Beschluss
4 U 257/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0518.4U257.17.00
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Tenor
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 20.11.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.06.2018.
2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.210,81 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 20.11.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.06.2018 . 2.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.210,81 Euro festgesetzt. Gründe Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf. I. Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden, aus dem die Klägerin die Beklagte auf Deckung wegen des Kaufs eines vom sogenannten „VW-Abgasskandal“ betroffenen PKW in Anspruch nimmt. Der Versicherung liegen die ARB 2000/1 (1.0) (https://www.arag.de/medien/pdf/bedingungen/rechtsschutz/arb_2000_1__v1__stand_01-2001.pdf) zugrunde. Die Klägerin erwarb unter dem 24.03.2009 einen VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer … bei der Autohaus M. M. GmbH & Co. KG, einer VW-Vertragshändlerin, als Neuwagen zum Preis von 32.561,50 Euro (Anlage K1 im Anlagenband Klägerin). Das Fahrzeug ist vom sogenannten „VW-Abgasskandal“ betroffen und deswegen mangelhaft, wobei Ausmaß und Folgen des Mangels zwischen den Parteien streitig sind. Mit Anwaltsschreiben vom 26.04.2016 wandte sich die Klägerin an die Händlerin und verlangte die Neulieferung eines Ersatzfahrzeugs (Anlage K5a im Anlagenband Klägerin). Mit Anwaltsschreiben vom 06.05.2016 wies die Händlerin den Anspruch zurück (Anlage K5b im Anlagenband Klägerin). Mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2016 bat die Klägerin die Beklagte um Deckungszusage für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verkäuferin (Anlage K4 im Anlagenband Klägerin). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.03.2016 die beantragte Deckung ab und bezog sich dabei insbesondere auch auf nicht hinreichende Erfolgsaussichten des beabsichtigten Vorgehens der Klägerin (Anlage K4a im Anlagenband Klägerin). Dabei schrieb die Beklagte auf der vorletzten Seite: „Sollte unserer Versicherungsnehmer unserer Auffassung zu den Erfolgsaussichten nicht zustimmen und den Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhalten, kann er von uns innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen. In diesem Fall bitten wir Sie, alle nach Ihrer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist an uns zu übersenden. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens werden sich voraussichtlich auf 928,80 Euro belaufen. Folgende Kostenregelung ist hierfür vereinbart: Die Kosten trägt die A., wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass unsere Entscheidung ganz oder teilweise unberechtigt war. War unsere Entscheidung nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt unser Versicherungsnehmer die Kosten des Schiedsgutachters. Die der A. durch das Schiedsgutachterverfahren entstehenden eigenen Kosten tragen wir auf jeden Fall selbst.“ Die Klägerin verlangte die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens nicht. Die Klägerin hat auch noch keinen Klageauftrag für ein Vorgehen gegen die Händlerin erteilt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung sei bereits gemäß § 128 Satz 3 VVG zu fingieren, da der Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren in der Deckungsablehnung aus mehreren Gründen unzutreffend sei und § 18 ARB auch kein Verfahren vorsehe, das den Vorgaben von § 128 VVG entspreche. So sei ein Schiedsverfahren erforderlich, das sich an den Grundsätzen von §§ 1025 ff. ZPO orientiere und zu einer abschließenden, bindenden und vollstreckbaren Entscheidung führe. Außerdem bestimme § 18 Abs. 2 ARB, ebenso wie der Hinweis in der Deckungsablehnung, eine wegen Abweichung von § 128 VVG unzulässige Monatsfrist, deren Einzelheiten ohnehin unklar seien. Darüber hinaus weiche eine mögliche Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers von § 128 VVG ab. Ferner sei der Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren nicht auch im Hinblick auf die Deckungsablehnung wegen Mutwilligkeit erteilt worden, obwohl die Beklagte der Sache nach mit dem Hinweis auf die Kostenminderungsobliegenheit der Klägerin auch deswegen die Deckung verweigert habe. Schließlich sei der Hinweis geradezu versteckt gewesen und die für das Schiedsgutachterverfahren zu erwartenden Kosten seien unzutreffend gewesen. Ohnehin habe die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, da schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen betroffen seien und sie, die Klägerin, Beweis für ihre Behauptungen angeboten habe. Insbesondere könne eine etwaige Nachbesserung des Fahrzeugs dessen Mangelhaftigkeit nicht beseitigen, sondern sei unmöglich, da nachteilige Folgewirkungen aufträten, wie Verrußung durch erhöhte Abgasrückführung, schnellerer Verschleiß des Partikelfilters, höherer Kraftstoffverbrauch, Verringerung der Leistung und jedenfalls Verbleib eines merkantilen Minderwertes. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit ihr geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufes vom 24.03.2009 mit der FIN … gegenüber der Autohaus M. M. GmbH & Co. KG Deckungsschutz zu gewähren; 2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit ihr geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … nicht berechtigt ist, Rechtsschutz für den Rechtsschutzfall bezüglich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufs der Klägerpartei vom 24.03.2009 mit der FIN … gegenüber der Autohaus M. M. GmbH & Co. KG, insbesondere für die Berufungsinstanz sowie für eine etwaig begehrte Nichtzulassungsbeschwerde und/oder die Revision wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit zu verweigern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage mangels hinreichend bestimmter Anträge und Vorrangs der Leistungsklage schon nicht zulässig sei. Das in § 18 ARB vorgesehene Verfahren entspreche den Vorgaben von § 128 VVG; auf den Einwand einer Verfristung habe sie sich auch nicht gestützt. Ohnehin verstoße die Klägerin gegen die Kostenminderungsobliegenheit, da es ihr zuzumuten sei, den Rückruf des PKW und eine Nachbesserung durch die Händlerin bzw. Herstellerin abzuwarten. Jedenfalls habe das beabsichtigte Vorgehen keine hinreichende Erfolgsaussicht. Insbesondere könne die Klägerin einen Schaden nicht konkret benennen und beziffern: Die Fahrtauglichkeit des PKW sei nicht eingeschränkt und die Betriebserlaubnis bestehe noch, der Mangel sei mit geringem Aufwand von unter 100 Euro abwendbar, ein merkantiler Minderwert könne später geltend gemacht werden, wenn er überhaupt eintreten sollte. Ohnehin seien Gewährleistungsansprüche gegen die Händlerin bereits verjährt. Schließlich müsse sie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin schon deshalb nicht übernehmen, weil ihr solche nicht entstanden seien, da ihr Prozessbevollmächtigter eine kostenfreie außergerichtliche Vertretung zugesichert habe. Wegen der weiteren (umfangreichen) Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2017 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu 1) Deckungsschutz zu gewähren habe, soweit es um die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gehe, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die teilweise Klageabweisung hat das Landgericht damit begründet, dass sich die Prüfung des Versicherers, welche erforderlichen Leistungen er im vereinbarten Umfang zu erbringen habe, jeweils auf eine Instanz beziehe. Dies werde auch durch die Abstimmungsobliegenheit gemäß § 17 Abs. 5 ARB verdeutlicht. Aufgrund dessen habe die Klägerin derzeit noch keinen Anspruch darauf feststellen zu lassen, dass die Beklagte für spätere Instanzen Deckungsschutz nicht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit verweigern könne. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 21.02.2018 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2017, festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit ihr geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … nicht berechtigt ist, Rechtsschutzfall bezüglich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf Neulieferung aufgrund eines Fahrzeugkaufs der Klägerpartei vom 24.03.2009 mit der FIN … gegenüber der Autohaus M. M. GmbH & Co. KG, insbesondere für die Berufungsinstanz sowie für eine etwaig begehrte Nichtzulassungsbeschwerde und/oder die Revision wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit zu verweigern. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 1. Fraglich ist bereits, ob der Feststellungsantrag überhaupt zulässig ist. a) Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wobei unter Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand zu verstehen ist; Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können hingegen als solche nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 256 Rn. 10 m.w.N.; Musielak/Voit/Foerste, 14. Aufl. 2017, ZPO § 256 Rn. 2 m.w.N.). Hier liegt es nahe, dass die Frage, ob die Beklagte Rechtsschutz wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit verweigern darf, lediglich eine Vorfrage für das zwischen den Parteien – möglicherweise in Zukunft – streitige Rechtsverhältnis ist, nämlich die Pflicht der Beklagten zur Erteilung einer Deckungszusage bzw. ihr Recht, eine Deckungszusage zu widerrufen. Denn es ist mit dieser von der Klägerin begehrten Feststellung lediglich ein – wenn auch bedeutsamer – Teilbereich betroffen, der für die Frage relevant ist, ob sie (später) einen Anspruch auf Deckung hat. Allerdings kann Gegenstand der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses auch die Feststellung des Bestehens einzelner Rechten oder Pflichten aus einem Rechtsverhältnis sein, was auch für vertragliche Obliegenheiten im Rahmen eines Versicherungsvertrages gilt (KG Berlin, Urteil vom 04. Juli 2014 – 6 U 30/13 –, Rn. 17, juris). In Parallele dazu geht es der Klägerin hier mit ihrem Feststellungsantrag letztlich