ZR 93/11, NZI 2014, 259, 260 Rn. 10). Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme des Landgerichts, allein schon aus der E-Mail des Geschäftsführers P. an R. H. vom 03.12.2012 (Anl. K 10) ergäben sich Umstände, die bei zutreffender Bewertung eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit, jedenfalls aber eine drohende, belegten. Der Inhalt dieser E-Mail zeigt zwar eine Liquiditätslücke von 20 EUR (weniger als 10 % der mitgeteilten fälligen Verbindlichkeiten!), erlaubt aber mangels Ausführungen zu den insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten und deren Fälligkeiten sowie allen erwarteten Einnahmen keinen zwingenden Schluss auf eine drohende oder gar bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Darüber hinaus wendet die Beklagte mit Recht ein, dass die E-Mail im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zu der angefochtenen Handlung auch nicht den Schluss erlaubt, dass zu diesem Zeitpunkt eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit vorlag. In einer E-Mail vom 17.05.2013 (Anl. K 13) hat R. H. festgelegt, welche Zahlungen nach Eingang des Teilkaufpreises von der B. geleistet werden und darauf hingewiesen, dass danach noch ca. 35.000 EUR cash auf dem Konto verbleiben dürften. Und in dem Entwurf einer E-Mail an Rechtsanwalt G. (Anl. K 12), die P. am 10.06.2013 (also am Tag der angefochtenen Zahlung) R. H. vorab zur Durchsicht zugeleitet hat, heißt es, Rechtsanwalt G. habe P., der sich über die Überweisung (unmittelbar von der Bank an die Schuldnerin) gewundert habe, gesagt, er solle doch froh darüber sein, dass man sich Schritte gespart habe, die N. (Schuldnerin) nun endlich zahlungsfähig sei und nur noch Herr M., respektive die G. Beratungsgruppe eingeschaltet werden müsse, damit dies ordnungsgemäß verbucht werden könne. In einer E-Mail vom 17.06.2013 (Anlagenkonvolut K 33) teilt P. R. H. schließlich mit, die Schuldnerin benötige im Juli eventuell wieder ein Darlehen der L., F. o.ä., sofern die 2. Auszahlung der K.-Bank bis zum 15.07. nicht erfolge. Die Schuldnerin habe sämtliche Rechnungen und Darlehen zurückgezahlt (bis auf die Differenz L.), und der B. ein Darlehen gegeben, damit diese die Kosten habe zahlen können. Nun habe sie 17.000 EUR auf dem Konto und am 01.07. würden 7.000 EUR sowie am 20.07. 14.000 EUR Zinsen N. fällig, desweiteren kämen als größere Kosten auf die Schuldnerin zu die Abschlussrechnung A. sowie die Erstvermietungsgarantie Sch., oder Miete, Kaution, Provision für die kurzfristige Vermietung; G. und M. könnten ja wieder geschoben werden. Dies alles belegt allein noch nicht zwingend eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am 10.06.2013. Die Schlussfolgerung des Landgerichts auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit wird jedoch von der weiteren Erwägung getragen, dass die Schuldnerin außer dem Kaufpreis aus dem Verkauf der Objekte in K. keine wesentlichen Einnahmen hatte, diese nicht ausreichten, um sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber allen Gläubigern zu tilgen und auch keine konkrete Aussicht bestand, dass der Schuldnerin durch Darlehen und Beteiligungen weitere Liquidität zufließen würde. Aus dem Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin (Anl. K3) ergibt sich, dass Hauptgläubigerin eine Frau N. mit einer Gesamtdarlehenssumme von 500.000 EUR zuzüglich Zinsen aufgrund zweier Darlehensverträge aus den Jahren 2009 und 2011 war, wovon ein Teildarlehen über 200.000 EUR am 17.05.2014 fällig war. Dieses Darlehen hätte die Schuldnerin, auch wenn sie den Restkaufpreis von der B. erhalten hätte, ohne weitere Liquiditätszuflüsse nicht mehr vollständig tilgen können, wie sich aus einer E-Mail von R. H. vom 12.11.2013 (Anl. K 20) ergibt. Offenbar war angedacht, einen etwaigen Gewinn der B. aus dem Weiterverkauf der Objekte in K. mit Verlusten der Schuldnerin zu verrechnen, R. H. war sich