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Urteil

14 U 37/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0718.14U37.17.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf , Az. 11 O 383/14, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf , Az. 11 O 383/14, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe I. Die Parteien streiten über die Rückkaufverpflichtung von Autoersatzteilen, die im Rahmen einer mehrjährigen Vertragsbeziehung geliefert wurden. Im Jahr 1986 schlossen die Parteien einen „ Händlervertrag “ (Anlage K 17). Dieser enthielt in § 11 Ziffer 1 die Verpflichtung der Klägerin, ein Ersatzteillager vorzuhalten. Ein Leitfaden für A-Händler vom 01.04.1995 (Anlage K 18) enthielt die Vorgabe: „Aus dieser gemeinsamen Verantwortung heraus wird der A-Händler: - ein – seinem A-Kundenstamm entsprechendes, gut sortiertes Teilelager gemäß dem Händlervertrag unterhalten.“ Zum 01.10.2003 vereinbarten die Parteien einen „ServicePartner Vertrag“ (Anlage K 1). Dieser ersetzte „alle sonstigen, den Vertragsgegenstand betreffenden Vereinbarungen“ (Artikel 23 Abs. 1). Im Vertrag heißt es unter Artikel 3 Ziffer 1: „Der SERVICEPARTNER wird: (…) (d) alle Anstrengungen unternehmen, den erwarteten Bedarf an Ersatzteilen zur Erfüllung seiner vertraglichen Servicedienstleistungspflichten durch Vorhalten eines entsprechenden Lagers im vereinbarten Umfang zu erfüllen.“ sowie in Anlage 6c Ziffer I, 3 a: „Hat der SERVICEPARTNER oder das UNTERNEHMEN den Vertrag mit einer Frist von 1 oder 2 Jahren ordentlich gekündigt oder wird der Vertrag aus einem sonstigen Grund beendet, den keiner der Parteien zu vertreten hat, wird das UNTERNEHMEN den vereinbarungsgemäß vorgehaltenen, vom UNTERNEHMEN gelieferten Lagerbestand an A Original Ersatzteilen im nachfolgenden unter Ziffer II. 1. angegebenen Umfang zurückkaufen.“ Eine konkrete Vereinbarung über den Umfang einer Lagerverpflichtung enthielt der ServicePartner Vertrag nicht. Nach Art. II Ziffer 3 Anlage 5 zum ServicePartner Vertrag setzte ein Anspruch auf eine fortgesetzte Direktbelieferung mit Ersatzteilen durch die Beklagte voraus, dass die Klägerin jährlich mindestens für 30.000 € Ersatzteile von der Beklagten bezieht. Die Klägerin kündigte diesen Vertrag mit Schreiben vom 16.07.2012 zum 31.07.2014. Mit Schreiben zum 11.02.2014 und 17.03.2014 bot sie der Beklagten den Rückkauf der in ihrem Lager befindlichen A Ersatzteile an und übersandte ihr am 27.05.2014 eine Auflistung der angebotenen Teile. Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 10 % ermittelte die Klägerin einen Rückkaufpreis von 67.777,87 €, die sie nun klageweise geltend macht. Die Beklagte ermittelte nach Überprüfung dieser Ersatzteilliste einen rücknahmefähigen Teilbestand in Höhe von lediglich 600 €, dessen Rückkauf allerdings angesichts eines damit verbundenen logistischen Aufwandes von 1.000 € unwirtschaftlich sei und von ihr daher mit Schreiben vom 08.07.2014 abgelehnt wurde. Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – hat die Klage mit Urteil vom 09.02.2017, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Eine Rückkaufverpflichtung der Beklagten ergebe sich nicht aus Anl. 6c Ziffer I, 3 a des Servicepartnervertrages, da die Klägerin nicht habe darlegen können, dass ein Lagerbestand vereinbarungsgemäß vorzuhalten war. Art. 3 Ziffer 1 enthalte keine selbständige Verpflichtung zur Vorhaltung eines Lagers, sondern nehme Bezug auf eine gegebenenfalls zu treffende Vereinbarung, die nicht dargelegt sei. Diese könne nicht aus dem Händlervertrag aus dem Jahre 1986 hergeleitet werden, da dieser durch den neuen Vertrag ersetzt worden sei. Die Klägerin habe den Inhalt einer solchen Vereinbarung nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie behaupte, dass Maßstab die Jahresverkaufsplanung gewesen sei, sei dies zu pauschal und damit einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Soweit die Klägerin behauptet habe, sie sei unter Druck gesetzt worden, immer einen gewissen Bestand vorzuhalten, ihr Bestand sei durch einen Mitarbeiter der Beklagten regelmäßig überprüft und Teile seien durch diesen nachbestellt worden, sei dies weder ausreichend substantiiert, noch sei ersichtlich, welche Konsequenzen die Verweigerung einer Bestellung gehabt hätte. Selbst unterstellt, ein solcher Druck sei ausgeübt worden, folge hieraus noch keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Lagerbestandes. Diese könne auch nicht aus der Kopplung einer Direktbelieferung an einem Umsatz von mindestens 30.000 € jährlich gefolgert werden. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie ist weiter der Ansicht, aufgrund der vertraglichen Vereinbarung in Art. 3 Ziffer 1 verpflichtet gewesen zu sein, einen Lagerbestand an Ersatzteilen in einem Umfang vorzuhalten, der sie in die Lage versetzte, ihren Serviceleistungen in dem mit der Beklagten vereinbarten Umfang nachzukommen. Sie habe daher Ersatzteile für sämtliche A Fahrzeuge sämtlicher Baujahre sowie Modelle zur Verfügung haben müssen. Das Landgericht habe sich mit den von ihr vorgelegten Urteilen des BGH (Anlage K 14 bis K 16) nicht auseinandergesetzt, aus denen sich auch hier ihr Anspruch auf Rückkauf eines Ersatzteillagers nach Beendigung der Vertragsbeziehung ergebe. Ihr Vortrag zu dem auf sie ausgeübten Druck sei nicht unsubstantiiert. Sie habe dargetan, dass der Bereich der Ersatz – und Zubehörteile massiv forciert worden sei, im Rahmen verschiedener Aktionen seien die Händler aufgefordert worden, Ersatzteile älterer Fahrzeuge vorzuhalten, um ihre Servicebereitschaft sicherzustellen. Der Lagerbestand sei regelmäßig kontrolliert worden, um sicherzustellen, dass nur Originalersatzteile im Lagerbestand vorhanden waren. Dies spreche dafür, dass der Auflage der Beklagten, ein bestimmtes Ersatzteillager vorzuhalten, gefolgt werden sollte. Ihrem diesbezüglichen Zeugenbeweisantritt sei das Landgericht fehlerhaft nicht nachgegangen. Hätte es Zweifel an ihrem Vortrag gehabt, sei es verpflichtet gewesen, zur Ausräumung dieser Zweifel die Zeugen zu laden und selbst zu befragen. Ebenso habe sie umfangreich Beweis dafür angeboten, dass der Mitarbeiter der Beklagten Teile nachgeordert habe und das Zubehörregal immer wieder neu eingerichtet habe. Die Klägerin beantragt, das am 09.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 11 O 381/14, abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 67.777,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegen Rückkauf ihres Ersatzteillagers zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Berufung verkenne, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verpflichtung zur Rücknahme von Ersatzteilen nur dann bestehe, wenn eine Verpflichtung zum Unterhalten eines Mindestlagerbestandes bestanden habe. Dies sei vom Landgericht zutreffend verneint worden. Vorliegend gebe es keine Regelung, die die Beklagte berechtigt hätte, von der Klägerin einen Lagerbestand mit einem bestimmten Umfang zu fordern. Deshalb bestehe auch keine Rückkaufpflicht. Auch mit der Berufungsbegründung beschränke sich die Klägerin auf die bloße Behauptung einer entsprechenden Lagerverpflichtung, wann, wo und in welchem Umfang eine solche vereinbart worden sein solle, werde aber weiterhin nicht vorgetragen. Das gesamte nebulöse Vorbringen der Klägerin zum Lagerbestand, einer Vorhaltepflicht und angeblichen Kontrollen und Bestellungen durch ihren Mitarbeiter bestreitet die Beklagte. Die Klägerin habe auch keinen Mindestlagerbestand vorhalten müssen, um direkt beliefert zu werden. Wäre der entsprechende Jahresumsatz nicht erreicht worden, wäre die Klägerin weiterhin beliefert worden, nur nicht mehr direkt durch die Beklagte. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 67.777,87 € verneint, da eine Rückkaufverpflichtung schon dem Grunde nach nicht besteht. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Anl. 6C I. 3. a) i.V.m. Art. 3 Z. 1 der Vereinbarung im ServicePartner Vertrag der Parteien vom 01.10.2003. a) Gemäß Anl. 6C I. 3. a) des Vertrages war die Beklagte zur Rücknahme des vereinbarungsgemäß vorgehaltenen von ihr gelieferten Lagerbestandes verpflichtet. Dass eine solche Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde, wird von der Klägerin auch mit der Berufung nicht geltend gemacht. Soweit sie ausführt, Art. 3 Z. 1 des Vertrages, in dem es heißt „Der SERVICEPARTNER wird: (…) (d) alle Anstrengungen unternehmen, den erwarteten Bedarf an Ersatzteilen zur Erfüllung seiner vertraglichen Servicedienstleistungspflichten durch Vorhalten eines entsprechenden Lagers im vereinbarten Umfang zu erfüllen.