Leitsatz: Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ist gerechtfertigt, wenn die Ehegatten in den letzten 8 Jahren einer 21jährigen Ehezeit auch räumlich vonei-nander getrennt lebten und der überwiegend ausgleichberechtigte Ehegatte während dieser Zeit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind gröblich verletzt hat. I.Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen. II. Dem Antragsgegner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.440 € festgesetzt. IV.Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 2.4.1991 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im November 2012 zugestellten Scheidungsantrag der früheren Ehefrau durch Beschluss des Amtsgerichts Mülheim vom 10.10.2013 rechtskräftig geschieden worden. Aus der Ehe ist das Kind A, geb. am 27.6.1998, hervorgegangen. Die früheren Ehegatten leben spätestens seit April 2004 räumlich voneinander getrennt. Zuvor fand bereits seit dem Jahr 2000 ein dauerhaftes Zusammenleben in der Ehewohnung nicht mehr statt. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit (vom 1.4.1991 bis zum 31.10.2012, § 3 VersAusglG) ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 16,5871 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 105.484,26 € sowie ein Anrecht auf Zusatzversorgung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit einem Ausgleichswert von 38,74 Versorgungspunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert von 20.532,21 € erworben. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 3,0333 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 19.290,02 € sowie ein sowie ein Anrecht in der türkischen Rentenversicherung erlangt, aus dem bereits eine Rente gezahlt wird. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2013 die Ehe geschieden. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.10.2017 die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ausgeschlossen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine den Versorgungsausgleich legitimierende Versorgungsgemeinschaft bereits seit dem Jahr 2000 nicht mehr bestanden habe. Zudem habe der Antragsgegner, der während des Zusammenlebens nur finanzielle Vorteile aus der Ehe gezogen habe, nach der Trennung seine Erwerbsobliegenheit verletzt und es der Antragstellerin überlassen, für den Lebensunterhalt des in ihrer Obhut befindlichen gemeinsamen Kindes zu sorgen. Auch ehebedingte Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit des Erwerbs einer angemessenen Altersversorgung habe der Antragsgegner nicht erlitten. Mit seiner Beschwerde strebt der Antragsgegner die Durchführung des Versorgungsausgleichs an und macht geltend, dass er nach der Eheschließung bis zum Jahr 2000 etwa neun Jahre erwerbstätig gewesen sei. Die Annahme des Amtsgerichts, er - der Antragsgegner - habe während des Zusammenlebens nur finanzielle Vorteile aus der Ehe gezogen, sei deshalb unrichtig. Auch eine Unterhaltspflichtverletzung liege nicht vor, weil er– der Antragsgegner – jedenfalls bis zum Jahr 2000 mit seinen Erwerbseinkünften zum Unterhalt beigetragen habe. Ein etwaiges Fehlverhalten eines Ehegatten könne eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nur ausnahmsweise und nur dann rechtfertigen, wenn das Fehlverhalten besonders krass gewesen sei und die Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheine. Zudem müsse es sich in der Regel um ein Fehlverhalten vor der Trennung der Ehegatten handeln. Ein solches Fehlverhalten sei vorliegend nicht ersichtlich. Mit der Härteklausel könne jedoch keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend durchzuführenden Versorgungsausgleichs erreicht werden. Eine besondere Härte im Sinne des § 27 VersAusglG liege deshalb nicht vor. Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zu Recht ausgeschlossen. Der vollständige Ausschluss ist geboten, weil zum einen eine den Versorgungsausgleich rechtfertigende Versorgungsgemeinschaft zwischen den früheren Ehegatten bereits seit dem Jahr 2000, also in den letzten zwölf Jahren der Ehezeit, nicht mehr bestand und überdies der Antragsgegner jedenfalls vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Ende der Ehezeit seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. 1.Eine Ausgleichsbeschränkung im Wege der Billigkeitskorrektur ist bereits deshalb geboten, weil die Versorgungsgemeinschaft der früheren Ehegatten bereits im Jahr 2000 aufgehoben wurde und einer Teilung aller nach der Trennung erworbenen Anteile die eigentlich rechtfertigende Grundlage fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2007, Az.: XII ZB 107/04, Beschluss vom 29.03.2006, Az.: XII ZB 2/02; Beschluss vom 28.09.2005, Az.: XII ZB 172/00, Beschluss vom 19.05.2004, Az.: XII 14/03). 2.Der Antragsgegner hat überdies nach der räumlichen Trennung im Jahr 2004 unstreitig keinen Unterhalt für die gemeinsame Tochter der Beteiligten gezahlt und damit während der Ehezeit, nämlich von der Trennung bis zum Ende der Ehezeit, über eine längere Zeit hinweg seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt. Dieses Verhalten war im erhöhten Maße pflichtwidrig, weil der Antragsgegner trotz gesteigerter Unterhaltsverpflichtung seine ausweislich des Versicherungsverlaufs real bestehenden realen Erwerbsmöglichkeiten bereits seit Januar 2001 nicht mehr ausgeschöpft und die Verantwortung für die finanzielle Versorgung des minderjährigen Kindes spätestens nach der Trennung der Antragstellerin überlassen hat. Die Antragstellerin ist ihrerseits neben der Betreuung des Kindes – nach damaliger Rechtslage mindestens bis Dezember 2007 überobligatorisch – einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Anlehnung an § 1587c Zif. 3 BGB a.F., der bereits nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht für eine gröbliche, also – wie hier – im erhöhten Maße pflichtwidrige Unterhaltspflichtverletzung über einen längeren Zeitraum hinweg die Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs gesetzlich vorsah, lässt die Unterhaltspflichtverletzung des Antragsgegners die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG erscheinen (vgl. Münchner Kommentar zum BGB – Dörr, 7. Auflage 2017, § 27 VersAusglG, Rdnr. 42 ff.). Der Gesetzgeber wollte nämlich mit der sprachlichen Neufassung der Härteklausel den Maßstab für eine Billigkeitskorrektur nicht verändern (Bt.-Drs. 16/10144, S. 68). 3.In der Gesamtschau ist ein vollständiger Ausschluss geboten. Bereits aufgrund der langen Trennungszeit könnte allenfalls der Ausgleich der bis zum Jahr 2000 erworbenen Anteile erwogen werden. Weil die Antragstellerin überdies aufgrund der Unterhaltspflichtverletzung des Antragsgegners in der Ehezeit für die Dauer von mindestens acht Jahren – von der Trennung bis zum Ehezeitende – die Betreuung und Versorgung und den finanziellen Unterhalt der gemeinsamen Tochter neben ihrem eigenen Unterhalt mit zum Teil überobligatorisch erzielten Einkünften sicherstellen musste, ist es angemessen und geboten, den Antragsgegner auch von der Partizipation an den bis zum Jahr 2000 erworbenen werthöheren Anrechten der Antragstellerin auszuschließen. Ob der Antragsgegner bereits während des Zusammenlebens seiner Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und ausschließlich finanzielle Vorteile aus der Ehe gezogen hat, kann dahinstehen, weil bereits die unter Zif. 1) und 2) dargestellten besonderen Umstände in der Zeit nach der Trennung den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. III. Dem Antragsgegner kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seiner Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen die für die Bewilligung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.