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Beschluss

3 Kart 77/17 (V)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0613.3KART77.17V.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur sowie der weiteren Beteiligten.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur sowie der weiteren Beteiligten. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, eine 100-prozentige Tochter der A, ist ein Energieversorgungsunternehmen, das ausschließlich als Netzbetreiberin tätig ist. Ihr Geschäftsgegenstand ist der Bau und Betrieb von Verteilernetzen und der hierzu erforderlichen Anlagen für die Energieversorgung sowie die Versorgung mit Wasser und Wärme mit der dazugehörigen Verteilung. Sie unterhält auch das öffentliche Netz der allgemeinen Versorgung für die Belieferung mit elektrischer Energie und ist Inhaberin entsprechender Wegenutzungsrechte auf Grundlage des mit der Gemeinde B abgeschlossenen Konzessionsvertrages. Die Beteiligte erstellt als Bauträgerin im süddeutschen Raum schlüsselfertiges Wohnungseigentum und vermarktet es, so unter anderem die hier streitgegenständlichen 20 Reihenhäuser in der Gemeinde B. Diese liegen im Kurvenbereich auf verschiedenen Seiten des C-wegs, wobei die Reihenhäuser Nr. 1-14 südlich/östlich und die Reihenhäuser Nr. 15-20 nördlich/westlich der Straße angesiedelt sind. Wegen der Lage sowie der genauen Anordnung der Reihenhäuser wird auf den Lageplan BF 1 Bezug genommen. Bei dem C-weg handelt es sich um eine öffentliche Straße ohne Beschränkung für Anliegerverkehr, der von der Einbahnstraße „D“ abzweigt, u-förmig verläuft und später über den „E“ bzw. ein Stück weiter über die „Ahornstraße“ selbst wieder in die Straße „D“ einmündet. Er ist als Tempo-30-Zone ausgewiesen, indes nicht mit Verkehrshindernissen ausgestattet und verfügt mit 6 Metern über eine ähnliche Breite wie die übrigen Straßen in dem Wohngebiet, die auch Gegenverkehr zulassen (vgl. die Luftbildaufnahme in der Beschwerdeerwiderung S. 3, Bl. 137 GA). Die 20 Reihenhäuser bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft und sind auf einem Grundstück im Rechtssinne (Flurstücke 4301 und 4330 der Gemeinde …) errichtet, wobei jeder Reihenhausinhaber 1/20 Miteigentumsanteil innehat, eingetragen im Grundbuch von B. Neben diesen vermarktet die Beteiligte die dezentrale Versorgung aller Reihenhäuser mit Strom und Wärme durch ein Blockheizkraftwerk, das durch einen Dritten betrieben wird. Dieses sowie alle Hausanschlüsse für Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation, der gemeinsame Zählerplatz sowie der Netzverknüpfungspunkt zum Netz der Beschwerdeführerin wurden im Keller der Reihenhäuser Nr. 13 und 14 errichtet. Das Leitungsnetz ab dem Netzverknüpfungspunkt zu den einzelnen Reihenhäusern unterhalten künftig sämtliche Eigentümer der Reihenhäuser als WEG. Im November 2015 begehrte die Beteiligte den Anschluss der Reihenhäuserzeilen an das öffentliche Netz der allgemeinen Versorgung der Beschwerdeführerin als Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG. Die Beschwerdeführerin stufte die Infrastruktureinrichtungen indes als Energieversorgungsnetz gemäß § 3 Nr. 16 EnWG ein. Im Rahmen eines zu dieser Streitfrage bei der Bundesnetzagentur geführten Konsultationsgespräches verwies diese auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung. Nach Schriftwechsel schlossen die Parteien im Oktober 2016 einen Netzanschlussvertrag zu einem Gesamtbetrag in Höhe von … Euro brutto über den Anschluss der Reihenhäuser Nr. 1-14 als Kundenanlage an das Netz der Beschwerdeführerin, konnten sich indes nicht über die Einordnung der Reihenhäuser Nr. 15-20 einigen. Eine von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Qualifizierung der sechs Anschlüsse als eigenständige Kundenanlage lehnte die Beteiligte ab und beantragte am 20.10.2016 die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin. Im November/Dezember 2016 erfolgte der Netzanschluss für die Reihenhäuser Nr. 1-14 mit dem Netzverknüpfungspunkt im Reihenhaus Nr. 14 und dem von der Beteiligten gewünschten Messkonzept. Mit Abschluss der Errichtung der Reihenhäuser Nr. 15-20 im Frühjahr 2017 realisierte die Beteiligte durch kundeneigene Leitung die Anbindung dieser Reihenhäuser an den Netzverknüpfungspunkt im Reihenhaus Nr. 14. Am 24.02./27.03.2017 schloss die Beteiligte mit der Gemeinde B einen Wegenutzungsvertrag, der der Beteiligten die Unterquerung der öffentlichen Straße „C-weg“ mit Versorgungsleitungen kostenfrei gestattet. Nachdem sowohl die Landesregulierungsbehörde als auch die Energiebehörde im … Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten, hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 27.07.2017 die beantragte Missbrauchsverfügung erlassen. Zur Begründung hat sie darauf abgestellt, dass sich die Energieanlage zur Versorgung der Reihenhäuser des C-wegs Nr. 1-20 auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinde. Die nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche gewisse räumliche Zusammengehörigkeit des Gebietes liege in der Regel vor, wenn sich die Anlage auf einem Grundstück befinde, könne allerdings auch bei einem mehrere Grundstücke umfassenden Gebiet gegeben sein, wenn das Gebiet aufgrund einer gewissen Nähe und Verbindung zwischen den Grundstücken aus Sicht eines objektiven Betrachters als einheitlich wahrgenommen werde. Eine starre Auslegung basierend auf einer schlichten Abgrenzung anhand von Grundstücksgrenzen stehe weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung in Einklang. Die in der Gesetzesbegründung enthaltenen Ausführungen zur geographischen Ausdehnung beträfen das Tatbestandsmerkmal der „Unbedeutsamkeit für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs“ nach § 3 Nr. 24a lit. c) EnWG