“ sei so zu verstehen, dass sie verpflichtet sei, einen Lagerbestand in einem Umfang vorzuhalten, der sie in die Lage versetze, ihre Serviceleistungen in dem mit der Beklagten vereinbarten Umfang nachzukommen, lässt sich dies dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Schon aus dem Satzbau wird deutlich, dass sich der „vereinbarte Umfang“ nicht auf die Erfüllung der vertraglichen Servicedienstleistungspflichten bezieht, sondern auf das Vorhalten eines entsprechenden Lagers. b) Diese Beschränkung der Rücknahmepflicht auf das Vorhalten eines Lagers im vereinbarten Umfang hat zugleich zur Folge, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, alle Ersatzteile, die die sonstigen ihre Rücknahmeverpflichtung auslösenden Voraussetzungen erfüllen, zurückzunehmen, die die Klägerin während der Laufzeit des Vertrages von ihr erworben hat. Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu der von der Klägerin als Anlage K 14 vorgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der dort maßgebliche Vertrag enthielt eine entsprechende Beschränkung nicht, auch nicht auf einen Mindestlagerbestand (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2007-VIII ZR 227/06, Rn. 38; zitiert nach juris). Verpflichtet sich der Händler zur Rücknahme aller rücknahmefähigen während der vertraglichen Laufzeit gelieferten Ersatzteile, muss er sich daran festhalten lassen. So liegt der Fall hier allerdings nicht. c) Die Klausel entspricht vielmehr der - auch ohne Vereinbarung einer expliziten Rücknahmeverpflichtung – geltenden Rechtslage, wonach ein Anspruch auf Rücknahme gelieferter Ersatzteile nach Vertragsbeendigung stets voraussetzt, dass der zu Grunde liegende Vertrag eine entsprechende Pflicht zur Lagerhaltung vorgesehen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1994, VIII ZR 254/93; Rn. 18; Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 121/04, Rn. 58; alle zitiert nach juris; Graf von Westphalen in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, Vertragshändlerverträge Rn. 115). Beide Pflichten stehen spiegelbildlich zueinander und sind deckungsgleich (vgl. Graf von Westphalen, a.a.O. Rn. 125). Dazu abzugrenzen ist, ob die Vorratshaltung auf einer eigenen unternehmerischen Entscheidung des Werkstattbetreibers beruhte, ohne dass dieser eine entsprechende vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Hersteller zu Grunde lag. Denn durch die Rückkaufsverpflichtung sollen auf den Hersteller nur die Folgen der vertraglichen Verpflichtung zur Lagerhaltung abgewälzt werden, nicht aber auch das Risiko darüber hinausgehender eigener unternehmerischer Entscheidungen des Händlers oder Werkstattbetreibers (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2012,-19 U 149/11, Rn. 21 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). d) Eine solche Verpflichtung vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Unmittelbar aus dem Servicepartner Vertrag folgt sie nicht. Dieser Formularvertrag nimmt vielmehr Bezug auf ein Lager „im vereinbarten Umfang“, ohne diese Vereinbarung jedoch selbst zu enthalten. Dies wird von der Beklagten plausibel damit erklärt, dass das Vorhalten eines Lagerbestandes nur in wenigen Ausnahmefällen erforderlich gewesen sei, etwa wenn die Betriebsgröße des Händlers ein solches Ausmaß erreicht habe, dass eine schnellere Verfügbarkeit als über Nacht für bestimmte Teile erforderlich sei, bzw. aufgrund der örtlichen Lage des Händlers logistisch eine Sicherstellung über Nacht nicht in der durchschnittlichen Größenordnung gewährleistet werden könne. Für diese Sonderfälle habe sie sich vertraglich vorbehalten, im Einvernehmen mit dem Händler die Vorhaltung eines Mindestlagerbestandes zu vereinbaren. In der Verhandlung vor dem Senat führt die Beklagte ergänzend aus, dass die zuvor bestehende grundsätzliche Verpflichtung zur Lagerhaltung seit dem Jahre 2003 entfallen konnte, weil sie durch eine Lagerhaltung in C 90 - 97 % aller Ersatzteile innerhalb eines Tages liefern konnte. Dies habe zu der entsprechenden Vertragsumgestaltung geführt. e) Soweit die Klägerin geltend macht, zur Erfüllung der ihr aus dem Servicepartnervertrag obliegenden Pflichten habe sie Ersatzteile für sämtliche A Fahrzeuge sämtlicher Baujahre sowie Modelle zur Verfügung haben müssen, um so auf jedes in ihre Werkstatt verbrachte Fahrzeug entsprechend reagieren zu können, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn dies hätte nach unbestrittenen Vortrag der Beklagten bedeutet, dass die Klägerin, selbst wenn sie jedes Teil nur einmal vorrätig hätte halten wollen, 1,3 Million Einzelteile hätte bevorraten müssen. Dass dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, liegt auf der Hand. 2. Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Pflicht zur Lagerhaltung in einem bestimmten Umfang folge auch daraus, dass sie zur Erzielung eines Mindestumsatzes von 30.000 € im Jahr verpflichtet gewesen sei, vermag auch dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat vermag bereits die von der Klägerin behauptete Verpflichtung, jedes Jahr für mindestens 30.000 € Ersatzteile kaufen zu müssen, nicht zu erkennen. Zwar enthält die Anl. 5 zum ServicePartner Vertrag unter II. 3. die Regelung, dass eine Direktbelieferung durch die Beklagte einen jährlichen Umfang der Bestellungen von 30.000 € voraussetzt. Wird dieser Jahresumsatz unterschritten, hat dies allerdings nur zur Folge, dass Ersatzteile nicht mehr direkt von der Beklagten, sondern nur von einem anderen Vertragshändler der Beklagten bezogen werden können. Irgendwelche darüber hinausgehende Sanktionen sind hiermit nicht verbunden. Der erzielte Jahresumsatz hat damit ausschließlich Auswirkungen auf die Art der Belieferung. Eine irgendwie geartete Pflicht zur Unterhaltung eines Lagers in einem bestimmten Umfang lässt sich daraus nicht entnehmen Auch die Klägerin scheint sich im Übrigen nicht zur Abnahme von Ersatzteilen in einem Wert von über 30.000 € verpflichtet gesehen zu haben, da sie selbst ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 23.01.2013, Anlage K 13, mehrfach unter diesem Betrag geblieben ist. 3. Auch aus dem Leitfaden der Beklagten, Anlage K 18, kann eine entsprechende Verpflichtung zur Lagerhaltung nicht hergeleitet werden. Es ist bereits nicht erkennbar, dass dieser im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen ServicePartner Vertrag aus dem Jahre 2003 steht, worauf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat. Denn der von der Klägerin vorgelegte Auszug aus dem Leitfaden weist „Stand: 01.04.1995“ aus, regelt die Verantwortung des „A -Händlers“ und nimmt Bezug auf den „Händlervertrag“. Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe diesem keine Beachtung geschenkt, geht daher fehl. 4. Dass eine Pflicht zur Lagerhaltung durch den nach der klägerischen Behauptung auf die Klägerin ausgeübten Druck zum Erwerb von Teilen konstituiert wurde, ist vom Landgericht zu Recht verneint worden. Weder dem Berufungsvorbringens der Klägerin noch den Angaben ihres Vertreters im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat lassen sich ausreichende Umstände entnehmen, die die Annahme einer Verpflichtung zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines bestimmten Lagerbestandes rechtfertigen könnten. Selbst wenn Außendienstmitarbeiter der Beklagten vor Ort versucht haben sollten, die Klägerin zum Ankauf von Ersatzteilen zu bewegen, kann dies eine umfassende Pflicht zur Lagerhaltung, wie sie Voraussetzung der hier geltend gemachten Rücknahmeverpflichtung wäre, nicht begründen. Darüber hinaus fehlt es auch weiterhin an einer substantiierten Darlegung der jeweiligen Vorgänge. a) Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf Vorgänge in den achtziger Jahren berufen, da alle sich daraus gegebenenfalls ergebenden Folgen nach dem zuvor bestehenden A-Händlervertrag, Anlage K 17, vom März 1986 zu beurteilen wären und nicht nach dem ab dem 01.10.2003 geltenden streitgegenständlichen ServicePartner Vertrag. Dies gilt auch für die vom Vertreter der Klägerin in seiner persönlichen Anhörung geschilderte Übernahme von Ersatzteilen bei Aufnahme der Vertragsbeziehung im Jahre 1978 und die Anschaffung eines Regals für Windschutzscheiben. b) Weiter macht die Klägerin geltend, die Händler seien im Rahmen verschiedener Aktionen aufgefordert worden, Ersatzteile älterer Fahrzeuge vorzuhalten, um ihre Servicebereitschaft sicherzustellen. Der Lagerbestand sei regelmäßig kontrolliert worden, um sicherzustellen, dass nur Originalersatzteile im Lagerbestand vorhanden waren. Dies spreche dafür, dass der Auflage der Beklagten, ein bestimmtes Ersatzteillager vorzuhalten, gefolgt werden sollte. Auch hier fehlt es zunächst an näherer Konkretisierung, insbesondere auch an jeglicher zeitlicher Einordnung. Auch inhaltlich vermag dies nicht zu überzeugen. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat ausgeführt, dass ihre Vertragspartner zwar nicht von ihr selbst stammende Fremdteile verwenden durften, dies ihrer Ansicht nach aber auf der Rechnung dem Kunden gegenüber hätte deutlich gemacht werden müssen. Aus der damit korrespondierenden, von der Klägerin behaupteten Kontrolle kann daher nicht zwingend auf die Pflicht zu einer Lagerhaltung geschlossen werden, ungeachtet dessen, ob die Beklagte zur Kontrolle des Lagers auf etwaige Fremdteile vertraglich berechtigt war. Weiter behauptet die Klägerin in der Berufung, der Mitarbeiter der Beklagten B habe Teile nachgeordert und das Zubehörregal immer wieder neu eingerichtet. Er habe den Sollbestand mit dem Istbestand verglichen und anhand der Jahresverkaufsplanung für den jeweiligen Händler die notwendigen Teile kalkuliert und berechnet. Die Händler hätten weder diese Teilebestellung noch die Abnahme der bestellten Teile ablehnen können. Es habe stets der Mindestbestand an Ersatzteilen gewahrt werden müssen. Auch hier fehlt es allerdings an näherer Konkretisierung oder zeitlicher Einordnung. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Mitarbeiter der Beklagten B nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.12.2015 seit etwa Ende 2008 im Ruhestand war. Der Vertreter der Klägerin ordnete im Rahmen seiner Anhörung eine entsprechende Vorgehensweise des Herrn B dann auch dem Zeitraum gegen 1985 zu. Zum damaligen Zeitpunkt war die Klägerin allerdings aufgrund des zwischen den Parteien bis 2003 bestehenden Händlervertrages zur Lagerhaltung verpflichtet. Selbst wenn die nunmehr zum Rückkauf angebotenen Teile aus dem Zeitraum nach Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages bis 2008 stammen sollten, ist auch weiterhin nicht ersichtlich, inwieweit diese Verkaufstaktik eine vertragliche Pflicht zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Lagerbestandes hätte begründen können. Die Klägerin mag sich zwar durch dieses Verhalten zur Abnahme von Ersatzteilen gedrängt gefühlt haben, dies reicht aber, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, für die Annahme einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien nicht aus. Insbesondere ist auch weiterhin nicht erkennbar, welche Folgen es im Lichte des seit 2003 bestehenden ServicePartner Vertrages gehabt hätte, wenn die Klägerin dem Ansinnen des Zeugen B nicht gefolgt wäre. c) Dass die Beklagte durch besondere Aktionen und Rabatte einen Anreiz zur Abnahme möglichst vieler Ersatzteile schaffen wollte, entspricht allgemein üblichem Geschäftsgebaren. Hierdurch mag zwar ein besonderer Kaufanreiz geschaffen werden, es bleibt jedoch stets in der wirtschaftlichen Disposition des einzelnen, ob er diesem nachgibt oder nicht. 5. Entgegen der Berufung war das Landgericht nicht gehalten, den klägerischen Beweisangeboten nachzugehen. Die Klägerin verkennt, dass ihr Vortrag – wie ausgeführt – schon nicht ausreicht, eine entsprechende eine Rückkaufspflicht auslösende vertragliche Lagerhaltungspflicht schlüssig darzulegen, so dass die Beweisebene nicht erreicht wurde. 6. Soweit die Beklagte in ihrem Schreiben vom 08.07.2014 nach Überprüfung der Ersatzteilliste einen rücknahmefähigen Teilebestand in Höhe von 600 € ermittelte, den Rückkauf allerdings angesichts eines damit verbundenen logistischen Aufwandes von 1.000 € als unwirtschaftlich ablehnte, hat ihr Vertreter im Rahmen seiner Anhörung dies damit erklärt, dass bei Beendigung der Vertragsbeziehungen die Beklagte versuche, den Händlern entgegenzukommen und daher überprüfe, ob sie bei diesen noch vorhandene Ersatzteile in ihr Lager in C übernehmen könne. Eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme des gesamten Bestandes kann aus dieser kulanzweisen Vorgehensweise nicht hergeleitet werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) besteht nicht. Streitwert: 67.777,87 €