Urteil
24 U 128/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0515.24U128.17.00
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Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das 19.07.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.600,98 nebst Zinsen iHvon 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zuzüglich € 4,60 vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das 19.07.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.600,98 nebst Zinsen iHvon 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2015 zuzüglich € 4,60 vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.07.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann über die erstinstanzlich bereits zugesprochenen Ansprüche hinaus die Zahlung eines Restwertausgleiches iHvon € 4.908,48 sowie die anteiligen Kosten für das Schätzgutachten, jeweils nebst Zinsen verlangen. 1. Ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des - um den Veräußerungserlös verminderten - kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeuges folgt bereits aus der vom Leasingnehmer übernommenen Restwertgarantie. a. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Restwertausgleichsklauseln, wonach seitens des Leasingnehmers bei Ablauf des Vertrages noch ein Restwertausgleich zu zahlen ist iHder Differenz zwischen dem vom Leasingnehmer garantierten Restwert und dem bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielten Veräußerungserlös , leasingtypisch sind. Sie sind regelmäßig nicht überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB, nicht hinsichtlich des darin bezifferten Restwertes gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und verstoßen auch nicht gegen das Transparentverbot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BGH v. 22.07.07.2014, VIII ZR 15/14, Rn. 6; BGH v. 28.05.2014, VIII ZR 179/13, Rn. 15ff; BGH v. 04.06.1997, VIII ZR 312/96). Auch die vorliegende Restwertgarantie ist nicht überraschend, weil leasingtypisch und unübersehbar deutlich im Vertragstext hervorgehoben. Sie ist hinreichend transparent , weil daraus unmissverständlich hervorgeht, wie bei Ablauf des Leasingvertrages abgerechnet werden soll, namentlich dass der Leasingnehmer einen Restwert bei Ablauf der Leasingzeit garantiert, und dass die Differenz zu einem niedrigeren Schätzwert von ihm an die Leasinggeberin zu erstatten ist. Damit wir für den Leasingnehmer unmissverständlich klar, dass er in jedem Fall den um den Schätzwert verminderten garantierten Restwert an die Klägerin zu zahlen hat. Hinsichtlich des Restwertes findet eine Angemessenheitsprüfung nicht statt. Der vereinbarte Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahrzeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer über die Einhaltung des Transparenzgebotes hinausgehenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH v. 28.05.2014, VIII ZR 179/13, Rn. 26). b. Allerdings bestehen hier – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - Wirksamkeitsbedenken insoweit, als dem Leasinggeber nicht der tatsächliche Veräußerungserlös, sondern lediglich ein Schätzwert gutgebracht wird, der gem. Ziff. 8 Abs. 2 und 3 Allgemeine Vertragsbedingungen als tatsächlicher Netto- Händlereinkaufspreis definiert wird. Eine solche Klauselfassung mit Bindung an den Händlereinkaufspreis lässt unberücksichtigt, dass der Leasinggeber auch bei planmäßigem Vertragsablauf zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjekts verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht ausnahmslos durch Veräußerung zum Händlereinkaufspreis genügt (BGH v. 04.06.1997, VIII ZR 312/96). Die Leistung des Leasinggebers besteht leasingtypisch in der Gebrauchsüberlassung auf Zeit und wirtschaftlich in der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals. Ein den Händlereinkaufspreis übersteigender erzielbarer Verwertungserlös steht ihm an sich nicht zu. Die Frage der Wirksamkeit einer Bindung an den Händlereinkaufspreis gem. Ziff. 8 Abs. 2 der AGB LV bedarf jedoch im hier vorliegenden Fall keiner weiteren Klärung. Selbst wenn diese unwirksam wäre, führte dies nicht – wie das Landgericht angenommen hat – dazu, der Klägerin einen Restwertausgleich vollständig zu versagen. Im Rahmen der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung obliegt es dem Leasinggeber, sich mit zumutbarer Sorgfalt und in angemessener Zeit um die bestmögliche Verwertung des zurückerhaltenen Leasinggegenstands zu bemühen. Genügt er dieser Obliegenheit nicht, bemisst sich der vom garantierten Restwert abzusetzende Anteil des Leasingnehmers nach dem erzielbaren Verwertungserlös. Vorliegend hat die Klägerin das Leasingfahrzeug zwar zu dem vom Sachverständigen ermittelten Händler einkaufswert von € 12.575,- netto, entsprechend € 14.964,25 brutto, veräußert. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 07.11.2014 (K 14) den vom Sachverständigen ermittelten Marktwert mitgeteilt und dieser angeboten hat, das Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen geschätzten Wert von € 14.964,24 zu erwerben oder einen Drittkäufer zu benennen. Hierdurch hat sie der ihr obliegenden Pflicht zur bestmöglichen Verwertung genügt. Mit einem solchen Angebot wird der Leasingnehmer in die Lage versetzt, einen vermeintlich höheren Verkehrswert des Leasinggegenstandes durch eine bessere Veräußerung an einen Dritten zu realisieren. Damit ist den Schutzinteressen des Leasingnehmers hinreichend Rechnung getragen. Durch die Pflicht zu bestmöglichen Verwertung soll gewährleistet werden, dass dem Leasingnehmer der tatsächliche Marktwert des Leasinggutes im Verwertungszeitraum zugute kommt (vgl. BGH v. 04.06.1997, VIII ZR 312/96). Dies kann dadurch erreicht werden, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt zum Händlereinkaufspreis erwirbt und seinerseits zu einem höheren Preis veräußert oder dass ein Dritter das Leasinggut zu einem höheren Preis erwirbt. In beiden Fällen fließen die Vorteile aus einem höheren Marktwert dem Leasingnehmer zu. Die eingeräumte Frist zur Benennung eines Drittkäufers bis zum 24.11.2014 wahrt auch die in der Rechtsprechung für angemessen angesehene Zwei-Wochen-Frist (BGH v. 22.07.2014, VIII ZR 15/14, Rn. 8 mwN). 4. Dem vom Sachverständigen ermittelten Händlereinkaufswert ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Anhaltspunkte für eine unrichtige Ermittlung sind weder dargetan noch ersichtlich. 5. Der Restwertausgleich des Leasingnehmers stellt auch ein steuerbares Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar (vgl. BGH v. 28.05. 2014, VIII ZR 179/13, Rn. 43ff). 6. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung der anteiligen Sachverständigenkosten für die Schätzung des Händlereinkaufswertes. Ziff. 8. 3 ist insoweit nicht zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Wert der Berufung: € 5.003,48