und ließen keinen Rückschluss auf die Auslegung des eigenständigen Tatbestandsmerkmals des „räumlich zusammengehörenden Gebiets“ zu. Auch der die Energieanlage querende C-weg stehe deren räumlicher Zusammengehörigkeit nicht entgegen. Es sei zwar grundsätzlich von einem weiten Netzbegriff auszugehen und die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG stelle insoweit eine Ausnahme von der Regel dar. Im Lichte dessen sei die räumliche Zusammengehörigkeit eines Gebietes in der Regel durch querende Straßen gestört. Es könne sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergeben. Im Rahmen der insoweit anzustellenden Einzelfallbetrachtung komme es auf Bauart und Ausmaß der Verkehrsquerungen, den Charakter einer Straße als Hauptverkehrsstraße oder zum Zwecke der Erschließung eines Gebietes sowie auf Art und Ausmaß der Nutzung an. Vorliegend führten weder die Querung des C-wegs noch die Überschreitung von Grundstücksgrenzen dazu, dass die räumliche Zusammengehörigkeit des Gebiets aufgehoben werde. Die räumliche Ausdehnung der Energieanlage sei, wie sich aus dem beigefügten Kartenmaterial ergebe, mit ca. 50 × 150 m insgesamt überschaubar. Der sie trennende C-weg sei eine reine Anliegerstraße, die nahezu ausschließlich der Erschließung der Reihenhäuser Nr. 1-14 diene. Als Durchgangsstraße biete sich der C-weg durch die u-förmige Straßenführung nicht an. Da die zu den Häusern Nr. 1-14 gehörenden Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite lägen, stelle sich die streitbefangene Straße weniger als trennendes Element, denn als funktional notwendige Verbindung und Erschließung der durch sie getrennten Gebiete dar. Die mit Flachdächern versehenen Reihenhäuser Nr. 1-20 seien zudem optisch als baulich-architektonische Einheit erkennbar und von der umliegenden Bebauung abgrenzbar. Mit der gegen die Stattgabe des Missbrauchsantrags gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Bundesnetzagentur ordne zu Unrecht die Infrastruktureinrichtungen der Beteiligten als Kundenanlage ein, indem sie das Tatbestandsmerkmal „räumlich zusammengehörendes Gebiet“ bejahe. Gegen eine räumliche Zusammengehörigkeit der nordwestlich des C-wegs gelegenen Reihenhäuser Nr. 15-20 mit den südöstlich gelegenen Reihenhäusern Nr. 1-14 sprächen die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die trennende Funktion des C-wegs. Grundsätzlich unterlägen Leitungsnetze als Energieversorgungsnetze einer Regulierung, es sei denn, es liege ausnahmsweise eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG vor. Bei der Einordnung sei stets unter Berücksichtigung der Ziele des EnWG eine Abwägung vorzunehmen. Nur wenn eindeutig eine mangelnde Überwachungsnotwendigkeit nach den energiewirtschaftlichen Regularien für das jeweilige Leitungsnetz zu bejahen sei, liege eine Kundenanlage vor, während es im Zweifel ansonsten als Energieversorgungsnetz qualifiziert werden müsse. Bereits die Gesetzesbegründung bestätige eine restriktive Handhabung der vier tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kundenanlage. Die dort im Kontext mit dem Kriterium der wettbewerblichen Unbedeutendheit gemachten Ausführungen strahlten implizierend auch auf das Kriterium des „räumlich zusammengehörenden Gebietes“ aus. Den Gesetzesmaterialien sei in prüfungssystematischer Hinsicht keineswegs zu entnehmen, dass die räumliche Ausdehnung ausschließlich als Unterkriterium im Rahmen der Wettbewerbsrelevanz eine Rolle spiele. Vielmehr könnten die geographischen Gegebenheiten bei beiden Voraussetzungen zugleich Relevanz erlangen. Nach der Gesetzesbegründung bilde Ausgangspunkt ein einzelner Gebäudekomplex, jedoch könne sich eine Kundenanlage auch auf mehrere Objekte erstrecken, nur müsse sie auf die nähere Umgebung und grundsätzlich auf ein einheitliches Grundstück begrenzt sein, wobei das Leitungsnetz über privates Gelände verlaufen müsse. Darüber hinaus kämen lediglich Sachverhaltsgestaltungen in Betracht, die sich für Außenstehende durch einen übergreifenden gemeinsamen Zwecks charakterisierten, wie zum Beispiel die Versorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen. Wie bei § 110 EnWG werde der Begriff der Kundenanlage durch die funktionelle Verklammerung einer betrieblichen Einheit zur Konkretisierung der räumlichen Zusammengehörigkeit näher ausgestaltet. Die von der Anlage versorgten Flächen müssten über die entfernungsmäßige Nähe hinaus einen besonderen Bezug zueinander aufweisen, die sie als „zusammengehörend“ ausweisen. Hiermit seien neben der reinen Distanz der Flächen zueinander auch die wirtschaftlichen oder sozialen Funktionen von Flächen und die dieser Zwecksetzung zu Grunde liegenden oder dienenden topographischen Gegebenheiten gemeint. Anderenfalls wäre als Wortlaut „zusammenhängendes Gebiet“ näherliegend gewesen. Ein objektiver Betrachter, der sich in Höhe der Reihenhauskomplexe im C-weg bewege, ohne den Standort oder den Verlauf der Energieanlagen zu kennen, sei nicht in der Lage, auch nur annähernd deren Verlauf zu erkennen oder sie als einheitlich über die durchquerende Straßenführung wahrzunehmen. Die baugleiche Beschaffenheit der 20 Reihenhäuser bewirke ebenfalls keine Ausgrenzung zu einer davon zu unterscheidenden eigenständigen Wohnsiedlung. Die optische Ausgestaltung unterstreiche allein, dass die Reihenhäuser zeitgleich durch den gleichen Bauträger errichtet worden seien. Sie belege aber nicht offenkundig für einen objektiven Betrachter eine über das Wohnen hinausgehende weitere Zweckverfolgung unter den Reihenhauseigentümern. Hieran ändere auch das Errichtungskonzept aus einer gemeinsamen Versorgung mit Strom, Gas, Wärme, Wasser und Telekommunikation nichts. Denn entscheidend sei nicht die subjektive Vorstellung des Anlagenbetreibers, sondern