Urteil
16 U 51/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0517.16U51.17.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13.03.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 13.03.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: I. Die Kläger begehren von dem beklagten Kreditinstitut wegen einer angeblich unberechtigten Aufdeckung und Verwertung der stillen Zession von Mietforderungen den entgangenen Gewinn aus der Vermietung der Immobilien X1... in Stadt 1 und X2... in Stadt 2 für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2013 in Höhe von € 399.000,- und Ersatz des durch die Zwangsversteigerung dieser Immobilien den Klägern verlustig gegangenen Eigenkapitals in Höhe von € 802.500,- sowie die Feststellung, dass ihnen die Beklagte wegen der unberechtigten Offenlegung der Mietzession vom 03.05.2010 und Kreditkündigung vom 09.07.2010 auch den weiteren noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1. ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils - soweit sie den Feststellungen des Senats nicht widersprechen - und die dort wiedergegebenen Anträge Bezug genommen. Ergänzend wird bemerkt: Der Selbstauskunft, die die Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 30.07.2008 übermittelten, war nicht nur eine Übersicht der mit den vorgenannten Immobilien erwirtschaften Mietzinseinkünfte beigefügt, die mit einem Gesamtbetrag von netto € 193.832,- p.a. abschloss, sondern auch eine Übersicht ihres Vermögens, die mit einem Überschuss der Aktiva über den Passiva von € 2.063.500,- endete (Bl. 50 – 53 GA). Der von den Parteien unterzeichnete Darlehensvertrag Nr. .....1 über € 1.500.000,- vom 30.09.2008/02.10.2010 sah eine Verzinsung von 6,2 % p.a. und eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 10.250,- vor. Unter „sonstige Vereinbarungen“ war u.a. festgehalten: „Bank und Darlehensnehmer kommen darin überein, dass die Mieteinnahmen der Objekte „X1...“ und „X2...“ in Stadt 2 auf dem bei der Bank A zu führende Mietekonto Nr. .....2 zu überweisen sind“. Unter „Sicherheiten“ wurden die Bestellung von erstrangigen Grundschulden auf der Immobilie X2... über € 900.000,- und auf der Immobilie X1... über € 630.000,-, die Abtretung der Mietansprüche aus diesen Objekten und ferner „das Bankenpfandrecht gemäß Ziffer 15 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Bank“ vereinbart. Diesem Darlehensvertrag wie auch dem am 29.09.2008/02.10.2008 abgeschlossenen Kontokorrentkreditvertrag waren jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten beigefügt. Mit dem Kontokorrentkreditvertrag räumte die Beklagte den Klägern für das vorgenannte „Mietekonto“ Nr. .....2 einen unbefristeten, jederzeit kündbaren Kredit in Höhe von € 30.000,- ein. Am 02.12.2009 erhielt die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 24.11.2009 zugestellt, mit dem die Bank B wegen einer Teilforderung von € 100.000,- in die Ansprüche der Kläger gegenüber der Beklagten vollstreckte. Zugleich erhielt die Beklagte von der Bank B die Mitteilung, dass sie die Vollziehung dieser Pfändung einstweilen aussetze. Wegen der Forderung der C Stadt 3 gegenüber dem Kläger in Höhe von € 119,55 erließ die Stadt Stadt 2 am 01.03.2009 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die der Beklagten am 04.03.2010 zugestellt wurde. Wegen rückständiger Grundabgaben in Höhe von rund € 40.000,- ordnete die Stadt Stadt 2 die Zwangsversteigerung der Immobilien X2... an, die am 09.03.2010 in das Grundbuch eingetragen wurde. Wegen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Veranlagungszeiträume 2005 – 2007 sowie wegen Vorauszahlung dieser Steuern für das 1. Quartal 2010 stellte das Finanzamt Stadt 4 gegenüber den Klägern zum 08., 10. und 15. März 2010 insgesamt € 44.317,60 fällig. Ab April 2010 kamen die Kläger nicht mehr der mit der Bank B vereinbarten Ratenzahlung von monatlich € 2.000,- nach. Die Stadt Stadt 2 lehnte mit Schreiben vom 12.04.2010 die von den Klägern beim Amtsgericht Mettmann beantragte Einstellung der Zwangsversteigerung ab, weil die von den Klägern hierzu angebotene Ratenzahlung von € 1.000,- monatlich zu niedrig sei. Zum 19.04.2010 stellte das Finanzamt Stadt 4 gegenüber dem Kläger wegen des Anmeldezeitraums 2007 Umsatzsteuer in Höhe von € 12.063,- fällig. Nachdem der Kläger die Beklagte mit der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils auszugsweise wiedergegebenen E-Mail am 03.05.2010 um 9.45 Uhr über die von der Stadt Stadt 2 betriebene Zwangsvollstreckung und über die damit im Zusammenhang stehende „Vorpfändung der Mieten“ unterrichtet hatte, übermittelte der Kläger der Beklagten am 03.05.2010 um 14.28 Uhr eine Aufstellung zu den mtl. Mieteinkünften der Kläger wegen der Immobilien X2... und X1.... Daraus ergab sich, dass die Kläger Mietzinsen in Höhe von brutto € 2.457,-, die auf sechs der insgesamt zwölf wegen der Immobilien X2... abgeschlossenen Mietverträge beruhten, nicht auf dem vorgenannten Konto Nr. .....2 vereinnahmten und sich die Summe aller ihrer Mietzinseinnahmen aus diesen Immobilien auf monatlich netto € 13.621,- (= € 13.882,- abzüglich € 260,- Nettomietzins für eine Eigentumswohnung in der X3 in Stadt 1) belief. Um 15.09 Uhr sandte der Kläger der Beklagten noch eine weitere E-Mail, in der er u.a. ausführte, „wenn ich es richtig sehe, dürfte es doch ausreichen wenn wir die Mieter anschreiben, welche in Stadt 2 bekannt sind. Das dürften sein: D GmbH, E GmbH, F-Technik. Mit dem Imbiss und F z.B. habe ich soeben gesprochen, nichts bezüglich der Pfändung der Miete bekannt. Bitte lassen Sie uns wissen, wer von der Bank A welches Schreiben bekommt/bekommen soll, damit wir wie besprochen vorwarnen können.“ Die Beklagte schrieb gleichwohl jeden der in der Aufstellung über die Mieteinkünfte namentlich genannten Mieter der Immobilien in der X2... unter dem 03.05.2010 an, zeigten ihnen die Abtretung der Mietforderungen durch den Sicherungsvertrag vom 29.09.2008/01.10.2008 an und forderte sie auf, Zahlungen aufgrund des Mietvertrags nur noch auf das Konto der Kläger bei der Beklagten mit der Nr. .....2 zu erbringen (Bl. 76 ff der Beiakte). Ebenfalls mit Schreiben vom 03.05.2010 unterrichtete die Beklagte die Stadt Stadt 2 von der Sicherungsabtretung der die Immobilie X2... betreffenden Mietforderungen (Bl. 75 R der Beiakte). Mit E-Mail vom 18.05.2010 drohte die Bank B dem Kläger die Zwangsvollstreckung an, sofern er nicht bis zum 28.05.2010 die ausstehenden Ratenzahlungen für April und Mai leisten würde. Vor dem 02.06.2010 schloss der Kläger mit der G Bank AG vor dem Landgericht Wuppertal einen Vergleich ab, der die Zahlung von € 55.000,- in monatlichen Raten á € 1.000,- vorsah. Mit E-Mail vom 01.06.2010 wandte sich die Kläger an die Bank H Stadt 3 mit dem Vorschlag, deren aktuellen Forderungen auf 70 % zu reduzieren und für deren Begleichung eine Ratenzahlung zu vereinbaren, statt die zugunsten der Bank I Stadt 3 mit Grundschulden belasteten beiden Eigentumswohnungen zwangszuversteigern bzw. ihre Insolvenz zu riskieren. Die Bank H Stadt 3 antwortete mit ihrem Schreiben vom 02.06.2010, mit dem sie die Geschäftsbeziehung fristlos kündigte, eine Kontokorrentforderung in Höhe von € 47.952,41 und eine Darlehensforderung in Höhe von € 58.333,76 fällig stellte und die im Grundbuch von Stadt 1, Bl. … und …, zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld über € 204.516,75 mit einer Frist von 6 Monaten kündigte. Am 04.06.2010 erwirkte die G Bank AG gegen den Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluss über € 6.911,75. Wegen der erwähnten Steuerschulden des Klägers und der Klägerin erließ das Finanzamt Stadt 4 jeweils am 09.06.2010 zwei Pfändungs- und Überweisungsverfügungen, die sie der Beklagten am 14.06.2010 zustellte und die sich insbesondere auf die Forderungen der Kläger aus dem Konto-Nr. .....2 erstreckten. Mit E-Mail vom 10.06.2010 schlug der