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Urteil

18 U 69/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0711.18U69.17.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Beklagten auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht als Transportversicherer der Firma A GmbH, Stadt 1, für den Komplettverlust eines der Firma B Limited in Stadt 2/C auszuliefernden Paketes auf Schadensersatz von 6.132,11 € in Anspruch. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 ZPO – auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge – Bezug genommen wird, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ansprüche der A GmbH seien auf die Klägerin übergegangen, weil sie über alle für die Schadensregulierung benötigten Unterlagen und Informationen verfüge. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Verlust des Paketes während der Luftbeförderung gemäß Art. 18 Abs. 1 und 3 bzw. 4 Montrealer Übereinkommen eingetreten sei. Die Haftung der Beklagten ergebe sich damit aus §§ 425, 435 HGB. Die Beklagte hafte qualifiziert, weil sie sich zu den Umständen, die ein Abhandenkommen des Pakets nachvollziehbar erklären würden, nicht eingelassen habe. Es sei nur bekannt, dass das Paket bei D abgeliefert worden sei. Die Beklagte könne sich nicht auf ein Augenblicksversagen des Zustellers berufen. Es bestehe aufgrund der vorgelegten Lieferrechnung und dem dazugehörigen Lieferschein sowie dem Tagesversandbericht kein Zweifel daran, dass der Inhalt des Pakets einen Wert von 6.132,11 € gehabt habe. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration und unterbliebenen Hinweises auf die Gefahr des Eintritts eines ungewöhnlich hohen Schadens sei nicht anzunehmen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine Klageabweisung erstrebt. Das Landgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt. Ihre – der Beklagten – Haftung richte sich nach dem Montrealer Übereinkommen, weil der sogenannte Vorlauf und Nachlauf auch noch zum Lufttransport zählten. Sie habe substantiiert zum Lauf des streitgegenständlichen Pakets vorgetragen. Auch beständen für ein qualifiziertes Verschulden nicht die geringsten Anhaltspunkte; es liege ein bloßes Augenblicksversagen vor. Es sei unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass aufgrund der Menge der bei der Firma D auszuliefernden Pakete nicht bei jedem einzelnen Paket eine Überprüfung der Empfängeranschrift durch den Zustellfahrer erfolge und auch nicht erfolgen könne, sondern die Sortierung bereits im Zustellcenter vorgenommen werde. Der im Zustellcenter tätige Mitarbeiter habe sich schlicht vergriffen und das Paket versehentlich in den für die Firma D bestimmten Container gepackt. Der Nachweis des Paketinhalts sei nicht erbracht worden; hierfür reiche es nicht aus, dass in der Lieferrechnung „diverse Smartphones und Tabletts“ aufgeführt seien. Es fehle eine nähere Begründung, warum der Wert des Paketes mit 6.132,11 € festzustellen sei. Das Landgericht trage in keiner Weise dem Umstand Rechnung, dass hier ein grenzüberschreitender Transport vorliege. Dies sei auch im Rahmen der Mitverschuldensquote zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie zur Berufungsbegründung der Beklagten aus, dass diese selbst behauptet habe, dass der Verlust nicht während der Luftbeförderung, sondern im Zustellcenter verursacht worden sei. Das Zustellcenter gehöre jedoch zum Oberflächentransport. Außerdem beruhe die fehlerhafte Auslieferung darauf, dass die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen vornehme. Im Übrigen sei bestritten, dass das Paket im Zustellcenter von einem Mitarbeiter der Beklagten in den Container für die Firma D gepackt worden sei. Der Mitverschuldenseinwand greife schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte nicht vortrage, welche organisatorischen Maßnahmen sie bei Werttransporten ins Ausland, insbesondere nach C, ergreife. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich sowohl aus der Abtretungserklärung ihrer Versicherungsnehmerin vom 08.12.2016 (Anl. K9), für die im rechtsgeschäftlichen Verkehr die Vermutung gilt, dass ein vertretungsberechtigter Mitarbeiter sie unterzeichnet hat (vergleiche Senatsurteil vom 18.12.2013 – I-18 U 126/13 – Tz 51), als auch aufgrund einer zumindest konkludent erklärten Abtretung ihrer Versicherungsnehmerin durch Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen (BGH TranspR 2008,113). Soweit die Beklagte mit der Berufung rügt, die Klägerin hätte substantiierter vortragen müssen, woraus sich die Überlassung der Unterlagen gerade zum Zwecke der Prozessführung ergebe, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein derartiger Vortrag erforderlich sein soll. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gegen den Willen ihrer Versicherungsnehmerin, für die sie – senatsbekannt – schon eine Vielzahl von Prozessen geführt hat, mit den ihr überlassenen Unterlagen den vorliegenden Rechtsstreit führt. 2. Auf den zwischen der Hauptfrachtführerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag findet nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 593/2008, sog. Rom-I VO deutsches Sachrecht Anwendung. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland, und hier befindet sich auch der Übernahmeort sowie der Sitz der Absenderin. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich nicht, dass der Vertrag mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist, Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 593/2008. Nach § 452 S. 1 HGB unterliegt ein Vertrag über einen multimodalen Transport – um einen solchen handelt es sich hier – den §§ 407 ff. HGB, sofern anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Für eine gemischte Beförderung, die zum Teil durch Luftfahrzeuge und zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt wird, bestimmt Art. 38 Abs. 1 MÜ, dass das Montrealer Übereinkommen vorbehaltlich der Regelungen in Art. 18 Abs. 4 MÜ für die Luftbeförderung gilt. Demgemäß richtet sich die Haftung des Luftfrachtführers für den Verlust von Transportgut nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens, wenn der Schaden während der Obhutszeit des Luftfrachtführers eingetreten ist (Art. 18 Abs. 1, 3 MÜ). Nach Art. 18 Abs. 4 S. 1 MÜ umfasst der Zeitraum der Luftbeförderung grundsätzlich nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens. Erfolgt der Transport allerdings bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrages zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird gemäß Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Ist der Schadensort ungeklärt, muss derjenige, der den Eintritt des Schadens während der Luftbeförderung bestreitet, den Verlust oder die Beschädigung des Gutes während eines Oberflächentransports beweisen. Dann trifft den Luftfrachtführer allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Sofern der Transport ordnungsgemäß organisiert war, muss es dem Frachtführer möglich sein, den Schadensort zu lokalisieren und den Schadenszeitpunkt zu benennen. Kommt der Luftfrachtführer der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nach, ist vom Vortrag des Anspruchstellers auszugehen, dass der Schaden während einer Oberflächenbeförderung eingetreten ist (Senat, Urteil vom 13.04.2016 – I-18 U 95 / 12 –; Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 10. Aufl., Rn. 587 ff.). Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze ist hier eine Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens zu verneinen. Die Beweisvermutung gemäß Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ findet im Streitfall keine Anwendung. Es fehlt dafür an der Voraussetzung, dass der Schadensort unbekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2012 – I ZR 109/11 – juris; Senatsurteil vom 21.09.2016 – I-18 U 62/15 –; Koller, TranspR 2013, 14, 16). Im vorliegenden Fall ist der Schaden unstreitig nicht durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden; vielmehr ist das Transportgut unbeschadet auf dem Luftweg vom Flughafen Köln/Bonn bis zum Flughafen East Midlands/GB befördert worden und in Stadt 2, also bei der Beförderung zu Land, an den falschen Adressaten, die Firma D, zugestellt worden. 3. Die Beklagte haftet damit als ausführender Frachtführer (§ 437 Abs. 1 HGB) für den unstreitig in ihrem Obhutsgewahrsam eingetretenen Verlust gemäß §§ 425, 435, 459, 460 HGB unbeschränkt und kann sich nicht auf die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 9.2 ihrer Beförderungsbedingungen berufen. Wie der Senat bereits in ähnlichen Fällen (Urteil vom 23. 