darum, ob das in den ARB vorgesehene Schiedsgutachterverfahren wirksam vereinbart wurde und ob die Beklagte infolge dessen noch das Recht hat, die hinreichende Erfolgsaussicht / Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu prüfen. Aufgrund dessen könnte ein feststellbares Rechtsverhältnis bereits jetzt vorliegen. b) Fraglich ist auch, ob derzeit ein hinreichendes Feststellungsinteresse vorliegt. Zweifel bestehen deshalb, weil zur Zeit völlig ungewiss ist, ob die Klägerin überhaupt zu einem späteren Zeitpunkt Deckungsschutz für die Berufungsinstanz eines Rechtsstreits mit der Autohaus M. M. GmbH & Co. KG von der Beklagten verlangen wird – geschweige denn Rechtsschutz für eine Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat die Klägerin noch nicht einmal eine Klage gegen die Autohaus M. M. GmbH & Co. KG eingereicht. Auch der Ausgang eines – unterstellten – Rechtsstreits in der ersten Instanz ist völlig offen. Völlig spekulativ ist, ob die Beklagte Deckungsschutz während der ersten Instanz entziehen wird – konkrete Umstände, die dies nicht als bloß theoretische Möglichkeit erscheinen lassen, hat die Klägerin nicht dargetan. Allerdings ist durchaus nahe liegend, dass die Klägerin künftig einen Rechtsstreit gegen die Autohaus M. M. GmbH & Co. KG führen wird, da die Beklagte rechtskräftig zu einer entsprechenden Deckung hinsichtlich der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsverfolgung verurteilt wurde. Ist es demnach lebensnah anzunehmen, dass die Klägerin einen Rechtsstreit mit der Autohaus M. M. GmbH & Co. KG führen wird, kann ein Feststellungsinteresse für ihren verbliebenen Feststellungsantrag darin liegen, dass sie nach einem gegebenenfalls klageabweisenden erstinstanzlichen Urteil kurzfristig – innerhalb der Frist zu Berufungseinlegung – Klarheit über die Deckungsverpflichtung der Beklagten erlangen will, um den weiteren Rechtsstreit nicht möglicherweise aus eigenen Mitteln führen zu müssen. Dabei ist für die Frage des Feststellungsinteresses maßgeblich, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren nicht erreichen will, dass die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht bzw. einer nicht vorliegenden Mutwilligkeit bereits jetzt geklärt wird – vielmehr geht ihr Begehren dahin, dass die Beklagte diese Punkte aufgrund einer fehlerhaften Umsetzung des Verfahrens gemäß § 128 Satz 1 VVG in ihren ARB von vorneherein nicht prüfen darf. Insoweit kann ein hinreichendes Feststellungsinteresse konstatiert werden. Etwas anderes gilt, soweit der Antrag auch dahingehend verstanden werden kann, dass bereits eine erste Deckungszusage der Beklagten für ein Vorgehen der Klägerin gegen die Autohaus M. M. GmbH & Co. KG erfasst ist. Diesbezüglich hat die Klägerin – entsprechend ihrem ursprünglichen Klageantrag zu 1) – lediglich ein Interesse umfassend festgestellt zu wissen, dass die Beklagte zu Erteilung einer solchen Deckungszusage verpflichtet ist, worüber das Landgericht, wie ausgeführt, bereits rechtskräftig entschieden hat. 2. Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Der Beklagten ist es nicht bereits jetzt verwehrt, die Erteilung einer Deckungszusage für einen Rechtsstreit mit der Autohaus M. M. GmbH & Co. KG wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit zu verweigern. a) Die Klägerin gesteht der Beklagten ausdrücklich zu, dass sie grundsätzlich berechtigt ist, die Erteilung von Deckungsschutz zu späteren Zeitpunkten erneut zu überprüfen und – soweit zwischenzeitlich neue Umstände eingetreten sind – gegebenenfalls Deckungsschutz zu verweigern. Dieser Ansatz ist zutreffend. Die Deckungszusage ist grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt (BGH, Urteil vom 14. April 1999 – IV ZR 197/98 –, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 02. Mai 1990 – IV ZR 294/89 –, Rn. 2, juris; OLG Hamm, Urteil vom 03. Februar 1989 – 20 U 176/88, Rn. 7, juris; Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, ARB 2010 § 17 Rn. 12 m.w.N.). Eine Rechtsschutzgewährungszusage, die von vorneherein alle überhaupt nach dem Streitwert der Sache in Betracht kommenden Rechtszüge umfasst, ist in den ARB nicht vorgesehen. Im Rahmen der Prüfung, ob für weitere Instanzen Deckung zu erteilen ist, hat der Versicherer allerdings auch zu beachten, dass eine früher erteilte Deckungszusage ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt (KG VersR 1997, 1352; Oldenburg VersR 1996, 1233; Düsseldorf r+s 2002, 242, 243; Karlsruhe VersR 2003, 1436; Celle VersR 2008, 1645, 1647; LG Heidelberg r+s 2012, 595, 596; Duhm S. 213 ff.; vB/P/van Bühren § 1 ARB2010 Rn. 18), welches ihm Einwendungen (mangelnde Erfolgsaussicht, Risikoausschluss) ausschließt, die er zum Zeitpunkt der Abgabe erheben konnte und zumindest auf Grund der ihm vorliegenden Schilderung des Sachverhalts hätte kennen müssen (Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, ARB 2010 § 17 Rn. 10 m.w.N.). Mit neuen Einwendungen, die beispielsweise aus der Entwicklung des Rechtsstreits resultieren, sei es in tatsächlicher oder sei es in rechtlicher Hinsicht, ist der Versicherer demgegenüber grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Nur in dieser Hinsicht ist auch der Hinweis des Landgerichts auf die Abstimmungsobliegenheit gemäß § 17 ARB zu verstehen. Diese verdeutlicht lediglich, dass der Versicherer eine Deckungszusage lediglich für eine Instanz erteilt (BGH, Beschluss vom 02. Mai 1990 – IV ZR 294/89 –, Rn. 2, juris). Dass die Klägerin bereits jetzt gegen eine Obliegenheit verstoßen und die Beklagte eine entsprechende Einrede erhoben habe, hat das Landgericht demgegenüber nicht unterstellt. Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Deckungszusage des Versicherers so zu verstehen ist, dass er umfassenden Deckungsschutz zusagen will. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass die Beklagte eine Deckungszusage gerade nicht erteilt hat, hat die Klägerin unter dem 18.03.2016 (Anlage K4 im Anlagenband Klägerin) schon keine entsprechende umfassende Deckung angefragt; vielmehr ist schon zweifelhaft, ob von ihrer Deckungsanfrage auch die erstinstanzliche gerichtliche Interessenwahrnehmung erfasst ist. b) Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte dürfe sich hier bei dieser Prüfung von vorneherein nicht auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit berufen, ist indes unzutreffend. Die Klägerin meint, die Beklagte sei mit diesem Einwand ausgeschlossen, weil sie in ihren ARB mit § 18 ARB entgegen § 128 Satz 1 VVG kein gesetzmäßiges Gutachterverfahren vorgesehen habe mit der Folge, dass ihr Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 128 Satz 3 VVG als anerkannt gelte. Auf einen fehlerhaften Hinweis im Sinne von § 128 Satz 2 VVG beruft sich die Klägerin demgegenüber insoweit nicht – einen solchen Hinweis hatte die Beklagte auch noch nicht zu erteilen, da die Klägerin eine entsprechende Deckungsanfrage für die Berufungsinstanz / Revisionsinstanz noch gar nicht gestellt hatte. Die Einwände der Klägerin gegen das von der Beklagte vorgesehene Gutachterverfahren gehen ins Leere. aa) Unzutreffend ist der Ansatz der Klägerin, § 128 Satz 1 VVG bzw. seine europarechtlichen Vorgaben verlangten, dass in den ARB ein Verfahren vorgesehen werde, das sich an §§ 1025 ff. ZPO orientiere. Dabei macht die Klägerin geltend, dass in dem Verfahren eine abschließende und bindende Entscheidung getroffen werden müsse, die nur durch eine gerichtliche Entscheidung kassiert werden könne. Dies ist hier indes der Fall: Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 ARB für die Beklagte bindend; im Gegensatz zum Stichentscheidsverfahren ist das Schiedsgutachten auch dann bindend, wenn es offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht (Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3a Rn. 30). Eine gesonderte Vollstreckbarkeit des Schiedsgutachtens ist nicht erforderlich – solches wird weder von § 128 Satz 1 VVG noch seinen europarechtlichen Vorgaben gefordert. Diesen Vorschriften kann lediglich entnommen werden, dass das Ergebnis des vorzusehenden Verfahrens eine Entscheidung ist, wodurch insbesondere erreicht werden soll, dass der Versicherungsnehmer bei der Frage der Bewertung der Erfolgsaussicht auf einen unparteiischen Dritten zurückgreifen kann und nicht gezwungen ist, die Bewertung des Versicherers zu akzeptieren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2011 – I-9 U 122/11 –, Rn. 15, juris). Dass diese Entscheidung einen Hoheitsakt ersetzen und insbesondere den staatlichen Rechtsweg zu den Gerichten zwecks Erlangung eines Vollstreckungstitels ablösen soll, ergibt sich daraus aber nicht. Angesichts der in § 18 Abs. 4 Satz 3 ARB vereinbarten – und über § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG hinausgehenden – Bindungswirkung des Schiedsgutachtens selbst im Falle der offenbaren erheblichen Abweichung von der wirklichen Sach- und Rechtslage kann auch angenommen werden, dass sich die Beklagte dem Schiedsgutachten grundsätzlich unterwirft – etwas anderes hat die Klägerin konkret auch nicht dargetan. Soweit die Klägerin pauschal vorträgt, die Beklagte habe in der Vergangenheit Schiedsgutachten wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen, ist dies keine Frage der Wirksamkeit des von der Beklagten in § 18 ARB vorgesehenen Verfahrens als solchen, das eine Bindung der Beklagten gerade explizit vorschreibt, sondern betrifft lediglich die Prüfung im jeweiligen konkreten Einzelfall, ob überhaupt ein Schiedsgutachten vorliegt. Ohnehin wird das durch § 128 Satz 1 VVG bzw. seine europarechtlichen Vorgaben vorgesehene Verfahren lediglich dahingehend charakterisiert, dass es Garantien für die Unparteilichkeit bzw. Objektivität bieten müsse. Demgegenüber ist eine letztverbindliche Entscheidung in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Vielmehr stellt gerade die europarechtliche Vorgabe das vorzusehende Schiedsverfahren unter den Vorbehalt eines Rechts auf Einlegung von Rechtsmitteln. Auch wenn § 128 Satz 1 VVG eine Entscheidung in einem Gutachterverfahren