Kläger der Bank B vor, die von dieser zwischenzeitlich fällig gestellten Verbindlichkeiten in Höhe von € 668.0000,- durch einen freihändigen Verkauf der von den Klägern selbst genutzten Immobilie X4 in Stadt 4 zu einem geschätzten Marktpreis von € 470.000,- abzulösen, da andernfalls ihre Insolvenz mit noch größeren Verlusten für die Bank B drohte. Am 23.06.2010 beantragte die Bank B die Zwangsversteigerung der Immobilie X4 in Stadt 4. Ferner widerrief diese Bank I gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29.06.2010 die Aussetzung der Vollziehung wegen der von ihr am 02.12.2009 ausgebrachten Pfändung und Überweisung. Mit Schreiben vom 29.06.2010 teilte die Beklagte den Klägern die Pfändung des Kontos Nr. .....2 durch das Finanzamt Stadt 4 mit und erklärte die Kündigung der Kreditlinie, da sie ansonsten wegen jeder Verfügung der Kläger die Pfändung zulasten der Kreditlinie nochmals bedienen müsste. Zugleich drohte die Beklagte den Klägern mit diesem Schreiben die Kündigung der Geschäftsbeziehung an, sofern die Pfändung nicht aufgehoben werde. Mit E-Mail vom 01.07.2010 baten die Kläger die Bank B um eine Aufhebung der Pfändung, da diese nicht zielführend sei. Es existierten keine freien Vermögenswerte oder Guthaben mehr. Der Marktwert der Immobilien sei so stark gesunken, dass sogar die erstrangig gesicherten Institute im Falle der Zerschlagung keinesfalls abgesichert wären. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 09.07.210 die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung wegen der von der Stadt Stadt 2, der Bank B und dem Finanzamt Stadt 4 betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und stellte hinsichtlich des Kontos Nr. .....2 einen Saldo von € 21.482,88 und hinsichtlich des Darlehens Nr. .....1 einen Saldo in Höhe von € 1.459.889,95 fällig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten gegenüber der Beklagten weder gemäß § 280 Abs. 1 BGB noch aus anderem Rechtsgrund Anspruch auf Ersatz der von ihnen geltend gemachten Schäden. Die Beklagte habe durch ihre Schreiben vom 03.05.2010, mit denen sie die Mietzession gegenüber der Stadt Stadt 2 und den Mietern der X2... offengelegt hätte, nicht ihre vertraglichen Pflichten gegenüber den Klägern verletzt. Wie bereits zutreffend das Landgericht Essen in dem das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger zurückweisenden Beschluss vom 23.03.2015 – 6 O 412/14 (Bl. 335 ff der Beiakte) ausgeführt habe, habe der Kläger selbst die Beklagten von deren ursprünglichen Verpflichtung gemäß Nr. 8. (3) der Sicherungsabtretung, die Offenlegung der Zession unter Setzung einer Frist von mindestens einer Woche anzudrohen, entbunden, indem er ihnen in mit E-Mail vom 03.05.2010 seine Absicht mitgeteilt habe, die Mieter und die Stadt Stadt 2 zeitnah von der Abtretung zu informieren. Da es dem Kläger damit eilig gewesen sei, hätten die Kläger aus Sicht der Beklagten auf die vorgenannte Androhungsfrist verzichtet. Die E-Mail sei auch so zu verstehen, dass dies für alle Mieter gelten solle. Offen könne in diesem Zusammenhang bleiben, ob die Kläger durch eine Zuwendung ihrer Eltern oder durch eine Veräußerung von Anlagevermögen die Zwangsvollstreckung der Stadt Stadt 2 noch hätten abwenden können, da die Kläger selbst den Grund für die schnelle Offenlegung der Mietzession gesetzt hätten. Nichts anderes ergebe sich aus der E-Mail, die der Kläger am 03.05.2010 noch um 15.09 Uhr der Beklagten gesendet habe. Wie das Landgericht Essen in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt habe, lasse sich dieser E-Mail entnehmen, dass die Kläger mit einer direkten Versendung der Schreiben durch die Beklagte an alle Mieter einverstanden gewesen seien, weil sie der Beklagte die dazu erforderlichen Kontaktdaten mitgeteilt und um eine Benachrichtigung über die betreffenden Schreiben gebeten hätten. Zudem sei die Offenlegung auch deshalb als mildestes Mittel gerechtfertigt gewesen, um die von dem Kläger in seiner ersten E-Mail angekündigte Vorpfändung der Mietforderungen durch die Stadt Stadt 2 abzuwehren. Ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis scheide aus, weil die Beklagte die Zession nur gegenüber der Stadt Stadt 2 und den betroffenen Mietern offengelegt habe. Entgegen der Meinung der Kläger habe die von dem Kläger mit seiner E-Mail vom 03.05.2010 ausgesprochene Freigabe zur Offenlegung der Zession auch nicht der Schriftform des § 492 BGB unterlegen, weil diese nur für die auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen gelten würde. Die Kläger könnten auch nicht damit gehört werden, dass der Kläger von der Klägerin nicht zu einer entsprechenden Freigabe bevollmächtigt worden sei, da die Beklagte von einer entsprechenden Duldungsvollmacht habe ausgehen dürfen, weil der Kläger die Korrespondenz und Kommunikation mit der Beklagten überwiegend allein geführt habe. Die Beklagte habe auch keine vertragliche Verpflichtung verletzt, indem sie die eingehenden Mietzahlungen – auch nicht teilweise – zugunsten der Kläger freigegeben habe. Zum einen sei die Beklagte aufgrund der Zession uneingeschränkt Inhaberin der Mietforderungen geworden. Zum anderen sei es ihr wegen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Stadt 4 gemäß § 309 AO ab dem 09.06.2010 ohnehin untersagt gewesen, ein etwaiges Guthaben an die Kläger auszukehren. Schließlich habe die Beklagte keine Vertragsverletzung durch ihre fristlose Kündigung der Geschäftsbeziehung vom 09.07.2010 begangen. Wie bereits das Landgericht Essen mit seinem Beschluss vom 23.03.2015 überzeugend ausgeführt habe, sei die Beklagte gemäß Nr. 19. (3) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen, fristlos zu kündigen. Unabhängig von der Offenlegung der Mietzession hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei den Klägern und die Werthaltigkeit der der Beklagten gewährten Sicherheiten verschlechtert, weil die Einnahmen aus den Immobilien X2... und X1... um rund € 32.000,- pro Jahr zurückgegangen seien, sich damit der Blankoanteil der gewährten Darlehen deutlich erhöht habe und gegenüber den Klägern diverse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht worden seien, nämlich der von der Bank B am 02.12.2009 zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung von € 100.000,-, die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadt Stadt 2 vom 04.03.2010 wegen einer Forderung von rund € 120,- sowie die von der Stadt Stadt 2 am 09.03.2010 angeordnete Zwangsversteigerung der Immobilien X2.... Bis zur Kündigung der Beklagten vom 09.07.2010 habe sich die wirtschaftliche Situation der Kläger dann noch weiter enorm verschlechtert, da die Bank I [gemeint wohl: Bank H] Stadt 3 am 02.06.2010 eine Forderung in Höhe von € 106.286,17 fällig gestellt habe, das Finanzamt Stadt 4 am 09.06.2010 wegen Ansprüchen in Höhe von insgesamt € 103.000,- Pfändungs- und Überweisungsverfügungen erlassen habe und die Bank B die Aussetzung des von ihr erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses widerrufen habe. Hinzukomme, dass die Beklagte wegen der besorgniserregenden Selbsteinschätzung seiner wirtschaftlichen Lage in der E-Mail des Klägers vom 10.07.2010 [gemeint: 01.07.2010] genügend Anlass zur fristlosen Kündigung gehabt habe. Dem vorgenannten Kündigungsgrund stehe nicht entgegen, dass die Beklagte von der starken finanziellen Auslastung der Kläger bei Vertragsabschluss gewusst haben solle. Die Kläger hätten selbst vorgetragen, dass ihre finanzielle Lage dennoch mit Blick auf „Stillhaltevereinbarungen“ und die Höhe der monatlichen Mieteinnahmen stabil gewesen sei. Letzteres habe sich jedoch in dem Zeitraum vor der Kündigungserklärung erheblich verändert, weil die Mieteinnahmen um rund € 32.000,- p.a. zurückgegangen seien. Der Rückgang des zur Tilgung der Verbindlichkeiten benötigten Nettomietertrags während eines Jahres um 20 % könne nicht mehr als nur