die objektive Sicht anhand der tatsächlichen Gegebenheiten. Der C-weg bilde zudem eine klare Zäsur zwischen beiden Reihenhauskomplexen, so dass ein räumlich zusammengehörendes Gebiet nicht gegeben sei. Die beiden Reihenhauskomplexe lägen genauso weit auseinander wie das Einfamilienhaus gegenüber. Der C-weg als Verlängerung des Es bilde keinen bloßen Annex zu den von der Beteiligten errichteten Reihenhäusern, sondern erstrecke sich über einen wesentlich größeren Bereich und diene als Zufahrt für alle Reihenhäuser in dem Bereich, beginnend von der Abzweigung „D“ bis zum „F“. Es handele sich bei dem C-weg entgegen den Ausführungen der Bundesnetzagentur nicht um eine Anliegerstraße, die nahezu ausschließlich nur der Erschließung der Reihenhäuser Nr. 1-14 diene. Der C-weg stelle vielmehr, wie in allen Wohngebieten üblich, eine Zuwegung für alle Bewohner des Wohngebiets dar und wäre auch ohne das Bauvorhaben der Beteiligten entstanden. Für Versorgungsleitungen im öffentlichen Grund bestehe zudem ein Regulierungsbedürfnis und die Qualifizierung hierfür besitze nur ein Netzbetreiber. Schließlich lasse sich nicht feststellen, ob die Energieanlage jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Da die Beteiligte eine Konzessionsabgabe für das Wegenutzungsrecht für die Verlegung der Leitung unter dem C-weg zu zahlen habe und befürchte, dass durch die nur kurzfristige vertragliche Bindung Kunden vor der Refinanzierung der Anlage zu einem anderen Anbieter wechselten, sei zu vermuten, dass die Beteiligte diese Kosten über eine besondere Entgeltstruktur gegenüber ihren Kunden mit erhebe. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 27.07.2017, Az.: BK6-16-279, aufzuheben. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 27.07.2017, Az.: BK6-16-279, zurückzuweisen; die Beschwerdeführerin zu verpflichten, auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen. Die Bundesnetzagentur verweist auf ihre Ausführungen im angegriffenen Beschluss und trägt ergänzend vor, die Beteiligte habe einen Anspruch auf den Anschluss ihrer Anlagen als Kundenanlage samt der Einrichtung virtueller Zählpunkte zur diskriminierungsfreien Drittstrombelieferung nach § 20 Abs. 1d EnWG. Die Anlagen der Beteiligten befänden sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet. Der C-weg unterbreche in der Gesamtschau mit den weiteren Umständen vor Ort nicht dessen zusammenhängenden Charakter. Hierfür spreche zunächst der Wortlaut. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeute zusammengehörend „eng miteinander verbunden“, „eine Einheit bildend“. Erforderlich sei eine im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände im Einzelfall zu beurteilende Einheitlichkeit des Gebietes. Diese könne auch bei einem mehrere Grundstücke umfassenden Gebiet gegeben sein. Zwar stünden querende Straßen der räumlichen Zusammengehörigkeit eines Gebietes grundsätzlich entgegen, jedoch könne auch insoweit eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung zu einer abweichenden Bewertung führen. So liege der Fall hier. Bei dem C-weg handele es sich um eine für die Bedürfnisse der Erschließung eines Wohngebiets dimensionierte und auch entsprechend genutzte Straße. Zwar sei diese beiderseits befahrbar, jedoch ergebe sich aus der Straßenführung, dass die Nutzung hauptsächlich für Anlieger gerade der Reihenhäuser Nr. 1-20 sinnvoll sei. Für praktisch jedes andere Ziel in diesem Gebiet sei ein direkterer Weg über eine andere Straße verfügbar. Der C-weg sei daher keine Durchgangsstraße mit dem entsprechenden Verkehrsaufkommen. Es dominiere vielmehr der Erschließungscharakter. Die Reihenhausanlage stelle sich zudem durch ihre einheitliche Bauweise und parallele Ausrichtung als bauarchitektonische Einheit dar. Des Weiteren gliedere sich die Reihenhausanlage in drei Gebäude auf, so dass nicht nur zwischen den Häusern Nr. 14 und 15 eine Lücke bestehe, sondern auch innerhalb der Häuser Nr. 1-14. In der Gesamtschau des Gebiets überwögen somit die verbindenden Elemente. Die konzessionsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin wirkten sich nicht auf die Einstufung als Kundenanlage aus. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Regelung diene der aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit veranlassten Einschränkung des gemeinschaftsrechtlich und auch technisch sehr weitgehenden Netzbegriffs und werde ihrerseits durch das Kriterium des räumlich zusammengehörenden Gebiets eingeschränkt. Die Ausnahme von der Regulierung als Kundenanlage solle sich nicht auf Energieanlagen beziehen, die sich über ein nahezu grenzenloses Arial erstreckten. Gefordert sei vielmehr eine gewisse Heraustrennbarkeit der Anlage. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene historische Auslegung sei vorliegend nicht ergiebig, da sich die Ausführungen des Gesetzgebers betreffend die geographische Ausdehnung auf das Tatbestandsmerkmal des wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs nach § 3 Nr. 24 a lit. c) EnWG bezögen. Die Beteiligte ist der Auffassung, die Beschwerde sei bereits unzulässig, da sie gegen den falschen Beschwerdegegner gerichtet sei. Diesen Fehler habe die Beschwerdeführerin erst mit Schriftsatz vom 30.8.2017 und damit verfristet berichtigt. Die Beschwerde sei zudem auch unbegründet. Die Beschwerdeführerin habe sich missbräuchlich verhalten und sei zu Recht verpflichtet worden, die Energieanlage der Beteiligten als Kundenanlage an ihr Netz anzuschließen. Der Bau des C-wegs sei von Beginn an stets Teil des Bauvorhabens für das neue Mini-Quartier mit den beiden Gebäudegruppen der 20 Reiheneigenheime gewesen. Der C-weg sei auch notwendig, um die Reihenhäuser Nr. 1-14 zu erschließen. Zu den Häusern Nr. 15-20 gelange man über den E. Die Einbindung des C-wegs in das Baukonzept zeige sich auch daran, dass der C-weg von jedem Bewohner der Häuser genutzt werden müsse, um zum auf der anderen Seite des C-wegs gelegenen Stellplatz des eigenen Hauses zu gelangen. Der C-weg werde schließlich auch in keinerlei Weise als Durchgangsstraße genutzt, da es sich um eine reine U-Straße handele, die zwar durch den E fortgesetzt werde, aber zugleich im Sinne eines Halbkreises wieder zurück zu der Straße „D“ führe, von der sie auf der anderen Seite ihren Ausgang nehme. Er könne auch nicht als Verbindungsstraße genutzt werden. Denn das Mini-Quartier werde durch einen Bahndamm begrenzt und eine Durchfahrt zu der anderen Seite des Bahndamms könne nur über die angrenzenden Straßen erfolgen, nicht aber über den C-weg. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei der C-weg auch nicht mehr oder weniger genauso breit wie der E oder die sonstigen benachbarten Wege des Stadtteils B. Auch sei Gegenverkehr nicht „ohne weiteres“ möglich. Eine weitere Bebauung sei nicht geplant. Bestritten werde auch, dass die Beschwerdeführerin Wegenutzungsinhaberin in Bezug auf die Gemeinde B sei und dazu einen wirksamen Konzessionsvertrag mit der Gemeinde geschlossen habe. Auch erschließe sich nicht, inwieweit ein solcher Vertrag der Benutzung des C-wegs durch die Beteiligte rechtlich wirksam entgegenstehen könnte. Sie, die Beteiligte, sei zur Nutzung des C-wegs mit ihrer Anlage zur Abgabe von Energie berechtigt. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die baugleich und architektonisch in gleicher Weise ausgestalteten 20 Reiheneigenheime als eine einzige Wohnungseigentümergemeinschaft auf einem „ungeteilten“ WEG-Gesamtgrundstück (Blatt 4001 im Grundbuch von B) zusammen gehörten und sich optisch zudem sehr deutlich von der übrigen Bebauung unterschieden. Von Beginn an sei zudem eine Versorgung des Quartiers nicht nur mit Strom, Gas und Wärme, sondern auch mit Wasser und Telekommunikation über eine gemeinsame Technikzentrale im Keller des Hauses Nr. 14, mithin ein Gesamtversorgungskonzept geplant gewesen. Diese Umstände prägten die Zusammengehörigkeit des Gebiets ebenfalls mit. Diese festgelegte zusammengehörige Verbindung der 20 Reiheneigenheime sei rechtlich auch durch die Teilungserklärung abgesichert und könne nur durch einstimmigen Beschluss der WEG für und gegen alle abgeändert werden. Die Bundesnetzagentur habe zutreffend die elektrische Anlage zur Abgabe von Energie als Kundenanlage eingeordnet. Der Gesetzgeber habe die Kundenanlage bewusst mit dem Begriffspaar „räumlich zusammengehörendes Gebiet“ definiert und damit das Begriffspaar aus den alten Objektnetzen nach § 110 EnWG a.F. übernommen. Contra legem versuche die Beschwerdeführerin die Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 24 a EnWG lit. c) für eine Auslegung des § 3 Nr. 24 a lit. a) zu nutzen. Denn beide Tatbestandsmerkmale müssten kumulativ erfüllt sein, hätten unterschiedliche Wortlaute und gesetzgeberische Intentionen. Der Wortlaut des § 3 Nr. 24 a lit. a) EnWG verlange keine direkte Verbindung aller Flächen im Quartier, sondern nur einen räumlichen Zusammenhang. Dass auch eine Straße kein Hindernis darstellen könne, zeige sich darin, dass entgegen der Regelung in § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG a.F. das Wort „privat“ in § 3 Nr. 24 a EnWG fehle. Damit habe der Gesetzgeber gerade eine weitere und großzügige Auslegung für die Kundenanlage gewählt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen dafür, dass der C-weg die räumliche Zusammengehörigkeit nicht zerstöre. Die Anlieger- und Erschließungsstraße, die vorliegend funktional notwendig mit dem Quartier zusammen zu bauen gewesen sei, sei etwas vollkommen anderes als eine Verkehrsschneise mit starkem Durchgangsverkehr ohne Fußgängerüberwege. Denn der C-weg stelle eine Verbindung innerhalb des Gebietes her. Die Nutzer bräuchten ihn, um von ihren Eigenheimen zu ihren Stellplätzen zu kommen bzw. ihre Kinder auf ihm spielen zu lassen. Auch die historische Auslegung spreche für die von ihr vorgenommene Einordnung. Denn der Gesetzgeber habe damals die Vorgaben aus der europäischen Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie 2009/72/EG) umgesetzt, indem er Teile des alten § 110 EnWG in den neuen § 3 Nr. 24 EnWG überführt habe und eben nicht, indem er die Regelungen zu „Hausanlagen“ in § 12 AVBEltV bzw. § 13 NAV ins EnWG transferiert habe. Nur im Rahmen der Prüfung der Wettbewerbsrelevanz gemäß § 3 Nr. 24 a lit. c) EnWG werde sodann relevant, dass der Gesetzgeber als Regelfall von Kundenanlagen Hausanlagen meine. Aus der Formulierung, dass „geographisch eng begrenzte Hausanlagen innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen in der Regel Kundenanlage darstellten“, könne nicht der zwingende Rückschluss gezogen werden, dass dann abweichende größere Kundenanlagen, die nach lit. a) nun seit 2011 ohne weiteres möglich seien, zwingend Wettbewerbsrelevanz aufwiesen. Denn nach der Gesetzesbegründung sei es „im Einzelfall möglich, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstrecke“. Damit wolle der Gesetzgeber ausdrücken: „Je größer die Kundenanlage, desto eher sei sie wettbewerbsrelevant“. Ein zwingender Rückschluss von der Größe auf die Verneinung des Status als Kundenanlage sei dies nicht. Nur bei der Frage der Wettbewerbsrelevanz komme daher als einer von mehreren Aspekten die Wertung zum Tragen, dass Kundenanlagen eher klein und nicht soweit geographisch ausgedehnt sein sollten. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, aus dem 3. Tatbestandsmerkmal „Wettbewerbsrelevanz“ eine Einengung des 1. Tatbestandsmerkmals herzuleiten, sei nicht überzeugend. Vorliegend unterscheide sich das Eigenheimquartier im Sinne des gebotenen eigenständigen netzregulatorischen Bedeutungsgehaltes im Ergebnis nicht von einem Hochhaus mit der gleichen Anzahl von Haushaltskunden, zumal die Länge der Stromkabel ebenfalls annähernd gleich sein dürfte. Die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 3 Nr. 24a lit. d) EnWG lägen ebenfalls vor. Weder die G als Betreiberin der Technikzentrale mit dem Blockheizkraftwerk noch der zur Zeit einzige Drittstromlieferant zahlten der WEG für die Durchleitung der Energie ein Entgelt oder eine Konzessionsabgabe für die Querung der Straße. Auch die Letztverbraucher zahlten für den Zugang und die Energieanlage zur Abgabe von Energie keine Entgelte. Alle Aufwendungen für die Installation der Versorgungsleitungen seien Teil des Kaufpreises gewesen. Mit ihrem Antrag zu 2) beantragt sie eine Kostenerstattung und verweist auf den Rechtsgedanken aus § 162 Abs. 3 VwGO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. B . Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat aus den mit den Parteien in der Senatssitzung erörterten Gründen keinen Erfolg. I. Die Beschwerde ist zulässig. Der angegriffene Beschluss der Bundesnetzagentur vom 27.07.2017, Az.: BK6-16-279, ist der Beschwerdeführerin am 29.07.2017 zugestellt worden. Die am 28.08.2017 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangene Beschwerde ist gem. § 78 Abs. 1 EnWG fristgerecht und entgegen der Auffassung der Beteiligten auch formgerecht eingelegt worden. Die Einlegung der Beschwerde muss nach § 78 Abs. 1 S. 1 EnWG „schriftlich“ erfolgen und die Beschwerdeschrift muss nach § 78 Abs. 5 EnWG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Weitere ausdrückliche Anforderungen an die Beschwerdeschrift stellt § 78 EnWG nicht auf. Sinnvollerweise sollte die Beschwerdeschrift aber die konkrete Entscheidung der Regulierungsbehörde bezeichnen, die angegriffen werden soll (Boos in: Danner/Theobald/Boos, EnWG § 78 Rn. 7, beck-online). Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdeschrift. Sie ist per Telefax erfolgt, durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet und bezeichnet auch den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 27.07.2017, Az.: BK6-16-279, der angegriffen werden soll. Damit steht die Bundesnetzagentur als Beschwerdegegnerin des Beschwerdeverfahrens fest. Dass in der Beschwerdeschrift versehentlich noch die Antragsgegnerin des Verwaltungsverfahrens und Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens, …, als Beschwerdegegnerin genannt ist, führt daher nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht begründet. Die Bundesnetzagentur hat auf den zulässigen Antrag der Beteiligten zutreffend ein missbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin festgestellt und diese verpflichtet, die Energieanlage der Beteiligten im C-weg 1-20 in B als Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz anzuschließen sowie die erforderlichen Zählpunkte gem. § 20 Abs. 1d EnWG bereit zu stellen. 1. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 EnWG können Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Für das Kriterium der Interessenberührung wird als ausreichend erachtet, dass durch das Verhalten des Netzbetreibers wirtschaftliche Interessen berührt sind, eine Berührung rechtlicher Interessen ist nicht gefordert (BGH, Beschluss vom 11.11.2008, EnVR 1/08 – citiworks, Rn. 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2006, VI-3 Kart 161/06). Wann die Schwelle zur Erheblichkeit überschritten ist, muss im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben, die ein Beschwerderecht verlangen, ist eine zu enge und einschränkende Auslegung des Merkmals der „Erheblichkeit“ nicht geboten (Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 31 Rn. 1-23, beck-online). Die Interessenberührung muss auch gegenwärtig sein, mithin andauern oder unmittelbar bevorstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin weigert sich, die streitgegenständliche Anlage insgesamt als Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz anzuschließen und alle Zählpunkte zur diskriminierungsfreien Drittstrombelieferung nach § 20 Abs. 1d EnWG einzurichten, um Drittlieferanten die Abrechnung von Stromlieferungen an angeschlossene Letztverbraucher über Unterzähler zu ermöglichen. Hierdurch sind die Interessen der Beschwerdeführerin rechtlich und wirtschaftlich gegenwärtig betroffen. 2. Das beanstandete Verhalten der Beschwerdeführerin ist missbräuchlich. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, die Versorgungsinfrastruktur der Beteiligten insgesamt als eine Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz anzuschließen, verstößt gegen § 20 Abs. 1d EnWG. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie handele bereits deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie bereit gewesen sei, die Reihenhäuser Nr. 15-20 als separate Kundenanlage anzuschließen, führt nicht zum Erfolg. Die Reihenhäuser C-weg Nr. 1-20 stellen eine einheitliche Kundenanlage dar und sind als eine solche anzuschließen, so dass auch die von der Beschwerdeführerin angebotene Zurverfügungstellung zweier Zählpunkte einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1d EnWG darstellt. a) Rechtsfehlerfrei hat die Bundesnetzagentur die Versorgungsinfrastruktur der Beteiligten insgesamt als eine Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG eingeordnet. Danach sind Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie, a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, b) mit einem Energieversorgungsnetz oder einer Energieerzeugungsanlage verbunden sind, c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Kundenanlage gegeben. Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24 a EnWG gelten nicht als Energieversorgungsnetze gem. § 3 Nr. 16 EnWG und unterfallen nicht der Regulierung. Der Begriff des Netzes wird weder im EnWG noch in den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien, zu deren Umsetzung dieses Gesetz ergangen ist, definiert. In § 3 Nr. 16 EnWG wird der Begriff nur vorausgesetzt, jedoch nicht erläutert. Seine Auslegung und damit die Abgrenzung zwischen Netz und Kundenanlage muss insbesondere unter Berücksichtigung der Zweckrichtung und der Zielsetzungen des EnWG entwickelt werden. Der Zielsetzung des EnWG, dem Verbraucher Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich des Stromversorgers einzuräumen, entspricht ein weites Verständnis des Netzbegriffs. Um die Belieferung mit Elektrizität durch jeden Anbieter zu ermöglichen, müssen grundsätzlich alle Anlagen, die einer Versorgung der Letztverbraucher dienen, als Netz angesehen werden. Damit streiten die Regelungen in § 3 Nr. 16 und Nr. 17 EnWG, die den Versorgungsgedanken in den Vordergrund stellen, für diese weite Auslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2011, EnVR 68/10, Rdn. 8,9, zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung eines weiten Netzbegriffs bilden die in § 3 Nr. 24a und b EnWG genannten Kundenanlagen die rechtlichen wie tatsächlichen Ausnahmen. Die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 24a EnWG sind daher im Lichte dieses teleologischen Befunds und damit der Frage auszulegen, ob ein Bedürfnis für die Regulierung der zu betrachtenden Anlage besteht. Neben den klassischen Hausanlagen - den typischsten Fall bilden wohl die Stromleitungsanlagen im Eigentum des Vermieters in einem Mehrfamilienhaus – kann es jedoch auch weitere Fälle geben, die im Lichte einer fehlenden Regulierungsbedürftigkeit als Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG einzuordnen sind. b) Die Bundesnetzagentur sieht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend die unter a)-d) genannten Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a EnWG als erfüllt an. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die streitgegenständliche Energieanlage sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet, oder die Voraussetzung des § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG aufgrund der Durchquerung der Reihenhaussiedlung durch eine öffentliche Straße nicht erfüllt ist, hat die Bundesnetzagentur zutreffend zugunsten der Beteiligten beantwortet. aa) Die von § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG vorausgesetzte räumliche Zusammengehörigkeit wird weder im EnWG definiert, noch in der Gesetzesbegründung näher erläutert. Bei der Auslegung des Begriffs ist zunächst vom Wortsinn auszugehen. Danach ist ein Gebiet räumlich zusammengehörend, wenn es geographisch nach außen von seiner Umgebung abgegrenzt ist und zugleich über eine innere Verbundenheit oder Geschlossenheit verfügt. Mit dem Begriff der „räumlichen Zusammengehörigkeit“ wird eine Abgrenzung zu verstreuten, diffundierenden, mit ihrer Umgebung verschmelzenden Gebieten vorgenommen. Im Gegensatz dazu stellt das Merkmal der Zusammengehörigkeit auf die von außen wahrnehmbare und durch die innere Verbundenheit geschaffene räumliche Gebietseinheit ab. Eine solche liegt nur vor, wenn sie nicht durch störende oder trennende Unterbrechungen aufgehoben wird. Auch der Gesetzgeber geht offenkundig davon aus, dass eine erkennbare Abgrenzung des Gebiets nach außen und eine das Gebiet verbindende innere Geschlossenheit für Kundenanlagen prägend und maßgeblich sind. In der Gesetzesbegründung (BT- Drs. 17/6072, Seite 51) heißt es: „Geographisch eng begrenzte „Hausanlagen“ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen stellen in der Regel Kundenanlagen dar. Möglich ist im Einzelfall auch, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt.“ Dies belegt, dass sich nach der Vorstellung und dem Verständnis des Gesetzgebers eine Kundenanlage im Regelfall in einem im Verhältnis zu ihrer Umgebung abgrenzbaren und geschlossenen Bereich befindet, wie es für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe typisch und kennzeichnend ist. Der Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Motive steht nicht entgegen, dass sich die Gesetzesbegründung auf das Tatbestandsmerkmal in § 3 Nr. 24a lit. c) EnWG bezieht. Die Bezugnahme auf geographisch eng begrenzte Hausanlagen innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen bringt das grundsätzliche Verständnis des Gesetzgebers zum Ausdruck, wie die typische Kundenanlage und damit zugleich die sie prägenden Kriterien ausgestaltet sind. Damit strahlen diese Erläuterungen zugleich auf das gesonderte Kriterium des „räumlich zusammengehörenden Gebietes“ aus, ohne dass dieses damit vollständig ausgefüllt wird. Daraus folgt, dass eine räumliche Zusammengehörigkeit im Zweifelsfall anzunehmen ist, wenn ein Grundstück betroffen ist, jedoch auch nicht ausgeschlossen ist, wenn sich eine Energieanlage über mehrere Grundstücke erstreckt. Erforderlich ist dann aber, dass das Gebiet aus der Sicht eines objektiven Betrachters als einheitlich wahrgenommen wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.2018, 11 W 40/16 (Kart), Rdn. 65, zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung der Beteiligten, wonach die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG (vormals § 19 EEG 2009) gewählte Formulierung „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ verdeutliche, dass der Gesetzgeber dann, wenn es auf eine enge räumliche Zusammengehörigkeit ankomme, ein qualifizierendes Merkmal verwende, kann aus dem Fehlen einer vergleichbaren Formulierung nicht geschlossen werden, dass ein nicht direkter Gebietszusammenhang ausreichend für das Vorhandensein einer Kundenlage ist. Schon nach dem Wortsinn und dem