I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 14. Januar 2014 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.959,10 nebst Zinsen aus € 4,50 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der Weigerung, ihr die Grundvergütung nach dem EEG für erzeugte und eingespeiste Strommengen einschließlich des Nawaro-Bonus und des KWK-Bonus zu zahlen, entstanden ist oder noch entsteht. Im Übrigen wird - soweit nicht der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Oktober 2016 in der Sache selbst entschieden hat - die Berufung zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision tragen die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Wert des Berufungsverfahrens: € 63.058,19 Euro, nach dem 12.10.2016: € 53.058,19. Tatbestand: Die Klägerin handelt mit Biokraftstoffen und betreibt seit dem Jahr 2006 ein Blockheizkraftwerk in T. . Den darin erzeugten Strom speist sie seitdem in das Netz der beklagten Netzbetreiberin ein. Im Jahr 2011 nutzte die Klägerin aufgrund hoher Rohstoffpreise das Blockheizkraftwerk nur an wenigen Tagen. Aus einem Tank, in dem sich am 31.12.2010 14.638 kg Palmölraffinat befanden, von denen 10.092 kg nach den Vorschriften der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomasse Strom-Nachhaltigkeitsverordnung, nachfolgend: BioSt-NachV) als nachhaltig hergestellt zertifiziert waren und die restlichen 4.546 kg nicht, verwendete sie 3.509 kg Palmölraffinat zur Stromerzeugung und speiste insgesamt 15.638 kWh Strom in das Netz der Beklagten ein. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der von der Klägerin hierfür beanspruchten Einspeisevergütung nach dem EEG. Mit Schreiben vom 16.05.2012 (Anlage K3, GA Bl. 16) teilte sie mit, aus ihrer Sicht fordere die BioSt-NachV, dass für die gesamte flüssige Biomasse, die sich am Stichtag 31.12.2010 im Tank befand, die betreffenden Nachweise (Nachhaltigkeitsnachweis, Nachhaltigkeits-Teilnachweis oder Gutachten im Rahmen der Übergangsregelung nach § 59 BioSt-NachV) vorgelegt werden und nicht nur - wie geschehen - für die Teilmenge von 10.092 kg. Bei Nichtvorlage über die Gesamtmenge dürfe keine EEG-Vergütung gezahlt werden und entfalle zukünftig auch der Bonus für nachwachsende Rohstoffe (nachfolgend: Nawaro-Bonus). Die Klägerin vertrat die Auffassung, es sei ein Massebilanzvergleich durchzuführen. Danach sei der Nachweis der Nachhaltigkeit für die im Jahr 2011 zur Stromerzeugung eingesetzte Menge an Palmölraffinat geführt. Mit Schreiben der von ihr seinerzeit mandatierten Rechtsanwälte L. & Kollegen vom 26.10.2012 (Anlage K5, GA Bl. 20 ff.) forderte sie, ausgehend von einer Grundvergütung von 11,3 Cent pro kWh, die Beklagte zur Zahlung einer Einspeisevergütung von € … bis zum 07.11.2012 auf. Zugleich ließ sie ausführen: „Unabhängig davon lassen Ihre schriftlichen Äußerungen befürchten, dass Sie den Status der Anlage unserer Mandantin vollständig in Frage stellen wollen. Da unsere Mandantin im Moment vor der Entscheidung steht, die Produktion noch in diesem Monat wieder anzufahren, fordern wir Sie ebenfalls namens und in Vollmacht unserer Mandantin auf, innerhalb der oben genannten Frist ausdrücklich zu erklären, dass Sie unserer Mandantin auch in Zukunft die geschuldete Einspeisevergütung zahlen werden, wenn unsere Mandantin zertifiziertes Palmölraffinat nach den geltenden Vorschriften einsetzt. Unsere Mandantin hat im Sommer dieses Jahres die sich noch in dem Tank befindliche Restmenge des Palmölraffinats vollständig entleert und entsorgt, so dass nun neu eingesetztes Palmölraffinat sich nicht mehr mit älterem Pflanzenöl vermischen kann. Sollten Sie die gesetzte Zahlungs- und Erklärungspflicht ungenutzt verstreichen lassen, so werden wir unserer Mandantin empfehlen, ohne weitere Mahnung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der zukünftigen Stromproduktion machen wir Sie darauf aufmerksam, dass es sich unsere Mandantin ausdrücklich vorbehält, jeglichen Schaden geltend zu machen, der dadurch entsteht, dass Sie den mit der Anlage unserer Mandantin produzierten Strom nicht nach der nach dem EEG geschuldeten Einspeisevergütung vergüten werden, wenn unsere Mandantin zukünftig das entsprechende zertifizierte Pflanzenöl einsetzt...