Beschluss
Verg 13/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2018:0509.VERG13.18.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 01.02.2018 (VK 1 – 39/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 80.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 01.02.2018 (VK 1 – 39/17) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 80.000,- € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin schrieb mit Auftragsbekanntmachung vom 27.07.2017 Postdienstleistungen in Form eines Rahmenvertrags im offenen Verfahren europaweit aus. Der Auftrag war in drei Lose unterteilt. Das Los Nr. 1 betraf Briefsendungen bis 1000 g in der Leitregion 48. Das Los Nr. 3 betraf Infopost in derselben Region. Vorgesehen war eine Vertragslaufzeit von einem Jahr, beginnend ab dem 01.04.2018, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um maximal drei weitere Jahre. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung ergaben sich im Einzelnen aus dem den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsverzeichnis (Anlage BF 3). Danach sollte der Preis zu 40 % in die Angebotswertung einfließen. Das preisgünstigste Angebot, maßgeblich sollte die Bruttoangebotssumme sein, sollte die volle Punktzahl von 40 Punkten erhalten, die weniger preisgünstigen Angebote sollten niedriger bepunktet werden. Die Bewertung der Zustellquoten/Zustellgeschwindigkeiten sollte mit 30 % in die Wertung einfließen. Hier konnten maximal 30 Punkte erreicht werden. Mit je weiteren 15 % sollte die Bewertung von einzureichenden Konzepten zur Qualitätssicherung und Vermeidung ungerechtfertigter Rücksendungen (Qualitätskonzept) sowie zur Auswahl und Qualifikation des für den Auftrag vorgesehenen Personals (Personalkonzept) in die Gesamtwertung eingehen. Die Bewertung der Konzepte wollte die Antragsgegnerin nach Ziffer V. des Leistungsverzeichnisses anhand einer Punkteskala vornehmen. Maximal konnten jeweils 15 Punkte erreicht werden. Vorgesehen waren Punktabstufungen in Dreierschritten (0, 3, 6, 9, 12, 15). 15 Punkte sollten Konzepte erhalten, die folgende Voraussetzungen erfüllten: „Anschauliche, detaillierte und gut nachvollziehbare Beschreibung. Konzept weist sehr gute fachliche Qualität auf und lässt erwarten, dass die Leistungsziele vollständig und problemlos erreicht werden oder punktuell sogar übertroffen werden.“ Mit 12 Punkten sollten Konzepte bewertet werden, die folgenden Anforderungen genügten: „Anschauliche und gut nachvollziehbare Beschreibung. Konzept weist sehr gute fachliche Qualität auf und lässt erwarten, dass die Leistungsziele vollständig und problemlos erreicht werden.“ Zu den zu bewertenden Konzepten enthielt die Leistungsbeschreibung folgende Angaben: „ III. Konzept Qualitätssicherung und Vermeidung ungerechtfertigter Rücksendungen Qualitätssicherung: Bieter/-innen haben innerhalb eines formlos ihrem Angebot beizufügenden Konzeptes umfassend und nachvollziehbar darzustellen, wie die Qualität der Leistungen für die Auftraggeberin gesichert wird. Es werden insbesondere Ausführungen zu folgenden Themen erwartet: Beschreibung des Prozessablaufs mit seinen Schnittstellen von der Abholung über die Behandlung der Sendungen in den Verteilzentren bis zur Zustellung. Verfahren bei nicht zustellbaren Sendungen (Verwendung von einheitlichen Rücksendevermerken). Sicherstellung der Zustellung bei Umzug des Empfängers. Umgang mit Zustellhemmnissen (innenliegende Briefkästen, unvollständige oder fehlende Adresse etc.). Möglichkeiten und Verfahren der Adressmitteilungen an den Auftraggeber. Möglichkeiten der Zusteller, fachlichen Rat einzuholen. Vermeidung ungerechtfertigter Rücksendungen: Bieter/-innen haben insbesondere darzustellen, mit welchen Maßnahmen eine unberechtigte Rücksendung objektiv zustellbarer Sendungen möglichst vermieden wird. Positiv wird bewertet, wenn eine möglichst niedrige Quote unberechtigt zurückgesandter Sendungen durch externe Messergebnisse belegt werden kann. Bieter/-innen stellen dar, wie sie mit in den DPAG-„Postkreislauf“ gelangten und durch sie zu transportierenden Sendungen umgehen, damit eine schnellstmöglich korrekte Zustellung erfolgen kann. Bieter/-innen haben den Nachweis einer anerkannten und von unabhängiger Stelle ausgestellten, gültigen Zertifikats über ein ständig überwachtes System der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements (z.B. DIN EN ISO 9001:2008 oder gleichwertig) vorzulegen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Bieterin bzw. vom Bieter zu führen. Die/Der Auftraggeber/-in muss durch den vorgelegten Nachweis in die Lage versetzt werden, die Gleichwertigkeit prüfen zu können. IV. Konzept Auswahl und Qualifikation des für den Auftrag vorgesehenen Personals Bieter/-innen haben ihrem Angebot formlos ein Konzept beizufügen, das ihre Maßnahmen (und ggf. die der in der Zustellung eingesetzten Nachunternehmer/-innen) bzgl. der Auswahl, Schulung und Fortbildung der zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter/-innen der Bieterin bzw. des Bieters (und ggf. der Nachunternehmer/-innen) beschreibt. Darin ist auch auf die Schulungsinhalte und -intervalle einzugehen.“ Die Antragstellerin reichte fristgerecht Angebote für das Los 1 und 3 ein. Um das Los 1 bewarb sich auch die Beigeladene zu 1. und um das Los 3 die Beigeladene zu 2. Die Beigeladenen gehören dem gleichen Konzern an. Die Beigeladene zu 1. lässt die von ihr angebotenen Briefdienstleistungen von der Beigeladenen zu 2. erbringen. Die Antragsgegnerin ließ die von der Antragstellerin mit den Angeboten vorgelegten Konzepte durch drei Mitarbeiter bewerten, die ihre individuellen Einschätzungen in Bewertungsübersichten zu den Konzepten und Losen zusammenführten. Für ihr Konzept zur Qualitätssicherung und Vermeidung ungerechtfertigter Rücksendungen erhielt die Antragstellerin danach bei beiden Losen 12 Punkte, für ihr Konzept zur Auswahl und Qualifikation des für den Auftrag vorgesehenen Personals erhielt die Antragstellerin bei beiden Losen 9 Punkte. Die Gründe für die Punktevergabe dokumentierte die Antragsgegnerin in der Vergabeakte nicht näher. Die vorbereitenden Notizen der die Bewertung durchführenden Mitarbeiter nahm sie nicht zur Vergabeakte. Aus dem Wertungsvermerk (Bl. 242-245 der Vergabeakte) ergab sich lediglich, dass die von der Antragsgegnerin in der Leistungsbeschreibung formulierten Erwartungen an die Konzepte jeweils Gegenstand eigenständiger Prüfung und Bewertung waren. Wie für die Konzepte als solche