temporärer Ausfall bezeichnet werden. Hinzukomme, dass die Kläger einem der größten Mieter, der D GmbH, gekündigt hätten. Auch der von der Bank B erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss habe trotz der sofortigen Aussetzung seiner Vollziehung zu einer Verschlechterung der Vermögenslage der Kläger geführt, weil diese Kündigungsvoraussetzung schon dann gegeben sei, wenn eine solche Verschlechterung noch nicht eingetreten sei, aber mit einiger Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei. Darüber hinaus habe sich eine Verschlechterung der Vermögenslage daraus ergeben, dass die Kläger mit ihrer E-Mail vom 01.07.2010 gegenüber der Bank B „eidesstattlich versichert“ hätten, über keine freien Vermögenswerte mehr zu verfügen, obwohl solches aufgrund ihrer zwei Jahre zuvor erklärten Selbstauskunft eigentlich noch hätte erwartet werden müssen. Für die Richtigkeit dieser Angabe sprächen auch die von der Bank B ausgebrachten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie der Umstand, dass die Kläger in dem Zeitraum zwischen der Kündigung vom 09.07.2010, mit der die Beklagte die Geschäftsbeziehung zu den Klägern fristlos beendet habe, und Ende 2010 lediglich Vermögenswerte in Höhe von € 49.381,65 hätten freihändig verwerten können, wie sich aus der Anlage K24b (Bl. 85 GA) ergebe. Für den Kündigungsgrund sei es unerheblich, dass die Kläger mit keiner Rate gegenüber der Beklagten in Verzug gekommen seien. Entscheidend sei, dass die Beklagte aufgrund der vorgenannten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Vermögenseinbußen eine weitere Sanierung der Kläger nicht mehr als aussichtsreich habe ansehen dürfen. Ein weiteres Zuwarten sei der Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen. Dies gelte auch hinsichtlich der Folgen der Finanzmarktkrise, weil diese nicht nur die Kläger, sondern auch die Beklagte getroffen habe. Die Beklagte habe die Kündigung auch nicht androhen müssen, weil dies weder Nr. 19. ihrer AGB noch §§ 490, 314 BGB vorsähen. Schließlich habe die Beklagte ihr Kündigungsrecht auch nicht verwirkt. Es sei kein Vertrauenstatbestand zugunsten der Kläger begründet worden. Mangels Schadensersatzanspruch sei auch der Feststellungsantrag unbegründet. Diese rechtliche Würdigung greifen die Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung an. Das Landgericht habe unter Übergehung ihres erstinstanzlichen, beweisbewehrten Vortrags zu Unrecht festgestellt, die Kläger hätten mit der E-Mail vom 03.05.2010 in die Offenlegung der Sicherungsabtretung eingewilligt. So habe das Landgericht in keiner Weise berücksichtigt, dass es nach ihrem Vortrag in der Klageschrift am 03.05.2010 zwischen ihm, dem Kläger, und dem Zeugen Z1 auch ein einschränkendes, in jedem Falle mitbestimmendes Telefonat gegeben habe. Außerdem habe die Beklagte die E-Mail vom 03.05.2010 nicht als eine Aufforderung verstanden, gegenüber den Mietern tätig zu werden. Herr Z1 habe vielmehr ein einseitiges Handeln der Beklagten angekündigt. Davon abgesehen lasse sich schon dem Wortlaut der E-Mail vom 03.05.2010 entnehmen, dass er, der Kläger, kein direktes Schreiben der Beklagten an die Mieter gewünscht habe. Schon gar nicht ergebe sich aus dieser E-Mail, dass er mit einer Einziehung der Forderungen durch die Beklagte einverstanden gewesen sei. Das Argument, durch die direkten Schreiben der Beklagten sei Zeit gewonnen worden, überzeuge nicht, weil die Beklagte die Schreiben an die Mieter mit der einfachen Post und an die Stadt Stadt 2 per Einschreiben versandt habe. Durch die Benachrichtigung aller Mieter statt der Einschränkung des Kreises der Empfänger auf wenige Vermieter habe die Beklagte nicht nur gegen den Sicherungsabtretungsvertrag, sondern auch gegen das allgemeine Bankgeheimnis verstoßen. Des Weiteren hat sich die Beklagte rechtswidrig verhalten, indem sie die Mieten eingezogen und einbehalten habe. Da sie mit der Zahlung keiner einzigen Rate in Rückstand gewesen seien, sei die Einziehung durch die Beklagte rechtsmissbräuchlich gewesen und habe darüber hinaus gegen Nr. 8. (1) der Sicherungsabrede verstoßen. Jedenfalls hätte die Beklagte den überschießenden Teil der Mieteinkünfte, der zur Deckung der Ratenzahlungen nicht erforderlich gewesen sei, an sie weiterleiten müssen. Die Beklagte habe jedoch ihren sofortigen Freigabeanspruch ignoriert und ihr sei dabei auch klar gewesen, dass sie durch die Vorenthaltung der Mieten ihre Existenzgrundlage vernichte. Diese rechtswidrige Offenlegung und Einziehung sei für die weitere folgenreiche Entwicklung ursächlich gewesen, wie sie bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt hätten. Fehlerhaft sei des Weiteren das Landgericht davon ausgegangen, die Forderungen des Finanzamtes vom 14.06.2010 hätten € 103.000,- betragen. Wie erstinstanzlich ausgeführt, hätten sich die Steuerschulden tatsächlich nur auf € 57.700,- belaufen, da das Landgericht die gesamtschuldnerische Haftung von ihnen für einen Teilbetrag von € 45.500,- übersehen habe. Dementsprechend sei die Abwägung des Landgerichts, ob die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei, auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage erfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht auch unberücksichtigt gelassen, dass die wesentlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die es als Kündigungsgrund angesehen habe, durch die unberechtigte Offenlegung der Mietzession und Einziehung der Mieten verursacht worden seien. Darauf seien die Reaktionen der Bank I und der Bank H zurückzuführen, da sie diesen keine belastbaren Zusagen mehr hätten machen können. Ferner sei das Landgericht verfahrensfehlerhaft von einer wesentlichen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ausgegangen, weil sie den erstinstanzlichen, beweisbewehrten Vortrag auf S. 7 ihres Schriftsatzes vom 19.12.2016 [= Bl. 169 GA] übergangen habe. Ihre Äußerung, über keine freien Vermögenswerte mehr zu verfügen, sei nur so zu verstehen gewesen, dass sie keine unbelasteten Immobilien mehr gehabt hätten. Da sie ihre eigene wirtschaftliche Situation erkennbar so schwarz hätten malen wollen wie möglich, habe es sich verboten, ihre damaligen Äußerungen wortwörtlich zu übernehmen. Wegen ihrer tatsächlich realisierbaren stillen Reserven hätte es daher einer Beweisaufnahme bedurft, so wie in der Klageschrift auf S. 18-23 dargelegt und beantragt. Die Ausführungen des Landgerichts zur Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage seien auch in sich widersprüchlich, weil sämtliche Verbindlichkeiten bereits bei Abschluss der Verträge existiert hätten und schon längst fällig gewesen seien. Allein der Umstand, dass andere Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieben hätten, habe aus Sicht der Beklagten weder ihre wirtschaftliche Situation noch die Werthaltigkeit der dieser zur Verfügung stehenden Sicherheiten verschlechtert, weil sie wegen ihrer erstrangigen Absicherung durch die Vollstreckungsversuche der Drittgläubiger nicht beeinträchtigt worden sei. Es habe sich auch nicht der Blankoanteil vergrößert. Im Gegenteil indizierten die Vollstreckungsversuche der nachrangigen Drittgläubiger, dass es einen realistisch zu erwartenden Überschuss gegeben habe. Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, sei es erst durch die Nachlässigkeit des Zwangsverwalters zu einem nachhaltigen Rückgang der Mieteinnahmen und zu einem Wertverlust bei der Zwangsversteigerung gekommen. Des Weiteren dürften weder ein temporärer Mietausfall noch ein Wechsel einzelner Mieter zu einer Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit führen, weil dann eine Bank wegen dieser Schwankungen immer schon nach wenigen Monaten fristlos kündigen könnte. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht übersehen, dass die Mieterin D GmbH bereits am 19.01.2010 den Mietrückstand von € 14.000,- bis auf einen Einbehalt von 10 % ausgeglichen habe. Unhaltbar sei auch die Erwägung des Landgerichts, dass es für den Kündigungsgrund unerheblich sei, ob den Darlehensnehmer ein Verschulden an den Kündigungsvoraussetzungen treffe. Ferner habe sich das Landgericht in keiner Weise mit ihrem Vortrag in der Klageschrift, S. 3-9 und 30 ff, auseinandergesetzt, dass sie sich schon bei Hingabe des Darlehens in einer angespannten Sanierungssituation befunden hätten. Die Kläger beantragen abändernd, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand € 1.201.500,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2010 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen auch den weiteren aufgrund der unberechtigten Offenlegung der Mietenzession vom 03.05.2010 und Kreditkündigung vom 09.07.2010 noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts gegenüber den Angriffen der Berufung. Die Offenlegung der Mietzession gegenüber den Mietern der Immobilien X2... sei rechtmäßig gewesen, da der Kläger jedenfalls mit seiner E-Mail vom 03.05.2010, 15.09 Uhr, darin eingewilligt habe und die Offenlegung auch das mildeste Mittel gewesen sei, um ihre Rechte zu wahren und sicherzustellen, dass alle Mieten vertragskonform auf das bei ihr geführte Konto gezahlt würden. Des Weiteren sei die Einbehaltung der Mieten schon wegen ihres Sicherungsinteresses gerechtfertigt gewesen, weil das Darlehen von vornherein einen Blankoanteil aufgewiesen habe. Dieser Blankoanteil sei auch wegen des Rückgangs der Mieteinnahmen um mehr als 16 % binnen zwei Jahren trotz der erfolgten Tilgungsleistungen höher als bei Vertragsabschluss gewesen. Da die Offenlegung der Mietzession im Mai 2010 erfolgt und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Stadt 4 schon am 09.06.2010 erlassen worden sei, könne es allenfalls um einen Betrag im unteren vierstelligen Bereich gehen, den sie bis dahin einbehalten habe. Es liege auf der Hand, dass ein solcher geringfügiger Einbehalt nicht die Ursache für den finanziellen Zusammenbruch der Kläger gewesen sein könne. Wegen der völligen Zerrüttung der Vermögensverhältnisse der Kläger sei es auch ohne Belang, ob ihre Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt € 57.736,78 oder € 103.000,- betragen hätten. Sie sei jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob ein Teil der Steuerschulden aufgrund einer gesamtschuldnerischen Haftung der Kläger deckungsgleich gewesen sei. Hinzu komme, dass die Steuerschulden bereits im März 2010 fällig geworden seien. Ferner hätten die Kläger die von der Stadt Stadt 2 betriebene Zwangsversteigerung nicht abwenden können, weil diese das Angebot einer Ratenzahlung von monatlich € 1.000,- zu Recht als unzulänglich abgewiesen habe. Dementsprechend hätten die Reaktionen der Bank B und Bank H Stadt 3 ihren Grund darin, dass den Klägern ihre Schulden über den Kopf gewachsen und sie insgesamt vermögenslos gewesen seien. Im Mai 2010 hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger wie auch der Wert ihrer Sicherheiten wesentlich verschlechtert gehabt, weil die Kläger ausweislich der von ihnen selbst vorgelegten Mietaufstellung per 01.05.2010 nur noch einen Jahresnettomietertag in Höhe von € 162.737,- erzielt hätten. Tatsächlich sei die Situation noch schlimmer gewesen, weil in der Mietaufstellung die D GmbH noch als Mieterin geführt werde, obwohl ihr bereits gekündigt worden sei. Stille Reserven hätten die Kläger nicht mehr gehabt. Ihr Wohnhaus sei bereits über den Verkehrswert belastet worden. Ebenso wenig hätten sie die angeblich vorhandenen Gerüste und die angebliche Möglichkeit eines Privatkredits in die Diskussion mit ihren Gläubigern eingebracht. Zudem hätten sich ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verschlechtert. Wegen der Kündigung der D GmbH und wegen des Rückgangs der Mieteinkünfte im Übrigen habe sich der Wert der Immobilien X2... um bis zu € 263.340,- verschlechtert. Entgegen deren Darstellung habe sie den Klägern kein Sanierungsdarlehen gewährt, sondern ein Darlehen zur gewerblichen Baufinanzierung der Immobilien X1... und X2.... Letztlich komme es darauf allerdings nicht an, weil ihr im Mai 2010 eine Sanierung der Kläger nicht mehr als aussichtsreich habe erscheinen dürfen. Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senatsvorsitzende hat den Parteien mit Schreiben vom 16.04.2018 umfangreiche Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt. Der Senat hat die Akte des Landgerichts Essen – 6 O 412/14 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass die Beklagte den Klägern hinsichtlich der Immobilien X2... in Stadt 2 und X1... in Stadt 1 weder den durch die Vorenthaltung der Mietzinsen angeblich entgangenen Nettomietertrag für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2013 in Höhe von € 399.000,- noch das ihnen durch die Zwangsversteigerung angeblich verloren gegangene Eigenkapital in Höhe von € 802.500,- ersetzen müsse, beruht weder im Sinne der §§ 529 Abs. 2 Satz 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch sind ihr gemäß § 529 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen zu Grunde zu legen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Kläger können die vorgenannten Schäden nicht gemäß §§ 280 Abs.1, 249 BGB wegen Verletzung des Vertrags vom 29.09.2008/02.10.2010 über die Sicherungsabtretung der die Immobilie X2... betreffenden Mietforderungen deshalb ersetzt verlangen, weil die Beklagte diese Sicherungsabtretung durch ihre Schreiben vom 03.05.2010 gegenüber der Stadt Stadt 2 und gegenüber den Mietern dieser Immobilie offengelegt hat (s. hierzu Nrn. 1.+2.). Die Beklagte hat sich gegenüber den Klägern auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil sie angeblich den Klägern die Zahlungen der Mieter der Immobilien X1... und X2... auch schon in der Zeit vor der Kündigung des Annuitätendarlehensvertrags Nr. .....1 vorenthalten hat (s. hierzu Nr. 3.). Auch eine Schadensersatzhaftung der Beklagten wegen der von ihr mit Schreiben vom 09.07.2010 ausgesprochenen Kündigung des Annuitätendarlehensvertrags Nr. .....1 scheidet aus, weil diese fristlose Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB gerechtfertigt gewesen ist (s. hierzu Nr. 4.). Abgesehen davon haben die Kläger die Höhe der von ihnen geltend gemachten Schäden nicht schlüssig dargelegt. Grundsätzlich ersatzfähig ist gemäß §§ 249, 252 BGB zwar der Gewinn, den sie durch fortlaufende Vermietung aus den Immobilien erwirtschaftet hätten. Diesen Gewinn mindern jedoch nicht nur die an die Beklagte zu zahlenden Zinsen, sondern auch alle weiteren mit der Unterhaltung der Immobilien verbundenen Kosten. Des Weiteren kann ein solcher fortlaufender Gewinn nur solange geltend gemacht werden, wie nicht auch das in den Immobilien gebundene Eigenkapital ersetzt verlangt wird, weil die Investition des Eigenkapitals in die Immobilien die Grundvoraussetzung dafür ist, dass überhaupt aus den Immobilien Gewinn erwirtschaftet werden kann. Da jedoch die Kläger den Ersatz des Eigenkapitals bereits zum Stichtag 01.07.2010 verlangen, scheidet schon deshalb der von ihnen außerdem noch für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2013 ersetzt verlangte fortlaufende Gewinn aus. Schließlich legen die Kläger nicht schlüssig dar, dass sie am 01.07.2010 noch über ein in den Immobilien X1... und X2... gebundenes Eigenkapital im Wert von € 802.500,- verfügt haben, weil dies voraussetzen würde, dass der damalige Verkehrswert der Immobilien in entsprechender Höhe die Summe derjenigen Verbindlichkeiten von ihnen überstiegen hat, für die diese Immobilien hafteten. Wertmindernd sind deshalb nicht nur die auf den Immobilien lastenden Grundpfandrechte, soweit sie valutiert waren, sondern auch die Verbindlichkeiten derjenigen Gläubiger zu berücksichtigen, die bereits bis zum 01.07.2010 im Wege der Zwangsvollstreckung auf die Immobilien zugegriffen hatten. 