“ Die Beklagte beharrte mit Schreiben vom 21.11.2012 (Anlage K6, GA Bl. 27 f.) hinsichtlich der Einspeisevergütung für 2011 auf dem geforderten Nachweis der Nachhaltigkeit für den gesamten Tankinhalt, wies erneut auf den - mit einem Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen verbundenen - endgültigen Wegfall des Nawaro-Bonus hin und forderte unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz zum Nachweis für den Bonus gemäß dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (nachfolgend: KWK-Bonus) eine Bestätigung des Verpächters an, dass im Jahr 2011 der gesamte Wärmebedarf des Pflanzenöltanks durch eine Wärmelieferung des Verpächters gedeckt wurde. Darüber hinaus schlug sie die Einschaltung der Clearingstelle EEG vor. Mit Schreiben vom 06.12.2012 (Anlage K7, GA Bl. 29 f.) übersandte die Klägerin die angeforderte Bestätigung des Verpächters (Gartenbaubetrieb Tn., GA Bl. 31). Zugleich verteidigte sie ihre Rechtsauffassung und forderte die Beklagte „letztmalig“ auf, bis zum 13.12.2012 den geltend gemachten Betrag zu bezahlen „sowie zu bestätigen, dass Sie auch zukünftig die entsprechende Vergütung bezahlen werden“. Weiter teilte sie mit: „Unsere Mandantin hat uns mittlerweile Klageauftrag erteilt. Da bei unserer Mandantschaft mittlerweile aus entsprechenden Warentermingeschäften die Abnahme von 60 mt Palmölraffinat ISCC ansteht, diese aber aufgrund Ihrer Weigerung, die geschuldete Vergütung zu zahlen, nicht abgerufen werden können, steht für unsere Mandantin ein weiterer Verlust von mindestens weiteren EUR 56,00 pro mt an, dessen Geltendmachung wir bereits hier ankündigen. Alternativ dazu können Sie (im Sinne Ihrer Schadensminderungspflicht) den Novemberkontrakt unserer Mandantin auch für diese erfüllen und die Ware selbst verwerten. Die Ware steht ex Rotterdam zur sofortigen Abholung bereits. Sollten Sie diese Möglichkeit der Schadensminderung in Betracht ziehen wollen, erteilen Sie unserer Mandantin eine entsprechende Weisung.“ Mit ihrer am 20.03.2013 zugestellten Klage macht die Klägerin für das Jahr 2011 eine Einspeisevergütung von 19,5 Cent pro kWh geltend, zusammengesetzt aus einer Grundvergütung von 11,5 Cent pro kWh, einem Nawaro-Bonus von 6 Cent pro kWh und einem KWK-Bonus von 2 Cent pro kWh. Daneben hat sie die Feststellung der Vergütungspflicht für die Zukunft sowie der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt (Klageanträge zu 2 und 3). Zur Schadensersatzpflicht der Beklagten verweist die Klägerin auf die Weigerung der Beklagten, ihr die geschuldete EEG-Vergütung zu zahlen und trägt - unwidersprochen - vor, aus wirtschaftlichen Gründen sei es ihr nicht möglich gewesen, in Vorleistung zu treten, weder mit der Produktion und Einspeisung von Strom noch hinsichtlich ihrer Verpflichtung aus dem Warentermingeschäft, 60 mt zertifiziertes Palmölraffinat abzunehmen; dies hätte unweigerlich ihre Insolvenz zur Folge gehabt. Auf das Angebot, zur Abwendung weiteren Schadens in den Kontrakt einzusteigen, habe die Beklagte nicht reagiert. Wenn die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem EEG nachgekommen wäre, zumindest aber bestätigt hätte, dass sie die laufende Vergütung nach dem EEG zahlen würde, wenn ihr entsprechende Nachweise über die zukünftig verwendete Biomasse vorliegen, hätte sie, die Klägerin, den Betrieb wahrscheinlich durch Fremdfinanzierung sicherstellen können. Da die Beklagte aber das Gegenteil erklärt und darauf bestanden habe, dass der Nawaro-Bonus endgültig entfalle, habe sie den Betrieb der Anlage nicht aufnehmen können mit der Folge, dass ihr der durch den Betrieb zu erzielende Ertrag entgangen sei. Dieser könne noch nicht endgültig beziffert werden. Aus den genannten Gründen sei auch das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Aufgrund des Mahnschreibens ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2012 (Anlage K5, GA Bl. 20 ff.) mit der Aufforderung, die Einspeisevergütung bis zum 07.11.2012 zu zahlen, habe sich die Beklagte spätestens seit dem 08.11.2012 in Verzug befunden, weswegen sie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Streitwert von € 63.058,19 - von denen nach der Schätzung der Klägerin € 10.000 auf den Klageantrag zu 2 und € 50.000 auf den Klageantrag zu 3 entfallen - in Höhe von € 1.479,90 und die Kosten für eine Online-Handelsregisterauskunft von € 4,50 nebst Zinsen zu zahlen habe. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, eine Einspeisevergütung in Höhe (15.638 kWh x 19,5 Cent pro kWh =) € 3.058,19 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig die nach dem EEG geschuldete Einspeisevergütung in Form der jeweils gültigen Grundvergütung zuzüglich des jeweils gültigen Nawaro-Bonus sowie den jeweils gültigen KWK-Bonus für eingespeiste Strommengen zu vergüten, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Weigerung, ihr die Grundvergütung nach dem EEG für erzeugte und eingespeiste Strommengen einschließlich des Nawaro-Bonus und des KWK-Bonus zu zahlen, entstanden ist oder noch entsteht, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.479,90 Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen, 5. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie € 4,50 nebst (Zinsen in Höhe von) 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an ihrer vorgerichtlichen Rechtsauffassung festgehalten, der Zahlung einer Einspeisevergütung für das Jahr 2011 stehe der fehlende Nachhaltigkeitsnachweis für den gesamten Tankinhalt entgegen. Zudem macht sie - unwidersprochen - geltend, die Klägerin habe bei der Berechnung der Klageforderung zu 1 die Kosten von € 103,59 pro Jahr für die registrierende Langzeitmessung unberücksichtigt gelassen, die vom Anlagenbetreiber selbst zu zahlen und auch in der Vergangenheit von der Klägerin entrichtet worden seien. Der Pflicht zur Zahlung des Nawaro-Bonus ist die Beklagte mit Rechtsausführungen entgegengetreten. Hinsichtlich des Antrags zu 3 fehle es an einer Pflichtverletzung ihrerseits. Die Nebenforderungen seien unbegründet, da der verfolgte Grundanspruch nicht bestehe. Überdies bestreite sie, dass die Klägerin Rechtsanwaltsgebühren von € 1.479,90 gezahlt habe. Das Landgericht hat die Rechtsauffassung der Beklagten geteilt und mit Urteil vom 14.01.2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, eine Einspeisevergütung in Höhe (15.638 kWh x 19,5 Cent pro kWh =) € 3.058,19 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig die nach dem EEG geschuldete Einspeisevergütung in Form der jeweils gültigen Grundvergütung zuzüglich des jeweils gültigen Nawaro-Bonus sowie den jeweils gültigen KWK-Bonus für eingespeiste Strommengen zu vergüten, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Weigerung, ihr die Grundvergütung nach dem EEG für erzeugte und eingespeiste Strommengen einschließlich des Nawaro-Bonus und des KWK-Bonus zu zahlen, entstanden ist oder noch entsteht, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.479,90 Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen, 5. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie € 4,50 nebst (Zinsen in Höhe von) 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat hat mit Urteil vom 20.05.2015 (GA Bl. 294 ff.) die Berufung zurückgewiesen. Auf die - vom Senat gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. ZPO zugelassene - Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof die Revision als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2 hinsichtlich der Grundvergütung nach dem EEG und hinsichtlich des KWK-Bonus richtet. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, soweit hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und zu 3 bis 5 sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 2, soweit dieser die Zahlung des Nawaro-Bonus betrifft, zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Das Urteil des Landgerichts hat er im Kostenpunkt und hinsichtlich des Klageantrags zu 2 in dem vorgenannten Umfang abgeändert. Er hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für eingespeiste Strommengen auch zukünftig den nach dem EEG geschuldeten Nawaro-Bonus zu vergüten. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf den Inhalt des Revisionsurteils wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung der Klägerin hat ganz überwiegend Erfolg. 