vorsieht, ist damit noch nicht bestimmt, dass diese Entscheidung letztverbindlich zu sein hat; dies wäre angesichts der weitreichenden Bedeutung für den Rechtsschutz beider Parteien aber zu erwarten. Aus diesem Grund liegt auch von vorneherein kein Verstoß gegen ein gesetzliches Leitbild eines Schiedsverfahrens vor. Ohnehin wäre ein solcher Verstoß bereits deshalb fernliegend, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG vorsieht, dass eine getroffene Feststellung nicht verbindlich ist, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Das VVG bestimmt damit bereits selbst, dass eine außergerichtlich zur Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien von einem Dritten getroffene Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen unverbindlich sein kann – solches ist in der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich für zulässig gehalten worden (Drucksache 11/6341, S. 37, zu § 158n VVG a.F.). Die von der Beklagten in § 18 Abs. 4 Satz 3 ARB bestimmte Konstruktion geht über diese gesetzliche Regelung zugunsten des Versicherungsnehmers sogar noch hinaus. bb) Der Senat kann offen lassen, ob die in § 18 Abs. 2 ARB genannten Fristen gegen § 128 Satz 1 VVG verstoßen oder ob der Versicherer lediglich einen ihm durch § 128 Satz 1 VVG belassenen Ausgestaltungsspielraum genutzt hat (vgl. zu den in diesem Zusammenhang vertretenen Meinungen Looschelders/Paffenholz, ARB, § 128 Rn. 17; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage 2010, § 18 ARB 2000, Rn. 3; Armbrüster, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 30. Auflage 2015, § 3a ARB 2010 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Denn selbst wenn die Monatsfrist gegen § 128 Satz 1 VVG verstieße und damit gemäß § 129 VVG unwirksam wäre, würde dies nicht dazu führen, dass das gesamte in § 18 ARB geregelte Verfahren unwirksam wäre. Lediglich die Monatsfrist wäre nicht wirksam vereinbart worden – die übrigen Regelungen blieben davon unberührt. Dies würde auch keine grundsätzlich unzulässige geltungserhaltende Reduktion unwirksamer ARB darstellen, da schlicht der – unterstellt – unwirksame Teil der Regelung nicht anwendbar wäre. Dies führt dann auch nicht dazu, dass gemäß § 128 Satz 3 VVG das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers als anerkannt gilt, da weiterhin ein Verfahren im Sinne von § 128 Satz 1 VVG im Versicherungsvertrag vorgesehen wäre. Denn die vorgesehene Frist ist kein derart untrennbarer und integraler Teil des Verfahrens, dass bei ihrer Unwirksamkeit lediglich eine leere Hülle zurückbliebe, der keinerlei Regelungsgehalt mehr zukäme. Es handelt sich weiterhin um dasselbe Verfahren – nur ohne Einleitungsfrist. Entscheidend wäre dann, wie die Klägerin von der Beklagten auf das Verfahren hingewiesen würde. Würde die Beklagte auch in dem mit der Deckungsablehnung verbundenen Hinweis auf die Monatsfrist hinweisen, könnte dies – einen Verstoß der Monatsfrist gegen § 128 Satz 1 VVG zugunsten der Klägerin unterstellt – zu einem unwirksamen Hinweis führen, weil er dann die Klägerin über die Wirksamkeit der Monatsfrist irreleitete; ob es dann ausreichte, wenn sich die Beklagte trotz eines solchen – unterstellt – irreleitenden Hinweises ohne Wissen des Versicherungsnehmers lediglich nicht auf die Monatsfrist berufen würde, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Würde hingegen die Beklagte den Hinweis nicht mit einer Monatsfrist verbinden oder sogar, um auch eine mögliche Irreführung durch die in den ARB stehende Monatsfrist auszuschließen, explizit darauf hinweisen, dass die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens auch noch nach Ablauf der Monatsfrist wirksam verlangt werden könne, würde zumindest im letztgenannten Fall offensichtlich kein Verstoß gegen § 128 Satz 1 VVG festzustellen sein. Da die Beklagte der Klägerin für die hier noch betroffenen Verfahrensabschnitte eines Rechtsstreits mit der Autohaus M. M. GmbH & Co. KG mangels Deckungsablehnung noch keine entsprechenden Hinweise erteilt hat, kann ein Verstoß gegen § 128 Satz 1 VVG auch nicht festgestellt werden. Der Hinweis in der Deckungsablehnung vom 22.03.2016 ist insoweit unerheblich, da über diese Deckungsablehnung bereits mit dem landgerichtlichen Urteil rechtskräftig entschieden wurde und die Beklagte, wenn sie sich in der Zukunft zu einer Deckungsablehnung entschließen sollte, gegebenenfalls einen neuen Hinweis erteilen müsste, über dessen Wirksamkeit erst dann zu entscheiden ist. Dementsprechend ist auch noch nicht erheblich, ob der Fristbeginn und Fristlauf hinreichend deutlich in den ARB vereinbart worden ist. cc) Auch der Hinweis der Klägerin auf eine unzulässige Kostentragungspflicht zu ihren Lasten führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist hier – anders als in anderen von der Beklagten verwendeten ARB – eine Möglichkeit vereinbart, nach der die Klägerin einen Teil der Kosten des Schiedsgutachterverfahrens zu tragen hat, nämlich die Kosten des Schiedsgutachters und ihre eigenen Kosten, wenn