1. Die Beklagte hat sich nicht gegenüber den Klägern gemäß §§ 280 Abs.1, 249 BGB wegen Verletzung des Vertrags vom 29.09.2008/02.10.2010 über die Sicherungsabtretung der die Immobilie X2... betreffenden Mietforderungen [im Folgenden: Sicherungsabtretungsvertrag X2] schadensersatzpflichtig gemacht, indem sie mit Schreiben vom 03.05.2010 die Stadt Stadt 2 über die Abtretung der vorgenannten Mietforderungen informiert hat. Zu Unrecht meinen die Kläger, die Beklagte wäre gemäß Nr. 8. (1) des Sicherungsabtretungsabtretungsvertrags X2 zu einer solchen Maßnahme nicht berechtigt gewesen, weil sie mit keiner Rate in Rückstand gewesen seien. Der Anwendungsbereich von Nr. 8. des Sicherungsabtretungsabtretungsvertrags X2 ist schon nicht eröffnet. Diese Vertragsklausel regelt die Frage, unter welchen Umständen die Beklagte berechtigt ist, gegenüber den Schuldnern der Kläger die Sicherungsabtretung offenzulegen. Bei der Stadt Stadt 2 handelt es sich jedoch um einen Drittgläubiger. Pfänden Gläubiger des Sicherungsgebers die im Rahmen einer stillen Zession bereits abgetretene Forderung, kann sich der Sicherungsnehmer gegen diese Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 BGB zur Wehr setzen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1976 – VII ZR 32/75, Rz. 1 ff (20)). Um die für ihn negative Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses zu vermeiden, kann es dem Sicherungsnehmer nicht verwehrt sein, bereits vor der Erhebung einer solchen Drittwiderspruchsklage der Vollstreckung des nachrangigen Gläubigers außergerichtlich zu widersprechen. Nichts anderes hat die Beklagte getan, indem sie die Stadt Stadt 2, die unstreitig bereits gegenüber der Mieterin E GmbH der Immobilie X2... die Vorpfändung ausgebracht hatte, über ihre vorrangigen Rechte an den Mietforderungen informiert hat. 2. Die Beklagte hat sich auch nicht gegenüber den Klägern gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB wegen Verletzung des Sicherungsabtretungsvertrags X2 schadensersatzpflichtig gemacht, indem sie mit Schreiben vom 03.05.2010 den Mietern dieser Immobilie die Sicherungsabtretung offengelegt hat. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Beklagte habe gegen Nr. 8. (1) und (3) des Sicherungsabtretungsvertrags X2 verstoßen, weil weder sie, die Kläger, gemäß Nr. 8. (1) des Sicherungsabtretungsvertrags X2 mit ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag in Rückstand gewesen seien noch die Beklagte ihnen gemäß Nr. 8. (3) des Sicherungsabtretungsvertrags X2 die Offenlegung der Zession zuvor angedroht habe. Wenn die Offenlegung der Sicherungsabtretung vertraglich davon abhängig gemacht wird, dass der besicherte Vertrag notleidend geworden sei und dass die Offenlegung dem Sicherungsgeber zuvor angedroht werden muss, soll dies der Absicherung der Einziehungsermächtigung des Sicherungsgebers und damit dem Schutz seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit dienen (BGH, Urteil vom 25.03.1976 – VII ZR 32/75, Rz. 10). Die Androhungsfrist insbesondere soll es dem Schuldner ermöglichen, noch Einwendungen gegen die Verwertung vorzubringen oder sich zumindest darum zu bemühen, die ihm drohenden weitreichenden Folgen einer Offenlegung abzuwenden (vgl. zur Gehaltsabtretung BGH, Urteil vom 26.04.2005 – XI ZR 289/04, Rz. 17, 21). Diese Gesichtspunkte kommen, soweit es um das Schreiben der Beklagten vom 03.05.2010 an die E GmbH geht, schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen zu Nr. 1. ein berechtigtes Interesse daran gehabt hat, zu verhindern, dass die Stadt Stadt 2 als nachrangige Gläubigerin auf die abgetretene Forderung gegenüber der E GmbH zugreift. Eine weitere Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit und der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Kläger durch ihr an die E GmbH gerichtetes Schreiben waren zudem nicht zu befürchten, da diese Folgen bereits mit der durch die Stadt Stadt 2 bewirkten Vorpfändung eingetreten waren. Aber auch hinsichtlich der Schreiben der Beklagten vom 03.05.2010 an die anderen Mieter der Immobilie X2... können die Kläger nicht geltend machen, die Beklagte habe ihnen unter Missachtung der Voraussetzungen der Nr. 8. (1) und (3) des Sicherungsabtretungsvertrags X2 die Einziehungsbefugnis entzogen. Die Parteien haben in diesem Zusammenhang den Inhalt und die Zielrichtung der Schreiben vom 03.05.2010 nicht richtig dargestellt. Wenn auch diese Formularschreiben mit „ Offenlegung einer Mietzession “ überschrieben sind, hat damit die Beklagte den Klägern gar nicht deren vertragsgemäße Einziehungsermächtigung entzogen, weil sie die Mieter der Immobilie X2... lediglich aufgefordert hat, alle Mietzahlungen künftig nur noch auf das zwar bei ihr geführte, jedoch den Klägern gehörende Konto Nr. .....2 zu überweisen. Auf diese Art der Einziehung ist die den Klägern aufgrund des Sicherungsabtretungsvertrags X2 erteilte Einziehungsermächtigung von vornherein beschränkt gewesen, weil dieser Sicherungsabtretungsvertrag im Zusammenhang mit dem zeitgleich abgeschlossenen Annuitätendarlehensvertrag Nr. .....1 auszulegen ist. Danach hatten die Parteien unter Nr. 4. der „sonstigen Vereinbarungen“ die Abrede getroffen, dass die Mieteinnahmen aus den Immobilien X1... und X2... auf das vorgenannte Konto Nr. .....2 zu überweisen sind. Gerade der Umstand, dass die Kläger nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag während der zum Abschluss des Annuitätendarlehensvertrags geführten Vertragsverhandlungen dem Mitarbeiter der Beklagten und Zeugen Z1 mitgeteilt haben wollen, dass sie bislang die Mieten dieser Immobilien auf verschiedenen Konten vereinnahmt haben, spricht dafür, dass mit der vorgenannten Klausel einvernehmlich festgelegt worden ist, dass ab der Darlehensgewährung durch die Beklagte alle Mieten auf den dafür bei der Beklagten eingerichteten Konto der Kläger mit der Nr. .....2 zu vereinnahmen sind. Wie die Beklagte durch die ihr am 03.05.2010 übermittelte Mietaufstellung erfahren hatte, hatten jedoch die Kläger gegen diese vertragliche Verpflichtung massiv verstoßen, weil sie die Mietzinsen von 6 der insgesamt 12 die Immobilie X2... betreffenden Mietverträge auf andere Weise, mitunter sogar bar, vereinnahmten. Anders als deren Überschrift vermuten lässt, dienten damit die Schreiben der Beklagten vom 03.05.2010 an die Mieter der Immobilie X2... nur dazu, die vertragsgemäße Ausübung der den Klägern erteilten Einziehungsermächtigung sicherzustellen. Eine solche Maßnahme ist von vornherein nicht an das Eskalationsschema des § 8 (1) und (3) des Sicherungsabtretungsvertrags X2 gebunden. Sollte man dies anders sehen, wäre es den Klägern jedenfalls gemäß § 242 BGB versagt, sich auf eine etwaige Vertragsverletzung der Beklagten zu berufen, weil die Schreiben der Beklagten vom 03.05.2010 entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 227, 228 BGB notwendig gewesen sind, um die vertragswidrige Einziehungspraxis der Kläger hinsichtlich der Einnahmen aus den 6 Mietverträgen, die sie hinter dem Rücken der Beklagten vereinnahmt haben, zu beenden bzw. einem solchen Missbrauch der Einziehungsermächtigung hinsichtlich der anderen 6 Mietverträge vorzubeugen. Sollte man auch dies anders sehen, hätten die Kläger, vertreten durch den Kläger, am 03.05.2010 zumindest in die Offenlegung der Sicherungsabtretung gegenüber den Mietern der Immobilie X2... eingewilligt. Auf die überzeugende rechtliche Würdigung des Landgerichts, die die Berufung ohne Erfolg angreift, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Landgericht hat in seine rechtliche Würdigung sehr wohl auch die am 03.05.2010 um 15.09 Uhr versendete E-Mail des Klägers einbezogen, aus der das Landgericht zu Recht den Schluss gezogen hat, dass die Kläger letztlich mit einer direkten Versendung der Schreiben durch die Beklagte an alle Mieter der Immobilie X2... einverstanden gewesen sind, wenn auch sie es lieber gesehen hätten, wenn die Beklagte lediglich die Mieter D GmbH, E GmbH und F-Technik angeschrieben hätte. 