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für das Jahr 2011 in Höhe von € 2.954,60. Aufgrund der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs steht fest, dass die Klägerin für das Jahr 2011 dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung hat. Die damit gemäß §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 1, 66 Abs. 1 EEG 2009, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 (Grundvergütung 11,5 Cent pro kWh), § 8 Abs. 3 EEG 2004 (i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009, KWK-Bonus 2 Cent pro kWh) und § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2004 in Verbindung mit der Anlage 2 zum EEG 2009 (Nawaro-Bonus 6 Cent pro kWh), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 und - bezüglich des Nawaro-Bonus - § 10 BioSt-NachV für das Jahr 2011 zu zahlende Einspeisevergütung ist der Höhe nach unstreitig. Von dem sich für die Einspeisung von 15.638 kWh ergebenden Betrag von € 3.058,19 sind allerdings die vom Anlagenbetreiber zu zahlenden Kosten von € 103,59 pro Jahr für die registrierende Langzeitmessung in Abzug zu bringen. Dem diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Es ergibt sich damit für das Jahr 2011 eine Einspeisevergütung von € 2.954,60. 2. Über den Klageantrag zu 2 ist bereits abschließend entschieden. Infolge der Verwerfung der Revision als unzulässig bleibt es bei der Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit Urteil des Senats vom 20.05.2015, soweit die Klägerin beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig die nach dem EEG geschuldete Einspeisevergütung in Form der jeweils gültigen Grundvergütung sowie den jeweils gültigen KWK-Bonus für eingespeiste Strommengen zu vergüten. Über den Feststellungsantrag zu 2 betreffend den Nawaro-Bonus hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.10.2016 in der Sache selbst entschieden und die begehrte Feststellung getroffen. 3. Der auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Antrag (Klageantrag zu 3) ist zulässig und begründet. a) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Das Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher von Amts wegen zu prüfen (Revisionsurteil des BGH v. 12.10.2016, VIII ZA 141/15, Tz. 50; unter Verweis auf BGH, Urteil v. 08.05.2012, XI ZR 262/10, juris Rn. 72; Urteil v. 29.01.2013, KZR 8/10, juris Rn. 17; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 37; jeweils mwN). Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Bezug auf Vermögensschäden - zu denen hier allein vorgetragen wird - setzt voraus, dass etwaige künftige Schäden, was substantiiert darzulegen ist, hinreichend wahrscheinlich sind (Revisionsurteil des BGH aaO unter Verweis auf BGH, Urteil v. 24.01.2006, XI ZR 384/03, juris Rn. 27; Urteil v. 06.07.2006, III ZR 80/05, juris Rn. 9; Beschluss v. 04.03.2015, IV ZR 36/14, juris Rn. 15; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat einen Sachverhalt dargetan, nach dem der Eintritt eines Schadens aufgrund der Weigerung der Beklagten, ihr die Grundvergütung nach dem EEG für erzeugte und eingespeiste Strommengen einschließlich des Nawaro-Bonus und des KWK-Bonus zu zahlen, hinreichend wahrscheinlich ist. Da die Beklagte - zu Unrecht - die Rechtsauffassung vertrat, es sei sowohl für die bereits erfolgte Einspeisung von Strom als auch für künftige Einspeisungen keine Einspeisevergütung zu zahlen, wenn sich neben der zur Stromerzeugung eingesetzten zertifizierten Biomasse auch Reste nicht zertifizierter Biomasse im Tank befinden, hat die Klägerin den Tank geleert und gereinigt. Hierzu hätte sie anderenfalls keine Veranlassung gehabt. Wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, muss ein „technischer Grund“ im Sinne eines Rests an Biomasse im Tank vorhanden sein, um die Anlage weiter betreiben zu können. Vor diesem Hintergrund ist die Entleerung des Tanks deutlich aufwändiger als ein Abpumpen von Biomasse etwa zu Verkaufszwecken. Wenngleich die Klägerin die Entleerung und Reinigung des Tanks aufgrund ihrer angespannten finanziellen Lage in Eigenleistung vorgenommen hat, sind ihr hierdurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Aufwendungen entstanden, die einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Hinreichend wahrscheinlich, aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abschließend bezifferbar sind daneben weitere Schäden, so in Form entgangenen Gewinns und unnützer Aufwendungen, weil die Klägerin aufgrund der Weigerung der Beklagten, auch künftig die Einspeisevergütung einschließlich des Nawaro-Bonus zu zahlen, die Anlage nach der durch hohe Rohstoffpreise bedingten Unterbrechung der Stromproduktion nicht wieder in Betrieb genommen hat. b) Der Feststellungantrag ist begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach gemäß