vergab die Antragsgegnerin für diese dort genannten Kriterien abgestuft maximal 15 Punkte. Die bei den Unterkriterien erreichten Punktzahlen wurden zu einer Gesamtpunktzahl je Konzept addiert, durch die Zahl der bewerteten Unterkriterien dividiert und innerhalb der bis maximal 15 Punkte reichenden Punkteskala kaufmännisch so gerundet, dass am Ende eine glatte Punktzahl der gestaffelten, in der Leistungsbeschreibung bekannt gemachten Punkteskala stand. Nach abgeschlossener Bewertung lagen die Angebote der Beigeladenen zu 1. und zu 3. infolge besserer Gesamtpunktzahlen vor denen der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin unter Hinweis auf die von den Bietern erreichten Punktzahlen (Los 1: Antragstellerin: 91 Punkte, Beigeladene zu 1.: 94,99 Punkte; Los 3: Antragstellerin: 91 Punkte, Beigeladene zu 2.: 93,65 Punkte) mit zwei Schreiben vom 09.11.2017 mit, dass der Zuschlag für die Lose 1 und 3 an die Beigeladenen erteilt werden solle. Die Antragstellerin rügte den Inhalt dieser Vorabinformationen gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.11.2017 als unzureichend. Zugleich rügte sie, dass die Konzeptbewertungen nicht nachvollziehbar seien und dass die Wertungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen vergaberechtsfehlerhaft sei. Am 16.11.2017 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Westfalen gestellt (Anlage BF 4). Mit diesem hat sie die Vergaberechtswidrigkeit der Vorabmitteilungen gerügt. Ferner hat sie geltend gemacht, dass ihre Angebote von der Antragsgegnerin beurteilungs- und ermessensfehlerhaft bewertet worden seien. Nach erhaltener Akteneinsicht, welche die Vergabekammer in der aus ihrem Schreiben vom 01.12.2017 ersichtlichen Weise beschränkt hat, hat sie ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 15.12.2017 (Anlage BF 7) weiter konkretisiert. Sie hat gerügt, dass der Bewertungsprozess unzureichend dokumentiert sei und nicht den vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.04.2017 – X ZB 3/17 – aufgestellten Anforderungen genüge. Der Bewertungsvorgang sei damit insgesamt intransparent. Die bei den einzelnen Qualitätsmerkmalen vergebenen Wertungspunkte würden nicht begründet. Wie sich aber schon allein aus den Wertungsübersichten zeige, habe die Antragsgegnerin die von ihr, der Antragstellerin, vorgelegten Konzepte beurteilungs- und ermessensfehlerhaft bewertet. Ermessensfehlerhaft sei die Bewertung ihres Zertifikats zum Qualitätsmanagementsystem sowie ihrer Angaben zu Fortbildungsmaßnahmen und der von ihr angebotenen Schulungen. Dass sie, die Antragstellerin, im Kontext einzelner Qualitätsmerkmale nicht beschrieben habe, ob die Gangfolgesortierung manuell oder maschinell durchgeführt werde, könne ihr nicht negativ angelastet werden. Aus den Vergabeunterlagen sei nicht ersichtlich gewesen, dass es auf diesen Gesichtspunkt ankomme. Durch die im Rahmen der Konzeptbewertung nach Bewertung der einzelnen Qualitätsmerkmale vorgenommenen Rundungen auf die vollen Punktzahlen der Punkteskala werde zudem gegen den vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz verstoßen. Schließlich ergebe sich aus den ihr überlassenen Auszügen aus den Vergabeakten, dass die Antragsgegnerin einen Teil ihres Beschaffungsbedarfs im Wege unzulässiger freihändiger Vergaben decke. Mit Schriftsatz vom 04.01.2018 (Anlage BF 8) hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin zugestanden, dass eine hinreichende Dokumentation der Bewertung nicht stattgefunden hat und die Begründung der Bewertung noch nachträglich dokumentiert werden muss. Mit Schriftsatz vom 09.01.2018 (Anlage BF 10) hat die Antragsgegnerin eine nachträglich erstellte Bewertungsbegründung vorgelegt. Die Antragstellerin hat sich hiermit in zwei Schriftsätzen vom 11.01.2018 (Anlage BF 11) und vom 26.01.2018 (Anlage BF 13) auseinandergesetzt und ihre Rügen daran anknüpfend weiter konkretisiert. Die Antragsgegnerin ihrerseits hat die Bewertungen mit einem Schriftsatz vom 19.01.2018 (Anlage BF 12) weiter erläutert. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass die bis dahin unterbliebene Dokumentation einen Vergaberechtsverstoß darstelle, der nicht geheilt werden könne. Im Übrigen genüge auch die nachgeholte Dokumentation nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Der Ablauf des Bewertungsvorgangs sei daraus nicht ersichtlich. Die unverzichtbaren handschriftlichen Aufzeichnungen der wertenden Mitarbeiter seien nicht mehr vorhanden. Die Konzeptbewertung erweise sich weiterhin als beurteilungs- und ermessensfehlerhaft. Das Konzept der Beigeladenen zu 1. habe nicht mit der vollen Punktzahl bewertet werden dürfen, weil diese die Leistungen nicht selbst durchführe und deswegen auch nicht detailliert darstellen könne. Auch ihre, der Antragstellerin, eigenen Konzepte seien in verschiedener Hinsicht fehlerhaft bewertet worden. Irrig sei die Antragsgegnerin bei Bewertung des Konzepts „Qualitätssicherung und Vermeidung ungerechtfertigter Rücksendungen“ davon ausgegangen, dass sie den Zeitumfang ihrer Adressrecherche nicht genannt habe. Bei dem Unterpunkt „Umgang mit in den DP AG Postkreislauf gelangten Sendungen“ könne nicht beanstandet werden, dass sie den Zeitpunkt der Zustellung mit „umgehend“ nicht hinreichend konkret benannt habe. Im Rahmen des Kriteriums „Möglichkeiten und Verfahren der Adressmitteilungen an Auftraggeber“ könne die Antragsgegnerin nicht negativ bewerten, dass die Quellen der Nachsendeadressen nicht aus dem Konzept hervorgingen. Tatsächlich enthalte das Konzept entsprechende Hinweise. Beim Unterpunkt „Beschreibung Prozessablauf“ sei es nicht gerechtfertigt, wegen der manuellen Gangfolgesortierung einen Abzug vorzusehen. Im Rahmen der Bewertung des Konzepts „Qualitätssicherung und Vermeidung ungerechtfertigter Rücksendungen“ für das Los 3 sei der Antragsgegnerin bekannt und habe von ihr berücksichtigt werden müssen, dass sie, die Antragstellerin, Dialogpost überobligatorisch wie reguläre Briefsendungen behandle. Beim Unterpunkt Auswahl des Konzepts „Auswahl und Qualifikation des für den Auftrag vorgesehenen Personals“ könne nicht negativ bewertet werden, dass sie nicht auf eine ausreichende schriftliche Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache eingehe. Ihre Angaben seien so zu verstehen, dass sie sich auch darauf bezögen. Zum Unterpunkt „Schulung“ des Personalkonzepts werde aus ihrem Konzept entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ausreichend deutlich, dass sie Präsenzveranstaltungen durchführe. Der von ihr durchgeführte Wissenstest erlaube zudem eine Lernzielkontrolle. Nicht gerechtfertigt sei es, ihr Konzept beim Punkt „Fortbildungen“ mit 0 Punkten zu bewerten. Zum einen fänden Fortbildungen statt, zum anderen sei aber auch gar nicht ausreichend transparent mitgeteilt, dass es sich bei der Fortbildung um einen separat darzustellenden Aspekt handele. Ihre Zertifizierung sei besser als diejenige der Beigeladenen und habe deshalb besser bewertet werden müssen. Die bei der Bewertung vorgenommenen Rundungen ergäben sich nicht transparent aus den Vergabeunterlagen, sie führten zu einer Verfälschung des Bewertungsergebnisses und zu einer willkürlichen Zuschlagsentscheidung. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 01.02.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Begründung der Bewertung der Konzepte der Antragstellerin noch nachträglich in der Vergabeakte habe dokumentieren dürfen und den ursprünglichen Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz, der in der unterlassenen Bewertungsbegründung lag, damit geheilt habe. Die nunmehr dokumentierten Bewertungsbegründungen ließen unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin keine Bewertungsfehler erkennen. Auch im Quervergleich mit den Angebotenen der Beigeladenen ergebe sich nicht der Eindruck, dass Darstellungen in deren Konzepten ohne Grund besser bewertet worden seien. Die bei der Bewertung vorgenommenen Rundungen könne die Antragstellerin nicht mit Erfolg beanstanden. Die Bewertungsmethode müsse nicht vorab offengelegt werden. Im Übrigen sei die Antragstellerin durch die Rundungen auch nicht benachteiligt worden, weil insoweit alle Bieter gleich behandelt worden seien. Der Vortrag der Antragstellerin zu einer unzulässigen Direktvergabe der Antragsgegnerin sei unsubstantiiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidung der Vergabekammer (Anlage BF 1) Bezug genommen. Gegen den ihr am 01.02.2018 zugestellten Beschluss der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 13.02.2018 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen sofortigen Beschwerde. Mit dieser verfolgt sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin die Mängel der Bewertungsdokumentation nicht mehr wirksam habe heilen können. Bei der von der Antragsgegnerin nachträglich vorgelegten Bewertungsbegründung handele es sich lediglich um den nachträglichen Begründungsversuch eines vergaberechtswidrigen Bewertungsergebnisses. Mit den von ihr, der Antragstellerin, geltend gemachten Beurteilungs- und Ermessensfehlern hinsichtlich der Konzeptbewertung habe sich die Vergabekammer nur beispielhaft und nicht umfänglich auseinandergesetzt. Insoweit verbleibe es bei den von ihr formulierten – und von der Antragstellerin mit Ausnahme der Rüge einer fehlerhaften Bewertung des Zertifikats auch erneut näher ausgeführten – Beanstandungen. Die Vorgehensweise der Rundung der erzielten Punktwerte sei aus den Vergabeunterlagen nicht ersichtlich gewesen und intransparent. Sie führe zur Ungleichbehandlung der Bieter. Soweit sie, die Antragstellerin, gerügt habe, dass die Antragsgegnerin Postdienstleistungen ohne Ausschreibung vergebe, habe die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen erforschen müssen. Die Antragstellerin beantragt, 1. der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 1. Februar 2018 zu dem Aktenzeichen VK 1 – 39/17 wird aufgehoben, 2. der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem Vergabeverfahren über die Vergabe von Postdienstleistungen der Stadt N. (EU-ABl.: 2017/S 142-292191 vom 27. Juli 2017) hinsichtlich der Lose 1 und 3 den Zuschlag auf die Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu erteilen und zugleich aufgegeben, das Vergabeverfahren hinsichtlich der Lose 1 und 3 bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts neu einzuleiten und durchzuführen, hilfsweise zu 2., der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem Vergabeverfahren über die Vergabe von Postdienstleistungen der Stadt N. (EU-ABl.: 2017/S 142-292191 vom 27. Juli 2017) hinsichtlich der Lose 1 und 3 den Zuschlag auf die Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu erteilen und zugleich aufgegeben, das Vergabeverfahren hinsichtlich der Lose 1 und 3 bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor Aufforderung der Parteien zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen, die Antragstellerin sowie die Beigeladenen zu 1) und zu 2) zur Abgabe neuer Angebote aufzufordern und das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts wieder aufzunehmen und fortzuführen, hilfsweise zum Hilfsantrag zu 2., der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem Vergabeverfahren über die Vergabe von Postdienstleistungen der Stadt N. (EU-ABl.: 2017/S 142-292191 vom 27. Juli 2017) hinsichtlich der Lose 1 und 3 den Zuschlag auf die Angebote der Beigeladenen zu 1) und zu 2) zu erteilen und zugleich aufgegeben, das Vergabeverfahren in den Stand vor Prüfung und Bewertung der Angebote zurückzuversetzen und die Prüfung und Bewertung der eingereichten Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu wiederholen, 3. die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt. Die Antragsgegnerin sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung der Vergabekammer unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen, die Vergabeakten sowie die Verfahrensakten der Vergabekammer verwiesen, insbesondere soweit Bestandteile vorangehend ausdrücklich benannt worden sind. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zum Teil bereits unzulässig. Soweit die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde weiterhin eine unzulässige De-facto-Vergabe der Antragsgegnerin rügt, liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Nachprüfungsantrag nicht vor. Das Vorbringen der Antragstellerin zu einer vermeintlich unzulässigen De-facto-Vergabe der Antragsgegnerin ist, wie die Vergabekammer zutreffend angenommen hat, unsubstantiiert. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich mit der nötigen Klarheit weder, ob es sich bei der von ihr gemeinten Vergabe um eine Oberschwellenvergabe nach § 106 Abs. 1 GWB handelt, noch, ob die Antragsgegnerin insoweit ein Vergabeverfahren – wenn auch unter etwaiger Umgehung des Kartellvergaberechts – überhaupt schon eingeleitet hat. §§ 160 ff. GWB bieten keinen vorbeugenden Rechtsschutz vor Einleitung eines Vergabeverfahrens (Senatsbeschluss vom 10.03.2014 – VII-Verg 11/14, zitiert nach juris, Tz. 12; Senatsbeschluss vom 29.08.2010 – VII-Verg 35/08, zitiert nach juris, Tz. 21). Darüber hinaus ist, worauf die Vergabekammer zutreffend hingewiesen hat, mit Blick auf die notwendige Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin willens und in der Lage ist, die betreffenden Leistungen überhaupt zu erbringen. Mit diesem Einwand der Vergabekammer hat sich die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz nicht auseinandergesetzt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin zu einer vermeintlichen De-facto-Vergabe der Antragsgegnerin beschränkt sich darauf, dass die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen habe aufklären müssen. Damit kann die Antragstellerin jedoch nicht gehört werden. Dem entsprechenden Ansinnen steht § 163 Abs. 1 Satz 2 und 3 GWB entgegen. Danach kann sich die Vergabekammer in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Prüfung des Sachverhalts beschränken, der von den Beteiligten vorgetragen wird. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist sie nicht verpflichtet. Werden – wie hier – nur Sachverhaltselemente vorgetragen, aber kein vollständiger Sachverhalt, müssen die Nachprüfungsinstanzen nicht beginnen, den Sachverhalt erst noch zu ermitteln. 2. Der im Übrigen zulässige Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragstellerin auf Einhaltung der Bestimmungen des Vergabeverfahrens aus § 97 Abs. 6 GWB nicht verletzt. a) Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen gegen die von der Antragsgegnerin zum Los 1 getroffene Zuschlagsentscheidung sind nicht begründet. aa) Ein Verstoß gegen Vergaberecht, insbesondere die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 VgV, liegt nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Gründe für die Bewertung der beiden Konzepte der Antragstellerin, des Qualitäts- und des Personalkonzepts, nicht von vornherein dokumentiert hat. Die Antragsgegnerin konnte die Gründe für die Konzeptbewertung auch noch nachträglich dokumentieren, wie sie dies mit den mit Schriftsatz vom 09.01.2018 im Vergabenachprüfungsverfahren vorgelegten Bewertungsübersichten sowie ihrer weiteren Bewertungsbegründung im Schriftsatz vom 19.01.2018 getan hat. Eine solche nachträgliche Dokumentation bzw. nachgeholte schriftliche Begründung der Wertungsentscheidung ist grundsätzlich und auch hier zulässig. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 08.02.2011 – X ZB 4/10 (zitiert nach juris, Tz. 73) ausgeführt, dass der öffentliche Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren nicht kategorisch mit allen Aspekten und Argumenten präkludiert werden kann, die nicht zeitnah im Vergabevermerk niedergelegt worden sind. Die zeitnahe Führung des Vergabevermerks solle zwar die Transparenz des Vergabeverfahrens schützen und Manipulationsmöglichkeiten ausschließen. Zugleich sei aber auch zu berücksichtigen, dass das Vergabeverfahren gemäß § 110 Abs. 1 Satz 4 GWB a.F. (= § 163 Abs. 1 Satz 4 GWB n.F.) nicht unangemessen beeinträchtigt werden dürfe. Eine Wiederholung von Teilen des Vergabeverfahrens infolge einer unterbliebenen zeitnahen Dokumentation komme nur in Betracht, wenn die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation im Vergabeverfahren nicht ausreichen könne, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten. Von dieser Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.2015 – VII-Verg 28/14, zitiert nach juris, Tz. 200 ff.), ist der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 04.04.2017 – X ZB 3/17 – nicht abgewichen. Auch die neue Regelung der Dokumentationspflichten in § 8 VgV gibt keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzurücken. Die Vorschrift trifft keine Regelung zu der Frage, ob und in welchem Umfang eine Dokumentation zulässigerweise nachgeholt werden kann. Hiernach konnte die Antragsgegnerin die Gründe für die vorgenommene Punktebewertung noch nachträglich dokumentieren mit der Folge, dass die nachträglich dokumentierte Bewertungsbegründung im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen war. Zutreffend hat die Vergabekammer darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte für Manipulationen vorhanden sind, die einer Berücksichtigung entgegenstehen könnten. Da die für die einzelnen Unterkriterien der Konzepte vergebenen Punkte schon vorher feststanden und – ebenso wie die vorgenommenen Rundungen – zeitnah zur Bewertung dokumentiert worden sind (vgl. Bl. 236 ff. der Vergabeakte), ist nicht ersichtlich, inwieweit die nachträglich niedergelegte Begründung der Bewertung der Konzepte der Antragstellerin manipulativen Charakter haben sollte. Dies gilt umso mehr, als nicht nur die Vergabe der Punkte für die Konzepte der Antragstellerin zeitnah dokumentiert worden ist, sondern auch diejenige der Punkte für die Konzepte der beiden Beigeladenen. Bei diesen ist die Punktevergabe, wenn auch teils nur mit knappen Worten, überdies anders als bei der Antragstellerin zeitnah begründet worden. Ein anderes Ergebnis zur Berücksichtigungsfähigkeit der nachgeholten Dokumentation ergibt sich nicht daraus, dass, wie die Antragstellerin meint, diese bestimmten Anforderungen nicht genügt. Die Antragstellerin ist insofern der Ansicht, dass auch der Ablauf des Bewertungsvorgangs als solches dokumentiert werden müsse. Ob und ggf. in welchem Umfang § 8 VgV das verlangt, kann jedoch dahinstehen. Der Ablauf des Bewertungsvorgangs ist hier klar und mit dem Vortrag der Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren auch dokumentiert. Danach ist die Bewertung durch drei Mitarbeiter der Antragsgegnerin durchgeführt worden, die ihre zunächst individuellen Bewertungen der Konzepte in einer gemeinsamen Bewertung zusammengeführt haben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es auch unschädlich, dass die ursprünglichen handschriftlichen Notizen der Mitarbeiter, welche sie vor ihrer gemeinsamen Bewertung angefertigt hatten, nicht mehr vorhanden sind und auch nicht mehr rekonstruiert werden können. Diese Notizen sind nicht mit der Bewertungsbegründung gleichzusetzen, sie gingen der verbindlichen Bewertungsentscheidung durch das Dreiergremium lediglich voraus. Nicht jedes Dokument im Zusammenhang mit einer Angebotswertung muss aber aufgehoben und zu den Vergabeunterlagen genommen werden. § 8 VgV gibt für eine entsprechende Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers nichts