Leitsatz: §§ 26 Abs. 4 S. 1, 34 Abs. 1 FFAV Die Übermittlung des Antragsformulars per E-Mail ohne die im Antragsformular vorgesehenen, handschriftlich unterzeichneten Eigenerklärungen wahrt nicht die 18-monatige Frist des § 26 Abs. 4 S. 1 FFAV für die Förderung von Freiflächenanlagen nach dem ungekürzten Zuschlagswert. Die Abgabe einer handschriftlich zu unterzeichnenden Eigenerklärung stellt eine zulässige Formatvorgabe der Bundesnetzagentur i.S.d. § 34 Abs. 1 FFAV dar. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 06.07.2017 (Az. 605f 8175/01-00/17-053) wird zurückgewiesen. Die hilfsweise erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 20.07.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.11.2017 (Az. 605f 8175/01-00/17-053) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin. Der Beschwerdewert wird auf … EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin plant, projektiert, finanziert und betreibt u.a. Freiflächen-Photovoltaik(PV)-Anlagen. Im Rahmen der Ausschreibung der Förderung für PV-Freiflächen zum Gebotstermin 01.12.2015 gab sie ein Gebot für eine Freiflächen-PV-Anlage in der Gemeinde … in … mit einer Gebotsmenge in Höhe von … kW ab (Gebotsnummer …). Hierfür erteilte ihr die Bundesnetzagentur unter der Zuschlagsnummer … einen Zuschlag. Die Zuschlagsentscheidung wurde der Antragstellerin durch Schreiben der Bundesnetzagentur vom 10.12.2015 (Az. 605i8175-01-03/023, Anlage Bf 3) sowie öffentlich am 18.12.2015 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 11.01.2016 (Az. 605fFFA15-3/023, Anlage Bf 4) teilte die Bundesnetzagentur der Antragstellerin den für das Gebot gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien vom 06.02.2015 (FFAV) ermittelten, anzulegenden Zuschlagswert in Höhe von 8,00 ct/kWh mit. Nach Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung nahm die Antragstellerin am 16.06.2017 die Freiflächen-PV-Anlage in … im Sinne des § 3 Nr. 10 EEG in Betrieb. Sie meldete die Anlage durch E-Mail vom 20.06.2017 an das von der Bundesnetzagentur geführte Anlagenregister, die die Registrierung der Anlage mit Schreiben vom 22.06.2017 (Anlage Bf 5) bestätigte. In der Folge beantragte die Antragstellerin die Ausstellung der Förderberechtigung. Hierfür verwendete sie das von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellte Antragsformular (Stand 05.01.2017, Bl. 3 ff VV), in dem an zwei Stellen ein Unterschriftsfeld vorgesehen ist. Unter Ziff. 2.6 werden durch die dort zu leistende Unterschrift die unter dieser Ziffer aufgeführten Angaben nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 FFAV bestätigt. Am Ende des Formulars heißt es sodann über dem Unterschriftenfeld: „Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit der Angaben.“ Abschließend finden sich folgende „ Hinweise : Der Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung mit den dazugehörigen Formularen ist an folgende Adresse zu senden: Bundesnetzagentur Referat 605 - Förderberechtigungen Tulpenfeld 4 53113 Bonn Zur Vereinfachung des Verfahrens bitten wir zusätzlich um eine Übersendung des am PC ohne Unterschriften gespeicherten Formulars per Email an: ee-ausschreibungen@bnetza.de“ Das ausgefüllte Formular ohne Unterschriften versandte die Antragstellerin per E-Mail am 30.06.2017 an die Bundesnetzagentur (Anlage Bf 6). Am selben Tag brachte die Antragstellerin den ausgedruckten und an den hierfür vorgesehenen Stellen unterschriebenen Antrag zur Post, der am 03.07.2017 bei der Bundesnetzagentur einging. Mit Schreiben vom 06.07.2017 (Anlage Bf 2) erteilte die Bundesnetzagentur der Antragstellerin eine Förderberechtigung für die streitgegenständliche Freiflächen-PV-Anlage. Als anzulegender Wert wurde lediglich ein Betrag in Höhe von 7,70 ct/kWh anstatt des in dem Zuschlag enthaltenen Betrages von 8,00 ct/kWh festgesetzt. Dies begründete die Bundesnetzagentur damit, dass sich gemäß § 26 Abs. 4 FFAV der anzulegende Wert um 0,3 ct/kWh verringere, sofern der Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nach Ablauf des 18. Monats auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags erfolgt. Der Zuschlag sei am 18.12.2015 öffentlich bekannt gemacht worden. Der Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung sei erst am 03.07.2017 gestellt worden und damit nicht mehr innerhalb der 18 Monate. Mit E-Mail vom 12.07.2017 (Anlage Bf 7) beantragte die Antragstellerin eine Überprüfung der Förderberechtigung hinsichtlich des reduzierten anzulegenden Wertes sowie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie das Antragsformular zur Förderberechtigung in Punkt 4.10 so verstanden habe, dass zunächst zwingend die Anlage bei der Bundesnetzagentur anzumelden sei und die mit der Anmeldebestätigung erhaltene Anlagenkennziffer dort im Antrag auf Förderberechtigung einzutragen sei. Dies entspreche auch einer telefonisch erteilten Auskunft einer Mitarbeiterin der Bundesnetzagentur bezüglich eines anderen Projektes. Wäre ihr bekannt gewesen, dass es der Anmeldung vor Beantragung der Förderberechtigung nicht bedurft hätte, hätte sie den Antrag auf Förderberechtigung unmittelbar nach Inbetriebnahme und damit knapp zwei Wochen früher gestellt. In der Zuschlagsbestätigung fehle auch ein Hinweis auf die 18-monatige Frist, dort sei lediglich die zweijährige Umsetzungsfrist genannt. Insoweit sei die Zuschlagsbestätigung mit ihren Hinweisen unvollständig, zumindest missverständlich. Die Ausführungen auf der Internetseite hierzu seien zumindest nicht sehr prominent. Beide Begehren lehnte die Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 20.07.2017 (Anlage Bf 8) ab. Gegen die Ablehnung der hilfsweise beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.08.2017 (Anlage Bf 9) Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 02.10.2017 (Anlage Bf 10). Die Bundesnetzagentur hat mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2017 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin die erforderliche Sorgfalt im vorliegenden Fall nicht beachtet habe. Ein objektiver Dritter aus ihrem Verkehrskreis hätte sich mit den Fristen vertraut gemacht und das im Internet bereitgestellte Informationsangebot gelesen, in dem auf die Frist zur Beantragung der Förderberechtigung hingewiesen werde. Gerade bei neu eingeführten Verfahren sei eine erhöhte Aufmerksamkeit der Beteiligten erforderlich. Einem objektiven Dritten wäre aufgefallen, dass in das Antragsformular nicht die Kennziffer der Anlage, sondern die der Genehmigung hätte eingetragen werden müssen. Die Meldung von Anlagen sei grundsätzlich auch parallel zur Förderberechtigung möglich gewesen. Ob insoweit eine fehlerhafte Information durch eine Mitarbeiterin erteilt worden sei, habe nicht ermittelt werden können. Die für das Anlagenregister zuständigen Mitarbeiter seien nicht auch für die Förderberechtigungen zuständig. Auch sei ein Mitverschulden der Antragstellerin für die Annahme eines Verschuldens i.S.d. § 32 Abs. 1 VwVfG ausreichend. Weiter habe die Antragstellerin den Antrag lediglich per E-Mail gestellt, obwohl aus den Vorgaben und