den §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 BGB Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund der Weigerung der Beklagten, ihr die Grundvergütung nach dem EEG für erzeugte und eingespeiste Strommengen einschließlich des Nawaro-Bonus und des KWK-Bonus zu zahlen, entstanden ist oder noch entsteht. Auch wenn - wozu nicht näher vorgetragen ist - zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden sein sollte, besteht zwischen ihnen jedenfalls ein gesetzliches Einspeiseschuldverhältnis nach dem EEG (vgl. § 12 Abs. 1 EEG 2004, § 4 Abs. 1 EEG 2009, BGH Urteil v. 19.11.2014, VIII ZR 79/14, juris Rn. 27). Hierbei handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das seit dem Anschluss der Anlage an das Netz besteht. (1) Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Schuldverhältnis in mehrerlei Hinsicht verletzt. Zunächst hat sie ihre Hauptleistungspflicht verletzt, indem sie zu Unrecht die Zahlung der Einspeisevergütung für das Jahr 2011 verweigerte. Darüber hinaus sind die Parteien aus dem zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnis einander zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet, § 241 BGB. Diese Rücksichtnahmepflicht hat die Beklagte verletzt, indem sie, unter anderem mit Schreiben vom 16.05.2012, erklärte, auch künftig keine Einspeisevergütung zu zahlen, wenn nicht für den gesamten Tankinhalt die nach der BioSt-NachV erforderlichen Nachhaltigkeitsnachweise vorgelegt werden, womit zugleich der Bonus für nachwachsende Rohstoffe endgültig entfalle. (2) Die - insoweit darlegungs- und beweisbelastete - Beklagte hat keine Gründe dafür vorgebracht, dass sie die vorgenannten Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hätte, §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276 BGB. Es entlastet sie auch nicht, dass sie hinsichtlich ihrer Zahlungspflicht einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Das Risiko, die Rechtslage unzutreffend zu beurteilen, trägt grundsätzlich der Schuldner (BGH, Urteil v. 11.01.1984, VIII ZR 255/82, juris Rn. 22). Für einen Rechtsirrtum muss der Schuldner einstehen, wenn er fahrlässig gehandelt hat. Er muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl. Palandt in: Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl., § 276 BGB Rn. 22 mwN). Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil v. 24.09.2013, I ZR 187/12, juris Rn. 19). Derartige Umstände hat weder die Beklagte vorgetragen noch sind sie im Übrigen ersichtlich. (3) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens trifft. Die Beklagte macht dies nicht geltend. Es kann auch dahinstehen, ob der Klägerin die Einschaltung der Clearingstelle EEG oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem EEG zumutbar war. Die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen bieten keine ausreichende Grundlage dafür, zu beurteilen, inwieweit derartige Maßnahmen durch eine möglicherweise frühere Klärung der Rechtslage Einfluss auf die Schadensentstehung gehabt hätten. (4) Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzungen ein der Höhe nach noch nicht bestimmbarer Schaden entstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 3.a) verwiesen. 4. Die Klägerin hat gemäß den §§ 280, 286 Abs. 1 BGB Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten von € 4,50 für einen Online-Handelsregisterauszug, um die Rechtsverhältnisse der Beklagten festzustellen. Ihrem Sachvortrag zu Grund und Höhe der Forderung ist die Beklagte nicht entgegen getreten. 5. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin hingegen nicht ersetzt verlangen. Soweit die Klägerin sich auf einen Verzögerungsschaden beruft, fehlt es bereits an einer Darlegung dazu, dass und aus welchem Grund sich die Beklagte in Verzug befunden hat, als die Klägerin ihre seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Vertretung beauftragte. Auch auch anderen Anspruchsgrundlagen ist eine Ersatzpflicht hier nicht ersichtlich. 6. Schließlich hat die Klägerin gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus € 4,50 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage am 20.03.2013. Den Klageanträgen und ihrer Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass darüber hinausgehende Zinsansprüche geltend gemacht werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.