3. Nicht schlüssig dargelegt haben die Kläger, dass sich die Beklagte ihnen gegenüber in der Zeit bis zur fristlosen Kündigung des Annuitätendarlehensvertrags Nr. .....1 durch die angebliche Vorenthaltung von Mieteinkünften gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Es fehlt bereits eine Darlegung dazu, dass die Beklagte in dem vorgenannten Zeitraum entgegen den Sicherungsabtretungsverträgen X2 oder X1 Mieteinkünfte aus den Immobilien X2... oder X1... verwertet hätte. Wie unter Nr. 2. ausgeführt worden ist, hat die Beklagte durch ihre Schreiben vom 03.05.2010 eine Verwertung der ihr sicherungshalber abgetretenen Mietforderungen weder vorbereitet noch vorgenommen, weil sie die Mieter der Immobilie X2... lediglich dazu aufgefordert hat, ihre Mietzahlungen auf das den Klägern gehörende Konto Nr. .....2 zu erbringen. Ferner tragen die Kläger auch nicht ansatzweise vor, welche Überweisungen von Seiten ihrer Mieter auf diesem Konto in der Zeit vom 03.05.2010 bis zur fristlosen Kündigung des Annuitätendarlehensvertrags eingegangen sind, zu welchen Kontoständen diese Überweisungen geführt haben und welche konkreten Verfügungen der Kläger über ihr Kontoguthaben oder über den ihnen eingeräumten Kontokorrentkredit die Beklagte in der Zeit bis zum 09.07.2010 nicht ausgeführt haben soll. Abgesehen davon ist für die Zeit nach dem 29.06.2010 zu beachten, dass die Beklagte gegenüber den Klägern mit ihrem Schreiben vom 29.06.2010 den Kontokorrentkredit gemäß Nr. 3. des Kontokorrentkreditvertrags vom 29.09.2010/02.10.2010 wirksam fristlos gekündigt hat, da das dort vereinbarte jederzeitige Kündigungsrecht mit §§ 499 Abs. 1, 504 Abs. 1 Satz 4 BGB in der Gültigkeit vom 19.08.2008 bis zum 11.12.2008 (im Folgenden: „BGB a.F.“) im Einklang steht. Sollte es entgegen den vorstehenden Feststellungen eine von der Beklagten nicht ausgeführte Verfügung der Kläger über ihren Kontokorrentkredit oder ihr Kontoguthaben in der Zeit vor der Kündigung des Kontokorrentkredits vom 29.06.2010 gegeben haben, stellte auch dies keine Vertragsverletzung von Seiten der Beklagten dar, weil diese aufgrund des in dem Annuitätendarlehensvertrag Nr. .....1 gemäß § 492 Abs. 1 Nr. 7. BGB a.F. formwirksam vereinbarten Bankenpfandrechts gemäß Nr. 14. (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: „AGB“) in der Zeit ab dem 03.05.2010 zu einer Kontosperre berechtigt gewesen wäre. Nr. 14. AGB-Banken berechtigt gemäß § 1281 Satz 2 Halbsatz 1 BGB eine Bank dazu, schon vor Fälligkeit der besicherten Forderung zur Sicherstellung der späteren Verwertung eine Kontosperre über ein Kontokorrentkonto zu verhängen, soweit sie ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis hat (BGH, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 98/03, NJW 2004, S. 1660, 1661). Wenn eine Bank das gemäß § 1281 Satz 2 Halbsatz 1 BGB bereits vor Pfandreife bestehende Sicherungsrecht des Pfandgläubigers ausübt, führt dies dazu, dass ihr Kunde keine Leistungen mehr an sich aufgrund der ihm aus dem Kontokorrentvertrag zustehenden Ansprüche verlangen kann, weil die Bank in einer Person sein Schuldner und sein Pfandgläubiger ist (BGH, a.a.O.). Dementsprechend ist das Sicherungsbedürfnis der Beklagten während der Zeit vom 03.05.2010 bis zum 29.06.2010 unter Einschluss ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs aus dem Annuitätendarlehensvertrag Nr. .....1 zu ermitteln, auch wenn dieser Anspruch über unstreitig € 1.459.889,95 seinerzeit noch nicht fällig gewesen ist. Deshalb wäre eine von Beklagten ab dem 03.05.2010 verhängte Kontosperre, die die Kläger trotz der entsprechenden Hinweise in dem Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 16.04.2018 nicht schlüssig dargelegt haben, rechtmäßig gewesen, weil selbst nach dem Vortrag der Kläger die auf den Immobilien X1... und X2a... lastenden Grundschulden der Beklagten bei Vertragsabschluss nur einen Betrag von € 1.427.040,- abgesichert haben und auch die Kläger nicht leugnen können, dass die Werthaltigkeit dieser Sicherheiten bis zum 03.05.2010 infolge der allgemeinen negativen Marktentwicklung der Immobilienpreise wie auch aufgrund der schlechter gewordenen Mieterträge, die die Kläger aus den beiden Immobilien erzielt haben, jedenfalls nicht besser geworden ist. Schon so gerechnet hat eine Deckungslücke in Höhe von mindestens mehr als € 30.000,- bestanden. Die Kläger haben nicht substantiiert vorgetragen, dass ihre angeblich mit der Kontosperre belegten Ansprüche gegenüber der Beklagten in dem Zeitraum vom 03.05.2010 bis zum 29.06.2010 einen höheren Betrag ausgemacht haben. 4. Die Beklagte hat sich gegenüber den Klägern auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht, indem sie mit Schreiben vom 09.07.2010 den Annuitätendarlehensvertrag Nr. .....1 fristlos gekündigt hat, weil sie dazu gemäß § 490 Abs. 1 BGB a.F. bzw. gemäß der an diese Vorschrift anknüpfenden Nr. 19. (3), zweite Alternative, AGB berechtigt gewesen ist. Gemäß § 490 Abs. 1 BGB a.F. darf der Darlehensgeber einen Darlehensvertrag fristlos kündigen, wenn sein Rückzahlungsanspruch unter kumulativer Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers und der von ihm bereit gestellten Sicherheiten gefährdet ist (BT-Drucks 14/6857, S. 32 und 64), weil sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder die Werthaltigkeit der Sicherheiten objektiv verschlechtert haben oder eine solche objektive Verschlechterung droht (Mülbert in Staudinger, Neubearbeitung 2015, BGB § 490, Rz. 14, 23). Bei der gebotenen kumulativen Betrachtung liegt eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs zum Beispiel dann vor, wenn der Darlehensnehmer aufgrund seiner nachträglich objektiv verschlechterten Vermögensverhältnisse zu einer vertragsgemäßen Bedienung des Darlehens, etwa aufgrund seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit (Mülbert, a.a.O., Rz. 15; vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 50/02, Rz. 19: zu Nr. 19. (3), 2. Alternative AGB-Banken), nicht mehr in der Lage ist und die Werthaltigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Realsicherheiten, gemessen an Zerschlagungswerten, nicht hinreichend ist, um den Rückzahlungsanspruch abzudecken (vgl. Mülbert, a.a.O., Rz. 30f). Diese Voraussetzungen haben am 09.07.2010 vorgelegen: a) Die Kläger sind am 09.07.2010 aller Voraussicht nach nicht mehr in der Lage gewesen, das Darlehen Nr. .....1 über einen Zeitraum von noch mehr als 20 Jahren durch jährliche Annuitätenleistungen in Höhe von € 123.000,- zurückzuzahlen, vielmehr hat die konkrete Gefahr bestanden, dass die vertragsgemäßen Ratenzahlungen in Kürze ausbleiben werden. Zu dieser Situation ist es gekommen, weil aufgrund einer bei Vertragsabschluss noch nicht bestehenden akuten Gefahr ihrer Zahlungsunfähigkeit zu erwarten gewesen ist, dass die Kläger in Kürze die ihnen obliegende Annuitätenratenzahlung in Höhe von monatlich € 10.250, nicht mehr werden erbringen können. Die Zahlungsunfähigkeit droht, wenn die flüssigen Zahlungsmittel zur Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr ausreichen (BGH, a.a.O.) Für eine drohende Zahlungsunfähigkeit sprechen daher indiziell auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer, weil sie auf fehlende flüssige Zahlungsmittel als Ursache hindeuten (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2003 – 10 U 122/02, BKR 2003, S. 879, 871). Die Kläger haben im Juli 2010 nur liquide Mittel von etwas mehr als € 18.000,- gehabt. In diesem Monat haben die von ihnen erzielten monatlichen Nettomieteinkünfte € 13.881,- betragen, wie sich aus der Aufstellung ihrer Mieteinkünfte vom 03.05.2010 ergibt. Diese Berechnung gelangt sogar zu einem hoch gegriffenen Ergebnis, weil dort noch die D GmbH als Mieterin mit einer monatlichen Zahlung von netto € 