her. bb) Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht deshalb fehlerhaft, weil sie, wie die Antragstellerin meint, nicht berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 1. ihre Leistungen von der E. AG erbringen lässt. Für die Annahme der Antragstellerin, dass aus diesem Umstand folgen müsse, dass die Beigeladene zu 1. die in den Konzepten darzustellenden Leistungen nicht so detailliert darstellen könne wie die Antragstellerin, fehlt es an objektiven Anhaltspunkten. Es handelt sich um eine Spekulation, eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. Wie ein Blick in die von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Konzepte im Übrigen zeigt, verhält es sich nicht so, wie die Antragstellerin vermutet. Die Konzepte der Beigeladenen zu 1. sind tatsächlich detaillierter als diejenigen der Antragstellerin, weshalb es plausibel ist, dass die Beigeladene zu 1. im Schnitt bessere Punktwerte erzielt hat. cc) Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg rügen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommenen kaufmännischen Rundungen bei der Vergabe der Punktzahlen im Rahmen der Konzeptbewertungen sich als Teil der Bewertungsmethode nicht aus den Vergabeunterlagen ergeben hätten und außerdem zu einer Verfälschung des Bewertungsergebnisses führten. (1) Zum einen muss die Bewertungsmethode, und die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Rundungen gehören zweifelsfrei hierzu, nicht vorab mitgeteilt werden. Das ergibt sich nicht nur aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2016 – C-6/15 (Dimarso), sondern entspricht auch der Rechtsprechung des Senats seit seinem Beschluss vom 08.03.2017 – VII-Verg 39/16 (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 17.01.2018 – VII-Verg 39/17, zitiert nach juris, Tz. 78). Zum anderen mussten die Bieter hier mit Rundungen sogar rechnen. Aus der Bekanntgabe der Unterkriterien ergab sich, dass diese Teil der Bewertung der Konzepte sein würden. Um dann im Ergebnis auf die zu vergebenden glatten Punktwerte der bekannt gegebenen Punkteskala zu kommen, lagen Rundungen bei der zusammenfassenden Bewertung nahe. (2) Aus der Vornahme kaufmännischer Rundungen im Rahmen des Bewertungsvorgangs ergibt sich ebenfalls kein Vergaberechtsverstoß. Die Bieter werden bei Anwendung der Rundungsmethode gleich behandelt. Des Weiteren bewirkt die Anwendung dieser Methode, was unzulässig wäre, keine Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 14.07.2016 – C-6/15 [Dimarso], zitiert nach juris, Tz. 37). Die Anwendung der bekannt gegebenen Notenstufen selbst, auf welche die Notwendigkeit zur Vornahme Rundungen zurückzuführen ist, begegnet ebenfalls keinen vergaberechtlichen Bedenken. Bei der Wahl der Bewertungsmethode zu beachtende vergaberechtliche Grenzen werden dadurch nicht verletzt. dd) Soweit die Antragstellerin die Fehlerhaftigkeit der Bewertung einzelner Unterkriterien ihrer Konzepte rügt, ist zwischen den einzelnen Unterkriterien zu differenzieren. Im Ergebnis bleiben die Rügen durchweg ohne Erfolg, wenn die Kritik der Antragstellerin auch berechtigt war, dass sich die Vergabekammer mit der Bewertung nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die Wertung der Konzepte im Rahmen des Loses 1 lässt keine Wertungsfehler erkennen, welche die Bieterrangfolge zuschlagsentscheidend beeinflussen könnten. Ob ein Wertungsfehler vorliegt, ist zum einen mit Blick auf die Begründung für die Bewertung der Konzepte der Antragstellerin zu prüfen und zum anderen mit Blick auf die Stimmigkeit der Bewertung der Konzepte der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. untereinander. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 04.04.2017 – X ZB 3/17, der ebenfalls Postdienstleistungen betraf, ausgeführt, dass anhand der Dokumentation nachvollziehbar sein müsse, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen seien. Werde die Auswahlentscheidung zur Vergabenachprüfung gestellt, untersuchten die Nachprüfungsinstanzen auf Rüge die Benotung des Angebots des Antragstellers als solche wie auch in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten. Die Bewertungsentscheidungen seien insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden (BGH, Beschluss vom 04.04.2017 – X ZB 3/17, zitiert nach juris, Tz. 53). Soweit ein Bieter die Bewertung des eigenen Angebots angreift, ist nach dem Vorstehenden auch die entsprechende Bewertung des Angebots des Zuschlagsprätendenten zu betrachten (vgl. für die Bewertung von Referenzen OLG München, Beschluss vom 10.08.2017 – Verg 3/17, zitiert nach juris, Tz. 107). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass ein Bieter regelmäßig nicht in der Lage ist, zur Bewertung des Konkurrenzangebots näher vorzutragen. Das wird – wie hier – häufig Folge des zu wahrenden Geheimnisschutzes sein, der einer sich auf den Inhalt der Konkurrenzangebote erstreckenden Akteneinsicht entgegensteht. In solchen Fällen ist zum verfassungskonformen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern § 71 Abs. 1 Satz 3 GWB sinngemäß anzuwenden (BGH, Beschluss vom 31.01.2017 – X ZB 10/16, zitiert nach juris, Tz. 59, 61). Danach können dem Antragsteller im Ergebnis bestimmte schutzwürdige Informationen vorenthalten, vom Gericht aber gleichwohl verwertet werden. Günstigenfalls wirkt sich das zugunsten des Antragstellers aus, wenn nicht, muss er mit einer negativen Entscheidung leben, ohne dass er hierauf noch Einfluss nehmen und diese näher überprüfen kann (BGH, Beschluss vom 31.01.2017 – X ZB 10/16, zitiert nach juris, Tz. 60). Auch wenn oder soweit ein Bieter die Bewertung seines eigenen Angebots nicht angreift, bleibt es den Vergabenachprüfungsinstanzen unbenommen, schwerwiegende Wertungsfehler von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2015 – VII-Verg 37/15, zitiert nach juris, Tz. 8), ganz gleich, woraus sie sich im Einzelfall ergeben. Die Prüfung, ob Wertungsfehler vorliegen, wird durch den dem öffentlichen Auftraggeber zustehenden Wertungsspielraum begrenzt. Sie kann sich nur darauf erstrecken, ob die rechtlichen Grenzen des Wertungsspielraums beachtet worden sind, mit anderen Worten, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten und von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und die Entscheidung sich im Rahmen der Gesetze und der allgemein gültigen Wertungsmaßstäbe hält (Senatsbeschlüsse vom 27.03.2013 – VII-Verg 53/12, zitiert nach juris, Tz. 31; vom 17.12.2012 – VII-Verg 47/12, zitiert nach