Hinweisen der Bundesnetzagentur zu erkennen gewesen sei, dass ein Antrag nur in Textform für die Wahrung des Schriftformerfordernisses nicht ausreichend sei. Die Antragstellerin hat sich mit ihrer am 04.08.2017 erhobenen Beschwerde (Az. VI-3 Kart 69/17 [V]) gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur betreffend die Förderberechtigung vom 06.07.2017 gewandt. Mit ihrer am 21.12.2017 erhobenen, zunächst unter dem Az. VI-3 Kart 163/17 [V] geführten Beschwerde hat sie sodann die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angegriffen. Letztere Beschwerde verfolgt sie nur noch hilfsweise, nachdem der Senat die Verfahren im Senatstermin am 04.07.2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens VI-3 Kart 69/17 [V] verbunden hat. Die Antragstellerin trägt vor, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2017 sei als Verpflichtungsbeschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sei auch begründet, da sie gemäß §§ 21 Abs. 1 S. 1, 26 FFAV einen Anspruch auf Erteilung einer Förderberechtigung ohne Kürzung habe. Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Anspruchs nach § 26 Abs. 4 FFAV lägen nicht vor, da der Antrag fristgemäß innerhalb der unstreitig bis zum 30.06.2017 laufenden 18-monatigen Antragsfrist durch die am 30.06.2017 bei der Bundesnetzagentur eingegangene E-Mail gestellt worden sei. Für den Antrag auf Förderberechtigung gemäß § 26 Abs. 4 FFAV bestehe kein Schriftformerfordernis. Nach § 10 S. 1 VwVfG gelte im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Nichtförmlichkeit. Hiervon liege zwar auf Grundlage des § 34 Abs. 1 FFAV eine Abweichung durch Rechtsvorschrift vor, diese erstrecke sich aber nur auf die Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars und nicht auch auf ein Schriftformerfordernis i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB. Denn die FFAV ordne weder nach dem Wortlaut noch nach der Gesetzgebungshistorie Schriftform für den Antrag auf Förderberechtigung gemäß § 26 Abs. 4 FFAV an. Insbesondere sollte es auf die Form der mitzuteilenden Daten nicht wesentlich ankommen. Ein Schriftformerfordernis wäre auch unangemessen, weil die Bundesnetzagentur schon infolge der Meldung zum Anlagenregister alle relevanten Daten kenne. Auch sei – anders als in § 26 Abs. 4 FFAV - an zahlreichen Stellen in der FFAV und im EEG ausdrücklich die Schriftform angeordnet, was verdeutliche, dass die Schriftform vom Gesetzgeber grundsätzlich explizit normiert werde. Die Schriftform allein aus Zweckmäßigkeitserwägungen anzuordnen, verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen das Rechtsstaatsprinzip. § 34 Abs. 1 FFAV ermächtige die Bundesnetzagentur nicht, die Schriftform verbindlich festzulegen. Eine solche Annahme überschreite die Grenze des Wortlauts, da Formatvorgaben lediglich vorgeben würden, in welcher Art und Weise Inhalte zu übermitteln seien. Dies sei nicht gleichzusetzen mit der „Form“ im Sinne der „Schriftform“. Eine Gleichstellung von „Format“ und „Schriftform“ werde in der Literatur abgelehnt und sei verfassungsrechtlich nicht zu halten, da Wortlaut und Systematik die Grenzen der Auslegung bildeten. Ein anderes Verständnis verstoße zudem gegen § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG), der auch auf das Verfahren zur Ausstellung der Förderberechtigung anwendbar sei und von § 34 FFAV nicht berührt werde. Hieraus ergebe sich, dass im Falle elektronischer Formulare nur dann von einem Schriftformerfordernis auszugehen sei, wenn dieses in der Rechtsvorschrift selbst explizit angeordnet sei, woran es hier fehle. Ziel der Regelung sei es, eine Antragstellung per E-Mail nicht zu verhindern, nur weil die Behörde ein Unterschriftenfeld aufnehme, und die medienbruchfreie Übertragung ins Fachverfahren zu ermöglichen, um Aufwand und Fehler zu vermeiden. Dabei hätten die Gesetzgeber der EGovG die berechtigten Interessen der Verwaltung an der durch das Formular strukturierten Abfrage von Informationen als ausreichend gewahrt angesehen. Schließlich verstoße die Zulässigkeit einer Anordnung der Schriftform durch § 34 Abs. 1 FFAV auch gegen den Verordnungszweck und die Intention des Verordnungsgebers. Die Formatvorgaben dienten nach der Verordnungsbegründung der rechtsicheren Administrierbarkeit und Prüfbarkeit der Gebote und der Erleichterung des Verfahrens für die Bieter und die ausschreibende Stelle. Ein massentaugliches Verfahren werde aber gerade durch die Übersendung des Antragsformulars ohne Unterschrift als pdf-Dokument per E-Mail erreicht. Schließlich führe die Auslegung der Bundesnetzagentur zu einer materiellen Präklusion, die einer zusätzlichen ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe, die auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein müsse, woran es hier jeweils fehle. Aber selbst wenn man eine Schriftformvorgabe für zulässig halte, wäre eine solche im Streitfall nicht ergangen. Eine Schriftformvorgabe setze eine ausdrückliche und eindeutige Anordnung voraus, an der es hier fehle und die sich insbesondere nicht aus den Hinweisen am Ende des Formulars ergebe. Der Hinweis auf die Übersendung per E-Mail ohne Unterschrift lasse nicht den zwingenden Umkehrschluss zu, dass im Übrigen Schriftform zu wahren sei. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben aus dem EGovG sei vielmehr das gegenteilige Auslegungsergebnis naheliegend. Die Unterschrift in den Unterschriftenfeldern diene ausdrücklich nur der Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im Sinne eines „Beweismittels schriftliche Äußerung“ nach § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwVfG, sei also kein Wirksamkeitserfordernis des Antrags, sondern ein wichtiges Beweismittel. Die Bundesnetzagentur verlange im Nachgang zur elektronischen Antragstellung eine schriftliche Bestätigung der Tatsachenangaben, die im Übrigen noch durch die Bestätigung der rechtzeitigen Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber ergänzt werden müsse, und nicht des Antrags. Dass die Bundesnetzagentur unstreitig Ergänzungen am Antrag ohne Formular und per E-Mail erbeten habe und den ausschließlich per E-Mail gestellten Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand akzeptiert habe, zeige im Übrigen, dass sie per E-Mail kommuniziere und Anträge per E-Mail als wirksam anerkenne. Die Zulässigkeit und Gleichstellung der elektronischen Kommunikation ergebe sich im Übrigen auch aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und den Vorgaben des EGovG, nach dem die elektronische mit der schriftlichen Kommunikation gleichgestellt sei. Die Bundesnetzagentur habe durch die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs den elektronischen Verkehr eröffnet. Im Hinblick auf den mit der hilfsweise erhobenen Beschwerde weiterverfolgten Wiedereinsetzungsantrag gelte, dass die Bundesnetzagentur, da sie Anforderungen an den Antrag auf Förderberechtigung gegenüber den vorhergehenden Fassungen geändert habe, diese Änderungen hätte hervorheben oder erläutern müssen. Es sei völlig unklar, warum in den von der Bundesnetzagentur