2.850,- geführt wird, obwohl die Kläger deren Mietverhältnis bereits gekündigt hatten und hierüber ein Rechtsstreit geführt wurde. Nach ihrem eigenen Vortrag haben die Kläger ferner durch den Verkauf von Gerüstmaterial im Juli 2010 lediglich netto € 4.170,- generiert (Anlage K24). Da liquide Mittel im Juli 2010 nur solche gewesen sind, die zur Befriedigung der Verbindlichkeiten binnen kurzer Zeit zur Verfügung gestanden haben, macht die Berufung ohne Erfolg geltend, die Kläger hätten darüber hinaus noch über „stille Reserven“ in Form weiteren angeblich noch vorhandenen Gerüstmaterials, des unbebauten Flurstücks an der X1a... in Stadt 1 und ihres angeblich nicht voll belasteten Wohnhauses X4 in Stadt 4 verfügt. All diese Vermögenswerte hätten nur geraume Zeit später verwertet werden können. Die fälligen Verbindlichkeiten der Kläger haben hingegen am 09.7.2010 € 871.604,40 betragen, wie die nachfolgende Berechnung zeigt: Bank B, Vollstreckungstitel 668.000,00 € Stadt Stadt 2, Grundabgaben 40.000,00 € Finanzamt Stadt 4, ESt. 44.317,60 € Finanzamt Stadt 4, USt. 12.063,00 € G Bank, Ratenzahlungsvergleich 1.000,00 € Bank H Stadt 3, Kontokorrent 47.952,41 € Bank H Stadt 3, Darlehen 58.333,76 € 871.604,40 € Die Kläger können nicht gemäß dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB einwenden, diese Verbindlichkeiten seien nicht zu berücksichtigen, da die Fälligstellung dieser Verbindlichkeiten durch die Beklagte verursacht worden sei, indem diese die Mietzession mit Schreiben vom 03.05.2010 offengelegt, fortan die Mieteinkünfte einbehalten und dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit von ihnen eingeengt habe. Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung der Bank B trägt diese Argumentation schon aus zeitlichen Gründen nicht, weil die Bank B der Beklagten bereits am 02.12.2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Teilforderung in Höhe von € 100.000,- zugestellt hatte. Zwar hatte die Bank B die Vollziehung dieser Pfändung ausgesetzt. An der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung ändert eine solche Aussetzung der Zwangsvollstreckung jedoch nichts. Sollte man dies anders sehen, fehlt es im Übrigen auch an einer Ursächlichkeit des vorgenannten Verhaltens der Beklagten dafür, dass die Bank B im Laufe des Mai 2010 die Aussetzung widerrufen hat. Wie sich aus deren E-Mail vom 18.05.2010 ergibt, hat sie die Zwangsvollstreckung allein deshalb fortgesetzt, weil die Kläger die vereinbarten Raten für April und Mai 2010 in Höhe von jeweils € 2.000,- trotz Mahnung nicht gezahlt hatten. Jedenfalls der Verzug der Kläger mit der Ratenzahlung für April 2010 kann nicht auf die mit Schreiben vom 03.05.2010 eingeleiteten Maßnahmen der Beklagten zurückgeführt werden, da die Bank B mit E-Mail vom 14.05.2010 nicht nur die Rate für April, sondern auch schon die Rate für Mai als rückständig anmahnte, so dass der Fälligkeitszeitpunkt für die monatlichen Ratenzahlungen spätestens auf dem 13. eines jeden Monats gelegen haben muss. Aus zeitlichen Gründen besteht auch kein Zusammenhang zwischen den Zwangsvollstreckungen durch die Stadt Stadt 2 und das Finanzamt Stadt 4 einerseits und den Maßnahmen der Beklagten andererseits. Die Stadt Stadt 2 hat die Anordnung der Zwangsversteigerung der Immobilien X2... bereits am 09.03.2010 in das Grundbuch eintragen lassen. Das Finanzamt Stadt 4 hatte die Steuerschulden, wegen derer sie dann später am 09.06.2010 zwei Pfändungs- und Überweisungsverfügungen erließ, bereits im März und April 2010 fällig gestellt. Die Kläger dringen auch nicht mit ihrem Argument durch, schon im August 2010 habe das Finanzamt Stadt 4 die rückständigen Steuerschulden nur noch mit € 25.573,21 festgesetzt. Erstens ändert dieser Umstand nichts daran, dass im Juli 2010 noch eine Forderung über € 56.318,23 fällig gewesen ist. Zweitens bleibt unklar, ob die nachträgliche Reduzierung auf einer Teilzahlung beruht. Drittens würde auch der niedrigere Betrag zusammen mit den anderen genannten Schulden die Liquidität der Kläger bei weitem überfordern. Den Ratenzahlungsvergleich mit der G Bank AG hat der Kläger vor dem 02.06.2010 abgeschlossen, um einen schon lange vor den Maßnahmen der Beklagten anhängigen Rechtsstreit zu beenden. Schließlich besteht zwischen der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Bank H Stadt 3 und den Maßnahmen der Beklagten kein inhaltlicher Bezug. Wie die zeitliche Abfolge der Korrespondenz und der einleitende Satz des Kündigungsschreibens, „ Mit Blick auf Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sehen wir uns veranlasst, …“ belegen, ist die Kündigung der Bank H Stadt 3 vom 02.06.2010 eine direkte Reaktion auf die E-Mail des Klägers vom 01.06.2010 gewesen, mit der dieser gegenüber der Bank H Stadt 3 die wirtschaftliche Situation von ihm und der Klägerin, wie die Berufung selbst einräumt, „schwarz gemalt“ hat. Die Kläger können auch nicht mit ihrem in dem Schriftsatz vom 23.04.2018 erhobenen und in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2018 mündlich näher ausgeführten Einwand gehört werden, die Beklagte dürfe sich nicht auf die seinerzeit drohende Zahlungsunfähigkeit zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung des Darlehensvertrags Nr. .....1 berufen, da die Beklagte durch die ihr abgetretenen Mieteinnahmen aus den Immobilien X2 und X1 über eine „ zuverlässige Quelle zur fortlaufenden Bedienung dieses Darlehens “ verfügt habe. Diese Argument überzeugt zum einen deshalb nicht, weil sich nach der Selbstauskunft des Klägers vom 03.05.2010 (Bl. 84 GA) der monatliche Nettomietertrag auf € 13.881,- reduziert hatte und darin allein ein Nettomietertrag in Höhe von € 2.850,- des bereits gekündigten Mietverhältnisses zu der D GmbH, ein von den Klägern an den Beklagten vorbei vereinnahmter Nettomietertrag in Höhe von insgesamt € 1.890,- und auch ein nicht der Sicherungsabtretung für den Darlehensvertrag Nr. .....1 unterliegender Nettomietertrag von € 260,- der K GmbH enthalten waren, so dass danach in Kürze nur noch der Beklagte zur Verfügung stehende Nettomieterträge in Höhe von netto € 8.881,- auf dem Mietekonto Nr. .....2 zu erwarten waren. Die dort vereinbarungsgemäß vereinnahmten Mieterträge waren des Weiteren für die Beklagte keineswegs gesichert, weil die Bank B und das Finanzamt Stadt 4 Pfändungen und Überweisungen ausgebracht hatten, die sich auch auf das Mietekonto Nr. .....2 erstreckten. Ob die bisher auf dieses Konto einzahlenden Mieter eine Vereinnahmung der Mieten auf einem Konto der Beklagten würden Folge leisten, hat zum Kündigungszeitpunkt nicht festgestanden. Des Weiteren drohte, um im von den Klägern gewählten Bild zu bleiben, „ die Quelle“ der ihr zur Sicherheit abgetretenen Mieteinnahmen auch insoweit zu versiegen, als aufgrund der oben beschriebenen unmittelbar bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit der Kläger auch anzunehmen gewesen ist, dass die Stadt Stadt 2 die von ihr bereits am 09.03.2010 angeordnete Zwangsversteigerung der Immobilien X2 fortsetzen würde, zumal die Stadt Stadt 2 mit Schreiben vom 12.04.2010 eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der von den Klägern lediglich angebotenen Ratenzahlung in Höhe von monatlich € 1.000,- abgelehnt hat. Soweit der in der mündlichen Verhandlung angehörte Kläger darauf verwiesen hat, er habe mit einem Sachbearbeiter eine anders lautende mündliche Absprache getroffen, blieben seine nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Ausführungen so pauschal, dass hierzu weder eine Einlassung von Seiten der Beklagten verlangt noch eine von dem Akteninhalt abweichende Feststellung darauf gestützt werden kann. Wie sich aus §§ 57, 57b ZVG, 566 b Abs. 1 BGB und die fehlende Bezugnahme des § 57 ZVG auf § 566b Abs. 2 BGB ergibt, muss im Falle der Zwangsversteigerung schon ab der Beschlagnahme des Grundstücks weder der Ersteher noch der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger eine Sicherungsabtretung der Mieten gegen sich gelten lassen. b) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Kläger schon zur Zeit des Vertragsabschlusses in einer vergleichbaren Situation befunden haben. Soweit die Kläger einwenden, dass eine Vielzahl ihrer später notleidend gewordenen Verbindlichkeiten schon damals begründet gewesen sei, verfängt dies nicht. Die Bank H Stadt 3 hatte seinerzeit ihre Forderungen noch nicht fällig gestellt. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank B haben seinerzeit ausweislich der Selbstauskunft der Kläger beigefügten Vermögensübersicht nur € 420.000,- und nicht € 668.000,- betragen. Diese Bank I hatte seinerzeit auch noch nicht die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger betrieben. Ähnlich verhält es sich bei den Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Stadt 2. Diese hatten seinerzeit nur € 5.000,- betragen. Die Stadt Stadt 2 hatte wegen dieser Verbindlichkeiten auch noch nicht in die Immobilie X2... vollstreckt. Ferner hat das Finanzamt Stadt 4 die aus den Jahren 2005-2007 herrührenden Steuerschulden der Kläger erst im März bzw. April 2010 fällig gestellt. Wegen der Verbindlichkeiten gegenüber der G Bank AG führten die Kläger einen Rechtsstreit, der erst in der Zeit vor dem 02.06.2010 seinen Abschluss gefunden hat. Unerheblich ist auch die Frage, ob die Kläger ohne die durch die Beklagte übernommene Umschuldung weiter in der Lage gewesen wären, ihrer Annuitäten gegenüber dem vorherigen Darlehensnehmer, der Bank L, zu erfüllen. Die Kläger sind jedenfalls für mehr als 1 ½ Jahre in der Lage gewesen, die deutlich niedrigeren Annuitäten gegenüber der Beklagten pünktlich zu erfüllen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses in einem ähnlichen Umfang wie zur Zeit der Kündigung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sind. c) Die Kläger irren, wenn sie in dem Schriftsatz vom 23.04.2018 ausführen, dass für die Werthaltigkeit der Grundschulden auf in ferner Zukunft liegende, schwer zu prognostizierende Verhältnisse abgestellt werden müsste. Da die vertragsgemäße Bedienung der Darlehensraten, wie ausgeführt, nicht sichergestellt war, wären die Grundschulden zur Absicherung der Beklagten nur hinreichend, wenn die Zerschlagungswerte der Grundstücke ausreichten, um auch einen notleidenden, d.h. vorzeitig fällig gestellten Kredit abzusichern. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten am 09.07.2010 noch in Höhe von € 1.459.889,95 valutiert hat. Die der Beklagten hierfür zur Verfügung stehenden Sicherheiten sind nicht ausreichend gewesen, um diesen Darlehensrückzahlungsanspruch vollständig abzudecken. Nach der Berechnung der Kläger haben die zugunsten der Beklagten an den Grundstücken X2... und X1... bestellten erstrangigen Grundschulden zur Zeit des Vertragsabschlusses im Herbst 2008 nur einem Beleihungswert von € 1.427.040,- entsprochen. Der Zerschlagungswert der genannten Immobilien war im Zeitpunkt der Kündigung deutlich niedriger anzusetzen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Verkehrswert aus einem Vielfachen des aus den Immobilien zu erzielenden Jahresnettomietertrags errechnet und sich der Beleihungs- und Zerschlagungswert durch einen Anteil daran ermitteln lässt. Streitig ist zwischen den Parteien nur, wie hoch der Faktor zur Verkehrswertbestimmung und der Abschlag für die Bestimmung des Zerschlagungswertes anzusetzen sind. Wertmindernd wirkt sich danach in jedem Fall aus, dass der Jahresnettomietertrag der Immobilien in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Kündigung unstreitig gesunken ist. Während der Jahresnettomietertrag beider Immobilien zur Zeit des Vertragsschlusses noch bei € 193.832,- gelegen hat, ist er im Juli 2010 auf € 163.452,- (=€ 13.621,-*12) gefallen. Setzt man den anfänglichen Beleihungswert, den die Kläger nach ihrer Berechnung ansetzen, in Verhältnis zu dem anfänglichen Jahresnettomietertrag, ergibt sich ein Vervielfältigungsfaktor von 7,362251847 für den Zerschlagungswert (= € 1.427.040,- / € 193.832,00). Multipliziert man den Jahresnettomietertrag von Juli 2010 mit diesem Faktor, ergibt sich ein Zerschlagungswert der Immobilien zu diesem Zeitpunkt in Höhe von € 1.203.374,79 (= € 163.452,- * 7,362251847). Die daraus folgende Deckungslücke in Höhe von € 256.515,16 (= € 1.459.889,95 - € 1.203.374,79) ist nicht durch anderweitige Sicherheiten geschlossen worden. Die der Beklagten zugleich zur Sicherheit abgetretenen Einkünfte aus der Miete können allenfalls für die Zeit der voraussichtlichen Verwertung in Ansatz gebracht werden. Setzt man hierfür eine Zeit von 6 Monaten an, ergibt sich daraus ein Deckungsbetrag in Höhe von € 81.726,00, der jedoch mit den in dieser Zeit anfallenden Verzugszinsen in Höhe von 5,12 % p.a. aus € 1.459.889,95 = € 37.373,18 gegenzurechnen ist. Es verbleibt demnach nur eine zusätzliche Deckung in Höhe von € 44.352,82. Anderweitige werthaltige Sicherheiten haben nicht bestanden. Das Bankenpfandrecht hat der Beklagten keine zusätzliche Befriedigung gewährt, weil das Kontokorrentkonto Nr. .....2 mit einem negativen Saldo abschloss und nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte durch das ihr eingeräumte Bankenpfandrecht auf andere Vermögenswerte hat zugreifen können. Es ist demnach eine Deckungslücke von mindestens € 212.162,34 verblieben (= € 256.515,16 - € 44.352,82). Gegenüber der vorstehenden Berechnung, die den Parteien bereits durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 16.04.2018 dargelegt worden ist, haben die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 23.04.2018 wie auch in der mündlichen Verhandlung eingewendet, die Mieterträge seien im Jahr 2010 sogar leicht höher gewesen als im Jahr 2008. Zunächst ist der entsprechende Tatsachenvortrag, insbesondere die dem vorgenannten Schriftsatz beigefügte Übersicht über die Mieteinnahmen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3. ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil die Kläger nicht entschuldigt haben, wieso sie den bislang unstreitigen Rückgang der Mieterträge nicht bereits in erster Instanz bestritten haben. Sollte man dies anders sehen, ist der neue Vortrag auch unerheblich, weil er auf Bruttozahlen abstellt. Dem Zugriff der Beklagten unterlagen aber nur die Nettoeinkünfte. Vergleicht man die in der Selbstauskunft des Klägers vom 03.05.2010 angegebenen Bruttoeinkünfte der Immobilien X2 und X1 von € 17.343,59 mit dem in der in der vorgenannten Übersicht angegebenen Durchschnittsbetrag des ersten Halbjahres 2010 von monatlich € 17.062,- erhellt, dass danach die Ertragslage sogar noch etwas ungünstiger gewesen ist, als vom Senat zu Grunde gelegt. Ferner kommt es nicht darauf an, dass sich die Einnahmen im zweiten Halbjahr 2010 gesteigert haben, weil diese Entwicklung vor den Zahlen der Vergangenheit nicht absehbar gewesen ist. Unerheblich ist ferner, dass nach der besagten Übersicht die Bruttoeinkünfte des Jahres 2008 bei € 228.659,- gelegen haben, da es, wie bereits ausgeführt, auf die Nettoeinkünfte ankommt, die nach der Selbstauskunft des Klägers zur Zeit des Vertragsschlusses (Bl. 52 GA) bei € 193.832,00 gelegen haben. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, weil im Rahmen des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruches die Haftung der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen wäre, wenn sie zwar rechtswidrig gekündigt hätte, weil sie zu Unrecht von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Kläger ausgegangen wäre, sie wegen dieser Falscheinschätzung jedoch kein Verschulden träfe, wenn dieser Fehler auf den ihr von den Klägern zur Verfügung gestellten Selbstauskünften beruhte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 39, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf bis € 1.250.000,- festgesetzt.