juris, Tz. 12; vom 30.07.2009 – VII-Verg 10/09, zitiert nach juris, Tz. 50). (1) Nach dem Vorstehenden ist die Rüge der Antragstellerin unbegründet, dass im Rahmen der Bewertung ihres Qualitätskonzepts von der Antragsgegnerin bei verschiedenen Unterkriterien zu Unrecht negativ angemerkt worden sei, dass sie, die Antragstellerin, den Zeitumfang der Adressrecherche nicht genannt habe (vgl. Bl. 79 GA). Zwar trifft es zu, dass aus dem Konzept der Antragstellerin hervorgeht, dass sie die unzustellbaren Sendungen taggleich an ihre Rechercheabteilung übergibt. Auch ergibt sich aus der Darstellung auf Seite 4 ihres Konzepts, dass am Folgetag ein 2. Zustellversuch stattfindet, wenn keine widersprüchlichen Informationen vorliegen und eine Zustelladresse durch die Rechercheabteilung ermittelt werden kann. Richtig ist aber, dass für alle anderen Fälle, insbesondere diejenigen, in denen der interne Qualitätsinspektor der Antragstellerin eingeschaltet wird, nicht klar ist, wie lange der Recherche- und Retourenprozess dauert. Hierauf hat die Antragsgegnerin ihre Bewertung, nachdem sie die Fehlerhaftigkeit ihrer zunächst undifferenzierten Aussage in der nachgeholten Dokumentation festgestellt hat, mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 19.01.2018 (Anlage BF 12, dort Seite 5) zulässigerweise ergänzend gestützt. Die Konzeptbewertung durch die Antragsgegnerin (12 Punkte bei den Unterkriterien 2-4 und 7) hat mit dieser ergänzenden Begründung Bestand und ist nicht in sich unstimmig. Einen substantiierten Einwand gegen die ergänzende Bewertungsbegründung hat die Antragstellerin weder in ihrem Schriftsatz vom 26.01.2018 (Anlage BF 13) noch im Beschwerdeschriftsatz erhoben. Die Bewertung des Konzepts der Antragstellerin hat auch im Vergleich der Bewertungen der Konzepte der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. untereinander Bestand. Die Antragsgegnerin führt bei der Bewertung der Unterkriterien 2-4 und 7 des Qualitätskonzepts der Beigeladenen zu 1. positive Gesichtspunkte an, die eine Stütze in deren Konzept finden, über die Angaben der Antragstellerin hinausgehen und es wegen des der Antragsgegnerin zustehenden Wertungsspielraums ausschließen, die Vergabe von jeweils 15 Punkten zu beanstanden. (2) Nicht begründet ist die Rüge der Antragstellerin, die Bewertung ihres Qualitätskonzepts sei beim Unterkriterium „Umgang mit in den E. AG „Postkreislauf“ gelangten Sendungen“ fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht bemängele, dass sie, die Antragstellerin, den Zeitpunkt der Zustellung nicht konkret benenne. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist die von ihr gewählte Formulierung „umgehend“ mit unverzüglich gleichzusetzen und meint die Regelzustellung am Folgetag (E + 1). Das von der Antragstellerin vorgetragene Verständnis ist jedoch nicht zwingend. Maßstab für das Verständnis ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle die Formulierung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte (Senatsbeschlüsse vom 22.03.2017 – VII-Verg 54/16 – und vom 12.12.2012 – VII-Verg 38/12). Hiernach ist „umgehend“ nicht derart eindeutig, dass damit allein die Regelzustellung am Folgetag gemeint sein kann. Die Bewertung (12 Punkte) ist daher nicht in sich unstimmig. Beim vergleichenden Blick auf die Bewertung des Konzepts der Beigeladenen zu 1. ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin das betreffende Unterkriterium bei dieser nicht in die Konzeptbewertung mit aufgenommen hat (vgl. Bl. 253 der Vergabeakte). Ob das vergaberechtlichen Bedenken begegnet, muss nicht entschieden werden. Die Gesamtbewertung des Qualitätskonzepts der Antragstellerin ändert sich nicht, wenn dieses Unterkriterium auch bei ihr nicht gewertet wird. Dann wären 111 erzielte Gesamtpunkte durch 9 Unterkriterien zu teilen. Das Ergebnis wären 12,33 Punkte, die – wie bisher auch – auf 12 Punkte zu runden wären. (3) Nicht begründet ist die Rüge der Antragstellerin, die Bewertung ihres Qualitätskonzepts sei im Unterkriterium „Möglichkeiten und Verfahren der Adressmitteilungen an Auftraggeber“ fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin fehlerhaft annehme, dass die Quellen der Nachsendeadressen aus ihrem Konzept nicht hervorgingen. Zwar trifft es zu, dass die Quellen von Nachsendeadressen auf Seite 4 des Konzepts der Antragstellerin genannt werden. Insoweit ist die Anmerkung in der nachträglichen Bewertungsdokumentation – wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19.01.2018 (Anlage BF 12, dort S. 6) auch selbst einräumt – zumindest missverständlich. Im Schriftsatz vom 19.01.2018 hat die Antragsgegnerin ihre Bewertung aber ergänzend darauf gestützt, dass aus dem Konzept nicht ersichtlich sei, ob die zur Verfügung gestellte Excel-Tabelle die Quellen auch aufführe. Diese Kritik trifft zu, so dass die Bewertung mit 12 Punkten mit dieser zulässigerweise nachgeschobenen Begründung nicht in sich unstimmig ist. Vielmehr wird nachvollziehbar, warum nicht sogar 15 Punkte vergeben worden sind. Beim vergleichenden Blick auf die Bewertung des Konzepts der Beigeladenen zu 1. ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Vergabe von 12 Punkten beim gleichen Unterkriterium bei der Beigeladenen zu 1. nicht näher begründet hat. Das ist im Ergebnis jedoch unschädlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 19.01.2018 (Anlage BF 12, dort S. 5) ergibt, wegen des insgesamt hohen Niveaus der von der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. vorgelegten Konzepte regelmäßig 12 Punkte vergeben hat. Damit lösten aus ihrer Sicht in erster Linie Abweichungen von dieser Bewertung Begründungsaufwand aus. Ein Vergleich der Konzepte der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. zeigt in Übereinstimmung hiermit keine Unterschiede, welche die bei den Bietern übereinstimmende Bewertung des Unterkriteriums in Frage stellen könnten. (4) Nicht begründet ist die Rüge der Antragstellerin, bei der Bewertung ihres Qualitätskonzepts im Unterkriterium „Beschreibung Prozessablauf mit Schnittstellen von Abholung über Behandlung der Sendungen in Verteilzentren bis zur Zustellung“ habe die Antragsgegnerin nicht negativ anmerken dürfen, dass die manuelle Gangfolgesortierung fehleranfälliger sei als die maschinelle (vgl. Bl. 80 GA). Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass die Briefsendungen bei ihr immerhin bis auf die Bezirksebene maschinell vorsortiert würden. Die weitere manuelle Sortierung durch die Zusteller sei branchenüblich und in der Praxis nicht fehleranfällig, auch die Beigeladenen verführen entsprechend. Die Bewertung durch die Antragsgegnerin (12 Punkte) ist im Ergebnis gleichwohl nicht in sich unstimmig. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, die manuelle Sortierung sei fehleranfälliger, bewegt sich wegen ihrer allgemeinen Plausibilität innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden Wertungsspielraums. Entgegenstehende empirische Daten hat die Antragstellerin weder vorgelegt noch sind sie dem Senat bekannt. Was die von der Antragstellerin gemutmaßte vergleichbare Praxis der Beigeladenen betrifft, so ist festzustellen, dass es sich nicht so verhält, wie die Antragstellerin annimmt. Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen in ihren Konzepten jeweils ein im Vergleich zur Antragstellerin weiterreichendes System von Gangfolgesortiermaschinen dar. Da die Antragsgegnerin bei der Bewertung des entsprechenden Unterkriteriums bei der Beigeladenen zu 1. zudem weitere positive Aspekte aufführt, die in deren Qualitätskonzept eine Stütze finden, ist die im Konzeptvergleich höhere Bewertung mit 15 Punkten wegen des der Antragsgegnerin zustehenden Wertungsspielraums nicht zu beanstanden. (5) Nicht begründet ist die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin moniere bei der Bewertung des Unterkriteriums „Auswahl“ ihres Personalkonzepts zu Unrecht, dass sie in ihrem Konzept auf die ausreichende schriftliche Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache nicht eingehe (vgl. Bl. 81 GA). Die Antragstellerin argumentiert insoweit, dass der von ihr auf Seite 1 des Personalkonzepts benutzte Begriff „gute deutsche Sprachkenntnisse“ auch die schriftlichen Sprachkenntnisse meine. Dieser Einwand ist jedoch nicht berechtigt. Maßstab für das Verständnis ist auch hier, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle die Formulierung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte (Senatsbeschlüsse vom 22.03.2017 – VII-Verg 54/16 – und vom 12.12.2012 – VII-Verg 38/12). Hiernach ist die von der Antragstellerin verwendete Begrifflichkeit nicht zweifelsfrei, zumal sich aus dem Konzept der Antragstellerin nicht ergibt, dass sie Schriftstücke prüft, die das von ihr eingesetzte Personal verfasst hat. Die Bewertung (12 Punkte) ist daher in sich nicht unstimmig. Beim vergleichenden Blick auf die Bewertung des Konzepts der Beigeladenen zu 1. ist festzustellen, dass diese in ihrem Konzept zum gleichen Punkt klarere Angaben macht. Da die Antragsgegnerin bei der Bewertung dieses Unterkriteriums bei der Beigeladenen zu 1. zudem einige positive Aspekte hervorhebt, die eine Stütze in deren Konzept finden, ist die dortige Bewertung mit 15 Punkten wegen des Wertungsspielraums der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. (6) Nicht begründet ist die Rüge der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung des Unterkriteriums „Schulung“ des Personalkonzepts zu Unrecht moniere, dass aus ihrem Konzept nicht deutlich werde, ob sie Schulungen als Präsenzveranstaltungen durchführe, und dass die Antragsgegnerin zu Unrecht folgere, dass der von ihr, der Antragstellerin, durchgeführte Wissenstest wegen seiner Beschränkung auf 10 Fragen den Schluss zulasse, dass sich die Wissensvermittlung lediglich auf Basis-Know-How beziehe (vgl. Bl. 81 GA). Dass die Antragsgegnerin das Konzept der Antragstellerin bei diesem Unterkriterium nicht mit 15 Punkten bewertet hat, hält sich im Rahmen ihres Wertungsspielraums. Für einen mit den Umständen des Einzelfalls vertrauten Dritten in der Lage der Vergabestelle ist die Darstellung im Konzept der Antragstellerin nicht so gut nachvollziehbar und verständlich, dass es auf der Hand liegt, dass die Antragstellerin Präsenzveranstaltungen anbietet und den Mitarbeitern tiefgehendes Wissen vermittelt. Das ist nur eine von mehreren möglichen Lesarten. Es fehlt im Konzept sowohl mit Blick auf Präsenzveranstaltungen wie auch die Wissensvermittlung und den Wissenstest eine ausreichend detaillierte Darstellung, die Mehrdeutigkeiten ausschließt. Darauf hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19.01.2018 zulässigerweise und zutreffend ergänzend gestützt. Die Bewertung mit 15 Punkten setzte nach der vorgesehenen Notenskala unter anderem eine anschauliche, detaillierte und gut nachvollziehbare – im Ergebnis also möglichst klare und eindeutige – Beschreibung voraus. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19.01.2018 deutlich gemacht, dass es bei ihrer Bewertung auch dann bleibt, wenn vom Vortrag der Antragstellerin zu den Präsenzveranstaltungen auszugehen sein sollte. Entfällt der Kritikpunkt, so rechtfertigen die bei der Bewertung des Unterkriteriums bei der Beigeladenen zu 1. aufgeführten positiven Aspekte, die eine Stütze im Konzept der Beigeladenen zu 1. finden, sowie die Verständlichkeit des Konzepts der Beigeladenen in der vergleichenden Betrachtung immer noch ohne Weiteres die von der Antragsgegnerin vorgenommene Notenabstufung von 15 zu 12 Punkten. Aber selbst wenn man der Antragstellerin an dieser Stelle ebenfalls 15 Punkte zugestehen wollte, so würde sich im Rahmen des Loses 1 am Bewertungsergebnis insgesamt nichts ändern. Zwar wäre die von der Antragstellerin für das Personalkonzept erreichte Gesamtpunktzahl dann auf 12 Punkte aufzurunden. Wenn die Antragstellerin für ihr Personalkonzept insgesamt 12 statt bisher 9 Punkte erhielte, läge das Angebot der Beigeladenen zu 1. aber immer noch vor dem der Antragstellerin, weil die Beigelande zu 1. insgesamt 94,99 Punkte erzielt hat. (7) Nicht begründet ist die Rüge der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin ihr beim Unterkriterium „Fortbildungen“ des Personalkonzepts nicht 0 Punkte habe geben dürfen. Die Antragstellerin argumentiert insofern, dass sich aus ihrem Konzept ergebe, dass sie auch Fortbildungen anbiete. Ferner sei den Vergabeunterlagen auch nicht hinreichend transparent zu entnehmen gewesen, dass es sich bei der Fortbildung um einen separat darzustellenden Aspekt handele, der als Kriterium bewertet werde. Letzteres trifft ersichtlich nicht zu. Aus der Beschreibung des Personalkonzepts unter Ziffer IV. des Leistungsverzeichnisses ergibt sich bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass die Bieter zum Thema Fortbildung etwas ausführen sollten und das Konzept unter diesem Gesichtspunkt bewertet werden würde. Mit Fortbildung wird üblicherweise etwas anderes bezeichnet