gestellten Formularen einerseits die Meldung der Genehmigung abgefragt werde, wenn dieses Datum gleichzeitig unbeachtlich für die Antragstellung sein solle. Auch genüge die Bundesnetzagentur nicht dem Untersuchungsgrundsatz, wenn sie nicht einmal prüfe, ob ihr, der Antragstellerin, eine fehlerhafte Auskunft erteilt worden sei. Sie könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass ein Mitverschulden der Antragstellerin ausreiche. Soweit sie auf das Schriftformerfordernis verweise, sei dies zumindest missverständlich, da gerade die Übermittlung des Antrags per E-Mail als unabdingbar verlangt werde. Die Erforderlichkeit einer schriftlichen Einreichung der Beweismittel für die Fristwahrung sei für die Antragstellerin nicht erkennbar gewesen. Ein Hinweis darauf, dass die elektronische Übermittelung nicht fristwahrend sei, fehle. Ein solcher wäre auch erforderlich gewesen, da sich weder unmittelbar aus dem Gesetz noch aus einer gesetzlichen Anordnung ergebe, dass die Schriftform gelte oder angeordnet werden könne. Gleichwohl finde sich aber – nach wie vor – auf der Internetseite der Bundesnetzagentur nur der Hinweis, dass es entscheidend auf den Eingang bei der Bundesnetzagentur ankomme, ohne dies auf schriftliche Eingänge zu begrenzen. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 06.07.2017 (Az. 605f 8175-01-00/17-053) abzuändern und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die von der Antragstellerin mit Antrag vom 30.06.2017 beantragte Förderberechtigung unter Feststellung eines anzulegenden Wertes in Höhe von 8,00 ct/kWh antragsgemäß zu erteilen. Hilfsweise beantragt sie, 2. unter Aufhebung des Bescheids vom 20.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2017 sie in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, 3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten für notwendig zu erklären. Die Bundesnetzagentur beantragt sinngemäß, die Beschwerden zurückzuweisen. Die Bundesnetzagentur trägt vor, dass sie zwar für den Bereich der Ausschreibungen die E-Mail-Adresse ee-ausschreibungen@bnetza.de eingerichtet und insoweit den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet habe. Die Übersendung des Antragsformulars per E-Mail am 30.06.2017 sei aber – unabhängig von der Wahrung der weiteren Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument – nicht fristwahrend erfolgt, da der Kommunikationsweg hierfür gerade nicht eröffnet gewesen sei. Sie habe im Rahmen des § 34 FFAV die Vorgabe gemacht, dass der Antrag nicht per E-Mail, sondern postalisch gestellt werden solle. Dieser Hinweis sei nicht nur auf ihrer Internetseite erfolgt, sondern auch am Ende des Formulars. Angesichts der Vorgabe, das Formular an zwei Stellen zu unterschreiben, hätte es einem Teilnehmer an Ausschreibungen ins Auge springen müssen, dass die Übersendung des dort genannten, nicht unterschriebenen Formulars per E-Mail zur Fristwahrung nicht geeignet sei. Die speziellere Kompetenznorm des § 34 FFAV überlagere insoweit nicht nur die Regelungen in § 3a VwVfG, sondern auch die des EGovG. Sie habe die Schriftform in rechtmäßiger Weise vorgegeben. Die einzuhaltende Schriftform ergebe sich aus dem Gesetz, hier § 34 Abs. 1 FFAV. Hierunter falle auch die Vorgabe, die getätigten Angaben durch die Leistung einer Unterschrift als wahrheitsgemäß zu kennzeichnen, was insbesondere der rechtssicheren Administrierbarkeit und Prüfbarkeit der Angaben und der Glaubhaftmachung im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen der Förderberechtigung, die wirtschaftlich erhebliche Auswirkungen haben könne, diene. Das Unterschriftserfordernis ergebe sich zweifelsfrei daraus, dass an zwei Stellen eine Unterschrift gefordert werde. Die Angaben seien auch nicht entbehrlich, da die bloße Meldung der Anlagen zum Anlagenregister keine feststellende Wirkung auf den hier streitgegenständlichen Zahlungsanspruch habe. Im Hinblick auf den Hilfsantrag wiederholt und vertieft die Bundesnetzagentur ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Insbesondere habe sie sich nicht widersprüchlich verhalten, wenn sie die Meldung der Genehmigung abfrage, obwohl diese unbeachtlich für die Antragstellung sein solle. Denn die Registernummer der Genehmigung werde benötigt, um den Datensatz im Anlagenregister/Marktstammdatenregister korrekt zuordnen zu können. Die im Formular unter Punkt 4 abgefragten Angaben dienten der Registrierung der Anlage und nicht der Ausstellung der Förderberechtigung. Aus verwaltungsökonomischen Gründen würden mit dem Antrag zur Ausstellung der Förderberechtigung auch Angaben nach § 3 der Anlagenregisterverordnung zur Inbetriebnahme der Anlage abgefragt. Eine rechtzeitige Meldung der Genehmigung hätte dazu geführt, dass die Antragstellerin auch diesen Teil des Formulars hätte ausfüllen können. Hinsichtlich der behaupteten Falschauskunft habe sie den Sachverhalt untersucht. Soweit sie ausgeführt habe, dass insoweit keine Aussagen zu erwarten seien, sei dies allein darauf bezogen gewesen, dass die Mitarbeiter der Außenstelle Kassel aufgrund ihres Aufgabengebiets – Führung des Anlagenregisters – grundsätzlich keine Aussagen zu Förderberechtigungen träfen. Gleichzeitig sei die Ermittlung, ob eine solche fehlerhafte Auskunft erteilt worden sei, nicht erfolgreich gewesen, da ein solches Gespräch nicht habe rekonstruiert werden können. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Verpflichtungsbeschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Kürzung des anzulegenden Wertes in der Förderberechtigung um 0,3 ct/kWh im Vergleich zum Zuschlagswert ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch aus §§ 21 Abs. 1 S. 1, 26 FFAV auf Erteilung einer Förderberechtigung ohne Kürzung. 1. Die Veröffentlichung der Zuschlagsentscheidung zugunsten der Antragstellerin erfolgte am 18.12.2015 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur, so dass sie gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 FFAV am 25.12.2015 als öffentlich bekannt gegeben gilt. § 26 Abs. 4 S. 1 FFAV gibt eine Verringerung des Zuschlagswertes um 0,3 ct/KWh vor, wenn die Ausstellung der Förderberechtigung für die Gebotsmenge, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags erfolgt. Der Zeitraum, in dem ein Antrag zu einem unverminderten Zuschlagswert geführt hätte, lief bis zum 30.06.2017, wovon auch die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend ausgehen. 