allerdings nicht darüber im Klaren, ob die Verrechnung machbar ist. Rechtlich kommt es allein darauf an, welche Einnahmen die Schuldnerin erwarten konnte. Die Schuldnerin hielt zwar (noch) den einzigen Kapitalanteil an der B., da diese aber den Kaufpreis voll finanziert hatte, war mit einem zu verteilenden Gewinn nur zu rechnen, wenn die Objekte zu einem Preis deutlich über dem zwischen ihr und der Schuldnerin vereinbarten Kaufpreis veräußert werden konnten. Auch der von der Beklagten als Anl. B 7 vorgelegte, von P. und R. H. „rekonstruierte“ Liquiditätsplan per Juni 2013 kommt lediglich deshalb zu einem positiven Ergebnis, weil außer dem Restkaufpreis, dessen Zahlung für August 2013 eingeplant war, weitere Darlehen i.H.v. 300.000 EUR sowie Beteiligungen im Umfang von rund 265.000 EUR für zusätzliche Liquiditätszuflüsse sorgen sollten. Den Restkaufpreis hätte die B. jedoch nur im Falle der Auszahlung der zweiten Darlehensrate durch die K.-Bank zahlen können, die ausweislich des Schreibens der Rechtsanwälte H.W.D. vom 08.01.2014 (Anl. B 9) voraussetzte, dass Umbaumaßnahmen in den Objekten fertiggestellt werden und ein Wertgutachten vorgelegt wird, das gemäß den Beleihungsrichtlinien der K.-Bank einen Beleihungswert von mindestens 813.000 EUR ausweist. Ob ein derartiger Wert realisierbar war, ist offen. Tatsächlich hat die als Erwerberin vorgesehene A. die – nur mündlich zugesagte - Renovierung bis Ende Juni 2013 nicht durchgeführt, sondern „eine Katastrophe erzeugt“ (Anl. K 20 S. 5), indem Durchbrüche geschaffen wurden, die ein Sachverständiger als „schwerwiegende Eingriffe in die Statik“ angesehen hat, die möglicherweise den Tatbestand der Baugefährdung erfüllen (Anl. B 9 S. 3). Die geschätzten Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wurden auf mindestens 30.000 EUR veranschlagt. Von daher stand im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung jedenfalls nicht fest, dass die B. den Restkaufpreis wie vorgesehen würde zahlen können. Der ebenfalls in der Liquiditätsplanung enthaltene Veräußerungserlös i.H.v. 75.000 EUR bezieht sich nach Darstellung der Beklagten auf die vorgesehene Übernahme von 94 % der Kommanditanteile an der B. durch A. Die potentielle Erwerberin verlangte aber, dass B. Eigentümer der Objekte in K. ist (Anl. B 8), was nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin und der B. (Anl. B 6) jedoch erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung der Fall sein sollte. Darüber hinaus ist in den Liquiditätsplan eine „Beteiligung Herr M. A. V.“ in Höhe von insgesamt 175.000 EUR eingestellt, die nach Darstellung der Beklagten eine Einzahlung in die freie Rücklage der Schuldnerin darstellen sollte. Ausweislich der Anl. B 10 ging es dabei um die „KG-Anteile an den Häusern“, so dass hier zu vermuten steht, dass auch diese angekündigten Zahlungen die B. betreffen, zumal die ersten beiden Raten im Juli und August zusammen den Betrag von 75.000 EUR ausmachen, was dem Kaufpreis für die KG-Anteile der Schuldnerin bei dem Geschäft mit A. entspricht. Jedenfalls sollte der Finanzierungsplan nach der E-Mail vom 16.06.2013 (Anl. B 10) nur gelten ausgehend von dem positiven Abschluss eines weiteren – nicht näher bezeichneten – Geschäfts, so dass auch insoweit nicht festgestellt werden kann, dass eine konkrete Aussicht auf Zufluss dieser Beträge bestand. Hinsichtlich der weiteren geplanten Liquiditätszuflüsse hat die Beklagte als Anlagen B 11 bis B 14 Bestätigungen verschiedener Personen über ein seinerzeitiges Interesse, sich an der Schuldnerin zu beteiligen bzw. dieser ein Darlehen zu gewähren, vorgelegt. Die Steuerberater H. und S. haben in ihrer Stellungnahme vom 24.07.2017 (Anl. K 26) jedoch mit Recht darauf hingewiesen, dass die geplanten Liquiditätszuflüsse zu einem erheblichen Teil ausschließlich auf mündlich zugesagten Einzahlungen in Form von Darlehen und Beteiligungen beruhen, von denen