allgemeinen Sprachgebrauch bringt der Begriff der Zusammengehörigkeit das Erfordernis einer erkennbaren, nach außen begrenzend wirkenden Geschlossenheit und Verbundenheit zum Ausdruck. Rechtsfehlerfrei bewertet daher die Bundesnetzagentur eine Straße regelmäßig als Hindernis für eine räumliche Zusammengehörigkeit. Auch aus dem Fehlen des Wortes „unmittelbar“ vor der Wortgruppe „räumlich zusammengehörend“ kann nicht geschlossen werden, dass das Vorhandensein von Straßen ohne Bedeutung ist. Vielmehr wird die nach außen objektiv wahrnehmbare Einheitlichkeit eines Gebiets regelmäßig durch trennende Elemente, wie Straßen, Gleise, etc. gestört. Wird ein Gelände von einer Straße durchschnitten, stellt es sich dem objektiven Betrachter typischerweise gerade nicht als Einheit, sondern als mehrere, durch die Straße getrennte Bereiche dar. Dass ein Areal durch Straßen regelmäßig unterteilt wird und Straßen demnach prinzipiell trennenden Charakter aufweisen, kann somit nicht ernsthaft bestritten werden. Für die Bewertung, ob eine Straße im Einzelfall der Annahme eines räumlich zusammengehörenden Gebiets entgegensteht, kommt es darauf an, ob trotz des Vorhandenseins einer Straße oder eines anderes trennenden Elementes – Gleisanlagen, Brücken etc. – ein räumlich zusammengehörendes Gebiet besteht. Im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtschau der Umstände sind die Ausgestaltung der Verkehrsquerung, die Breite und Widmung der Straße sowie Art und Ausmaß der Nutzung zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Straßen hauptsächlich der Erschließung des Gebietes dienen. Indes erfordert eine sich über ein größeres Grundstück oder mehrere Gebäudekomplexe erstreckende Kundenanlage nicht eine nach außen erkennbare, übergreifende gemeinsame wirtschaftliche oder soziale Funktion. Entsprechendes folgt entgegen der Auffassung der Beteiligten auch nicht aus einem Vergleich zu § 3 Nr. 24 b EnWG, der ein räumlich zusammengehörendes Betriebsgebiet voraussetzt. Die von der Beschwerdeführerin aus der betrieblichen Einheit hergeleitete funktionelle Verklammerung erfordert § 3 Nr. 24a EnWG nicht. Der Tatbestand macht gerade keine Vorgaben für die Art der Nutzung des Gebiets oder einen konkreten Zweck der Anlage. bb) Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat die Bundesnetzagentur zutreffend angenommen, dass sich die die Reihenhäuser Nr. 1-20 versorgende Energieanlage der Beteiligten auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet, auch wenn sie durch den C-weg gequert wird und Grundstücksgrenzen überschreitet. Dabei hat sie im Rahmen der gebotenen Gesamtschau zu Recht berücksichtigt, dass die räumliche Ausdehnung der Energieanlage der Beteiligten geographisch relativ begrenzt ist. An die Kundenanlage sind lediglich 20 Reihenhäuser angeschlossen. Verglichen mit großen Wohnblocks, in denen sich häufig weit mehr als 20 Wohneinheiten befinden und die ohne Weiteres als Kundenanlage eingestuft werden, ist die Anzahl der an die streitgegenständliche Energieanlage angeschlossenen Einheiten daher relativ gering. Auch geografisch ist das Gebiet, auf dem sich die 20 Reihenhäuser befinden, überschaubar. Es verfügt lediglich über eine räumliche Ausdehnung von 50 m x 150 m und ist damit nicht besonders groß. Die 20 Reihenhäuser sind zudem auf einem Grundstück im Rechtssinne errichtet. Die Reihenhäuser Nr. 1-20 liegen auf den Flurstücken 4301 und 4330 der Gemarkung B, Grundbuch von B, und sind zu einem Grundstück vereint. Jeder Reihenhauseigentümer hält einen 1/20 Miteigentumsanteil an diesem Grundstück. Die Querung dieses WEG-Gesamtgrundstücks durch den C-weg ändert nichts daran, dass sich die Reihenhäuser und damit die Energieanlage auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden. Bei dem C-weg handelt es sich, wie die Luftbildaufnahmen Bl. 161 VV und auch die vorgelegten Skizzen zeigen, um eine öffentliche Straße, die eine ähnliche Dimensionierung wie die übrigen Straßen in dem Wohngebiet aufweist. Er lässt zwar Gegenverkehr zu, ist mit 6 Metern aber nicht besonders breit und zudem eine typische Wohngebietsstraße, die in der Regel nur von Anwohnern und Anliegern befahren wird. Dies allein deshalb, weil auf dem C-weg eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 herrscht, weshalb er sich nicht zur zügigen Durchfahrt von einem Wohngebiet in ein anderes eignet. Aber auch seine u-förmige Ausgestaltung und Lage - an den C-weg grenzen Bahnschienen an - sprechen auch ohne entsprechende Widmung für seine Einordnung als reine Wohn- bzw. Anliegerstraße. Die Fahrt über den C-weg ist durch seine U-Form von der Strecke her länger als eine Fahrt über die Parallelstraße „D“. Derjenige, der nur das Wohngebiet passieren möchte, um in ein anderes Wohngebiet oder an einen anderen Ort zu gelangen, ohne eines der Häuser auf dem F, dem E oder dem C-weg erreichen zu wollen, wird nicht die Fahrt über den C-weg, sondern über die von der Strecke kürzere und damit auch schnellere Straße „D“ wählen. Da die Straße „D“ zudem eine Einbahnstraße ist, wird der Verkehr in den C-weg auch typischerweise – denn insoweit handelt es sich um den schnellsten und kürzesten Weg - über den F, also einseitig einbiegen. Ohne die Errichtung des C-wegs wären schließlich die Reihenhäuser Nr. 1-14 überhaupt nicht erreichbar. Der unstreitig zeitlich mit diesen Häusern errichtete C-weg dient daher in erster Linie deren Erschließung und hat insoweit, wie die Bundesnetzagentur in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausführt, eher verbindenden als trennenden Charakter. Objektiv zeigt sich der verbindende Charakter des C-wegs zudem durch die Anordnung der zu den Reihenhäusern Nr. 1-14 gehörenden privaten Parkplätze, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite des C-wegs errichtet sind. Die Anwohner der Reihenhäuser Nr. 1-14 müssen daher regelmäßig über den C-weg gehen, um zu ihren privaten Stellplätzen zu gelangen. Der Eindruck der räumlichen Zusammengehörigkeit des Gebiets wird vorliegend bestärkt durch die baugleiche Beschaffenheit der Häuser, die alle über zwei Stockwerke, ein Flachdach und einen teilweise bunten Anstrich um die Fenster verfügen (vgl. die Lichtbildaufnahmen Bl. 121, 128 VV). Diese optische Beschaffenheit weist nicht nur auf die zeitgleiche Errichtung der 20 Reihenhäuser von einem Bauträger hin, sondern lässt sie auch nach außen erkennbar als eine zusammenhängende Einheit erscheinen. Nichts anderes gilt im Übrigen auch bei mehreren Miet-Wohnblocks, die aufgrund ihrer Architektur als Einheit wahrnehmbar sind und die auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin als Kundenanlage einzuordnen sind. c) Auch die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24 a lit. b) – d) EnWG sind erfüllt. Bei der Energieanlage der Beteiligten handelt es sich um eine Anlage zur Abgabe von Energie, die mit einem Energieversorgungsnetz verbunden ist und die mit einer Größe zur Versorgung von 20 Reihenhäusern einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb bei der Versorgung mit Strom und Gas wenn überhaupt nur unbedeutend beeinflusst. Zu Recht geht die Bundesnetzagentur auch davon aus, dass die Energieanlage jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Diskriminierungsfrei bedeutet, dass der an die Anlage angeschlossene Letztverbraucher die Möglichkeit hat, seinen Energielieferanten frei zu wählen. Nach Ziffer 6 des von der Beteiligten vorgelegten Stromliefervertrages können die Letztverbraucher in den Reihenhäusern C-weg 1-20 ihren Stromlieferanten frei wählen und den Liefervertrag mit der Anlagenbetreiberin mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Auch das Kriterium der Unentgeltlichkeit ist vorliegend erfüllt. Eine unentgeltliche Durchleitung bedeutet insbesondere, dass der Anlagenbetreiber für die Nutzung der Energieanlage weder von Energielieferanten ein Nutzungsentgelt noch von Letztverbrauchern ein verbrauchsabhängiges Entgelt erhält. Die Kosten einer Energieanlage können jedoch im Rahmen des Mietverhältnisses an die Mieter weitergereicht werden (Dr. Thomale/Berger, Betriebliche Kundenanlagen in Abgrenzung zu Energieversorgungsnetzen, EnWZ 2018, 147, 153). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Weder die G als Betreiberin der Technikzentrale mit dem Blockheizkraftwerk noch der einzige Drittstromlieferant zahlen der WEG für die Durchleitung der Energie ein Entgelt oder eine Konzessionsabgabe für die Querung der Straße. Auch die Letztverbraucher zahlen für den Zugang und die Energieanlage zur Abgabe von Energie keine Entgelte. Alle Aufwendungen für die Installation der Versorgungsleitungen sind Teil des Kaufpreises gewesen. Die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, da die Beteiligte eine Konzessionsabgabe für das Wegenutzungsrecht für die Verlegung der Leitung unter dem C-weg zu zahlen habe und befürchte, dass durch die nur kurzfristige vertragliche Bindung Kunden vor der Refinanzierung der Anlage zu einem anderen Anbieter wechselten, sei zu vermuten, dass sie diese Kosten über eine besondere Entgeltstruktur gegenüber ihren Kunden mit erhebe, ist danach nicht begründet. C. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die für eine zweckentsprechende Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie auch der Beteiligten als Antragstellerin des Verwaltungsverfahrens sind gem. § 90 S. 2 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da ihre Beschwerde keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Angesichts der Erfolglosigkeit der Beschwerde, der aktiven Beteiligung der Beteiligten am Beschwerdeverfahren, sowie ihres erheblichen Interesses am Verfahrensausgang entspricht es insbesondere vor dem Hintergrund der kontradiktorischen Ausgestaltung des Missbrauchsverfahrens der Billigkeit, der unterliegenden Beschwerdeführerin die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur und der Beteiligten aufzuerlegen Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene wirtschaftliche Interesse wird weder durch den Ansatz der Kosten eines weiteren Netzanschlusses vollständig abgebildet noch erschöpft es sich in der Ersparnis von Regulierungskosten. Vor dem Hintergrund der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin, die eine Aufhebung der Entscheidung des angegriffenen Beschlusses begehrt, ist bei der Feststellung des Beschwerdewertes das Interesse des Anlagenbetreibers an der mit der Einordnung als Kundenanlage verbundenen Befreiung von Regulierungspflichten spiegelbildlich zu berücksichtigen. Der Betrieb einer Kundenanlage ist mit wirtschaftlichen Vorteilen für die angeschlossenen Letztverbraucher verbunden, da der Anlagenbetreiber keine Netzentgelte erhebt. Mit der Einrichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Kundenanlagen wird somit die Attraktivität der streitgegenständlichen Gebiete für potentielle Mieter und Käufer gesteigert, was sich im Ergebnis positiv auf die Wertentwicklung der streitgegenständlichen Gebiete auswirkt. Dieser mit der begehrten Anerkennung der Infrastrukturen als Kundenanlagen verfolgte Zweck ist im Streitfall nicht konkret zu beziffern. Um den angestrebten Dauereffekt und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Befreiung von der Regulierungspflicht angemessen abzubilden, ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 9 ZPO sowie unter Berücksichtigung der recht geringen Dimension des in Rede stehenden Vorhabens der Ansatz eines Beschwerdewertes von 10.000 Euro angemessen. D . Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).