2. Ein rechtswirksamer Antrag ist innerhalb dieses Zeitraums nicht eingegangen. Der ausgedruckte und an den hierfür vorgesehenen Stellen unterschriebene Antrag ging der Bundesnetzagentur unstreitig erst am 03.07.2017 zu. Die Übermittlung des Antrags ohne die im Formular vorgesehenen Unterschriften per E-Mail am 30.06.2017 war hingegen nicht fristwahrend, da er nicht den von der Bundesnetzagentur diesbezüglich aufgestellten, verbindlichen Formatvorgaben jedenfalls im Hinblick auf die Eigenerklärung über die Richtigkeit der dort gemachten Angaben genügt. Für den Antrag auf Ausstellung einer Förderberechtigung nach § 21 FFAV bestand insoweit ein Schriftformerfordernis, das die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Befugnis zur verbindlichen Festlegung von Formatvorgaben gemäß § 34 Abs. 1 FFAV durch die Vorgabe des Formulars wirksam aufgestellt hat. a) Nach § 34 Abs. 1 FFAV darf die Bundesnetzagentur Formatvorgaben verbindlich festlegen. Hiervon hat sie für das Verfahren auf Ausstellung einer Förderberechtigung nach § 21 Abs. 1 FFAV Gebrauch gemacht, indem sie auf ihrer Internetseite ein Formular zur Verfügung gestellt hat, das nach den dort hinterlegten Erläuterungen zur Antragstellung zu nutzen ist. Dass sich die Ermächtigung zur Vorgabe von Formatvorlagen nicht nur auf das Ausschreibungsverfahren, sondern auch auf das Verfahren zur Ausstellung der Förderberechtigung bezieht, ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung des § 34 Abs. 1 FFAV im vierten Titel der FFAV, die sich hiernach sowohl auf den zweiten als auch den dritten Titel der FFAV bezieht, mithin auch auf die §§ 21 ff. FFAV. Es folgt aber auch aus der Verordnungsbegründung (Anlage Bf 11, abrufbar auf der Internetseite der Bundeswirtschaftsministeriums erneuerbare-energien.de). Dort heißt es auf S. 90 u.a.: „§ 34 Abs. 1 ermächtigt die Bundesnetzagentur, Formulare auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, die dann von allen Bietern genutzt werden müssen. Bieter, die nicht diese Formularvorlagen nutzen, werden nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Dies stellt die rechtsichere Administrierbarkeit und Prüfbarkeit der Gebote sicher und erleichtert das Verfahren für die Bieter und die ausschreibende Stelle. Formularvorgaben können so z.B. für die Gebotsabgabe, die Bevollmächtigung, die Bürgschaftserteilung oder den Antrag auf die Ausstellung der Förderberechtigung gemacht werden.“ Aus der Verbindlichkeit der Formatvorgaben ergibt sich, was auch durch die Verordnungsbegründung bestätigt wird, dass ein Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nur dann rechtswirksam gestellt werden kann, wenn er den Formatvorgaben der Bundesnetzagentur genügt. Denn die Formatvorgaben dienen denselben Zwecken wie diejenigen im Ausschreibungsverfahren, deren Verletzung nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 FFAV zum Ausschluss derselben vom Zuschlagsverfahren führt. b) Die Formatvorgaben der Bundesnetzagentur sind durch das per E-Mail am 30.06.2017 übersandte Antragsformular deshalb nicht eingehalten, weil sich darin unstreitig keine der beiden in den Unterschriftenfeldern unter Ziff. 2.6 und am Ende des Formulars vorgesehenen Unterschriften der Antragstellerin befinden. aa) Die von der Bundesnetzagentur für den Antrag gemachten Formatvorgaben umfassen auch zwei zu leistende Unterschriften, mithin ein Schriftformerfordernis. Mit der Unterschrift im Unterschriftfeld unter Ziff. 2.6 bestätigt der Antragsteller das Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen für die Ausstellung der Förderberechtigung. Nichts anderes gilt für die Erklärung am Ende des Formulars, wonach er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben, d.h. sämtlicher vorstehender Erklärungen, bestätigt. Bei den Erklärungen handelt es sich um sog. Eigenerklärungen, d.h. schriftliche Äußerungen des Antragstellers als Verfahrensbeteiligten über ihm bekannte Umstände. Diese stellen ein Beweismittel i.S.d. § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwVfG dar. Dabei wird die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen gerade durch die Unterschriftsleistung bestätigt und begründet deshalb das besondere Vertrauen in die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben, auf die es der Bundesnetzagentur ankommt. Da mithin der besondere Beweiswert der Erklärungen durch die Unterschriftsleistung begründet wird, stellt die Anforderung einer handschriftlich unterzeichneten sog. Eigenerklärung im vorgegebenen Antragsformular ein Schriftformerfordernis dar. Es kann deshalb dahinstehen, ob durch das Unterschriftserfordernis am Ende des Textes die Schriftform des gesamten Antrags im Sinne einer Schriftlichkeit nach § 126 BGB begründet wird. Die Unterschrift am Ende des Antragsformulars könnte insoweit eine Doppelfunktion haben: Einerseits verlangt die Bundesnetzagentur als Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwVfG eine schriftliche Äußerung. Andererseits spricht die Anordnung am Ende des Antragsformulars losgelöst von sämtlichen vorstehenden Gliederungspunkten dafür, dass hiermit gleichzeitig ein Schriftlichkeitserfordernis im Sinne des § 126 BGB bezogen auf das gesamte Formular als einheitliche Urkunde aufgestellt wird. bb) Es handelt sich bei den handschriftlich zu unterzeichnenden Eigenerklärungen um zulässige Formatvorgaben i.S.d. § 34 Abs. 1 FFAV. (1) Der Begriff des „Formats“ ist gesetzlich nicht definiert. Er wird vorliegend ersichtlich nicht im Sinne der im Duden (s. duden.de) aufgeführten, herkömmlichen Wortbedeutungen wie etwa zur Bezeichnung eines bestimmten Größenverhältnisses verwendet, sondern im Sinne einer bestimmten Form. Eine solche kann ausgehend von der Wortbedeutung allerdings nicht nur die rein äußere Form betreffen, sondern auch die inhaltliche Form. Vom Wortlaut her lässt sich deshalb auch ein Schriftformerfordernis ohne Weiteres unter den Begriff des Formats subsumieren. (2) Dass die Ermächtigung zur Vorgabe von verbindlichen Formatvorgaben sich nicht allein auf die äußere Gestaltung des Antragsformulars bezieht, d.h. darauf, an welcher Stelle und in welcher redaktionellen Fassung Informationen mitzuteilen sind, ergibt sich aus teleologischen Erwägungen. Formatvorgaben dienen, wie bereits ausgeführt, der rechtssicheren Administrierbarkeit und Prüfbarkeit der Gebote und der Vereinfachung des Verfahrens (Verordnungsbegründung zur FFAV, a.a.O.) und sind insoweit für die Durchführung eines massentauglichen Verfahrens unabdingbar (so etwa für § 30a EnWG BT-Drs. 18/8860, vgl. hierzu auch Boewe/Nuys in: BeckOK EEG, 6. Edition, § 30a EEG 2017 Rn. 3; Kerth in: Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 6, 4. Aufl., § 30a Rn. 3). In § 22 Abs. 1 FFAV werden eine Vielzahl von Voraussetzungen für die Ausstellung einer Förderberechtigung für eine Freiflächenanlage normiert, ohne dass der Verordnungsgeber Vorgaben dazu gemacht hätte, in welcher Weise ihr Vorliegen gegenüber der Bundesnetzagentur im Rahmen des Antragsverfahrens nachzuweisen ist. Es besteht insoweit noch ein erheblicher Regelungsbedarf gerade auch in inhaltlicher Hinsicht. Der Verordnungsgeber hat der Bundesnetzagentur damit einen weiten Spielraum im Hinblick auf die Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Ausstellung der Förderberechtigung eröffnet, was für ein weites, gerade auch diesbezügliche inhaltliche Vorgaben umfassendes Verständnis des „Format“-Begriffs spricht. Dass der Verordnungsgeber zugleich die Bundesnetzagentur in § 34 Abs. 2 FFAV ermächtigt hat, durch Allgemeinverfügung nähere Bestimmungen zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung bzw. zur Ausstellung von Förderberechtigungen zu erlassen, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn die Bundesnetzagentur ist hierzu nur berechtigt („darf“), nicht verpflichtet, so dass nicht angenommen werden kann, dass die - infolge fehlender gesetzlicher Regelungen zwingend von der Bundesnetzagentur auszufüllenden - inhaltlichen Anforderungen an den Antrag auf Ausstellung einer Förderberechtigung nach dem Willen des Verordnungsgebers nur durch derartige Allgemeinverfügungen aufgestellt werden dürfen. Vielmehr bringt diese Regelung – wie auch die Ermächtigung der Bundesnetzagentur zur Umstellung von Ausschreibungen auf ein elektronisches Verfahren in § 34 Abs. 3 FFAV - ebenfalls den Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck, der Bundesnetzagentur einen weiten Gestaltungsspielraum zu eröffnen, um die rechtssichere Administrierbarkeit und Prüfbarkeit der Gebote sicherzustellen und das Verfahren zu vereinfachen. (3) Zu den inhaltlichen Vorgaben für den Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung gehört auch die Anforderung einer Eigenerklärung der Antragstellerin über das Vorliegen einzelner Voraussetzungen für deren Ausstellung. Denn eine solche Vorgabe dient der vereinfachten Prüfbarkeit der Antragsvoraussetzungen. Gerade im massentauglichen Verfahren ist es von besonderer Bedeutung, den Arbeitsaufwand für die Behörde dadurch überschaubar zu halten, dass bereits mit dem Antrag in standardisierter Weise bestimmte, zur Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der gemachten Angaben geeignete Vorgaben gemacht werden. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die Bundesnetzagentur im Rahmen der Formatvorgaben für den Antrag auf Ausstellung einer Förderberechtigung auch konkrete Anforderungen an Beweismittel, die der Sachverhaltsermittlung bezüglich der Antragsvoraussetzungen zuzurechnen sind, aufstellt. Anderenfalls wäre die Bundesnetzagentur gehalten, die von ihr für erforderlich gehaltenen Beweismittel im Nachgang zu dem Antrag von jedem einzelnen Antragsteller nachzufordern, was den Verwaltungsaufwand gegenüber der Bearbeitung eines solche Vorgaben bereits umfassenden, vollständig ausgefüllten Antragsformulars deutlich vergrößern würde. (4) Dem aufgezeigten Schriftformerfordernis steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsverfahren gemäß § 10 S. 1 VwVfG grundsätzlich nichtförmlich ist. Denn dies gilt nur, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Zu den besonderen Rechtsvorschriften zählen auch die Rechtsverordnungen des Bundes; sie sind nach Maßgabe von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Gesetze im materiellen Sinne (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 1 Rn. 211, beck-online). § 34 Abs. 1 FFAV stellt eine Rechtsverordnung des Bundes dar. Ein Schriftlichkeitserfordernis ist – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zur Auslegung des Format-Begriffs ergibt – vom Umfang der in § 34 Abs. 1 FFAV erteilten Ermächtigung zur Verwendung von Formatvorgaben umfasst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber in zahlreichen Regelungen der FFAV und des EEG ein Schriftformerfordernis ausdrücklich angeordnet hat. Denn hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass er im Übrigen ein solches nicht gewollt hat. Er hat es vielmehr in § 34 Abs. 1 FFAV der zu Formatvorgaben ermächtigten Bundesnetzagentur überlassen, ob und in welchem Umfang sie inhaltliche Formatvorgaben und damit auch Formatvorgaben im Sinne bestimmter Schriftformvorgaben i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB aufstellen will. (5) Dass die Nichteinhaltung der streitgegenständlichen, inhaltlichen Formatvorgaben zu einer materiellen Präklusion führt, ist nicht zu beanstanden. Die materielle Präklusion ist inhaltlich gerechtfertigt. Zwar wirkt sich die Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nicht, wie etwa die Entscheidung über einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren, auf andere Anlagenbetreiber aus. Die Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Förderberechtigung muss deshalb nicht zwingend in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgen, dessen Einhaltung durch die Präklusionswirkung sichergestellt wird. Die Präklusion ist aber deshalb sachangemessen, weil eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur weiteren Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf unvollständige Angaben bzw. Unterlagen der vom Gesetzgeber intendierten, massentauglichen Durchführung des Verfahrens zuwiderliefe. Angesichts der Vielzahl der von der Bundesnetzagentur zu bescheidenden Anträge auf Ausstellung einer Förderberechtigung muss das einzelne Antragsverfahren für die Bundesnetzagentur mit einem vertretbaren Aufwand durchführbar bleiben. Dies wird durch die streng standardisierte Verfahrensweise mit entsprechender Präklusionswirkung gewährleistet. Die Antragstellerin kann hiergegen auch nicht erfolgreich einwenden, dass die Bundesnetzagentur die in Bezug genommenen Daten kenne. Zum einen hat die Bundesnetzagentur keine eigenen Kenntnisse etwa im Hinblick auf die unter Ziff. 2.6 in Bezug genommenen Umstände, namentlich darüber, ob der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung auch der Anlagenbetreiber ist und ob bei der Errichtung oder der Erweiterung der Freiflächenanlage keine Bauteile eingesetzt wurden, die unter Verstoß gegen die genannten EU-Normen eingeführt wurden. Zum anderen vermindert es den Arbeitsaufwand der Bundesnetzagentur im Massengeschäft in sachangemessener Weise, wenn sie davon entbunden wird, die aufgeführten Daten selbst zusammenzustellen und zu verifizieren. cc) Die von der Bundesnetzagentur nach alledem wirksam aufgestellten Formatvorgaben sind durch das unstreitig ohne Unterschriften am 30.06.2017 per E-Mail übersandte Formular nicht eingehalten. Die Überlassung als E-Mail kann die Übersendung des mit den Unterschriften versehenen Formulars nur ersetzen, soweit Schriftform nicht vorgeschrieben ist (vgl. Salje, EEG 2017, 8. Aufl., § 30a Rn. 7 a.E., der entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht offenlässt, ob die Schriftform dabei der ausdrücklichen Anordnung im Verordnungstext bedarf oder auch durch eine Formatvorgabe angeordnet werden kann). (1) Die Bundesnetzagentur hat die Formatvorgaben, die sich aus der Ausgestaltung des Antragsformulars ergeben, nicht dadurch aufgehoben, dass sie am Ende des Formulars zur Vereinfachung des Verfahrens zusätzlich um eine Übersendung des am PC ohne Unterschrift gespeicherten Formulars per Email an „ee-ausschreibungen@bnetza.de“ gebeten hat. Zwar lässt sich den Erläuterungen zur Förderberechtigung und finanziellen Förderung nach FFAV auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (Stand 01.01.2017) kein eindeutiger Hinweis darauf entnehmen, dass der Antrag allein durch Übersendung des mit den Unterschriften versehenen, ausgedruckten Exemplars zu stellen ist. Aus dem Zusatz am Ende des Antragsformulars ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass die Übersendung des unterzeichneten Formulars erforderlich ist und die Übersendung des am PC ohne Unterschriften