der Schiedsgutachter die Auffassung der Beklagten voll bestätigt, § 18 Abs. 5 ARB. Aber auch diese Klausel führt nicht dazu, dass das in § 18 ARB vorgesehene Verfahren insgesamt gegen § 128 Satz 1 VVG bzw. seine europarechtlichen Vorgaben verstößt. Selbst wenn die Möglichkeit einer teilweisen Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers gemäß § 129 VVG unwirksam wäre, beträfe dies lediglich die Kostentragungspflicht, während das Schiedsgutachterverfahren als solches weiter bestehen bliebe. Ob der in den ARB vorgesehene Hinweis der Beklagten auf die mögliche Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers in der Deckungsablehnung demgegenüber zu einem unrichtigen Hinweis im Sinne von § 128 Satz 3 VVG führt, kann der Senat aus den oben unter bb) ausgeführten Gründen offen lassen. Ohnehin spricht einiges dafür, dass die in § 18 Abs. 5 ARB vorgesehene mögliche Kostentragungspflicht nicht gegen § 128 Satz 1 VVG verstößt, zumal hier – anders als möglicherweise bei einer etwaigen Ausschlussfrist – die grundsätzliche Durchführung des Verfahrens nicht in Frage steht. Der Wortlaut der Vorschrift verbietet eine entsprechende Kostenregelung jedenfalls nicht. Auch in der Gesetzesbegründung findet sich kein Hinweis darauf, dass das Verfahren in jedem Fall – also auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nur ein für ihn negatives Schiedsgutachten erreicht – für den Versicherungsnehmer kostenlos sein muss (BT-Drucksache 11/6341, S. 37, zu § 158n VVG a.F.). Entsprechendes gilt auch für die europarechtlichen Vorgaben. So begründet die Richtlinie des Rates vom 22.06.1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG) das in Art. 6 der Richtlinie vorgesehene Verfahren damit, dass auf eine möglichst gerechte und rasche Weise Interessenkollisionen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer entschieden werden können; entsprechendes gilt gemäß Erwägungsgrund Nr. 83 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II). Von einem für den Versicherungsnehmer kostenfreien Verfahren ist damit nicht die Rede. Eine Kostenregelung, die für den Versicherungsnehmer sogar noch günstiger ist als die in der ZPO vorgesehene Kostenverteilung, da der Versicherungsnehmer nur dann Kosten zu tragen hat, wenn er vollständig unterliegt und selbst dann auch nicht die Kosten des Versicherer zu tragen hat, steht den Vorgaben des deutschen und europäischen Gesetzgebers jedenfalls auf den ersten Blick nicht entgegen. Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Kostenregelung eine abschreckende und damit prohibitive Wirkung hat, die dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer von seinem Recht auf Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens keinen Gebrauch macht. Dafür liegen jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor. So dürften die von der Beklagten in der Deckungsablehnung vom 22.03.2016 genannten Kosten noch in einem solchen Verhältnis zu der Bedeutung des begehrten Deckungsschutzes stehen (Streitwert in Höhe von 38.021,50 Euro; mögliche Sachverständigenkosten in Höhe von 20.000 Euro und möglicherweise mehr), dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht allein deshalb davon abgehalten wird, das Schiedsgutachterverfahren zu verlangen, zumal die Kosten deutlich niedriger sind als bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Darüber hinaus hätte der Versicherungsnehmer, wenn er nach einem für ihn negativen Schiedsgutachten den Rechtsweg beschreitet und gegen den Versicherer gewinnt, einen entsprechenden verzugsbedingten Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer. dd) Die Anforderungen, die in § 18 Abs. 4 Satz 1 ARB an den Schiedsgutachter gestellt werden, verstoßen nicht gegen § 128 Satz 1 VVG bzw. seine europarechtlichen Vorgaben. Dies hat die Klägerin hier zwar ohnehin nicht vorgebracht; die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben diesen Einwand aber in einem Parallelverfahren erhoben. Nach § 128 Satz 1 VVG ist ein Verfahren vorzusehen, das Garantien für die Unparteilichkeit vorsieht. Art. 203 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), die die Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung gemäß Art. 310 i.V.m. Anhang VI, Teil A mit Wirkung zum 01.11.2012 aufgehoben hat, spricht von Garantien für die Objektivität. Beide Normen sehen daher ausdrücklich vor, dass bestimmte Anforderungen an die Verfahrensdurchführung sicherzustellen sind. Dem wird die Anforderung in § 18 Abs. 4 Satz 1 ARB, wonach ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird, gerecht. Eine unzulässige Einschränkung des möglichen Schiedsgutachterkreises liegt darin nicht, da so eine gewisse Berufserfahrung vorausgesetzt werden kann. Dass möglicherweise auch Rechtsanwälte, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, ebenso erfahren und geeignet wären, ist unerheblich. Vorzusehen ist lediglich ein abstraktes Verfahren, das Garantien für Unparteilichkeit und Objektivität gibt – dies ist aber auch dann der Fall, wenn Personen trotz vorhandener Eignung nicht Schiedsgutachter werden können. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die örtliche Beschränkung Unparteilichkeit bzw. Objektivität des Verfahrens gefährdet wären. Ein Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit muss das Verfahren nicht vorsehen; jedenfalls ist die Klägerin durch das Fehlen eines Ablehnungsrechts nicht belastet. Denn für den Versicherungsnehmer ist das Verfahren nicht bindend, so dass er, wenn er mit dem Ergebnis des Verfahrens nicht einverstanden ist, ohne weiteres seinen Deckungsanspruch gerichtlich durchsetzen kann. Die Auswahl eines erfahrenen Rechtsanwaltes, der gemäß § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, durch den Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer bietet bereits hinreichende Gewähr dafür, dass der Gutachter unparteilich ist. Ohnehin sind für die Auswahl des Schiedsgutachters und dessen Verfahren zwischen der B. und dem damaligen H.-Verband (jetzt: GDV) Grundsätze entwickelt worden, denen das Bundeskartellamt nicht widersprochen hat (BRAK-Mitteilungen 95, 23), und die unter anderem auch ein Ablehnungsrecht vorsehen (Harbauer/Bauer, 8. Aufl. 2010, ARB 2000 § 18 Rn. 14 ff.). ee) Das in § 18 ARB vorgesehene Verfahren führt auch nicht dazu, dass der Zugang des Versicherungsnehmers zum Schiedsgutachter in unzulässiger Weise eingeschränkt und damit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Zwar sieht das Verfahren vor, dass die Beklagte dem Schiedsgutachter die für die Durchführung des Verfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen vorlegt. Dass der Versicherungsnehmer davon ausgeschlossen wäre, auch seinerseits Unterlagen an den Schiedsgutachter zu übersenden, kann daraus nicht gefolgert werden. Eine solche Einschränkung enthält die Regelung gerade nicht, die lediglich die Verpflichtung der Beklagten konkretisiert, das Verfahren einzuleiten. Ohnehin sehen die oben genannten Grundsätze über die Auswahl des Schiedsgutachters und dessen Verfahren vor, dass der Schiedsgutachter zusätzliche Auskünfte von den Parteien einholen kann, wenn er dies zur Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten für erforderlich hält. Darüber hinaus hat die Beklagte nach § 18 Abs. 4 Satz 2 ARB alle ihr vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen vorzulegen, die für die Durchführung des Verfahrens wesentlich ist – dies beinhaltet die vom Versicherungsnehmer gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 ARB von ihm der Beklagten zuzusendenden Mitteilungen und Unterlagen, die seiner Auffassung nach für die Durchführung des Verfahrens wesentlich sind. Damit sieht das Verfahren vor, dass der Schiedsgutachter umfassend informiert wird – und zwar auch über die vom Versicherungsnehmer für wesentlich gehaltenen Umstände. Der dabei im anderen Zusammenhang von der Klägerin erhobene Einwand, es sei unklar, welche Mitteilungen und Unterlagen von ihr vorzulegen seien, schränkt das Verfahren nicht ein: Ausdrücklich wird auf die Mitteilungen und Unterlagen Bezug genommen, die nach Auffassung des Versicherungsnehmers wesentlich sind. Der Versicherungsnehmer hat daher die Möglichkeit, so umfassend vorzutragen, wie er es für erforderlich hält. Soweit auch diesbezüglich in § 18 Abs. 2 Satz 2 ARB auf die Monatsfrist Bezug genommen wird, verweist der Senat auf seine obenstehenden Ausführungen. ff) Der Klägerin ist zu konzedieren, dass es keine Garantie gibt, dass das Schiedsgutachterverfahren binnen kurzer Zeit zu einem Ergebnis kommt. Allein die nicht fristgerechte Einleitung des Verfahrens ist in § 18 Abs. 3 Satz 3 ARB sanktioniert. Allerdings sehen weder § 128 Satz 1 VVG noch seine europarechtlichen Vorgaben vor, dass das Verfahren innerhalb einer bestimmten Frist zu beenden ist. Dass es zu Verzögerungen in einem Verfahren kommen kann, ist jedem Verfahren immanent. Der Senat kann nicht feststellen, dass das von der Beklagten in § 18 ARB vorgesehene Verfahren in einem solch besonderen Maße zu Verzögerungen neigt, dass von einer Rechtsverweigerung durch Rechtsverzögerung zu sprechen ist – dazu ist von der Klägerin auch nichts konkret dargetan worden, zumal nach den oben genannten Grundsätze über die Auswahl des Schiedsgutachters und dessen Verfahren vorgesehen ist, dass der Schiedsgutachter seine Entscheidung spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der vom Versicherer vorgelegten Unterlagen abgeben soll. gg) Soweit sich die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Klageantrag zu 1) darauf beruft, dass der Hinweis der Beklagten auf das Schiedsgutachterverfahren aus verschiedenen Gründen unzureichend sei, ist dies hier nicht erheblich, da es einen Hinweis der Beklagten mangels entsprechender Deckungsablehnung für die Verfahrensabschnitte, die Gegenstand des noch streitgegenständlichen Feststellungsantrags der Klägerin sind, noch nicht gibt. Aus der Gestaltung des Hinweises in der Deckungsablehnung vom 22.03.2016 (Anlage K4a im Anlagenband Klägerin) kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte künftige Hinweise in der gleichen Weise erteilen wird: So wird die Beklagte möglicherweise dieses (und andere) Verfahren zum Anlass nehmen, künftig nicht mehr bzw. in anderer Weise auf etwaige Fristen hinzuweisen. 