der Schuldnerin tatsächlich kein einziger Betrag zugeflossen ist. Überwiegend fanden die Verhandlungen ohnehin erst nach der streitgegenständlichen Zahlung statt. Darüber hinaus sind die Erklärungen so vage gehalten, dass nicht festgestellt werden kann, dass am 10.06.2013 die konkrete Aussicht bestand, dass die in dem Liquiditätsplan vorgesehenen Zahlungen tatsächlich geleistet werden. Obwohl das Landgericht hierauf ebenfalls abgestellt hat, hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung hierzu nichts weiter vorgetragen. Deshalb besteht kein Anlass, die im Schriftsatz vom 13.06.2017 benannten Zeugen zu vernehmen. Bestand danach keine konkrete Aussicht auf weitere Liquiditätszuflüsse, dann drohte der Schuldnerin bei Fälligwerden der Darlehen N. die Zahlungsunfähigkeit. Dies war auch für den Geschäftsführer P. ohne Weiteres zu erkennen. Auch wenn dieser geltend macht, faktisch sei R. H. Geschäftsführer gewesen und er habe mit den Einzelheiten des Geschäfts nichts zu tun gehabt, ergibt sich aus den vorgelegten E-Mails, dass er über die finanzielle Lage der Schuldnerin informiert war. Dass eine Prolongation der Darlehen N. aufgrund konkreter Umstände (überwiegend) wahrscheinlich war, ist nicht geltend gemacht. Da P. die Überweisung ausgeführt hat, obwohl er wusste, dass die Schuldnerin selbst bei Zahlung des Restkaufpreises durch B. nicht alle Forderungen würde befriedigen können, hat er die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf genommen. Damit lag der erforderliche (bedingte) Vorsatz vor. 3.2. Die Beklagte hat den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt. Dies wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, weil die Beklagte Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung hatte. Denn sie muss sich die Kenntnis ihres Alleingesellschafters R. H. aufgrund dessen Beteiligung an den maßgeblichen Zahlungsvorgängen der Schuldnerin zurechnen lassen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass es bei juristischen Personen auf die Kenntnis der Leitungsorgane ankommt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Organmitglied die Kenntnis in seiner Eigenschaft als Vertreter der juristischen Person erlangt, oder ob er an der anfechtbaren Handlung mitgewirkt hat ( Nerlich /Römermann, InsO (EL 32) § 130 Rn. 76; Ahrens/ Gehrlein /Ringstmeier, Insolvenzrecht Kommentar, 3. Aufl., § 130 InsO Rn. 23; K. Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 130 Rn. 70; HK-InsO/Thole, 9. Aufl., § 130 Rn. 41). Geschäftsführer der Beklagten ist V. H., der unstreitig keine Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen der Schuldnerin hatte. Die Kenntnis eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH reicht für sich genommen für eine Zurechnung grundsätzlich nicht aus. Selbst bei einer Ein-Personen-GmbH kann das Wissen des Gesellschafters nicht generell der Gesellschaft zugerechnet werden. Es erfolgt jedoch eine Zurechnung analog § 166 Abs. 2 BGB, wenn der Gesellschafter die Rechtshandlung vor ihrer Ausführung kennt oder sogar veranlasst hat (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 130 Rn. 91; MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 130 Rn. 49; K/P/B/Schoppmeyer, InsO, § 130 (54. Lfg.) Rn. 149). Dahinter steht der allgemeine Rechtsgedanke, dass derjenige, der sich im Rechtsverkehr eines weisungsgebundenen Vertreters bedient, sich nicht auf dessen Unkenntnis berufen kann, wenn er selbst die entsprechende Kenntnis hat. Die Zurechnung setzt keine konkrete Anweisung im Einzelfall voraus, weshalb dahin stehen kann, ob R. H., wie der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hat, auch bei der Beklagten faktischer Geschäftsführer war. Vielmehr ist der Begriff der Weisung weit auszulegen. Ausreichend ist bereits, dass der Vertretene – wie hier – das Geschäft veranlasst hat oder er trotz Kenntnis nicht eingreift, obwohl er dies könnte. Selbst