gespeicherten Formulars per E-Mail die Übersendung des schriftlichen Formulars nicht substituieren kann und soll, d.h. keine wirksame Antragstellung durch die Übersendung per E-Mail erfolgen kann. Denn die Übersendung soll „zusätzlich“ zum schriftlichen, an die angegebene Adresse zu sendenden Antrag mit den dazugehörigen Formularen und „zur Vereinfachung des Verfahrens“ übersandt werden. Angesichts dieser ausdrücklichen Zweckbestimmung lässt sich schließen, dass es der Bundesnetzagentur allein darum geht, aus Praktikabilitätsgründen bei der Bearbeitung bzw. zur Archivierung auch über eine elektronische Version des Antrags zu verfügen. Gegen die Rechtsverbindlichkeit einer per E-Mail abzugebenden Erklärung spricht auch, dass die Übersendung per E-Mail lediglich „erbeten“ und nicht etwa verpflichtend aufgegeben wird, wie es dem üblichen Sprachgebrauch einer Bundesbehörde entsprochen hätte, wenn diese tatsächlich eine mit konkreten Rechtsfolgen versehene, verpflichtete Einreichung hätte anordnen wollen. Der Formulierung lässt sich hiernach bei verständiger Würdigung eindeutig entnehmen, dass die Übersendung per E-Mail die postalische Übersendung des mit Unterschriften versehenen Formulars nicht ersetzen kann, sondern allein letztere rechtsverbindliche Wirkung hat. Für die Annahme, dass die Übersendung per E-Mail eine Vorprüfung des Antrags ermöglichen soll, so dass der Antragsteller auf etwaige Hinweise noch reagieren könnte, wie von der Antragstellerin im Senatstermin geltend gemacht, finden sich keinerlei belastbare Anhaltspunkte. Eine solche Verfahrensweise würde das Verfahren nicht nur unnötig verkomplizieren und belasten. Vor allem würde eine solche Absicht der Bundesnetzagentur voraussetzen, dass die Übersendung per E-Mail deutlich vor der schriftlichen Antragstellung erfolgen würde. Hierfür finden sich aber keinerlei Vorgaben, vielmehr soll die Übersendung lediglich „zusätzlich“ erfolgen, nicht etwa „rechtzeitig vorab“. (2) Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Bundesnetzagentur den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet habe und sie deshalb den Antrag auch ohne Unterschriften an den hierfür vorgesehenen Stellen fristwahrend hätte übersenden können. Nach § 3a Abs. 1 VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da der Begriff „Zugang“ auf die objektiv vorhandene technische Kommunikationseinrichtung abstellt, also z. B. auf die Verfügbarkeit eines elektronischen Postfachs (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 3a Rn. 9) und die Bundesnetzagentur unstreitig über ein solches Postfach verfügt. In der Folge kann nach § 3a Abs. 2 VwVfG eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch die in § 3a Abs. 2 S. 4 genannten Verfahren. Die elektronische Form ist vorliegend indes nicht eingehalten, da die Antragstellerin nicht geltend gemacht hat, dass es sich bei der E-Mail vom 30.06.2017 um ein elektronisches Dokument handelt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war oder in einem anderen der in § 3a Abs. 2 S. 4 VwVfG genannten Verfahren versandt wurde. Die einfache Versendung per E-Mail ohne die vom Gesetzgeber verlangte digitale Signatur, die den Verfasser eindeutig identifizierbar und zumindest ebenso fälschungssicher bezeichnet wie die Schriftform, genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Die Antragstellerin kann deshalb auch nicht einwenden, dass die Übersendung durch E-Mail den Anforderungen an ein massentaugliches Verfahren entsprechen würde. Sofern an den Antragsinhalt besondere Anforderungen gestellt werden, die nur durch die in der Unterschrift liegende Bestätigung erfüllt werden können, so mag eine Substituierung derselben auch bei einer Übermittlung im elektronischen Weg erfolgen und das Verfahren dann besonders massentauglich ausgestalten können. Dies setzt aber voraus, dass die besonderen Anforderungen hierfür erfüllt werden, was gerade nicht der Fall ist. (3) Die Schriftform der Formatvorgaben ist auch nicht durch die Vorgaben des EGovG ausgeschlossen. Nach § 13 EGovG wird, wenn durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben wird, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt (S. 1). Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftenfeld (S. 2). Eine allgemeine Vorgabe, dass die elektronische stets mit der schriftlichen Kommunikation gleichstehe, ergibt sich aus § 13 EGovG dabei nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr nach der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 17/11473 S. 44 f.) darauf reagiert, dass nicht immer, wenn eine Unterschrift vorgeschrieben sei, damit die gesetzliche Schriftform angeordnet sei. Dies könne weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Norm hergeleitet werden. Unterschriften würden im täglichen Leben auch außerhalb gesetzlicher Schriftformerfordernisse zu verschiedensten Zwecken geleistet und seien insbesondere als Feld für die Unterschrift des Erklärenden üblicher Bestandteil jeglicher Art von Formularen. Mit S. 1 werde deshalb klargestellt, dass kein Schriftformerfordernis vorliege, wenn dies nicht explizit in der Norm angeordnet werde. In diesem Fall könne in der elektronischen Welt auch künftig nur eine Unterzeichnung über die qualifizierte elektronische Signatur sowie durch die mit diesem Gesetz neu eingeführten schriftformersetzenden Technologien abgebildet werden. Vorliegend ergibt sich das Schriftformerfordernis wie bereits aufgezeigt eindeutig aus der Formatvorgabe, wonach die Richtigkeit der Erklärungen durch eine Unterschrift zu bestätigen ist. Die Schriftform wird deshalb nicht allein durch das Vorhandensein eines Unterschriftsfeldes vorgegeben, sondern durch den durch die Unterschrift begründeten besonderen Beweiswert. Ihre Anordnung erfolgt mithin explizit durch die eindeutige Ausgestaltung des Formulars auf Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung der Bundesnetzagentur aus § 34 Abs. 1 FFAV, als inhaltliche Formatvorgabe auch das streitgegenständliche Schriftformerfordernis aufzustellen. Die für den Fall eines solchen Schriftformerfordernisses an die elektronische Kommunikation zu stellenden Anforderungen hat der Gesetzgeber an anderer Stelle ausdrücklich gesetzlich geregelt, so in § 3a VwVfG und in § 126a BGB, der ebenfalls das Erfordernis einer elektronischen Signatur vorsieht. III. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte, auf Wiedereinsetzung in die in § 26 Abs. 4 FFAV aufgeführte, 18-monatige Frist gerichtete, zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1 . Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Bundesnetzagentur nach § 32 Abs. 4 VwVfG für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig, da sie für die Entscheidung über die Ausstellung der Förderberechtigung zuständig ist, mithin für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. hierzu Kallerhoff/Stamm in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 32 Rn. 43; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl., § 32, Rn. 40, juris). 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch form- und fristgerecht gestellt worden. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 06.07.2017 (Anlage Bf 2), in dem ihr die Bundesnetzagentur eine Förderberechtigung für die streitgegenständliche Freiflächen-PV-Anlage mit einem anzulegenden von nur 7,70 ct/kWh anstatt des in dem Zuschlag enthaltenen Betrages von 8,00 ct/kWh erteilt hat, Kenntnis davon erlangt, dass die Bundesnetzagentur davon ausgeht, dass die in § 26 Abs. 4 FFAV aufgeführte 18-monatige Frist nicht eingehalten ist. Mit E-Mail vom 12.07.2017 (Anlage Bf 7) hat die Antragstellerin sodann eine Überprüfung der Förderberechtigung hinsichtlich des reduzierten anzulegenden Wertes sowie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, mithin den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 VwVfG gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die versäumte Handlung, nämlich die Einreichung des schriftlichen Antrags auf Erteilung einer Förderberechtigung einschließlich der darin vorgesehenen Unterschriften, bereits erfolgt, so dass auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 S. 3 VwVfG vorliegen. 3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist indes unbegründet. Eine Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 31 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung ist ein schlüssiger Tatsachenvortrag des Säumigen, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (zur § 236 ZPO entsprechenden Parallelvorschrift des § 123 Abs 1 PatG BPatG, Beschluss vom 14.08.2003, 10 W (pat) 63/01, BeckRS 2011, 28370, beck-online). Hieran fehlt es sowohl im Hinblick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Irrtum über das Erfordernis der vorherigen Eintragung der Anlage in das Anlagenregister als auch im Hinblick auf eine etwaige Unkenntnis über die 18-monatige Frist, nach deren Ablauf die in § 26 Abs. 4 FFAV vorgesehene Reduzierung des Förderbetrages eintritt. Auch durfte die Antragstellerin bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht annehmen, den Antrag fristwahrend durch die zusätzlich erbetene Übersendung per E-Mail stellen zu können. a) Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 08.03.1983, 1 C 34/80, NJW 1983, 1923, juris). Hierbei wird das Maß der geschuldeten Sorgfalt nach objektiven Maßstäben festgelegt, wobei subjektive Aspekte hinzugezogen werden können (Pautsch in: Pautsch/Hofmann, a.a.O., § 32, Rn. 14 m.w.N.). Entscheidend bei der Festlegung des Maßstabs ist die im Verkehrskreis des Beteiligten vorherrschende Umsicht und Sorgfalt (BGH, Urteil vom 27.09.1990, III ZR 53/89, NVwZ 1991, 915, juris Rn. 4). Verschuldensmaßstab sind Vorsatz und Fahrlässigkeit. b) Im Hinblick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Irrtum bezüglich der Erforderlichkeit einer vorherigen Meldung zum Anlagenregister fehlt es an der Kausalität eines solchen Irrtums für die Fristversäumung. Hiervon abgesehen war der Irrtum auch nicht unverschuldet. aa) Eine Wiedereinsetzung setzt voraus, dass ein unverschuldetes Hindernis notwendigerweise zur Versäumung der Frist geführt hat, für die Versäumung also die eigentliche Ursache war (BVerwG, Beschluss vom 14.09.1998, 8 B 154–98, NVwZ-RR 1999, 538, beck-online). Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kein weiteres, nicht aufgetretenes Fehlverhalten hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen (BGH, Beschluss vom 24.01.2012, II ZB 3/11, MDR 2012, 485, juris Rn. 14). Die Antragstellerin hat nach der am 16.06.2017 erfolgten Inbetriebnahme am 20.06.2017 per E-Mail die Anlage „…“ an das von der Bundesnetzagentur geführte Anlagenregister gemeldet. Selbst wenn man von einem Zugang der Meldebestätigung - wie von den Geschäftsführern der Antragstellerin im Senatstermin geltend gemacht - erst am 27. oder 28.06.2018 ausgeht, wäre die Antragstellerin hierdurch nicht an der fristgemäßen Einreichung des vollständig ausgefüllten, schriftlichen Antrags – notfalls persönlich oder per Kurier - bis zum 30.06.2017 gehindert gewesen. Unter Berücksichtigung von § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung hätte sie sich sogar darauf verlassen dürfen, dass bei einer Absendung am 28.06.2017 die Sendung am übernächsten Werktag zugestellt werden wird (OLG Celle, Beschluss vom 02.06.1992, 6 W 12/92, DtZ 1992, 296, beck-online). Sofern sie die Frist versäumt hat, ist dies deshalb adäquat kausal allenfalls auf ihre Unkenntnis über das Bestehen der Frist oder die Voraussetzungen der fristwahrenden Einreichung des Antrags zurückzuführen, nicht aber über ihren Irrtum über die Erforderlichkeit der vorherigen Meldung zum Anlagenregister. bb) Hiervon abgesehen war ein diesbezüglicher Irrtum auch nicht unverschuldet. Die Bundesnetzagentur hält zu den Förderberechtigungen nach der Freiflächenausschreibungsverordnung (Zuschlagserteilung 2015 und 2016) auf ihrer Internetseite unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unter nehmen_Institutionen/Ausschreibungen/Solaranlagen/PV-Freiflaechenanlagen/ FinanzielleFoerderung/Foerderberechtigung_node.html“ (Stand 01.01.2017) folgende Informationen vor: „Eine vorherige Registrierung der Freiflächenanlage im Anlagenregister ist nicht erforderlich. Im Rahmen der Beantragung der Förderberechtigung sind alle für eine Registrierung erforderlichen Angaben zu tätigen, so dass die Registrierung der Freiflächenanlage im Rahmen dieses Verfahrens erfolgen kann. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht notwendig.“ Diese Angaben sind eindeutig. Es entspricht auch der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, dass die Betreiber von Anlagen i.S.d. FFAV, die eine Förderberechtigung beantragen wollen, die von der Bundesnetzagentur diesbezüglich zur Verfügung gestellten Hinweise zur Kenntnis nehmen. Denn die an die Anlagenbetreiber zu stellenden Sorgfaltsanforderungen sind angesichts der durch die Erfordernisse der Massengeschäftstauglichkeit bedingten, weitgehenden Formalisierung des Verfahrens und der regelmäßig erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Beantragung der Förderberechtigung hoch. Es ist deshalb den Anlagenbetreibern ohne Weiteres zumutbar, dass sie sich nicht nur mit den die PV-Anlagen-Förderung betreffenden gesetzlichen Regelungen vertraut machen, sondern auch mit den den Verfahrensablauf betreffenden Informationen, die die Bundesnetzagentur übersichtlich und leicht auffindbar auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellt. Es ist unschädlich, dass sich aus dem Antragsformular selbst nicht unmissverständlich ergibt, dass die Angabe der Anlagenkennziffer der im Anlagenregister registrierten Genehmigung nicht verpflichtend für die Antragstellung ist. Zwar findet sich hinsichtlich der unter 4.11 mitzuteilenden Betreibernummer im Anlagenregister der Zusatz „sofern bereits vorhanden“, was dies für die Betreibernummer impliziert. Ein entsprechender Zusatz fehlt bei der Anlagenkennziffer der Genehmigung. Hieraus durfte die Antragstellerin aber nicht den Schluss ziehen, dass die Genehmigung bereits vorliegen muss. Zum einen legt die Überschrift „4. Angaben nach § 3 