als mit dem Begriff Schulung. Es handelt sich nicht um Begriffe, die vollkommen synonym gebraucht werden. Auch der Einwand der Antragstellerin, aus ihrem Konzept ergebe sich, dass sie Fortbildungen anbiete, trifft nicht zu. Maßstab für den Aussagegehalt des Konzepts ist wiederum das Verständnis eines mit den Umständen des Einzelfalls vertrauten Dritten in der Lage der Vergabestelle. Hiernach enthält das Konzept keine Hinweise auf Fortbildungen. Beim vergleichenden Blick auf die Bewertung des Unterkriteriums bei der Beigeladenen zu 1. wird kein Bewertungsfehler erkennbar. Das Konzept der Beigeladenen enthält verschiedene Hinweise auf Fortbildungsmaßnahmen, die Antragsgegnerin merkt dies in ihrer Bewertungsübersicht positiv an (vgl. Bl. 254 der Vergabeakte). Die Bewertung mit 15 Punkten ist danach wegen des der Antragstellerin zustehenden Wertungsspielraums nicht zu beanstanden. b) Soweit sich der Nachprüfungsantrag gegen die zum Los 3 getroffene Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin wendet, ist er ebenfalls unbegründet. aa) Aus den schon dargelegten Gründen greifen all diejenigen Rügen der Antragstellerin nicht durch, die keine Wertungsrügen sind und sich unterschiedslos auf beide Lose beziehen, wie die Rüge der unzulässigen Berücksichtigung der nachgeholten Dokumentation und die Rüge der unterbliebenen Bekanntmachung der kaufmännischen Rundungen als Teil der Bewertungsmethode. bb) Aber auch die zum Los 3 von der Antragstellerin erhobenen Wertungsrügen bleiben im Ergebnis erfolglos. (1) Die Antragstellerin bemängelt auch zum Los 3, dass im Rahmen der Bewertung ihres Qualitätskonzepts von der Antragsgegnerin bei verschiedenen Unterkriterien zu Unrecht negativ angemerkt worden sei, dass sie, die Antragstellerin, den Zeitumfang der Adressrecherche nicht genannt habe. Ausweislich der Bewertungsdokumentation der Antragsgegnerin betrifft dies die Bewertung der Unterkriterien 4 und 7 des Qualitätskonzepts („Umgang mit Zustellhemmnissen“ und „Maßnahmen zur Vermeidung ungerechtfertigter Rücksendungen von objektiv zustellbaren Sendungen“), wo dieser Aspekt von der Antragsgegnerin angesprochen wird. Der genannte, von der Antragsgegnerin formulierte Einwand gegen das Konzept der Antragstellerin ist allerdings – wie oben schon dargestellt – mit Einschränkungen tatsächlich gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund begegnet die Bewertung der Unterkriterien 4 und 7, wo dieser Aspekt in der Dokumentation ausdrücklich angesprochen wird, mit 12 Punkten keinen Bedenken. Die Bewertung des Konzepts der Antragstellerin ist nicht in sich unstimmig. Bei dem notwendigen vergleichenden Blick auf die Bewertung des Konzepts der Beigeladenen zu 2. zeigt sich allerdings ein Bewertungsfehler. Die Beigeladene zu 2. hat bei den Unterkriterien 4 und 7 jeweils 15 Punkte erhalten. Aus dem Konzept der Beigeladenen zu 2. ist für den Senat jedoch nicht zu entnehmen, welchen zeitlichen Umfang die Recherche und die Retourenbehandlung bei ihr haben. Insofern verhält es sich anders als beim Konzept der Beigeladenen zu 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Fehler für die Notenabstufung letztlich unbedeutend ist, weil es aus Sicht der Antragsgegnerin und bei vergleichender Betrachtung andere Aspekte gibt, die die Notenabstufung immer noch rechtfertigen. Selbst wenn der Antragstellerin bei den Unterkriterien 4 und 7 des Qualitätskonzepts jeweils 15 Punkte zugestanden würden, folgte daraus kein anderes Gesamtergebnis. Die dann erreichten 105 Gesamtpunkte für das Qualitätskonzept ergeben geteilt durch die 8 bei der Antragstellerin bewerteten Unterkriterien eine Durchschnittspunktzahl von 13,125. Kaufmännisch gerundet verbleibt es damit bei 12 Punkten, der schon bisher an die Antragstellerin vergebenen Punktzahl für das Qualitätskonzept (vgl. Bl. 238 der Vergabeakte). Das Gesamtergebnis für das Qualitätskonzept änderte sich auch dann nicht, wenn zusätzlich zur Bewertung der Unterkriterien 4 und 7 mit 15 Punkten das Unterkriterium 9 („Umgang mit in den E. AG „Postkreislauf“ gelangten und zu transportierenden Sendungen für eine schnellstmögliche korrekte Zusendung“) – wie bei der Beigeladenen zu 2. – nicht gewertet würde. In diesem Fall wären 93 Gesamtpunkte durch 7 Unterkriterien zu teilen. Hieraus folgende 13,28 Punkte ergeben gerundet immer noch 12 Punkte. (2) Soweit die Antragstellerin meint, dass es im Vergleich der Bewertung der Qualitätskonzepte zu einem besseren Ergebnis für sie haben führen müssen, dass sie Dialogpost überobligationsmäßig wie reguläre Briefpost behandle, folgt der Senat dem nicht. Ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle konnte ungeachtet der bisherigen Handhabung durch die Antragstellerin auf der Grundlage des zu bewertenden Konzepts nicht sicher davon ausgehen, dass eine in der Vergangenheit vielleicht übliche Praxis sicher und auf Dauer fortgesetzt werden sollte. Für diesen Fall hätte es nahe gelegen, dies im Konzept zuzusagen. (3) Schließlich kommen auch die weiteren von der Antragstellerin gerügten Wertungsfehler bei Los 3 nicht zum Tragen. Für die Rüge fehlerhafter Bewertungen der Unterkriterien „Beschreibung Prozessablauf mit Schnittstellen von Abholung über Behandlung der Sendungen in Verteilzentren bis zur Zustellung“ und „Umgang mit in den E. AG „Postkreislauf“ gelangten und zu transportierenden Sendungen für eine schnellstmögliche korrekte Zusendung“ des Qualitätskonzepts kann auf die Ausführungen zum Los 1 verwiesen werden. Bei den Unterkriterien „Auswahl“ und „Schulung“ des Personalkonzepts liegen Wertungsfehler aus den zum Los 1 dargelegten Gründen ebenfalls nicht vor. Die Bewertungen der Unterkriterien sind jeweils in sich stimmig. Auch der Vergleich mit dem Qualitäts- und Personalkonzept der Beigeladenen zu 2. ergibt keine Wertungsfehler. Bei dem Unterkriterium „Auswahl“ des Personalkonzepts hat die Beigeladene zu 2. nur 0 Punkte erhalten. Im Übrigen bewegt sich die Punktevergabe bei Vergleich der Konzepte untereinander innerhalb des Wertungsspielraums der Antragsgegnerin. III. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 GWB die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Hierzu zählen auch die den Beigeladenen entstandenen Kosten. Da sich die Beigeladenen aktiv und gehaltvoll auf Seiten der Antragsgegnerin am Beschwerdeverfahren beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch deren notwendigen Aufwendungen trägt. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.