dann, wenn der Vertretene die Kenntnis, um die es geht, erst nach Vollmachtserteilung erlangt, muss er sich diese zurechnen lassen, wenn der durch den Bevollmächtigten vorzunehmende Rechtsakt noch bevorsteht und der Vollmachtgeber nicht eingreift, obwohl er es könnte (BeckOK BGB/Schäfer, 46. Ed., § 166 Rn. 25; MüKoBGB/Schubert, 7. Aufl., § 166 Rn. 95; BGH, Urt. v. 21.06.1968 - V ZR 32/65, NJW 1969, 38 f.). Hier hatte der Alleingesellschafter der Beklagten, R. H., bereits vor der Zahlung Kenntnis von der Rechtshandlung, da er diese selbst veranlasst hat. Bereits in der E-Mail vom 17.05.2013 hat er festgelegt, dass von dem Teilkaufpreis, den die B. an die Schuldnerin zahlen sollte, 150.000 EUR plus Zinsen an die Beklagte gezahlt werden (Anl. K 13). R. H. kannte auch die Umstände, die zwingend auf die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen, denn er war, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, über die wesentlichen Umstände im Zusammenhang mit der Finanzierung der Geschäfte der Schuldnerin und des Verkaufs der Immobilien in K. informiert, wie der vom Kläger vorgelegte E-Mail-Verkehr zeigt. Ausweislich der E-Mail vom 03.12.2012 (Anl. K 10) wurde er von P. über die finanzielle Situation der Schuldnerin informiert. Als Vorstand der F. AG hatte er unstreitig der Schuldnerin die Darlehensgeber zugeführt, die deren Geschäftstätigkeit finanzierten, kannte also die daraus resultierenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Aus dem Entwurf einer E-Mail von P. an Rechtsanwalt G. vom 10.06.2013 (Anl. K 12) geht hervor, dass die Gläubiger Druck auf R. H. ausgeübt haben wegen der Bezahlung der Verbindlichkeiten und dass dieser daraufhin den Geschäftsführer der Schuldnerin, P., angewiesen hat, die bereits vorbereiteten Überweisungen auf dem schnellsten Wege ausführen zu lassen. Letzteres sollte auf Anweisung von R. H. aus der E-Mail an Rechtsanwalt G. gestrichen werden (E-Mail v. 11.06.2013, Anlagenkonvolut K 33). Dass R. H. über die finanziellen Belange der Schuldnerin und den gesamten Vorgang im Zusammenhang mit den Objekten in K. informiert war, ergibt sich nicht zuletzt aus dessen E-Mails vom 09.08.2011 (Anl. K 25), 16.07.2012 (Anl. K 19), 17.05.2013 (Anl. K 13) und 12.11.2013 (Anl. K 20). Damit wusste er auch, dass die Schuldnerin aus dem Restkaufpreis nicht sämtliche Verbindlichkeiten würde bezahlen können. Dass ihm konkrete Umstände bekannt waren, aufgrund derer weitere Liquiditätszuflüsse bei der Schuldnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, ist nicht dargetan. Damit hatte er – und durch ihn vermittelt die Beklagte – Kenntnis sowohl von der drohenden Zahlungsunfähigkeit als auch von der Gläubigerbenachteiligung. 4. Die Beklagte hat danach die anfechtbar erlangte Zahlung in Höhe von 180.000 EUR zur Masse zurückzugewähren bzw. Wertersatz zu leisten (§ 143 Abs. 1 S. 1, S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB). Der Ersatzbetrag ist für die Zeit vor dem 05.04.2017 gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F., §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB i.V.m. Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu verzinsen (BGH, Urt. v. 25.02.2016 − IX ZR 109/15, NZI 2016, 266, 268 Rn. 31; Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04, NZI 2007, 230 f. Rn. 11 ff.). Für die Zeit ab dem 05.04.2017 folgt die Zinspflicht aus § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in der Fassung vom 29.03.2017, § 291 BGB i.V.m. Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO. Insoweit war der Tenor des landgerichtlichen Urteils von Amts wegen zu berichtigen (vgl. dazu Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 319 Rn. 22), da das Landgericht dort – wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt – den Zinsbeginn versehentlich vergessen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000 EUR. Streitwert: 180.000 EUR.