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)“ nahe, dass an dieser Stelle gerade eine (erstmalige) Anmeldung der Anlage zur Registrierung erfolgen kann. Vor allem aber durfte sich die Antragstellerin nicht auf eine eigene Auslegung des Antragsformulars verlassen, sondern war bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt jedenfalls gehalten, sich Kenntnis von den diesbezüglich von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Informationen, die wie aufgezeigt eindeutig waren, zu verschaffen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob der Antragstellerin durch eine Mitarbeiterin der das Anlagenregister führenden Außenstelle der Bundesnetzagentur erklärt worden ist, die Anlagenregistrierung habe vor Stellung des Antrags auf Ausstellung der Förderberechtigung zu erfolgen. Denn es handelt sich bei dieser Stelle nicht um die für die Ausstellung der Förderberechtigung zuständige Stelle, so dass schon deshalb ein alleiniges Vertrauen auf entsprechende Angaben ohne Verifizierung durch Einsichtnahme in die von der Bundesnetzagentur dafür verbindlich auf ihrer Internetseite erteilten Informationen nicht berechtigt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.1995, 11 A 2/95, NVwZ 1996, 267, beck-online, wonach die falsche Auskunft einer unzuständigen Behörde das Verschulden nicht hindert). c) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag gerügt hat, dass in der Zuschlagsbestätigung ein Hinweis auf die 18-monatige Frist des § 26 Abs. 4 FFAV fehle und dort lediglich die zweijährige Umsetzungsfrist genannt sei, was unvollständig, zumindest missverständlich sei, so fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung, dass sie im Hinblick auf die 18-monatige Frist des § 26 Abs. 4 FFAV einem Irrtum unterlegen sei, weil ihr diese und die sich aus einer Versäumung ergebenden Rechtsfolgen unbekannt gewesen wären. Gleichzeitig wäre ein solcher Irrtum aber jedenfalls schuldhaft gewesen, da es der Antragstellerin bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt oblegen hätte, sich sowohl mit der diesbezüglichen Gesetzeslage als auch den erläuternden Hinweisen der Bundesnetzagentur, die ebenfalls einen unmissverständlichen Hinweis auf die Regelung enthalten, vertraut zu machen. d) Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat auch nicht deshalb Erfolg, weil die Antragstellerin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass der Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nicht fristwahrend durch die vorher zu übersendende E-Mail gestellt werden konnte. Die Antragstellerin hätte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass die Übersendung der E-Mail nicht fristwahrend sein würde, da der Hinweis auf die Funktion der vorab zu übersendenden E-Mail so eindeutig ist, dass der Antragstellerin nach den gesamten Umständen des Falles die Einhaltung der Frist zumutbar war. Ein ausdrücklicher Hinweis der Bundesnetzagentur auf die fehlende Fristwahrung durch die Übersendung per E-Mail fehlt zwar. In der im Internet abrufbaren Informationen heißt es bezüglich der Regelung in § 26 Abs. 4 FFAV: „Sofern der Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung erst 18 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags gestellt wird, ist ebenfalls ein Abschlag von 0,3 ct/kWh hinzunehmen.“ In den Informationen zum Verfahren zur Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen und deren Höhe nach dem EEG 2017, d.h. bezüglich ab Februar 2017 erteilter Zuschläge, hat die Bundesnetzagentur ihren Hinweis demgegenüber um den Satz „Entscheidend ist der Eingang bei der Bundesnetzagentur.“ erweitert (siehe ttps://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Elektrizitaetund Gas/Unternehmen_Institutionen/Ausschreibungen/Solaranlagen/Zahlungsberechtigung/ Zahlungsberechtigung_node.html ). Allerdings ergibt sich letzteres bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 S. 1 FFAV, wonach sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 Satz 1 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde verringert, wenn die Ausstellung der Förderberechtigung für die Gebotsmenge, die der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 14 Absatz 1 und 2 folgt. Ein Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, so dass es ersichtlich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bundesnetzagentur ankommt. Aus dem Zusatz am Ende des Antragsformulars ergibt sich, wie bereits vorstehend unter Ziff. II. 2. b) cc) (1) ausgeführt, hinreichend deutlich, dass die Übersendung des am PC ohne Unterschriften gespeicherten Formulars die Übersendung des schriftlichen Formulars nicht substituieren kann und soll, d.h. keine wirksame Antragstellung durch die Übersendung per E-Mail erfolgen kann. Dann aber drängt sich die Annahme auf, dass es bei einem fristgebundenen Antrag allein auf den Eingang des schriftlichen, mit den Unterschriften versehenen Antrags ankommen kann. Angesichts des an den Förderberechtigten anzulegenden, hohen Sorgfaltsmaßstabs hätte es der Antragstellerin oblegen, gegebenenfalls vorhandene Zweifel durch eine Nachfrage bei der Bundesnetzagentur auszuräumen. Zwar hat grundsätzlich die Bundesnetzagentur die von ihr gemachten Formatvorgaben so eindeutig wie möglich zu gestalten, weil die Nichteinhaltung dieser Vorgaben für den Anlagenbetreiber erhebliche wirtschaftliche Folgen haben kann. Insbesondere sind von ihr selbst geschaffene Unsicherheiten durch klarstellende Hinweise auszuräumen. Hier liegt aber - wie bereits im Einzelnen dargelegt - kein Fall vor, in dem die Bundesnetzagentur selbst eine Unsicherheit geschaffen hätte, da die Hinweise am Ende des Formulars hinreichend klar sind und sich ihr zutreffendes Verständnis aufdrängt. Es obliegt der Bundesnetzagentur nicht, auch ein nur sehr fernliegendes Fehlverständnis durch entsprechende ausdrückliche Hinweise auszuräumen. IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG. Da die Antragstellerin mit ihren Beschwerden keinen Erfolg hat, sind ihr die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur aufzuerlegen. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Der Streitwert für nach der FFAV förderfähige PV-Anlagen errechnet sich nach der Rechtsprechung des Senats (u.a. Beschluss vom 14.12.2017, VI-3 Kart 111/17 [V]) wie folgt: Gebotspreis (in EUR/kWh) x produzierte Strommenge in KWh/a (Anlagengröße kWp x 900 h/a Vollast) x 20 (Förderdauer in Jahren) x 0,05 (angenommener Gewinn). Da streitgegenständlich vorliegend allein die Minderung der Förderung in Höhe von 0,3 ct/kWh über den gesamten Förderzeitraum ist, errechnet sich bezogen auf den vorliegenden Fall folgender Streitwert: …. V . Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil jedenfalls die Rechtsfrage, welchen Umfang die Ermächtigung der Bundesnetzagentur zur Vorgabe von Formatvorgaben hat, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 86 Abs. 1 EnWG zuzulassen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen haben weder eine über den Streitfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.