02. 2011 – I- 18 U 179/10 –, juris; Urteil vom 18.12.2013 – I-18 U 106/13 – und Urteil vom 05.07.2017 – I-18 U 45/16 –) entschieden hat, stellt der unstreitige Umstand, dass eine Sendung unter völlig falscher Anschrift an einen nicht berechtigten Empfänger abgeliefert wird, einen so eklatanten Verstoß gegen die Kardinalpflichten des Frachtführers dar, dass sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden ergeben. Es wäre dann Sache der Beklagten gewesen, im Rahmen ihrer Einlassungsobliegenheit näher darzutun, wie es zu dem Fehler kommen konnte bzw. gekommen ist, welche Vorsorge getroffen ist, derartige Falschablieferungen zu vermeiden, wann die konkrete Falschablieferung entdeckt wurde und welche Anstrengungen die Beklagte unternommen hat, um den Fehler zu korrigieren. Die Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass es zu der Fehlsortierung im Zustellcenter (welchem?) gekommen sei, wo alle für die Firma D bestimmten Pakete ausgesondert und in einen eigenen Container gepackt würden. Der zuständige Mitarbeiter im Zustellcenter habe sich schlicht vergriffen und das Paket versehentlich in den für die Firma D bestimmten Container gepackt. Dieser Vortrag mag zwar das Entstehen des Fehlers erklären, verhält sich aber insbesondere nicht dazu, welche Anstrengungen die Beklagte unternimmt, um derartige Fehler zu vermeiden und warum es im vorliegenden Fall nicht möglich war, den Fehler unverzüglich zu entdecken und zu korrigieren. 4. Das Landgericht hat aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Schaden in Höhe von 6.132,11 € entstanden ist. An diese Feststellung ist der Senat grundsätzlich gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, es sei denn, konkrete Anhaltspunkte würden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte werden von der Beklagten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Nummer des von der Klägerin vorgelegten Lieferscheins vom 31.03.2016 (Anlage K 10) stimmt mit der Nummer der vom gleichen Datum stammenden Rechnung (Anl. K6) überein; beide nennen den auch im Tagesversandbericht vom 31.03.2016 (Anl. K3) aufgeführten Adressaten, die Firma B Limited in Stadt 2. Im Tagesversandbericht ist sodann auch die Rechnungsnummer 232839 aufgeführt. Sowohl auf dem Lieferschein als auch in der Rechnung sind im Einzelnen die Smartphones und Tabletts nach Menge, Hersteller und genauer Produktbezeichnung aufgeführt. Der nach §§ 249, 252 BGB ersatzfähige Schaden, der sich nach dem Wiederbeschaffungswert der verloren gegangenen Gegenstände zuzüglich eines etwaigen entgangenen Gewinns aus der entgangenen Verkaufsmöglichkeit bemisst (vgl. BGH NJW 2008, 412, 413; OLG Köln TranspR 2015,108), kann auf der Grundlage der Handelsrechnung vom 31.03.2016, die nach § 429 Abs. 3 S. 1 HGB indizielle Bedeutung für den Marktwert hat, mit 6.132,11 € angenommen werden. 5. Die Schadensersatzforderung der Klägerin ist nicht aufgrund eines Mitverschuldens, das sie sich zurechnen lassen müsste, in der Höhe zu kürzen. Ein berechtigter Mitverschuldenseinwand kann sich zwar grundsätzlich aus einer unterlassenen Wertdeklaration ergeben (vgl. BGH TranspR 2016, 464, 468). Dies gilt aber nicht, wenn sich die unterlassene Wertdeklaration auf den Schadensfall nicht ausgewirkt hat. Die notwendige Auswirkung hat der sich auf ein Mitverschulden berufende Frachtführer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Aufl., § 435 HGB Rn. 21a). Insoweit dürfte zum einen schon zweifelhaft sein, ob sich aus der von der Beklagten geschilderten Behandlung von wertdeklarierten Paketen ergibt, dass dadurch die versehentlich erfolgte Zustellung an einen falschen Empfänger unter einer anderen Adresse verhindert worden wäre. Zum anderen ist die Beklagte mit ihrer Berufung der Feststellung des Landgerichts, dass bei grenzüberschreitenden Transporten keine besondere Handhabung wertdeklarierter Pakete erfolge, nicht entgegengetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 713 ZPO. Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Streitwert II. Instanz: 6.132,11 €