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Beschluss

3 Kart 82/15 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0910.3KART82.15V.00
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Leitsätze

§ 119 VwGO, § 320 ZPO

Der Tatbestand ist eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes. Die gebotene zusammengefasste Darstellung im Tatbestand begründet keinen Anspruch auf eine „berichtigende“ Aufnahme ausführlicher Darstellungen oder die Ergänzung nebensächlicher Punkte.

Tenor

Der Antrag der Betroffenen vom 24.07.2018 auf Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses vom 04.07.2018 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 119 VwGO, § 320 ZPO Der Tatbestand ist eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes. Die gebotene zusammengefasste Darstellung im Tatbestand begründet keinen Anspruch auf eine „berichtigende“ Aufnahme ausführlicher Darstellungen oder die Ergänzung nebensächlicher Punkte. Der Antrag der Betroffenen vom 24.07.2018 auf Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses vom 04.07.2018 wird zurückgewiesen.