3. Aus den vorstehenden Gründen kommt eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht, da offensichtlich ist, dass weder § 128 VVG noch § 18 ARB gegen Art. 203 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) verstoßen und die europarechtlichen Vorgaben in ihrer praktischen Wirksamkeit einschränken (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. April 2018 – IV ZR 215/16 –, Rn. 38, juris). 4. Unerheblich ist aufgrund dessen auch, ob die Klägerin das Fahrzeug, wie von ihr in der Klageschrift unter Vorlage von Unterlagen behauptet, am 24.03.2009 als Neuwagen gekauft hat oder, wie von ihr später in der Klageerwiderung ohne Vorlage entsprechender Unterlagen behauptet, am 01.10.2013 als Gebrauchtfahrzeug. Der Senat kann daher auch offen lassen, ob die Klägerin nach dem Maßstab gemäß § 114 ZPO ausreichend dargetan hat, dass Gewährleistungsansprüchen gegen die Autohaus Max Moritz GmbH & Co. KG nicht verjährt sind. 5. Gegen die teilweise Abweisung ihres Klageantrags zu 1) wendet sich die Klägerin mit der Berufung nicht. III. Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt der Senat auf 15.210,81 Euro fest. Ausgehend von einem Streitwert des Verfahrens gegen die Autohaus M. M. GmbH & Co. KG in Höhe von 38.021,50 Euro betragen die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz 8.159,52 Euro und in der Revisionsinstanz 10.853,99 Euro, insgesamt daher 19.013,51 Euro, wobei der Senat die Berechtigung der Autohaus M. M. GmbH & Co. KG zum Vorsteuerabzug berücksichtigt hat. Auf § 14 RVG kommt es demgegenüber nicht an, da Rahmengebühren im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung in der zweiten und dritten Instanz nicht vorgesehen sind. Die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungs- und Revisionsinstanz sind zunächst in voller Höhe anzusetzen, da dies dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin entspricht, die den Einwand fehlender Erfolgsaussicht bzw. bestehender Mutwilligkeit durch die Beklagte insbesondere für diese Instanzen ausschließen will. Andere Gründe, wegen der die Beklagte Deckungsschutz verweigern und wegen der es angemessen sein könnte, nicht das volle Kosteninteresse für die beiden Instanzen anzusetzen, weil diese hier nicht streitgegenständlich sind, sind von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Von diesem Betrag ist sodann ein Abschlag in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen, da die Klägerin lediglich einen Feststellungsantrag stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 08. März 2006 – IV ZB 19/05 –, Rn. 5, juris). Ein weiterer Betrag von 20.000 Euro für eine etwaige Beweisaufnahme ist nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Zu den voraussichtlichen Kosten eines hier streitgegenständlichen künftigen Rechtsstreits mit der Verkäuferin bzw. der Herstellerin des vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gehören nicht etwaige mögliche Auslagen für die denkbare Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesbezüglich steht nämlich keineswegs fest, dass ein solches Sachverständigengutachten einzuholen ist; auch besteht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.02.2918, 7 W 69/17, Bl. 416 ff. GA). Zwar mag es in verschiedenen Verfahren, in denen es auch um Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüche aufgrund des Erwerbs von vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge ging, zu der Einholung von Sachverständigengutachten bzw. entsprechenden Beweisbeschlüssen gekommen sein. Ob dies auch in dem hier zu führenden Verfahren, für das der Kläger von der Beklagten Deckungsschutz begehrt, der Fall sein wird, ist allerdings offen, da dies zum einen davon abhängt, wie sich die künftigen Beklagten gegen die Vorwürfe des Klägers verteidigen werden. Dazu können hier noch keine Feststellungen getroffen werden. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Verfahren haben keine Präjüdizwirkung, zumal dem Senat aufgrund eines Erfahrungsaustausch mit Senaten anderer Oberlandesgerichte bekannt ist, dass, wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers wissen, eine Vielzahl ähnlicher Verfahren ohne Beweisaufnahme sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz beendet wird. Zum anderen ist auch offen, wie das Gericht, eine Beweisbedüftigkeit bestimmter Tatsachenfragen unterstellt, gegebenenfalls verfahren wird. So ist es – angesichts der dem Senat bekannten Beweisbeschlüsse in anderen Verfahren – durchaus denkbar und auch nicht unwahrscheinlich, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren gemäß § 411a ZPO zu verwerten, um so Zeit und Kosten zu sparen, da sich die diesbezüglichen technischen Fragen oftmals in derselben Weise stellen werden. IV. Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.